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76/221/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Dezember 1975 zur Ermächtigung des Großherzogtums Luxemburg, den Verkehr mit Saat- oder Pflanzgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich)
76/221/EEC: Commission Decision of 30 December 1975 authorizing the Grand Duchy of Luxembourg to restrict the marketing of seed or propagating material of certain varieties of agricultural plant species (Only the French text is authentic)
76/221/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Dezember 1975 zur Ermächtigung des Großherzogtums Luxemburg, den Verkehr mit Saat- oder Pflanzgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich)
OJ L 46, 21.2.1976, p. 33–34 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
In force
76/221/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Dezember 1975 zur Ermächtigung des Großherzogtums Luxemburg, den Verkehr mit Saat- oder Pflanzgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 046 vom 21/02/1976 S. 0033 - 0034
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Dezember 1975 zur Ermächtigung des Großherzogtums Luxemburg, den Verkehr mit Saat- oder Pflanzgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich) (76/221/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 73/438/EWG des Rates vom 11. Dezember 1973 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2 und 3, auf Antrag des Großherzogtums Luxemburg, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 16 der vorgenannten Richtlinie unterliegen Saat- und Pflanzgut der Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die vor dem 1. Januar 1974 in mindestens einem der Mitgliedstaaten amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen, ab 31. Dezember 1975 in der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte mehr. Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie sieht jedoch vor, daß ein Mitgliedstaat auf Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen. Das Großherzogtum Luxemburg hat für verschiedene Sorten von einigen Getreidearten um eine solche Ermächtigung nachgesucht. Die betreffenden Sorten von Hafer sind Winterformen. Die betreffenden Sorten von Mais haben einen FAO-Reifeklassenindex von 300 und höher. Es ist allgemein bekannt, daß die Winterformen von Hafer, die Sorten von Hartweizen sowie Sorten von Mais mit einem FAO-Reifeklassenindex von 300 und höher zur Zeit noch nicht in dem Großherzogtum Luxemburg zum Anbau geeignet sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) 2. Fall der vorgenannten Richtlinie). Hinsichtlich dieser Sorten kann dem Antrag des Großherzogtums Luxemburg daher voll entsprochen werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Großherzogtum Luxemburg wird ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut folgender Sorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1976 veröffentlicht werden, auf seinem gesamten Gebiet zu untersagen: GETREIDE 1. Avena Sativa L. Crin Noir Maris Osprey 2. Triticum durum L. Appulo Belfuggito Belvedere Conte Morando Eliodoro Lambro Valgiorgio Valsacco (1)ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 1. (2)ABl. Nr. L 356 vom 27.12.1973, S. 79. 3. Zea mais Asgrow ATC 35 A ASX 92 ATC 39 Bled Cargill Aire 504 Cargill Sud 556 Cise X 5 Cise X 7 Coral Dekalb KR 637 Dekalb KR 638 Dekalb XL 14 Dekalb XL 15 A Dekalb XL 44 Dekalb XL 45 A Dekalb XL 61 Dekalb XL 75 Dekalb XL 364 Dekalb XL 640 A Emerald Föhn - LG 15 Funk's G 44 Funk's G 350 Funk's G 68227 Waxy Funk's G 69930 Funk's G H.O. 605 Funk's G Pilot Golden UC 1900 INRA 361 Lydia Mercurio Mistral - LG 13 Morava Nike U 383 NK 53 Sp Odra Pag 64 Petula Provence 610 RX 70 RX 80 Star 304 Strength UC 8800 Artikel 2 Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind. Artikel 3 Das Großherzogtum Luxemburg teilt der Kommission mit, von welchem Zeitpunkt an und in welcher Weise sie von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet. Brüssel, den 30. Dezember 1975 Für die Kommission G.M. THOMSON Mitglied der Kommission