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Document 31974L0409
Council Directive 74/409/EEC of 22 July 1974 on the harmonization of the laws of the Member States relating to honey
Richtlinie 74/409/EWG des Rates vom 22. Juli 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Honig
Richtlinie 74/409/EWG des Rates vom 22. Juli 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Honig
OJ L 221, 12.8.1974, p. 10–14
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 03 Volume 011 P. 34 - 38
Spanish special edition: Chapter 13 Volume 004 P. 24 - 28
Portuguese special edition: Chapter 13 Volume 004 P. 24 - 28
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 004 P. 51 - 55
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 004 P. 51 - 55
No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2003; Aufgehoben durch 32001L0110
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modified by | 11979HN01/10 | Änderung | Artikel 10.2 | 01/01/1981 | |
Modified by | 11985IN01/09/B | Änderung | Artikel 10.2 | 01/01/1986 | |
Repealed by | 32001L0110 | 01/08/2003 | |||
Modified by | 32003R0807 | Ersetzung | Artikel 10 | 05/06/2003 |
Richtlinie 74/409/EWG des Rates vom 22. Juli 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Honig
Amtsblatt Nr. L 221 vom 12/08/1974 S. 0010 - 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0051
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 11 S. 0034
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0051
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0024
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0024
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 22 . Juli 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Honig ( 74/409/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf die Artikel 43 und 100 , auf Vorschlag der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments , in Erwägung nachstehender Gründe : Die Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten definieren den Begriff Honig , bestimmen , welches seine verschiedenen Arten sind , und legen die Merkmale fest , denen er entsprechen muß , sowie ferner die Kennzeichnungsvermerke auf den Behältnissen oder Etiketten . Die gegenwärtig zwischen diesen Vorschriften bestehenden Unterschiede behindern den freien Warenverkehr mit dem genannten Erzeugnis und können ungleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen . Es ist daher notwendig , auf Gemeinschaftsebene den Begriff Honig zu definieren , die verschiedenen Arten zu benennen , die unter entsprechenden Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden können , die allgemeinen und spezifischen Merkmale der Zusammensetzung festzulegen und die hauptsächlichen Kennzeichnungsvermerke zu bestimmen . Die Bestimmung der Art und Weise der Probenahme sowie der Analysemethoden zum Nachweis der Zusammensetzung und der Merkmale von Honig sind technische Durchführungsmaßnahmen ; es ist daher zweckmässig , ihren Erlaß der Kommission zu übertragen , um das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen . In allen Fällen , in denen der Rat der Kommission Zuständigkeiten für die Durchführung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften überträgt , ist ein Verfahren vorzusehen , durch das im Rahmen des durch den Beschluß 69/414/EWG des Rates ( 1 ) eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird . Artikel 3 dieser Richtlinie beinhaltet das Verbot , das Wort " Honig " für nicht der Definition des Artikels 1 Absatz 1 entsprechende Erzeugnisse zu verwenden ; die unmittelbare Anwendung dieses Verbots würde jedoch Störungen auf den Märkten hervorrufen , wo die Bezeichnungen " Kunsthonig " und " Kunsthoning " durch die früheren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zugelassen sind , um ein anderes Erzeugnis als Honig zu kennzeichnen ; es ist deshalb eine angemessene Übergangsfrist vonnöten , um die notwendigen Anpassungen zu ermöglichen . Bis zu einer allgemeinen Gemeinschaftsregelung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln sollten vorübergehend verschiedene Bestimmungen der Mitgliedstaaten beibehalten werden . Gegenwärtig wird auf den Märkten einiger Mitgliedstaaten Honig mit unterschiedlichen analytischen Merkmalen angeboten . Es dürfte deshalb schwierig sein , auf diese sämtliche im Anhang zu dieser Richtlinie festgesetzten Kriterien anzuwenden . Eine gründlichere Untersuchung müsste jedoch eine Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 ( 1 ) Im Sinne dieser Richtlinie ist " Honig " ein Lebensmittel , das von Honigbienen aus Blütennektar oder aus von lebenden Pflanzenteilen stammenden oder sich auf diesen befindlichen Sekreten gewisser Insektenarten erzeugt wird , indem sie dieselben aussaugen , mit eigenen spezifischen Stoffen verbinden und umwandeln und in den Waben des Bienenstockes aufspeichern und reifen lassen . Es kann fluessig , dickfluessig oder kristallin sein . ( 2 ) Die hauptsächlichen Honigarten sind : a ) nach Herkunft Blütenhonig : der hauptsächlich aus Nektariensäften von Blüten stammende Honig ; Honigtaubonig : der hauptsächlich aus Sekreten lebender Pflanzenteile oder sich auf solchen befindlichen Sekreten stammende Honig ; seine Farbe reicht von hell - oder grünlichbraun bis zu einem fast schwarzen Ton ; b ) nach der Art der Gewinnung Wabenhonig oder Scheibenhonig : der von den Bienen in den gedeckelten , brutfreien Zellen von diesen selbst frisch gebauter Waben aufgespeicherte Honig , der in ganzen oder geteilten Waben gehandelt wird ; Honig mit Wabenteilen : Honig , der ein oder mehrere Stücke Wabenhonig enthält ; Tropfhonig : der durch Austropfen der entdeckelten , brutfreien Waben gewonnene Honig ; Schleuderhonig : der durch Schleudern der entdeckelten , brutfreien Waben gewonnene Honig ; Preßhonig : der durch Pressen der brutfreien Waben ohne Erwärmen oder mit gelindem Erwärmen gewonnene Honig . Artikel 2 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß Honig nur in den Verkehr gebracht werden kann , wenn er den Definitionen und Bestimmungen dieser Richtlinie und ihres Anhangs entspricht . Artikel 3 ( 1 ) Die Bezeichnung " Honig " ist dem in Artikel 1 Absatz 1 definierten Erzeugnis vorbehalten und ist beim gewerbsmässigen Inverkehrbringen unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a ) und Absatz 2 zur Bezeichnung dieses Erzeugnisses zu verwenden . ( 2 ) Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten . Artikel 4 Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann in Dänemark noch die Bezeichnung " Kunsthonning " und in Deutschland die Bezeichnung " Kunsthonig " während eines Zeitraums von 5 Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie verwendet werden , um ein anderes Erzeugnis als Honig gemäß den zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie für dieses Erzeugnis geltenden einzelstaatlichen Vorschriften zu kennzeichnen . Artikel 5 Dem Honig , der als solcher gehandelt wird , darf nichts anderes als Honig zugefügt werden . Artikel 6 ( 1 ) Honig muß beim gewerbsmässigen Inverkehrbringen den im Anhang aufgeführten Merkmalen hinsichtlich seiner Zusammensetzung entsprechen . Die Mitgliedstaaten können jedoch abweichend von Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des genannten Anhangs für ihr Gebiet folgendes zulassen : a ) den Handel mit Heidehonig mit einem Wassergehalt von höchstens 25 % , sofern dieser Gehalt die Folge der natürlichen Erzeugungsbedingungen ist , b ) den Handel mit " Backhonig " oder " Industriehonig " mit einem Wassergehalt von höchstens 25 % , sofern dieser Gehalt die Folge der natürlichen Erzeugungsbedingungen ist . ( 2 ) Im übrigen a ) muß der Honig nach Möglichkeit frei von organischen und anorganischen Fremdstoffen wie Schimmel , Insekten und Insektenteilen , Brut und Sandkörnern sein , wenn er als solcher gewerbsmässig in den Verkehr gebracht wird oder in einem beliebigen , für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnis verwendet wird ; b ) darf der Honig nicht i ) einen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen ; ii ) in Gärung oder Schäumen übergegangen sein ; iii ) so stark erhitzt worden sein , daß seine natürlichen Enzyma zerstört oder stark geschwächt sind ; iv ) einen künstlich veränderten Säuregrad besitzen ; c ) darf der Honig keinesfalls irgendwelche Stoffe in einer solchen Menge enthalten , daß sie eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können . ( 3 ) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf unter der Bezeichnung " Backhonig " oder " Industriehonig " jedoch ein Honig gewerbsmässig in den Verkehr gebracht werden , der zwar genusstauglich ist , aber a ) nicht den in Absatz 2 Buchstabe b ) Ziffern i , ii und iii genannten Anforderungen entspricht oder b ) einen Diastaseindex oder einen Gehalt an Hydroxymethylfurfurol aufweist , die nicht den im Anhang genannten Merkmalen entsprechen . In dem unter Buchstabe b ) genannten Fall kann ein Mitgliedstaat jedoch auf diese obligatorische Bezeichnung verzichten und die Bezeichnung " Honig " zulassen . Der Rat entscheidet auf Vorschlag der Kommission binnen 5 Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie über Bestimmungen zur Einführung von identischen Vorschriften für die gesamte Gemeinschaft . Artikel 7 ( 1 ) Für die Verpackungen , Behältnisse und Etikette von Honig sind nur die nachstehend aufgeführten Angaben vorgeschrieben , die gut sichtbar , deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein müssen : a ) Die Bezeichnung " Honig " oder eine der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bezeichnungen ; jedoch müssen " Wabenhonig " oder " Scheibenhonig " und " Honig mit Wabenteilen " als solche gekennzeichnet werden ; in den in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b ) und Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Fällen lautet die Bezeichnung " Backhonig " oder " Industriehonig " ; b ) das in g oder kg ausgedrückte Nettogewicht ; c ) der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des Erzeugers , des Verpackers oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufers . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet die Bezeichnung " Honigtauhonig " verbindlich für solchen Honig vorschreiben , der überwiegend aus Honigtauhonig besteht , der dessen organoleptische , physikalisch-chemische und mikroskopische Merkmale aufweist und nicht mit einer Angabe über die Herkunft aus bestimmten Pflanzen wie z.B . " Tannenhonig " versehen ist . ( 3 ) Abwerchend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften beibehalten , welche die Angabe des Ursprungslandes fordern ; diese Angabe darf jedoch nicht mehr für aus der Gemeinschaft stammenden Honig gefordert werden . ( 4 ) Die in Absatz 1 Buchstabe a ) genannte Bezeichnung " Honig " oder eine der in Artikel 1 Absatz 2 enthaltenen Bezeichnungen dürfen unter anderem ergänzt werden . a ) durch eine Angabe betreffend die Herkunft aus bestimmten Blüten oder Pflanzen , wenn das Erzeugnis überwiegend der angegebenen Herkunft entstammt und wenn es deren organoleptische , physikalisch-chemische und mikroskopische Merkmale aufweist ; b ) durch einen regionalen , territorialen oder topographischen Namen , wenn das Erzeugnis insgesamt der angegebenen Herkunft entstammt . ( 5 ) Befindet sich Honig in Verpackungen oder in Behältnissen mit einem Nettoinhalt von mindestens 10 kg und wird er nicht im Einzelhandel gewerbsmässig in den Verkehr gebracht , so brauchen die in Absatz 1 Buchstaben b ) und c ) genannten Angaben nur auf den Begleitpapieren vermerkt zu sein . ( 6 ) Die Mitgliedstaaten sehen davon ab , die Art und Weise , in der die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben anzubringen sind , näher zu regeln , als dies in Absatz 1 vorgesehen ist . Die Mitgliedstaaten können jedoch in ihrem Gebiet den Verkehr mit Honig untersagen , wenn die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a ) nicht in der oder den Landessprachen auf einer der Flächen seiner Verpackung oder seines Behältnisses angebracht sind . ( 7 ) Bis zum Ende der Übergangszeit , in der die Verwendung der in Anhang II der Richtlinie 71/354/EWG des Rates vom 18 . Oktober 1971 über die Einheiten im Meßwesen ( 2 ) enthaltenen Masseinheiten des britischen Maßsystems in der Gemeinschaft zulässig ist , können die Mitgliedstaaten vorschreiben , daß das Gewicht auch in den Masseinheiten des britischen Maßsystems angegeben wird . ( 8 ) Die Absätze 1 bis 7 gelten unbeschadet der von der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Lebensmittelkennzeichnung künftig erlassenen Bestimmungen . Artikel 8 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen , damit der Verkehr mit den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen , die den in dieser Richtlinie und ihrem Anhang vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen entsprechen , durch die Anwendung der nicht harmonisierten einzelstaatlichen Bestimmungen über die Zusammensetzung , die Herstellungsmerkmale , die Aufmachung oder die Kennzeichnung dieser Erzeugnisse bzw . der Lebensmittel im allgemeinen nicht behindert wird . ( 2 ) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die nicht harmonisierten Vorschriften , die gerechtfertig sind zum Schutze - der Gesundheit , - vor Täuschung , sofern diese nicht bewirken , daß die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen beeinträchtigt wird , - des gewerblichen und kommerziellen Eigentums , der Herkunftsbezeichnung und Ursprungsangaben sowie vor unlauterem Wettbewerb . Artikel 9 Die Art und Weise der Probenahme sowie die zum Nachweis der Zusammensetzung und der Merkmale von Honig erforderlichen Analysemethoden werden nach dem Verfahren des Artikels 10 geregelt . Artikel 10 ( 1 ) Soll das in diesem Artikel festgelegte Verfahren angewandt werden , so befasst der Vorsitzende den durch Beschluß des Rates am 13 . November 1969 eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschuß - im folgenden " Ausschuß " genannt - von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats . ( 2 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung , die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann . Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von einundvierzig Stimmen zustande , wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil . ( 3 ) a ) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen , wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen . b ) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen , so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit . c ) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten , nachdem ihm der Vorschlag übermittelt mittelt worden ist , keinen Beschluß gefasst , so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen . Artikel 11 Artikel 10 gilt für achtzehn Monate von dem Zeitpunkt an , zu dem der Ausschuß erstmals auf Grund von Artikel 10 Absatz 1 befasst wird . Artikel 12 Diese Richtlinie berührt nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Gewichtsklassen , in denen Honig gehandelt werden muß ; der Rat legt auf Vorschlag der Kommission vor dem 1 . Januar 1979 die hierfür geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften fest . Artikel 13 Diese Richtlinie gilt nicht für die zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmten Erzeugnisse . Artikel 14 Innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe dieser Richtlinie ändern die Mitgliedstaaten , soweit erforderlich , ihre Rechtsvorschriften , um dieser Richtlinie nachzukommen , und teilen dies unverzueglich der Kommission mit . Die geänderten Rechtsvorschriften werden auf die Erzeugnisse angewandt , die zwei Jahre nach dieser Bekanntgabe in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden . Artikel 15 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 22 . Juli 1974 . Im Namen des Rates Der Präsident J . SAUVAGNARGÜS ( 1 ) ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1969 , S . 9 . ( 2 ) ABl . Nr . L 243 vom 29 . 10 . 1971 , S . 29 . ANHANG MERKMALE DER ZUSAMMENSETZUNG VON HONIG 1 . Scheinbarer Gehalt an reduzierenden Zuckern , berechnet als Invertzucker - Blütenhonig * mindestens 65 % * - Honigtauhonig , allein oder in Mischung mit Blütenhonig * mindestens 60 % * 2 . Gehalt an Wasser - im allgemeinen * höchstens 21 % * - Heidehonig ( Calluna ) und Kleehonig ( trifolium sp . ) * höchstens 23 % * 3 . Scheinbarer Gehalt an Saccharose - im allgemeinen * höchstens 5 % * - Honigtauhonig , allein oder in Mischung mit Blütenhonig ; Akazien - und Lavendelhonig sowie Honig aus Banksia menziesii * höchstens 10 % * 4 . Gehalt an wasserunlöslichen Stoffen - im allgemeinen * höchstens 0,1 % * - Preßhonig * höchstens 0,5 % * 5 . Gehalt an Mineralstoffen ( Asche ) - im allgemeinen * höchstens 0,6 % * - Honigtauhonig , allein oder in Mischung mit Blütenhonig * höchstens 1 % * 6 . Gehalt an freien Säuren * höchstens 40 Milliäquivalent pro kg * 7 . Diastaseindex und Gehalt an Hydroxymethylfurfurol ( HMF ) - Bestimmung nach Behandlung und Mischung a ) Diastaseindex ( Schade-Skala ) - im allgemeinen * mindestens 8 * - Honig mit einem geringen natürlichen Gehalt an Enzymen ( zum Beispiel Zitrushonig ) und einem Gehalt an HMF von höchstens 15 mg/kg * mindestens 3 * b ) HMF * höchstens 40 mg/kg vorbehaltlich Buchstabe a ) 2 . Gedankenstrich )