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Document 31972R2843

Verordnung (EWG) Nr. 2843/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island vorgesehenen Schutzmaßnahmen

OJ L 301, 31.12.1972, p. 162–163 (DE, FR, IT, NL)
Danish special edition: Series I Volume 1972(31.12)L301 P. 164 - 165
English special edition: Series I Volume 1972(31.12)L301 P. 164 - 165
Greek special edition: Chapter 11 Volume 004 P. 164 - 165
Spanish special edition: Chapter 11 Volume 003 P. 166 - 167
Portuguese special edition: Chapter 11 Volume 003 P. 166 - 167
Special edition in Finnish: Chapter 11 Volume 001 P. 203 - 204
Special edition in Swedish: Chapter 11 Volume 001 P. 203 - 204
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 011 P. 286 - 287
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 011 P. 286 - 287
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 011 P. 286 - 287
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 011 P. 286 - 287
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 011 P. 286 - 287
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 011 P. 286 - 287
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 011 P. 286 - 287
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 011 P. 286 - 287
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 011 P. 286 - 287
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 001 P. 221 - 222
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 001 P. 221 - 222
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 080 P. 5 - 6

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/04/2015; Aufgehoben durch 32015R0475

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1972/2843/oj

31972R2843

Verordnung (EWG) Nr. 2843/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island vorgesehenen Schutzmaßnahmen

Amtsblatt Nr. L 301 vom 31/12/1972 S. 0162 - 0163
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0203
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(31.12)L301 S. 0164
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0203
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(31.12)L301 S. 0164
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 4 S. 0164
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 3 S. 0166
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 3 S. 0166


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2843/72 DES RATES vom 19. Dezember 1972 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island vorgesehenen Schutzmaßnahmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Am 22. Juli 1972 wurde in Brüssel ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island unterzeichnet.

Die Verfahren für die Durchführung der im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehenen Schutzklauseln sind im Vertrag selbst festgelegt.

Dagegen müssen die Einzelheiten festgelegt werden, nach denen die in den Artikeln 23 bis 28 des Abkommens vorgesehenen Schutzklauseln und Sicherungsmaßnahmen anzuwenden sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 113 des Vertrages beschließen, den durch das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island - nachstehend "Abkommen" genannt - eingesetzten Gemischten Ausschuß mit den in den Artikeln 23, 25 und 27 dieses Abkommens vorgesehenen Maßnahmen zu befassen. Der Rat beschließt gegebenenfalls diese Maßnahmen nach dem gleichen Verfahren.

Die Kommission macht die dazu erforderlichen Vorschläge von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

Artikel 2

(1) Im Falle von Praktiken, die geeignet sind, die Anwendung der in Artikel 24 des Abkommens vorgesehenen Schutzmaßnahmen durch die Gemeinschaft zu rechtfertigen, äussert sich die Kommission zur Vereinbarkeit dieser Praktiken mit dem Abkommen, nachdem sie von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats den Sachverhalt geprüft hat. Gegebenenfalls schlägt sie dem Rat Schutzmaßnahmen vor, der dann darüber nach dem Verfahren des Artikels 113 des Vertrages beschließt.

(2) Im Falle von Praktiken, die dazu führen könnten, daß gegenüber der Gemeinschaft Schutzmaßnahmen auf der Grundlage des Artikels 24 des Abkommens angewendet werden, äussert sich die Kommission nach Prüfung des Sachverhalts zur Vereinbarkeit der Praktiken mit den in dem Abkommen niedergelegten Grundsätzen. Sie macht gegebenenfalls geeignete Empfehlungen.

Artikel 3

Im Falle von Praktiken, die geeignet sind, die Anwendung der in Artikel 26 des Abkommens vorgesehenen Schutzmaßnahmen durch die Gemeinschaft zu rechtfertigen, findet das in der Verordnung (EWG) Nr. 459/68 (1) vorgesehene Verfahren Anwendung.

Artikel 4

(1) Erfordern aussergewöhnliche Umstände in den Fällen der Artikel 25 und 27 des Abkommens sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben, ein sofortiges Eingreifen, so können die in Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe d) des Abkommens vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen unter den nachstehenden Bedingungen getroffen werden.

(2) Die Kommission kann von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die dazu erforderlichen Vorschläge vorlegen, zu denen sich der Rat nach dem Verfahren des Artikels 113 des Vertrages äussert.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat kann mengenmässige Einfuhrbeschränkungen einführen, jedoch nicht im Falle von Ausfuhrbeihilfen mit unmittelbarer und sofortiger Auswirkung auf den Warenverkehr. Er teilt (1)ABl. Nr. L 93 vom 17.4.1968, S. 1.

diese Maßnahmen unverzueglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

Die Kommission entscheidet im Wege eines Dringlichkeitsverfahrens und binnen einer Frist von höchstens drei Arbeitstagen im Falle des Artikels 25 oder von höchstens fünf Arbeitstagen im Falle des Artikels 27 nach der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Mitteilung, ob die Maßnahmen aufrechtzuerhalten, zu ändern oder aufzuheben sind.

Die Entscheidung der Kommission wird allen Mitgliedstaaten notifiziert. Sie ist unverzueglich durchzuführen.

Jeder Mitgliedstaat kann die Entscheidung der Kommission binnen einer Frist von höchstens fünf Arbeitstagen im Falle des Artikels 25 oder von höchstens zehn Arbeitstagen im Falle des Artikels 27 nach ihrer Notifizierung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die Entscheidung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

Die Entscheidung der Kommission ist ausgesetzt, wenn der Mitgliedstaat, der Maßnahmen gemäß diesem Absatz getroffen hat, den Rat damit befasst. Diese Aussetzung endet im Falle des Artikels 25 am fünfzehnten Tag oder im Falle des Artikels 27 am dreissigsten Tag, nach dem der Rat befasst worden ist, wenn dieser die Entscheidung der Kommission inzwischen nicht geändert oder aufgehoben hat.

Bei der Anwendung dieses Absatzes sind vorzugsweise Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes so wenig wie möglich stören.

Bevor die Kommission sich zu den von dem betreffenden Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen gemäß diesem Absatz äussert, nimmt sie Konsultationen vor.

Diese Konsultationen finden im Rahmen eines Beratenden Ausschusses statt, der sich aus Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Ausschuß wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Dieser teilt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben mit.

Artikel 5

Die Bestimmungen dieser Verordnung beeinträchtigen nicht die Anwendung der im Vertrag, insbesondere in den Artikeln 108 und 109, vorgesehenen Schutzklauseln nach den im Vertrag festgelegten Verfahren.

Artikel 6

Die in Artikel 28 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Mitteilung der Gemeinschaft an den Gemischten Ausschuß wird von der Kommission vorgenommen.

Artikel 7

Bis zum 31. Dezember 1974 beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die an dieser Verordnung, insbesondere an Artikel 4 Absatz 3, vorzunehmenden Anpassungen, die sich im Lichte der Erfahrungen gegebenenfalls als erforderlich erweisen, um zu verhindern, daß die Einheit des Gemeinsamen Marktes gefährdet wird.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1972.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. WESTERTERP

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