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Document 31970H0126

70/126/EWG: Empfehlung der Kommission vom 22. Dezember 1969 an die Bundesrepublik Deutschland betreffend die Umformung des staatlichen Handelsmonopols für Alkohol (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

OJ L 31, 6.2.1970, p. 20–23 (DE, FR, IT, NL)
Danish special edition: Series II Volume VI P. 32 - 35
English special edition: Series II Volume VI P. 30 - 32

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/1970/126/oj

31970H0126

70/126/EWG: Empfehlung der Kommission vom 22. Dezember 1969 an die Bundesrepublik Deutschland betreffend die Umformung des staatlichen Handelsmonopols für Alkohol (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 031 vom 09/02/1970 S. 0020 - 0023
Dänische Sonderausgabe: Reihe II Band VI S. 0032
Englische Sonderausgabe: Reihe II Band VI S. 0030


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1969 an die Bundesrepublik Deutschland betreffend die Umformung des staatlichen Handelsmonopols für Alkohol (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (70/126/EWG)

I 1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat der Kommission mit Schreiben vom 29. Januar 1959 mitgeteilt, daß Äthylalkohol, Branntwein und alkoholische Getränke, ausgenommen Rum, Arrak, Cognac und Likör, in der Bundesrepublik Deutschland einem staatlichen Handelsmonopol im Sinne von Artikel 37 des EWG-Vertrags unterliegen.

Durch die Verordnung des Rates Nr. 7a vom 18. Dezember 1959 (1) wurde Äthylalkohol, hergestellt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, mit Ausnahme von Branntwein und alkoholischen Getränken, in die Liste des Anhangs II des EWG-Vertrags aufgenommen. Die Vorschriften der Artikel 38 ff. des EWG-Vertrags sind deshalb auf Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs anwendbar.

Gemäß Artikel 37 Absatz 1 des EWG-Vertrags sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre staatlichen Handelsmonopole schrittweise derart umzuformen, daß am Ende der Übergangszeit jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist.

2. Nach dem Inkrafttreten des EWG-Vertrags hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bezueglich Trinkbranntwein und alkoholische Getränke in steigendem Masse Einfuhrbewilligungen für die Erzeugnisse aus den übrigen Mitgliedstaaten erteilt. Gleichwohl reichten die Maßnahmen nicht aus, um innerhalb der Gemeinschaft bis zum Ende der Übergangszeit den freien Warenverkehr mit (1)ABl. Nr. 7 vom 30.1.1961, S. 71/61. Trinkbranntwein und alkoholischen Getränken zu gewährleisten. Die EWG-Kommission hat deshalb der Bundesrepublik Deutschland am 26. November 1963 empfohlen, innerhalb bestimmter Quoten allen Anträgen auf Einfuhrbewilligung zu entsprechen und diese Quoten alljährlich um 15 v.H. zu erhöhen.

Die Bundesrepublik Deutschland ist dieser Empfehlung nachgekommen. Um bis Ende 1969 schrittweise die endgültige Beseitigung dieser mengenmässigen Beschränkungen zu bewirken, hat die Kommission mit Schreiben vom 27. Juni 1969 unter Bezugnahme auf Artikel 37 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 3 des EWG-Vertrags eine weitere Erhöhung der Einfuhrquoten empfohlen. Entsprechende Maßnahmen wurden seitens der Bundesregierung bislang nicht getroffen.

Die unterschiedliche Behandlung von eingeführten und deutschen Spirituosen bezueglich der Gewährung von Zahlungsaufschub für die zu zahlenden Abgaben (Monopolausgleich und Branntweinaufschlag) hat die Bundesrepublik ebenfalls in zunehmendem Masse abgebaut. Gleichwohl besteht noch eine gewisse Ungleichbehandlung fort. Während für einheimische Erzeugnisse der Branntweinaufschlag in voller Höhe aufgeschoben werden kann, gilt das gleiche für den Monopolausgleich nur für einen Betrag, der der Höhe der Branntweinsteuer entspricht.

Abgesehen von den vorgenannten Maßnahmen hat die Bundesrepublik bisher nichts unternommen, um den auf eingeführte Spirituosen erhobenen Monopolausgleich dem auf entsprechenden deutschen Erzeugnissen tatsächlich erhobenen Branntweinaufschlag anzugleichen.

3.Äthylalkohol nicht-landwirtschaftlichen Ursprungs kann in der Bundesrepublik Deutschland ebenso wie Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs nach wie vor allein vom deutschen Branntweinmonopol eingeführt werden. Der Handel mit diesem Erzeugnis ist ebenfalls ausschließlich dem Monopol vorbehalten.

Auf Grund der Tatsache, daß die beiden Arten von Äthylalkohol sich in reiner Form nicht voneinander unterscheiden und für Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs in Deutschland eine nationale Marktorganisation besteht, deren Wirksamkeit von einer Regelung betreffend die Herstellung, die Einfuhr und den Handel mit Äthylalkohol nicht-landwirtschaftlichen Ursprungs abhängig ist, hat die Kommission bislang davon abgesehen, auf diesem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besondere Maßnahmen zu empfehlen. Überdies soll die nationale Marktordnung für Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs durch eine gemeinschaftliche Marktordnung ersetzt werden.

4. Während die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bezueglich Trinkbranntwein und alkoholische Getränke bisher getroffenen Maßnahmen der Verpflichtung zur schrittweisen Umformung des Monopols im wesentlichen entsprechen dürften, reichen sie gleichwohl nicht aus, um entsprechend der Vorschrift des Artikels 37 EWG-Vertrag jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten bezueglich aller monopolgebundenen Waren vollständig auszuschließen.

Da die im EWG-Vertrag vorgesehene Übergangszeit in Kürze abläuft, ist es erforderlich, nicht nur für Trinkbranntwein und alkoholische Getränke, sondern auch für Äthylalkohol nicht-landwirtschaftlichen Ursprungs alle Maßnahmen zu ergreifen, damit bis zum 31. Dezember 1969 jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist.

Artikel 37, der sich in dem Titel über den freien Warenverkehr - und zwar in dem Kapitel "Beseitigung der mengenmässigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten" - befindet, bezweckt, am Ende der Übergangszeit für die einem staatlichen Handelsmonopol unterliegenden Erzeugnisse dasselbe Ergebnis zu erreichen, welches für die sonstigen Erzeugnisse durch die Anwendung der Artikel 30 bis 34 bewirkt wird, nämlich den freien Warenverkehr.

Um dieses Ziel zu erreichen, ist auf dem Gebiet der staatlichen Handelsmonopole ein anderes Verfahren vorgesehen worden. Ihre schrittweise Umformung wurde vorgesehen, einerseits weil nach Ansicht der betroffenen Mitgliedstaaten die Herstellung des freien Warenverkehrs bezueglich der monopolunterworfenen Erzeugnisse besondere Probleme aufwarf, andererseits um zu verhindern, daß die Beseitigung der mengenmässigen Beschränkungen und der Maßnahmen gleicher Wirkung auf diesem Gebiet ohne praktische Bedeutung blieb. Tatsächlich war zu befürchten, daß die Liberalisierung des Warenverkehrs bezueglich der monopolunterworfenen Erzeugnisse so lange nicht zu verwirklichen war, als die Monopole in der Ausübung ihrer ausschließlichen Einfuhr-, Ausfuhr- und Vermarktungsrechte weiterhin darüber frei bestimmen könnten, inwieweit und unter welchen Bedingungen Erzeugnisse aus den anderen Mitgliedstaaten auf dem nationalen Markt zugelassen werden (bzw. inwieweit die nationalen Erzeugnisse nach den anderen Mitgliedstaaten ausgeführt werden dürfen).

Aus diesem Grund hat Artikel 37 vorgesehen, daß am Ende der Übergangszeit "jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist".

Es muß betont werden, daß Artikel 37 sich nicht darauf beschränkt, die Beseitigung derjenigen Diskriminierungen zu verlangen, die sich unmittelbar aus den Vorschriften betreffend die monopolunterworfenen Waren ergeben : dieses Ziel könnte bei Fehlen eines Artikels über staatliche Handelsmonopole durch andere Vertragsvorschriften erreicht werden, insbesondere durch jene betreffend das Verbot der Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle und der Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmässige Beschränkungen. Aus den vorstehenden Bemerkungen über die besonderen Befugnisse der staatlichen Monopole sowie der deshalb möglichen Beschränkungen ergibt sich, daß das Ziel der Umformung - nämlich den Ausschluß jeder Diskriminierung zu gewährleisten - darin liegt, daß am Ende der Übergangszeit einerseits alle bestehenden Diskriminierungen beseitigt, andererseits alle Diskriminierungen bei Ausübung der besonderen Machtbefugnisse, über die die Monopole bezueglich der Einfuhr und der Vermarktung gewisser Erzeugnisse auf ihrem Markt oder bei der Ausfuhr verfügen, unmöglich gemacht werden.

Angesichts dieser durch Artikel 37 festgelegten Zielsetzung obliegt es der Bundesrepublik Deutschland, das Alkoholmonopol vor dem Ende der Übergangszeit dergestalt umzuformen, daß diese Ziele erreicht werden. Der Kommission obliegt es andererseits, abgesehen von der allgemeinen Verpflichtung, die Durchführung der Vertragsvorschriften zu überwachen, gemäß Artikel 37 Absatz 6 die Art und Weise der in diesem Artikel vorgesehenen Anpassungen zu empfehlen.

Die Kommission ist der Ansicht, daß das durch Artikel 37 EWG-Vertrag festgesetzte Ziel so lange nicht erreicht werden kann, als das deutsche Branntweinmonopol noch darüber bestimmen kann, welche Erzeugnisse aus den übrigen Mitgliedstaaten und in welchem Umfang diese eingeführt und vermarktet werden können, und solange die Abgabenerhebung für eingeführte Erzeugnisse im Verhältnis zu einheimischen Erzeugnissen unterschiedlich geregelt ist. Sie ist der Auffassung, daß neben der Beseitigung der vorgenannten Diskriminierung auf dem Gebiet der Abgaben die beste Lösung zur Erreichung des von Artikel 37 festgesetzten Ziels, weil ihre Wirksamkeit schon heute sicher ist, in der Aufhebung der ausschließlichen Rechte des deutschen Branntweinmonopols bezueglich Einfuhr und Vermarktung besteht, soweit diese Rechte den Handel zwischen Mitgliedstaaten betreffen.

5. Die Kommission ist gleichwohl der Ansicht, daß wegen des Fehlens einer gemeinschaftlichen Marktorganisation für Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, wegen der gegenseitigen Abhängigkeit zwischen diesem Alkohol und Äthylalkohol nicht-landwirtschaftlichen Ursprungs sowie auf Grund der Tatsache, daß auch Trinkbranntwein häufig an Stelle von Äthylalkohol verwendet werden und daher dessen Absatz gefährden kann, besondere Maßnahmen bis zum Inkrafttreten der gemeinsamen Marktordnung notwendig werden könnten.

Gemäß Artikel 37 Absatz 4 EWG-Vertrag sollen, falls mit einem staatlichen Handelsmonopol eine Regelung zur Erleichterung des Absatzes oder der Verwertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verbunden ist, bei der Anwendung des Artikels 37 gleichwertige Sicherheiten für die Beschäftigung und Lebenshaltung der betreffenden Erzeuger gewährleistet werden ; hierbei sind die im Zeitablauf möglichen Anpassungen und erforderlichen Spezialisierungen zu berücksichtigen. Diese Vorschrift findet auf das deutsche Alkoholmonopol Anwendung.

Das deutsche Alkoholmonopol beinhaltet eine nationale Marktordnung. Es beeinflusst die Erzeugung von Äthylalkohol insbesondere durch Brennrechte und Festsetzung der Übernahmepreise, wobei es den betreffenden Erzeugern ein angemessenes Einkommen garantiert. Die Erzeugung von Trinkbranntwein wird ebenfalls mengenmässig und preislich zugunsten der Herstellung und des Absatzes von Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs beeinflusst, wobei die Interessen der Erzeuger bestimmter Rohstoffe berücksichtigt werden. Die uneingeschränkte Öffnung des deutschen Marktes für die Erzeugnisse der übrigen Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten der gemeinsamen Marktordnung könnte mithin den Absatz des deutschen Äthylalkohols landwirtschaftlichen Ursprungs sowie die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Trinkbranntweins und damit die Beschäftigung und Lebenshaltung der Erzeuger der betreffenden landwirtschaftlichen Rohstoffe gefährden.

Die Kommission ist der Ansicht, daß diese Tatsachen bei der Umformung des deutschen Alkoholmonopols berücksichtigt werden müssen.

II

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften empfiehlt aus den vorgenannten Gründen der Bundesrepublik Deutschland, gemäß Artikel 37 EWG-Vertrag folgende Maßnahmen zu treffen: 1. Bezueglich Trinkbranntwein und alkoholische Getränke: a) - Spätestens ab 1. Januar 1970 wird jeder Antrag auf Einfuhrbewilligung für Trinkbranntwein und alkoholische Getränke aus den anderen Mitgliedstaaten ohne Einschränkung und sofort bewilligt.

- Trinkbranntwein und alkoholische Getränke aus den anderen Mitgliedstaaten unterliegen einer Abgabe, die der Höhe nach der Belastung entsprechender inländischer Erzeugnisse entspricht.

- Die Zahlung der Abgabe unterliegt den für entsprechende inländische Erzeugnisse geltenden Aufschubfristen.

b) Die Kommission ist der Auffassung, daß gemäß Artikel 37 Absatz 4 EWG-Vertrag bis zum Inkrafttreten der gemeinsamen Marktordnung für Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs die Interessen der deutschen Erzeuger landwirtschaftlicher Rohstoffe, die zu Alkohol und Spirituosen weiterverarbeitet werden, ausreichend durch folgende Maßnahmen geschützt werden können: - Eingeführter Trinkbranntwein darf bezueglich der Abgabe grundsätzlich so behandelt werden, als sei er in einer Brennerei mit einer Erzeugung von jährlich 10 000 hl Weingeist hergestellt worden.

- Die grundsätzliche Pflicht zur Abfuellung auf Flaschen vor der Einfuhr wird beibehalten.

- Es werden gegebenenfalls nichtdiskriminierende Qualitätsnormen, insbesondere bezueglich Rum, Branntwein aus Korn, Melasse und Zuckerrohr sowie nichtdiskriminierende Bestimmungen über den Alkoholgehalt von Trinkbranntwein bis zum Erlaß gemeinschaftlicher Bestimmungen erlassen.

- Bei der Einfuhr von alkoholischen Getränken aus einem anderen Mitgliedstaat kann eine Ausgleichsabgabe erhoben werden, wenn der Verkaufspreis deutschen Äthylalkohols landwirtschaftlichen Ursprungs, bestimmt zur Herstellung von Spirituosen, höher ist als der niedrigste Preis, zu dem Äthylalkohol in dem Mitgliedstaat für die Spirituosenherstellung, sei es auf dem inländischen Markt, sei es im Wege der Einfuhr, bezogen werden kann. Die Ausgleichsabgabe darf der Höhe nach den Unterschiedsbetrag nicht überschreiten. Sollten die alkoholischen Getränke in einem dritten Mitgliedstaat hergestellt worden sein, können sie so behandelt werden, als ob die Einfuhr unmittelbar aus diesem Mitgliedstaat erfolgt wäre.

2. Bezueglich Äthylalkohol, hergestellt aus nicht-landwirtschaftlichen Erzeugnissen: a) - Den Angehörigen aller Mitgliedstaaten wird spätestens ab 1. Januar 1970 gestattet, Äthylalkohol aus den übrigen Mitgliedstaaten, hergestellt aus nicht-landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ohne Einschränkung und unmittelbar einzuführen.

- Den Lieferanten aller Mitgliedstaaten wird gestattet, in der Bundesrepublik Deutschland ein eigenes Vertriebsnetz aufzubauen, Lager zu errichten und die Verkaufspreise frei zu bestimmen.

- Den Lieferanten aller Mitgliedstaaten wird gestattet, die deutschen Verbraucher uneingeschränkt und unmittelbar zu versorgen.

- Die unmittelbare und uneingeschränkte Ausfuhr wird gestattet.

b) Bis zum Inkrafttreten der gemeinsamen Marktordnung für Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs kann die Bundesrepublik Deutschland, um den Absatz des inländischen Äthylalkohols landwirtschaftlichen Ursprungs zu gewährleisten, bestimmen, - daß Äthylalkohol nicht-landwirtschaftlichen Ursprungs nur in bestimmten Industriezweigen verwendet werden darf. Ein Unterschied zwischen deutschen Erzeugnissen und solchen aus den übrigen Mitgliedstaaten darf nicht gemacht werden;

- daß bei der Einfuhr von Äthylalkohol nicht-landwirtschaftlichen Ursprungs aus den übrigen Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine besondere Abgabe erhoben wird, deren Höhe dem Unterschied zwischen dem Ankaufspreis für deutschen Äthylalkohol nicht-landwirtschaftlichen Ursprungs und dem Verkaufspreis des deutschen Monopols an die betreffende Industrie entspricht.

Brüssel, den 22. Dezember 1969

Für die Kommission

Der Präsident

Jean REY

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