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Document 31967L0428

Richtlinie 67/428/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Änderung der Richtlinie des Rates vom 26. Januar 1965 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

OJ 148, 11.7.1967, p. 10–11 (DE, FR, IT, NL)
Danish special edition: Series I Volume 1967 P. 161 - 162
English special edition: Series I Volume 1967 P. 178 - 179
Greek special edition: Chapter 03 Volume 002 P. 129 - 130
Spanish special edition: Chapter 13 Volume 001 P. 48 - 49
Portuguese special edition: Chapter 13 Volume 001 P. 48 - 49
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 001 P. 99 - 100
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 001 P. 99 - 100

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/01/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1967/428/oj

31967L0428

Richtlinie 67/428/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Änderung der Richtlinie des Rates vom 26. Januar 1965 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

Amtsblatt Nr. 148 vom 11/07/1967 S. 0010 - 0011
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0099
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1967 S. 0161
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0099
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1967 S. 0178
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0129
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0048
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0048


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RICHTLINIE DES RATES

vom 27 . Juni 1967

zur Änderung der Richtlinie des Rates vom 26 . Januar 1965 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für konservierende Stoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

( 67/428/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ,

gestützt auf die Richtlinie des Rates vom 5 . November 1963 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 1 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 27 . Juni 1967 über die Verwendung gewisser konservierender Stoffe für die Oberflächenbehandlung von Zitrusfrüchten sowie über Überwachungsmaßnahmen zum Nachweis und zur Bestimmung der konservierenden Stoffe in und auf Zitrusfrüchten ( 2 ) , insbesondere auf Artikel 8 Absatz ( 1 ) ,

gestützt auf die Richtlinie des Rates vom 26 . Januar 1965 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für konservierende Stoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 3 ) ,

auf Vorschlag der Kommission ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Richtlinie des Rates vom 26 . Januar 1965 hat für die in der Anlage der Richtlinie des Rates vom 5 . November 1963 aufgeführten konservierenden Stoffe spezifische Reinheitskriterien festgelegt ; diese Anlage wurde durch die Richtlinie des Rates vom 27 . Juni 1967 ergänzt , auf Grund deren Biphenyl , Orthophenylphenol und Natriumorthophenylphenolat in die Liste der zugelassenen konservierenden Stoffe aufgenommen wurden .

Es ist erforderlich , für die drei vorgenannten konservierenden Stoffe spezifische Reinheitskriterien festzulegen .

Die Richtlinie des Rates vom 26 . Januar 1965 legt für Kaliumdisulfit ( E 224 ) einen bestimmten Mindestgehalt an reiner Substanz fest ; dieser Gehalt wird im Zeitpunkt der Herstellung des Kaliumdisulfits mühelos erreicht , kann aber auf der Stufe des Handels wegen des natürlichen Zerfalls des Kaliumdisulfits nicht aufrechterhalten werden ; der festgesetzte Gehalt muß daher berichtigt werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Die Anlage der Richtlinie des Rates vom 26 . Januar 1965 wird wie folgt geändert :

1 . Unter Nr . E 224 Kaliumdisulfit werden die Angaben in bezug auf den Gehalt ersetzt durch :

" Nicht weniger als 90 % K2S2O5 und nicht weniger als 51,8 % SO2 ; der Rest besteht praktisch vollständig aus Kaliumsulfat . "

2 . Zwischen der Nr . E 225 und der Nr . E 250 sind folgende Angaben einzusetzen :

" E 230 Biphenyl

Aussehen * weisses kristallines Pulver ; *

Schmelzintervall * 68,5 - 70,5 * C ; *

Gehalt * nicht weniger als 99,8 % ; *

Benzol * nicht mehr als 10 mg/kg ; *

Aromatische Amine * nicht mehr als 2 mg/kg , in Anilin ausgedrückt ; *

Phenolische Derivate * nicht mehr als 5 mg/kg , in Phenol ausgedrückt ; *

Triphenyl und höhere phenolische Derivate * nicht mehr als 0,2 % ; *

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe * fehlen ; *

Probe mit Schwefelsäure ; * die Mischung von 1 g Biphenyl und 5 ml konzentrierter Schwefelsäure gibt kalt keinerlei Färbung . *

E 231 Orthophenylphenol

Aussehen * weisses oder leicht gelbliches kristallines Pulver ; *

Schmelzintervall * 56 - 58 * C ; *

Gehalt * nicht weniger als 99 % ; *

Biphenyläther * nicht mehr als 0,3 % ; *

P-Phenylphenol * nicht mehr als 0,1 % ; *

a-Naphtol * nicht mehr als 0,01 % ; *

Sulfatierte Aschen * nicht mehr als 0,05 % ; *

E 232 Natriumorthophenylphenolat

Aussehen * weisses oder leicht gelbliches kristallines Pulver ; *

Schmelzintervall des durch Ansäuern isolierten , nicht umkristallisierten Orthophenylphenols * 56 - 58 * C nach Trocknen in einem Schwefelsäure-Trockner ; *

pH * die 2 %ige wäßrige Lösung muß ein pH zwischen 11,1 und 11,8 aufweisen ; *

Gehalt * nicht weniger als 95 % C12H9ONa * 4 H2O ; *

Biphenyläther * nicht mehr als 0,3 % ; *

P-Phenylphenol * nicht mehr als 0,1 % ; *

a-Naphtol * nicht mehr als 0,01 % . " *

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen spätestens am 1 . Juli 1968 die erforderlichen Maßnahmen in Kraft , um dieser Richtlinienachzukommen , und unterrichten die Kommission unverzueglich hiervon .

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 27 . Juni 1967 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

R . VAN ELSLANDE

( 1 ) ABl . Nr . 12 vom 27 . 1 . 1964 , S . 161/64 .

( 2 ) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts .

( 3 ) ABl . Nr . 22 vom 9 . 2 . 1965 , S . 373/65 .

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