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Document 22007A1219(11)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa - Erklärungen

OJ L 334, 19.12.2007, p. 169–179 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 128 P. 207 - 217

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/07/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2007/827/oj

Related Council decision

22007A1219(11)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa - Erklärungen

Amtsblatt Nr. L 334 vom 19/12/2007 S. 0169 - 0179


20071122

Abkommen

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend "Gemeinschaft" genannt,

und

DIE REPUBLIK MOLDAU,

nachstehend "Vertragsparteien" genannt,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Bürger der EU ab 1. Januar 2007 bei Reisen in die Republik Moldau von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen und beim Transit durch das Hoheitsgebiet der Republik Moldau von der Visumpflicht befreit sind,

IM BESTREBEN, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien weiter auszubauen, die zwischenmenschlichen Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Visaerteilungsverfahren für Staatsbürger der Republik Moldau erleichtert werden,

EINGEDENK DES ENP-Aktionsplans EU — Moldau, der die Aufnahme eines konstruktiven Dialogs zwischen der EU und der Republik Moldau einschließlich eines Meinungsaustauschs über mögliche Visaerleichterungen in Einklang mit dem Besitzstand vorsieht,

IN ANERKENNTNIS des langfristigen Ziels der Visumbefreiung von Staatsbürger der Republik Moldau,

IN ANERKENNTNIS, dass im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für EU-Bürger die in diesem Abkommen für moldauische Staatsbürger vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für Bürger der Europäischen Union gelten,

IN ANERKENNTNIS, dass Visaerleichterungen nicht zur illegalen Migration führen sollten, und unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheits- und der Rückübernahmeaspekte,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES PROTOKOLLS über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens auf das Vereinigte Königreich und Irland nicht anzuwenden sind,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES PROTOKOLLS über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Königreich Dänemark gelten,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zweck und Geltungsbereich

Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Staatsbürger der Republik Moldau.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmung

(1) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsbürger der Republik Moldau, die nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind.

(2) Die innerstaatlichen Vorschriften der Republik Moldau oder der Mitgliedstaaten sowie das Gemeinschaftsrecht kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Ablehnung eines Visumantrags, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie der Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Mitgliedstaat" ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark, der Republik Irland und des Vereinigten Königreichs;

b) "Bürger der Europäischen Union" ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a;

c) "Staatsbürger der Republik Moldau" ist eine Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Moldau besitzt;

d) "Visum" ist eine von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung oder eine Entscheidung eines Mitgliedstaats, die für folgende Zwecke erforderlich ist:

- für die Einreise zum Zwecke eines geplanten Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet;

- für die Einreise zum Zwecke der Durchreise durch das Gebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten;

e) "rechtmäßig wohnhafte Person" ist ein Staatsbürger der Republik Moldau, der aufgrund gemeinschaftsrechtlicher oder einzelstaatlicher Bestimmungen berechtigt ist oder die Erlaubnis erhält, sich länger als 90 Tage im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten.

Artikel 4

Nachweise über den Zweck der Reise

(1) Folgende Gruppen von Staatsbürgern der Republik Moldau haben lediglich die nachstehenden Dokumente zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Gebiet der anderen Vertragspartei vorzulegen:

a) Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer offiziellen, an die Republik Moldau gerichteten Einladung an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden:

- ein von einer moldauischen Behörde ausgestelltes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller der Delegation angehört, die zu den genannten Veranstaltungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei reist, mit einer Kopie der offiziellen Einladung;

b) Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden:

- ein schriftliches Ersuchen der gastgebenden Organisation, das die Teilnahme der betreffenden Person an der Veranstaltung bestätigt;

c) Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden:

- eine schriftliche Einladung der gastgebenden juristischen Person oder des gastgebenden Unternehmens, der Repräsentanz oder einer Niederlassung dieser juristischen Person oder des Unternehmens, von zentralstaatlichen oder örtlichen Behörden der Mitgliedstaaten oder von Organisationskomitees von Handels- und Industrieausstellungen, Konferenzen und Symposien, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden;

d) Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Gebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in der Republik Moldau angemeldet sind:

- ein schriftliches Ersuchen des nationalen Verkehrsunternehmensverbands der Republik Moldau zur Durchführung des grenzüberschreitenden Kraftverkehrsdienstes mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;

e) Angehörige des Zugbegleiter-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden:

- ein schriftliches Ersuchen der zuständigen Eisenbahngesellschaft der Republik Moldau mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;

f) Journalisten:

- eine von einem Berufsverband ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes, von dieser Stelle ausgestelltes Dokument, aus der bzw. dem hervorgeht, dass die betreffende Person Journalist ist, sowie eine von dessen Arbeitgeber ausgestellte Bestätigung, dass die Reise zwecks journalistischer Tätigkeiten erfolgt;

g) Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten, darunter an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen:

- eine schriftliche Einladung des Gastgebers zur Teilnahme an den Aktivitäten;

h) Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen wollen, darunter im Rahmen von Austauschprogrammen oder anderen schulischen Zwecken:

- eine schriftliche Einladung oder eine Einschreibebescheinigung der Gastuniversität bzw. der Gastschule oder ein Studentenausweis bzw. eine Bescheinigung der Belegung der geplanten Kurse;

i) Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und Begleitpersonal:

- eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung: der zuständigen Behörden, nationalen Sportverbände der Mitgliedstaaten oder des Nationalen Olympischen Komitees;

j) Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten:

- eine schriftliche Einladung des Verwaltungsleiters/Bürgermeisters dieser Städte;

k) enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder —, die Staatsbürger der Republik Moldau besuchen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind:

- ein schriftliches Ersuchen des Gastgebers;

l) Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren und Konferenzen einreisen wollen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen:

- ein schriftliches Ersuchen der gastgebenden Organisation, eine Bestätigung, dass die Person die zivilgeschaftliche Organisation vertritt und eine Bescheinigung über die Eintragung dieser Organisation in dem einschlägigen Register, die von einer Behörde nach moldauischem Recht ausgestellt wird;

m) Verwandte, die zu Beerdigungen einreisen:

- ein amtliches Dokument, in dem der Tod des Verwandten sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Verstorbenen bestätigt werden;

n) Personen, die Soldatengräber oder zivile Gräber besuchen:

- ein amtliches Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Begrabenen bestätigt werden;

o) Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen einreisen und notwendige Begleitpersonen:

- ein amtliches Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung hervorgeht, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten.

(2) Die in Absatz 1 genannten schriftlichen Einladungen/Ersuchen enthalten folgende Angaben:

a) zum Gast: Name und Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Nummer des Ausweispapiers, Zeitpunkt und Zweck der Reise, Häufigkeit der Einreise und gegebenenfalls Name des begleitenden Ehepartners und der Kinder;

b) zum Gastgeber: Name, Vorname und Anschrift;

c) zur einladenden juristischen Person, zum Unternehmen oder zur Organisation: vollständige Bezeichnung und Anschrift und

- wenn das Ersuchen von einer Organisation ausgestellt wird, den Namen und die Funktion des Unterzeichners;

- wenn die Einladung von einer juristischen Person, einem Unternehmen, einer Repräsentanz oder Niederlassung einer solchen juristischen Person oder eines solchen Unternehmens in einem Mitgliedstaat ausgestellt wird, die nach innerstaatlichem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verlangte Register- bzw. Anmeldungsnummer.

(3) Für die in Absatz 1 aufgeführten Personengruppen werden alle Arten von Visa nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, ohne dass in Bezug auf den Reisezweck eine weitere Begründung, Einladung oder Bestätigung nach den Vorschriften der Mitgliedstaaten erforderlich ist.

Artikel 5

Mehrfachvisa

(1) Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von bis zu fünf Jahren aus:

a) Mitgliedern von nationalen und regionalen Regierungen und Parlamenten, des Verfassungsgerichts und des obersten Gerichts, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte mit einer auf ihre Amtszeit begrenzten Gültigkeit, wenn die Amtszeit weniger als 5 Jahre beträgt;

b) ständige Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an die Republik Moldau gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden;

c) Ehepartnern, Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 oder unterhaltsberechtigten Kindern sowie Eltern (auch Sorgeberechtigte), die Staatsbürger der Republik Moldau besuchen, welche im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig wohnhaft sind, mit einer auf die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung befristeten Gültigkeitsdauer;

d) Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

e) Journalisten.

(2) Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr aus, falls diese im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten haben, dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet haben und Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen:

a) Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an die Republik Moldau gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden;

b) Vertretern zivilgeschäftlicher Organisationen, die regelmäßig zu Kursen, Seminaren und Konferenzen, in die Mitgliedstaaten reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

c) Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmässig in die Mitgliedstaaten reisen;

d) Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Gebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in der Republik Moldau angemeldet sind:

e) Angehörige des Zugbegleiter-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden;

f) an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten Beteiligten, darunter Teilnehmern an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

g) Studenten und Postgraduierte, die regelmäßig zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, darunter im Rahmen von Austauschprogrammen;

h) Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und Begleitpersonal;

i) Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten.

(3) Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen den in Absatz 2 genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, diese haben in den beiden vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet und es liegen nach wie vor Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vor.

(4) Der Aufenthalt der in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten darf 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen nicht übersteigen.

Artikel 6

Antragsbearbeitungsgebühren

(1) Für die Bearbeitung der Visumanträge moldauischer Staatsbürger wird eine Gebühr von 35 EUR erhoben.

Dieser Betrag kann nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 4 geändert werden.

(2) Folgende Personengruppen sind von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:

a) enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder —, die Staatsbürger der Republik Moldau besuchen, die im Gebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig wohnhaft sind;

b) Mitglieder nationaler und regionaler Regierungen und Parlamente, des Verfassungsgerichts und Obersten Gerichts, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind;

c) Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an die Republik Moldau gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden;

d) Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, darunter im Rahmen von Austauschprogrammen oder anderen schulischen Zwecken;

e) Behinderte und gegebenenfalls ihre Begleitpersonen;

f) Personen, die aus humanitären Gründen, beispielsweise zwecks Inanspruchnahme dringender medizinischer Behandlung reisen müssen, sowie deren Begleitpersonen und Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwerkranken engen Verwandten besuchen wollen, wenn sie entsprechende Nachweise vorlegen;

g) Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und Begleitpersonal;

h) Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten, darunter an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen;

i) Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten;

j) Journalisten;

k) Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie unterhaltsberechtigte Kinder unter 21 Jahren;

l) Rentner oder Pensionäre;

m) Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Gebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in der Republik Moldau angemeldet sind;

n) Angehörige des Zugbegleiter-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden;

o) Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden.

(3) Abweichend von Absatz 1 können Bulgarien und Rumänien, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, aber noch keine Schengen-Visa ausstellen, bis zu dem Zeitpunkt, der durch Ratsbeschluss für die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands im Bereich der Visa-Politik durch diese Staaten festgelegt wird, Staatsbürger der Republik Moldau von den Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf einzelstaatliche Kurzaufenthaltsvisa befreien.

Artikel 7

Antragsbearbeitungszeit

(1) Die diplomatischen Vertretungen und konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von 10 Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumente über den Visumantrag.

(2) Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in Einzelfällen und insbesondere dann auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist.

(3) Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in dringenden Fällen auf zwei Arbeitstage oder weniger verkürzt werden.

Artikel 8

Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten

Bürger der Europäischen Union und Staatsbürger der Republik Moldau, die ihre Ausweispapiere verloren haben oder deren Papiere während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Republik Moldau oder der Mitgliedstaaten gestohlen wurden, können mit gültigen Ausweispapieren, die von einer diplomatischen Vertretung oder konsularischen Einrichtung der Mitgliedstaaten oder der Republik Moldau ausgestellt wurden und zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder andere Genehmigung das Hoheitsgebiet verlassen.

Artikel 9

Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände

Staatsbürgern der Republik Moldau, die aus Gründen höherer Gewalt nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen können, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltslandes gebührenfrei eine Verlängerung ihres Visums gewährt, bis ihre Rückreise in den Staat ihres Wohnsitzes möglich ist.

Artikel 10

Diplomatenpässe

(1) Staatsbürger der Republik Moldau mit gültigem Diplomatenpass können ohne Visum in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.

Artikel 11

Territorial begrenzte Gültigkeit von Visa

Vorbehaltlich der innerstaatlichen Bestimmungen und Vorschriften zur nationalen Sicherheit der Mitgliedstaaten und vorbehaltlich der EU-Bestimmungen über Visa mit territorial begrenzter Gültigkeit haben Staatsbürger der Republik Moldau das gleiche Recht, innerhalb der Mitgliedstaaten zu reisen wie Bürger der Europäischen Union.

Artikel 12

Gemischter Ausschuss zur Verwaltung dieses Abkommens

(1) Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (nachstehend "der Ausschuss") ein, der sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau zusammensetzt. Die Gemeinschaft wird durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.

(2) Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Überwachung der Durchführung dieses Abkommens;

b) Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens;

c) Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.

(3) Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 13

Verhältnis dieses Abkommens zu bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik Moldau

Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler und multilateraler Abkommen oder Vereinbarungen, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Moldau geschlossen wurden, sofern die Bestimmungen letzterer Abkommen oder Vereinbarungen Aspekte behandeln, die in diesem Abkommen geregelt sind.

Artikel 14

Gegenseitigkeitsklausel

Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für Bürger der Europäischen Union gelten die in diesem Abkommen für moldauische Staatsbürger vorgesehenen Erleichterungen auf Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für Bürger der Europäischen Union.

Artikel 15

Schlussbestimmungen

(1) Das Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren mitgeteilt haben.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt dieses Abkommen erst am Tag des Inkrafttretens des Rückübernahmeabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau in Kraft, wenn Letzteres nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Kraft tritt.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 6 gekündigt werden.

(4) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen für die Änderung dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(5) Jede Vertragspartei kann das Abkommen aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt. Die Vertragspartei, die die Anwendung dieses Abkommens ausgesetzt hat, informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über das Entfallen der für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe.

(6) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt 90 Tage nach dem Tag dieser Mitteilung außer Kraft.

Geschehen zu Brüssel am zehnten Oktober zweitausendsieben in jeweils zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und moldawischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunitá Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

Pentru Comunitatea Europeană

Pentru Comunitatea Europeană

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За Република Молдова

Por la República de Moldova

Za Moldavskou republiku

For Republikken Moldova

Für die Republik Moldau

Moldova Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία της Μολδαβίας

For the Republic of Moldova

Pour la République de Moldova

Per la Repubblica di Moldova

Moldovas Republikas vārdā

Moldovos Respublikos vardu

A Moldovai Köztársaság részéről

Għar-Repubblika tal-Moldova

Voor de Republiek Moldavië

W imieniu Republiki Mołdowy

Pela República da Moldávia

Pentru Republica Moldova

Za Moldavskú republiku

Za Republiko Moldavijo

Moldovan tasavallan puolesta

För Republiken Moldavien

Pentru Republica Moldova

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20071122

ANHANG

PROTOKOLL

ZUM ABKOMMEN BETREFFEND MITGLIEDSTAATEN, DIE DEN SCHENGEN-BESITZSTAND NICHT VOLLSTÄNDIG ANWENDEN

Die Mitgliedstaaten, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, jedoch in Ermangelung eines entsprechenden Ratsbeschlusses noch keine Schengen-Visa erteilen, stellen einzelstaatliche Visa aus, die nur für ihr Hoheitsgebiet gültig sind.

Diese Mitgliedstaaten können Schengen-Visa und Aufenthaltstitel für den Transit durch ihr Hoheitsgebiet nach der Entscheidung Nr. 895/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 einseitig anerkennen.

Da die Entscheidung Nr. 895/2006/EG vom 14. Juni 2006 nicht für Rumänien und Bulgarien gilt, schlägt die Europäische Kommission ähnliche Bestimmungen vor, um es diesen Ländern zu ermöglichen, Schengen-Visa, Aufenthaltserlaubnisse und ähnliche Dokumente, die von anderen noch nicht vollständig in den Schengen-Raum integrierten Mitgliedstaaten ausgestellt werden, für die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig anzuerkennen.

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