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Document 22003D0099

2003/99/EG: Beschluss Nr. 1/2002 des Gemischten Ausschusses EU-Mexiko vom 20. Dezember 2002 über Anhang III zum Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 23. März 2000 zur Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

OJ L 44, 18.2.2003, p. 97–97 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/99(1)/oj

22003D0099

2003/99/EG: Beschluss Nr. 1/2002 des Gemischten Ausschusses EU-Mexiko vom 20. Dezember 2002 über Anhang III zum Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 23. März 2000 zur Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Amtsblatt Nr. L 044 vom 18/02/2003 S. 0097 - 0097


Beschluss Nr. 1/2002 des Gemischten Ausschusses EU-Mexiko

vom 20. Dezember 2002

über Anhang III zum Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 23. März 2000 zur Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

(2003/99/EG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf den Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 23. März 2000 (im Folgenden "Beschluss Nr. 2/2000" genannt), insbesondere auf Anmerkung 4 der Anlage II (a) zu Anhang III und die Gemeinsame Erklärung VI,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 sind die Ursprungsregeln für Waren mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien festgelegt.

(2) Anmerkung 4 der Anlage II (a) zum Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 sowie die sich auf diese Anmerkung beziehende Gemeinsame Erklärung VI wurden durch den Beschluss Nr. 5/2002 des Gemischten Rates angepasst, um die Übereinstimmung mit den Zollgesetzen und Zollvorschriften der Vertragsparteien zu gewährleisten.

(3) Gemäß der Gemeinsamen Erklärung VI soll der Gemischte Ausschuss die Geltungsdauer der Ursprungsregel, die in Anmerkung 4 der Anlage II (a) zu Anhang III festgelegt und mit dem Beschluss Nr. 5/2002 des Gemischten Rates angepasst wurde, bis zum Abschluss der laufenden multilateralen Verhandlungen innerhalb der Welthandelsorganisation (WTO) verlängern.

(4) Die Verhandlungen innerhalb der WTO sollen bis zum 31. Dezember 2004 abgeschlossen sein. Sofern diese Verhandlungen zu jenem Zeitpunkt abgeschlossen sind, sollte der Gemischte Ausschuss sodann im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung VI die Ursprungsregel festlegen, die auf die betreffenden Erzeugnisse angewandt wird -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Bis zum 31. Dezember 2004 gelten anstelle der Ursprungsregeln gemäß Anlage II zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 die Ursprungsregeln gemäß Anmerkung 4 der Anlage II (a) zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000, die durch den Beschluss Nr. 5/2002 des Gemischten Rates angepasst wurde.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2002.

Für den Gemischten Ausschuss

Der Präsident

Francisco Da Câmara Gomes

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