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Document 22002A1230(01)

Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits - Schlussakte

OJ L 352, 30.12.2002, p. 3–1450 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 053 P. 3 - 1450
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 053 P. 3 - 1450
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 053 P. 3 - 1450
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 053 P. 3 - 1450
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 053 P. 3 - 1450
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 053 P. 3 - 1450
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 053 P. 3 - 1450
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 053 P. 3 - 1450
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 053 P. 3 - 1450
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 075 P. 3 - 1450
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 075 P. 3 - 1450
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 020 P. 5 - 1452

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 07/06/2017

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2002/979/oj

Related Council decision
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22002A1230(01)

Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits - Schlussakte

Amtsblatt Nr. L 352 vom 30/12/2002 S. 0003 - 1450


Abkommen

zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Union, im Folgenden "Mitgliedstaaten" genannt, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden "Gemeinschaft" genannt,

einerseits und

DIE REPUBLIK CHILE, im Folgenden "Chile" genannt,

andererseits,

IN ANBETRACHT der traditionellen Bindungen zwischen den Vertragsparteien und vor allem unter Hinweis auf

- das gemeinsame kulturelle Erbe und die engen historischen, politischen und wirtschaftlichen Beziehungen, die sie verbinden;

- ihr uneingeschränktes Engagement für die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen niedergelegt sind;

- ihr Eintreten für die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortlichen Staatsführung;

- die Notwendigkeit, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Völker unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung und der Belange des Umweltschutzes zu fördern;

- die Zweckmäßigkeit einer Erweiterung des Rahmens der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den an der regionalen Integration in Lateinamerika beteiligten Staaten, um einen Beitrag zu einer strategischen Partnerschaft zwischen den beiden Regionen zu leisten, wie sie in der am 28. Juni 1999 beim Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs Lateinamerikas, der Karibik und der Europäischen Union in Rio de Janeiro angenommenen Erklärung vorgesehen ist;

- die Bedeutung der Intensivierung des regelmäßigen politischen Dialogs über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse, der bereits mit der dem Kooperationsrahmenabkommen zwischen den Vertragsparteien vom 21. Juni 1996 (im Folgenden "Kooperationsrahmenabkommen" genannt) beigefügten Gemeinsamen Erklärung eingerichtet wurde;

- die Bedeutung, die die Vertragsparteien Folgendem beimessen:

- der Koordinierung ihrer Standpunkte und gemeinsamen Initiativen in den zuständigen internationalen Gremien;

- den Grundsätzen und Wertvorstellungen, die in der Abschlusserklärung der Weltgipfelkonferenz für die Sozialentwicklung vom März 1995 in Kopenhagen niedergelegt sind;

- den Grundsätzen und Regeln des Welthandels und insbesondere des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden "WTO" genannt), die transparent und ohne Diskriminierung angewandt werden müssen;

- der Bekämpfung aller Formen von Terrorismus und dem Engagement für effiziente internationale Übereinkünfte zur Gewährleistung seiner Besiegung;

- die Zweckmäßigkeit eines kulturellen Dialogs, um zu einer besseren Verständigung zwischen den Vertragsparteien zu gelangen und um die bestehenden traditionellen, kulturellen und natürlichen Bindungen zwischen den Bürgern der beiden Vertragsparteien zu fördern;

- die Bedeutung des Kooperationsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Chile vom 20. Dezember 1990 und des Kooperationsrahmenabkommens für die Unterstützung und Förderung dieser Prozesse und Grundsätze,

HABEN BESCHLOSSEN, DIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN:

TEIL I

ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

TITEL I

ART UND GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS

Artikel 1

Grundsätze

(1) Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen niedergelegt sind, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens.

(2) Die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und die ausgewogene Verteilung der aus der Assoziation erwachsenden Vorteile sind die leitenden Grundsätze für die Durchführung dieses Abkommens.

(3) Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihr Eintreten für den Grundsatz der verantwortlichen Staatsführung.

Artikel 2

Ziele und Geltungsbereich

(1) Mit diesem Abkommen wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, des beiderseitigen Interesses und der Vertiefung der Beziehungen in allen Anwendungsbereichen eine politische und wirtschaftliche Assoziation zwischen den Vertragsparteien gegründet.

(2) Die Assoziierung ist ein Prozess, der mithilfe der mit diesem Abkommen eingesetzten Organe zum Ausbau der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien führt.

(3) Dieses Abkommen gilt insbesondere für die Bereiche Politik, Handel, Wirtschaft und Finanzen, Wissenschaft, Technologie, Soziales, Kultur und Zusammenarbeit. Es kann im Einvernehmen der Vertragsparteien auf weitere Bereiche ausgedehnt werden.

(4) Im Einklang mit den genannten Zielen ist in diesem Abkommen Folgendes vorgesehen:

a) Verbesserung des politischen Dialogs über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse, der bei Zusammenkünften auf verschiedenen Ebenen geführt wird;

b) Intensivierung der Zusammenarbeit in den Bereichen Politik, Handel, Wirtschaft und Finanzen, Wissenschaft, Technologie, Soziales, Kultur und Zusammenarbeit sowie in weiteren Bereichen von beiderseitigem Interesse;

c) Verbesserung der Beteiligung der anderen Vertragspartei an Rahmenprogrammen, Einzelprogrammen und sonstigen Maßnahmen, soweit dies nach den internen Verfahren der Vertragsparteien für den Zugang zu den betreffenden Programmen und Maßnahmen zulässig ist, im Einklang mit Teil III;

d) Ausweitung und Diversifizierung der bilateralen Handelsbeziehungen der Vertragsparteien im Einklang mit den WTO-Regeln und den besonderen Zielen und Bestimmungen von Teil IV.

TITEL II

INSTITUTIONELLER RAHMEN

Artikel 3

Assoziationsrat

(1) Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der die Durchführung dieses Abkommens überwacht. Der Assoziationsrat tritt auf Ministerebene in regelmäßigen Abständen mindestens alle zwei Jahre und im Einvernehmen der Vertragsparteien zu außerordentlichen Tagungen zusammen, sooft die Umstände dies erfordern.

(2) Der Assoziationsrat prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen, multilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse.

(3) Der Assoziationsrat prüft auch Vorschläge und Empfehlungen der Vertragsparteien für die Verbesserung dieses Abkommens.

Artikel 4

Zusammensetzung und Geschäftsordnung

(1) Der Assoziationsrat setzt sich aus dem Präsidenten des Rates der Europäischen Union, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, dem folgenden Vorsitz, weiteren Mitgliedern des Rates der Europäischen Union oder ihren Vertretern und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und dem Minister für auswärtige Angelegenheiten Chiles andererseits zusammen.

(2) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.

(4) Der Vorsitz im Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Rates der Europäischen Union und vom Minister für auswärtige Angelegenheiten Chiles geführt.

Artikel 5

Beschlussfassungsbefugnisse

(1) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse zu fassen.

(2) Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die Maßnahmen, die für ihre Umsetzung nach den internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien erforderlich sind.

(3) Der Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen.

(4) Der Assoziationsrat nimmt seine Beschlüsse und Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien an.

Artikel 6

Assoziationsausschuss

(1) Der Assoziationsrat wird bei der Erfuellung seiner Aufgaben von einem Assoziationsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der Regierung Chiles andererseits zusammensetzt, bei denen es sich normalerweise um hohe Beamte handelt.

(2) Der Assoziationsausschuss ist für die allgemeine Durchführung dieses Abkommens zuständig.

(3) Der Assoziationsrat legt die Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses fest.

(4) Der Assoziationsausschuss ist befugt, in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen und in den Bereichen, für die ihm diese Befugnis vom Assoziationsrat übertragen worden ist, Beschlüsse zu fassen. In diesem Fall fasst der Assoziationsausschuss seine Beschlüsse nach Artikel 5.

(5) Der Assoziationsausschuss tritt in der Regel einmal jährlich zu einem Termin und mit einer Tagesordnung, die die Vertragsparteien vorher vereinbaren, abwechselnd in Brüssel und in Chile zu einer Gesamtüberprüfung der Durchführung dieses Abkommens zusammen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei können im gegenseitigen Einvernehmen Sondersitzungen einberufen werden. Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter einer der Vertragsparteien geführt.

Artikel 7

Sonderausschüsse

(1) Der Assoziationsrat wird bei der Erfuellung seiner Aufgaben von den mit diesem Abkommen eingesetzten Sonderausschüssen unterstützt.

(2) Der Assoziationsrat kann Sonderausschüsse einsetzen.

(3) Der Assoziationsrat nimmt eine Geschäftsordnung an, in der, soweit nicht bereits in diesem Abkommen vorgesehen, Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Ausschüsse festgelegt werden.

Artikel 8

Politischer Dialog

Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird in dem in Teil II vorgesehenen Rahmen geführt.

Artikel 9

Parlamentarischer Assoziationsausschuss

(1) Es wird ein Parlamentarischer Assoziationsausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder des Europäischen Parlaments und des chilenischen Nationalkongresses (Congreso Nacional de Chile) zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Abständen, die er selbst festlegt.

(2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitgliedern des chilenischen Nationalkongresses andererseits zusammen.

(3) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Der Vorsitz im Parlamentarischen Assoziationsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter des Europäischen Parlaments und von einem Vertreter des chilenischen Nationalkongresses geführt.

(5) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann den Assoziationsrat um sachdienliche Informationen über die Durchführung dieses Abkommens ersuchen; der Assoziationsrat übermittelt dem Ausschuss die erbetenen Informationen.

(6) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates unterrichtet.

(7) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann dem Assoziationsrat Empfehlungen unterbreiten.

Artikel 10

Gemischter Beratender Ausschuss

(1) Es wird ein Gemischter Beratender Ausschuss mit der Aufgabe eingesetzt, den Assoziationsrat bei der Förderung von Dialog und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Organisationen der Zivilgesellschaft in der Europäischen Union und in Chile zu unterstützen. Der Dialog und die Zusammenarbeit erstrecken sich auf alle wirtschaftlichen und sozialen Aspekte der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Chile, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergeben. Der Ausschuss kann zu den sich in diesen Bereichen ergebenden Fragen Stellung nehmen.

(2) Der Gemischte Beratende Ausschuss setzt sich zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Europäischen Union einerseits und Mitgliedern des entsprechenden Organs der Republik Chile, das sich mit Wirtschafts- und Sozialfragen befasst, andererseits zusammen.

(3) Der Gemischte Beratende Ausschuss wird tätig, wenn er vom Assoziationsrat gehört wird, oder zur Förderung des Dialogs zwischen den Vertretern der verschiedenen Wirtschafts- und Sozialpartner von sich aus.

(4) Der Gemischte Beratende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 11

Zivilgesellschaft

Die Vertragsparteien fördern auch regelmäßige Zusammenkünfte von Vertretern der Zivilgesellschaft der Europäischen Union und Chiles, einschließlich der Akademiker, der Wirtschafts- und Sozialpartner und der nichtstaatlichen Organisationen, um sie über die Durchführung dieses Abkommens auf dem Laufenden zu halten und ihre Anregungen für Verbesserungen entgegenzunehmen.

TEIL II

POLITISCHER DIALOG

Artikel 12

Ziele

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihren regelmäßigen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse zu verstärken. Sie streben eine Intensivierung und Vertiefung dieses politischen Dialogs an, um die mit diesem Abkommen gegründete Assoziation zu festigen.

(2) Hauptziel des politischen Dialogs zwischen den Vertragsparteien ist die Förderung, Verbreitung, Weiterentwicklung und gemeinsame Verteidigung demokratischer Wertvorstellungen wie der Achtung der Menschenrechte, der Freiheit des Einzelnen und des Rechtsstaatsprinzips als Fundament einer demokratischen Gesellschaft.

(3) Zu diesem Zweck führen die Vertragsparteien Gespräche und einen Informationsaustausch über gemeinsame Initiativen zu Fragen von beiderseitigem Interesse und sonstigen internationalen Fragen, um ihre gemeinsamen Ziele zu verwirklichen, insbesondere Sicherheit, Stabilität, Demokratie und regionale Entwicklung.

Artikel 13

Verfahren

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihren politischen Dialog in folgender Form zu führen:

a) regelmäßige Zusammenkünfte der Staats- und Regierungschefs;

b) regelmäßige Zusammenkünfte der Außenminister;

c) Zusammenkünfte anderer Minister, um Fragen von beiderseitigem Interesse zu erörtern, sofern die Vertragsparteien der Auffassung sind, dass solche Zusammenkünfte zu engeren Beziehungen führen;

d) jährliche Zusammenkünfte hoher Beamter der beiden Vertragsparteien.

(2) Die Vertragsparteien beschließen Verfahren für die genannten Zusammenkünfte.

(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten regelmäßigen Zusammenkünfte der Außenminister finden entweder in dem mit Artikel 3 eingesetzten Assoziationsrat oder nach Vereinbarung bei anderen Gelegenheiten auf gleicher Ebene statt.

(4) Die Vertragsparteien nutzen so weit wie möglich auch die diplomatischen Kanäle.

Artikel 14

Zusammenarbeit im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik

Die Vertragsparteien koordinieren ihre Standpunkte und unternehmen gemeinsame Initiativen in den zuständigen internationalen Gremien, so weit dies möglich ist, und arbeiten im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik zusammen.

Artikel 15

Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung

Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften und ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften zusammenzuarbeiten. Sie arbeiten insbesondere zusammen

a) bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und der anderen einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen und internationalen Übereinkünften;

b) durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem internationalen und internen Recht;

c) durch einen Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention.

TEIL III

ZUSAMMENARBEIT

Artikel 16

Allgemeine Ziele

(1) Die Vertragsparteien nehmen eine enge Zusammenarbeit auf, mit der unter anderem angestrebt wird,

a) die institutionellen Kapazitäten auszubauen, um die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten zu unterstützen;

b) die soziale Entwicklung, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung einhergehen muss, und den Schutz der Umwelt zu fördern. Die Vertragsparteien räumen der Achtung der sozialen Grundrechte besondere Priorität ein;

c) Synergieeffekte bei der Produktion zu begünstigen, neue Möglichkeiten für Handel und Investitionen zu schaffen und die Wettbewerbsfähigkeit und die Innovation zu fördern;

d) unter Berücksichtigung der Assoziationsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien das Niveau der Maßnahmen der Zusammenarbeit anzuheben und die Zusammenarbeit zu vertiefen.

(2) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit als Mittel zur Verwirklichung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Ziele und Grundsätze.

TITEL I

WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 17

Industrielle Zusammenarbeit

(1) Mit der industriellen Zusammenarbeit werden industriepolitische Maßnahmen zur Verstärkung und Vereinigung der Anstrengungen der Vertragsparteien unterstützt und gefördert und ein dynamisches, integriertes und dezentrales Konzept für das Management der industriellen Zusammenarbeit entwickelt, um günstige Rahmenbedingungen zu schaffen, die den beiderseitigen Interessen dienen.

(2) Angestrebt wird vor allem,

a) Kontakte zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien zu fördern, um Sektoren von beiderseitigem Interesse zu ermitteln, insbesondere in den Bereichen industrielle Zusammenarbeit, Technologietransfer, Handel und Investitionen;

b) den Dialog und den Erfahrungsaustausch zwischen Netzen europäischer und chilenischer Wirtschaftsbeteiligter zu intensivieren und zu fördern;

c) Projekte der industriellen Zusammenarbeit zu fördern, einschließlich Projekten im Zusammenhang mit der Privatisierung und Öffnung der chilenischen Wirtschaft; diese könnten die Entwicklung von Infrastrukturformen umfassen, die durch europäische Investitionen in Form industrieller Zusammenarbeit zwischen Unternehmen gefördert werden;

d) die Innovation, die Diversifizierung, die Modernisierung, die Entwicklung und die Produktqualität in den Unternehmen zu fördern.

Artikel 18

Zusammenarbeit in den Bereichen Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren

(1) Die Zusammenarbeit in den Bereichen Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertung ist ein wichtiges Ziel im Hinblick auf die Beseitigung bestehender und die Verhinderung neuer technischer Handelshemmnisse und auf die Gewährleistung des zufrieden stellenden Funktionierens der in Teil IV Titel II vorgesehenen Liberalisierung des Handels.

(2) Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien sollen Anstrengungen in folgenden Bereichen gefördert werden:

a) Zusammenarbeit in Regelungsfragen;

b) Kompatibilität der technischen Vorschriften auf der Grundlage der internationalen und europäischen Normen;

c) technische Hilfe beim Aufbau eines Netzes von Konformitätsbewertungsstellen ohne Diskriminierung.

(3) In der Praxis besteht die Zusammenarbeit in Folgendem:

a) Förderung von Maßnahmen, mit denen das Gefälle zwischen den Vertragsparteien in den Bereichen Konformitätsbewertung und Normung ausgeglichen werden soll;

b) gegenseitige organisatorische Unterstützung der Vertragsparteien, um den Aufbau regionaler Netze und Stellen zu fördern, und stärkere Koordinierung der Politik zur Förderung eines gemeinsamen Konzepts für die Anwendung internationaler und regionaler Normen und ähnlicher technischer Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren;

c) Förderung von Maßnahmen, mit denen die Annäherung und die Kompatibilität der Systeme der Vertragsparteien in den vorstehend genannten Bereichen verstärkt werden sollen, einschließlich der Transparenz, der am besten geeigneten Regelungsmethoden und der Förderung von Qualitätsnormen für Produkte und Geschäftspraktiken.

Artikel 19

Zusammenarbeit im Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen

(1) Die Vertragsparteien fördern günstige Rahmenbedingungen für die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU).

(2) Die Zusammenarbeit besteht unter anderem in folgenden Maßnahmen:

a) technische Hilfe;

b) Konferenzen, Seminare, Erkundung industrieller und technischer Möglichkeiten, Teilnahme an runden Tischen und an allgemeinen und Fachmessen;

c) Förderung von Kontakten zwischen den Wirtschaftsbeteiligten, Förderung gemeinsamer Investitionen und Gründung von Joint-Ventures und Informationsnetzen im Rahmen der bestehenden horizontalen Programme;

d) Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten, Bereitstellung von Informationen und Förderung der Innovation.

Artikel 20

Zusammenarbeit im Dienstleistungsbereich

Im Einklang mit dem Allgemeinen Übereinkommen der WTO über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten unterstützen und intensivieren die Vertragsparteien ihre gegenseitige Zusammenarbeit, um der wachsenden Bedeutung der Dienstleistungen für Entwicklung und Wachstum ihrer Wirtschaft Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit zur Förderung der Entwicklung und Diversifizierung der Produktivität und der Wettbewerbsfähigkeit im Dienstleistungssektor Chiles wird intensiviert. Die Vertragsparteien bestimmen die Sektoren, auf die sich die Zusammenarbeit konzentrieren soll, und befassen sich vorrangig auch mit den für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mitteln. Die Maßnahmen richten sich vor allem an KMU und sollen diesen den Zugang zu Kapital und Markttechnologie erleichtern. In diesem Zusammenhang wird der Förderung des Handels zwischen den Vertragsparteien und Drittländern besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

Artikel 21

Investitionsförderung

(1) Die Zusammenarbeit soll den Vertragsparteien dabei helfen, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein günstiges und stabiles Klima für Investitionen beider Seiten zu fördern.

(2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere

a) die Einrichtung von Verfahren für die Bereitstellung von Informationen zur Ermittlung und Bekanntmachung von Investitionsvorschriften und Investitionsmöglichkeiten;

b) die Schaffung günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen für Investitionen der Vertragsparteien, gegebenenfalls durch Abschluss bilateraler Investitionsförderungs- und Investitionsschutzabkommen und Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten und Chile;

c) die Einbeziehung technischer Hilfe bei Ausbildungsmaßnahmen der für diesen Bereich zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsparteien;

d) die Entwicklung einheitlicher, vereinfachter Verwaltungsverfahren.

Artikel 22

Zusammenarbeit im Energiebereich

(1) Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien sollen die Wirtschaftsbeziehungen in Schlüsselsektoren wie Wasserkraft, Erdgas und Erdöl, erneuerbare Energie, energiesparende Technologie und Elektrifizierung des ländlichen Raums gefestigt werden.

(2) Ziel der Zusammenarbeit ist unter anderem

a) ein Informationsaustausch in jeder geeigneten Form, einschließlich der Einrichtung von Datenbanken, zu denen die zuständigen Stellen beider Vertragsparteien Zugang haben, Ausbildung und Konferenzen;

b) der Transfer von Technologie;

c) die Erstellung diagnostischer Studien und vergleichender Analysen und die Durchführung von Programmen durch die zuständigen Stellen beider Vertragsparteien;

d) die Beteiligung öffentlicher und privater Wirtschaftsbeteiligter aus beiden Regionen an Projekten im Bereich der technologischen Entwicklung und der gemeinsamen Infrastruktur, einschließlich Netzen mit anderen Ländern der Region;

e) gegebenenfalls der Abschluss spezifischer Abkommen in Schlüsselbereichen von beiderseitigem Interesse;

f) die Unterstützung der für Energiefragen und für die Formulierung der Energiepolitik zuständigen chilenischen Stellen.

Artikel 23

Verkehr

(1) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die Umstrukturierung und Modernisierung der Verkehrssysteme in Chile, die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs sowie die Erleichterung des Zugangs zum Nah-, Luft-, See- und Straßenverkehrsmarkt durch Verfeinerung des Verkehrsmanagements in betrieblicher und administrativer Hinsicht und durch Förderung von Betriebsnormen.

(2) Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem

a) einen Informationsaustausch über die Politik der Vertragsparteien, insbesondere über den Nahverkehr und den Verbund und die Interoperabilität der multimodalen Verkehrsnetze, und andere Fragen von beiderseitigem Interesse;

b) Ausbildungsprogramme auf wirtschaftlichem, rechtlichem und technischem Gebiet für Wirtschaftsbeteiligte und hohe Beamte;

c) Kooperationsprojekte für den Transfer europäischer Technologie für das globale Satellitennavigationssystem und den öffentlichen Nahverkehr.

Artikel 24

Zusammenarbeit in den Bereichen Landwirtschaft und ländlicher Raum sowie Gesundheits- und Pflanzenschutz

(1) Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich sollen landwirtschaftspolitische Maßnahmen unterstützt und gefördert werden, um die Bemühungen der Vertragsparteien um eine nachhaltige Landwirtschaft und eine nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums zu fördern und zu festigen.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf den Ausbau der Kapazitäten, die Infrastruktur und den Technologietransfer und befasst sich unter anderem mit folgenden Fragen:

a) spezifische Projekte zur Unterstützung von Maßnahmen in den Bereichen Gesundheits- und Pflanzenschutz, Umwelt und Lebensmittelqualität unter Beachtung der für beide Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften und im Einklang mit den Regeln der WTO und der anderen zuständigen internationalen Organisationen;

b) Diversifizierung und Umstrukturierung des Agrarsektors;

c) Informationsaustausch, unter anderem über die Entwicklung der Agrarpolitik der Vertragsparteien;

d) technische Hilfe bei der Erhöhung der Produktivität und Austausch alternativer Anbautechnologien;

e) wissenschaftliche und technologische Versuche;

f) Maßnahmen zur Erhöhung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse und zur Unterstützung der Absatzförderung;

g) technische Hilfe bei der Stärkung der Kontrollsysteme für den Gesundheits- und Pflanzenschutz mit dem Ziel, die Förderung von Abkommen über Gleichwertigkeit und gegenseitige Anerkennung so weit wie möglich zu unterstützen.

Artikel 25

Fischerei

(1) Angesichts der Bedeutung der Fischereipolitik für ihre Beziehungen verpflichten sich die Vertragsparteien zu einer engeren wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit, die gegebenenfalls zum Abschluss von Abkommen und/oder Übereinkünften über die Hochseefischerei führen kann.

(2) Ferner weisen die Vertragsparteien auf die Bedeutung hin, die sie der Erfuellung der beiderseitigen Verpflichtungen beimessen, die in der von ihnen am 25. Januar 2001 unterzeichneten Vereinbarung festgelegt sind.

Artikel 26

Zusammenarbeit im Zollbereich

(1) Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die Zusammenarbeit zwischen ihren Zollverwaltungen, um für die Verwirklichung der Ziele des Artikels 79 zu sorgen und insbesondere, um die Vereinfachung der Zollverfahren zu gewährleisten und dadurch den rechtmäßigen Handel zu vereinfachen, gleichzeitig jedoch ihre Kontrollmöglichkeiten zu behalten.

(2) Unbeschadet der mit diesem Abkommen eingerichteten Zusammenarbeit wird die gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden im Zollbereich nach Maßgabe des Protokolls vom 13. Juni 2001 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zum Kooperationsrahmenabkommen geleistet.

(3) Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem

a) technische Hilfe, gegebenenfalls einschließlich der Veranstaltung von Seminaren und des Austausches von Praktikanten;

b) die Entwicklung und den Austausch der am besten geeigneten Methoden;

c) die Verbesserung und Vereinfachung von Zollfragen im Zusammenhang mit dem Marktzugang sowie mit den Ursprungsregeln und den entsprechenden Zollverfahren.

Artikel 27

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

(1) Wichtigstes Ziel ist die Angleichung der Methoden, damit die Vertragsparteien die Statistiken der anderen Vertragspartei über den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie generell in allen Bereichen nutzen können, die unter dieses Abkommen fallen und für die Erstellung von Statistiken in Betracht kommen.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf

a) die Anerkennung der statistischen Methoden, um zu zwischen den Vertragsparteien vergleichbaren Indikatoren zu gelangen;

b) den wissenschaftlichen und technologischen Austausch mit den statistischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit Eurostat;

c) die Forschung im Bereich der Statistik mit dem Ziel, gemeinsame Methoden für die Sammlung, die Analyse und die Interpretation von Daten zu entwickeln;

d) die Veranstaltung von Seminaren und Workshops;

e) Ausbildungsprogramme im Bereich der Statistik, in die andere Länder der Region einbezogen werden.

Artikel 28

Zusammenarbeit im Umweltschutz

(1) Ziel der Zusammenarbeit ist es, im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung die Erhaltung und Verbesserung der Umwelt, die Verhütung der Verunreinigung und Degradation natürlicher Ressourcen und Ökosysteme und deren rationelle Nutzung zu fördern.

(2) In diesem Zusammenhang sind von besonderer Bedeutung:

a) die Beziehungen zwischen Armut und Umwelt;

b) die Auswirkungen von Erwerbstätigkeiten auf die Umwelt;

c) Umweltprobleme und Raumordnung;

d) Projekte zur Stärkung der für den Umweltschutz zuständigen Stellen und der Umweltschutzpolitik Chiles;

e) der Austausch von Informationen, Technologie und Erfahrung unter anderem in den Bereichen Umweltschutznormen und -modelle, Bildung und Ausbildung;

f) Bildung und Ausbildung im Umweltbereich zur stärkeren Einbeziehung der Bürger;

g) technische Hilfe und gemeinsame regionale Forschungsprogramme.

Artikel 29

Verbraucherschutz

Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird angestrebt, die Verbraucherschutzprogramme der Vertragsparteien kompatibel zu machen; sie erstreckt sich nach Möglichkeit auf folgende Bereiche:

a) Erhöhung der Kompatibilität des Verbraucherschutzrechts, um die Entstehung von Handelshemmnissen zu verhindern;

b) Einrichtung und Ausbau von Systemen für die gegenseitige Unterrichtung über gefährliche Waren und Verbund dieser Systeme (Frühwarnsysteme);

c) Informations- und Sachverständigenaustausch und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Verbraucherorganisationen der beiden Vertragsparteien;

d) Organisation von Ausbildungsprojekten und technische Hilfe.

Artikel 30

Datenschutz

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, beim Schutz personenbezogener Daten zusammenzuarbeiten, um das Schutzniveau zu erhöhen und die Entstehung von Handelshemmnissen zu verhindern, die eine Übermittlung personenbezogener Daten erfordern.

(2) Die Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten kann technische Hilfe in Form eines Informations- und Sachverständigenaustausches und die Einrichtung gemeinsamer Programme und Projekte umfassen.

Artikel 31

Gesamtwirtschaftlicher Dialog

(1) Die Vertragsparteien fördern einen Informationsaustausch über ihre Gesamtwirtschaftspolitik und ihre gesamtwirtschaftlichen Trends sowie einen Erfahrungsaustausch über die Koordinierung der Gesamtwirtschaftspolitik im Rahmen der regionalen Integration.

(2) Vor diesem Hintergrund bemühen sich die Vertragsparteien um einen eingehenderen Dialog auf Regierungsebene über gesamtwirtschaftliche Themen, in dessen Rahmen Ideen und Meinungen unter anderem zu folgenden Fragen ausgetauscht werden:

a) gesamtwirtschaftliche Stabilisierung;

b) Konsolidierung der öffentlichen Finanzen;

c) Steuerpolitik;

d) Währungspolitik;

e) Finanzpolitik und Regulierung;

f) finanzielle Integration und Öffnung der Kapitalbilanz;

g) Wechselkurspolitik;

h) internationales Finanzgefüge und Reform des internationalen Währungssystems;

i) Koordinierung der Gesamtwirtschaftspolitik.

(3) Diese Zusammenarbeit wird unter anderem in folgender Form durchgeführt:

a) Zusammenkünfte der für die Gesamtwirtschaftspolitik zuständigen Stellen;

b) Veranstaltung von Seminaren und Konferenzen;

c) Bereitstellung von Ausbildungsmöglichkeiten, soweit Bedarf besteht;

d) Erstellung von Studien zu Fragen von beiderseitigem Interesse.

Artikel 32

Rechte an geistigem Eigentum

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten in Fragen zusammenzuarbeiten, die im Zusammenhang stehen mit der Praxis, der Förderung, der Verbreitung, der Vereinfachung, der Verwaltung, der Harmonisierung, dem Schutz und der wirksamen Anwendung der Rechte an geistigem Eigentum, der Verhinderung des Missbrauchs dieser Rechte, der Bekämpfung von Nachahmung und Nachbildung sowie der Einrichtung und Stärkung nationaler Organisationen für die Überwachung und den Schutz dieser Rechte.

(2) Die technische Zusammenarbeit kann sich auf eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen konzentrieren:

a) Beratung bei der Gesetzgebung: Stellungnahme zu Gesetzentwürfen im Zusammenhang mit den allgemeinen Bestimmungen und Grundsätzen der in Artikel 170 aufgeführten internationalen Übereinkommen, dem Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten, Marken, geografischen Angaben, traditionellen Begriffen und ergänzenden Qualitätsangaben, gewerblichen Mustern und Modellen, Patenten, Layout-Designs (Topografien) integrierter Schaltkreise, dem Schutz vertraulicher Informationen, der Bekämpfung wettbewerbsfeindlicher Verhaltensweisen bei vertraglichen Lizenzen, der Durchsetzung und sonstigen Fragen, die den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum betreffen;

b) Beratung bei der Organisierung der administrativen Infrastruktur wie Patentämtern und Verwertungsgesellschaften;

c) Ausbildung in Verwaltung und Managementtechniken im Bereich der Rechte an geistigem Eigentum;

d) zielgerichtete Schulung von Richtern sowie Zoll- und Polizeibeamten, um den Gesetzesvollzug wirksamer zu machen;

e) Sensibilisierung der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft.

Artikel 33

Öffentliches Beschaffungswesen

Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem Bereich wird angestrebt, technische Hilfe bei Fragen zu leisten, die mit dem öffentlichen Beschaffungswesen, insbesondere auf kommunaler Ebene, zusammenhängen.

Artikel 34

Zusammenarbeit im Tourismus

(1) Die Vertragsparteien fördern ihre Zusammenarbeit bei der Entwicklung des Tourismus.

(2) Diese Zusammenarbeit konzentriert sich auf

a) Projekte zur Entwicklung und Konsolidierung touristischer Produkte und Dienstleistungen, die von beiderseitigem Interesse oder für andere Märkte von beiderseitigem Interesse attraktiv sind;

b) Konsolidierung der Ferntouristenströme;

c) Ausbau der Kanäle für die Tourismusförderung;

d) Bildung und Ausbildung im Tourismusbereich;

e) technische Hilfe und Pilotprojekte zur Entwicklung des Tourismus für bestimmte Interessengruppen;

f) Informationsaustausch über Tourismusförderung, integrierte Planung von Tourismuszielen und Qualität der Dienstleistungen;

g) Einsatz von Förderungsinstrumenten zur Entwicklung des Tourismus auf örtlicher Ebene.

Artikel 35

Zusammenarbeit im Bergbaubereich

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit im Bergbaubereich zu fördern, vor allem durch Abkommen zur

a) Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs über die Anwendung sauberer Technologien im Bergbau;

b) Förderung gemeinsamer Anstrengungen zur Entwicklung wissenschaftlicher und technologischer Initiativen im Bergbaubereich.

TITEL II

WISSENSCHAFT, TECHNOLOGIE UND INFORMATIONSGESELLSCHAFT

Artikel 36

Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie

(1) In Wissenschaft und Technologie arbeiten die Vertragsparteien im beiderseitigen Interesse und im Einklang mit ihrer Politik in diesem Bereich, insbesondere den Vorschriften für die Nutzung des sich aus der Forschung ergebenden geistigen Eigentums, mit folgenden Zielen zusammen:

a) politischer Dialog und Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informationen und Erfahrung auf regionaler Ebene, insbesondere hinsichtlich Politik und Programmen;

b) Förderung dauerhafter Verbindungen zwischen den wissenschaftlichen Gemeinschaften der beiden Vertragsparteien;

c) Intensivierung der Maßnahmen zur Förderung der Innovation sowie der Verbindungen und des Technologietransfers zwischen europäischen und chilenischen Partnern.

(2) Die besondere Aufmerksamkeit gilt der Qualifizierung des Personals als der eigentlichen langfristigen Grundlage wissenschaftlicher und technologischer Spitzenleistungen und dem Aufbau ständiger Verbindungen zwischen Wissenschaftlern und Technologen sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene.

(3) Zu fördern sind folgende Formen der Zusammenarbeit:

a) gemeinsame Projekte im Bereich der angewandten Forschung auf Gebieten von gemeinsamem Interesse, gegebenenfalls mit aktiver Beteiligung von Unternehmen;

b) Austausch von Forschern zur Förderung der Projektvorbereitung, der Ausbildung auf hohem Niveau und der Forschung;

c) gemeinsame Wissenschaftlertagungen zur Förderung des Informationsaustauschs und der Interaktion und zur Ermittlung von Bereichen für gemeinsame Forschungsarbeiten;

d) Förderung von Maßnahmen im Zusammenhang mit wissenschaftlichen und technologischen Prognosen, die zur langfristigen Entwicklung beider Vertragsparteien beitragen;

e) Ausbau der Verbindungen zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor.

(4) Ferner wird die Evaluierung der gemeinsamen Arbeiten und die Verbreitung der Ergebnisse gefördert.

(5) Hochschulen, Forschungszentren und der produktive Sektor einschließlich der KMU beider Seiten werden in geeigneter Form an dieser Zusammenarbeit beteiligt.

(6) Zur Erzielung von für beide Seiten vorteilhaften wissenschaftlichen Spitzenleistungen fördern die Vertragsparteien die Teilnahme ihrer Einrichtungen an ihren jeweiligen Wissenschafts- und Technologieprogrammen im Einklang mit ihren jeweiligen Bestimmungen über die Beteiligung juristischer Personen aus Drittländern.

Artikel 37

Informationsgesellschaft, Informationstechnologie und Telekommunikation

(1) Informationstechnologie und Kommunikation sind Schlüsselsektoren einer modernen Gesellschaft und von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie für den reibungslosen Übergang zur Informationsgesellschaft.

(2) Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird insbesondere angestrebt, Folgendes zu fördern:

a) Dialog über die verschiedenen Aspekte der Informationsgesellschaft, einschließlich der Förderung und Überwachung des Aufbaus der Informationsgesellschaft;

b) Zusammenarbeit bei den politischen und Regulierungsaspekten im Bereich der Telekommunikation;

c) Informationsaustausch über Normung, Konformitätsbewertung und Typengenehmigung;

d) Verbreitung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien;

e) gemeinsame Forschungsprojekte im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien und Pilotprojekte für Anwendungen für die Informationsgesellschaft;

f) Austausch und Ausbildung von Spezialisten, insbesondere von Berufsanfängern;

g) Austausch und Verbreitung von Erfahrungen mit staatlichen Maßnahmen, bei denen in den Beziehungen zur Gesellschaft Informationstechnologien angewandt werden.

TITEL III

KULTUR, BILDUNG UND AUDIOVISUELLE MEDIEN

Artikel 38

Bildung und Ausbildung

(1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten unterstützen die Vertragsparteien in erheblichem Maße Vorschulerziehung, Primar-, Sekundar- und Hochschulbildung, Berufsausbildung und lebensbegleitendes Lernen. Innerhalb dieser Bereiche wird dem Zugang empfindlicher sozialer Gruppen wie Behinderten, ethnischen Minderheiten oder extrem Armen zu Bildung besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

(2) Die besondere Aufmerksamkeit gilt dezentralen Programmen, die den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen Facheinrichtungen der beiden Vertragsparteien fördern und die gemeinsame Nutzung und den Austausch von Erfahrung und technischen Ressourcen sowie die Mobilität der Studenten begünstigen.

Artikel 39

Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich

Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu fördern, vor allem durch Ausbildungsprogramme im audiovisuellen und im Kommunikationsmittelsektor, einschließlich Maßnahmen in den Bereichen Koproduktion, Ausbildung, Entwicklung und Vertrieb.

Artikel 40

Informationsaustausch und kulturelle Zusammenarbeit

(1) Angesichts der sehr engen kulturellen Bindungen der Vertragsparteien sollte die Zusammenarbeit in diesem Bereich, einschließlich der Informations- und Medienkontakte, intensiviert werden.

(2) Ziel dieses Artikels ist es, unter Berücksichtigung der mit den Mitgliedstaaten vereinbarten bilateralen Programme den Informationsaustausch und die kulturelle Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern.

(3) Besondere Aufmerksamkeit ist der Förderung gemeinsamer Maßnahmen in verschiedenen Bereichen wie Presse, Film und Fernsehen und der Unterstützung von Programmen für den Jugendaustausch zu widmen.

(4) Diese Zusammenarbeit könnte unter anderem folgende Bereiche umfassen:

a) Programme für die gegenseitige Information;

b) Übersetzung literarischer Werke;

c) Erhaltung und Restaurierung des nationalen Kulturerbes;

d) Ausbildung;

e) kulturelle Veranstaltungen;

f) Förderung der einheimischen Kultur;

g) Kulturmanagement und -produktion;

h) sonstige Bereiche.

TITEL IV

ÖFFENTLICHE VERWALTUNG UND INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 41

Öffentliche Verwaltung

(1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich hat die Modernisierung und Dezentralisierung der öffentlichen Verwaltung zum Ziel und umfasst die Effizienz der Verwaltungsorganisation, den rechtlichen und institutionellen Rahmen sowie die Nutzbarmachung der am besten geeigneten Methoden beider Vertragsparteien.

(2) Diese Zusammenarbeit kann Programme in folgenden Bereichen umfassen:

a) Modernisierung des Staates und der öffentlichen Verwaltung;

b) Dezentralisierung und Stärkung der regionalen und örtlichen Selbstverwaltung;

c) Stärkung der Bürgergesellschaft und ihrer Einbeziehung in den Prozess der Festlegung der öffentlichen Politik;

d) Schaffung von Arbeitsplätzen und Einrichtung von Berufsausbildungsprogrammen;

e) Management und Verwaltung von Sozialdiensten;

f) Projekte in den Bereichen Entwicklung, Wohnungsbau im ländlichen Raum und Raumordnung;

g) Gesundheitserziehung und allgemeine Grundbildung;

h) Unterstützung von Initiativen der Bürgergesellschaft und der Basisorganisationen;

i) sonstige Programme und Projekte, die durch Schaffung von Geschäfts- und Beschäftigungsmöglichkeiten zur Bekämpfung der Armut beitragen;

j) Förderung der Kultur und ihrer unterschiedlichen Ausdrucksformen und Stärkung der kulturellen Identität.

(3) Die Mittel der Zusammenarbeit in diesem Bereich sind Folgende:

a) technische Hilfe für die für Festlegung und Umsetzung der Politik zuständigen chilenischen Stellen, unter anderem Zusammenkünfte zwischen Bediensteten der Organe der Gemeinschaft und ihren chilenischen Pendants;

b) regelmäßiger Informationsaustausch in jeder geeigneten Form, unter anderem über Computernetze; bei Datenaustausch ist der Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten;

c) Transfer von Know-how;

d) Vorstudien und Durchführung gemeinsamer Projekte mit vergleichbarer finanzieller Beteiligung der Vertragsparteien;

e) Ausbildung und logistische Unterstützung.

Artikel 42

Interinstitutionelle Zusammenarbeit

(1) Zweck der interinstitutionellen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien ist die Förderung einer engeren Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Organen.

(2) Zu diesem Zweck wird mit Teil III des Abkommens angestrebt, regelmäßige Zusammenkünfte dieser Organe zu fördern; die Zusammenarbeit vollzieht sich auf einer möglichst breiten Grundlage und umfasst

a) Maßnahmen zur Förderung des regelmäßigen Informationsaustauschs und der gemeinsamen Entwicklung computergestützter Kommunikationsnetze;

b) Beratung und Ausbildung;

c) Transfer von Know-how.

(3) Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen weitere Bereiche in ihre Zusammenarbeit einbeziehen.

TITEL V

ZUSAMMENARBEIT IM SOZIALBEREICH

Artikel 43

Sozialer Dialog

Die Vertragsparteien erkennen an,

a) dass hinsichtlich der Lebensbedingungen und der Integration in die Gesellschaft die Beteiligung der Sozialpartner zu fördern ist;

b) dass der Notwendigkeit, bei der Behandlung von Staatsangehörigen der einen Vertragspartei mit legalem Wohnsitz im Gebiet der anderen Vertragspartei Diskriminierung zu vermeiden, besonders Rechnung zu tragen ist.

Artikel 44

Zusammenarbeit im Sozialbereich

(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der sozialen Entwicklung an, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung einhergehen muss. Sie räumen der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Achtung der sozialen Grundrechte Priorität ein und fördern zu diesem Zweck die einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation zu Themen wie Koalitionsfreiheit, Recht auf Tarifverhandlungen und Diskriminierungsverbot, Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen.

(2) Die Zusammenarbeit kann alle Bereiche betreffen, die für die Vertragsparteien von Interesse sind.

(3) Die Maßnahmen können mit denen der Mitgliedstaaten und der in dem betreffenden Bereich tätigen internationalen Organisationen koordiniert werden.

(4) Die Vertragsparteien räumen Maßnahmen mit folgenden Zielen Vorrang ein:

a) Förderung der menschlichen Entwicklung, der Eindämmung der Armut und der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung durch Entwicklung innovativer und reproduzierbarer Projekte, an denen benachteiligte und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen beteiligt sind. Familien mit niedrigem Einkommen sowie Behinderten wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet;

b) Förderung der Rolle der Frau in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und Förderung besonderer Jugendprogramme;

c) Entwicklung und Modernisierung der Beziehungen zwischen den Sozialpartnern, der Arbeitsbedingungen, der Wohlfahrtspflege und der Arbeitsplatzsicherung;

d) Verbesserung der Formulierung und des Managements der Sozialpolitik, einschließlich der Wohnungsbaupolitik, und Erleichterung des Zugangs für die Begünstigten;

e) Entwicklung eines auf solidarischen Grundsätzen beruhenden effizienten und ausgewogenen Gesundheitswesens;

f) Förderung der Berufsausbildung und der Entwicklung der Humanressourcen;

g) Förderung von Projekten und Programmen, die die Möglichkeit bieten, Arbeitsplätze in Kleinstunternehmen sowie in kleinen und mittleren Unternehmen zu schaffen;

h) Förderung von Raumordnungsprogrammen mit besonderer Aufmerksamkeit für sozial und ökologisch besonders gefährdete Gebiete;

i) Förderung von Maßnahmen, die zum sozialen Dialog und zur Herstellung eines Konsenses beitragen;

j) Förderung der Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Beteiligung der Bürger.

Artikel 45

Zusammenarbeit bei geschlechterspezifischen Fragen

(1) Die Vertragsparteien tragen mit ihrer Zusammenarbeit zur Stärkung der Politik und der Programme bei, mit denen die gleichberechtigte Beteiligung von Mann und Frau in allen Bereichen des politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Lebens verbessert, gewährleistet und erweitert wird. Die Vertragsparteien tragen mit ihrer Zusammenarbeit zur Erleichterung des Zugangs von Frauen zu allen Ressourcen bei, die sie zur uneingeschränkten Ausübung ihrer Grundrechte benötigen.

(2) Insbesondere muss ein geeigneter Rahmen geschaffen werden,

a) um zu gewährleisten, dass geschlechterspezifische Aspekte und Fragen auf allen Ebenen und in allen Bereichen der Zusammenarbeit berücksichtigt werden können, einschließlich Politik, Strategien und Entwicklungsmaßnahmen auf gesamtwirtschaftlichem Gebiet;

b) um positive Maßnahmen zugunsten von Frauen zu fördern.

TITEL VI

SONSTIGE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT

Artikel 46

Zusammenarbeit in Fragen der illegalen Einwanderung

(1) Die Gemeinschaft und Chile kommen überein, bei der Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck

a) erklärt sich Chile bereit, seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten, auf Ersuchen dieses Mitgliedstaates ohne Weiteres rückzuübernehmen;

b) erklären sich die Mitgliedstaaten bereit, ihre Staatsangehörigen im Sinne der Definition für Gemeinschaftszwecke, die sich illegal im Hoheitsgebiet Chiles aufhalten, auf Ersuchen Chiles ohne Weiteres rückzuübernehmen.

(2) Die Mitgliedstaaten und Chile versehen ihre Staatsangehörigen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen ein Abkommen zwischen Chile und der Gemeinschaft über die besonderen Verpflichtungen Chiles und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu schließen, das auch die Verpflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser enthält.

(4) Bis zum Abschluss des in Absatz 3 genannten Abkommens mit der Gemeinschaft erklärt sich Chile bereit, auf Ersuchen eines Mitgliedstaates bilaterale Abkommen mit einzelnen Mitgliedstaaten über die besonderen Verpflichtungen Chiles und des betreffenden Mitgliedstaates im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu schließen, das auch die Verpflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser enthält.

(5) Der Assoziationsrat prüft, welche weiteren gemeinsamen Anstrengungen zur Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung unternommen werden können.

Artikel 47

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Drogen und organisiertem Verbrechen

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten, ihre Anstrengungen zur Verhinderung und Verringerung der illegalen Drogenherstellung, des illegalen Drogenhandels und des illegalen Drogenkonsums sowie des Waschens von Erlösen aus dem Drogenhandel zu koordinieren und zu verstärken und das damit zusammenhängende organisierte Verbrechen im Rahmen der in diesem Bereich tätigen internationalen Organisationen und Gremien zu bekämpfen.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten in diesem Bereich bei der Durchführung folgender Maßnahmen zusammen:

a) Projekte für die Behandlung und Rehabilitation Drogenabhängiger und ihre Wiedereingliederung in Familie, Gesellschaft und Arbeitswelt;

b) gemeinsame Ausbildungsprogramme im Bereich der Prävention des Konsums von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen und des Handels damit sowie der damit zusammenhängenden Verbrechen;

c) gemeinsame Studien- und Forschungsprogramme unter Verwendung der Methoden und Indikatoren der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, der Interamerikanischen Beobachtungsstelle für Drogen der Organisation Amerikanischer Staaten und anderer internationaler und nationaler Organisationen;

d) Maßnahmen und Zusammenarbeit zur Verringerung des Angebots an Drogen und psychotropen Substanzen als Teil der einschlägigen internationalen Übereinkünfte, die von den Vertragsparteien dieses Abkommens unterzeichnet und ratifiziert worden sind;

e) Informationsaustausch über Politik, Programme, Maßnahmen und Rechtsvorschriften, die die Herstellung von Drogen und psychotropen Substanzen, den Handel damit und ihren Konsum betreffen;

f) Austausch zweckdienlicher Informationen und Annahme geeigneter Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche, die den Normen der Europäischen Union und der in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Financial Action Task Force on Money Laundering vergleichbar sind;

g) Maßnahmen zur Verhinderung der Abzweigung von Grundstoffen und sonstigen für die illegale Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen unbedingt erforderlichen chemischen Stoffen, die den Maßnahmen der Gemeinschaft und der zuständigen internationalen Organisationen gleichwertig sind, im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über Grundstoffe und chemische Stoffe, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden, vom 24. November 1998.

TITEL VII

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 48

Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien erkennen die komplementäre Rolle der Zivilgesellschaft (soziale Gesprächspartner und nichtstaatliche Organisationen) und ihren möglichen Beitrag zum Kooperationsprozess an. Zu diesem Zweck können die Akteure der Zivilgesellschaft vorbehaltlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien

a) über Kooperationspolitik und -strategien einschließlich der Prioritäten dieser Strategien, vor allem in den sie unmittelbar betreffenden Bereichen, unterrichtet und an den entsprechenden Konsultationen beteiligt werden;

b) Finanzmittel erhalten, soweit dies nach den internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zulässig ist;

c) an der Durchführung der Kooperationsprojekte und -programme in den sie betreffenden Bereichen beteiligt werden.

Artikel 49

Regionale Zusammenarbeit und regionale Integration

(1) Beide Vertragsparteien müssen alle vorhandenen Instrumente der Zusammenarbeit einsetzen, um die Entwicklung einer aktiven und auf Gegenseitigkeit beruhenden Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und dem Mercado Común del Sur (Mercosur) als Ganzem zu fördern.

(2) Diese Zusammenarbeit ist ein wichtiger Bestandteil der Hilfe der Gemeinschaft bei der Förderung der regionalen Integration der Länder im Süden Lateinamerikas.

(3) Vorrang wird Maßnahmen mit dem Ziel eingeräumt,

a) Handel und Investitionen in der Region zu fördern;

b) die regionale Zusammenarbeit im Umweltschutz auszubauen;

c) den Ausbau der für die wirtschaftliche Entwicklung der Region erforderlichen Kommunikationsinfrastruktur zu fördern;

d) die regionale Zusammenarbeit in Fischereifragen auszubauen.

(4) Ferner arbeiten die Vertragsparteien in Fragen der Regionalentwicklung und der Raumordnung enger zusammen.

(5) Zu diesem Zweck können sie

a) mit regionalen und örtlichen Behörden gemeinsame Maßnahmen im Bereich der wirtschaftlichen Entwicklung durchführen;

b) Verfahren für den Austausch von Informationen und Know-how einrichten.

Artikel 50

Dreiseitige und biregionale Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien erkennen den Wert der internationalen Zusammenarbeit für die Förderung ausgewogener und nachhaltiger Entwicklungsprozesse an und kommen überein, Programmen für dreiseitige Zusammenarbeit und Programmen mit Drittländern in Bereichen von beiderseitigem Interesse Impulse zu geben.

(2) Diese Zusammenarbeit kann unter Beachtung der Prioritäten der Mitgliedstaaten und der anderen Länder in Lateinamerika und im karibischen Raum auch auf die biregionale Zusammenarbeit angewandt werden.

Artikel 51

Künftige Entwicklungen

Kein Bereich, der im Rahmen der Zuständigkeiten der Vertragsparteien für eine Zusammenarbeit in Frage kommt, wird von vornherein ausgeschlossen; die Vertragsparteien können im Assoziationsausschuss gemeinsam konkrete Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse prüfen.

Artikel 52

Zusammenarbeit im Rahmen der Assoziationsbeziehungen

(1) Die Vertragsparteien tragen mit ihrer Zusammenarbeit zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele von Teil III bei und ermitteln und entwickeln zu diesem Zweck innovative Kooperationsprogramme, die einen zusätzlichen Nutzen für ihre neuen Beziehungen als assoziierte Partner bieten können.

(2) Die Teilnahme der einen Vertragspartei an den Rahmenprogrammen, Einzelprogrammen und sonstigen Maßnahmen der anderen Vertragspartei als assoziierter Partner wird gefördert, soweit dies nach den internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über den Zugang zu den betreffenden Programmen und Maßnahmen zulässig ist.

(3) Der Assoziationsrat kann entsprechende Empfehlungen aussprechen.

Artikel 53

Mittel

(1) Um zur Verwirklichung der in diesem Abkommen festgelegten Ziele der Zusammenarbeit beizutragen, verpflichten sich die Vertragsparteien, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und durch ihre eigenen Kanäle angemessene Mittel bereitzustellen, einschließlich Finanzmitteln.

(2) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen, um im Einklang mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften und unbeschadet der Befugnisse ihrer zuständigen Behörden die Tätigkeit der Europäischen Investitionsbank in Chile nach deren eigenen Verfahren und Finanzierungskriterien zu fördern und zu erleichtern.

Artikel 54

Besondere Aufgaben des Assoziationsausschusses in Fragen der Zusammenarbeit

(1) Wenn der Assoziationsausschuss die ihm mit Teil III übertragenen Aufgaben erfuellt, setzt er sich aus für Fragen der Zusammenarbeit zuständigen Vertretern der Gemeinschaft und Chiles zusammen, bei denen es sich in der Regel um hohe Beamte handelt.

(2) Ungeachtet des Artikels 6 hat der Assoziationsausschuss vor allem die Aufgabe,

a) den Assoziationsrat bei der Erfuellung seiner Aufgaben hinsichtlich Fragen der Zusammenarbeit zu unterstützen;

b) die Umsetzung des zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Rahmens für die Zusammenarbeit zu überwachen;

c) Empfehlungen auszusprechen für die strategische Zusammenarbeit der Vertragsparteien, die dazu dient, die langfristigen Ziele, die strategischen Prioritäten und die einzelnen Aktionsbereiche festzulegen, für die mehrjährigen Richtprogramme, in denen die sektorbezogenen Prioritäten, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisses und die Richtbeträge angegeben werden, und für die jährlichen Aktionsprogramme;

d) dem Assoziationsrat in regelmäßigen Abständen über die Behandlung und Verwirklichung der Fragen und Ziele von Teil III Bericht zu erstatten.

TEIL IV

HANDEL UND HANDELSFRAGEN

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 55

Ziele

Die Ziele dieses Teils sind die Folgenden:

a) Schrittweise beiderseitige Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden "GATT 1994" genannt);

b) Erleichterung des Warenverkehrs unter anderem durch die vereinbarten Bestimmungen über Zoll und Zollfragen, Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen sowie den Handel mit Wein, Spirituosen und aromatisierten Getränken;

c) Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im Einklang mit Artikel V des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (im Folgenden "GATS" genannt);

d) Verbesserung der zwischen den Vertragsparteien geltenden Rahmenbedingungen für Investitionen, insbesondere der Bedingungen für die Niederlassung, auf der Grundlage des Diskriminierungsverbots;

e) Liberalisierung der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs im Einklang mit den im Rahmen der internationalen Finanzinstitutionen übernommenen Verpflichtungen und unter angemessener Berücksichtigung der Stabilität der Währungen der Vertragsparteien;

f) wirksame beiderseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien;

g) angemessener und wirksamer Schutz der Rechte an geistigem Eigentum nach den strengsten internationalen Normen;

h) Einrichtung eines wirksamen Mechanismus für die Zusammenarbeit im Wettbewerbsbereich;

i) Einrichtung eines wirksamen Streitbeilegungsmechanismus.

Artikel 56

Zollunionen und Freihandelszonen

(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder sonstigen Regelungen zwischen einer Vertragspartei und Drittländern nicht entgegen, soweit diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten bewirken.

(2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden im Assoziationsausschuss Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über Übereinkommen zur Errichtung oder Anpassung von Zollunionen oder Freihandelszonen und gegebenenfalls über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittländern. Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts statt, um zu gewährleisten, dass den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien Rechnung getragen werden kann.

TITEL II

FREIER WARENVERKEHR

Artikel 57

Ziel

Während einer Übergangszeit, die mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, liberalisieren die Vertragsparteien nach Maßgabe dieses Abkommens und im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 1994 schrittweise beiderseitig den Warenverkehr.

KAPITEL I

BESEITIGUNG DER ZÖLLE

Abschnitt 1

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 58

Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten für Erzeugnisse mit Ursprung in der einen Vertragspartei, die in die andere Vertragspartei ausgeführt werden. Für die Zwecke dieses Kapitels sind "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" Waren, die die Ursprungsregeln des Anhangs III erfuellen.

(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels über die Beseitigung der Ausfuhrzölle gelten für alle Waren, die aus der einen Vertragspartei in die andere Vertragspartei ausgeführt werden.

Artikel 59

Zölle

Zölle sind Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch

a) interne Steuern und sonstige interne Abgaben, die im Einklang mit Artikel 77 erhoben werden;

b) Antidumping- und Ausgleichszölle, die im Einklang mit Artikel 78 erhoben werden;

c) Gebühren und sonstige Abgaben, die im Einklang mit Artikel 63 erhoben werden.

Artikel 60

Beseitigung der Zölle

(1) Die Einfuhrzölle der Vertragsparteien werden nach Maßgabe der Artikel 64 bis 72 beseitigt.

(2) Die Ausfuhrzölle der Vertragsparteien werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(3) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in den Artikeln 64 bis 72 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der Satz, der im Zeitplan der betreffenden Vertragspartei für die Beseitigung der Zölle in Anhang I bzw. II aufgeführt ist.

(4) Senkt eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens, aber vor Ende der Übergangszeit den angewandten Meistbegünstigungszollsatz, so gilt der Zeitplan dieser Vertragspartei für die Beseitigung der Zölle für den gesenkten Zollsatz.

(5) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, ihre Zölle früher als in den Artikeln 64 bis 72 vorgesehen zu senken oder die Zugangsbedingungen nach diesen Artikeln auf andere Weise zu verbessern, sofern ihre allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen. Beschließt der Assoziationsrat, die Beseitigung eines Zolls zu beschleunigen oder die Zugangsbedingungen auf andere Weise zu verbessern, so tritt dieser Beschluss für die betreffende Ware an die Stelle der Bedingungen der Artikel 64 bis 72.

Artikel 61

Stillhalteregelung

(1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen den Vertragsparteien weder neue Zölle eingeführt noch die bereits geltenden Zölle erhöht.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann Chile sein mit Artikel 12 des Gesetzes 18.525 eingeführtes Preisspannensystem oder das Nachfolgesystem für die unter das genannte Gesetz fallenden Waren aufrechterhalten, sofern es im Einklang mit den Rechten und Pflichten Chiles aus dem WTO-Übereinkommen so angewandt wird, dass für die Einfuhren eines Drittlandes keine günstigere Behandlung gewährt wird; dies gilt auch für die Länder, mit denen Chile ein nach Artikel XXIV des GATT 1994 notifiziertes Abkommen geschlossen hat oder schließt.

Artikel 62

Einreihung der Waren

Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien gilt die im Einklang mit dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden "HS" genannt) festgelegte Zolltarifnomenklatur der Vertragsparteien.

Artikel 63

Gebühren und sonstige Abgaben

Die in Artikel 59 genannten Gebühren und sonstigen Abgaben müssen sich auf die ungefähren Kosten der erbrachten Leistungen beschränken und dürfen weder ein indirekter Schutz für inländische Waren noch ein Finanzzoll auf Einfuhren oder Ausfuhren sein. Sie beruhen auf spezifischen Sätzen, die dem tatsächlichen Wert der erbrachten Leistungen entsprechen.

Abschnitt 2

Beseitigung der Zölle

Unterabschnitt 2.1

Gewerbliche Erzeugnisse

Artikel 64

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten für die Waren der HS-Kapitel 25 bis 97, die keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse im Sinne des Artikels 70 sind.

Artikel 65

Einfuhrzölle auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Chile

Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang I (Zeitplan der Gemeinschaft für die Beseitigung der Zölle) unter den Kategorien "Jahr 0" und "Jahr 3" aufgeführten gewerblichen Erzeugnisse mit Ursprung in Chile werden nach folgendem Zeitplan beseitigt, so dass diese Zölle bei Inkrafttreten des Abkommens bzw. am 1. Januar 2006 vollständig beseitigt sind.

Jährliche Zollsenkungen (vom Hundert)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 66

Einfuhrzölle auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

Die Einfuhrzölle Chiles auf die in Anhang II (Zeitplan Chiles für die Beseitigung der Zölle) unter den Kategorien "Jahr 0", "Jahr 5" und "Jahr 7" aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden nach folgendem Zeitplan beseitigt, so dass diese Zölle bei Inkrafttreten dieses Abkommens, am 1. Januar 2008 bzw. am 1. Januar 2010 vollständig beseitigt sind.

Jährliche Zollsenkungen (vom Hundert)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Unterabschnitt 2.2

Fisch und Fischereierzeugnisse

Artikel 67

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten für Fisch und Fischereierzeugnisse des HS-Kapitels 3, der HS-Positionen 1604 und 1605, der HS-Unterpositionen 0511 91 und 2301 20 und der HS-Unterposition ex 1902 20 (1).

Artikel 68

Einfuhrzölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Chile

(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf den in Anhang I unter den Kategorien "Jahr 0", "Jahr 4", "Jahr 7", und "Jahr 10" aufgeführten Fisch und die dort aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Chile werden nach folgendem Zeitplan beseitigt, so dass diese Zölle bei Inkrafttreten des Abkommens, am 1. Januar 2007, am 1. Januar 2010 bzw. am 1. Januar 2013 vollständig beseitigt sind.

Jährliche Zollsenkungen (vom Hundert)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Für die Einfuhren des in Anhang I unter der Kategorie "TQ" aufgeführten Fischs und der dort aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Chile in die Gemeinschaft gelten ab Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang mit den in dem genannten Anhang angegebenen Bedingungen Zollkontingente. Diese Kontingente werden nach dem so genannten Windhund-Verfahren verwaltet.

Artikel 69

Einfuhrzölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

(1) Die Einfuhrzölle Chiles auf den in Anhang II unter der Kategorie "Jahr 0" aufgeführten Fisch und die dort aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(2) Für die Einfuhren des in Anhang II unter der Kategorie "TQ" aufgeführten Fischs und der dort aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Chile gelten ab Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang mit den in dem genannten Anhang angegebenen Bedingungen Zollkontingente. Diese Kontingente werden nach dem so genannten Windhund-Verfahren verwaltet.

Unterabschnitt 2.3

Landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

Artikel 70

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten für die in Anhang I des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.

Artikel 71

Einfuhrzölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Chile

(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang I unter den Kategorien "Jahr 0", "Jahr 4", "Jahr 7", und "Jahr 10" aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Chile werden nach folgendem Zeitplan beseitigt, so dass diese Zölle bei Inkrafttreten dieses Abkommens, am 1. Januar 2007, am 1. Januar 2010 bzw. am 1. Januar 2013 vollständig beseitigt sind.

Jährliche Zollsenkungen (vom Hundert)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Für die in Anhang I unter der Kategorie "EP" aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Kapitel 7 und 8 sowie der Positionen 2009 und 2204 30 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Chile, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, wird nur der Wertzoll beseitigt.

(3) Für die in Anhang I unter der Kategorie "SP" aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Chile, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, wird nur der Wertzoll beseitigt.

(4) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gestattet die Gemeinschaft die Einfuhr der in Anhang I unter der Kategorie "R" aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Chile zu einem Zollsatz von 50 v. H. des Ausgangssatzes.

(5) Für die Einfuhren der in Anhang I unter der Kategorie "TQ" aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Chile in die Gemeinschaft gelten ab Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang mit den in dem genannten Anhang angegebenen Bedingungen Zollkontingente. Diese Kontingente werden nach dem so genannten Windhund-Verfahren oder auf der Grundlage eines Systems von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen verwaltet, falls ein solches in der Gemeinschaft angewandt wird.

(6) Für die Einfuhren der in Anhang I unter der Kategorie "PN" aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Chile in die Gemeinschaft gelten keine Zollzugeständnisse, da die Bezeichnungen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft geschützt sind.

Artikel 72

Einfuhrzölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

(1) Die Einfuhrzölle Chiles auf die in Anhang II unter den Kategorien "Jahr 0", "Jahr 5" und "Jahr 10" aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden nach folgendem Zeitplan beseitigt, so dass diese Zölle bei Inkrafttreten dieses Abkommens, am 1. Januar 2008 bzw. am 1. Januar 2013 vollständig beseitigt sind.

Jährliche Zollsenkungen (vom Hundert)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Für die Einfuhren der in Anhang II unter der Kategorie "TQ" aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Chile gelten ab Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang mit den in dem genannten Anhang angegebenen Bedingungen Zollkontingente. Diese Kontingente werden nach dem so genannten Windhund-Verfahren verwaltet.

Artikel 73

Notstandsklausel für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

(1) Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in der einen Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte ein erheblicher Schaden oder eine ernste Störung auf den Märkten der anderen Vertragspartei für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Erzeugnisse verursacht wird oder droht, so kann diese Vertragpartei ungeachtet des Artikels 92 dieses Abkommens und des Artikels 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen.

(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfuellt, so kann die einführende Vertragspartei

a) die in diesem Titel vorgesehene weitere Senkung des Zolls auf das betreffende Erzeugnis aussetzen oder

b) den Zoll auf das Erzeugnis bis zur Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Sätze anheben:

i) Meistbegünstigungszollsatz;

ii) Ausgangssatz im Sinne des Artikels 60 Absatz 3.

(3) Vor Anwendung der Maßnahme nach Absatz 2 befasst die betreffende Vertragspartei im Hinblick auf eine gründliche Prüfung der Lage den Assoziationsausschuss mit der Frage, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu ermöglichen. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsultationen im Assoziationsausschuss ab. Wird innerhalb von 30 Tagen nach diesem Ersuchen um Konsultationen keine Lösung gefunden, so können Schutzmaßnahmen angewandt werden.

(4) Erfordern besondere Umstände ein sofortiges Eingreifen, so kann die einführende Vertragspartei die in Absatz 2 vorgesehene Maßnahme als vorläufige Maßnahme für höchstens 120 Tage treffen, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfuellt sind. Die Maßnahme darf nicht über das zur Begrenzung oder Beseitigung des Schadens oder der Störung Notwendige hinausgehen. Die einführende Vertragspartei unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei.

(5) Die nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten Notwendige hinausgehen. Die Vertragspartei, die die betreffende Maßnahme trifft, erhält das Gesamtniveau der für den Agrarsektor gewährten Präferenzen aufrecht. Um dies zu ermöglichen, können die Vertragsparteien einen Ausgleich für die negativen Auswirkungen der Maßnahme auf ihren Handel vereinbaren; dies gilt auch für den Zeitraum, in dem eine vorläufige Maßnahme nach Absatz 4 angewandt wird.

Zu diesem Zweck halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um im gegenseitigen Einvernehmen eine Lösung zu finden. Ist innerhalb von 30 Tagen keine Einigung erzielt worden, so kann die betroffene ausführende Vertragspartei die Anwendung annähernd gleichwertiger Zugeständnisse nach diesem Titel aussetzen, nachdem sie dies dem Assoziationsrat notifiziert hat.

(6) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "erheblicher Schaden" ist eine im Ganzen beträchtliche Verschlechterung der Lage der im Gebiet einer Vertragspartei tätigen Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse insgesamt.

b) Ein erheblicher Schaden "droht", wenn aufgrund von Tatsachen, und nicht nur von Behauptungen, Mutmaßungen oder einer entfernten Möglichkeit, eindeutig feststeht, dass sein Eintritt unmittelbar bevorsteht.

Artikel 74

Evolutivklausel

Im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien die Lage und berücksichtigen dabei die Struktur ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, deren besondere Empfindlichkeit und die Entwicklung der Agrarpolitik auf beiden Seiten. Die Vertragsparteien prüfen im Assoziationsausschuss für alle Erzeugnisse, welche weiteren Zugeständnisse sie einander auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der angemessenen Gegenseitigkeit einräumen können, um die Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zu verbessern.

KAPITEL II

NICHTTARIFLICHE MASSNAHMEN

Abschnitt 1

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 75

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 76

Verbot mengenmäßiger Beschränkungen

Alle Einfuhr- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen im Handel zwischen den Vertragsparteien, bei denen es sich nicht um Zölle oder Steuern handelt, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens unabhängig davon beseitigt, ob sie in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder sonstigen Maßnahmen eingeführt worden sind. Neue Maßnahmen dieser Art werden nicht eingeführt.

Artikel 77

Inländerbehandlung bei internen Steuern und interner Regulierung(2)

(1) Auf Waren, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, dürfen weder unmittelbar noch mittelbar interne Steuern oder sonstige interne Abgaben erhoben werden, die höher sind als die unmittelbar oder mittelbar auf gleichartige inländische Waren erhobenen Abgaben. Ferner machen die Vertragsparteien von internen Steuern oder sonstigen internen Abgaben nicht in sonstiger Weise Gebrauch, um die Inlandsproduktion zu schützen(3).

(2) Für Waren, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, wird eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Gesetze, sonstigen Vorschriften und Anforderungen über Verkauf, Angebot, Kauf, Beförderung, Vertrieb und Verwendung dieser Waren im Inland nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die für gleichartige inländische Waren gewährt wird. Dieser Absatz steht der Anwendung unterschiedlicher inländischer Beförderungstarife nicht entgegen, die ausschließlich auf dem wirtschaftlichen Betrieb des Beförderungsmittels beruhen und nicht auf dem Ursprung der Ware.

(3) Inländische Mengenvorschriften für die Mischung, Verarbeitung oder Verwendung von Waren in bestimmten Mengen oder Anteilen, in denen unmittelbar oder mittelbar festgelegt ist, dass eine bestimmte Menge oder ein bestimmter Anteil einer unter die Vorschriften fallenden Ware aus inländischen Quellen stammen muss, werden von den Vertragsparteien nicht eingeführt bzw. aufrechterhalten. Ferner machen die Vertragsparteien von inländischen Mengenvorschriften nicht in sonstiger Weise Gebrauch, um die Inlandsproduktion zu schützen(4).

(4) Dieser Artikel steht der Zahlung von Beihilfen ausschließlich an inländische Hersteller nicht entgegen; dies gilt auch für Zahlungen an inländische Hersteller, die aus den Einnahmen der im Einklang mit diesem Artikel erhobenen internen Steuern und Abgaben geleistet werden, und für Beihilfen, die durch staatlichen Kauf inländischer Waren gewährt werden.

(5) Dieser Artikel gilt nicht für Gesetze, sonstige Vorschriften, Verfahren und Praxis im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens; auf dieses finden ausschließlich die Bestimmungen von Titel IV dieses Teils Anwendung.

Abschnitt 2

Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen

Artikel 78

Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen

Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen geeignete Maßnahmen treffen.

Abschnitt 3

Zoll und Zollfragen

Artikel 79

Zoll und damit zusammenhängende Handelsfragen

(1) Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels zu gewährleisten, soweit sie Zoll- und Handelsfragen betreffen, und um unbeschadet der Notwendigkeit effizienter Kontrollen den Handel zu erleichtern, verpflichten sich die Vertragsparteien,

a) zusammenzuarbeiten und einen Informationsaustausch über Zollrecht und Zollverfahren durchzuführen;

b) die von den Vertragsparteien auf bilateraler oder multilateraler Ebene vereinbarten Zollvorschriften und -verfahren anzuwenden;

c) die Voraussetzungen und Förmlichkeiten für die Überlassung und Abfertigung von Waren zu vereinfachen, nach Möglichkeit einschließlich einer Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Verfahren, nach denen die Einfuhr- und Ausfuhrdaten einer einzigen Stelle übermittelt werden können, und die Tätigkeit des Zolls und der anderen Kontrollstellen zu koordinieren, damit die amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr soweit wie möglich von einer einzigen Stelle vorgenommen werden können;

d) in allen Fragen zusammenzuarbeiten, die die Ursprungsregeln und die damit zusammenhängenden Zollverfahren betreffen;

e) in allen Zollwertfragen nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 zusammenzuarbeiten, insbesondere mit dem Ziel, zu gemeinsamen Ansichten über die Anwendung der Bewertungskriterien, die Verwendung von Richt- oder Referenzwerten, organisatorische Aspekte und Arbeitsmethoden zu gelangen.

(2) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und zur Gewährleistung der Transparenz und Effizienz der Amtshandlungen der Zollbehörden

a) gewährleisten die Vertragsparteien durch Anwendung der in ihren Rechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen, die den Grundsätzen der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und Instrumente in diesem Bereich Rechnung tragen, dass die strengsten Integritätsnormen gewahrt werden;

b) unternehmen die Vertragsparteien nach Möglichkeit weitere Schritte zur Verringerung, Vereinfachung und Normung der Angaben in den vom Zoll verlangten Unterlagen, einschließlich der Verwendung eines Einheitszolleingangspapiers und eines Einheitszollausgangspapiers oder entsprechender Datennachrichten, die auf internationalen Normen beruhen und sich soweit wie möglich auf verkehrsübliche Informationen stützen;

c) arbeiten die Vertragsparteien soweit wie möglich bei Rechtssetzungsinitiativen und organisatorischen Maßnahmen im Zusammenhang mit Einfuhr, Ausfuhr und Zollverfahren und nach Möglichkeit auch im Hinblick auf die Verbesserung der Leistungen für die Wirtschaft zusammen;

d) arbeiten die Vertragsparteien soweit erforderlich im Bereich der technischen Hilfe zusammen, einschließlich der Veranstaltung von Seminaren und des Austauschs von Beamten;

e) arbeiten die Vertragsparteien bei der Informatisierung der Zollverfahren und soweit wie möglich auch im Hinblick auf die Festlegung gemeinsamer Normen zusammen;

f) wenden die Vertragsparteien die internationalen Vorschriften und Normen im Zollbereich an, soweit wie möglich einschließlich der wesentlichen Elemente des Internationalen Übereinkommens von Kioto zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren in seiner geänderten Fassung;

g) legen die Vertragsparteien soweit wie möglich gemeinsame Standpunkte in den internationalen Organisationen im Zollbereich fest, z. B. in der WTO, in der Weltzollorganisation (WZO), in der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) und in der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD);

h) stellen die Vertragsparteien nach Artikel X des GATT 1994 effiziente und schnelle Rechtsbehelfsverfahren zur Anfechtung von Verwaltungsakten, Entscheidungen und Beschlüssen des Zolls und anderer Stellen, die die Einfuhr oder die Ausfuhr von Waren betreffen, zur Verfügung;

i) arbeiten die Vertragsparteien soweit wie möglich im Hinblick auf die Erleichterung der Umladung und der Durchfuhr durch ihr jeweiliges Gebiet zusammen.

(3) Die Vertragsparteien sind sich über die folgenden Grundlagen ihrer Handels- und Zollvorschriften und -verfahren einig:

a) Rechtsvorschriften, die eine unnötige Belastung der Wirtschaftsbeteiligten vermeiden, die Betrugsbekämpfung nicht behindern und weitere Erleichterungen für Beteiligte vorsehen, die bei der Einhaltung der Rechtsvorschriften ein hohes Niveau erreichen;

b) Schutz des rechtmäßigen Handels durch wirksamen Vollzug der Rechtsvorschriften;

c) Anwendung von modernen Zolltechniken, einschließlich der Risikoanalyse, vereinfachten Verfahren für Eingang und Überlassung von Waren, nachträglichen Prüfungen und Wirtschaftsprüfungsmethoden bei gleichzeitiger Wahrung der Vertraulichkeit der Geschäftsdaten nach Maßgabe der für jede Vertragspartei geltenden Vorschriften. Die Vertragsparteien treffen die zur Gewährleistung der Effizienz der Risikoanalysemethoden erforderlichen Maßnahmen;

d) Verfahren, die transparent und effizient sind und gegebenenfalls vereinfacht werden, um die Kosten zu verringern und die Berechenbarkeit für die Wirtschaftsbeteiligten zu erhöhen;

e) Entwicklung informationstechnologiegestützter Verfahren zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollverwaltungen und zwischen dem Zoll und anderen Stellen sowohl für die Ausfuhr als auch für die Einfuhr. In diesen Verfahren kann auch die Zahlung von Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben durch elektronische Überweisung vorgesehen sein;

f) Vorschriften und Verfahren, in denen verbindliche Zolltarifauskünfte über Einreihung und Ursprungsregeln vorgesehen sind. Eine solche Auskunft kann jederzeit geändert oder widerrufen werden, jedoch nur nach Unterrichtung des betroffenen Beteiligten und ohne Rückwirkung, es sei denn, dass die Auskunft auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Angaben erteilt wurde;

g) Bestimmungen, die die Einfuhr von Waren grundsätzlich erleichtern, indem Zollverfahren und -vorgänge vereinfacht oder vor der Ankunft der Waren angewandt werden;

h) Einfuhrbestimmungen, die keine Vorversandkontrollen im Sinne des WTO-Übereinkommens über Vorversandkontrollen vorschreiben;

i) Vorschriften, die gewährleisten, dass die wegen geringfügiger Verstöße gegen das Zollrecht oder Verfahrensbestimmungen verhängten Sanktionen verhältnismäßig sind und dass ihre Anwendung nicht zu ungerechtfertigten Verzögerungen bei der Zollabfertigung im Sinne des Artikels VIII des GATT 1994 führt.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein,

a) dass die Wirtschaftsbeteiligten zu den wesentlichen Fragen der Rechtssetzungsvorschläge und der allgemeinen Verfahren im Zollbereich rechtzeitig zu konsultieren sind. Zu diesem Zweck werden von den Vertragsparteien geeignete Konsultationsmechanismen zwischen den Verwaltungen und den Beteiligten eingerichtet;

b) neue Rechtsvorschriften und allgemeine Verfahren im Zollbereich und ihre Änderungen spätestens bei Inkrafttreten dieser Vorschriften und Verfahren zu veröffentlichen, soweit wie möglich in elektronischer Form, und bekannt zu machen. Ferner machen sie der Öffentlichkeit allgemeine Informationen zugänglich, die für die Wirtschaftsbeteiligten von Interesse sind, z. B. die Öffnungszeiten der Zollstellen, unter anderem in Häfen und an Grenzübergangsstellen, und der Kontaktstellen, bei denen Auskünfte eingeholt werden können;

c) die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten und den Zollverwaltungen durch Verwendung objektiver und öffentlich zugänglicher Vereinbarungen zu fördern, die sich auf die von der WZO bekannt gemachten Vereinbarungen stützen;

d) zu gewährleisten, dass ihre Vorschriften und Verfahren im Zollbereich und damit zusammenhängenden Bereichen stets den Bedürfnissen der Wirtschaft und den am besten geeigneten Methoden entsprechen.

(5) Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 leisten die Verwaltungen der beiden Vertragsparteien einander Amtshilfe im Zollbereich nach Maßgabe des Protokolls über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zum Kooperationsrahmenabkommen vom 13. Juni 2001.

Artikel 80

Zollwert

Die im Handel zwischen den Vertragsparteien angewandten Regeln über den Zollwert unterliegen dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994, mit Ausnahme der Vorbehalte und Optionen des Artikels 20 und der Absätze 2, 3 und 4 des Anhangs III des genannten Übereinkommens.

Artikel 81

Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln

(1) Die Vertragsparteien setzen einen Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln ein, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. Der Ausschuss tritt zu einem Termin und mit einer Tagesordnung zusammen, die von den Vertragsparteien im Voraus vereinbart werden. Der Vorsitz im Ausschuss wird abwechselnd von den Vertragsparteien geführt. Der Ausschuss erstattet dem Assoziationsausschuss Bericht.

(2) Der Ausschuss hat unter anderem die Aufgabe,

a) die Durchführung und Anwendung der Artikel 79 und 80 und des Anhangs III sowie sonstige Zollfragen im Zusammenhang mit dem Marktzugang zu überwachen;

b) ein Forum für Konsultationen und für die Erörterung aller Fragen zu bieten, die den Zoll betreffen, einschließlich insbesondere der Ursprungsregeln und der damit zusammenhängenden Zollverfahren, der allgemeinen Zollverfahren, des Zollwerts, der Tarifregelungen, der Zollnomenklatur, der Zusammenarbeit im Zollbereich und der gegenseitigen Amtshilfe im Zollbereich;

c) die Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung, Anwendung und Durchsetzung von Ursprungsregeln und damit zusammenhängender Zollverfahren, bei den allgemeinen Zollverfahren und bei der gegenseitigen Amtshilfe im Zollbereich zu intensivieren;

d) nach Vereinbarung der Vertragsparteien sonstige Fragen zu behandeln.

(3) Zur Erfuellung der in diesem Artikel genannten Aufgaben können die Vertragsparteien vereinbaren, Ad-hoc-Sitzungen abzuhalten.

Artikel 82

Durchsetzung der Präferenzregelung

(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung und Überwachung der in diesem Titel vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung ist, und bekräftigen erneut ihre Verpflichtung, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit dem Ursprung der Waren, einschließlich der zolltariflichen Einreihung und des Zollwertes, zu bekämpfen.

(2) In diesem Zusammenhang kann eine Vertragspartei die Anwendung der in diesem Titel vorgesehenen Präferenzregelung für Waren vorübergehend aussetzen, bei denen sie nach diesem Artikel eine systematische Verweigerung der Amtshilfe oder Betrug aufseiten der anderen Vertragspartei festgestellt hat.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels liegt "eine systematische Verweigerung der Amtshilfe" vor,

a) wenn die Amtshilfe nicht gewährt wird, wenn z. B. die Bezeichnungen und Anschriften der für die Ausstellung und die Prüfung von Ursprungsnachweisen zuständigen Zoll- oder Regierungsbehörden nicht angegeben, die Musterabdrücke der bei der Ausstellung der Ursprungsnachweise verwendeten Stempel nicht übermittelt oder diese Informationen nicht aktualisiert werden;

b) wenn Maßnahmen zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen des Anhangs III und zur Feststellung und Verhütung von Verstößen gegen die Ursprungsregeln systematisch nicht oder nur unzulänglich durchgeführt werden;

c) wenn die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise auf Ersuchen der anderen Vertragspartei und die fristgerechte Mitteilung des Ergebnisses systematisch abgelehnt oder ohne Grund verzögert wird;

d) wenn Amtshilfe bei der Überprüfung von Verhaltensweisen, bei denen das Vorliegen eines Ursprungsbetrugs vermutet wird, im Einzelfall oder systematisch nicht gewährt wird. Für diesen Zweck kann eine Vertragspartei das Vorliegen von Betrug unter anderem dann vermuten, wenn die Einfuhren von Waren nach diesem Abkommen das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten der anderen Vertragspartei bei weitem übersteigen.

(4) Die Vertragspartei, die eine systematische Verweigerung der Amtshilfe festgestellt hat oder das Vorliegen von Betrug vermutet, unterbreitet dem Assoziationsausschuss vor der in diesem Artikel vorgesehenen vorübergehenden Aussetzung alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Gleichzeitig veröffentlicht sie in ihrem Amtsblatt eine Bekanntmachung an die Einführer, in der die Waren angegeben werden, bei denen eine systematische Verweigerung der Amtshilfe festgestellt worden ist oder das Vorliegen von Betrug vermutet wird. Für die Rechtsfolgen dieser Veröffentlichung ist das interne Recht der Vertragsparteien maßgebend.

(5) Innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag der Notifizierung der in Absatz 4 genannten Informationen halten die Vertragsparteien Konsultationen im Assoziationsausschuss ab. Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Beginn dieser Konsultationen keine Einigung über eine Lösung zur Vermeidung der vorübergehenden Aussetzung der Anwendung der Präferenzregelung, so kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der Präferenzregelung für die betreffenden Waren vorübergehend aussetzen.

Die vorübergehende Aussetzung darf nicht über das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei Notwendige hinausgehen.

(6) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel wird unmittelbar nach ihrer Annahme dem Assoziationsausschuss notifiziert. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Sie ist insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Assoziationsausschuss.

Abschnitt 4

Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren

Artikel 83

Ziel

Ziel dieses Abschnitts ist es, den Warenverkehr durch Beseitigung bzw. Verhinderung unnötiger Handelshemmnisse zu erleichtern und auszubauen und dabei den legitimen Zielen der Vertragsparteien und dem Diskriminierungsverbot im Sinne des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse Rechnung zu tragen.

Artikel 84

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für den Warenverkehr im Bereich der Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse. Sie gelten nicht für die unter Abschnitt 5 dieses Kapitels fallenden Maßnahmen. Technische Spezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Zwecke der öffentlichen Beschaffung ausgearbeitet werden, unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Abschnitts, sondern werden in Titel IV dieses Teils behandelt.

Artikel 85

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten die Begriffsbestimmungen des Anhangs I des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse. Der Beschluss des WTO-Ausschusses für technische Handelshemmnisse über die Grundsätze für die Ausarbeitung internationaler Normen, Leitlinien und Empfehlungen im Zusammenhang mit den Artikeln 2 und 5 sowie Anhang 3 jenes Übereinkommens findet in diesem Zusammenhang ebenfalls Anwendung.

Artikel 86

Grundlegende Rechte und Pflichten

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse und ihr Eintreten für dessen umfassende Durchführung. In diesem Zusammenhang und im Einklang mit dem Ziel dieses Abschnitts werden die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen der Zusammenarbeit im Hinblick auf die Intensivierung und Verstärkung der Umsetzung dieser Rechte und Pflichten durchgeführt.

Artikel 87

Spezifische Maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens

Zur Verwirklichung des Ziels dieses Abschnitts treffen die Vertragsparteien folgende Maßnahmen:

1. Die Vertragsparteien intensivieren ihre bilaterale Zusammenarbeit im Bereich Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren, um den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten durch Verbesserung des Wissens auf beiden Seiten, der Verständigung und der Kompatibilität ihrer Systeme zu erleichtern.

2. Mit ihrer bilateralen Zusammenarbeit streben die Vertragsparteien an, die Mechanismen zu ermitteln, die allein oder in Kombinationen mit anderen für bestimmte Fragen oder Sektoren am besten geeignet sind. Diese Mechanismen umfassen Aspekte der Zusammenarbeit in Regelungsfragen, unter anderem Annäherung und/oder Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften und der Normen, Angleichung an die internationalen Normen, Vertrauen auf die Konformitätserklärung des Lieferanten und Verwendung der Akkreditierung für die Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen sowie Abkommen über gegenseitige Anerkennung.

3. Auf der Grundlage der bei ihrer bilateralen Zusammenarbeit erzielten Fortschritte kommen die Vertragsparteien überein, welche besonderen Vereinbarungen zu treffen sind, um die ermittelten Mechanismen einzurichten.

4. Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien darauf hin,

a) gemeinsame Ansichten zu den am besten geeigneten Regelungsmethoden zu entwickeln, darunter

i) Transparenz bei der Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren;

ii) Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer Regelung und der damit zusammenhängenden Konformitätsbewertungsverfahren, einschließlich der Verwendung der Konformitätserklärung des Lieferanten;

iii) Verwendung internationaler Normen als Grundlage für technische Vorschriften, es sei denn, die betreffenden internationalen Normen sind ein ineffizientes oder ungeeignetes Mittel zur Verwirklichung ihrer legitimen Ziele;

iv) Vollzug der technischen Vorschriften und Marktaufsicht;

v) die erforderliche technische Infrastruktur in den Bereichen Messwesen, Normung, Prüfung, Zertifizierung und Akkreditierung, um die Anwendung der technischen Vorschriften zu unterstützen;

vi) Mechanismen und Methoden für die Überprüfung der technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren;

b) die Zusammenarbeit in Regelungsfragen beispielsweise durch den Austausch von Informationen, Erfahrung und Daten sowie durch Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik zu verstärken, um die Qualität und das Niveau ihrer technischen Vorschriften zu verbessern und die Regelungsressourcen effizient einzusetzen;

c) zu einer Kompatibilität und/oder Gleichwertigkeit ihrer technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren zu gelangen;

d) die bilaterale Zusammenarbeit zwischen ihren öffentlichen und/oder privaten Organisationen, die für Messwesen, Normung, Prüfung, Zertifizierung und Akkreditierung zuständig sind, zu unterstützen und zu fördern;

e) die volle Beteiligung an den internationalen Normenorganisationen zu unterstützen und zu fördern und die Rolle der internationalen Normen als Grundlage für technische Vorschriften zu stärken;

f) ihre bilaterale Zusammenarbeit in den internationalen Organisationen und Gremien auszubauen, die sich mit den unter diesen Abschnitt fallenden Fragen befassen.

Artikel 88

Ausschuss für Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertung

(1) Die Vertragsparteien setzen einen Ausschuss für technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertung ein, um das Ziel dieses Abschnitts zu verwirklichen. Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen; der Vorsitz wird von je einem Vertreter der Vertragsparteien gemeinsam geführt. Der Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird. Der Ausschuss erstattet dem Assoziationsausschuss Bericht.

(2) Der Ausschuss kann alle mit der wirksamen Anwendung dieses Abschnitts zusammenhängenden Fragen behandeln. Er hat vor allem die Aufgabe,

a) die Durchführung und Anwendung dieses Abschnitts zu überwachen und zu überprüfen. Zu diesem Zweck arbeitet der Ausschuss ein Arbeitsprogramm für die Verwirklichung der Ziele dieses Abschnitts aus, insbesondere der Ziele des Artikels 87;

b) ein Forum für Beratungen und für einen Informationsaustausch über alle mit diesem Abschnitt zusammenhängenden Fragen zu bieten, insbesondere hinsichtlich der Systeme der Vertragsparteien für technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren sowie der Entwicklungen in den in diesem Bereich tätigen internationalen Organisationen;

c) ein Forum für Konsultationen und für die rasche Lösung von Fragen zu bieten, die sich als unnötige Handelshemmnisse zwischen den Vertragsparteien im Geltungsbereich und im Sinne dieses Abschnitts auswirken oder auswirken könnten;

d) die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen und/oder privaten Organisationen der Vertragsparteien, die für Messwesen, Normung, Prüfung, Zertifizierung und Akkreditierung zuständig sind, zu fördern, zu unterstützen und in sonstiger Weise zu erleichtern;

e) Möglichkeiten für die Erleichterung des Zugangs zu den Märkten der Vertragsparteien und für die Verbesserung der Anwendung dieses Abschnitts zu ermitteln.

Abschnitt 5

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

Artikel 89

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

(1) Ziel dieses Abschnitts ist es, den Handel zwischen den Vertragsparteien im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften zu erleichtern, gleichzeitig jedoch die ffentliche Gesundheit und die Gesundheit von Tieren und Pflanzen durch weitere Umsetzung der Grundstze des WTO-bereinkommens ber die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Manahmen zu schtzen. Ein weiteres Ziel dieses Abschnitts ist die Prfung von Tierschutznormen.

(2) Die Ziele dieses Abschnitts werden mithilfe des Abkommens über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Handel mit Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Waren sowie über den Tierschutz verwirklicht, das als Anhang IV beigefügt ist.

(3) Abweichend von Artikel 193 setzt sich der Assoziationsausschuss, wenn er sich mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen befasst, aus für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen zuständigen Vertretern der Gemeinschaft und Chiles zusammen. Dieser Ausschuss trägt dann die Bezeichnung "Gemischter Verwaltungsausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen". Die Aufgaben des Ausschusses sind in Artikel 16 des Anhangs IV festgelegt.

(4) Für die Zwecke des Artikels 184 gelten Konsultationen nach Artikel 16 des Anhangs IV als Konsultationen nach Artikel 183, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen.

Abschnitt 6

Wein und Spirituosen

Artikel 90

Wein und Spirituosen

Das Abkommen über den Handel mit Wein und das Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken sind als Anhang V bzw. VI beigefügt.

KAPITEL III

AUSNAHMEN

Artikel 91

Allgemeine Ausnahmeklausel

Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, ist dieser Titel nicht so auszulegen, als hindere er eine Vertragspartei daran, Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,

a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sittlichkeit zu schützen;

b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen;

c) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen und unter anderem die Bekämpfung des Schmuggels, den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und die Verhinderung irreführender Geschäftspraktiken betreffen;

d) die die Einfuhr oder die Ausfuhr von Gold oder Silber betreffen;

e) die den Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert betreffen;

f) die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung mit Beschränkungen für die Produktion oder den Verbrauch im Inland in Kraft gesetzt werden;

g) die in Strafvollzugsanstalten hergestellte Waren betreffen.

Artikel 92

Schutzklausel

(1) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, finden zwischen den Vertragsparteien Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen Anwendung. Die Absätze 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9 finden nur Anwendung, wenn eine Vertragspartei als Ausführer der betreffenden Ware ein wesentliches Interesse im Sinne des Absatzes 10 hat.

(2) Die Vertragsparteien notifizieren dem Assoziationsausschuss unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage danach, schriftlich alle sachdienlichen Informationen über die Einleitung einer Untersuchung im Hinblick auf die Anwendung von Schutzmaßnahmen und über die endgültigen Untersuchungsergebnisse.

(3) Die in Absatz 2 genannten Informationen enthalten insbesondere eine Erläuterung des internen Verfahrens, nach dem die Untersuchung durchgeführt wird, und den Zeitplan für die Anhörungen und sonstigen Gelegenheiten, bei denen die interessierten Parteien ihren Standpunkt zu der Frage darlegen können. Ferner notifizieren die Vertragsparteien dem Assoziationsausschuss im Voraus schriftlich alle sachdienlichen Informationen über den Beschluss zur Anwendung vorläufiger Schutzmaßnahmen. Die Notifikation muss mindestens sieben Tage vor Anwendung der Maßnahmen eingehen.

(4) Nach der Notifizierung der endgültigen Untersuchungsergebnisse unterbreitet die Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen anzuwenden, die Frage vor Anwendung dieser Maßnahmen im Hinblick auf eine gründliche Prüfung der Lage dem Assoziationsausschuss, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu ermöglichen. Um eine solche Lösung zu finden, halten die Vertragsparteien auf Ersuchen der betreffenden Vertragspartei vorher Konsultationen im Assoziationsausschuss ab.

(5) Ungeachtet des Absatzes 4 ist eine Vertragspartei nicht daran gehindert, Maßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen anzuwenden.

(6) Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel geben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung des erheblichen Schadens Notwendige hinausgehen und müssen die in diesem Titel vorgesehenen Präferenzniveaus und -spannen aufrechterhalten.

(7) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus Artikel 8 Absätze 1 und 2 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen.

(8) Das Recht auf Aussetzung nach Artikel 8 Absatz 2 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen wird zwischen den Vertragsparteien in den ersten 18 Anwendungsmonaten einer Schutzmaßnahme nicht ausgeübt, sofern diese wegen eines Anstiegs der Einfuhren in absoluten Zahlen getroffen wurde und im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen steht.

(9) Schutzmaßnahmen werden auf Ersuchen unverzüglich dem Assoziationsausschuss notifiziert und sind insbesondere im Hinblick auf ihre Liberalisierung oder Aufhebung einmal jährlich Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsausschuss.

(10) Für die Zwecke dieses Artikels hat eine Vertragspartei ein wesentliches Interesse, wenn sie im vorangegangenen Dreijahreszeitraum gemessen am absoluten Volumen oder am Wert zu den fünf größten Lieferanten der eingeführten Ware gehört hat.

(11) Führt eine Vertragspartei für die Einfuhren von Waren, die die Voraussetzungen für die Anwendung einer Schutzmaßnahme nach diesem Artikel hervorrufen könnten, ein Überwachungsverfahren ein, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit.

Artikel 93

Knappheitsklausel

(1) Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels

a) zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kritischen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder

b) zu einer Verknappung inländischen Materials, das für die inländische verarbeitende Industrie lebenswichtig ist, während der Inlandspreis dieses Materials im Rahmen eines staatlichen Stabilitätsplans unter dem Weltmarktpreis gehalten wird,

und verursacht dies der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten oder droht dies der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten zu verursachen, so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen.

(2) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen, und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen. Darüber hinaus dürfen die nach Absatz 1 Buchstabe b) getroffenen Maßnahmen nicht zu einer Erhöhung der Ausfuhren oder zu einem erhöhten Schutz der betroffenen inländischen verarbeitenden Industrie führen und nicht von den Bestimmungen dieses Abkommens über das Diskriminierungsverbot abweichen.

(3) Die Vertragspartei, die beabsichtigt, die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen zu treffen, stellt dem Assoziationsausschuss vor Einführung dieser Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Vertragsparteien können im Assoziationsausschuss die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen vereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Assoziationsausschusses keine Einigung erzielt worden, so kann die ausführende Vertragspartei Maßnahmen nach diesem Artikel auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden.

(4) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt, die Maßnahmen zu treffen, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.

(5) Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsausschuss notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

TITEL III

DIENSTLEISTUNGSVERKEHR UND NIEDERLASSUNG

Artikel 94

Ziele

(1) Die Vertragsparteien liberalisieren den Dienstleistungsverkehr auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nach Maßgabe dieses Titels und im Einklang mit Artikel V des GATS.

(2) Ziel des Kapitels III ist die Verbesserung der zwischen den Vertragsparteien geltenden Rahmenbedingungen für Investitionen, insbesondere der Bedingungen für die Niederlassung, auf der Grundlage des Diskriminierungsverbots.

KAPITEL I

DIENSTLEISTUNGEN

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 95

Geltungsbereich

(1) Für die Zwecke dieses Kapitels ist "Dienstleistungsverkehr" die Erbringung einer Dienstleistung durch folgende Erbringungsweisen:

a) aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei (Erbringungsweise 1);

b) im Gebiet der einen Vertragspartei an einen Dienstleistungsnutzer der anderen Vertragspartei (Erbringungsweise 2);

c) durch einen Dienstleistungserbringer der einen Vertragspartei mittels einer gewerblichen Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei (Erbringungsweise 3);

d) durch einen Dienstleistungserbringer der einen Vertragspartei mittels Präsenz natürlicher Personen dieser Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei (Erbringungsweise 4).

(2) Dieses Kapitel gilt für den Dienstleistungsverkehr in allen Dienstleistungssektoren mit Ausnahme von

a) Finanzdienstleistungen; für diese gilt Kapitel II;

b) audiovisuellen Dienstleistungen;

c) Seekabotage im Inlandsverkehr;

d) Luftverkehrsdienstleistungen, einschließlich inländischer und internationaler Luftverkehrsdienste im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr, und Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen

i) Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug vom Betrieb ausgesetzt wird;

ii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen;

iii) Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen (CRS).

(3) Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflichtungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens; für dieses gilt Titel IV dieses Teils.

(4) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen. Die Vertragsparteien prüfen die Frage der Disziplinen für Subventionen im Dienstleistungsverkehr im Rahmen der in Artikel 100 vorgesehenen Überprüfung dieses Kapitels im Hinblick auf die Einbeziehung der nach Artikel XV des GATS vereinbarten Disziplinen.

(5) Für den internationalen Seeverkehr und für Telekommunikationsdienstleistungen gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Bestimmungen der Abschnitte 2 bzw. 3.

Artikel 96

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Maßnahme" ist jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form getroffen wird.

b) "von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahme" ist eine

i) von einer zentralen, regionalen oder örtlichen Regierung oder Behörde oder

ii) von einer nichtstaatlichen Stelle in Ausübung der ihr von einer zentralen, regionalen oder örtlichen Regierung oder Behörde übertragenen Befugnisse getroffene Maßnahme.

c) "Dienstleistungserbringer" ist eine juristische oder natürliche Person, die eine Dienstleistung erbringen will oder erbringt.

d) "gewerbliche Niederlassung" ist jede Art der geschäftlichen oder beruflichen Niederlassung durch unter anderem

i) Errichtung, Erwerb oder Fortführung einer juristischen Person oder

ii) Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder Repräsentanz

im Gebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung.

e) "juristische Person" ist eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint-Ventures, Einzelunternehmen und Verbänden.

f) "juristische Person einer Vertragspartei" ist eine juristische Person, die nach dem Recht der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten oder Chiles gegründet oder anderweitig errichtet ist.

Hat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Chiles, so gilt sie nicht als juristische Person der Gemeinschaft bzw. Chiles, es sei denn, sie tätigt im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Chiles in erheblichem Umfang Geschäfte.

g) "natürliche Person" ist eine Person, die nach den betreffenden internen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. Chiles besitzt.

Artikel 97

Marktzugang

(1) Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 95 definierten Erbringungsweisen gewähren die Vertragsparteien für die Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die nach den in ihrer Liste nach Artikel 99 vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.

(2) In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen wurden, werden die Maßnahmen, die eine Vertragspartei weder regional noch für ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder einführen darf, sofern in ihrer Liste nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert:

a) Beschränkungen der Anzahl der Dienstleistungserbringer durch zahlenmäßige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschließlichen Rechten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;

b) Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmäßige Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;

c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung(5);

d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmäßige Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;

e) Maßnahmen, die für Unternehmen oder Joint-Ventures, durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf, bestimmte Rechtsformen vorschreiben oder diese einschränken;

f) Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Hoechstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

Artikel 98

Inländerbehandlung

(1) In den in ihrer Liste aufgeführten Sektoren gewähren die Vertragsparteien unter den darin festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen für die Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, die die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie für ihre eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer gewähren(6).

(2) Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1 dadurch erfuellen, dass sie für die Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der Behandlung, die sie für ihre eigenen gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer gewährt, entweder formal identisch oder formal unterschiedlich ist.

(3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer der einen Vertragspartei gegenüber gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei verändert.

Artikel 99

Liste der besonderen Verpflichtungen

(1) Die von den Vertragsparteien nach den Artikeln 97 und 98 übernommenen besonderen Verpflichtungen sind in den Listen in Anhang VII festgelegt. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die diese Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben:

a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang;

b) Bedingungen und Voraussetzungen für die Inländerbehandlung;

c) Zusagen hinsichtlich der in Absatz 3 genannten zusätzlichen Verpflichtungen;

d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung dieser Verpflichtungen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verpflichtungen.

(2) Maßnahmen, die sowohl mit Artikel 97 als auch mit Artikel 98 unvereinbar sind, werden in die für Artikel 97 vorgesehene Spalte eingetragen. In diesem Fall gilt die Eintragung als Bedingung oder Voraussetzung auch in Bezug auf Artikel 98.

(3) Übernimmt eine Vertragspartei besondere Verpflichtungen in Bezug auf Maßnahmen, die den Dienstleistungsverkehr betreffen und nicht nach Artikel 97 oder 98 in die Liste einzutragen sind, so werden diese Verpflichtungen als zusätzliche Verpflichtungen in die Liste eingetragen.

Artikel 100

Überprüfung

(1) Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien dieses Kapitel, um auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage unter Gewährleistung eines insgesamt ausgewogenen Verhältnisses zwischen Rechten und Pflichten die Liberalisierung weiter zu vertiefen und die noch bestehenden Beschränkungen zu verringern oder aufzuheben.

(2) Nach der gemäß Absatz 1 vorgenommenen Überprüfung prüft der Assoziationsausschuss alle drei Jahre das Funktionieren dieses Kapitels und unterbreitet dem Assoziationsrat geeignete Vorschläge.

Artikel 101

Freizügigkeit

Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien die Vorschriften und Bedingungen für die Freizügigkeit (Erbringungsweise 4), um zu einer weiteren Liberalisierung zu gelangen. Bei dieser Überprüfung kann auch die Änderung der Bestimmung des Begriffs "natürliche Person" in Artikel 96 Buchstabe g) behandelt werden.

Artikel 102

Interne Rechtsvorschriften

(1) Um zu gewährleisten, dass Maßnahmen, die die Zulassungs- und Zertifizierungserfordernisse und -verfahren für Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei betreffen, keine unnötigen Hemmnisse für den Dienstleistungsverkehr darstellen, bemühen sich die Vertragsparteien, in den Sektoren, in denen sie in ihrer Liste besondere Verpflichtungen übernommen haben, zu gewährleisten, dass diese Maßnahmen

a) auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Befähigung zur Erbringung der Dienstleistung beruhen;

b) den Dienstleistungsverkehr nicht mehr beschränken, als für die Gewährleistung der Verwirklichung eines legitimen politischen Zieles erforderlich ist;

c) nicht eine verschleierte Beschränkung der Erbringung einer Dienstleistung darstellen.

(2) Die Disziplinen des Absatzes 1 können nach dem Verfahren des Artikels 100 überprüft werden, um den nach Artikel VI des GATS vereinbarten Disziplinen Rechnung zu tragen und sie in dieses Abkommen einzubeziehen.

(3) Erkennt eine Vertragspartei einseitig oder in einer Übereinkunft die Ausbildung, die Berufserfahrung, die Zulassungen oder die Zertifizierungen an, die im Gebiet eines Drittlands erworben wurden, so gibt sie der anderen Vertragspartei in geeigneter Form Gelegenheit, nachzuweisen, dass die Ausbildung, die Berufserfahrung, die Zulassungen oder die Zertifizierungen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei erworben wurden, ebenfalls anzuerkennen sind, oder eine Übereinkunft mit vergleichbarer Wirkung zu schließen.

(4) Die Vertragsparteien halten in regelmäßigen Abständen Konsultationen ab, um festzustellen, ob die noch bestehenden Anforderungen an die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz für die Zulassung oder Zertifizierung der Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei aufgehoben werden können.

Artikel 103

Gegenseitige Anerkennung

(1) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden innerhalb einer angemessenen Frist nach Stellung eines Antrags auf Zulassung oder Zertifizierung durch einen Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei,

a) sofern der Antrag vollständig ist, über den Antrag entscheiden und dem Antragsteller diese Entscheidung mitteilen bzw.,

b) sofern der Antrag unvollständig ist, dem Antragsteller unverzüglich mitteilen, dass der Antrag unvollständig ist und welche zusätzlichen Informationen nach dem internen Recht der Vertragspartei erforderlich sind.

(2) Die Vertragsparteien fordern die zuständigen Stellen in ihrem Gebiet auf, Empfehlungen über die gegenseitige Anerkennung auszusprechen, damit die Dienstleistungserbringer ganz oder teilweise die Kriterien erfuellen können, die von den Vertragsparteien für die Genehmigung, Zulassung, Akkreditierung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Dienstleistungserbringern und insbesondere von freiberuflichen Dienstleistungen angewandt werden.

(3) Der Assoziationsausschuss beschließt innerhalb einer angemessenen Frist unter Berücksichtigung des Umfangs, in dem die betreffenden Rechtsvorschriften einander entsprechen, ob eine Empfehlung nach Absatz 2 mit diesem Kapitel vereinbar ist. Ist dies der Fall, so wird die Empfehlung in ein von den zuständigen Behörden auszuhandelndes Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Anforderungen, Befähigungsnachweise, Zulassungen und anderer Vorschriften umgesetzt.

(4) Ein solches Abkommen muss mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens und insbesondere mit Artikel VII des GATS im Einklang stehen.

(5) Sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren, fordern die Vertragsparteien ihre zuständigen Stellen auf, Verfahren für die vorübergehende Zulassung von Erbringern freiberuflicher Dienstleistungen der anderen Vertragspartei zu entwickeln.

(6) Der Assoziationsausschuss überprüft die Anwendung dieses Artikels in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei Jahre.

Artikel 104

Elektronischer Geschäftsverkehr(7)

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Anwendung elektronischer Mittel in vielen Sektoren neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnet, und kommen überein, die Entwicklung ihres elektronischen Geschäftsverkehrs zu fördern, insbesondere durch Zusammenarbeit beim Marktzugang und bei den durch den elektronischen Geschäftsverkehr aufgeworfenen Regelungsfragen.

Artikel 105

Transparenz

Die Vertragsparteien beantworten unverzüglich die Ersuchen der anderen Vertragspartei um konkrete Informationen über ihre allgemein anwendbaren Maßnahmen oder internationalen Übereinkünfte, die dieses Kapitel betreffen. Die in Artikel 190 genannte Kontaktstelle stellt den Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei auf Anfrage konkrete Informationen zu allen diesen Fragen zur Verfügung. Bei den Kontaktstellen braucht es sich nicht um Verwahrer für Gesetze und sonstige Vorschriften zu handeln.

Abschnitt 2

Internationaler Seeverkehr

Artikel 106

Geltungsbereich

(1) Ungeachtet des Artikels 95 Absatz 5 gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts für Reedereien, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. Chiles niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates bzw. Chiles kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in Chile nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind und unter der Flagge eines Mitgliedstaats bzw. Chiles fahren.

(2) Dieser Artikel gilt für internationale Seeverkehrsdienstleistungen, einschließlich Haus-Haus-Verkehren und intermodaler Verkehrsdienste, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird.

Artikel 107

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "intermodaler Verkehrsdienst" ist das Recht, die internationale Beförderung von Fracht von Haus zu Haus zu organisieren und zu diesem Zweck Verträge direkt mit Erbringern von Dienstleistungen anderer Verkehrsträger zu schließen;

b) "Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen" sind die Erbringer von Dienstleistungen im Zusammenhang mit internationaler Seefracht, Frachtumschlag, Lagerung, Zollabfertigung, Containerbahnhöfen und -lagern, Agenturen und Spedition.

Artikel 108

Marktzugang und Inländerbehandlung

(1) Angesichts des zwischen den Vertragsparteien erreichten Niveaus der Liberalisierung im internationalen Seeverkehr

a) wenden die Vertragsparteien den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum Internationalen Seeverkehrsmarkt und -verkehr auf kommerzieller und diskriminierungsfreier Basis auch weiterhin wirksam an;

b) gewähren die Vertragsparteien den unter der Flagge der anderen Vertragspartei fahrenden oder von Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Be- und Entladeeinrichtungen auch weiterhin eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung.

(2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1

a) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen auf, wenn nicht der Ausnahmefall vorliegt, dass Linienreedereien der betreffenden Vertragspartei sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittland hätten;

b) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarungen in künftigen bilateralen Abkommen über den Verkehr mit trockenen und fluessigen Massengütern;

c) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten.

(3) Die Vertragsparteien gestatten den Erbringern internationaler Seeverkehrsdienstleistungen der anderen Vertragspartei im Einklang mit den in ihrer Liste festgelegten Bedingungen, in ihrem Gebiet eine gewerbliche Niederlassung unter Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit zu betreiben, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die ihren eigenen Dienstleistungserbringern oder den Dienstleistungserbringern einem Drittland gewährt werden, je nachdem, welche Bedingungen günstiger sind.

Abschnitt 3

Telekommunikationsdienstleistungen

Artikel 109

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Telekommunikationsdienstleistung" ist die Übertragung von Ton, Bild und Daten, auch kombiniert, in Form von elektromagnetischen Signalen, nicht jedoch Rundfunk(8). Die Verpflichtungen in diesem Sektor gelten daher nicht für die Wirtschaftstätigkeit, die in der Bereitstellung von Inhalten besteht, für deren Übermittlung Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich sind. Die Bereitstellung dieser mithilfe einer Telekommunikationsdienstleistung übermittelten Inhalte unterliegt den besonderen Verpflichtungen, die die Vertragsparteien in anderen einschlägigen Sektoren übernommen haben.

b) "Regulierungsbehörde" ist eine Stelle, der Regulierungsaufgaben im Zusammenhang mit den in diesem Abschnitt genannten Fragen übertragen worden sind.

c) "wesentliche Telekommunikationseinrichtungen" sind Einrichtungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und -dienstes,

i) die ausschließlich oder überwiegend von einem einzigen Lieferanten oder von einer beschränkten Zahl von Lieferanten bereitgestellt werden und

ii) die bei der Erbringung einer Dienstleistung wirtschaftlich oder technisch praktisch nicht ersetzt werden können.

Artikel 110

Regulierungsbehörde

(1) Die Regulierungsbehörden für Telekommunikationsdienstleistungen sind von den Anbietern der Basis-Telekommunikationsdienste unabhängig und diesen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig.

(2) Die Entscheidungen und die Verfahren der Regulierungsbehörden sind allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch.

(3) Die von der Entscheidung einer Regulierungsbehörde betroffenen Anbieter können gegen diese Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegen.

Artikel 111

Erbringung von Dienstleistungen

(1) Soweit eine Lizenz erforderlich ist, werden die Voraussetzungen und Bedingungen für die Lizenz und die Frist, die in der Regel für eine Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Lizenz benötigt wird, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(2) Soweit eine Lizenz erforderlich ist, werden die Gründe für die Ablehnung der Lizenz dem Antragsteller auf Anfrage mitgeteilt.

Artikel 112

Wichtige Anbieter

(1) Ein wichtiger Anbieter ist ein Anbieter, der in der Lage ist, auf dem relevanten Markt für Basis-Telekommunikationsdienste die Teilnahmebedingungen hinsichtlich Preis und Angebot erheblich zu beeinflussen, und zwar aufgrund

a) seiner Kontrolle über wesentliche Einrichtungen oder

b) seiner Stellung auf dem Markt.

(2) Mit geeigneten Maßnahmen wird verhindert, dass Anbieter, die allein oder gemeinsam ein wichtiger Anbieter sind, wettbewerbsfeindliche Verhaltensweisen aufnehmen oder fortsetzen.

(3) Zu den vorstehend genannten wettbewerbsfeindlichen Verhaltensweisen gehört insbesondere,

a) sich an einer wettbewerbsfeindlichen Quersubventionierung zu beteiligen;

b) von Konkurrenten erhaltene Informationen mit wettbewerbsfeindlichen Ergebnissen zu verwenden;

c) anderen Diensteanbietern technische Informationen über wesentliche Einrichtungen und geschäftlich relevante Informationen, die diese für die Erbringung einer Dienstleistung benötigen, nicht rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Artikel 113

Zusammenschaltung

(1) Dieser Abschnitt gilt für die Herstellung einer Verbindung zu Anbietern, die öffentliche Telekommunikationsnetze oder -dienste anbieten, damit die Nutzer des einen Anbieters mit den Nutzern eines anderen Anbieters kommunizieren können und Zugang zu den von diesem angebotenen Diensten erhalten.

(2) Die Zusammenschaltung mit einem wichtigen Anbieter wird an jedem Punkt im Netz gewährleistet, an dem dies technisch machbar ist. Die Zusammenschaltung erfolgt

a) unter diskriminierungsfreien Voraussetzungen und Bedingungen (einschließlich der technischen Normen und Spezifikationen), zu diskriminierungsfreien Tarifen und in einer Qualität, die nicht weniger günstig ist als die Qualität, die der wichtige Anbieter für seine eigenen gleichartigen Dienste oder für gleichartige Dienste nichtverbundener Diensteanbieter oder seinen Tochtergesellschaften oder sonstigen verbundenen Unternehmen bietet;

b) rechtzeitig, unter Voraussetzungen und Bedingungen (einschließlich der technischen Normen und Spezifikationen) und zu kostenorientierten Tarifen, die transparent, angemessen, wirtschaftlich gerechtfertigt und weit genug aufgegliedert sind, damit der Anbieter nicht für Netzkomponenten oder Einrichtungen zahlen muss, die er für den angebotenen Dienst nicht benötigt;

c) auf Anfrage außer an den Netzabschlusspunkten, die der Mehrheit der Nutzer angeboten werden, auch an zusätzlichen Punkten zu Tarifen, die den Kosten für die erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen Rechnung tragen.

(4) Die Verfahren für die Zusammenschaltung mit einem wichtigen Anbieter werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(5) Die wichtigen Anbieter machen ihre Zusammenschaltungsvereinbarungen den Diensteanbietern der Vertragsparteien zugänglich, um das Diskriminierungsverbot zu gewährleisten, und/oder veröffentlichen im Voraus Standardzusammenschaltungsangebote, sofern diese nicht bereits der Öffentlichkeit zugänglich sind.

Artikel 114

Knappe Ressourcen

Verfahren für die Zuteilung und Nutzung knapper Ressourcen, einschließlich der Frequenzen und Verkehrszahlen und -rechte, werden objektiv, rechtzeitig, transparent und ohne Diskriminierung durchgeführt.

Artikel 115

Universaldienst

(1) Jede Vertragspartei kann die Universaldienstverpflichtung festlegen, die sie aufrechtzuerhalten wünscht.

(2) Die Vorschriften über den Universaldienst sind transparent, objektiv und diskriminierungsfrei. Ferner sind sie wettbewerbsneutral und nicht belastender als notwendig.

KAPITEL II

FINANZDIENSTLEISTUNGEN

Artikel 116

Geltungsbereich

(1) Dieses Kapitel gilt für die von den Vertragsparteien eingeführten oder aufrechterhaltenen Maßnahmen, die den Finanzdienstleistungsverkehr betreffen.

(2) Für die Zwecke dieses Kapitels ist "Finanzdienstleistungsverkehr" die Erbringung einer Finanzdienstleistung durch folgende Erbringungsweisen:

a) aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei (Erbringungsweise 1);

b) im Gebiet der einen Vertragspartei an einen Finanzdienstleistungsnutzer der anderen Vertragspartei (Erbringungsweise 2);

c) durch einen Finanzdienstleistungserbringer der einen Vertragspartei mittels einer gewerblichen Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei (Erbringungsweise 3);

d) durch einen Finanzdienstleistungserbringer der einen Vertragspartei mittels Präsenz natürlicher Personen dieser Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei (Erbringungsweise 4).

(3) Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflichtungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens; für dieses gilt Titel IV dieses Teils.

(4) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen. Die Vertragsparteien prüfen die Frage der Disziplinen für Subventionen im Finanzdienstleistungsverkehr im Hinblick auf die Einbeziehung der nach Artikel XV des GATS vereinbarten Disziplinen in dieses Abkommen.

(5) Dieses Kapitel gilt nicht für

i) Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik;

ii) Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung;

iii) sonstige Tätigkeiten, die eine öffentliche Stelle für staatliche Rechnung oder mit staatlicher Garantie oder unter Verwendung staatlicher Finanzmittel ausübt.

(6) Gestattet eine Vertragspartei, dass eine der in Absatz 5 Ziffer ii) oder iii) genannten Tätigkeiten von ihren Finanzdienstleistungserbringern im Wettbewerb mit einer öffentlichen Stelle oder einem Finanzdienstleistungserbringer ausgeübt wird, so gilt dieses Kapitel für die Zwecke des Absatzes 5 auch für diese Tätigkeiten.

Artikel 117

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. "Maßnahme" ist jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form getroffen wird.

2. "von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahme" ist eine

i) von einer zentralen, regionalen oder örtlichen Regierung oder Behörde oder

ii) von einer nichtstaatlichen Stelle in Ausübung der ihr von einer zentralen, regionalen oder örtlichen Regierung oder Behörde übertragenen Befugnisse getroffene Maßnahme.

3. "Finanzdienstleistungserbringer" ist eine juristische oder natürliche Person, die eine Finanzdienstleistung erbringen will oder erbringt; jedoch umfasst der Begriff "Finanzdienstleistungserbringer" keine öffentlichen Stellen.

4. "öffentliche Stelle" ist

i) eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungsbehörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum einer Vertragspartei stehende oder von ihr beherrschte Stelle, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst ist, nicht jedoch eine Stelle, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu kommerziellen Bedingungen befasst ist, oder

ii) eine private Stelle, die Aufgaben wahrnimmt, die normalerweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde wahrgenommen werden, solange sie solche Aufgaben ausübt.

5. "gewerbliche Niederlassung" ist jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung durch unter anderem

i) Errichtung, Erwerb oder Fortführung einer juristischen Person oder

ii) Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder Repräsentanz

im Gebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Erbringung einer Finanzdienstleistung.

6. "juristische Person" ist eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint-Ventures, Einzelunternehmen und Verbänden.

7. "juristische Person einer Vertragspartei" ist eine juristische Person, die nach dem Recht der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten oder Chiles gegründet oder anderweitig errichtet ist.

Hat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Chiles, so gilt sie nicht als juristische Person der Gemeinschaft bzw. Chiles, es sei denn, sie tätigt im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Chiles in erheblichem Umfang Geschäfte.

8. "natürliche Person" ist eine Person, die nach den betreffenden internen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. Chiles besitzt.

9. "Finanzdienstleistung" ist jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten wird. Zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

i) Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)

A) Lebensversicherung

B) Sachversicherung

ii) Rückversicherung und Folgerückversicherung

iii) Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und Versicherungsagenturen

iv) Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

v) Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden

vi) Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften

vii) Finanzleasing

viii) sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechsel

ix) Bürgschaften und Verpflichtungen

x) Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit Folgendem:

A) Geldmarkttitel, einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate

B) Devisen

C) derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen

D) Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen

E) begebbare Wertpapiere

F) sonstige begebbare Instrumente und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold

xi) Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen

xii) Geldmaklergeschäfte

xiii) Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und Treuhandverwaltung

xiv) Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten

xv) Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen

xvi) Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Ziffern v) bis xv) aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien.

10. Eine "neue Finanzdienstleistung" ist eine Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen in Bezug auf bestehende und neue Erzeugnisse oder auf die Art und Weise, in der ein Erzeugnis geliefert wird, die von keinem Erbringer von Finanzdienstleistungen im Gebiet der einen Vertragspartei erbracht wird, die jedoch im Gebiet der anderen Vertragspartei erbracht wird.

Artikel 118

Marktzugang

(1) Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 116 definierten Erbringungsweisen gewähren die Vertragsparteien für die Finanzdienstleistungen und Finanzdienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die nach den in ihrer Liste nach Artikel 120 vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.

(2) In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen wurden, werden die Maßnahmen, die eine Vertragspartei weder regional noch für ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder einführen darf, sofern in ihrer Liste nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert:

a) Beschränkungen der Anzahl der Finanzdienstleistungserbringer durch zahlenmäßige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschließlichen Rechten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;

b) Beschränkungen des Gesamtwerts der Finanzdienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmäßige Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;

c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Finanzdienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung(9);

d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Finanzdienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Finanzdienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimmten Finanzdienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmäßige Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;

e) Maßnahmen, die für Unternehmen oder Joint-Ventures, durch die ein Finanzdienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei eine Finanzdienstleistung erbringen darf, bestimmte Rechtsformen vorschreiben oder diese einschränken;

f) Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Hoechstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

Artikel 119

Inländerbehandlung

(1) In den in ihrer Liste aufgeführten Sektoren gewähren die Vertragsparteien unter den darin festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen für die Finanzdienstleistungen und Finanzdienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, die die Erbringung von Finanzdienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie für ihre eigenen gleichen Finanzdienstleistungen und Finanzdienstleistungserbringer gewähren(10).

(2) Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1 dadurch erfuellen, dass sie für die Finanzdienstleistungen und Finanzdienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der Behandlung, die sie für ihre eigenen gleichen Finanzdienstleistungen oder Finanzdienstleistungserbringer gewährt, entweder formal identisch oder formal unterschiedlich ist.

(3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten der Finanzdienstleistungen oder Finanzdienstleistungserbringer der einen Vertragspartei gegenüber gleichen Finanzdienstleistungen oder Finanzdienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei verändert.

Artikel 120

Liste der besonderen Verpflichtungen

(1) Die von den Vertragsparteien nach den Artikeln 118 und 119 übernommenen besonderen Verpflichtungen sind in den Listen in Anhang VIII festgelegt. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die diese Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben:

a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang;

b) Bedingungen und Voraussetzungen für die Inländerbehandlung;

c) Zusagen hinsichtlich der in Absatz 3 genannten zusätzlichen Verpflichtungen;

d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung dieser Verpflichtungen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verpflichtungen.

(2) Maßnahmen, die sowohl mit Artikel 118 als auch mit Artikel 119 unvereinbar sind, werden in die für Artikel 118 vorgesehene Spalte eingetragen. In diesem Fall gilt die Eintragung als Bedingung oder Voraussetzung auch in Bezug auf Artikel 119.

(3) Übernimmt eine Vertragspartei besondere Verpflichtungen in Bezug auf Maßnahmen, die den Finanzdienstleistungsverkehr betreffen und nicht nach Artikel 118 oder 119 in die Liste einzutragen sind, so werden diese Verpflichtungen als zusätzliche Verpflichtungen in die Liste eingetragen.

Artikel 121

Neue Finanzdienstleistungen

(1) Die Vertragsparteien gestatten den in ihrem Gebiet niedergelassenen Finanzdienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei, in ihrem Gebiet neue Finanzdienstleistungen im Rahmen der in ihrer Liste aufgeführten Teilsektoren und Dienstleistungen vorbehaltlich der in dieser Liste festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen anzubieten, sofern die Einführung dieser neuen Finanzdienstleistungen nicht den Erlass neuer oder die Änderung bestehender Rechtsvorschriften erfordern.

(2) Die Vertragsparteien können bestimmen, in welcher Rechtsform die Dienstleistung erbracht werden kann, und eine Genehmigung für die Erbringung der Finanzdienstleistung verlangen. Wird eine Genehmigung verlangt, so wird über ihre Erteilung innerhalb einer angemessenen Frist entschieden; die Genehmigung kann nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen abgelehnt werden.

Artikel 122

Datenverarbeitung im Finanzdienstleistungssektor

(1) Die Vertragsparteien gestatten den Finanzdienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei, Informationen in elektronischer oder sonstiger Form für die Zwecke der Datenverarbeitung in ihr Gebiet und aus ihrem Gebiet zu übertragen, sofern diese Datenverarbeitung für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr des betreffenden Finanzdienstleistungserbringers erforderlich ist.

(2) Bestehen die in Absatz 1 genannten Informationen aus personenbezogenen Daten oder enthalten sie personenbezogene Daten, so erfolgt ihre Übertragung aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften über den Schutz des Einzelnen bei der Übertragung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Vertragspartei, aus deren Gebiet die Informationen übertragen werden.

Artikel 123

Wirksame und transparente Regulierung im Finanzdienstleistungssektor

(1) Die Vertragsparteien unterrichten, soweit dies praktisch durchführbar ist, alle interessierten Personen im Voraus über die allgemein anwendbaren Maßnahmen, die sie zu treffen beabsichtigen, um diesen Personen Gelegenheit zu geben, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen. Die Maßnahme wird bekannt gemacht

a) in einer amtlichen Veröffentlichung oder

b) in sonstiger schriftlicher oder elektronischer Form.

(2) Die zuständigen Finanzbehörden der Vertragsparteien machen den interessierten Personen die geltenden Bestimmungen für die Stellung von Anträgen im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zugänglich.

(3) Die zuständige Finanzbehörde erteilt dem Antragsteller auf Anfrage Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags. Benötigt die Behörde zusätzliche Angaben des Antragstellers, so teilt sie ihm dies unverzüglich mit.

(4) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, in ihrem Gebiet international vereinbarte Standards für die Regulierung und die Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor und für die Bekämpfung der Geldwäsche umzusetzen und anzuwenden. Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien zusammen und tauschen in dem in Artikel 127 genannten Sonderausschuss für Finanzdienstleistungen Informationen und Erfahrungen aus.

Artikel 124

Vertrauliche Informationen

Dieses Kapitel

a) verpflichtet eine Vertragspartei nicht, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Weitergabe die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die legitimen Geschäftsinteressen einzelner öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde;

b) ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Finanzgeschäfte und Bücher einzelner Kunden eines Finanzdienstleistungserbringers offen zu legen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

Artikel 125

Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung

(1) Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei daran, geeignete Maßnahmen unter anderem aus folgenden aufsichtsrechtlichen Gründen einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a) Schutz von Investoren, Einlegern, Finanzmarktteilnehmern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleistungserbringer treuhänderische Pflichten hat;

b) Wahrung der Sicherheit, Solidität, Integrität und finanziellen Verantwortung der Finanzdienstleistungserbringer, und

c) Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei.

(2) Stehen diese Maßnahmen nicht mit den Bestimmungen dieses Kapitels im Einklang, so dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei nach diesem Kapitel genutzt werden.

Artikel 126

Anerkennung

(1) Eine Vertragspartei kann bei der Festlegung, wie ihre Finanzdienstleistungen betreffenden Maßnahmen anzuwenden sind, aufsichtsrechtliche Maßnahmen der anderen Vertragspartei anerkennen. Diese Anerkennung kann im Wege der Harmonisierung und auf andere Weise erreicht werden und kann auf einer Übereinkunft oder Vereinbarung beruhen oder einseitig gewährt werden.

(2) Eine Vertragspartei, die Vertragspartei einer bestehenden oder künftigen Übereinkunft oder Vereinbarung der in Absatz 1 genannten Art mit einer dritten Partei ist, gibt der anderen Vertragspartei in geeigneter Form Gelegenheit, ihren Beitritt zu dieser Übereinkunft bzw. Vereinbarung oder eine vergleichbare Übereinkunft oder Vereinbarung mit ihr auszuhandeln, die eine gleichwertige Regelung, eine gleichwertige Überwachung und Umsetzung dieser Regelung und gegebenenfalls gleichwertige Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien der Übereinkunft bzw. Vereinbarung vorsieht. Gewährt eine Vertragspartei die Anerkennung einseitig, so gibt sie der anderen Vertragspartei in geeigneter Form Gelegenheit nachzuweisen, dass die Voraussetzungen dafür erfuellt sind.

Artikel 127

Sonderausschuss für Finanzdienstleistungen

(1) Die Vertragsparteien setzen einen Sonderausschuss für Finanzdienstleistungen ein. Der Sonderausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen. Hauptvertreter jeder Vertragspartei ist ein Beamter der in Anhang IX aufgeführten für Finanzdienstleistungen zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei.

(2) Der Sonderausschuss hat unter anderem die Aufgabe,

a) die Durchführung dieses Kapitels zu überwachen;

b) Fragen zu Finanzdienstleistungen zu prüfen, die ihm von einer Vertragspartei vorgelegt werden.

(3) Der Sonderausschuss tritt auf Ersuchen einer Vertragspartei zu einem Termin und mit einer Tagesordnung zusammen, die von den Vertragsparteien im Voraus vereinbart werden. Der Vorsitz wird abwechselnd geführt. Der Sonderausschuss erstattet dem Assoziationsausschuss über die Ergebnisse seiner Sitzungen Bericht.

(4) Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüft der Sonderausschuss für Finanzdienstleistungen Maßnahmen zur Erleichterung und Ausweitung des Finanzdienstleistungsverkehrs und zur Leistung eines weiteren Beitrags zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens und erstattet dem Assoziationsausschuss Bericht.

Artikel 128

Konsultationen

(1) Die eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei um Konsultationen zu allen Fragen ersuchen, die sich aus diesem Kapitel ergeben. Die andere Vertragspartei prüft das Ersuchen wohlwollend. Die Vertragsparteien erstatten dem Sonderausschuss für Finanzdienstleistungen über die Ergebnisse ihrer Konsultationen Bericht.

(2) An den Konsultationen nach diesem Artikel nehmen auch Beamte der in Anhang IX aufgeführten Behörden teil.

(3) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er die an den Konsultationen teilnehmenden Finanzbehörden, Informationen offen zu legen oder Maßnahmen zu treffen, die einzelne Fragen der Regulierung, Aufsicht, Verwaltung oder Durchsetzung beeinträchtigen würden.

(4) Benötigt die Finanzbehörde einer Vertragspartei für aufsichtsrechtliche Zwecke Informationen über einen Finanzdienstleistungserbringer im Gebiet der anderen Vertragspartei, so kann diese Finanzbehörde sich mit ihrem Informationsersuchen an die zuständige Finanzbehörde im Gebiet der anderen Vertragspartei wenden. Die Übermittlung dieser Informationen kann von den Bestimmungen, Bedingungen und Beschränkungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei oder von einer vorherigen Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen den betreffenden Finanzbehörden abhängig gemacht werden.

Artikel 129

Besondere Bestimmungen über die Streitbeilegung

(1) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, werden Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel nach den Bestimmungen von Titel VIII beigelegt.

(2) Für die Zwecke des Artikels 184 gelten Konsultationen nach Artikel 128 als Konsultationen nach Artikel 183, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Zu Beginn der Konsultationen stellen die Vertragsparteien Informationen zur Verfügung, damit geprüft werden kann, wie die Maßnahme einer Vertragspartei oder die sonstige Frage das Funktionieren und die Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels beeinträchtigen könnte; sie behandeln die in den Konsultationen ausgetauschten Informationen vertraulich. Ist die Frage innerhalb von 45 Tagen nach Abhaltung der Konsultationen nach Artikel 128 oder innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens um Konsultationen nach Artikel 128 Absatz 1, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, nicht gelöst worden, so kann die Beschwerdeführerin schriftlich um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen. Die Vertragsparteien erstatten dem Assoziationsausschuss über die Ergebnisse ihrer Konsultationen direkt Bericht.

(3) Für die Zwecke des Artikels 185

a) wird der Vorsitz im Schiedspanel von einem Finanzsachverständigen geführt;

b) stellt der Assoziationsausschuss spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens fünf Personen auf, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen und als Vorsitzende von Schiedspanels für Finanzdienstleistungen angegeben zu werden. Der Assoziationsausschuss gewährleistet, dass die Liste jederzeit fünf Personen enthält. Diese Personen verfügen über Fachwissen oder Erfahrung im Finanzdienstleistungsrecht oder in der Finanzdienstleistungspraxis, wozu die Regulierung von Finanzinstitutionen gehören kann, sind unabhängig und handeln in persönlicher Eigenschaft; sie dürfen keiner Vertragspartei oder Organisation nahe stehen und keine Weisungen einer Vertragspartei oder Organisation entgegennehmen, und sie müssen den Verhaltenskodex in Anhang XVI beachten. Die Liste kann alle drei Jahre geändert werden;

c) wird der Vorsitzende des Schiedspanels innerhalb von drei Tagen nach dem Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels vom Vorsitzenden des Assoziationsausschusses unter den Personen auf der unter Buchstabe b) genannten Liste durch das Los bestimmt. Die beiden anderen Schiedsrichter des Panels werden vom Vorsitzenden des Assoziationsausschusses unter den Personen auf der in Artikel 185 Absatz 2 genannten Liste durch das Los bestimmt, der eine unter den dem Assoziationsausschuss von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Personen und der andere unter den dem Assoziationsausschuss von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Personen.

KAPITEL III

NIEDERLASSUNG

Artikel 130

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für die Niederlassung in allen Sektoren mit Ausnahme sämtlicher Dienstleistungssektoren, einschließlich des Finanzdienstleistungssektors.

Artikel 131

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "juristische Person" ist eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint-Ventures, Einzelunternehmen und Verbänden.

b) "juristische Person einer Vertragspartei" ist eine juristische Person, die nach dem Recht der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten oder Chiles gegründet oder anderweitig errichtet ist.

Hat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Chiles, so gilt sie nicht als juristische Person der Gemeinschaft bzw. Chiles, es sei denn, sie tätigt im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Chiles in erheblichem Umfang Geschäfte.

c) "natürliche Person" ist eine Person, die nach den betreffenden internen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. Chiles besitzt.

d) "Niederlassung" ist

i) die Errichtung, der Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person oder

ii) die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigstelle oder Repräsentanz

im Gebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Im Falle natürlicher Personen umfasst dies nicht die Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt und verleiht nicht das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei.

Artikel 132

Inländerbehandlung

In den in Anhang X aufgeführten Sektoren gewähren die Vertragsparteien unter den darin festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen den juristischen und natürlichen Personen der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Niederlassung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen juristischen und natürlichen Personen gewähren.

Artikel 133

Reglementierungsrecht

Vorbehaltlich des Artikels 132 kann jede Vertragspartei die Niederlassung juristischer und natürlicher Personen reglementieren.

Artikel 134

Schlussbestimmungen

(1) Hinsichtlich dieses Kapitels bekräftigen die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten aus den bilateralen und multilateralen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind.

(2) Im Hinblick auf die schrittweise Liberalisierung der Investitionsbedingungen bekräftigen die Vertragsparteien ihre Zusage, die rechtlichen Rahmenbedingungen und das Umfeld für Investitionen sowie die Investitionsströme zwischen ihren Gebieten spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus internationalen Investitionsabkommen zu überprüfen.

KAPITEL IV

AUSNAHMEN

Artikel 135

Ausnahmen

(1) Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs, des Finanzdienstleistungsverkehrs oder der Niederlassung führen, ist dieser Titel nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,

a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten;

b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen;

c) die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung mit Beschränkungen für die Erbringung oder die Nutzung von Dienstleistungen im Inland oder für inländische Investitionen angewandt werden;

d) die für den Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich sind;

e) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Titels stehen und unter anderem betreffen:

i) die Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder die Behandlung der Folgen der Nichterfuellung von Dienstleistungsverträgen;

ii) den Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und den Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten;

iii) die Sicherheit.

(2) Die Bestimmungen diese Titels gelten weder für die Systeme der sozialen Sicherheit der Vertragsparteien noch für Tätigkeiten im Gebiet einer Vertragspartei, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.

(3) Die Bestimmungen dieses Titels hindern die Vertragsparteien nicht daran, ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften und Anforderungen hinsichtlich Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen und Niederlassung natürlicher Personen(11) anzuwenden, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Titels erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen oder verringern.

TITEL IV

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN

Artikel 136

Ziel

Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Titels gewährleisten die Vertragsparteien die wirksame beiderseitige Öffnung ihrer öffentlichen Beschaffungsmärkte.

Artikel 137

Ziel und Geltungsbereich

(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der von den Vertragsparteien in den Anhängen XI, XII und XIII festgelegten Bedingungen für die Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verfahren sowie die Praxis für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen einschließlich Bauleistungen durch die Beschaffungsstellen der Vertragsparteien.

(2) Dieser Titel gilt nicht für

a) Aufträge, die vergeben werden nach

i) einer internationalen Übereinkunft zur gemeinsamen Durchführung oder Nutzung eines Projekts durch die Vertragsparteien;

ii) einer internationalen Übereinkunft über die Stationierung von Truppen;

iii) dem besonderen Verfahren einer internationalen Organisation;

b) nichtvertragliche Vereinbarungen und jede Form von staatlicher Hilfe und Beschaffung im Rahmen von Hilfs- oder Kooperationsprogrammen;

c) Verträge über

i) Erwerb oder Miete von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder sonstigen Immobilien oder von Rechten daran;

ii) Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten sowie Sendezeit;

iii) Schieds- und Schlichtungsleistungen;

iv) Beschäftigung;

v) Forschungs- und Entwicklungsleistungen, ausgenommen solche, deren Vorteile ausschließlich der Beschaffungsstelle zur Verwendung bei der Ausübung ihrer eigenen Tätigkeit zugute kommen, sofern die Leistungen vollständig durch die Beschaffungsstelle vergütet werden;

d) Finanzdienstleistungen.

(3) Öffentliche Baukonzessionen im Sinne des Artikels 138 Buchstabe i) fallen nach Maßgabe der Anhänge XI, XII und XIII ebenfalls unter diesen Titel.

(4) Die Vertragsparteien dürfen die Beschaffungsaufträge nicht so ausarbeiten, konzipieren oder in sonstiger Weise strukturieren, dass die Verpflichtungen aus diesem Titel umgangen werden.

Artikel 138

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "öffentliche Beschaffung" ist jede Art der Beschaffung von Waren, Dienstleistungen oder Kombinationen aus Waren und Dienstleistungen einschließlich Bauleistungen durch öffentliche Stellen der Vertragsparteien für staatliche Zwecke, nicht aber im Hinblick auf die gewerbliche Weiterveräußerung oder im Hinblick auf die Verwendung bei der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen für die gewerbliche Veräußerung, sofern nichts anderes bestimmt ist. Der Begriff umfasst unter anderem die Beschaffung durch Kauf oder Leasing, Miete oder Mietkauf, mit oder ohne Kaufoption.

b) "Beschaffungsstellen" sind öffentliche Stellen der Vertragsparteien wie zentrale, subzentrale und örtliche staatliche Stellen, Gemeinden, öffentliche Unternehmen und alle sonstigen Stellen, die nach Maßgabe der Anhänge XI, XII und XIII eine Beschaffung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Titels vornehmen.

c) "öffentliches Unternehmen" ist ein Unternehmen, auf das öffentliche Stellen aufgrund ihres Eigentums oder ihrer finanziellen Beteiligung an dem Unternehmen oder aufgrund der für das Unternehmen geltenden Rechtsvorschriften direkt oder indirekt einen beherrschenden Einfluss ausüben können. Ein beherrschender Einfluss öffentlicher Stellen wird vermutet, wenn diese direkt oder indirekt

i) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,

ii) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder

iii) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können.

d) "Anbieter der Vertragsparteien" ist eine natürliche oder juristische Person oder eine öffentliche Stelle oder eine Gruppe von natürlichen oder juristischen Personen einer Vertragspartei und/oder öffentlichen Stellen einer Vertragspartei, die Waren liefern, Dienstleistungen erbringen oder Bauarbeiten ausführen kann. Der Begriff umfasst Lieferer, Leistungserbringer und Unternehmer gleichermaßen.

e) "juristische Person" ist eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint-Ventures, Einzelunternehmen und Verbänden.

f) "juristische Person einer Vertragspartei" ist eine juristische Person, die nach dem Recht der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten oder Chiles gegründet oder anderweitig errichtet ist.

Hat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Chiles, so gilt sie nicht als juristische Person der Gemeinschaft bzw. Chiles, es sei denn, sie tätigt im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Chiles in erheblichem Umfang Geschäfte.

g) "natürliche Person" ist eine Person, die nach den betreffenden internen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. Chiles besitzt.

h) "Bieter" ist ein Anbieter, der ein Angebot eingereicht hat.

i) "öffentliche Baukonzession" ist ein Vertrag, der sich von einem Vertrag über die öffentliche Beschaffung von Bauleistungen nur insoweit unterscheidet, als die Vergütung für die auszuführenden Bauarbeiten ausschließlich in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.

j) "Kompensationen" sind von der Beschaffungsstelle vor dem Beschaffungsverfahren oder in dessen Verlauf vorgeschriebene oder angestrebte Bedingungen, die durch Bestimmungen über den Inlandsanteil, die Lizenzerteilung für Technologie, Investitionen, Kompensationsgeschäfte oder ähnliche Auflagen die inländische Entwicklung fördern oder die Zahlungsbilanz der betreffenden Vertragspartei verbessern.

k) "schriftlich" ist ein lesbarer, reproduzierbarer und speicherbarer Ausdruck von Informationen in Wörtern, Zahlen oder anderen Symbolen, auch in elektronischer Form.

l) "technische Spezifikationen" sind Spezifikationen, in denen die Merkmale der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen festgelegt sind, z. B. Qualität, Leistung, Sicherheit und Abmessungen, Symbole, Terminologie, Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung oder die Verfahren und Methoden für ihre Herstellung und Anforderungen an die von den Beschaffungsstellen vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren.

m) "Privatisierung" ist ein Verfahren, in dem die staatliche Kontrolle über ein Unternehmen tatsächlich beseitigt und die Kontrolle der Privatwirtschaft übertragen wird.

n) "Liberalisierung" ist ein Verfahren, als dessen Ergebnis ein Unternehmen keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr genießt und sich ausschließlich mit der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen auf Märkten befasst, auf denen wirksamer Wettbewerb herrscht.

Artikel 139

Inländerbehandlung und Diskriminierungsverbot

(1) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die unter diesen Titel fallende Beschaffung durch ihre Beschaffungsstellen transparent, fair und ohne Diskriminierung erfolgt und dass dabei die Anbieter beider Vertragsparteien gleich behandelt werden und der Grundsatz des offenen und wirksamen Wettbewerbs beachtet wird.

(2) Hinsichtlich der Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verfahren sowie der Praxis im Bereich des unter diesen Titel fallenden öffentlichen Beschaffungswesens gewähren die Vertragsparteien für die Waren, Dienstleistungen und Anbieter der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie für inländische Waren, Dienstleistungen und Anbieter gewähren.

(3) Hinsichtlich der Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verfahren sowie der Praxis im Bereich des unter diesen Titel fallenden öffentlichen Beschaffungswesens gewährleisten die Vertragsparteien,

a) dass ihre Beschaffungsstellen einen im Inland niedergelassenen Anbieter nicht aufgrund des Grades seiner Zugehörigkeit zu einer Person der anderen Vertragspartei oder deren Eigentums an ihm ungünstiger behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Anbieter;

b) dass ihre Beschaffungsstellen einen im Inland niedergelassenen Anbieter nicht deshalb diskriminieren, weil die von diesem Bieter für eine bestimmte Beschaffung angebotenen Waren oder Dienstleistungen Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei sind.

(4) Dieser Artikel gilt weder für Maßnahmen im Zusammenhang mit Zöllen oder sonstigen Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, für Erhebungsverfahren für diese Zölle und Abgaben und andere Einfuhrvorschriften, einschließlich Beschränkungen und Förmlichkeiten, noch für den Dienstleistungsverkehr betreffende Maßnahmen, ausgenommen Maßnahmen, die ausdrücklich für das unter diesen Titel fallende öffentliche Beschaffungswesen gelten.

Artikel 140

Verbot von Kompensationen und nationalen Präferenzen

Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Beschaffungsstellen bei der Prüfung der Qualifikation und der Auswahl der Anbieter, Waren und Dienstleistungen, der Wertung der Angebote und der Vergabe der Aufträge weder Kompensationen berücksichtigen, anstreben oder vorschreiben noch Bedingungen hinsichtlich nationaler Präferenzen wie Spannen, die Preispräferenzen ermöglichen.

Artikel 141

Bewertungsregeln

(1) Bei der Prüfung, ob ein Auftrag unter die Disziplinen dieses Titels fällt, dürfen die Beschaffungsstellen vorbehaltlich der Bedingungen der Anhänge XI und XII Anlagen 1 bis 3 weder einen Auftrag teilen noch eine andere Methode der Auftragsbewertung in der Absicht anwenden, die Anwendung der Bestimmungen dieses Titels zu umgehen.

(2) Bei der Berechnung des Wertes eines Auftrags berücksichtigen die Beschaffungsstellen alle Formen der Vergütung wie Prämien, Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie den im Vertrag vorgesehenen höchstzulässigen Gesamtbetrag einschließlich der Optionsklauseln.

(3) Kann der genaue Wert wegen der Art des Auftrags nicht im Voraus berechnet werden, so schätzen die Beschaffungsstellen diesen Wert auf der Grundlage objektiver Kriterien.

Artikel 142

Transparenz

(1) Die Vertragsparteien veröffentlichen alle Gesetze, sonstigen Vorschriften, Gerichtsentscheidungen und allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen sowie Verfahrensvorschriften, einschließlich Standardvertragsbestimmungen, die das unter diesen Titel fallende öffentliche Beschaffungswesen betreffen, unverzüglich in den entsprechenden in Anhang XIII Anlage 2 aufgeführten Veröffentlichungen, einschließlich der von amtlicher Seite angegebenen elektronischen Medien.

(2) In gleicher Weise veröffentlichen die Vertragsparteien unverzüglich jede Änderung dieser Maßnahmen.

Artikel 143

Ausschreibungsverfahren

(1) Die Beschaffungsstellen vergeben ihre öffentlichen Aufträge in offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren nach den für sie geltenden internen Verfahren, im Einklang mit diesem Titel und ohne Diskriminierung.

(2) Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "offene Ausschreibungsverfahren" sind Verfahren, in denen jeder interessierte Anbieter ein Angebot abgeben kann.

b) "beschränkte Ausschreibungsverfahren" sind Verfahren, in denen nach Artikel 144 und den anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Titels nur die Anbieter, die die von den Beschaffungsstellen an ihre Qualifikation gestellten Anforderungen erfuellen, zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden.

(3) Jedoch können die Beschaffungsstellen in den Sonderfällen des Artikels 145 unter den dort festgelegten Voraussetzungen ein in Artikel 145 Absatz 1 genanntes anderes Verfahren als die offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren anwenden; in diesen Fällen können die Beschaffungsstellen beschließen, keine Bekanntmachung der Ausschreibung zu veröffentlichen, Angebote bei den Anbietern ihrer Wahl einholen und die Vertragsbedingungen mit einem oder mehreren von ihnen aushandeln.

(4) Die Beschaffungsstellen behandeln die Angebote vertraulich. Insbesondere erteilen sie keine Auskunft in der Absicht, bestimmten Teilnehmern zu helfen, ihr Angebot auf das Niveau der übrigen Teilnehmer anzuheben.

Artikel 144

Beschränkte Ausschreibungsverfahren

(1) In beschränkten Ausschreibungsverfahren können die Beschaffungsstellen die Zahl der qualifizierten Anbieter, die sie zur Abgabe eines Angebots auffordern, in einer mit dem effizienten Funktionieren des Beschaffungsverfahrens vereinbaren Weise beschränken, sofern sie so viele inländische Anbieter und Anbieter der anderen Vertragspartei wie möglich auswählen und die Auswahl fair und ohne Diskriminierung anhand der in der Bekanntmachung der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Kriterien treffen.

(2) Beschaffungsstellen, die ständige Listen qualifizierter Anbieter führen, können die Anbieter, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, unter den Bedingungen des Artikels 146 Absatz 7 unter den auf der Liste stehenden Anbietern auswählen. Bei der Auswahl müssen alle auf der Liste stehenden Anbieter die gleichen Chancen haben.

Artikel 145

Andere Verfahren

(1) Vorausgesetzt, dass von dem Ausschreibungsverfahren nicht Gebrauch gemacht wird, um einen möglichst uneingeschränkten Wettbewerb zu verhindern oder um inländische Anbieter zu schützen, können die Beschaffungsstellen unter folgenden Umständen und Bedingungen Aufträge auf andere Weise als in einem offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren vergeben:

a) wenn auf eine Ausschreibung keine geeigneten Angebote oder Teilnahmeanträge eingegangen sind, sofern die Bedingungen der ursprünglichen Ausschreibung nicht wesentlich geändert werden;

b) wenn der Auftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aus Gründen, die mit dem Schutz ausschließlicher Rechte zusammenhängen, nur von einem bestimmten Anbieter ausgeführt werden kann und keine zumutbaren Alternativen oder Ersatzmöglichkeiten bestehen;

c) wenn die Waren oder Dienstleistungen wegen äußerster Dringlichkeit aufgrund von für die Beschaffungsstelle nicht vorhersehbaren Ereignissen in einem offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten;

d) wenn es sich um Ergänzungslieferungen oder -dienstleistungen des ursprünglichen Anbieters handelt, sofern ein Wechsel des Anbieters die Beschaffungsstelle zur Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen oder Dienstleistungen zwingen würde, die mit den bereits vorhandenen Ausrüstungsgegenständen, Softwareprogrammen oder Dienstleistungen nicht kompatibel sind;

e) wenn eine Beschaffungsstelle Muster oder neue Waren oder Dienstleistungen beschafft, die in ihrem Auftrag in einem bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag für diesen Auftrag entwickelt werden;

f) wenn Ergänzungsleistungen, die zwar im ursprünglichen Auftrag nicht enthalten waren, aber den Zielen der ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen entsprechen, aufgrund unvorhergesehener Umstände für die Fertigstellung der darin beschriebenen Leistungen erforderlich geworden sind. Der Gesamtwert der für die Ergänzungsleistungen vergebenen Aufträge darf jedoch höchstens 50 v. H. des Wertes des Hauptauftrags betragen;

g) wenn neue Dienstleistungen in der Wiederholung gleichartiger Dienstleistungen bestehen und die Beschaffungsstelle in der Bekanntmachung der Ausschreibung des früheren Auftrags ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen hat, neue Dienstleistungen in einem anderen Verfahren als in einem offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren zu vergeben;

h) wenn der Auftrag an den Preisträger eines Wettbewerbs vergeben wird, sofern der Wettbewerb in einer mit den Grundsätzen dieses Titels vereinbaren Weise organisiert worden ist; bei mehreren Preisträgern sind alle Preisträger zur Teilnahme an den Verhandlungen aufzufordern;

i) wenn notierte Waren auf einem Warenmarkt oder zu außerordentlich günstigen Bedingungen erworben werden, die nur ganz kurzfristig im Rahmen von Sonderverkäufen, nicht jedoch im Rahmen üblicher Käufe bei normalen Anbietern bestehen.

(2) Für den Fall, dass die Beschaffungsstellen aufgrund der in Absatz 1 genannten Umstände ein anderes Verfahren als ein offenes oder beschränktes Ausschreibungsverfahren anwenden müssen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass die Beschaffungsstellen Aufzeichnungen führen oder schriftliche Berichte erstellen, in denen die Vergabe des Auftrags nach Absatz 1 im Einzelnen begründet wird.

Artikel 146

Qualifizierung der Anbieter

(1) Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Ausschreibung sind auf die Voraussetzungen zu beschränken, die unerlässlich sind, um zu gewährleisten, dass der potenzielle Anbieter in der Lage ist, die Anforderungen der Ausschreibung zu erfuellen, und die für die Ausführung des betreffenden Auftrags erforderliche fachliche Eignung besitzt.

(2) Bei der Qualifizierung der Anbieter unterlassen die Beschaffungsstellen jede Diskriminierung zwischen inländischen Anbietern und Anbietern der anderen Vertragspartei.

(3) Die Vertragsparteien schreiben nicht als Voraussetzung für die Teilnahme an einer Ausschreibung vor, dass der Anbieter bereits einen Auftrag oder mehrere Aufträge einer Beschaffungsstelle der betreffenden Vertragspartei erhalten hat oder dass der Anbieter bereits über Berufserfahrung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verfügt.

(4) Die Beschaffungsstellen erkennen alle Anbieter als qualifiziert an, die die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer bestimmten Ausschreibung erfuellen. Die Beschaffungsstellen stützen ihre Entscheidung über die Qualifizierung ausschließlich auf die Teilnahmevoraussetzungen, die in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen angegeben waren.

(5) Dieser Titel schließt nicht aus, dass ein Anbieter aus Gründen wie Konkurs, unrichtigen Angaben oder Verurteilung wegen einer schweren Straftat, z. B. Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, von der Teilnahme ausgeschlossen wird.

(6) Die Beschaffungsstellen teilen den Anbietern, die die Qualifizierung beantragt haben, ihre Entscheidung unverzüglich mit.

Ständige Listen qualifizierter Anbieter

(7) Die Beschaffungsstellen können ständige Listen qualifizierter Anbieter aufstellen, sofern sie dabei folgende Regeln beachten:

a) Die Beschaffungsstellen, die ständige Listen aufstellen, gewährleisten, dass die Anbieter die Qualifizierung jederzeit beantragen können.

b) Den Anbietern, die ihre Anerkennung als qualifizierter Anbieter beantragt haben, wird die entsprechende Entscheidung von den betreffenden Beschaffungsstellen mitgeteilt.

c) Anbieter, die beantragen, an einer Ausschreibung teilzunehmen, aber nicht auf der ständigen Liste qualifizierter Anbieter stehen, müssen die Möglichkeit haben, an der Ausschreibung teilzunehmen und zu diesem Zweck gleichwertige Bescheinigungen und sonstige Nachweise vorzulegen, wie sie von den auf der Liste stehenden Anbietern verlangt wurden.

d) Verwendet eine Beschaffungsstelle, die im Versorgungssektor tätig ist, eine Bekanntmachung des Bestehens einer ständigen Liste nach Artikel 147 Absatz 7 als Bekanntmachung der Ausschreibung, so werden Anbieter, die beantragen, an der Ausschreibung teilzunehmen, aber nicht auf der ständigen Liste qualifizierter Anbieter stehen, ebenfalls bei der Ausschreibung berücksichtigt, sofern die Zeit ausreicht, um das Qualifizierungsverfahren abzuschließen; in diesem Fall leitet die Beschaffungsstelle das Qualifizierungsverfahren unverzüglich ein; von dem Verfahren und der für seine Durchführung benötigten Zeit darf nicht Gebrauch gemacht werden, um die Aufnahme von Anbietern der anderen Vertragspartei in die Liste der Anbieter zu verhindern.

Artikel 147

Veröffentlichung von Bekanntmachungen

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Beschaffungsstellen für eine effiziente Verbreitung von Informationen über die Ausschreibungen sorgen, die sich aus den einschlägigen öffentlichen Beschaffungsverfahren ergeben, und den Anbietern der anderen Vertragspartei alle Informationen zur Verfügung stellen, die diese für die Teilnahme an den Ausschreibungen benötigen.

(2) Für die unter diesen Titel fallenden Aufträge veröffentlichen die Beschaffungsstellen abgesehen von den Fällen des Artikels 143 Absatz 3 und des Artikels 145 vorher eine Bekanntmachung, in der die interessierten Anbieter aufgefordert werden, ein Angebot abzugeben bzw. einen Antrag auf Teilnahme an der Ausschreibung zu stellen.

(3) Die Bekanntmachung der Ausschreibung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a) Bezeichnung, Anschrift, Telefaxnummer und elektronische Anschrift der Beschaffungsstelle sowie die Anschrift, unter der die Ausschreibungsunterlagen angefordert werden können, falls diese von der erstgenannten Anschrift abweicht;

b) gewähltes Ausschreibungsverfahren und Art des Auftrags;

c) Beschreibung des Gegenstands der Beschaffung und wesentliche Anforderungen, die zu erfuellen sind;

d) Voraussetzungen, die der Anbieter erfuellen muss, um an der Ausschreibung teilnehmen zu können;

e) Frist für die Einreichung des Angebots und gegebenenfalls sonstige Fristen;

f) wichtigste Kriterien, anhand deren der Auftrag vergeben wird;

g) nach Möglichkeit Zahlungsbedingungen und sonstige Bedingungen.

Bekanntmachung der Ausschreibung

(4) Die Vertragsparteien fordern ihre Beschaffungsstellen auf, so früh wie möglich in jedem Haushaltsjahr eine Bekanntmachung der vorgesehenen Ausschreibungen mit Informationen über ihre Beschaffungspläne zu veröffentlichen. Diese Bekanntmachung muss den Gegenstand der Beschaffung und den vorgesehenen Tag der Veröffentlichung der Ausschreibung enthalten.

(5) Beschaffungsstellen, die im Versorgungssektor tätig sind, können eine Bekanntmachung der vorgesehenen Ausschreibungen als Bekanntmachung der Ausschreibung verwenden, sofern die Bekanntmachung so viele der in Absatz 3 aufgeführten Informationen wie möglich enthält und die interessierten Anbieter darin ausdrücklich aufgefordert werden, der Beschaffungsstelle gegenüber ihr Interesse an der Ausschreibung zu bekunden.

(6) Beschaffungsstellen, die eine Bekanntmachung der vorgesehenen Ausschreibungen als Bekanntmachung der Ausschreibung verwendet haben, übermitteln danach allen Anbietern, die ihr Interesse bekundet haben, weitere Informationen, die mindestens die in Absatz 3 aufgeführten Informationen umfassen, und fordern sie auf, ihr Interesse auf dieser Grundlage zu bestätigen.

Bekanntmachung des Bestehens einer ständigen Liste qualifizierter Anbieter

(7) Beschaffungsstellen, die beabsichtigen, ständige Listen zu führen, veröffentlichen nach Absatz 2 eine Bekanntmachung, in der neben der Bezeichnung der Beschaffungsstelle angegeben ist, welchem Zweck die ständige Liste dient, dass die Regeln für ihre Anwendung einschließlich der Kriterien für die Qualifizierung und die Disqualifizierung bereitgehalten werden und wie lange sie gilt.

(8) Hat die ständige Liste eine Geltungsdauer von mehr als drei Jahren, so ist die Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen.

(9) Beschaffungsstellen, die im Versorgungssektor tätig sind, können eine Bekanntmachung des Bestehens einer ständigen Liste qualifizierter Anbieter als Bekanntmachung der Ausschreibung verwenden. In diesem Fall stellen sie die Informationen so rechtzeitig zur Verfügung, dass alle, die ihr Interesse bekundet haben, beurteilen können, ob sie an der Ausschreibung interessiert sind. Diese Informationen umfassen die in der Bekanntmachung nach Absatz 3 enthaltenen Informationen, soweit diese zur Verfügung stehen. Informationen, die einem interessierten Anbieter übermittelt werden, sind ohne Diskriminierung auch den übrigen interessierten Anbietern zu übermitteln.

Gemeinsame Bestimmungen

(10) Die in diesem Artikel genannten Bekanntmachungen müssen während des gesamten Zeitraums zugänglich sein, der für die betreffende Ausschreibung festgesetzt ist.

(11) Die Beschaffungsstellen veröffentlichen die Bekanntmachungen rechtzeitig in Veröffentlichungen, die einen möglichst breiten und diskriminierungsfreien Zugang zu den interessierten Anbietern der Vertragsparteien bieten. Diese Veröffentlichungen sind kostenlos über einen einzigen Zugangspunkt zugänglich, der in Anhang XIII Anlage 2 angegeben ist.

Artikel 148

Ausschreibungsunterlagen

(1) Die den Anbietern übermittelten Ausschreibungsunterlagen enthalten alle Informationen, die diese benötigen, um ein den Anforderungen entsprechendes Angebot abgeben zu können.

(2) Bieten die Beschaffungsstellen nicht auf elektronischem Wege einen kostenlosen direkten Zugang zu allen Ausschreibungsunterlagen und sonstigen Unterlagen, so übermitteln sie den Anbietern der Vertragsparteien die Ausschreibungsunterlagen auf Anfrage unverzüglich.

(3) Die Beschaffungsstellen beantworten zumutbare Bitten um sachdienliche Informationen zu der Ausschreibung unverzüglich, sofern der betreffende Anbieter durch diese Informationen nicht einen Vorteil gegenüber seinen Konkurrenten erhält.

Artikel 149

Technische Spezifikationen

(1) Die technischen Spezifikationen werden in den Bekanntmachungen, in den Ausschreibungsunterlagen oder in zusätzlichen Unterlagen mitgeteilt.

(2) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Beschaffungsstellen keine technischen Spezifikationen ausarbeiten, genehmigen oder anwenden, die die Entstehung unnötiger Handelshemmnisse zwischen den Vertragsparteien bezwecken oder bewirken.

(3) Die von den Beschaffungsstellen vorgeschriebenen technischen Spezifikationen

a) enthalten leistungs- und funktionsbezogene Anforderungen, nicht aber formbezogene oder beschreibende Merkmale;

b) beruhen auf internationalen Normen oder, sofern internationale Normen nicht bestehen, auf internen technischen Vorschriften(12), anerkannten internen Normen(13) oder Bauvorschriften.

(4) Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn die Beschaffungsstelle objektiv nachweisen kann, dass die Verwendung von technischen Spezifikationen nach Absatz 3 ein ineffizientes oder ungeeignetes Mittel zur Verwirklichung ihrer legitimen Ziele wäre.

(5) In jedem Fall prüfen die Beschaffungsstellen Angebote, die zwar nicht den technischen Spezifikationen entsprechen, jedoch deren wesentliche Anforderungen erfuellen und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind. Die Verweisung auf technische Spezifikationen in den Ausschreibungsunterlagen muss einen Zusatz wie "oder gleichwertige Waren" enthalten.

(6) Eine bestimmte Marke oder handelsübliche Bezeichnung, ein Patent, ein Muster, ein Modell oder ein Typ oder ein bestimmter Ursprung, Hersteller oder Anbieter darf nicht Gegenstand einer Anforderung oder Verweisung sein, es sei denn, dass die Anforderungen der Ausschreibung anders nicht hinreichend genau und verständlich beschrieben werden können und die Ausschreibungsunterlagen einen Zusatz wie "oder gleichwertige Waren" enthalten.

(7) Der Bieter trägt die Beweislast dafür, dass sein Angebot den wesentlichen Anforderungen entspricht.

Artikel 150

Fristen

(1) Die von den Beschaffungsstellen festgesetzten Fristen für die Einreichung der Angebote und Teilnahmeanträge müssen so bemessen sein, dass die Anbieter der anderen Vertragspartei wie die inländischen Anbieter ihre Angebote bzw. Teilnahmeanträge oder Anträge auf Qualifizierung ausarbeiten und einreichen können. Bei der Festsetzung dieser Fristen berücksichtigen die Beschaffungsstellen im Einklang mit ihren eigenen angemessenen Bedürfnissen Faktoren wie die Komplexität des Auftrags und die übliche Zeit für die Übermittlung der Angebote aus dem Ausland wie aus dem Inland.

(2) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Beschaffungsstellen Verzögerungen bei der Veröffentlichung gebührend Rechnung tragen, wenn sie den Tag festsetzen, an dem die Angebote, die Teilnahmeanträge bzw. die Anträge auf Aufnahme in die Liste qualifizierter Anbieter spätestens eingehen müssen.

(3) Die Mindestfristen für die Einreichung der Angebote sind in Anhang XIII Anlage 3 angegeben.

Artikel 151

Verhandlungen

(1) Die Vertragsparteien können vorsehen, dass ihre Beschaffungsstellen Verhandlungen führen

a) im Rahmen von Ausschreibungen, bei denen sie diese Absicht in der Bekanntmachung der Ausschreibung angegeben haben oder

b) wenn sich bei der Wertung herausstellt, dass kein Angebot nach den in den Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen angegebenen Wertungskriterien eindeutig das günstigste ist.

(2) Die Verhandlungen dienen in erster Linie dazu, die Stärken und Schwächen der Angebote zu ermitteln.

(3) Die Beschaffungsstellen unterlassen während der Verhandlungen jede Diskriminierung zwischen den Bietern. Sie gewährleisten insbesondere,

a) dass Grundlage der Nichtberücksichtigung von Teilnehmern die in den Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen angegebenen Kriterien sind;

b) dass jede Änderung der Kriterien und der technischen Anforderungen allen verbleibenden Verhandlungsteilnehmern schriftlich übermittelt werden;

c) dass alle verbleibenden Teilnehmer auf der Grundlage der geänderten Anforderungen und/oder bei Abschluss der Verhandlungen Gelegenheit haben, innerhalb einer gemeinsamen Frist neue oder geänderte Angebote einzureichen.

Artikel 152

Einreichung, Eingang und Eröffnung der Angebote

(1) Die Angebote und die Anträge auf Teilnahme an einem Verfahren sind schriftlich einzureichen.

(2) Für den Eingang und die Eröffnung der Angebote der Bieter durch die Beschaffungsstellen gelten Verfahren und Bedingungen, die die Beachtung des Grundsatzes der Transparenz und des Diskriminierungsverbots gewährleisten.

Artikel 153

Vergabe der Aufträge

(1) Um für die Vergabe in Betracht zu kommen, muss ein Angebot zum Zeitpunkt seiner Eröffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen entsprechen und von einem Anbieter eingereicht worden sein, der die Teilnahmevoraussetzungen erfuellt.

(2) Die Beschaffungsstellen vergeben den Auftrag an den Bieter, dessen Angebot entweder das niedrigste Angebot ist oder das Angebot, das anhand der vorher in den Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen angegebenen objektiven Wertungskriterien als das günstigste Angebot ermittelt wird.

Artikel 154

Unterrichtung über die Auftragsvergabe

(1) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Beschaffungsstellen für eine effiziente Verbreitung der Ergebnisse der öffentlichen Beschaffungsverfahren sorgen.

(2) Die Beschaffungsstellen unterrichten die Bieter unverzüglich über die Entscheidung über die Auftragsvergabe sowie über die Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebots. Auf Anfrage teilen die Beschaffungsstellen den Bietern, die nicht berücksichtigt wurden, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots mit.

(3) Die Beschaffungsstellen können bestimmte Informationen über die Auftragsvergabe zurückhalten, deren Weitergabe die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen Geschäftsinteressen von Anbietern schädigen oder den fairen Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.

Artikel 155

Widerspruchsverfahren

(1) Beschwerden von Anbietern mit der Behauptung, dass die Bestimmungen dieses Titels in einem Beschaffungsverfahren verletzt worden sind, werden von den Beschaffungsstellen unparteiisch und rasch geprüft.

(2) Die Vertragsparteien richten diskriminierungsfreie, rasche, transparente und wirksame Verfahren ein, nach denen die Anbieter mit der Behauptung Widerspruch einlegen können, dass die Bestimmungen dieses Titels im Rahmen einer Beschaffung verletzt worden sind, an der sie ein Interesse haben oder hatten.

(3) Die Widersprüche werden von einer unparteiischen und unabhängigen Widerspruchsbehörde geprüft. Handelt es sich bei der Widerspruchsbehörde nicht um ein Gericht, so unterliegt sie der gerichtlichen Überprüfung oder muss über ähnliche Verfahrensgarantien verfügen wie ein Gericht.

(4) In den Widerspruchsverfahren ist vorgesehen,

a) dass rasch vorläufige Maßnahmen getroffen werden, um die Verletzung der Bestimmungen dieses Titels zu beheben und geschäftliche Chancen zu erhalten. Diese Maßnahmen können zu einer Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. In den Verfahren kann jedoch vorgesehen sein, dass bei der Entscheidung, ob solche Maßnahmen angewandt werden, überwiegende negative Auswirkungen auf die betroffenen Interessen einschließlich des öffentlichen Interesses berücksichtigt werden können;

b) dass die Verletzung der Bestimmungen dieses Titels gegebenenfalls behoben oder anderenfalls für den erlittenen Verlust oder Schaden Ersatz geleistet wird, der auf die Kosten des Angebots und des Widerspruchs beschränkt werden kann.

Artikel 156

Informationstechnologie

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich soweit wie möglich, elektronische Kommunikationsmittel einzusetzen, um unter Beachtung des Grundsatzes der Transparenz und des Diskriminierungsverbotes eine effiziente Verbreitung von Informationen über öffentliche Beschaffungen zu ermöglichen, insbesondere über die Ausschreibungen der Beschaffungsstellen.

(2) Zur Erleichterung des Zugangs zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten bemühen sich die Vertragsparteien, ein für ihre Beschaffungsstellen zwingend vorgeschriebenes elektronisches Informationssystem einzurichten.

(3) Die Vertragsparteien fördern den Einsatz elektronischer Mittel für die Übermittlung der Angebote.

Artikel 157

Zusammenarbeit und Hilfe

Die Vertragsparteien bemühen sich, durch Entwicklung von Ausbildungsprogrammen im technischen Bereich zusammenzuarbeiten und einander Hilfe zu leisten, um ein besseres Verständnis der Verfahren und Statistiken im öffentlichen Beschaffungswesen und einen leichteren Zugang zu den Märkten der anderen Vertragspartei zu erreichen.

Artikel 158

Statistische Berichte

Gewährleistet eine Vertragspartei die Einhaltung des Artikels 147 Absatz 11 nicht auf einem annehmbaren Niveau, so erstellt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei jährliche Statistiken über ihre unter diesen Titel fallenden Beschaffungen und übermittelt sie der anderen Vertragspartei. Diese Berichte enthalten die in Anhang XIII Anlage 4 festgelegten Informationen.

Artikel 159

Änderung des Geltungsbereichs

(1) Eine Vertragspartei kann den sie betreffenden Geltungsbereich dieses Titels ändern, sofern sie der anderen Vertragspartei

a) die Änderung notifiziert;

b) als Ausgleich innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum dieser Notifikation eine angemessene Anpassung des diese betreffenden Geltungsbereichs gewährt, damit der Geltungsbereich auf einem vergleichbaren Niveau wie vor der Änderung gehalten wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b) wird der anderen Vertragspartei kein Ausgleich gewährt, sofern die von der Vertragspartei vorgenommene Änderung des sie betreffenden Geltungsbereichs dieses Titels Folgendes betrifft:

a) rein formale Berichtigungen und geringfügige Änderungen der Anhänge XI und XII oder

b) Beschaffungsstellen, bei denen die staatliche Kontrolle oder der staatliche Einfluss als Ergebnis einer Privatisierung oder Liberalisierung tatsächlich beseitigt worden ist.

(3) Der Assoziationsausschuss ändert gegebenenfalls den betreffenden Anhang durch Beschluss, um der von der betreffenden Vertragspartei notifizierten Änderung Rechnung zu tragen.

Artikel 160

Weitere Verhandlungen

Bietet eine Vertragspartei künftig einer dritten Partei zusätzliche Vorteile beim Zugang zu ihren Beschaffungsmärkten, die über die in diesem Titel getroffenen Vereinbarungen hinausgehen, so erklärt sie sich bereit, in Verhandlungen mit der anderen Vertragspartei mit dem Ziel einzutreten, diese Vorteile durch Beschluss des Assoziationsausschusses auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auf die andere Vertragspartei auszudehnen.

Artikel 161

Ausnahmen

Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, ist dieser Titel nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten,

a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit zu schützen;

b) die erforderlich sind, um das Leben, die Gesundheit oder die Sicherheit von Menschen zu schützen;

c) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Pflanzen oder Tieren zu schützen;

d) die erforderlich sind, um das geistige Eigentum zu schützen;

e) die Waren oder Dienstleistungen betreffen, die von Behinderten, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen hergestellt bzw. erbracht werden.

Artikel 162

Überprüfung und Durchführung

Der Assoziationsausschuss überprüft die Durchführung dieses Titels alle zwei Jahre, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird; er prüft die sich daraus ergebenden Fragen und trifft in Ausübung seiner Befugnisse geeignete Maßnahmen. Er hat vor allem die Aufgabe,

a) den Austausch zwischen den Vertragsparteien über die Entwicklung und Einrichtung von Informationstechnologiesystemen im öffentlichen Beschaffungswesen zu koordinieren;

b) geeignete Empfehlungen für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auszusprechen;

c) in den in diesem Titel vorgesehenen Fällen Beschlüsse zu fassen.

TITEL V

LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR

Artikel 163

Ziel und Geltungsbereich

(1) Die Vertragsparteien streben an, die laufenden Zahlungen und den Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit den im Rahmen der internationalen Finanzinstitutionen übernommenen Verpflichtungen und unter Berücksichtigung der Stabilität der Währungen der Vertragsparteien zu liberalisieren.

(2) Dieser Titel gilt für alle laufenden Zahlungen und den gesamten Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 164

Leistungsbilanz

Die Vertragsparteien genehmigen Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konvertierbarer Währung nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds.

Artikel 165

Kapitalbilanz

Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen genehmigen die Vertragsparteien ab Inkrafttreten des Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates getätigten Direktinvestitionen und nach den Bestimmungen von Titel III dieses Teils getätigten Investitionen sowie die Liquidation oder Rückführung dieses Kapitals und daraus resultierender Gewinne.

Artikel 166

Ausnahmen und Schutzmaßnahmen

(1) In Ausnahmefällen, in denen die Zahlungen und der Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Währungs- oder Wechselkurspolitik einer Vertragspartei verursacht oder zu verursachen droht, kann die betreffende Vertragspartei für höchstens ein Jahr die unbedingt notwendigen Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs treffen. Die Anwendung der Schutzmaßnahmen kann durch förmliche Wiedereinführung verlängert werden.

(2) Die Vertragspartei, die die Schutzmaßnahmen trifft, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor.

Artikel 167

Schlussbestimmungen

(1) Hinsichtlich dieses Titels bekräftigen die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten aus den bilateralen und multilateralen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind.

(2) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.

TITEL VI

RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM

Artikel 168

Ziel

Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum nach den strengsten internationalen Normen; dazu gehören auch die in internationalen Übereinkünften vorgesehenen wirksamen Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

Artikel 169

Geltungsbereich

Für die Zwecke dieses Abkommens umfassen die "Rechte an geistigem Eigentum" das Urheberrecht einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen und Datenbanken und die verwandten Schutzrechte, die Rechte an Patenten, gewerblichen Mustern und Modellen, geografischen Angaben einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, Marken und Layout-Designs (Topografien) integrierter Schaltkreise sowie den Schutz vertraulicher Informationen und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967).

Artikel 170

Schutz der Rechte an geistigem Eigentum

Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 168

a) gewährleisten die Vertragsparteien auch weiterhin eine angemessene und wirksame Erfuellung der Verpflichtungen, die sich aus folgenden Übereinkünften ergeben:

i) Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum, Anlage 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (TRIPs),

ii) Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967),

iii) Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971),

iv) Römisches Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961), und

v) Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen von 1978 (UPOV 1978) oder Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen von 1991 (UPOV 1991);

b) treten die Vertragsparteien bis zum 1. Januar 2007 folgenden multilateralen Übereinkünften bei und gewährleisten eine angemessene und wirksame Erfuellung der sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen:

i) Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979),

ii) Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Genf 1996),

iii) Vertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum über Darbietungen und Tonträger (Genf 1996),

iv) Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984), und

v) Straßburger Abkommen über die internationale Patentklassifikation von 1971 (Straßburg 1971, geändert 1979);

c) treten die Vertragsparteien bis zum 1. Januar 2009 folgenden multilateralen Übereinkünften bei und gewährleisten eine angemessene und wirksame Erfuellung der sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen:

i) Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Genf 1996),

ii) Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle (Union von Locarno 1968, geändert 1979),

iii) Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980), und

iv) Vertrag über das Markenrecht (Genf 1994);

d) unternehmen die Vertragsparteien alle Anstrengungen, um so bald wie möglich folgende multilaterale Übereinkünfte zu ratifizieren und eine angemessene und wirksame Erfuellung der sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen zu gewährleisten:

i) Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (1989),

ii) Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979), und

iii) Wiener Abkommen zur Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken (Wien 1973, geändert 1985).

Artikel 171

Überprüfung

Die Vertragsparteien geben ihrem Eintreten für die Erfuellung der Verpflichtungen Ausdruck, die sich aus den genannten multilateralen Übereinkünften ergeben; der Assoziationsrat kann beschließen, weitere multilaterale Übereinkünfte in diesem Bereich in Artikel 170 einzubeziehen.

TITEL VII

WETTBEWERB

Artikel 172

Ziele

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihr Wettbewerbsrecht in einer mit diesem Teil vereinbaren Weise anzuwenden, um zu verhindern, dass die aus der Liberalisierung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs erwachsenden Vorteile durch wettbewerbsfeindliche Verhaltensweisen verringert oder zunichte gemacht werden. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien eine Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen ihren Wettbewerbsbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Titels.

(2) Im Hinblick auf die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen und Wettbewerbsbeschränkungen, die geeignet sind, den Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen, gilt die besondere Aufmerksamkeit der Vertragsparteien wettbewerbsfeindlichen Vereinbarungen, aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen und der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zu koordinieren und in diesem Bereich zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit umfasst Notifizierungen, Konsultationen, den Austausch nichtvertraulicher Informationen und technische Hilfe. Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, Wettbewerbsgrundsätze einzubeziehen, mit denen sich beide Vertragsparteien in multilateralen Gremien, einschließlich der WTO, einverstanden erklären würden.

Artikel 173

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. "Wettbewerbsrecht" umfasst

a) im Falle der Gemeinschaft die Artikel 81, 82 und 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften und Änderungen;

b) im Falle Chiles das Decreto Ley 211 von 1973 und die Ley 19.610 von 1999 und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften und Änderungen;

c) die Änderungen, die an den genannten Vorschriften nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen werden.

2. "Wettbewerbsbehörde" ist

a) im Falle der Gemeinschaft die "Kommission der Europäischen Gemeinschaften";

b) im Falle Chiles die "Fiscalía Nacional Económica" und die "Comisión Resolutiva".

3. "Vollzugsmaßnahme" ist jede Anwendung des Wettbewerbsrechts in einer Untersuchung oder einem Verfahren der Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei, die zu Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen führen kann.

Artikel 174

Notifizierungen

(1) Die Wettbewerbsbehörden notifizieren der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei Vollzugsmaßnahmen, die

a) wichtige Interessen der anderen Vertragspartei erheblich beeinträchtigen könnten;

b) Wettbewerbsbeschränkungen betreffen, die erhebliche unmittelbare Auswirkungen im Gebiet der anderen Vertragspartei haben könnten;

c) wettbewerbsfeindliche Handlungen betreffen, die hauptsächlich im Gebiet der anderen Vertragspartei begangen werden.

(2) Die Notifizierung erfolgt in einer frühen Phase des Verfahrens, sofern dies nicht im Widerspruch zum Wettbewerbsrecht der Vertragsparteien steht und laufende Untersuchungen nicht beeinträchtigt. Die Stellungnahme der anderen Wettbewerbsbehörde kann bei der Entscheidung berücksichtigt werden.

(3) Die in Absatz 1 vorgesehenen Notifikationen müssen so ausführlich sein, dass eine Bewertung unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei möglich ist.

(4) Die Vertragsparteien sagen zu, sich nach besten Kräften zu bemühen, unter Berücksichtigung der ihnen zu Gebote stehenden Verwaltungsmittel zu gewährleisten, dass die Notifizierungen unter den genannten Bedingungen erfolgen.

Artikel 175

Koordinierung der Vollzugsmaßnahmen

Die Wettbewerbsbehörde der einen Vertragspartei kann der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei ihre Bereitschaft notifizieren, die einen bestimmten Fall betreffenden Vollzugsmaßnahmen zu koordinieren. Diese Koordinierung hindert die Vertragsparteien nicht daran, autonome Entscheidungen zu treffen.

Artikel 176

Konsultationen im Falle der Beeinträchtigung wichtiger Interessen der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei

(1) Bei der Durchführung ihrer Vollzugsmaßnahmen berücksichtigen die Vertragsparteien im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften gegebenenfalls wichtige Interessen der anderen Vertragspartei. Ist die Wettbewerbsbehörde der einen Vertragspartei der Auffassung, dass eine Untersuchung oder ein Verfahren der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei wichtige Interessen ihrer Vertragspartei beeinträchtigen könnte, so kann sie der anderen Wettbewerbsbehörde ihre Auffassung zu der Frage mitteilen oder sie um Konsultationen ersuchen. Unbeschadet der Fortsetzung der Maßnahmen nach ihrem Wettbewerbsrecht und ihrer letztlich uneingeschränkten Entscheidungsfreiheit sollte die ersuchte Wettbewerbsbehörde die Auffassung der ersuchenden Wettbewerbsbehörde eingehend und wohlwollend prüfen.

(2) Die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei, die der Auffassung ist, dass die Interessen ihrer Vertragspartei durch wettbewerbsfeindliche Verhaltensweisen gleich welchen Ursprungs eines Unternehmens oder mehrerer Unternehmen im Gebiet der anderen Vertragspartei erheblich beeinträchtigt sind, kann die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei um Konsultationen ersuchen. Diese Konsultationen lassen die letztlich uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit der betreffenden Wettbewerbsbehörde unberührt. Die ersuchte Wettbewerbsbehörde kann unbeschadet ihrer uneingeschränkten Entscheidungsfreiheit nach ihrem Wettbewerbsrecht die für zweckdienlich erachteten und mit ihrem internen Recht vereinbaren Abhilfemaßnahmen treffen.

Artikel 177

Informationsaustausch und Vertraulichkeit

(1) Die Wettbewerbsbehörden können nichtvertrauliche Informationen austauschen, um die wirksame Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zu erleichtern.

(2) Zur Erhöhung der Transparenz verpflichten sich die Vertragsparteien, unbeschadet der für sie geltenden Vertraulichkeitsvorschriften und -normen Informationen über die Sanktionen und Abhilfemaßnahmen in den Fällen auszutauschen, die nach Auffassung der betreffenden Wettbewerbsbehörde wichtige Interessen der anderen Vertragspartei erheblich beeinträchtigen, und auf Ersuchen der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei die Gründe für diese Maßnahmen anzugeben.

(3) Die Vertragsparteien übermitteln der anderen Vertragspartei Informationen über staatliche Beihilfen auf Jahresbasis, einschließlich des Gesamtbetrags der Beihilfen und nach Möglichkeit aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweigen. Die Vertragsparteien können um Informationen über Einzelfälle ersuchen, die den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen. Die ersuchte Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, nichtvertrauliche Informationen zu übermitteln.

(4) Der Informationsaustausch unterliegt den für die Vertragsparteien geltenden Vertraulichkeitsnormen. Vertrauliche Informationen, deren Weitergabe ausdrücklich verboten ist, oder die im Falle ihrer Weitergabe die Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen könnten, werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Informationsquelle übermittelt.

(5) Die Wettbewerbsbehörden wahren die Vertraulichkeit der Informationen, die ihr von der anderen Wettbewerbsbehörde als vertraulich übermittelt werden, und gibt Ersuchen Dritter um Weitergabe dieser Informationen nur statt, wenn die Wettbewerbsbehörde, die die Informationen übermittelt hat, zustimmt.

(6) Insbesondere können vertrauliche Informationen, sofern das Recht einer Vertragspartei dies vorsieht, unter dem Vorbehalt der Wahrung der Vertraulichkeit den Gerichten dieser Vertragspartei übermittelt werden.

Artikel 178

Technische Hilfe

Die Vertragsparteien können einander technische Hilfe leisten, um die Erfahrung der anderen Vertragspartei zu nutzen und die Anwendung ihrer Wettbewerbsgesetze und ihrer Wettbewerbspolitik zu verbessern.

Artikel 179

Öffentliche Unternehmen und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechte, einschließlich Monopolen

(1) Dieser Titel hindert die Vertragsparteien nicht daran, nach ihrem Recht öffentliche oder private Monopole zu bestimmen oder aufrechtzuerhalten.

(2) Hinsichtlich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, sorgt der Assoziationsausschuss dafür, dass nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, die den Waren- oder den Dienstleistungsverkehr zwischen den Vertragsparteien verzerren und den Interessen der Vertragsparteien zuwiderlaufen, und dass diese Unternehmen den Wettbewerbsregeln unterliegen, soweit die Anwendung dieser Regeln die Erfuellung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert.

Artikel 180

Streitbeilegung

Die Vertragsparteien dürfen für Fragen, die sich aus diesem Titel ergeben, nicht die in diesem Abkommen vorgesehene Streitbeilegung in Anspruch nehmen.

TITEL VIII

STREITBEILEGUNG

KAPITEL I

ZIEL UND GELTUNGSBEREICH

Artikel 181

Ziel

Ziel dieses Titels ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung dieses Teils nach Treu und Glauben zu vermeiden und beizulegen und zu einer beide Seiten zufrieden stellenden Lösung aller Fragen zu gelangen, die sein Funktionieren beeinträchtigen könnten.

Artikel 182

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Titels gelten für alle Fragen, die sich aus der Auslegung und Anwendung dieses Teils ergeben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

KAPITEL II

STREITVERMEIDUNG

Artikel 183

Konsultationen

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Teils und unternehmen im Rahmen von Zusammenarbeit und Konsultationen alle Anstrengungen, um Streitigkeiten zu vermeiden und beizulegen und zu einer beide Seiten zufrieden stellenden Lösung aller Fragen zu gelangen, die sein Funktionieren beeinträchtigen könnten.

(2) Jede Vertragspartei kann wegen einer bestehenden oder vorgeschlagenen Maßnahme, einer Frage im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung dieses Teils oder einer sonstigen Frage, die nach ihrer Auffassung sein Funktionieren beeinträchtigen könnte, um Konsultationen im Assoziationsausschuss ersuchen. Für die Zwecke dieses Titels ist auch eine Verhaltensweise eine "Maßnahme". Die Vertragspartei benennt in ihrem Ersuchen die Maßnahme oder die sonstige Frage, gegen die sich die Beschwerde richtet, gibt die nach ihrer Auffassung einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens an und notifiziert das Ersuchen der anderen Vertragspartei.

(3) Der Assoziationsausschuss tritt innerhalb von 30 Tagen nach dem Ersuchen zusammen. Zu Beginn der Konsultationen stellen die Vertragsparteien Informationen zur Verfügung, damit geprüft werden kann, wie die Maßnahme oder die sonstige Frage das Funktionieren und die Anwendung dieses Teils beeinträchtigen könnte; die in den Konsultationen ausgetauschten Informationen werden vertraulich behandelt. Der Assoziationsausschuss bemüht sich, die Streitigkeit unverzüglich durch Beschluss beizulegen. In diesem Beschluss werden die von der betreffenden Vertragspartei zu treffenden Durchführungsmaßnahmen und die Frist für die Einführung dieser Maßnahmen festgelegt.

KAPITEL III

STREITBEILEGUNGSVERFAHREN

Artikel 184

Einleitung des Verfahrens

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich stets, zu einer beide Seiten zufrieden stellenden Beilegung der Streitigkeit zu gelangen.

(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine bestehende Maßnahme der anderen Vertragspartei eine Verpflichtung aus den in Artikel 182 genannten Bestimmungen verletzt, und ist die Frage innerhalb von 15 Tagen nach Zusammentreten des Assoziationsausschusses nach Artikel 183 Absatz 3 oder innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens um Konsultationen im Assoziationsausschuss, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, nicht gelöst worden, so kann sie schriftlich um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.

(3) Die Beschwerdeführerin benennt in ihrem Ersuchen die bestehende Maßnahme, die nach ihrer Auffassung gegen diesen Teil verstößt, gibt die nach ihrer Auffassung einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens an und notifiziert das Ersuchen der anderen Vertragspartei und dem Assoziationsausschuss.

Artikel 185

Bestellung der Schiedsrichter

(1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.

(2) Der Assoziationsausschuss stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen, und von denen ein Drittel nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen dürfen und als Vorsitzende von Schiedspanels angegeben werden. Der Assoziationsausschuss gewährleistet, dass die Liste jederzeit 15 Personen enthält. Diese Personen verfügen über Fachwissen und Erfahrung in Recht, internationalem Handel oder sonstigen mit diesem Teil zusammenhängenden Fragen oder hinsichtlich der Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus internationalen Handelsübereinkünften ergeben, sind unabhängig und handeln in persönlicher Eigenschaft; sie dürfen keiner Vertragspartei oder Organisation nahe stehen und keine Weisungen einer Vertragspartei oder Organisation entgegennehmen und müssen den Verhaltenskodex in Anhang XVI beachten. Die Liste kann alle drei Jahre geändert werden.

(3) Die drei Schiedsrichter werden innerhalb von drei Tagen nach dem Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels vom Vorsitzenden des Assoziationsausschusses unter den Personen auf der in Absatz 2 genannten Liste durch das Los bestimmt, der erste unter den dem Assoziationsausschuss von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Personen, der zweite unter den dem Assoziationsausschuss von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Personen und der Vorsitzende unter den nach Absatz 2 für diesen Zweck angegebenen Personen.

(4) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem die drei Schiedsrichter durch das Los bestimmt werden.

(5) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter die Voraussetzungen des Verhaltenskodex nicht erfuellt, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und ersetzen diesen Schiedsrichter, sofern sie dies vereinbaren, durch einen nach Absatz 6 bestimmten anderen Schiedsrichter.

(6) Ist ein Schiedsrichter nicht in der Lage, an dem Verfahren teilzunehmen, legt er sein Amt nieder oder wird er ersetzt, so wird sein Nachfolger innerhalb von drei Tagen nach dem für seine Auswahl angewandten Verfahren bestimmt. In diesem Fall sind die für das Schiedspanelverfahren geltenden Fristen für den Zeitraum zwischen dem Tag der Teilnahmeverhinderung, der Amtsniederlegung oder der Ersetzung des Schiedsrichters und dem Tag der Bestimmung seines Nachfolgers gehemmt.

Artikel 186

Informationen und fachliche Beratung

Das Panel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder von sich aus die Personen oder Stellen, die es für geeignet erachtet, um Informationen oder fachliche Beratung ersuchen. Die auf diese Weise erlangten Informationen werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme übermittelt.

Artikel 187

Entscheidung des Schiedspanels

(1) Das Schiedspanel übermittelt seine Entscheidung mit seinen Feststellungen und Schlussfolgerungen in der Regel spätestens drei Monate nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss. Auf keinen Fall übermittelt es sie später als fünf Monate nach diesem Tag. Das Schiedspanel stützt seine Entscheidung auf die Schriftsätze und Mitteilungen der Vertragsparteien und auf die nach Artikel 186 erhaltenen Informationen. Die Entscheidung ist endgültig und wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(2) In der Entscheidung werden der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen erwähnt.

(3) Das Schiedspanel legt die Bestimmungen dieses Abkommens nach den Auslegungsregeln des Völkergewohnheitsrechts aus und trägt dabei der Tatsache Rechnung, dass die Vertragsparteien dieses Abkommen nach Treu und Glauben erfuellen und eine Umgehung ihrer Verpflichtungen vermeiden müssen.

(4) Behauptet eine Vertragspartei, dass eine Maßnahme der anderen Vertragspartei mit den Bestimmungen dieses Teils unvereinbar ist, so trägt sie dafür die Beweislast. Behauptet eine Vertragspartei, dass eine Maßnahme unter eine Ausnahmeregelung dieses Teils fällt, so trägt sie die Beweislast dafür, dass diese Ausnahmeregelung Anwendung findet.

(5) In dringenden Fällen, unter anderem wenn es um leicht verderbliche Waren geht, unternimmt das Schiedspanel alle Anstrengungen, um den Vertragsparteien seine Entscheidung innerhalb von 75 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels zu übermitteln. Auf keinen Fall übermittelt es sie später als vier Monate nach diesem Tag. Das Schiedspanel kann vorab entscheiden, ob ein Fall dringend ist.

(6) Alle Beschlüsse des Schiedspanels, einschließlich der Annahme der Entscheidung und der Vorabentscheidung, ergehen mit Stimmenmehrheit.

(7) Bis zur Übermittlung der Entscheidung an die Vertragsparteien und den Assoziationsausschuss kann die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit Zustimmung der Beschwerdegegnerin jederzeit zurücknehmen. Ihr Recht, zu einem späteren Zeitpunkt eine neue Beschwerde in derselben Frage einzulegen, bleibt von einer solchen Rücknahme unberührt.

(8) Das Schiedspanel kann seine Arbeit auf Ersuchen der Beschwerdeführerin mit Zustimmung der Beschwerdegegnerin jederzeit für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten aussetzen. Im Falle einer solchen Aussetzung verlängern sich die Fristen der Absätze 1 und 5 um den Zeitraum, in dem die Arbeit ausgesetzt war. Ist die Arbeit des Panels für mehr als 12 Monate ausgesetzt gewesen, so erlischt die Befugnis zur Einsetzung des Panels unbeschadet des Rechts der Beschwerdeführerin, zu einem späteren Zeitpunkt um Einsetzung eines neuen Schiedspanels in derselben Frage zu ersuchen.

Artikel 188

Durchführung der Entscheidung

(1) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, eine Einigung über die im Einzelfall für die Durchführung der Entscheidung erforderlichen Maßnahmen zu erzielen.

(3) Innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Entscheidung den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss übermittelt worden ist, notifiziert die Beschwerdegegnerin der anderen Vertragspartei

a) die im Einzelfall für die Durchführung der Entscheidung erforderlichen Maßnahmen,

b) eine angemessene Frist für die Einführung dieser Maßnahmen und

c) einen konkreten Vorschlag für einen vorübergehenden Ausgleich für die Zeit bis zur vollständigen Einführung der im Einzelfall für die Durchführung der Entscheidung erforderlichen Maßnahmen.

(4) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über den Inhalt dieser Notifikation ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel zu entscheiden, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen nach Absatz 3 Buchstabe a) mit diesem Teil vereinbar sind, ob die Frist angemessen ist und ob der Vorschlag für den Ausgleich offensichtlich unverhältnismäßig ist. Die Entscheidung ergeht innerhalb von 45 Tagen nach diesem Ersuchen.

(5) Die betreffende Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei und dem Assoziationsausschuss vor Ablauf der von den Vertragsparteien vereinbarten oder nach Absatz 4 bestimmten Frist, welche Durchführungsmaßnahmen sie zur Beendigung der Verletzung ihrer Verpflichtungen aus diesem Teil getroffen hat. Nach dieser Notifikation kann die andere Vertragspartei das ursprüngliche Schiedspanel ersuchen, über die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit diesem Teil zu entscheiden, sofern diese nicht den Maßnahmen ähnlich sind, deren Vereinbarkeit mit diesem Teil das Schiedspanel nach Absatz 4 festgestellt hat. Die Entscheidung des Schiedspanels ergeht innerhalb von 45 Tagen nach diesem Ersuchen.

(6) Notifiziert die betreffende Vertragspartei die Durchführungsmaßnahmen nicht vor Ablauf der angemessenen Frist oder stellt das Schiedspanel fest, dass die von der betreffenden Vertragspartei notifizierten Durchführungsmaßnahmen mit ihren Verpflichtungen aus diesem Teil unvereinbar sind, und ist eine Einigung über einen Ausgleich nicht erzielt worden, so ist die Beschwerdeführerin berechtigt, die Anwendung von nach diesem Teil eingeräumten Vorteilen in einem Wert auszusetzen, der dem Wert der Vorteile entspricht, die durch die gegen diesen Teil verstoßende Maßnahme zunichte gemacht oder verringert werden.

(7) Bei der Wahl der auszusetzenden Vorteile bemüht sich die Beschwerdeführerin, zunächst Vorteile aus dem Titel bzw. den Titeln dieses Teils auszusetzen, die durch die nach den Feststellungen des Schiedspanels gegen diesen Teil verstoßende Maßnahme beeinträchtigt werden. Ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass die Aussetzung von Vorteilen aus diesem Titel bzw. diesen Titeln praktisch nicht durchführbar oder nicht wirksam ist, so kann sie Vorteile aus anderen Titeln aussetzen, sofern sie eine entsprechende schriftliche Begründung vorlegt. Bei der Wahl der auszusetzenden Vorteile ist den Vorteilen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern.

(8) Die Beschwerdeführerin notifiziert der anderen Vertragspartei und dem Assoziationsrat die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt. Innerhalb von fünf Tagen nach dieser Notifizierung kann die andere Vertragspartei das ursprüngliche Schiedspanel ersuchen zu entscheiden, ob der Wert der Vorteile, die die Beschwerdeführerin auszusetzen beabsichtigt, dem Wert der Vorteile entspricht, die durch die gegen diesen Teil verstoßende Maßnahme zunichte gemacht oder verringert werden, und ob die vorgeschlagene Aussetzung mit Absatz 7 im Einklang steht. Die Entscheidung des Schiedspanels ergeht innerhalb von 45 Tagen nach diesem Ersuchen. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedspanel entschieden hat.

(9) Die Aussetzung der Vorteile ist vorübergehend und wird von der Beschwerdeführerin nur so lange aufrechterhalten, bis die gegen diesen Teil verstoßende Maßnahme aufgehoben oder geändert worden ist, um sie mit diesem Teil in Einklang zu bringen, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben.

(10) Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das ursprüngliche Schiedspanel, ob nach Aussetzung der Vorteile getroffene Durchführungsmaßnahmen mit diesem Teil vereinbar sind und ob die Aussetzung der Vorteile auf der Grundlage dieser Entscheidung aufzuheben oder zu ändern ist. Die Entscheidung des Schiedspanels ergeht innerhalb von 45 Tagen nach diesem Ersuchen.

(11) Die in diesem Artikel vorgesehenen Entscheidungen sind endgültig und bindend. Sie werden dem Assoziationsausschuss übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 189

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die in diesem Titel genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.

(2) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten für das Verfahren vor dem Schiedspanel die Musterverfahrensregeln in Anhang XV. Der Assoziationsausschuss kann die Musterverfahrensregeln und den Verhaltenskodex in Anhang XVI durch Beschluss ändern, sofern er dies für notwendig erachtet.

(3) Die Anhörungen des Schiedspanels finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen.

(4) a) Will eine Vertragspartei gegen die Verletzung einer Verpflichtung aus dem WTO-Übereinkommen vorgehen, so nimmt sie die einschlägigen Regeln und Verfahren des WTO-Übereinkommens in Anspruch, die ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung finden.

b) Will eine Vertragspartei gegen die Verletzung einer Verpflichtung aus diesem Teil vorgehen, so nimmt sie die einschlägigen Regeln und Verfahren dieses Titels in Anspruch.

c) Will eine Vertragspartei gegen die Verletzung einer Verpflichtung aus diesem Teil vorgehen, die im Wesentlichen einer Verpflichtung aus dem WTO-Übereinkommen entspricht, so nimmt sie die einschlägigen Regeln und Verfahren des WTO-Übereinkommens in Anspruch, die ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung finden, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

d) Wenn ein Streitbeilegungsverfahren eingeleitet ist, wird ausschließlich das gewählte Forum in Anspruch genommen, sofern sich dieses nicht für unzuständig erklärt hat. Fragen, die die Zuständigkeit der nach diesem Titel eingesetzten Schiedspanels betreffen, sind innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels aufzuwerfen und werden innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels durch Vorabentscheidung des Panels geklärt.

TITEL IX

TRANSPARENZ

Artikel 190

Kontaktstellen und Informationsaustausch

(1) Um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über die unter diesen Teil fallenden Handelsfragen zu erleichtern, benennt jede Vertragspartei eine Kontaktstelle. Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die Kontaktstelle der anderen Vertragspartei die für die betreffende Frage zuständigen Stellen oder Beamten an und leistet die erbetene Hilfe, um die Kommunikation mit der ersuchenden Vertragspartei zu erleichtern.

(2) Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei übermitteln die Vertragsparteien Informationen und beantworten Fragen der anderen Vertragspartei zu bestehenden oder vorgeschlagenen Maßnahmen, die das Funktionieren dieses Teils erheblich beeinträchtigen könnten, soweit dies nach ihren internen Rechtsvorschriften und Grundsätzen möglich ist.

(3) Die in diesem Artikel genannten Informationen gelten als übermittelt, wenn sie durch ordnungsgemäße Notifikation an die WTO oder auf der amtlichen, der Öffentlichkeit kostenlos zugänglichen Website der betreffenden Vertragspartei zur Verfügung gestellt worden sind.

Artikel 191

Zusammenarbeit bei der Erhöhung der Transparenz

Die Vertragsparteien kommen überein, in bilateralen und multilateralen Gremien bei der Suche nach Möglichkeiten zusammenzuarbeiten, die Transparenz in Handelsfragen zu erhöhen.

Artikel 192

Veröffentlichung

Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren und allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen, die unter diesen Teil fallende Handelsfragen betreffen, unverzüglich veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

TITEL X

BESONDERE AUFGABEN DER MIT DIESEM ABKOMMEN EINGESETZTEN ORGANE IN HANDELSFRAGEN

Artikel 193

Besondere Aufgaben

(1) Wenn der Assoziationsausschuss die ihm mit diesem Teil übertragenen Aufgaben erfuellt, setzt er sich aus für Handelsfragen zuständigen Vertretern der Gemeinschaft und Chiles zusammen, bei denen es sich in der Regel um hohe Beamte handelt.

(2) Ungeachtet des Artikels 6 hat der Assoziationsausschuss vor allem die Aufgabe,

a) die Durchführung und ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen dieses Teils und sonstiger Übereinkünfte der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens zu überwachen, die Handelsfragen betreffen;

b) die Weiterentwicklung der Bestimmungen dieses Teils zu überwachen und die mit ihrer Anwendung erzielten Ergebnisse zu evaluieren;

c) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Teils nach Artikel 183 beizulegen;

d) den Assoziationsrat bei der Erfuellung seiner Aufgaben zu unterstützen, die Handelsfragen betreffen;

e) die Arbeit der nach diesem Teil eingesetzten Sonderausschüsse zu überwachen;

f) die sonstigen ihm nach diesem Teil oder vom Assoziationsrat übertragenen Aufgaben zu erfuellen, die Handelsfragen betreffen, und

g) dem Assoziationsrat jährlich Bericht zu erstatten.

(3) In Erfuellung seiner Aufgaben nach Absatz 2 kann der Assoziationsausschuss

a) Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen, die sich mit in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen befassen, und ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihre Geschäftsordnung festlegen;

b) nach Vereinbarung der Vertragsparteien jederzeit zusammentreten;

c) alle Handelsfragen prüfen und in Erfuellung seiner Aufgaben geeignete Maßnahmen treffen, und

d) im Zusammenhang mit Handelsfragen nach Artikel 6 Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen.

(4) Nach Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 4 setzen die Vertragsparteien die Beschlüsse, die in Anwendung des Artikels 60 Absatz 5, des Artikels 74 und des Artikels 38 des Anhangs III gefasst werden, nach Maßgabe des Anhangs XVII um.

TITEL XI

AUSNAHMEN IM HANDELSBEREICH

Artikel 194

Klausel über die nationale Sicherheit

(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen,

a) als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren Weitergabe nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde;

b) als hindere es eine Vertragspartei daran, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen für notwendig erachtete Maßnahmen zu treffen

i) in Bezug auf spaltbare und fusionsfähige Stoffe oder die Stoffe, aus denen sie gewonnen werden;

ii) in Bezug auf den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial und den Handel mit sonstigen Waren und Materialien oder in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen;

iii) in Bezug auf die öffentliche Beschaffung, die für die Zwecke der nationalen Sicherheit oder der nationalen Verteidigung unentbehrlich ist;

iv) im Falle eines Krieges oder eines sonstigen Notstands in den internationalen Beziehungen;

c) als hindere es eine Vertragspartei daran, Maßnahmen in Erfuellung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.

(2) Der Assoziationsausschuss wird so ausführlich wie möglich über die nach Absatz 1 Buchstaben b) und c) getroffenen Maßnahmen und ihre Aufhebung unterrichtet.

Artikel 195

Zahlungsbilanzschwierigkeiten

(1) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten und externen finanziellen Schwierigkeiten kann eine Vertragspartei Beschränkungen des Waren- und Dienstleistungsverkehrs sowie der Zahlungen und des Kapitalverkehrs einschließlich der Direktinvestitionen einführen oder aufrechterhalten.

(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Anwendung der in Absatz 1 genannten Beschränkungen zu vermeiden.

(3) Die nach diesem Artikel eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen sind diskriminierungsfrei und von begrenzter Dauer und dürfen nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten und der externen finanziellen Schwierigkeiten Notwendige hinausgehen. Sie müssen gegebenenfalls die Voraussetzungen der WTO-Übereinkommen erfuellen und mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds im Einklang stehen.

(4) Die Vertragspartei, die Beschränkungen aufrechterhält oder Beschränkungen oder Änderungen zu diesen Beschränkungen eingeführt hat, notifiziert diese unverzüglich der anderen Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.

(5) Die Vertragspartei, die Beschränkungen anwendet, leitet unverzüglich Konsultationen im Assoziationsausschuss ein. Im Rahmen dieser Konsultationen werden die Zahlungsbilanzsituation der betreffenden Vertragspartei und die nach diesem Artikel eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen beurteilt und dabei unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt:

a) Art und Ausmaß der Zahlungsbilanzschwierigkeiten und der externen finanziellen Schwierigkeiten;

b) Außenwirtschafts- und Handelssituation der Vertragspartei, die die Konsultationen einleitet;

c) andere zur Verfügung stehende Abhilfemaßnahmen.

In den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkungen mit den Absätzen 3 und 4 vereinbar sind. Alle statistischen und sonstigen Feststellungen des Internationalen Währungsfonds in Bezug auf Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanz werden berücksichtigt und die Schlussfolgerungen auf die Beurteilung der Zahlungsbilanz- und der externen Finanzsituation der Vertragspartei, die die Konsultationen einleitet, durch den Internationalen Währungsfonds gestützt.

Artikel 196

Steuern

(1) Dieser Teil und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Regelungen sind nicht so auszulegen, als hinderten sie die Vertragsparteien daran, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes oder des Ortes, an dem ihr Kapital investiert ist, nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

(2) Dieser Teil und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Regelungen sind nicht so auszulegen, als verhinderten sie die Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts, durch die Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden sollen.

(3) Dieser Teil lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Steuerübereinkünften unberührt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und den genannten Übereinkünften ist die betreffende Übereinkunft maßgebend, soweit dieses Abkommen im Widerspruch zu ihr steht.

TEIL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 197

Bestimmung des Begriffs "Vertragsparteien"

Für die Zwecke dieses Abkommens sind "Vertragsparteien" die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergebenden Zuständigkeiten einerseits und die Republik Chile andererseits.

Artikel 198

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(2) Die Notifikationen sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu übersenden, der Verwahrer dieses Abkommens ist.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 kommen die Gemeinschaft und Chile überein, die Artikel 3 bis 11, Artikel 18, die Artikel 24 bis 27, die Artikel 48 bis 54, Artikel 55 Buchstaben a), b), f), h) und i), die Artikel 56 bis 93, die Artikel 136 bis 162 und die Artikel 172 bis 206 ab dem ersten Tag des Monats anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Gemeinschaft und Chile einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(4) Wird in einer Bestimmung dieses Abkommens, die bereits vor seinem Inkrafttreten von den Vertragsparteien angewandt wird, auf das "Inkrafttreten dieses Abkommens" Bezug genommen, so ist der Tag maßgebend, ab dem die betreffende Bestimmung gemäß der Vereinbarung der Vertragsparteien nach Absatz 3 angewandt wird.

(5) Dieses Abkommen ersetzt ab dem Tag seines Inkrafttretens nach Absatz 1 das Kooperationsrahmenabkommen. Dies gilt nicht für das Protokoll über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zum Kooperationsrahmenabkommen vom 13. Juni 2001, das in Kraft bleibt und Bestandteil dieses Abkommens wird.

Artikel 199

Laufzeit

(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen.

(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifizierung an die andere Vertragspartei wirksam.

Artikel 200

Erfuellung der Verpflichtungen

(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten, dass sie den in diesem Abkommen festgelegten Zielen entsprechen.

(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfuellt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Vor Ergreifen dieser Maßnahmen unterbreitet sie dem Assoziationsrat innerhalb von 30 Tagen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Bei der Wahl dieser Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsausschuss notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsausschuss.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann eine Vertragspartei im Einklang mit dem Völkerrecht sofort geeignete Maßnahmen treffen im Falle

a) einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Kündigung des Abkommens;

b) eines Verstoßes der anderen Vertragspartei gegen die in Artikel 1 Absatz 1 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des Abkommens.

Die andere Vertragspartei kann darum ersuchen, dass die Vertragsparteien innerhalb von 15 Tagen zu einer dringenden Sitzung einberufen werden, in der die Lage gründlich geprüft wird, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

(4) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere eine Verpflichtung aus Teil IV nicht erfuellt hat, so muss sie abweichend von Absatz 2 das in Titel VIII von Teil IV festgelegte Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen und einhalten.

Artikel 201

Künftige Entwicklungen

(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen ausdehnen, um seinen Geltungsbereich auf der Grundlage der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrung durch Abschluss von Abkommen über einzelne Bereiche oder Maßnahmen im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften zu erweitern und zu ergänzen.

(2) Im Hinblick auf die Durchführung dieses Abkommens kann jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrung Vorschläge zur Erweiterung der Zusammenarbeit in allen Bereichen unterbreiten.

Artikel 202

Datenschutz

Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verarbeitung personenbezogener und sonstiger Daten ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten, das mit den strengsten internationalen Normen vereinbar ist.

Artikel 203

Nationale Sicherheit

Artikel 194 gilt für das gesamte Abkommen.

Artikel 204

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Hoheitsgebiet der Republik Chile andererseits.

Artikel 205

Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 206

Anhänge, Anlagen, Protokolle und Schreiben

Die Anhänge, Anlagen, Protokolle und Schreiben sind Bestandteil dieses Abkommens.

EN FE DE LO CUAL, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente Acuerdo./TIL BEKRÆFTELSE HERAF har undertegnede befuldmægtigede underskrevet denne aftale./ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Abkommen gesetzt./ΣΕ ΠΙΣΤΩΣΗ ΤΩΝ ΑΝΩΤΕΡΩ, οι υπογράφοντες πληρεξούσιοι έθεσαν την υπογραφή τους κάτω από την παρούσα συμφωνία./IN WITNESS WHEREOF, the undersigned Plenipotentiaries have signed this Agreement./EN FOI DE QUOI les plénipotentiaires soussignés ont signé le présent accord./IN FEDE DI CHE, i sottoscritti plenipotenziari hanno apposto le loro firme in calce al presente accordo./TEN BLIJKE WAARVAN de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder deze overeenkomst hebben gesteld./EM FÉ DO QUE, os plenipotenciários abaixo-assinados apuseram as suas assinaturas no presente Acordo./TÄMÄN VAKUUDEKSI allekirjoittaneet täysivaltaiset edustajat ovat allekirjoittaneet tämän sopimuksen./TILL BEVIS HÄRPÅ har undertecknade befullmäktigade undertecknat detta avtal.

Hecho en Bruselas, el dieciocho de noviembre del dos mil dos./Udfærdiget i Bruxelles den attende november to tusind og to./Geschehen zu Brüssel am achtzehnten November zweitausendundzwei./Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα οκτώ Νοεμβρίου δύο χιλιάδες δύο./Done at Brussels on the eighteenth day of November in the year two thousand and two./Fait à Bruxelles, le dix-huit novembre deux mille deux./Fatto a Bruxelles, addì diciotto novembre duemiladue./Gedaan te Brussel, de achttiende november tweeduizendtwee./Feito em Bruxelas, em dezoito de Novembro de dois mil e dois./Tehty Brysselissä kahdeksantenatoista päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattakaksi./Som skedde i Bryssel den artonde november tjugohundratvå.

Pour le Royaume de Belgique/Voor het Koninkrijk België/Für das Königreich Belgien

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Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale./Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest./Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

På Kongeriget Danmarks vegne

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Για την Ελληνική Δημοκρατία

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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Thar cheann Na hÉireannFor Ireland

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Per la Repubblica italiana

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Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Republik Österreich

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Pela República Portuguesa

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Suomen tasavallan puolesta/För Republiken Finland

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För Konungariket Sverige

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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Por la Comunidad Europea/For Det Europæiske Fællesskab/Für die Europäische Gemeinschaft/Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα/For the European Community/Pour la Communauté européenne/Per la Comunità europea/Voor de Europese Gemeenschap/Pela Comunidade Europeia/Euroopan yhteisön puolesta/På Europeiska gemenskapens vägnar

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Por la República de Chile

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(1): "Teigwaren, gefuellt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend".

(2) Interne Steuern und sonstige interne Abgaben sowie Gesetze und sonstige Vorschriften der in Absatz 2 genannten Art, die für eine eingeführte Ware und für die gleichartige inländische Ware gelten und im Falle der eingeführten Ware zum Zeitpunkt oder am Ort ihrer Einfuhr erhoben bzw. angewandt werden, sind als interne Steuern und sonstige interne Abgaben bzw. als Gesetze und sonstige Vorschriften der in Absatz 2 genannten Art anzusehen und unterliegen daher den Bestimmungen dieses Artikels.

(3) Eine Steuer, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfuellt, gilt nur dann als mit Satz 2 unvereinbar, wenn eine besteuerte Ware mit einer unmittelbar konkurrierenden oder substituierbaren Ware im Wettbewerb steht, die nicht in gleicher Weise besteuert wird.

(4) Vorschriften, die mit Satz 1 vereinbar sind, gelten nicht als mit Satz 2 unvereinbar, wenn alle unter die Vorschriften fallenden Waren im Inland in erheblichen Mengen hergestellt werden. Zur Begründung der Vereinbarkeit von Vorschriften mit Satz 2 kann nicht geltend gemacht werden, dass die für die unter die Vorschriften fallenden Waren festgesetzten Mengen und Anteile ein ausgewogenes Verhältnis zwischen eingeführten und inländischen Waren darstellen.

(5) Absatz 2 Buchstabe c) gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, die Vorleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.

(6) Die nach diesem Artikel übernommenen besonderen Verpflichtungen sind nicht so auszulegen, als müssten die Vertragsparteien Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile leisten, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer aus dem Ausland stammen.

(7) Die Einbeziehung dieser Bestimmung in dieses Kapitel berührt nicht den Standpunkt Chiles zu der Frage, ob der elektronische Geschäftsverkehr als Erbringung von Dienstleistungen anzusehen ist.

(8) "Rundfunk" ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern.

(9) Absatz 2 Buchstabe c) gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, die Vorleistungen für die Erbringung von Finanzdienstleistungen beschränken.

(10) Die nach diesem Artikel übernommenen besonderen Verpflichtungen sind nicht so auszulegen, als müssten die Vertragsparteien Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile leisten, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Finanzdienstleistungen oder Finanzdienstleistungserbringer aus dem Ausland stammen.

(11) Eine Vertragspartei kann insbesondere vorschreiben, dass natürliche Personen die erforderliche akademische Qualifikation und/oder Berufserfahrung besitzen müssen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung oder Finanzdienstleistung erbracht oder die Niederlassung errichtet werden soll, für den betreffenden Wirtschaftszweig festgelegt sind.

(12) Für die Zwecke dieses Titels ist "technische Vorschrift" ein Dokument, in dem die Merkmale einer Ware oder Dienstleistung oder die damit zusammenhängenden Verfahren und Herstellungsmethoden einschließlich der geltenden Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, deren Einhaltung zwingend vorgeschrieben ist. Sie kann auch oder ausschließlich die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung enthalten, die für die Ware, die Dienstleistung, das Verfahren oder die Herstellungsmethode gelten.

(13) Für die Zwecke dieses Titels ist "Norm" ein von einer anerkannten Stelle verabschiedetes Dokument, das für den allgemeinen und wiederholten Gebrauch Regeln, Leitlinien oder Merkmale für Waren oder Dienstleistungen oder damit zusammenhängende Verfahren und Herstellungsmethoden enthält, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Sie kann auch oder ausschließlich die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung enthalten, die für die Ware, die Dienstleistung, das Verfahren oder die Herstellungsmethode gelten.

LISTE DER ANHÄNGE

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ANHANG I

ZEITPLAN DER GEMEINSCHAFT FÜR DIE BESEITIGUNG DER ZÖLLE

(gemäß Artikel 60, 65, 68 und 71)

Einleitung

Der Zeitplan in diesem Anhang enthält folgende vier Spalten:

a) "HS-Position 2002": Position nach der Nomenklatur des in Artikel 62 genannten Harmonisierten Systems

b) "Warenbezeichnung": Bezeichnung der unter die Position fallenden Ware

c) "Ausgangssatz": in Artikel 60 Absatz 3 genannter Ausgangssatz, bei dem die Beseitigung der Zölle beginnt

d) "Kategorie": Kategorie oder die Kategorien, unter die die betreffende Ware für die Zwecke der Beseitigung der Zölle fällt. Für die Einfuhren der Gemeinschaft aus Chile gelten nach den Artikeln 65, 68 und 71 folgende Kategorien:

"Year 0": Liberalisierung bei Inkrafttreten des Abkommens

"Year 3": Liberalisierung während einer Übergangszeit von drei Jahren

"Year 4": Liberalisierung während einer Übergangszeit von vier Jahren

"Year 7": Liberalisierung während einer Übergangszeit von sieben Jahren

"Year 10": Liberalisierung während einer Übergangszeit von zehn Jahren

"R": Zollzugeständnis in Höhe von 50 v. H. des Ausgangssatzes

"EP": Liberalisierung betrifft nur den Wertzoll, der an den Einfuhrpreis gebundene spezifische Zoll wird aufrechterhalten

"SP": Liberalisierung betrifft nur den Wertzoll, der spezifische Zoll wird aufrechterhalten

"PN": keine Liberalisierung, da die Bezeichnungen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft geschützt sind

"TQ": Liberalisierung im Rahmen eines Zollkontingents (besondere Bedingungen, siehe Abschnitt 1)

Diese Beschreibung des Zeitplans dient nur der Erleichterung des Verständnisses dieses Anhangs, bezweckt jedoch nicht, die einschlägigen Bestimmungen des Titels II von Teil IV zu ersetzen oder zu ändern.

ABSCHNITT 1

Zollkontingente für die unter der Kategorie "TQ" aufgeführten Erzeugnisse

(Artikel 68 Absatz 2 und Artikel 71 Absatz 5)

Für die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen Chiles in die Gemeinschaft gelten ab Inkrafttreten des Abkommens folgende jährliche Zollzugeständnisse:

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

1. Die Gemeinschaft gestattet die zollfreie Einfuhr folgender Mengen und Erzeugnisse bei jährlicher Erhöhung der ursprünglichen Menge um 10 v. H.:

a) eine Gesamtmenge von 1000 Tonnen Erzeugnisse der Positionen 0201 20, 0201 30 00, 0202 20 und 0202 30, die in diesem Anhang mit "TQ(1)(a)" bezeichnet sind,

b) eine Gesamtmenge von 3500 Tonnen Erzeugnisse der Positionen ex 0203, 1601 00, 1602 41, 1602 42 und 1602 49, die in diesem Anhang mit "TQ(1)(b)" bezeichnet sind,

c) eine Menge von 2000 Tonnen Erzeugnisse der Position 0204, die in diesem Anhang mit "TQ(1)(c)" bezeichnet ist, und

d) eine Gesamtmenge von 7250 Tonnen Erzeugnisse der Positionen 0207 11, 0207 12, 0207 13, 0207 14, 0207 24, 0207 25, 0207 26, 0207 27, 0207 32 11, 0207 32 15, 0207 32 19, 0207 33 11, 0207 33 19, 0207 35 15, 0207 35 21, 0207 35 53, 0207 35 63, 0207 35 71, 0207 36 15, 0207 36 21, 0207 36 53, 0207 36 63, 0207 36 71, 1602 31 und 1602 32, die in diesem Anhang mit "TQ(1)(d)" bezeichnet sind.

2. Die Gemeinschaft gestattet die zollfreie Einfuhr folgender Mengen und Erzeugnisse bei jährlicher Erhöhung der ursprünglichen Menge um 5 v. H.:

a) eine Menge von 1500 Tonnen Erzeugnisse der Position 0406, die in diesem Anhang mit "TQ(2)(a)" bezeichnet ist,

b) eine Menge von 500 Tonnen Erzeugnisse der Position 0703 20 00, die in diesem Anhang mit "TQ(2)(b)" bezeichnet ist,

c) eine Menge von 1000 Tonnen Erzeugnisse der Position 1104, die in diesem Anhang mit "TQ(2)(c)" bezeichnet ist,

d) eine Gesamtmenge von 500 Tonnen Erzeugnisse der Positionen 2003 10 20 und 2003 10 30, die in diesem Anhang mit "TQ(2)(d)" bezeichnet sind,

e) eine Menge von 1000 Tonnen Erzeugnisse der Position 2008 60 19, die in diesem Anhang mit "TQ(2)(e)" bezeichnet ist,

f) eine Menge von 37000 Tonnen Erzeugnisse der Position 0806 10 10 vom 1. Januar bis 14. Juli, die in diesem Anhang mit "TQ(2)(f)" bezeichnet ist, und

g) eine Menge von 3000 Tonnen Erzeugnisse der Position 0806 10 10 vom 1. November bis 31. Dezember, die in diesem Anhang mit "TQ(2)(g)" bezeichnet ist.

Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

3. Die Gemeinschaft gestattet die zollfreie Einfuhr folgender Mengen und Erzeugnisse:

a) eine Gesamtmenge von 400 Tonnen Erzeugnisse der Positionen 1704 10 11, 1704 10 19, 1704 10 91, 1704 10 99, 1704 90 10, 1704 90 30, 1704 90 51, 1704 90 55, 1704 90 61, 1704 90 65, 1704 90 71, 1704 90 75, 1704 90 81 und 1704 90 99, die in diesem Anhang mit "TQ(3)(a)" bezeichnet sind,

b) eine Gesamtmenge von 400 Tonnen Erzeugnisse der Positionen 1806 20 10, 1806 20 30, 1806 20 50, 1806 20 70, 1806 20 80, 1806 20 95, 1806 31 00, 1806 32 10, 1806 32 90, 1806 90 11, 1806 90 19, 1806 90 31, 1806 90 39, 1806 90 50, 1806 90 60, 1806 90 70 und 1806 90 90, die in diesem Anhang mit "TQ(3)(b)" bezeichnet sind, und

c) eine Gesamtmenge von 500 Tonnen Erzeugnisse der Positionen 1905 31 11, 1905 31 19, 1905 31 30, 1905 31 91, 1905 31 99, 1905 32 11, 1905 32 19, 1905 32 91, 1905 32 99, 1905 90 40 und 1905 90 45, die in diesem Anhang mit "TQ(3)(c)" bezeichnet sind.

Fischereierzeugnisse

4. Die Gemeinschaft gestattet die Einfuhr folgender Mengen und Erzeugnisse bei Beseitigung der Zölle in zehn gleichen Schritten, von denen der erste bei Inkrafttreten dieses Abkommens erfolgt und die neun übrigen jeweils am 1. Januar der darauf folgenden Jahre, so dass der Zoll am 1. Januar des zehnten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens vollständig beseitigt ist:

a) eine Gesamtmenge von 5000 Tonnen Erzeugnisse der Positionen 0302 69 66, 0302 69 67, 0302 69 68 und 0302 69 69, die in diesem Anhang mit "TQ(4)(a)" bezeichnet sind, und

b) eine Gesamtmenge von 40 Tonnen Erzeugnisse der Positionen 0305 30 30 und 0305 41 00, die in diesem Anhang mit "TQ(4)(b)" bezeichnet sind.

Im Rahmen des Zollkontingents gilt als Ausgangssatz, bei dem die Beseitigung der Zölle beginnt, der bei Inkrafttreten dieses Abkommens tatsächlich angewandte Zollsatz.

5. Die Gemeinschaft gestattet die Einfuhr einer Gesamtmenge von 150 Tonnen Thunfisch, haltbar gemacht, ausgenommen Filets, genannt "Loins", der Positionen 1604 14 11, 1604 14 18, 1604 19 39 und 1604 20 70, die in diesem Anhang mit "TQ(5)" bezeichnet sind, zu einem Präferenzzollsatz von einem Drittel des zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Meistbegünstigungszollsatzes.

ABSCHNITT 2

Die geltenden Einfuhrpreise für die in diesem Anhang unter der Kategorie "EP" aufgeführten Erzeugnisse sind in der Anlage angegeben.

ABSCHNITT 3

Zeitplan der Gemeinschaft für die Beseitigung der Zölle

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Anlage

Anhang I Abschnitt 2

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ANHANG II

ZEITPLAN CHILES FÜR DIE BESEITIGUNG DER ZÖLLE

(gemäß Artikel 60, 66 und 69)

Einleitung

Der Zeitplan in diesem Anhang enthält folgende vier Spalten:

a) "HS-Position 2002": Position nach der Nomenklatur des in Artikel 62 genannten Harmonisierten Systems

b) "Warenbezeichnung": Bezeichnung der unter die Position fallenden Ware

c) "Ausgangssatz": in Artikel 60 Absatz 3 genannter Ausgangssatz, bei dem die Beseitigung der Zölle beginnt

d) "Kategorie": Kategorie oder die Kategorien, unter die die betreffende Ware für die Zwecke der Beseitigung der Zölle fällt. Für die Einfuhren Chiles aus der Gemeinschaft gelten nach den Artikeln 66, 69 und 72 folgende Kategorien:

"Year 0": Liberalisierung bei Inkrafttreten des Abkommens

"Year 5": Liberalisierung während einer Übergangszeit von fünf Jahren

"Year 7": Liberalisierung während einer Übergangszeit von sieben Jahren

"Year 10": Liberalisierung während einer Übergangszeit von zehn Jahren

"TQ": Liberalisierung im Rahmen eines Zollkontingents (besondere Bedingungen, siehe Abschnitt 1)

Diese Beschreibung des Zeitplans dient nur der Erleichterung des Verständnisses dieses Anhangs, bezweckt jedoch nicht, die einschlägigen Bestimmungen des Titels II von Teil IV zu ersetzen oder zu ändern.

* In Chile bzw. anderen spanischsprachigen Ländern Lateinamerikas üblicherweise verwendetes Synonym.

ABSCHNITT 1

ZOLLKONTINGENTE FÜR DIE UNTER DER KATEGORIE "TQ" AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE

(Artikel 69 Absatz 2 und Artikel 72 Absatz 2)

Für die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft nach Chile gelten ab Inkrafttreten dieses Abkommens folgende jährliche Zollzugeständnisse:

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

1. Chile gestattet die zollfreie Einfuhr einer Menge von 1500 Tonnen Erzeugnisse der Position 0406, die in diesem Anhang mit "TQ(1)(a)" bezeichnet ist, bei jährlicher Erhöhung der ursprünglichen Menge um 5 v. H.

2. Chile gestattet die zollfreie Einfuhr einer Gesamtmenge von 3000 Tonnen Erzeugnisse der Positionen 1509 10 00, 1509 90 00 und 1510 00 00, die in diesem Anhang mit "TQ(2)(a)" bezeichnet sind, bei jährlicher Erhöhung der ursprünglichen Menge um 5 v. H.

Fischereierzeugnisse

3. Chile gestattet die Einfuhr folgender Mengen und Erzeugnisse bei Beseitigung der Zölle in zehn gleichen Schritten, von denen der erste bei Inkrafttreten dieses Abkommens erfolgt und die neun übrigen jeweils am 1. Januar der darauffolgenden Jahre, so dass der Zoll am 1. Januar des zehnten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens vollständig beseitigt ist:

a) eine Gesamtmenge von 5000 Tonnen Erzeugnisse der Positionen 0302 69 21, 0302 69 22, 0302 69 23, 0302 69 24 und 0302 69 29, die in diesem Anhang mit "TQ(3)(a)" bezeichnet sind, und

b) eine Gesamtmenge von 40 Tonnen Erzeugnisse der Positionen 0305 30 10, 0305 41 10, 0305 41 20, 0305 41 30, 0305 41 40, 0305 41 50, 0305 41 60 und 0305 41 90, die in diesem Anhang mit "TQ(3)(b)" bezeichnet sind.

4. Chile gestattet die Einfuhr einer Gesamtmenge von 150 Tonnen Erzeugnisse der Positionen ex 1604 14 10, ex 1604 14 20, ex 1604 19 90, ex 1604 20 10 und ex 1604 20 90, ausgenommen Filets, genannt "Loins", die in diesem Anhang mit "TQ(4)" bezeichnet sind, zu einem Präferenzzollsatz von einem Drittel des zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Meistbegünstigungszollsatzes.

ABSCHNITT 2

ZEITPLAN CHILES FÜR DIE BESEITIGUNG DER ZÖLLE

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ANHANG III

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE" UND METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

(gemäß Artikel 58 des Assoziationsabkommens)

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Herstellen" ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge.

b) "Vormaterial" sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden.

c) "Erzeugnis" ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.

d) "Waren" sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse.

e) "Zollwert" ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird.

f) "Ab-Werk-Preis" ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Chile gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis mindestens den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

g) "Wert der Vormaterialien" ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Chile für die Vormaterialien gezahlt wird.

h) "Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g), der sinngemäß anzuwenden ist.

i) "Kapitel" und "Positionen" sind die Kapitel (zweistellige Codes) und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Anhang als "Harmonisiertes System" oder "HS" bezeichnet).

j) "einreihen" ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position.

k) "Sendung" sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.

l) "Präferenzzollbehandlung" ist der Zoll, der nach Teil IV Titel II dieses Abkommens auf ein Ursprungserzeugnis erhoben wird.

m) "Zollbehörde oder zuständige Regierungsbehörde" ist im Falle der Gemeinschaft die Zollbehörde und im Falle Chiles die "Dirección General de Relaciones Económicas Internacionales" (DIRECON) des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten.

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE"

Artikel 2

Allgemeines

(1) Für die Zwecke von Teil IV Titel II dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

(2) Für die Zwecke von Teil IV Titel II dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse Chiles:

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 in Chile vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in Chile unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in Chile im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 3

Bilaterale Ursprungskumulierung

(1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Chile, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht.

(2) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Chiles sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht.

Artikel 4

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1) Als in der Gemeinschaft oder in Chile vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

e) dort erzielte Jagdbeute;

f) Erzeugnisse der Seefischerei, Jagdbeute und andere von eigenen Schiffen aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse(1);

g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen oder als Abfall verwendet werden können;

i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

j) aus dem Meeresboden oder dem Meeresuntergrund außerhalb der Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder des Meeresuntergrunds ausüben;

k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a) bis j) hergestellte Waren.

(2) Die Begriffe "eigene Schiffe" und "eigene Fabrikschiffe" in Absatz 1 Buchstaben f) und g) sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

a) die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Chile ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind,

b) die unter der Flagge eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder Chiles fahren.

(3) Zusätzlich zu den Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten nach Absatz 1 Buchstaben f) und g) gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse als in der Gemeinschaft bzw. in Chile vollständig gewonnen oder hergestellt, wenn die "eigenen Schiffe" und "eigenen Fabrikschiffe"

a) Eigentum sind

i) mindestens zur Hälfte von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Chiles, oder

ii) einer Personengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ihren Hauptsitz in einem der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder in Chile hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrates und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Chiles sind und das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört, oder

iii) einer anderen Gesellschaft als den unter Ziffer ii) genannten Gesellschaften, die ihren Hauptsitz in einem der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder in Chile hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrates und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Chiles sind;

und

b) der Kapitän und mindestens 75 v. H. der Besatzung, einschließlich der Offiziere, Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Chiles sind.

Artikel 5

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anlage II erfuellt sind.

In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien.

Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Anlage II die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das hergestellte Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfuellen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des verwendeten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind und die in Anlage IIa aufgeführt sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anlage IIa erfuellt sind. Dieser Absatz findet nach Inkrafttreten dieses Abkommens drei Jahre lang Anwendung.

(3) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Anlage II oder IIa nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von den Absätzen 1 und 2 dennoch verwendet werden,

a) wenn ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;

b) wenn die gegebenenfalls in Anlage II oder IIa aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

Unbeschadet der Bemerkungen 5 und 6 der Anlage I gilt dieser Absatz nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten vorbehaltlich des Artikels 6.

Artikel 6

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 5 erfuellt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;

b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

d) Bügeln von Textilien;

e) einfaches Anstreichen oder Polieren;

f) Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis;

g) Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker;

h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen;

i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);

k) einfaches Abfuellen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;

m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten;

n) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

o) Behandlungen, deren einziger Zweck es ist, die Verladung zu erleichtern;

p) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis o) genannten Behandlungen;

q) Schlachten von Tieren.

(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in Chile an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.

Artikel 7

Maßgebende Einheit

(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Anhangs ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

Daraus ergibt sich,

a) dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

b) dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.

(2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt. Andere Umschließungen bleiben bei der Bestimmung des Ursprungs unberücksichtigt.

Artikel 8

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie

- als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder

- nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 9

Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 10

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:

a) Energie und Brennstoffe,

b) Anlagen und Ausrüstung,

c) Maschinen und Werkzeuge,

d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

TITEL III

TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 11

Territorialitätsprinzip

(1) Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Chile erfuellt werden.

(2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Chile in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,

a) dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

b) dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 12

Unmittelbare Beförderung

(1) Die in diesem Abkommen vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Anhangs entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und Chile befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfuellt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder

b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

i) genaue Beschreibung der Erzeugnisse,

ii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel, und

iii) Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland, oder

c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 13

Ausstellungen

(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder Chile handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Chile verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlandes glaubhaft dargelegt wird,

a) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus Chile in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;

b) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in Chile verkauft oder überlassen hat;

c) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind;

d) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind, und

e) dass die Erzeugnisse während der Ausstellung unter zollamtlicher Überwachung geblieben sind.

(2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

TITEL IV

ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG

Artikel 14

Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft oder in Chile bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Chile nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder in Chile geltende Regelungen, nach denen Zölle im Sinne des Artikels 59 dieses Abkommens auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Chile in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.

(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle tatsächlich entrichtet worden sind.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 8 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 9, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter dieses Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Maßgabe des Abkommens bei der Ausfuhr gilt.

(6) Dieser Artikel findet ab 1. Januar 2007 Anwendung.

TITEL V

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 15

Allgemeines

(1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Chile und Ursprungserzeugnisse Chiles erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern folgende Ursprungsnachweise vorgelegt werden:

a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anlage III,

oder

b) in den in Artikel 20 Absatz 1 genannten Fällen eine vom Ausführer abgegebene Erklärung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im folgenden "Erklärung auf der Rechnung" genannt). Der Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung ist in Anlage IV wiedergegeben.

(2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Anhangs in den in Artikel 25 genannten Fällen die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass eines der oben genannten Papiere vorgelegt werden muss.

Artikel 16

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

(2) Das Verfahren für das Ausfuellen der Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und den Antrag ist in Anlage III angegeben.

(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorzulegen.

(4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von der Zollbehörde eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder der zuständigen Regierungsbehörde Chiles ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Chiles angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfuellt sind.

(5) Die Zollbehörde oder die zuständige Regierungsbehörde, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellt, trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs zu überprüfen. Sie ist befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihr für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörde oder die zuständige Regierungsbehörde, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellt, achtet auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefuellt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefuellt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.

Artikel 17

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Abweichend von Artikel 16 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist

oder

b) wenn der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

(3) Die Zollbehörde oder die zuständige Regierungsbehörde darf eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft hat, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

"NACHTRAEGLICH AUSGESTELLT", "DÉLIVRÉ A POSTERIORI", "RILASCIATO A POSTERIORI", "AFGEGEVEN A POSTERIORI", "ISSUED RETROSPECTIVELY", "UDSTEDT EFTERFØLGENDE", "ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ", "EXPEDIDO A POSTERIORI", "EMITIDO A POSTERIORI", "ANNETTU JÄLKIKÄTEEN", "UTFÄRDAT I EFTERHAND".

(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

Artikel 18

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat, unter Angabe der Gründe ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

"DUPLIKAT", "DUPLICATA", "DUPLICATO", "DUPLICAAT", "DUPLICATE", "ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ", "DUPLICADO", "SEGUNDA VIA", "KAKSOISKAPPALE".

(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 19

Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises

Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Chile der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in Chile durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle des ersten Eingangs in die Gemeinschaft oder nach Chile ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

Artikel 20

Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung

(1) Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden

a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21,

oder

b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6000 EUR je Sendung nicht überschreitet.

(2) Die Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Chiles angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfuellt sind.

(3) Der Ausführer, der die Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorzulegen.

(4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut der Anlage IV auszufertigen. Die besonderen Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung sind in Anlage IV angegeben.

(5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 21 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

(6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie den Zollbehörden des Einfuhrlandes spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Artikel 21

Ermächtigter Ausführer

(1) Die Zollbehörde oder die zuständige Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes kann einen Ausführer (im Folgenden "ermächtigter Ausführer" genannt), der häufig unter dieses Abkommen fallende Ursprungserzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs bieten.

(2) Die Zollbehörde oder die zuständige Regierungsbehörde kann die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihr zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(3) Die Zollbehörde oder die zuständige Regierungsbehörde erteilt dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

(4) Die Zollbehörde oder die zuständige Regierungsbehörde überwacht die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

(5) Die Zollbehörde oder die zuständige Regierungsbehörde kann die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerruft sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfuellt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 22

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1) Die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

(4) Im Falle der Erstattung von Zöllen kann die Präferenzbehandlung nach den internen Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes auch innerhalb von mindestens zwei Jahren nach Annahme der Einfuhrzollanmeldung gewährt werden, sofern ein Ursprungsnachweis vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, dass die eingeführten Waren zu diesem Zeitpunkt für die Präferenzzollbehandlung in Betracht kamen.

Artikel 23

Vorlage der Ursprungsnachweise

(1) Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen, die vom Einführer angefertigt werden kann. Sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfuellen.

(2) Die Erfuellung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Übersetzung und der Erklärung des Einführers ist nicht systematisch zu verlangen, sondern nur, um die vorgelegten Angaben zu klären oder um zu gewährleisten, dass der Einführer die volle Verantwortung für den angegebenen Ursprung übernimmt.

Artikel 24

Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a) zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 25

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1) Erzeugnisse, die von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Anhangs erfuellt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einer anderen vom Weltpostverein herausgegebenen Bescheinigung oder auf einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei von Privatpersonen an Privatpersonen versandten Erzeugnissen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1200 EUR nicht überschreiten.

Artikel 26

Belege

Bei den in Artikel 16 Absatz 3 und in Artikel 20 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Chiles angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfuellt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:

a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Chile ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden;

c) Belege über die in der Gemeinschaft oder in Chile an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Chile ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden;

d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in Chile oder in der Gemeinschaft nach diesem Anhang ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

Artikel 27

Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege

(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 16 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 20 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Die Zollbehörde oder die zuständige Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellt, hat das in Artikel 16 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(4) Die Zollbehörden der Gemeinschaft haben die ihnen bei der Einfuhr vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Die Zollbehörden Chiles müssen die ihnen bei der Einfuhr vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung fünf Jahre lang zu ihrer Verfügung haben.

Artikel 28

Abweichungen und Formfehler

(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfuellung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Artikel 29

In Euro ausgedrückte Beträge

(1) Für die Zwecke des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b) und des Artikels 25 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Chiles, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.

(2) Für die Begünstigungen des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b) und des Artikels 25 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.

(4) Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwertes führen würde.

(5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Chiles vom Assoziationsausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Assoziationsausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

TITEL VI

METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 30

Gegenseitige Amtshilfe

(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die zuständige Regierungsbehörde Chiles übermitteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen oder die zuständige Regierungsbehörde bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden und der zuständigen Regierungsbehörde mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.

(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Chile einander über ihre Verwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.

Artikel 31

Prüfung der Ursprungsnachweise

(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs haben.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörde oder die zuständige Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

(3) Die Prüfung wird von der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie ist befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihr für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben.

(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Chiles angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfuellt sind.

(6) Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Artikel 32

Streitbeilegung

Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 31, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersuchen, und der für diese Prüfung zuständigen Zollbehörde oder Regierungsbehörde entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Anhangs sind dem Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln vorzulegen.

Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes sind stets nach dem Recht des betreffenden Landes beizulegen.

Artikel 33

Sanktionen

Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Anhangs können mit Sanktionen nach den internen Rechtsvorschriften geahndet werden. Sanktionen werden insbesondere gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Artikel 34

Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien behandeln die von einer Person oder Behörde der anderen Vertragspartei nach den Bestimmungen dieses Anhangs vorgelegten Angaben nach den geltenden internen Rechtsvorschriften als vertraulich, wenn diese Angaben von dieser Vertragspartei als vertraulich bezeichnet worden sind. Der Zugang zu diesen Angaben kann daher abgelehnt werden, sofern ihre Weitergabe den Schutz der Geschäftsinteressen der Person beeinträchtigen würde, die die Angaben vorgelegt hat.

Artikel 35

Freizonen

(1) Die Gemeinschaft und Chile treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Chiles mit Ursprungsnachweis in eine Freizone des Ausfuhrlandes verbracht und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Anhangs entspricht.

TITEL VII

CEUTA UND MELILLA

Artikel 36

Anwendung dieses Anhangs

(1) Der Begriff "Gemeinschaft" im Sinne des Artikels 2 umfasst nicht Ceuta und Melilla.

(2) Erzeugnisse mit Ursprung in Chile erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Chile gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird.

(3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieser Anhang vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 37 sinngemäß.

Artikel 37

Besondere Bestimmungen

(1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 12 unmittelbar befördert worden sind, gelten

1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

a) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, oder

ii) dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Anhangs Ursprungserzeugnisse Chiles oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 hinausgehen;

2. als Ursprungserzeugnisse Chiles:

a) Erzeugnisse, die in Chile vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in Chile unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, oder

ii) dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Anhangs Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 hinausgehen.

(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke "Chile" und "Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung einzutragen.

(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Anhangs in Ceuta und Melilla.

TITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 38

Änderung dieses Anhangs

Der Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Anhangs zu ändern.

Artikel 39

Erläuterungen

Die Vertragsparteien vereinbaren im Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln "Erläuterungen" zur Auslegung, Durchführung und Anwendung dieses Anhangs.

Artikel 40

Übergangsbestimmung für Durchfuhr- und Lagerwaren

Waren, die die Voraussetzungen dieses Anhangs erfuellen und sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Transit befinden oder sich in der Gemeinschaft oder in Chile vorübergehenden Verwahrung, in der Zolllagern oder in Freizonen befinden, können die Begünstigungen dieses Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlandes innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine von der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung nach Artikel 12 vorgelegt werden.

(1) Solange eine etwaige Übertragung von Hoheitsrechten zwischen den Vertragsparteien im Sinne der internationalen Regeln Verhandlungen unterliegt, gilt diese Bestimmung nicht für Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen der Gemeinschaft in der ausschließlichen Wirtschaftszone Chiles aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse und nicht für Erzeugnisse der Seefischerei und andere von chilenischen Schiffen in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse.

Anlage I

EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZU DEN LISTEN IN ANLAGE II UND ANLAGE IIa

Bemerkung 1

In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfuellen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 5 dieses Anhangs angesehen werden können.

Bemerkung 2

2.1. Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel des Harmonisierten Systems, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein "ex", so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt und die dazugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 deshalb in allgemeiner Form enthalten; die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

2.3. Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.

2.4. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.

Bemerkung 3

3.1. Die Bestimmungen des Artikels 5 dieses Anhangs für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und bei der Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft oder in Chile.

Beispiel:

Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht überschreiten darf, wird aus "vorgeschmiedetem, legiertem Stahl" der Position ex 7224 hergestellt.

Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.

3.2. Die Regel in der Liste legt das Mindestmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft auf einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

3.3. Wenn eine Regel den Ausdruck "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position" enthält, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.

Jedoch bedeutet der Ausdruck "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position ..." oder "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware", dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.

3.4. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden.

Beispiel:

Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.

3.5. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).

Beispiel:

Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.

Beispiel:

Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.

3.6. Sind in einer Regel in der Liste als Hoechstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Bemerkung 4

4.1. Der in der Liste verwendete Begriff "natürliche Fasern" bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

4.2. Der Begriff "natürliche Fasern" umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

4.3. Die Begriffe "Spinnmasse", "chemische Materialien" und "Materialien für die Papierherstellung" stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

4.4. Der in der Liste verwendete Begriff "synthetische oder künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

Bemerkung 5

5.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).

5.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt worden sind.

Textile Grundmaterialien sind

- Seide,

- Wolle,

- grobe Tierhaare,

- feine Tierhaare,

- Rosshaar,

- Baumwolle,

- Materialien für die Papierherstellung und Papier,

- Flachs,

- Hanf,

- Jute und andere textile Bastfasern,

- Sisal und andere textile Agavefasern,

- Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

- synthetische Filamente,

- künstliche Filamente,

- elektrische Leitfilamente,

- synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,

- synthetische Spinnfasern aus Polyester,

- synthetische Spinnfasern aus Polyamid,

- synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,

- synthetische Spinnfasern aus Polyimid,

- synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,

- synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid,

- synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid,

- andere synthetische Spinnfasern,

- künstliche Spinnfasern aus Viskose,

- andere künstliche Spinnfasern,

- Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,

- Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,

- Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist,

- andere Erzeugnisse der Position 5605.

Beispiel:

Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfuellen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Garns verwendet werden.

Beispiel:

Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfuellt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Gewebes verwendet werden.

Beispiel:

Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

Beispiel:

Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.

5.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus "Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen".

5.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus "Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist".

Bemerkung 6

6.1. Wird in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die nicht die Regel erfuellen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

6.2. Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht unbeschränkt verwendet werden.

Beispiel:

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

6.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 7

7.1. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:

a) die Vakuumdestillation,

b) die Redestillation zur weit gehenden Zerlegung(1),

c) das Kracken,

d) das Reformieren,

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,

f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit,

g) die Polymerisation,

h) die Alkylierung,

i) die Isomerisation.

7.2. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:

a) die Vakuumdestillation,

b) die Redestillation zur weit gehenden Zerlegung(2),

c) das Kracken,

d) das Reformieren,

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,

f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit,

g) die Polymerisation,

h) die Alkylierung,

ij) die Isomerisation,

k) nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T),

l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern,

m) nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärben) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren,

n) nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen,

o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung,

p) nur für Erzeugnisse in Rohform der Position ex 2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs und Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): das Entölen durch fraktionierte Kristallisation.

7.3. Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielen eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

7.4. Unter Redestillation zur weit gehenden Zerlegung versteht man Destillationsvorgänge (andere als Topping) in industriellen Anlagen mit kontinuierlicher oder diskontinuierlicher Arbeitsweise, bei denen Destillate der Unterpositionen 2710 11 bis 2710 99, 2711 11, 2711 12 bis 2711 19, 2711 21 und 2711 29 (anderes als Propan mit einem Reingehalt von 99 GHT oder mehr) eingesetzt werden, um folgende Erzeugnisse zu gewinnen:

1. isolierte Kohlenwasserstoffe mit hohem Reinheitsgrad (90 GHT oder mehr für Olefine und 95 GHT oder mehr für andere Kohlenwasserstoffe); Isomerengemische der gleichen organischen Verbindung gelten als isolierte Kohlenwasserstoffe;

nur solche Verfahren sind zugelassen, bei denen mindestens drei Erzeugnisse anfallen; diese Einschränkung gilt nicht für das Trennen von Isomeren. Dabei wird in diesem Zusammenhang Ethylbenzol als Isomer der Xylole angesehen;

2. Erzeugnisse der Unterpositionen 2707 10 bis 2707 30, 2707 50 und 2710 11 bis 2710 99,

a) bei denen ein Überlappen zwischen dem Siedeende eines Schnittes und dem Siedebeginn des folgenden Schnittes nicht zulässig ist und die eine Spanne von höchstens 60 °C zwischen den beiden Temperaturen aufweisen, bei denen einschließlich der Destillationsverluste 5 und 90 RHT übergehen (ASTM D 86-67 (Reapproved 1972)),

b) bei denen ein Überlappen zwischen dem Siedeende eines Schnittes und dem Siedebeginn des folgenden Schnittes zulässig ist und die eine Spanne von höchstens 30 °C zwischen den beiden Temperaturen aufweisen, bei denen einschließlich der Destillationsverluste 5 und 90 RHT übergehen (ASTM D 86-67 (Reapproved 1972)).

(1) Siehe Bemerkung 7.4.

(2) Siehe Bemerkung 7.4.

Anlage II

LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DEN HERGESTELLTEN ERZEUGNISSEN DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage IIa

LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DEN HERGESTELLTEN ERZEUGNISSEN DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage III

MUSTER DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 UND DES ANTRAGS AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1

Druckanweisungen

1. Das Formblatt hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

2. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die zuständige Regierungsbehörde Chiles können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

Verfahren für das Ausfuellen

Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter fuellt die Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und den Antrag aus. Die Formblätter sind nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer der Sprachen auszufuellen, in denen dieses Abkommen abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefuellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefuellt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefuellte Teil des Feldes durchzustreichen.

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Anlage IV

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ANHANG IV

(Artikel 89 Absatz 2)

ABKOMMEN ÜBER GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN IM HANDEL MIT TIEREN, TIERISCHEN ERZEUGNISSEN, PFLANZEN, PFLANZLICHEN ERZEUGNISSEN UND SONSTIGEN WAREN SOWIE ÜBER DEN TIERSCHUTZ

DIE VERTRAGSPARTEIEN im Sinne des Artikels 197 des Assoziierungsabkommens,

IN DEM BESTREBEN, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Chile mit Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Waren zu erleichtern, gleichzeitig jedoch die öffentliche Gesundheit und die Gesundheit von Tieren und Pflanzen zu schützen;

IN DER ERWAEGUNG, dass dieses Abkommen nach den internen Verfahren und Rechtssetzungsverfahren der Vertragsparteien durchgeführt wird;

IN DER ERWAEGUNG, dass die Gleichwertigkeit schrittweise für die vorrangigen Bereiche anerkannt werden muss;

IN DER ERWAEGUNG, dass es eines der Ziele von Teil IV Titel I des Assoziierungsabkommens ist, den Warenverkehr schrittweise beiderseitig im Einklang mit dem GATT 1994 zu liberalisieren;

IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen und seinen Anlagen, insbesondere aus dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (im Folgenden "SPS-Übereinkommen" genannt);

IN DEM BESTREBEN, die volle Transparenz hinsichtlich der für den Handel geltenden gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen zu gewährleisten, zu einem gemeinsamen Verständnis des SPS-Übereinkommens zu gelangen und seine Grundsätze und Bestimmungen umzusetzen;

ENTSCHLOSSEN, der Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen und Schadorganismen vollauf Rechnung zu tragen und Maßnahmen zur Bekämpfung und Ausrottung dieser Seuchen und Schadorganismen zu treffen, um die öffentliche Gesundheit und die Gesundheit von Tieren und Pflanzen zu schützen, ohne jedoch den Handel unnötig zu stören;

IN DER ERWAEGUNG, dass es angesichts der Bedeutung des Tierschutzes zur Entwicklung von Tierschutznormen und angesichts des Zusammenhangs zwischen diesem und der Tiergesundheit zweckmäßig ist, diese Frage in dieses Abkommen einzubeziehen und unter Berücksichtigung der Entwicklungen in den zuständigen internationalen Normenorganisationen Tierschutznormen zu prüfen;

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ziele

(1) Ziel dieses Abkommens ist es, den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Waren zu erleichtern, gleichzeitig jedoch die öffentliche Gesundheit und die Gesundheit von Tieren und Pflanzen zu schützen durch

a) Gewährleistung der vollen Transparenz hinsichtlich der für den Handel geltenden gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen;

b) Einrichtung eines Mechanismus für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der von den Vertragsparteien aufrechterhaltenen Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Gesundheit von Tieren und Pflanzen;

c) Anerkennung des Gesundheitsstatus der Vertragsparteien und Anwendung des Grundsatzes der Regionalisierung;

d) weitere Umsetzung der Grundsätze des SPS-Übereinkommens;

e) Einrichtung von Mechanismen und Verfahren für die Erleichterung des Handels; und

f) Verbesserung der Kommunikation und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen.

(2) Ferner wird mit diesem Abkommen angestrebt, zu einem gemeinsamen Verständnis der Vertragsparteien von Tierschutznormen zu gelangen.

Artikel 2

Multilaterale Verpflichtungen

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen und insbesondere aus dem SPS-Übereinkommen. Diese Rechte und Pflichten liegen den Maßnahmen der Vertragsparteien nach diesem Abkommen zugrunde.

Artikel 3

Geltungsbereich

(1) Dieses Abkommen gilt für folgende Maßnahmen, soweit sie den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen:

a) gesundheitspolizeiliche Maßnahmen, die von einer Vertragspartei auf die in Anlage Ia aufgeführten Tiere und tierischen Erzeugnisse angewandt werden;

b) pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, die von einer Vertragspartei auf die in Anlage Ib aufgeführten Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse und sonstigen Waren angewandt werden.

(2) Ferner gilt dieses Abkommen für die Entwicklung von Tierschutznormen in den in Anlage Ic aufgeführten Bereichen.

(3) Unbeschadet des Absatzes 4 gilt dieses Abkommen zunächst nicht für die in Anlage Id aufgeführten Fragen.

(4) Der in Artikel 16 genannte Ausschuss kann dieses Abkommen durch Beschluss ändern und seinen Geltungsbereich auf weitere gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen ausdehnen, die den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen.

(5) Der in Artikel 16 genannte Ausschuss kann dieses Abkommen durch Beschluss ändern und seinen Geltungsbereich auf weitere Tierschutznormen ausdehnen.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Tiere und tierische Erzeugnisse" sind lebende Tiere, einschließlich lebender Fische und zweischaliger Weichtiere, Sperma, Eizellen, Embryonen und Bruteier und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einschließlich Fischprodukten im Sinne des Internationalen Tiergesundheitskodex und des Internationalen Gesundheitskodex für Wassertiere des Internationalen Tierseuchenamtes (IOE);

b) "Pflanzen" sind lebende Pflanzen und lebende Teile davon, einschließlich Saatgut, nach Anlage Ib. Als lebende Teile von Pflanzen gelten unter anderem:

i) Früchte im botanischen Sinne, die nicht durch Tiefgefrieren haltbar gemacht sind;

ii) Gemüse, das nicht durch Tiefgefrieren haltbar gemacht ist;

iii) Knollen, Wurzelknollen, Zwiebeln, Wurzelstöcke;

iv) Schnittblumen;

v) Zweige mit Blattwerk;

vi) gefällte Bäume mit Blattwerk, und

vii) Pflanzengewebekulturen;

c) "pflanzliche Erzeugnisse" sind Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, die unverarbeitet oder einfach aufbereitet sind, soweit es sich nicht um in Anlage Ib aufgeführte Pflanzen handelt;

d) "Saatgut" ist Saatgut im botanischen Sinne, das zum Pflanzen bestimmt ist;

e) "sonstige Waren" sind Verpackungsmaterialien, Transportmittel, Behälter, gebrauchte landwirtschaftliche Maschinen, Erde, Kultursubstrate und sonstige Organismen, Gegenstände oder Materialien, die Schadorganismen im Sinne der Anlage Ib enthalten oder verbreiten können;

f) "Schadorganismen" sind alle Arten, Sorten und Biotypen von Pflanzen, Tieren und Krankheitserregern, die für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse schädlich sind;

g) "Tierseuche" ist die klinische oder pathologische Manifestation einer Infektion von Tieren;

h) "Fischseuche" ist die klinische oder nichtklinische Infektion mit einem oder mehreren der ätiologischen Erreger der Krankheiten, die Wassertiere befallen;

i) "Infektion von Tieren" ist der Zustand, in dem Tiere einen Infektionserreger in sich tragen, mit oder ohne klinischer oder pathologischer Manifestation einer Infektion;

j) "gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen" sind Maßnahmen im Sinne des Anhangs A Nummer 1 des SPS-Übereinkommens, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen;

k) "Tierschutznormen" sind Normen für den Schutz der Tiere, die von den Vertragsparteien entwickelt und angewandt werden und gegebenenfalls mit den IOE-Normen im Einklang stehen, soweit sie in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen;

l) "angemessenes gesundheitspolizeiliches und pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau" ist ein angemessenes gesundheitspolizeiliches und pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau im Sinne des Anhangs A Nummer 5 des SPS-Übereinkommens;

m) "Region" ist

i) im Zusammenhang mit der Tiergesundheit eine Zone oder Region im Sinne des Tiergesundheitskodex des IOE bzw. im Falle der Aquakultur im Sinne des Internationalen Gesundheitskodex für Wassertiere des IOE mit der Maßgabe, dass das Gebiet der Gemeinschaft zur Berücksichtigung der Besonderheiten der Gemeinschaft als Einheit angesehen wird;

ii) im Zusammenhang mit der Pflanzengesundheit ein im Internationalen FAO-Standard für Pflanzenschutzmaßnahmen "Glossar pflanzenschutzrechtlicher Begriffe" genanntes Gebiet, d. h. ein amtlich festgelegter Teil oder alle Teile einer Vertragspartei, deren Status hinsichtlich der Verbreitung eines bestimmten Schadorganismus nach Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe a) anerkannt ist;

n) "Regionalisierung" ist der in Artikel 6 des SPS-Übereinkommens bestimmte Begriff der Regionalisierung;

o) "Sendung" ist eine Menge gleichartiger Erzeugnisse mit Ursprung im selben Ausfuhrland oder im selben Teil des Ausfuhrlandes, für die dieselbe Bescheinigung oder dasselbe Dokument gilt und die mit demselben Beförderungsmittel befördert und an einen Empfänger versandt wird. Eine Sendung kann einen oder mehrere Posten enthalten;

p) "Gleichwertigkeit für die Zwecke des Handels" (im Folgenden "Gleichwertigkeit" genannt) ist der Zustand, dass die im Gebiet der ausführenden Vertragspartei angewandten Maßnahmen, auch wenn sie sich von den im Gebiet der einführenden Vertragspartei angewandten Maßnahmen unterscheiden, objektiv das angemessene Schutzniveau der einführenden Vertragspartei oder ein annehmbares Risikoniveau erreichen;

q) "Sektor" ist die in einer Vertragspartei bestehende Erzeugungs- und Handelsstruktur für ein Erzeugnis oder eine Kategorie von Erzeugnissen;

r) "Teilsektor" ist ein genau abgegrenzter und kontrollierter Teil eines Sektors;

s) "Waren" sind Tiere und Pflanzen oder Kategorien von Tieren und Pflanzen oder spezifische Erzeugnisse, einschließlich sonstiger Waren gemäß Buchstaben a), b), c) und d);

t) "besondere Einfuhrgenehmigung" ist eine förmliche vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden der einführenden Vertragspartei, die einem Einführer als Voraussetzung für die Einfuhr einer oder mehrerer Sendungen einer Ware aus der ausführenden Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens erteilt wird;

u) "Maßnahmen" sind Gesetze, sonstige Vorschriften, Verfahren, Anforderungen und Verhaltensweisen;

v) "Arbeitstage" sind die Arbeitstage der Behörden, die die erforderliche Maßnahme treffen müssen;

w) "Abkommen" ist der gesamte Wortlaut dieses Abkommen und seiner Anlagen; und

x) "Assoziierungsabkommen" ist das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Vertragsparteien, dem dieses Abkommen beigefügt ist.

Artikel 5

Zuständige Behörden

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind die Behörden, die nach Anlage II für die Durchführung der in diesem Abkommen genannten Maßnahmen zuständig sind.

(2) Die Vertragsparteien teilen einander gemäß Artikel 12 wichtige Änderungen in Struktur, Organisation und Zuständigkeitsverteilung ihrer zuständigen Behörden mit.

Artikel 6

Anerkennung des Tiergesundheitsstatus, des Status in Bezug auf Schadorganismen und der regionalen Bedingungen für die Zwecke des Handels

A. Anerkennung des Status in Bezug auf Tierseuchen, Infektionen von Tieren oder Schadorganismen

(1) Für Tierseuchen und Infektionen von Tieren (einschließlich Zoonosen) gilt Folgendes:

a) Für die Zwecke des Handels erkennt die einführende Vertragspartei den Tiergesundheitsstatus an, den die ausführende Vertragspartei für ihr Gebiet oder ihre Regionen in Bezug auf die in Anlage IIIa aufgeführten Tierseuchen nach Anlage IV Buchstabe A festgelegt hat.

b) Beansprucht eine Vertragspartei für ihr Gebiet oder eine ihrer Regionen in Bezug auf eine spezifische Tierseuche, die nicht in Anhang IIIa aufgeführt ist, einen besonderen Status, so kann sie um Anerkennung dieses Status nach den Kriterien der Anlage IV Buchstabe C ersuchen. Die einführende Vertragspartei kann für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse Garantien verlangen, die dem vereinbarten Status der Vertragsparteien entsprechen.

c) Der von den im SPS-Übereinkommen anerkannten internationalen Normenorganisationen definierte Status der Gebiete oder Regionen oder der Status in einem Sektor oder Teilsektor der Vertragsparteien in Bezug auf die Verbreitung und die Häufigkeit einer nicht in Anlage IIIa aufgeführten Tierseuche oder von Infektionen von Tieren und/oder die gegebenenfalls davon ausgehende Gefahr wird von den Vertragsparteien als Grundlage ihres Handels anerkannt. Gegebenenfalls kann die einführende Vertragspartei für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse Garantien verlangen, die dem nach den Empfehlungen der Normenorganisationen festgelegten Status der Vertragsparteien entsprechen.

d) Sofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und um ergänzende oder zusätzliche Informationen oder Konsultationen und/oder Prüfung ersucht, erlassen die Vertragsparteien unbeschadet der Artikel 8 und 14 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Handel auf der Grundlage der Buchstaben a), b) und c) zu ermöglichen.

(2) Für Schadorganismen gilt Folgendes:

a) Die Vertragsparteien erkennen für die Zwecke des Handels ihren Status in Bezug auf die in Anlage IIIb aufgeführten Schadorganismen an.

b) Sofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und um ergänzende oder zusätzliche Informationen oder Konsultationen und/oder Prüfung ersucht, erlassen die Vertragsparteien unbeschadet der Artikel 8 und 14 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Handel auf der Grundlage des Buchstaben a) zu ermöglichen.

B. Anerkennung der Regionalisierung

(3) Die Vertragsparteien erkennen den Begriff der Regionalisierung an und kommen überein, diesen in ihrem Handel anzuwenden.

(4) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Regionalisierungsentscheidungen für die in Anlage IIIa aufgeführten Tier- und Fischseuchen und für die in Anlage IIIb aufgeführten Schadorganismen nach den Bestimmungen der Anlage IV Buchstabe A bzw. B zu treffen sind.

(5) a) Im Hinblick auf Tierseuchen notifiziert die ausführende Vertragspartei, die um Anerkennung ihrer Regionalisierungsentscheidung durch die einführende Vertragspartei ersucht, gemäß Artikel 13 ihre Maßnahmen mit einer umfassenden Erläuterung und unterstützenden Daten zu ihren Feststellungen und Entscheidungen. Sofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Notifikation um zusätzliche Informationen oder Konsultationen und/oder Prüfung ersucht, gilt die notifizierte Regionalisierungsentscheidung unbeschadet des Artikels 14 als anerkannt.

b) Die unter Buchstabe a) genannten Konsultationen werden nach Artikel 13 Absatz 3 abgehalten. Die einführende Vertragspartei prüft die zusätzlichen Informationen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach deren Eingang. Die unter Buchstabe a) genannte Prüfung wird nach Artikel 10 innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens um Prüfung vorgenommen.

(6) a) Im Hinblick auf Schadorganismen gewährleisten die Vertragsparteien, dass der Handel mit Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Waren dem von der anderen Vertragspartei anerkannten Status in Bezug auf Schadorganismen in einer Region Rechnung trägt. Eine Vertragspartei, die um Anerkennung ihrer Regionalisierungsentscheidung durch die einführende Vertragspartei ersucht, notifiziert ihre Maßnahmen mit einer umfassenden Erläuterung und unterstützenden Daten zu ihren Feststellungen und Entscheidungen und orientiert sich dabei an den einschlägigen Internationalen FAO-Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen, einschließlich Nr. 4 "Voraussetzungen für die Anerkennung schadorganismusfreier Gebiete" und Nr. 8 "Bestimmung des Status eines Gebietes in Bezug auf Schadorganismen", und anderen von den Vertragsparteien für geeignet erachteten Internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen. Sofern eine Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation um zusätzliche Informationen oder Konsultationen und/oder Prüfung ersucht, gilt die notifizierte Regionalisierungsentscheidung unbeschadet des Artikels 14 als anerkannt.

b) Die unter Buchstabe a) genannten Konsultationen werden nach Artikel 13 Absatz 3 abgehalten. Die einführende Vertragspartei prüft die zusätzlichen Informationen innerhalb von drei Monaten nach deren Eingang. Die unter Buchstabe a) genannte Prüfung wird nach Artikel 10 innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des Ersuchens um Prüfung unter Berücksichtigung der Biologie des Schadorganismus und der betroffenen Kulturen vorgenommen.

(7) Nach Abschluss der Verfahren der Absätze 4, 5 und 6 erlassen die Vertragsparteien unbeschadet des Artikels 14 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Handel auf dieser Grundlage zu ermöglichen.

Artikel 7

Feststellung der Gleichwertigkeit

(1) Die Gleichwertigkeit kann für eine einzelne Maßnahme und/oder für Gruppen von Maßnahmen und/oder für Systeme anerkannt werden, die für einen Sektor oder Teilsektor gelten.

(2) Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit halten die Vertragsparteien das Konsultationsverfahren des Absatzes 3 ein. Dieses Verfahren umfasst den objektiven Nachweis der Gleichwertigkeit durch die ausführende Vertragspartei und die objektive Bewertung dieses Nachweises durch die einführende Vertragspartei im Hinblick auf die mögliche Anerkennung der Gleichwertigkeit durch die einführende Vertragspartei.

(3) Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei hinsichtlich Maßnahmen, die einen oder mehrere Sektoren oder Teilsektoren betreffen, leiten die Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten nach Eingang dieses Ersuchens bei der einführenden Vertragspartei das Konsultationsverfahren ein, das die in Anlage VI festgelegten Schritte umfasst. Liegen jedoch mehrere Ersuchen der ausführenden Vertragspartei vor, so vereinbaren die Vertragsparteien auf Ersuchen der einführenden Vertragspartei in dem in Artikel 16 genannten Ausschuss einen Zeitplan, nach dem sie das in diesem Absatz genannte Verfahren einleiten.

(4) Sofern nichts anderes vereinbart wird, bringt die einführende Vertragspartei die Bewertung der Gleichwertigkeit innerhalb von 180 Tagen nach Eingang des von der ausführenden Vertragspartei vorgelegten Nachweises der Gleichwertigkeit zum Abschluss; dies gilt nicht im Falle von Saisonkulturen, wenn eine Verschiebung der Bewertung zu rechtfertigen ist, um die pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen während einer geeigneten Wachstumsperiode der betreffenden Kultur prüfen zu können.

Die vorrangigen Sektoren oder Teilsektoren der Vertragsparteien, für die dieses Verfahren eingeleitet werden kann, sind, gegebenenfalls in der Rangfolge ihrer Priorität, in Anlage V Buchstabe A aufzuführen. Der in Artikel 16 genannte Ausschuss kann die Liste, einschließlich der Rangfolge der Prioritäten, durch Beschluss ändern.

(5) Die einführende Vertragspartei kann die Anerkennung der Gleichwertigkeit zurücknehmen oder aussetzen, wenn eine der Vertragsparteien Maßnahmen ändert, die die Gleichwertigkeit berühren, sofern folgende Verfahren eingehalten werden:

a) Nach Artikel 12 teilt die ausführende Vertragspartei der einführenden Vertragspartei Vorschläge für die Änderung ihrer Maßnahmen, für die die Gleichwertigkeit der Maßnahmen anerkannt ist, und die voraussichtlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die anerkannte Gleichwertigkeit mit. Innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang dieser Informationen teilt die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei mit, ob die Gleichwertigkeit auf der Grundlage der vorgeschlagenen Maßnahmen weiter anerkannt würde oder nicht.

b) Nach Artikel 12 teilt die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei Vorschläge für die Änderung ihrer Maßnahmen, auf die die Anerkennung der Gleichwertigkeit gestützt wurde, und die voraussichtlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die anerkannte Gleichwertigkeit mit. Sollte die einführende Vertragspartei die Gleichwertigkeit nicht weiter anerkennen, so können die Vertragsparteien die Voraussetzungen für eine erneute Einleitung des in Absatz 3 genannten Verfahrens auf der Grundlage der vorgeschlagenen Maßnahmen vereinbaren.

(6) Unbeschadet des Artikels 14 darf die einführende Vertragspartei die Anerkennung der Gleichwertigkeit weder zurücknehmen noch aussetzen, bevor die vorgeschlagenen neuen Maßnahmen der betreffenden Vertragspartei in Kraft getreten sind.

(7) Die Anerkennung und die Rücknahme oder Aussetzung der Anerkennung der Gleichwertigkeit ist ausschließlich Sache der nach ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften handelnden einführenden Vertragspartei; hierzu gehören im Falle von Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Waren geeignete Mitteilungen nach dem Internationalen FAO-Standard für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 13 "Leitlinien für die Notifizierung von Nichteinhaltung und Notstandsmaßnahmen" und gegebenenfalls anderen Internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen. Diese Vertragspartei übermittelt der ausführenden Vertragspartei schriftlich eine umfassende Erläuterung und unterstützende Daten zu den unter diesen Artikel fallenden Feststellungen und Entscheidungen. Im Falle der Nichtanerkennung oder der Rücknahme oder Aussetzung der Anerkennung der Gleichwertigkeit teilt die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei die Voraussetzungen für eine erneute Einleitung des in Absatz 3 genannten Verfahrens mit. Gegebenenfalls kann die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei technische Hilfe nach Artikel 24 des Assoziierungsabkommens leisten.

Artikel 8

Transparenz und Handelsbedingungen

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, auf die in den Anlagen Ia und Ib aufgeführten Waren die allgemeinen Einfuhrbedingungen anzuwenden. Unbeschadet der Entscheidungen nach Artikel 6 gelten die Einfuhrbedingungen der einführenden Vertragspartei für das gesamte Gebiet der ausführenden Vertragspartei. Bei Inkrafttreten dieses Abkommens teilt die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei nach Artikel 12 ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrbedingungen für die in den Anlagen Ia und Ib aufgeführten Waren mit. Gegebenenfalls sind auch Muster für die von der einführenden Vertragspartei vorgeschriebenen amtlichen Bescheinigungen oder Bestätigungen zu übermitteln.

(2) a) Bei der Notifizierung von Änderungen oder vorgeschlagenen Änderungen der in Absatz 1 genannten Bedingungen beachten die Vertragsparteien die Bestimmungen des SPS-Übereinkommens und der im Anschluss daran gefassten Beschlüsse über die Notifizierung von Maßnahmen. Unbeschadet des Artikels 14 berücksichtigt die einführende Vertragspartei bei der Festsetzung des Zeitpunkts des Inkrafttreten der geänderten in Absatz 1 genannten Bedingungen die Zeit für den Transport der Waren zwischen den Vertragsparteien.

b) Beachtet die einführende Vertragspartei diese Bestimmungen über die Notifizierung nicht, so muss sie die Bescheinigung, die die Erfuellung der vorher geltenden Bedingungen garantiert, in den 30 Tagen nach Inkrafttreten der geänderten Einfuhrbedingungen weiter annehmen.

(3) a) Innerhalb von 90 Tagen nach Anerkennung der Gleichwertigkeit erlassen die Vertragsparteien die für die Umsetzung der Anerkennung der Gleichwertigkeit erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um auf dieser Grundlage den Handel zwischen den Vertragsparteien mit den in den Anlagen Ia und Ib aufgeführten Waren in den Sektoren und Teilsektoren zu ermöglichen, für die alle einschlägigen gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei von der einführenden Vertragspartei als gleichwertig anerkannt sind. Für diese Waren können dann die Muster für die von der einführenden Vertragspartei vorgeschriebenen amtlichen Bescheinigungen oder amtlichen Dokumente durch eine nach Anlage IX Buchstabe B ausgestellte Bescheinigung ersetzt werden.

b) Der Handel mit Waren in den Sektoren und Teilsektoren, für die eine oder mehrere, aber nicht alle Maßnahmen als gleichwertig anerkannt sind, wird bei Erfuellung der in Absatz 1 genannten Bedingungen fortgesetzt. Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei findet Absatz 5 Anwendung.

(4) Für die Einfuhr der in den Anlagen Ia und Ib aufgeführten Waren sind keine besonderen Einfuhrgenehmigungen erforderlich.

(5) Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei nehmen die Vertragsparteien nach Artikel 16 Konsultationen über Bedingungen auf, die den Handel mit den in Absatz 1 genannten Waren beeinträchtigen, um alternative oder zusätzliche Einfuhrbedingungen der einführenden Vertragspartei zu vereinbaren. Diese alternativen oder zusätzlichen Einfuhrbedingungen können sich gegebenenfalls auf Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei stützen, die von der einführenden Vertragspartei als gleichwertig anerkannt sind. Wenn eine Einigung erzielt ist, erlässt die einführende Vertragspartei innerhalb von 90 Tagen die erforderlichen Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften, um die Einfuhr auf dieser Grundlage zu ermöglichen.

(6) a) Für die Einfuhr der in Anlage Ia aufgeführten tierischen Erzeugnisse erkennt die einführende Vertragspartei auf ein mit geeigneten Garantien verbundenes Ersuchen der ausführenden Vertragspartei die in Anlage V Buchstabe B Nummer 2 aufgeführten, im Gebiet der ausführenden Vertragspartei gelegenen Verarbeitungsbetriebe ohne vorherige Kontrolle der einzelnen Betriebe vorläufig an. Diese Anerkennung richtet sich nach den Bedingungen und Bestimmungen der Anlage V Buchstabe B. Sofern nicht um zusätzliche Informationen ersucht wird, erlässt die einführende Vertragspartei innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens und der Garantien die erforderlichen Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften, um die Einfuhr auf dieser Grundlage zu ermöglichen.

Die erste Liste von Betrieben wird nach den Bestimmungen der Anlage V Buchstabe B genehmigt.

b) Für die Einfuhr der in Absatz 3 Buchstabe a) aufgeführten tierischen Erzeugnisse übermittelt die ausführende Vertragspartei der einführenden Vertragspartei ihre Liste der Betriebe, die die Bedingungen der ausführenden Vertragspartei erfuellen.

(7) Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere Vertragspartei eine umfassende Erläuterung und unterstützende Daten zu den unter diesen Artikel fallenden Feststellungen und Entscheidungen.

Artikel 9

Zertifizierungsverfahren

(1) Für die Zwecke der Zertifizierung beachten die Vertragsparteien die Grundsätze und Kriterien der Anlage IX Buchstabe A.

(2) Die in Artikel 8 Absätze 1 und 3 genannten Bescheinigungen und amtlichen Dokumente werden nach Anlage IX Buchstabe C ausgestellt.

(3) Der in Artikel 16 genannte Ausschuss kann Regeln für die elektronische Zertifizierung, Rücknahme der Anerkennung oder Ersetzung der Bescheinigungen vereinbaren.

Artikel 10

Prüfung

(1) Um das Vertrauen in die wirksame Durchführung dieses Abkommens aufrechtzuerhalten, hat jede Vertragspartei im Geltungsbereich dieses Abkommens einen Anspruch darauf,

a) das Gesamtkontrollprogramm der Behörden der ausführenden Vertragspartei oder einen Teil desselben nach den Leitlinien der Anlage VII einer Prüfung zu unterziehen. Die Kosten für diese Prüfung trägt die Vertragspartei, die die Prüfung vornimmt;

b) ab einem von den Vertragsparteien zu bestimmenden Zeitpunkt von der anderen Vertragspartei auf Ersuchen deren Gesamtkontrollprogramm oder einen Teil desselben und einen Bericht über die Ergebnisse der nach diesem Programm durchgeführten Kontrollen zu erhalten;

c) dass sich die andere Vertragspartei hinsichtlich der Labortests für die in Anlage Ia aufgeführten Waren auf Ersuchen an dem vom Referenzlaboratorium der ersuchenden Vertragspartei regelmäßig organisierten vergleichenden Prüfprogramm für spezifische Tests beteiligt. Die Kosten dieser Beteiligung trägt die Vertragspartei, die sich an dem Programm beteiligt.

(2) Die Vertragsparteien können die Ergebnisse und Schlussfolgerungen ihrer Prüfungen Drittländern mitteilen und der Öffentlichkeit zugänglich machen.

(3) Der in Artikel 16 genannte Ausschuss kann Anlage VII unter gebührender Berücksichtigung der einschlägigen Arbeiten internationaler Organisationen durch Beschluss ändern.

(4) Die Prüfungsergebnisse können zu den in den Artikeln 6, 7, 8 und 11 genannten Maßnahmen der Vertragsparteien oder einer Vertragspartei beitragen.

Artikel 11

Einfuhrkontrollen und Kontrollgebühren

(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass bei den von der einführenden Vertragspartei bei der Einfuhr durchgeführten Einfuhrkontrollen von Sendungen aus der ausführenden Vertragspartei die Grundsätze der Anlage VIII Buchstabe A zu beachten sind. Die Ergebnisse dieser Kontrollen können zu dem in Artikel 10 genannten Prüfungsverfahren beitragen.

(2) Die Häufigkeit der von jeder Vertragspartei vorzunehmenden Beschau ist in Anlage VIII Buchstabe B festgelegt. Eine Vertragspartei kann die Häufigkeit dieser Kontrollen aufgrund der nach den Artikeln 7 und 8 erzielten Fortschritte oder aufgrund von Prüfungen, Konsultationen oder anderen in diesem Abkommen vorgesehenen Maßnahmen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach ihren internen Rechtsvorschriften ändern. Der in Artikel 16 genannten Ausschuss ändert Anlage VIII Buchstabe B entsprechend.

(3) Die Kontrollgebühren entsprechen den der zuständigen Behörde bei der Durchführung der Einfuhrkontrollen entstandenen Kosten. Sie stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Gebühren, die für die Kontrolle gleichartiger inländischer Erzeugnisse erhoben werden.

(4) Die einführende Vertragspartei teilt der ausführenden Vertragspartei jede Änderung der Maßnahmen, die die Einfuhrkontrollen und die Kontrollgebühren betreffen, unter Angabe der Gründe mit; ferner unterrichtet sie sie über jede erhebliche Änderung der Verwaltungspraxis für diese Kontrollen.

(5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, die Häufigkeit der Beschau für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a) genannten Waren beiderseitig zu verringern.

(6) Ab einem von dem in Artikel 16 genannten Ausschuss zu bestimmenden Zeitpunkt können die Vertragsparteien die Voraussetzungen vereinbaren, unter denen sie die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Kontrollen der anderen Vertragspartei anerkennen, um die Häufigkeit der Einfuhrkontrollen anzupassen oder die Einfuhrkontrollen zu ersetzen. Diese Voraussetzungen werden durch Beschluss des in Artikel 16 genannten Ausschusses in Anlage VII aufgenommen. Ab diesem Zeitpunkt können die Vertragsparteien ihre Kontrollen für bestimmte Waren gegenseitig anerkennen und die Einfuhrkontrollen für diese Waren entsprechend verringern oder ersetzen.

Artikel 12

Informationsaustausch

(1) Die Vertragsparteien tauschen systematisch Informationen aus, die für die Durchführung dieses Abkommens von Belang sind, um Normen zu entwickeln, um Sicherheit zu bieten, um gegenseitiges Vertrauen zu schaffen und um die Effizienz der kontrollierten Programme nachzuweisen. Gegebenenfalls kann dieser Informationsaustausch einen Beamtenaustausch umfassen.

(2) Die Vertragsparteien tauschen auch Informationen über andere sachdienliche Themen wie die folgenden aus:

a) wichtige Ereignisse, die die unter dieses Abkommen fallenden Waren betreffen, einschließlich des in den Artikeln 7 und 8 vorgesehenen Informationsaustauschs;

b) Ergebnisse der in Artikel 10 vorgesehenen Prüfungsverfahren;

c) Ergebnisse der in Artikel 11 vorgesehenen Einfuhrkontrollen im Falle zurückgewiesener oder nicht den Vorschriften entsprechender Sendungen von Tieren und tierischen Erzeugnissen;

d) im Auftrag einer Vertragspartei erstellte wissenschaftliche Gutachten, die für dieses Abkommen von Belang sind;

e) Fortschritte bei der Entwicklung von Tierschutznormen, und

f) Frühwarnungen, die für den Handel im Geltungsbereich dieses Abkommens von Belang sind.

(3) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass den zuständigen wissenschaftlichen Gremien zur Begründung von Auffassungen oder Ansprüchen hinsichtlich der sich aus diesem Abkommen ergebenden Fragen wissenschaftliche Abhandlungen oder Daten vorgelegt werden. Diese Informationen sind von den betreffenden wissenschaftlichen Gremien so bald wie möglich zu prüfen; die Ergebnisse dieser Prüfung werden beiden Vertragsparteien zur Verfügung gestellt.

(4) Der Informationsaustausch gilt als durchgeführt, wenn die in diesem Artikel genannten Informationen durch Notifizierung an die WTO nach den einschlägigen Vorschriften oder auf der amtlichen, der Öffentlichkeit kostenlos zugänglichen Website der betreffenden Vertragspartei, deren Adresse in Anlage XI Buchstabe B angegeben ist, zur Verfügung gestellt worden sind.

Bei Schadorganismen, die eine bekannte und unmittelbare Gefahr für die andere Vertragspartei darstellen, wird der betreffenden Vertragspartei ferner eine direkte Mitteilung per Post oder E-Mail übersandt. Die Leitlinien des Internationalen FAO-Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 17 "Berichte über Schadorganismen" sind zu befolgen.

(5) Die Kontaktstellen für den in diesem Artikel genannten Informationsaustausch sind in Anlage XI Buchstabe A aufgeführt. Die Informationen werden per Post, Telefax oder E-Mail übermittelt. Per E-Mail übermittelte Informationen sind elektronisch zu unterzeichnen und nur an die Kontaktstellen zu richten.

Artikel 13

Notifikationen und Konsultationen

(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander innerhalb von zwei Arbeitstagen schriftlich das Bestehen einer ernsten oder erheblichen Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Gesundheit von Tieren oder Pflanzen, einschließlich Notständen bei der Lebensmittelkontrolle und Situationen, in denen die Gefahr ernster gesundheitlicher Folgen des Verzehrs tierischer oder pflanzlicher Erzeugnisse eindeutig festgestellt worden ist, insbesondere im Zusammenhang mit Folgendem:

a) Maßnahmen, die die in Artikel 6 genannten Regionalisierungsentscheidungen betreffen;

b) Auftreten oder Entwicklung von in Anlage IIIa bzw. IIIb aufgeführten Tierseuchen oder Schadorganismen;

c) epidemiologisch relevante Feststellungen oder erhebliche Gefahren im Zusammenhang mit nicht in Anlage IIIa bzw. IIIb aufgeführten Tierseuchen oder Schadorganismen oder neuen Tierseuchen oder Schadorganismen, und

d) zusätzliche Maßnahmen, die über die grundlegenden Bestimmungen ihrer betreffenden Maßnahmen zur Bekämpfung oder Ausrottung von Tierseuchen oder Schadorganismen oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit hinausgehen, sowie Änderungen der Vorbeugepolitik, einschließlich der Impfpolitik.

(2) a) Die Notifikationen sind an die in Anlage XI Buchstabe A aufgeführten Kontaktstellen zu richten.

b) Schriftliche Notifikationen sind Notifikationen, die per Post, Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Per E-Mail übermittelte Notifikationen sind elektronisch zu unterzeichnen und nur an die in Anlage XI Buchstabe A aufgeführten Kontaktstellen zu richten.

(3) Im Falle ernster Besorgnis einer Vertragspartei wegen einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Gesundheit von Tieren oder Pflanzen finden auf Ersuchen so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von 13 Arbeitstagen, Konsultationen über die Lage statt. In einer solchen Lage bemühen sich die Vertragsparteien, alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, um eine Unterbrechung des Handels zu verhindern und um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden, die mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit oder der Gesundheit von Tieren oder Pflanzen vereinbar ist.

(4) Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von 20 Arbeitstagen, Konsultationen über den Tierschutz statt. In einer solchen Lage bemühen sich die Vertragsparteien, alle erbetenen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(5) Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden die in den Absätzen 3 und 4 genannten Konsultationen per Video- oder Telefonkonferenz abgehalten. Die ersuchende Vertragspartei sorgt für die Erstellung des Protokolls der Konsultationen, das von den Vertragsparteien förmlich genehmigt werden muss. Für diese Genehmigung gilt Artikel 12 Absatz 5.

Artikel 14

Schutzklausel

(1) Sollte die ausführende Vertragspartei interne Maßnahmen treffen, um eine Ursache zu bekämpfen, die eine ernste Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen darstellen könnte, so trifft sie unbeschadet des Absatzes 2 gleichwertige Maßnahmen, um eine Einschleppung der Gefahr in das Gebiet der einführenden Vertragspartei zu verhindern.

(2) Die einführende Vertragspartei kann aus wichtigen Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der Gesundheit von Tieren oder Pflanzen die für den Schutz der öffentlichen Gesundheit oder der Gesundheit von Tieren oder Pflanzen erforderlichen vorläufigen Maßnahmen treffen. Für Sendungen, die sich auf dem Transport zwischen den Vertragsparteien befinden, prüft die einführende Vertragspartei, welches die am besten geeignete verhältnismäßige Lösung ist, um eine unnötige Unterbrechung des Handels zu verhindern.

(3) Die Vertragspartei, die die Maßnahmen trifft, unterrichtet die andere Vertragspartei innerhalb eines Arbeitstages nach Erlass des Beschlusses zur Einführung der Maßnahmen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien innerhalb von 12 Arbeitstagen nach Eingang der Notifikation gemäß Artikel 13 Absatz 3 Konsultationen über die Lage ab. Die Vertragsparteien tragen den in diesen Konsultationen zur Verfügung gestellten Informationen gebührend Rechnung und bemühen sich, eine unnötige Unterbrechung des Handels gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Konsultationen nach Artikel 13 Absatz 3 zu verhindern.

Artikel 15

Offene Fragen

Die Grundsätze dieses Abkommens finden bei der Klärung der in seinen Geltungsbereich fallenden offenen Fragen Anwendung; diese sind in Anlage X aufzuführen. Der in Artikel 16 genannte Ausschuss kann Anlage X und gegebenenfalls auch die anderen Anlagen durch Beschluss ändern, um den erzielten Fortschritten und den ermittelten neuen Fragen Rechnung zu tragen.

Artikel 16

Gemischter Verwaltungsausschuss

(1) Der mit Artikel 89 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens eingesetzte Gemischte Verwaltungsausschuss (im Folgenden "Ausschuss" genannt) tritt im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen, in der Regel jedoch nicht häufiger als einmal im Jahr. Sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren, kann eine Sitzung des Ausschusses per Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden. Der Ausschuss kann Fragen auch außerhalb der Sitzungen auf schriftlichem Wege behandeln.

(2) Der Ausschuss hat die Aufgabe,

a) die Durchführung dieses Abkommens zu überwachen und alle Fragen zu prüfen, die mit diesem Abkommen zusammenhängen und die sich aus seiner Durchführung ergeben;

b) die Anlagen zu diesem Abkommen zu überprüfen, insbesondere unter Berücksichtigung der Fortschritte, die in den in diesem Abkommen vorgesehenen Konsultationen und Verfahren erzielt werden;

c) unter Berücksichtigung der unter Buchstabe b) oder in anderen Bestimmungen dieses Abkommens vorgesehenen Überprüfung die Anlagen I bis XII durch Beschluss zu ändern, und

d) unter Berücksichtigung der unter Buchstabe b) vorgesehenen Überprüfung Empfehlungen für die Änderung dieses Abkommens auszusprechen.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, gegebenenfalls technische Arbeitsgruppen einzusetzen, die sich aus Vertretern der Vertragsparteien auf Sachverständigenebene zusammensetzen, die die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergebenden technischen und wissenschaftlichen Fragen ermitteln und behandeln. Wird zusätzliches Fachwissen benötigt, so können die Vertragsparteien entsprechende Arbeitsgruppen einschließlich wissenschaftlicher Arbeitsgruppen einsetzen. Die Mitgliedschaft in diesen Arbeitsgruppen muss nicht auf Vertreter der Vertragsparteien beschränkt werden.

(4) Der Ausschuss erstattet dem mit Artikel 3 des Assoziierungsabkommens eingesetzten Assoziationsrat Bericht.

(5) Der Ausschuss gibt sich in seiner ersten Sitzung eine Geschäftsordnung.

Artikel 17

Erleichterung der Kommunikation

Unbeschadet der Artikel 12, 13, 14 und 16 kann der Ausschuss eine Regelung zur Erleichterung des Schriftverkehrs, des Austausches von Informationen und entsprechenden Unterlagen und der Verfahren und der Arbeitsweise des Ausschusses vereinbaren.

Artikel 18

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt in Bezug auf Tiere, tierische Erzeugnisse, Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse und sonstige Waren nach Maßgabe der Anlage XII für die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Anlage I.

Anlage I

GELTUNGSBEREICH

Anlage Ia

TIERE UND TIERISCHE ERZEUGNISSE

1. WICHTIGSTE KATEGORIEN LEBENDER TIERE

I. Equiden(1)

II. Rinder (einschließlich Bubalus bubalis und Bison)

III. Schafe und Ziegen

IV. Schweine

V. Gefluegel(2)

VI. Lebende Fische

VII. Krebstiere

VIII. Weichtiere

IX. Eier und Gameten lebender Fische

X. Bruteier

XI. Sperma, Eizellen, Embryonen

XII. Andere Säugetiere

XIII. Andere Vögel

XIV. Reptilien

XV. Amphibien

XVI. Andere Wirbeltiere

XVII. Bienen

2. ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS

Wichtigste Kategorien von Erzeugnissen

I. Frisches Fleisch von Haustieren(3) und Wild(4), einschließlich Schlachtnebenerzeugnissen und Blut, für den menschlichen Verzehr

II. Fleischerzeugnisse, zubereitet aus Fleisch im Sinne der Nummer I, und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für den menschlichen Verzehr (Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Därme)

III. Flüssige Milch und Milchpulver, für den menschlichen Verzehr und nicht für den menschlichen Verzehr

IV. Milcherzeugnisse, für den menschlichen Verzehr und nicht für den menschlichen Verzehr (einschließlich Kolostrum)

V. Fischereierzeugnisse, für den menschlichen Verzehr, einschließlich zweischaliger Weichtiere und Krebstieren

VI. Eier, für den menschlichen Verzehr, Eierzeugnisse

VII. Imkereierzeugnisse

VIII. Schnecken und Froschschenkel, für den menschlichen Verzehr

IX. Häute von Huftieren, Wolle, Haare, Borsten, Federn, Daunen oder Teile von Federn, Jagdtrophäen

X. Knochen, Hörner, Hufe und ihre Nebenerzeugnisse, ausgenommen Mehl

XI. Gelatine, für den menschlichen Verzehr, Rohstoffe für die Herstellung von Gelatine, für den menschlichen Verzehr

XII. Verarbeitetes tierisches Eiweiß (Mehl und Grieben/Grammeln), Schmalz und ausgelassenes Fett, einschließlich Fischmehl und Fischöl

XIII. Blut und Bluterzeugnisse von Huftieren und Gefluegel (einschließlich Serum von Equiden), Amnionwasser für die Verwendung in der pharmazeutischen Industrie oder für technische Zwecke, ausgenommen für die Verwendung in Futtermitteln

XIV. Krankheitserreger

XV. Andere tierische Abfälle: wenig gefährliche Rohstoffe für die pharmazeutische Industrie oder für technische Zwecke oder für die Verwendung in Futtermitteln (einschließlich Heimtierfutter)

XVI. Heimtierfutter

XVII. Verarbeiteter und unverarbeiteter Dünger

(1) Pferde (einschließlich Zebras) oder Esel oder Kreuzungen dieser Arten.

(2) Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse.

(3) Rinder, Schweine, Pferde, Ziegen, Schafe, Gefluegel.

(4) Zucht- und Jagdwild der Kategorien Hasentiere, Huftiere, Federwild, andere Säugetiere.

Anlage Ib

- Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse, die potenzielle Träger von Schadorganismen sind

- Verpackungsmaterialien, Transportmittel, Behälter, Erde und Kultursubstrate und sonstige Organismen, Gegenstände oder Materialien, die Schadorganismen enthalten oder verbreiten können

Anlage Ic(1)

Tierschutznormen

Normen für

- Betäubung und Schlachtung von Tieren

(1) Der in Artikel 16 genannte Ausschuss beschließt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens einen Arbeitsplan für die Entwicklung weiterer Tierschutznormen, die für die Vertragsparteien von Bedeutung sind.

Anlage Id

Fragen, für die dieses Abkommen zunächst nicht gilt

Gesundheitspolizeiliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Folgendem:

1. Lebensmittelzusätze (alle Nahrungsmittelzusätze und -farbstoffe)

2. Verarbeitungshilfsstoffe

3. Aromastoffe

4. Bestrahlung (Ionisation)

5. von Verpackungsmaterialien übergehende chemische Stoffe

6. Kennzeichnung von Lebensmitteln

7. Nährwertkennzeichnung

8. Futterzusätze

9. Futtermittel

10. Medizinalfutter und Vormischungen

11. Genetisch veränderte Organismen (GVO)

Anlage II

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

A. Zuständige Behörden der Gemeinschaft

Die Behörden der Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission sind gemeinsam für die Kontrolle zuständig. In diesem Zusammenhang gilt Folgendes:

- Hinsichtlich der Ausfuhren nach Chile sind die Mitgliedstaaten zuständig für die Kontrolle der Produktionsbedingungen und -vorschriften, einschließlich der vorgeschriebenen Kontrollen, sowie die Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen (oder Tierschutzbescheinigungen), mit denen beurkundet wird, dass die vereinbarten Normen und Vorschriften eingehalten sind.

- Hinsichtlich der Einfuhren aus Chile sind die Mitgliedstaaten zuständig für die Kontrolle der Einfuhren in Bezug auf die Erfuellung der Einfuhrbedingungen der Gemeinschaft.

- Die Europäische Kommission ist zuständig für die allgemeine Koordinierung, die Kontrolle der Überwachungssysteme und den Erlass der erforderlichen Rechtsvorschriften, um zu gewährleisten, dass die Normen und Vorschriften im europäischen Binnenmarkt einheitlich angewandt werden.

B. Zuständige Behörden Chiles

Das Ministerium für Landwirtschaft ist mit seinem "Servicio Agrícola y Ganadero" die zuständige Behörde für die Verwaltung aller Vorschriften, die sich mit Folgendem befassen:

- gesundheitspolizeiliche (die Gesundheit von Tieren betreffende) und pflanzenschutzrechtliche (die Gesundheit von Pflanzen betreffende) Maßnahmen, die für die Einfuhr und Ausfuhr von Tieren, Pflanzen und ihren Erzeugnissen gelten;

- gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr, dass Tierseuchen und Pflanzenschadorganismen eingeschleppt werden, und zu deren Bekämpfung oder Ausrottung, und

- Ausstellung der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Ausfuhrbescheinigungen für tierische und pflanzliche Erzeugnisse.

Das Ministerium für Gesundheit ist die zuständige Behörde für die gesundheitspolizeiliche Kontrolle aller inländischen und eingeführten Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, und für die Ausstellung der gesundheitspolizeilichen Bescheinigungen für verarbeitete Lebensmittel, die für die Ausfuhr bestimmt sind, mit Ausnahme von Wassertieren.

Der dem Ministerium für Wirtschaft unterstehende "Servicio Nacional de Pesca" ist die zuständige Behörde für die Kontrolle der gesundheitspolizeilichen Qualität der für die Ausfuhr bestimmten Fisch- und Meeresfrüchteerzeugnisse und für die Ausstellung der entsprechenden amtlichen Bescheinigungen. Ferner ist er für den Schutz der Gesundheit der Wassertiere, die Ausstellung der gesundheitspolizeilichen Bescheinigungen für die für die Ausfuhr bestimmten Wassertiere und die Kontrolle der Einfuhren von Wassertieren, Ködern und Futtermittel für die Aquakultur zuständig.

Anlage III

LISTEN DER ZU NOTIFIZIERENDEN SEUCHEN UND SCHADORGANISMEN, FÜR DIE REGIONALE FREIHEIT ANERKANNT WERDEN KANN

Anlage IIIa

Notifizierungspflichtige Tier- und Fischseuchen, für die der Status der Vertragsparteien anerkannt ist und für die Regionalisierungsentscheidungen getroffen werden können

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage IIIb

Notifizierungspflichtige Schadorganismen, für die der Status der Vertragsparteien anerkannt ist und für die Regionalisierungsentscheidungen getroffen werden können(1)

Lage in Chile:

1. Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, dass sie in irgendeinem Teil Chiles auftreten.

2. Schadorganismen, von denen bekannt ist, dass sie in Chile auftreten, und die unter amtlicher Kontrolle sind.

3. Schadorganismen, von denen bekannt ist, dass sie in Chile auftreten, die unter amtlicher Kontrolle sind und für die schadorganismusfreie Gebiete festgelegt sind.

Lage in der Europäischen Gemeinschaft:

1. Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, dass sie in irgendeinem Teil der Gemeinschaft auftreten, und die für die gesamte Gemeinschaft oder für einen Teil der Gemeinschaft relevant sind.

2. Schadorganismen, von denen bekannt ist, dass sie in der Gemeinschaft auftreten, und die für die gesamte Gemeinschaft relevant sind.

3. Schadorganismen, von denen bekannt ist, dass sie in der Gemeinschaft auftreten, und für die schadorganismusfreie Gebiete festgelegt sind.

(1) Der in Artikel 16 genannte Ausschuss ergänzt diese Listen durch Beschluss.

Anlage IV

REGIONALISIERUNG UND ZONENABGRENZUNG

A. Tier- und Fischseuchen

1. Tierseuchen

Grundlage für die Anerkennung des Tiergesundheitsstatus einer Vertragspartei oder einer Region ist der Internationale Tiergesundheitskodex des IOE "Anerkennung eines Landes oder einer Zone als seuchen-/infektionsfrei und Anerkennung der epidemiologischen Überwachungssysteme".

Grundlage für Regionalisierungsentscheidungen für Tierseuchen ist der Internationale Tiergesundheitskodex des IOE "Zonenabgrenzung und Regionalisierung".

2. Wassertierseuchen

Grundlage für Regionalisierungsentscheidungen für Wassertierseuchen ist der Internationale Gesundheitskodex für Wassertiere des IOE.

B. Schadorganismen

Die Kriterien für die Anerkennung einer Region als frei von bestimmten Schadorganismen müssen den Bestimmungen entsprechen, entweder

- des Internationalen FAO-Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 4 "Voraussetzungen für die Anerkennung schadorganismusfreier Gebiete" und der einschlägigen Begriffsbestimmungen des Internationalen FAO-Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 5 "Glossar pflanzenschutzrechtlicher Begriffe", oder

- des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe h) der Richtlinie 2000/29/EG des Rates.

C. Kriterien für die Anerkennung des besonderen Status für Tierseuchen eines Gebietes oder einer Region einer Vertragspartei

1. Ist die einführende Vertragspartei der Auffassung, dass ihr Gebiet oder ein Teil ihres Gebietes frei von einer nicht in Anhang IIIa aufgeführten Tierseuche ist, so legt sie der ausführenden Vertragspartei geeignete Unterlagen vor, mit denen insbesondere die Erfuellung folgender Kriterien belegt wird:

- Art der Seuche und Geschichte ihres Auftretens in ihrem Gebiet;

- Ergebnisse der im Rahmen der Überwachung vorgenommenen Prüfungen, die auf serologischen, mikrobiologischen, pathologischen oder epidemiologischen Untersuchungen beruhen und auf der Tatsache, dass die Meldung der Seuche bei den zuständigen Behörden gesetzlich vorgeschrieben ist;

- Zeitraum, in dem die Überwachung durchgeführt wurde;

- gegebenenfalls Zeitraum, in dem die Impfung gegen die Seuche verboten war, und Gebiet, für das dieses Verbot galt;

- Regelungen für die Überprüfung des Nichtauftretens der Seuche.

2. Die zusätzlichen Garantien allgemeiner oder spezifischer Art, die die einführende Vertragspartei verlangen kann, dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die die einführende Vertragspartei intern anwendet.

3. Die Vertragsparteien notifizieren einander jede Änderung der unter Nummer 1 aufgeführten Kriterien, die die Seuche betreffen. Die nach Absatz 2 festgelegten zusätzlichen Garantien können unter Berücksichtigung dieser Notifikation von dem in Artikel 16 dieses Abkommens genannten Ausschuss geändert oder aufgehoben werden.

Anlage V

VORRANGIGE SEKTOREN ODER TEILSEKTOREN, FÜR DIE DIE GLEICHWERTIGKEIT ANERKANNT WERDEN KANN, UND BEDINGUNGEN UND BESTIMMUNGEN FÜR DIE VORLÄUFIGE ANERKENNUNG VON BETRIEBEN

A. Vorrangige Sektoren oder Teilsektoren, für die die Gleichwertigkeit anerkannt werden kann, in der Rangfolge ihrer Priorität

Liste der Prioritäten nach Artikel 7 Absatz 4, von dem in Artikel 16 genannten Ausschuss zu ergänzen.

B. Bedingungen und Bestimmungen für die vorläufige Anerkennung von Betrieben

1. Vorläufige Anerkennung von Betrieben bedeutet, dass die einführende Vertragspartei für die Zwecke der Einfuhr die Betriebe im Gebiet der ausführenden Vertragspartei auf der Grundlage geeigneter Garantien dieser Vertragspartei nach Nummer 4 vorläufig anerkennt, ohne die einzelnen Betriebe vorher zu kontrollieren. Nach demselben Verfahren und unter denselben Voraussetzungen ändern oder ergänzen die Vertragsparteien die Listen unter Nummer 2, um neu eingegangenen Ersuchen und Garantien Rechnung zu tragen.

Nur für die erste Liste von Betrieben kann die Prüfung Teil des Verfahrens nach Nummer 4 Buchstabe d) sein.

2. Die vorläufige Anerkennung beschränkt sich zunächst auf folgende Kategorien von Betrieben:

Schlachthöfe für frisches Fleisch von Haustieren (Anlage Ia Nummer 2 Ziffer I)

Alle Betriebe, ausgenommen Schlachthöfe für frisches Fleisch von Haustieren

Alle Betriebe für frisches Fleisch von Wild (Jagd-/Zuchtwild)

Alle Betriebe für Fleisch von Gefluegel

Alle Betriebe für Fleischerzeugnisse aller Arten

Alle Betriebe für andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für den menschlichen Verzehr (z. B. Därme, Fleischzubereitungen, Hackfleisch/Faschiertes)

Alle Betriebe für Milch und Milcherzeugnisse, für den menschlichen Verzehr

Verarbeitungsbetriebe und Fabrikschiffe für Fischereierzeugnisse, für den menschlichen Verzehr, einschließlich zweischaliger Weichtiere und Krebstieren

Verarbeitungsbetriebe für Fischmehl und Fischöl

Verarbeitungsbetriebe für Gelatine

Alle Betriebe für Eier und Eierzeugnisse

3. Die einführende Vertragspartei stellt eine Liste der vorläufig anerkannten Betriebe auf und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich.

4. Bedingungen und Verfahren für die vorläufige Anerkennung

a) Die Einfuhren der betreffenden tierischen Erzeugnisse aus der ausführenden Vertragspartei müssen von der einführenden Vertragspartei genehmigt und die Einfuhrbedingungen und Zertifizierungspflichten für die betreffenden Erzeugnisse festgelegt worden sein;

b) die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei muss der einführenden Vertragspartei zufrieden stellende Garantien dafür geboten haben, dass die in ihren Listen aufgeführten Betriebe den einschlägigen gesundheitspolizeilichen Anforderungen der einführenden Vertragspartei entsprechen, und muss die in ihren Listen aufgeführten Betriebe zur Ausfuhr in die einführende Vertragspartei amtlich anerkannt haben, und

c) die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei muss die tatsächliche Befugnis haben, die Ausfuhr in die einführende Vertragspartei aus einem Betrieb, für den sie Garantien geboten hat, auszusetzen, falls diese Garantien nicht eingehalten werden können.

d) Die Prüfung durch die einführende Vertragspartei nach Artikel 10 des Abkommens kann Teil des Verfahrens für die vorläufige Anerkennung sein. Diese Prüfung betrifft den Aufbau und die Organisation der für die Genehmigung des Betriebes zuständigen Behörde, die Befugnisse dieser zuständigen Behörde und die Garantien, die sie für die Anwendung der Vorschriften der einführenden Vertragspartei bieten kann. Im Rahmen der Prüfung kann an Ort und Stelle eine repräsentative Zahl von Betrieben kontrolliert werden, die auf den von der ausführenden Vertragspartei vorgelegten Listen stehen.

Unter Berücksichtigung der besonderen Struktur und Zuständigkeitsverteilung in der Gemeinschaft kann eine solche Prüfung in der Gemeinschaft einzelne Mitgliedstaaten betreffen.

e) Auf der Grundlage der unter Buchstabe d vorgesehenen Prüfung kann die einführende Vertragspartei die bestehende Liste der Betriebe ändern.

Anlage VI

VERFAHREN FÜR DIE FESTSTELLUNG DER GLEICHWERTIGKEIT

1. Grundsätze

a) Die Gleichwertigkeit kann für eine einzelne Maßnahme und/oder für Gruppen von Maßnahmen und/oder für Systeme anerkannt werden, die eine bestimmte Ware oder Kategorien von Waren betreffen.

b) Die Prüfung der Gleichwertigkeit durch die einführende Vertragspartei auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei um Anerkennung ihrer Maßnahmen hinsichtlich einer bestimmten Ware darf kein Grund dafür sein, den Handel zu unterbrechen oder die laufenden Einfuhren der betreffenden Ware aus der ausführenden Vertragspartei auszusetzen.

c) Die Feststellung der Gleichwertigkeit von Maßnahmen ist ein interaktives Verfahren zwischen der ausführenden Vertragspartei und der einführenden Vertragspartei. Das Verfahren umfasst den objektiven Nachweis der Gleichwertigkeit einzelner Maßnahmen durch die ausführende Vertragspartei und die objektive Bewertung dieses Nachweises durch die einführende Vertragspartei im Hinblick auf die mögliche Anerkennung der Gleichwertigkeit durch die einführende Vertragspartei.

d) Die endgültige Anerkennung der Gleichwertigkeit der betreffenden Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei ist ausschließlich Sache der einführenden Vertragspartei.

2. Vorbedingungen

a) Die ausführende Vertragspartei kann das Verfahren für die Feststellung der Gleichwertigkeit nur einleiten, wenn die einführende Vertragspartei die ausführende Vertragspartei in ihrer vereinbarten Länderliste für die Einfuhr der Ware, für die um Anerkennung der Gleichwertigkeit ersucht wird, anerkannt hat. Die Aufnahme in die Liste ist vom Gesundheitsstatus, vom Status in Bezug auf Schadorganismen, von den Rechtsvorschriften und von der Effizienz des Überwachungs- und Kontrollsystems für die Ware in der ausführenden Vertragspartei abhängig. Zu diesem Zweck werden die Rechtsvorschriften für den betreffenden Sektor ebenso berücksichtigt wie der Aufbau der zuständigen Behörde der ausführenden Vertragspartei, die dort bestehende Kette der Weisungsrechte, ihre Befugnisse, die ihr für den Vollzug zur Verfügung stehenden Verfahren und Mittel und die Leistung der zuständigen Behörde hinsichtlich der Überwachungs- und Kontrollsysteme, einschließlich des Vollzugsniveaus hinsichtlich der Ware und der Regelmäßigkeit und Schnelligkeit der Unterrichtung der einführenden Vertragspartei über ermittelte Gefahren. Diese Anerkennung kann durch Unterlagen, Prüfung und frühere nachgewiesene Erfahrungen belegt werden.

b) Die Vertragsparteien leiten das Verfahren für die Feststellung der Gleichwertigkeit nach den Prioritäten der Anlage V Buchstabe A ein.

c) Die ausführende Vertragspartei leitet das Verfahren nur ein, wenn für die ausführende Vertragspartei hinsichtlich der Ware keine Schutzmaßnahmen der einführenden Vertragspartei gelten.

3. Verfahren

a) Die ausführende Vertragspartei leitet das Verfahren dadurch ein, dass sie der einführenden Vertragspartei ein Ersuchen um Anerkennung der Gleichwertigkeit einer einzelnen Maßnahme und/oder von Gruppen von Maßnahmen und/oder von Systemen vorlegt, die für eine Ware oder Kategorien von Waren in einem Sektor oder Teilsektor gelten.

b) Gegebenenfalls werden der einführenden Vertragspartei mit diesem Ersuchen auch das Ersuchen und die erforderlichen Unterlagen zur Gleichwertigkeit eines von der einführenden Vertragspartei als Vorbedingung für die Genehmigung der Einfuhr der betreffenden Ware verlangten Programms oder Plans der ausführenden Vertragspartei (z. B. Rückstandsüberwachungsplan) zur Genehmigung vorgelegt.

c) In diesem Ersuchen

i) erläutert die ausführende Vertragspartei die Bedeutung des Handels mit der betreffenden Ware;

ii) nennt die ausführende Vertragspartei unter den in den Einfuhrbedingungen der einführenden Vertragspartei für die betreffende Ware festgelegten Maßnahmen die einzelne(n) Maßnahme(n), der (denen) sie entsprechen kann;

iii) nennt die ausführende Vertragspartei unter den in den Einfuhrbedingungen der einführenden Vertragspartei für die betreffende Ware festgelegten Maßnahmen die einzelne(n) Maßnahme(n), für die sie um Anerkennung der Gleichwertigkeit ersucht.

d) In ihrer Antwort auf dieses Ersuchen erläutert die einführende Vertragspartei die allgemeinen und besonderen Ziele und die Gründe für die Maßnahme(n), einschließlich der Ermittlung des Risikos.

e) In dieser Erläuterung informiert die einführende Vertragspartei die ausführende Vertragspartei über das Verhältnis zwischen ihren internen Maßnahmen und den Einfuhrbedingungen für die betreffende Ware.

f) Die ausführende Vertragspartei weist der einführenden Vertragspartei gegenüber objektiv nach, dass die von ihr ermittelten Maßnahmen den Einfuhrbedingungen für die betreffende Ware gleichwertig sind.

g) Die einführende Vertragspartei bewertet objektiv den Nachweis der Gleichwertigkeit durch die ausführende Vertragspartei.

h) Die einführende Vertragspartei stellt fest, ob Gleichwertigkeit gegeben ist oder nicht.

i) Die einführende Vertragspartei übermittelt der ausführenden Vertragspartei auf Ersuchen eine umfassende Erläuterung und unterstützende Daten zu ihren Feststellungen und Entscheidungen.

4. Nachweis der Gleichwertigkeit der Maßnahmen durch die ausführende Vertragspartei und Bewertung dieses Nachweises durch die einführende Vertragspartei

a) Die ausführende Vertragspartei weist die Gleichwertigkeit für jede der genannten Maßnahmen, die unter den Einfuhrbedingungen der einführenden Vertragspartei festgelegt sind, objektiv nach. Gegebenenfalls wird die Gleichwertigkeit für die von der einführenden Vertragspartei als Vorbedingung für die Genehmigung der Einfuhr verlangten Programme oder Pläne (z. B. Rückstandsüberwachungsplan, usw.) objektiv nachgewiesen.

b) Der objektive Nachweis und die objektive Bewertung stützen sich in diesem Zusammenhang soweit wie möglich auf:

- international anerkannte Normen, und/oder

- Normen, die auf ordnungsgemäßen wissenschaftlichen Beweisen beruhen, und/oder

- Risikobewertung, und/oder

- objektive frühere belegte Erfahrungen, und

- Rechtsform oder verwaltungsrechtliches Niveau der Maßnahmen, und

- Anwendungs- und Vollzugsniveau, insbesondere auf folgender Grundlage:

- entsprechende Ergebnisse von Überwachungs- und Kontrollprogrammen;

- Kontrollergebnisse der ausführenden Vertragspartei;

- Analyseergebnisse nach anerkannten Analysemethoden;

- Ergebnisse von Prüfungen und Einfuhrkontrollen durch die einführende Vertragspartei;

- Effizienz der zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei; und

- frühere Erfahrungen.

5. Entscheidung der einführenden Vertragspartei

Gelangt die einführende Vertragspartei zu einer negativen Feststellung, so übermittelt sie der ausführenden Vertragspartei ein Erläuterung.

Anlage VII

LEITLINIEN FÜR PRÜFUNGEN

Prüfungen können in Form von Rechnungsprüfungen und/oder Kontrollen an Ort und Stelle vorgenommen werden.

Für die Zwecke dieser Anlage ist:

a) der "Geprüfte" die Vertragspartei, bei der die Prüfung vorgenommen wird.

b) der "Prüfer" die Vertragspartei, die die Prüfung vornimmt.

1. Allgemeine Prüfungsgrundsätze

1.1. Die Prüfungen werden in Zusammenarbeit zwischen dem Prüfer und dem Geprüften nach den Bestimmungen dieser Anlage vorgenommen.

1.2. Die Prüfungen dienen der Kontrolle der Effizienz der Kontrollen des Geprüften und nicht der Zurückweisung von einzelnen Tiere, Tiergruppen, Lebensmittelsendungen, Betrieben oder einzelnen Posten von Pflanzen oder pflanzlichen Erzeugnissen. Wird bei der Prüfung eine ernste Gefahr für die Gesundheit von Tieren, Pflanzen oder Menschen festgestellt, so schafft der Geprüfte sofort Abhilfe. In dem Verfahren können die einschlägigen Rechts- und Durchführungsvorschriften, das Endergebnis, das Niveau der Einhaltung und anschließende Abhilfemaßnahmen untersucht werden.

1.3. Die Häufigkeit der Prüfungen ist von der Effizienz abhängig zu machen. Eine geringe Effizienz erfordert häufigere Prüfungen; eine nicht zufrieden stellende Effizienz muss von dem Geprüften zur Zufriedenheit des Prüfers verbessert werden.

1.4. Die Prüfungen und die auf ihnen beruhenden Entscheidungen müssen transparent und konsistent sein.

2. Grundsätze in Bezug auf den Prüfer

Die Prüfer erarbeiten einen Plan, nach Möglichkeit nach anerkannten internationalen Normen, der folgende Punkte enthält:

2.1. Thema, Tiefe und Umfang der Prüfung;

2.2. Zeitpunkt und Ort der Prüfung mit einem Zeitplan bis zur Vorlage des Abschlussberichts;

2.3. Sprachen, in denen die Prüfung vorgenommen und der Bericht abgefasst wird;

2.4. Namen der Prüfer und, sofern es sich um eine Prüfergruppe handelt, des Prüfungsleiters. Für die Prüfung spezieller Systeme und Programme können besondere berufliche Fähigkeiten verlangt werden;

2.5. gegebenenfalls Zeitplan für Treffen mit Beamten und Besuche bei Betrieben oder Einrichtungen. Die zu besuchenden Betriebe oder Einrichtungen brauchen nicht im Voraus angegeben zu werden;

2.6. Pflicht zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses durch den Prüfer nach Maßgabe der Bestimmungen über die Informationsfreiheit. Interessenkonflikte sind zu vermeiden;

2.7. Beachtung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz und Achtung der Rechte des Beteiligten. Dieser Plan ist im Voraus mit Vertretern des Geprüften abzustimmen.

3. Grundsätze in Bezug auf den Geprüften

Zur Erleichterung der Prüfung gelten für Maßnahmen des Geprüften folgende Grundsätze:

3.1. Der Geprüfte hat uneingeschränkt mit dem Prüfer zusammenzuarbeiten und für diese Aufgabe zuständige Bedienstete zu benennen. Die Zusammenarbeit kann beispielsweise Folgendes umfassen:

- Zugang zu allen einschlägigen Rechtsvorschriften und Normen,

- Zugang zu Durchführungsprogrammen und entsprechenden Aufzeichnungen und Unterlagen,

- Zugang zu Rechnungsprüfungs- und Kontrollberichten,

- Unterlagen über Abhilfemaßnahmen und Sanktionen,

- Erleichterung des Zugangs zu Einrichtungen.

3.2. Um dem Prüfer gegenüber nachweisen zu können, dass die Normen konsistent und einheitlich erfuellt werden, hat der Geprüfte ein entsprechendes Programm durchzuführen, über das Unterlagen vorliegen müssen.

4. Verfahren

4.1. Eröffnungssitzung

Die Vertreter der beiden Vertragsparteien halten eine Eröffnungssitzung ab. In dieser Sitzung hat der Prüfer die Aufgabe, den Prüfungsplan zu überprüfen und zu bestätigen, dass angemessene Mittel und Unterlagen sowie alles sonst für die Vornahme der Prüfung Erforderliche vorhanden ist.

4.2. Überprüfung der Unterlagen

Die Überprüfung der Unterlagen kann die Überprüfung der Unterlagen und Aufzeichnungen nach Nummer 3.1, der Strukturen und der Befugnisse des Geprüften sowie aller Änderungen der Lebensmittelkontroll- und -zertifizierungssysteme seit Inkrafttreten dieses Abkommens bzw. seit der letzten Prüfung, insbesondere hinsichtlich der Durchführung der Teile des Kontroll- und Zertifizierungssystems für Tiere, tierische Erzeugnisse, Pflanzen oder pflanzliche Erzeugnisse umfassen. Dies kann auch die Prüfung der einschlägigen Kontroll- und Zertifizierungsaufzeichnungen und -unterlagen einschließen.

4.3. Kontrolle an Ort und Stelle

4.3.1. Die Entscheidung zur Durchführung dieser Kontrollmaßnahme muss auf einer Risikobewertung beruhen, bei der Faktoren wie etwa den Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen oder pflanzlichen Erzeugnissen, der Erfuellung der Anforderungen durch die Betriebe bzw. das Ausfuhrland in der Vergangenheit, dem Volumen der hergestellten und der eingeführten oder ausgeführten Erzeugnisse, den Änderungen der Infrastruktur und der nationalen Kontroll- und Zertifizierungssysteme Rechnung zu tragen ist.

4.3.2. Die Kontrolle an Ort und Stelle kann Besuche bei Produktions- und Verarbeitungseinrichtungen, Lebensmittelumschlag- und -lagereinrichtungen sowie Prüflabors zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben in den unter Nummer 4.2 genannten Unterlagen umfassen.

4.4. Nachkontrolle

Bei der Nachkontrolle zur Überprüfung der Mängelbehebung kann es ausreichen, nur die Aspekte zu kontrollieren, die korrekturbedürftig waren.

5. Arbeitsunterlagen

Für die Berichte über die bei der Prüfung getroffenen Feststellungen und Entscheidungen sind soweit wie möglich Standardformblätter zu verwenden, um zu einem einheitlicheren, transparenteren und effizienteren Vorgehen zu gelangen. Die Arbeitsunterlagen können Kontrollblätter mit den zu evaluierenden Punkten enthalten. Diese Kontrollblätter können Folgendes betreffen:

- Rechtsvorschriften;

- Aufbau und Arbeitsweise der Kontroll- und Zertifizierungsdienste;

- Einzelheiten zu Erstellung und Arbeitsverfahren;

- Gesundheitsstatistiken, Probenahmepläne und Ergebnisse;

- Durchführungsmaßnahmen und -verfahren;

- Berichterstattungs- und Beschwerdeverfahren, und

- Schulungsprogramme.

6. Abschlusssitzung

Die Vertreter der beiden Vertragsparteien halten eine Abschlusssitzung ab, an der gegebenenfalls auch die für die nationalen Kontroll- und Zertifizierungsprogramme zuständigen Beamten teilnehmen. In dieser Sitzung legt der Prüfer die Ergebnisse der Prüfung vor. Die Informationen sind klar und kurz zu fassen, damit die aus der Prüfung gezogenen Schlussfolgerungen klar verständlich sind. Der Geprüfte stellt einen Aktionsplan für die Behebung der festgestellten Mängel auf, nach Möglichkeit mit Zieldaten für den Abschluss.

7. Bericht

Ein Entwurf des Prüfungsberichts wird dem Geprüften innerhalb von 20 Arbeitstagen übermittelt. Der Geprüfte kann innerhalb von 25 Arbeitstagen zu dem Berichtsentwurf Stellung nehmen. Die Bemerkungen des Geprüften werden dem Abschlussbericht beigefügt und gegebenenfalls in ihn einbezogen. Ist jedoch bei der Prüfung eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder für die Gesundheit von Tieren oder Pflanzen festgestellt worden, so wird der Geprüfte so schnell wie möglich unterrichtet, auf jeden Fall aber innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Abschluss der Prüfung.

Anlage VIII

EINFUHRKONTROLLEN UND KONTROLLGEBÜHREN

A. Grundsätze für Einfuhrkontrollen

Einfuhrkontrollen werden in Form der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle oder der Beschau vorgenommen.

Bei Tieren und tierischen Erzeugnissen hängt die Beschau und ihre Häufigkeit von dem mit diesen Einfuhren verbundenen Risiko ab.

Bei Kontrollen für pflanzenschutzrechtliche Zwecke gewährleistet die einführende Vertragspartei, dass Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse und sonstige Waren sowie ihre Verpackung entweder in ihrer Gesamtheit oder mittels repräsentativer Stichproben sehr sorgfältig amtlich geprüft werden und dass gegebenenfalls auch die Fahrzeuge, mit denen sie befördert werden, sehr sorgfältig amtlich geprüft werden, um zu gewährleisten, dass sie, soweit dies festgestellt werden kann, nicht mit Schadorganismen verseucht sind.

Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die einschlägigen Normen und/oder Anforderungen nicht erfuellt sind, so trifft die einführende Vertragspartei amtliche Maßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem betreffenden Risiko stehen. Nach Möglichkeit wird dem Einführer oder seinem Vertreter Zugang zu der Sendung gewährt und Gelegenheit gegeben, sachdienliche Informationen beizutragen, um der einführenden Vertragspartei dabei zu helfen, eine abschließende Entscheidung über die Sendung zu treffen. Diese Entscheidung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko stehen.

B. Häufigkeit der Beschau

B.1. Tiere und tierische Erzeugnisse

a) Einfuhr in die Gemeinschaft

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Einfuhr nach Chile

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B.2. Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse

a) Einfuhr in die Gemeinschaft

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse und sonstige Waren, die nicht in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführt sind:

Die einführende Vertragspartei kann variabel eine Beschau vornehmen, um zu gewährleisten, dass sie, soweit dies festgestellt werden kann, nicht mit Schadorganismen verseucht sind.

b) Einfuhr nach Chile

Art der Grenzkontrolle:

Bei der Dokumentenprüfung werden alle die einzelne Sendung betreffenden Dokumente kontrolliert, um festzustellen, ob die pflanzenschutzrechtlichen Zertifizierungsvorschriften eingehalten sind.

Bei der Überprüfung werden die Sendungen kontrolliert, um den Grad der Verarbeitung festzustellen (z. B. um zu prüfen, ob ein Erzeugnis gefroren, getrocknet oder geröstet ist).

Die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle umfasst eine Reihe von Maßnahmen, mit denen festgestellt wird, ob die pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten sind.

Bei der Abnahme wird der pflanzenschutzrechtliche Status internationaler Transportmittel festgestellt.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage IX

ZERTIFIZIERUNG

A. Grundsätze für die Zertifizierung

Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse und sonstige Waren:

Bei der Zertifizierung von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse und sonstigen Waren wenden die zuständigen Behörden die Grundsätze der Internationalen FAO-Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 7 "Ausfuhrzertifizierungssystem" und Nr. 12 "Leitlinien für Pflanzengesundheitszeugnisse" an.

Tiere und tierische Erzeugnisse:

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die Bescheinigungsbefugten über hinlängliche Kenntnisse der veterinärrechtlichen Vorschriften für die Tiere oder Erzeugnisse, für die die Bescheinigungen auszustellen sind, verfügen und generell über die bei der Ausstellung und Erteilung der Bescheinigungen zu beachtenden Vorschriften sowie, falls erforderlich, über Art und Umfang der vor der Ausstellung der Bescheinigungen durchzuführenden Ermittlungen, Tests oder Prüfungen informiert sind.

2. Die Bescheinigungsbefugten dürfen nichts bescheinigen, was außerhalb ihrer persönlichen Kenntnis oder ihrer Zuständigkeit liegt.

3. Die Bescheinigungsbefugten dürfen keine Blankobescheinigungen oder unvollständigen Bescheinigungen unterzeichnen; sie dürfen keine Bescheinigungen für Tiere oder Erzeugnisse unterzeichnen, die sie nicht untersucht haben oder die nicht mehr ihrer Kontrolle unterliegen. Wird eine Bescheinigung auf der Grundlage einer anderen Bescheinigung oder Urkunde unterzeichnet, so muss dem Bescheinigungsbefugten das betreffende Dokument vorliegen, bevor er die Bescheinigung unterzeichnet.

4. Der Bescheinigungsbefugte kann eine Bescheinigung anhand von Angaben unterzeichnen,

a) die nach den Nummern 1 bis 3 von einer anderen Person bescheinigt worden sind, die von der zuständigen Behörde entsprechend ermächtigt ist und der Kontrolle dieser Behörde unterliegt, soweit der Bescheinigungsbefugte die Richtigkeit dieser Angaben überprüfen kann, oder

b) die im Rahmen der Überwachungsprogramme mit Bezug auf amtlich anerkannte Qualitätssicherungssysteme oder im Wege eines epidemiologischen Überwachungssystems eingeholt wurden, falls dies nach den veterinärrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

5. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien treffen alle nötigen Vorkehrungen, damit die Ausstellung von Bescheinigungen ordnungsgemäß erfolgt. Sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass die von ihnen benannten Bescheinigungsbefugten

a) einen Status haben, der ihre Unparteilichkeit gewährleistet; sie dürfen insbesondere kein unmittelbares kommerzielles Interesse an den Tieren oder Erzeugnissen sowie an den Betrieben oder Einrichtungen, aus denen diese stammen, haben, und

b) sich bei jeder der von ihnen unterzeichneten Bescheinigungen über deren Inhalt im Klaren sind.

6. Die Bescheinigungen sind so auszustellen, dass die Zuordnung zwischen Bescheinigung und Sendung gewährleistet ist; sie müssen in einer Sprache, die der Bescheinigungsbefugte versteht, und in mindestens einer der unter Buchstabe C vorgesehenen Amtssprachen der einführenden Vertragspartei ausgestellt sein.

7. Die zuständige Behörde muss in der Lage sein, die Bescheinigungen den jeweiligen Bescheinigungsbefugten zuzuordnen; sie trägt dafür Sorge, dass von allen ausgestellten Bescheinigungen während eines von ihr festzulegenden Zeitraums jeweils eine Kopie verfügbar ist.

8. Die Vertragsparteien erlassen die erforderlichen Kontrollmaßnahmen und veranlassen ihre Durchführung, um der Ausstellung gefälschter oder irreführender Bescheinigungen sowie der betrügerischen Vorlage oder Verwendung von Bescheinigungen, die angeblich aufgrund veterinärrechtlicher Vorschriften ausgestellt worden sind, vorzubeugen.

9. Die zuständigen Behörden führen unbeschadet einer etwaigen Strafverfolgung und strafrechtlichen Ahndung Untersuchungen oder Kontrollen durch und treffen geeignete Maßnahmen zur Ahndung aller ihnen zur Kenntnis gebrachten Fälle von Bescheinigungen mit falschen oder irreführenden Angaben. Zu diesen Maßnahmen kann die Suspendierung des Bescheinigungsbefugten für die Dauer der Untersuchung gehören. Insbesondere gilt Folgendes:

a) Stellt sich bei den Kontrollen heraus, dass ein Bescheinigungsbefugter wissentlich eine betrügerische Bescheinigung ausgestellt hat, so trifft die zuständige Behörde alle nötigen Vorkehrungen, um soweit irgend möglich sicherzustellen, dass dieser Bescheinigungsbefugte keine weitere derartige Zuwiderhandlung begehen kann;

b) stellt sich bei den Kontrollen heraus, dass ein Einzelner oder ein Unternehmen eine amtliche Bescheinigung in betrügerischer Absicht verwendet oder sie geändert hat, so trifft die zuständige Behörde alle nötigen Vorkehrungen, um soweit irgend möglich sicherzustellen, dass dieser Einzelne oder dieses Unternehmen keine weitere derartige Zuwiderhandlung begehen kann. Dies kann auch beinhalten, dass der betreffenden Person oder dem betreffenden Unternehmen später amtliche Bescheinigungen verweigert werden.

B. Bescheinigung nach Artikel 8 Absatz 3

Die Gesundheitsbescheinigung in der Bescheinigung entspricht dem Stand der Anerkennung der Gleichwertigkeit bei der betreffenden Ware. In der Gesundheitsbescheinigung wird festgestellt, dass die von der einführenden Vertragspartei als gleichwertig anerkannten Herstellungsnormen der ausführenden Vertragspartei erfuellt sind.

C. Amtssprachen für die Zertifizierung

Einfuhr in die Gemeinschaft

Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse und sonstige Waren:

Die Bescheinigung muss in mindestens einer Amtssprache der Gemeinschaft ausgestellt sein, nach Möglichkeit in einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaates.

Tiere und tierische Erzeugnisse:

Die Gesundheitsbescheinigung muss in mindestens einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaates und in einer Amtssprache des Mitgliedstaates, in dem die in Artikel 11 vorgesehenen Einfuhrkontrollen durchgeführt werden, ausgestellt sein.

Einfuhr nach Chile

Die Gesundheitsbescheinigung muss in spanischer Sprache oder in einer anderen Sprache ausgestellt sein; ist sie in einer anderen Sprache ausgestellt, so ist eine Übersetzung ins Spanische beizufügen.

Anlage X

OFFENE FRAGEN

von dem in Artikel 16 genannten Ausschuss zu prüfen und zu ergänzen.

Anlage XI

KONTAKTSTELLEN UND WEBSITES

A. Kontaktstellen

Für Chile

Departamento Acceso a Mercados

Dirección General de Relaciones Económicas Internacionales (DIRECON)

Ministerio de Relaciones Exteriores

Teatinos 20, piso 2

Santiago

Chile

Tel. (56-2) 5659009

Fax (56-2) 6960639

Andere wichtige Kontaktstellen:

Departamento de Asuntos Económicos con Europa

Dirección General de Relaciones Económicas Internacionales (DIRECON)

Ministerio de Relaciones Exteriores

Teatinos 20, piso 3

Santiago

Chile

Tel. (56-2) 5 65 93 67

Fax (56-2) 5 65 93 66

Jefe Departamento de Protección Pecuaria

Servicio Agrícola y Ganadero (SAG)

Ministerio de Agricultura

Av. Bulnes 140, piso 7

Santiago

Chile

Tel. (56-2) 6 88 61 83

Fax (56-2) 6 71 61 84

Jefe Departamento de Protección Agrícola

Servicio Agrícola y Ganadero (SAG)

Ministerio de Agricultura

Av. Bulnes 140, piso 3

Santiago

Chile

Tel. (56-2) 6 96 85 00

Fax (56-2) 6 96 64 80

Departamento Asuntos Internacionales

Servicio Agrícola y Ganadero (SAG)

Ministerio de Agricultura

Av. Bulnes 140, piso 6

Santiago

Chile

Tel. (56-2) 6 88 38 11

Fax (56-2) 6 71 74 19

Jefe Departamento Sanidad Pesquera

Servicio Nacional de Pesca (SERNAPESCA)

Ministerio de Economía

Victoria 2832

Valparaiso

Chile

Tel. (56-32) 81 92 03

Fax (56-32) 81 92 00

Jefe División de Rectoría y Regulación Sanitaria

Ministerio de Salud

Estado 360 piso 8

Santiago

Chile

Tel. (56-2) 6 30 04 88 - 6 30 04 89

Fax (56-2) 6 38 35 62

Für die Gemeinschaft:

Direktor

DG SANCO Direktion E

Lebensmittelsicherheit: Pflanzenschutz, Tiergesundheit und Tierschutz, internationale Fragen

Europäische Kommission

Post: Rue de la Loi 200

B-1049 Brüssel

Büro: Rue Froissart 101

B-1040 Brüssel

Tel. (32) 22 96 33 14

Fax (32) 22 96 42 86

Andere wichtige Kontaktstellen:

Direktor

DG SANCO Direktion D

Lebensmittelsicherheit: Produktions- und Vertriebskette

Europäische Kommission

Post: Rue de la Loi 200

B-1049 Brüssel

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Für Chile:

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Für die Gemeinschaft:

http://europa.eu.int/comm/dgs/ health_consumer/index_en.htm

Anlage XII

RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH

Für die Gemeinschaft:

Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nach Anhang I der Richtlinie 97/78/EG des Rates und für Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse und sonstige Waren Artikel 1 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates.

Für Chile:

nach Artikel 204 des Assoziierungsabkommens.

ANHANG V

ABKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT WEIN

(gemäß Artikel 90 des Assoziationsabkommens)

Artikel 1

Ziele

Die Parteien werden den Handel mit in Chile und in der Gemeinschaft hergestelltem Wein auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit nach den Vorschriften dieses Abkommens erleichtern und fördern.

Artikel 2

Anwendungs- und Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Weine der Position 2204 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren ("HS"), die auf solche Weise hergestellt werden, dass sie den geltenden Rechtsvorschriften für die Herstellung einer bestimmten Weinart im Gebiet einer Partei entsprechen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Abkommens:

a) "mit Ursprung in" zusammen mit dem Namen einer der Parteien: ein Wein, der im Gebiet der genannten Partei ausschließlich aus Trauben hergestellt wurde, die vollständig im Gebiet derselben Partei geerntet wurden;

b) "geografische Angabe" eine Angabe gemäß der Begriffsbestimmung von Artikel 22 Absatz 1 des WTO-TRIPS-Übereinkommens, die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer Partei zum Zweck der Identifizierung eines Weins mit Ursprung in einer Region oder einem Ort im Gebiet dieser Partei anerkannt ist;

c) "traditioneller Begriff" ein traditionell verwendeter Name, der sich insbesondere auf das Herstellungs- oder Reifungsverfahren oder eine Qualität, eine Farbe, eine Weinart, einen Ort oder ein historisches Ereignis im Zusammenhang mit der Geschichte des betreffenden Weins bezieht und der in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer Partei zum Zweck der Bezeichnung und Aufmachung eines Erzeugnisses anerkannt ist, das seinen Ursprung im Gebiet dieser Partei hat;

d) "ergänzende Qualitätsangaben" die in den chilenischen Rechtsvorschriften als ergänzende Qualitätsangaben genannten Begriffe;

e) "homonym" eine identische geografische Angabe oder ein identischer traditioneller Begriff und identische ergänzende Qualitätsangaben oder eine derart ähnlich lautende Angabe, dass sie zu Verwechslungen führen kann, zur Bezeichnung verschiedener Orte, Verfahren oder Dinge;

f) "Bezeichnung" die Worte, die auf der Etikettierung, in den Begleitpapieren für den Transport des Weins, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie im Werbematerial zur Beschreibung des Weins verwendet werden; das Verb "bezeichnen" hat eine entsprechende Bedeutung;

g) "Etikettierung" alle Bezeichnungen und anderen Bezugnahmen, Zeichen, Muster, geografischen Angaben oder Handelsmarken, die der Unterscheidung des Weines dienen und die auf dem Behältnis, einschließlich seiner Siegelkappe, des Schildchens am Behältnis oder des Überzugs des Flaschenhalses, erscheinen;

h) "Mitgliedstaat" ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft;

i) "Aufmachung" die Worte oder Zeichen, die auf den Behältnissen, einschließlich ihres Verschlusses, auf der Etikettierung und auf der Verpackung verwendet werden;

j) "Verpackung" die schützenden Umhüllungen, wie Einschlagpapier, Strohhülsen aller Art, Kartons und Kisten, die zum Transport eines oder mehrerer Behältnisse oder zu ihrer Darbietung zum Verkauf an den Endverbraucher verwendet werden;

k) "hergestellt" den vollständigen Weinbereitungsvorgang;

l) "Weinbereitung" die Umwandlung des Traubenmostes unter Verwendung von Hefe, bis kein Restzucker mehr vorhanden ist oder der für die Art der Fertigerzeugnisse erforderliche Zuckergehalt erreicht ist;

m) "Rebsorten" die Sorten der Gattung Vitis Vinifera unbeschadet möglicher Rechtsvorschriften einer Partei hinsichtlich der Verwendung verschiedener Rebsorten für den in ihrem Gebiet hergestellten Wein;

n) "Identifizierung" im Zusammenhang mit geografischen Angaben: die Verwendung geografischer Angaben zur Beschreibung oder Aufmachung von Wein;

o) "Wein" nur das Getränk, das aus der vollständigen oder teilweisen alkoholischen Gärung von frischen Trauben der in diesem Abkommen genannten Rebsorten, gepresst oder nicht, oder deren Most entstanden ist;

p) "Abkommen" dieses Abkommen und seine Anlagen;

q) "Assoziationsabkommen" das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Parteien, dem dieses Abkommen beigefügt ist, und

r) "Assoziationsausschuss" der Ausschuss gemäß Artikel 193 des Assoziationsabkommens.

Artikel 4

Allgemeine Vorschriften über Einfuhr und Inverkehrbringen

(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Abkommens erfolgen der Weinhandel und das Inverkehrbringen des Weins im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der betreffenden Partei.

(2) Dieses Abkommen gilt unbeschadet der im Gebiet jeder Partei geltenden Steuervorschriften oder sonstigen einschlägigen Kontrollmaßnahmen.

TITEL I

GEGENSEITIGER SCHUTZ DER GEOGRAFISCHEN ANGABEN VON WEINNAMEN

Artikel 5

Schutz der geografischen Angaben

(1) Die Parteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen gemäß diesem Abkommen, um den gegenseitigen Schutz der in Artikel 6 aufgeführten Namen zu gewährleisten, die zur Bezeichnung und Aufmachung des Weins mit Ursprung im Gebiet der Parteien im Sinne von Artikel 3 verwendet werden. Zu diesem Zweck setzt jede Partei die geeigneten Rechtsmittel gemäß Artikel 23 des WTO-TRIPS-Übereinkommens ein, um einen wirksamen Schutz sicherzustellen und die Verwendung einer geografischen Angabe zur Bezeichnung eines Weins zu verhindern, für den die betreffende Angabe bzw. Beschreibung nicht gilt.

(2) Die in Artikel 6 aufgeführten Namen sind ausschließlich den Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Partei, für die die Namen gelten, vorbehalten und dürfen nur unter den Bedingungen verwendet werden, die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieser Partei vorgesehen sind.

(3) Der Schutz gemäß den Absätzen 1 und 2 schließt insbesondere jede Verwendung der in Artikel 6 aufgeführten Namen für Wein, der seinen Ursprung nicht in dem betreffenden geografischen Gebiet hat, auch dann aus, wenn

a) der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist;

b) der betreffende Name als Übersetzung verwendet wird;

c) der Name in Verbindung mit Begriffen wie "Art", "Typ", "Fasson", "Nachahmung", "Methode" oder dergleichen angegeben wird.

(4) Im Falle homonymer geografischer Angaben gilt Folgendes:

a) Sind zwei gemäß diesem Abkommen geschützte geografische Angaben homonym, so werden beide Angaben geschützt; der Verbraucher darf nicht hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungs des Weins irregeführt werden.

b) ist eine gemäß diesem Abkommen geschützte geografische Angabe mit dem Namen eines geografischen Gebiets außerhalb der Gebiete der Parteien homonym, so darf dieser Name zur Bezeichnung und Aufmachung eines Weines des betreffenden geografischen Gebiets verwendet werden, sofern diese Verwendung herkömmlich und üblich und vom Ursprungsland geregelt ist und beim Verbraucher nicht der Eindruck erweckt wird, der Wein stamme aus dem Gebiet der betreffenden Partei.

(5) Erforderlichenfalls können die Parteien die praktischen Verwendungsbedingungen für die Unterscheidung zwischen den homonymen geografischen Angaben gemäß Absatz 4 festlegen, wobei der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, die betreffenden Erzeuger angemessen zu behandeln und die Verbraucher nicht irrezuführen.

(6) Die Bestimmungen dieses Artikels beeinträchtigen nicht das Recht einer natürlichen oder juristischen Person, im Handel ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, es sei denn, der Name wird so verwendet, dass die Verbraucher irregeführt werden. Außerdem gilt Artikel 7 Absatz 1 nicht für solche Namen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens eingetragene Handelsmarken sind.

(7) Schlägt eine Partei im Rahmen von Verhandlungen mit einem Drittland vor, eine geografische Angabe für Wein dieses Drittlandes zu schützen und ist dieser Name mit einer geografischen Angabe der anderen Partei homonym, so wird letztere unterrichtet und erhält die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern, bevor der Name geschützt wird.

Artikel 6

Geografische Angaben

Artikel 5 bezieht sich auf folgende Namen:

a) bei Wein mit Ursprung in der Gemeinschaft:

i) die Begriffe, die sich auf den Mitgliedstaat beziehen, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat;

ii) die in Anlage I aufgeführten geografischen Angaben;

b) bei Wein mit Ursprung in Chile:

i) die Begriffe, die sich auf Chile beziehen;

ii) die in Anlage II aufgeführten geografischen Angaben.

Artikel 7

Geografische Angaben und Handelsmarken

(1) Die Eintragung einer Handelsmarke für einen Wein im Sinne von Artikel 3, die mit einer gemäß Artikel 5 geschützten geografischen Angabe übereinstimmt, ihr ähnlich ist oder eine solche enthält, ist abzulehnen.

(2) Auf der Grundlage des am 10. Juni 2002 erstellten chilenischen Handelsmarkenregisters werden die in Anlage VI aufgeführten Handelsmarken innerhalb von zwölf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens für die Verwendung auf dem inländischen Markt und innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens für die Ausfuhr aufgehoben.

(3) Die in Anlage VI aufgeführten Handelsmarken für Wein, von dem im Zeitraum 1999-2001 durchschnittlich weniger als 1000 Kisten mit einem Inhalt von neun Litern ausgeführt worden sind, werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens aufgehoben.

Artikel 8

Schutz der traditionellen Begriffe oder ergänzenden Qualitätsangaben

(1) Die Parteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um gemäß diesem Abkommen den gegenseitigen Schutz der in Artikel 9 aufgeführten traditionellen Begriffe und ergänzenden Qualitätsangaben zu gewährleisten, die zur Bezeichnung und Aufmachung des Weins mit Ursprung im Gebiet der Parteien im Sinne von Artikel 3 verwendet werden. Zu diesem Zweck setzt jede Partei geeignete Rechtsmittel ein, um einen wirksamen Schutz sicherzustellen und die Verwendung eines traditionellen Begriffs bzw. einer ergänzenden Qualitätsangabe zur Bezeichnung eines Weins zu verhindern, für den die betreffende Angabe bzw. Beschreibung nicht gilt.

(2) Die in Artikel 9 aufgeführten traditionellen Begriffe und ergänzenden Qualitätsangaben sind ausschließlich den Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Partei, für die sie gelten, vorbehalten und dürfen nur unter den Bedingungen verwendet werden, die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieser Partei vorbehaltlich der Absätze 3, 4 und 5 vorgesehen sind.

(3) Der Schutz eines traditionellen Begriffs bzw. einer ergänzenden Qualitätsangabe gilt nur für die Sprachen, in denen er bzw. sie in Anlage III bzw. IV aufgeführt ist.

(4) Der Schutz jedes traditionellen Begriffs bzw. jeder ergänzenden Qualitätsangabe gilt nur für seine bzw. ihre Verwendung zur Bezeichnung und Aufmachung der Weinkategorien, für die er bzw. sie in Anlage III bzw. IV aufgeführt ist.

(5) Im Falle homonymer traditioneller Begriffe und ergänzender Qualitätsangaben gilt Folgendes:

a) Sind ein gemäß diesem Abkommen geschützter traditioneller Begriff und eine gemäß diesem Abkommen geschützte ergänzende Qualitätsangabe homonym, so werden beide geschützt, sofern der Verbraucher nicht hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungs des Weins irregeführt wird.

b) Ist ein traditioneller Begriff oder eine ergänzende Qualitätsangabe, der bzw. die in Anlage III Liste A oder Anlage IV Liste A aufgeführt ist, mit dem Namen eines Weins mit Ursprung außerhalb der Gebiete der Parteien homonym, so darf dieser Name nur dann zur Bezeichnung und Aufmachung eines Weins verwendet werden, wenn diese Verwendung in den Rechtsvorschriften des Ursprungslandes anerkannt ist, sie keinen unlauteren Wettbewerb darstellt und die Verbraucher hinsichtlich Ursprung, Art und Qualität des Weins nicht irregeführt werden.

c) Ist ein traditioneller Begriff oder eine ergänzende Qualitätsangabe, der bzw. die in Anlage III Liste B oder Anlage IV Liste B aufgeführt ist, mit dem Namen eines Weines mit Ursprung außerhalb der Gebiete der Parteien homonym, so darf dieser Name nur dann zur Bezeichnung und Aufmachung eines Weines verwendet werden, wenn diese Verwendung herkömmlich und üblich und vom Ursprungsland geregelt ist und beim Verbraucher nicht der Eindruck erweckt wird, der Wein stamme aus dem Gebiet der betreffenden Partei.

(6) Erforderlichenfalls können die Parteien die praktischen Verwendungsbedingungen für die Unterscheidung zwischen den homonymen traditionellen Begriffen und ergänzenden Qualitätsangaben gemäß Absatz 5 festlegen, wobei der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, die betreffenden Erzeuger angemessen zu behandeln und die Verbraucher nicht irrezuführen.

Artikel 9

Traditionelle Begriffe oder ergänzende Qualitätsangaben

Folgende traditionelle Begriffe oder ergänzende Qualitätsangaben sind im Sinne von Artikel 8 geschützt:

a) bei Wein mit Ursprung in der Gemeinschaft: die in Anlage III Liste A und Liste B aufgeführten Begriffe und Angaben,

b) bei Wein mit Ursprung in Chile: die in Anlage IV Liste A und Liste B aufgeführten Begriffe und Angaben.

Artikel 10

Traditionelle Begriffe oder ergänzende Qualitätsangaben und Handelsmarken

(1) Die Eintragung einer Handelsmarke für einen Wein im Gebiet einer Partei, die mit einem in Anlage III Liste A oder Anlage IV Liste A aufgeführten traditionellen Begriff oder einer dort aufgeführten ergänzenden Qualitätsangabe der anderen Partei übereinstimmt, ihr bzw. ihm ähnlich ist oder eine(n) solche(n) enthält, ist abzulehnen, sofern diese Eintragung die Verwendung dieses traditionellen Begriffs bzw. dieser ergänzenden Qualitätsangabe zur Bezeichnung oder Aufmachung von Weinkategorien berührt, für die dieser traditionelle Begriff bzw. diese ergänzende Qualitätsangabe in Anlage III oder IV aufgeführt ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 muss die Eintragung einer Handelsmarke für einen Wein im Gebiet einer Partei, die mit einem in Anlage III Liste A oder Anlage IV Liste A aufgeführten traditionellen Begriff oder einer dort aufgeführten ergänzenden Qualitätsangabe dieser Partei übereinstimmt, ihm bzw. ihr ähnlich ist oder eine(n) solche(n) enthält, nicht abgelehnt werden, sofern diese Eintragung die Verwendung dieses traditionellen Begriffs bzw. dieser ergänzenden Qualitätsangabe zur Bezeichnung oder Aufmachung von Weinkategorien berührt, für die dieser traditionelle Begriff bzw. diese ergänzende Qualitätsangabe in Anlage III oder IV aufgeführt ist.

(3) Die Eintragung einer Handelsmarke für einen Wein im Sinne von Artikel 3, die mit einem in Anlage III Liste B oder Anlage IV Liste B aufgeführten traditionellen Begriff oder einer dort aufgeführten ergänzenden Qualitätsangabe übereinstimmt, ihm bzw. ihr ähnlich ist oder eine(n) solche(n) enthält, ist abzulehnen, sofern diese Eintragung die Verwendung dieses traditionellen Begriffs bzw. dieser ergänzenden Qualitätsangabe zur Bezeichnung oder Aufmachung von Weinkategorien berührt, für die dieser traditionelle Begriff bzw. diese ergänzende Qualitätsangabe in Anlage III oder IV aufgeführt ist.

(4) Auf der Grundlage des am 10. Juni 2002 erstellten chilenischen Handelsmarkenregisters werden die in Anlage VII aufgeführten Handelsmarken zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens aufgehoben.

(5) Für den Handel mit Wein zwischen den Parteien darf ein Wein mit Ursprung in Chile zur Bezeichnung oder Aufmachung in der Gemeinschaft folgende Angaben tragen, unabhängig davon, ob deren Verwendung in Chile besonderen Bedingungen unterliegt:

a) Name, Anschrift und Berufsbezeichnung einer oder aller an der Vermarktung beteiligten juristischen oder natürlichen Personen,

b) Art des Erzeugnisses,

c) besondere Farbe,

d) Erntejahr,

e) der Name einer oder mehrerer Rebsorten,

f) Angaben über die Art der Gewinnung oder das Verfahren für die Herstellung des Erzeugnisses,

g) Name eines Weinbaubetriebs,

h) Hinweis über die Abfuellung im Erzeuger-Weinbaubetrieb oder in einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben oder in einem Weinbaubetrieb des Erzeugergebiets oder im Erzeugergebiet.

Anderenfalls findet Artikel 4 Absatz 1 Anwendung auf diese Angaben.

Für Wein mit Ursprung in einer der Parteien darf jeder nicht in den Anlagen I, II, III und IV aufgeführte Name frei zur Bezeichnung und Aufmachung von Wein verwendet werden, ohne dass dies auf dem inländischen Markt dieser Partei geregelt werden muss, vorbehaltlich der in dieser Partei geltenden Rechtsvorschriften oder, bei Ausfuhr nach Drittländern und auf dem inländischen Markt von Drittländern, vorbehaltlich aller in diesem Drittland geltenden Rechtsvorschriften.

Artikel 11

Geschützte Handelsmarken

(1) Den Parteien sind auf der Grundlage des am 10. Juni 2002 erstellten chilenischen Handelsmarkenregisters keine anderen als die in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 4 genannten Handelsmarken bekannt, die mit einer in Artikel 6 aufgeführten geografischen Angabe bzw. einem in Artikel 10 aufgeführten traditionellen Begriff oder einer dort aufgeführten ergänzenden Qualitätsangabe übereinstimmen oder ihm bzw. ihr ähnlich sind oder eine(n) solche(n) enthalten.

(2) Gemäß Absatz 1 lehnt keine Partei das Recht zur Benutzung einer in dem chilenischen Handelsmarkenregister am 10. Juni 2002 enthaltenen Handelsmarke, ausgenommen der in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 4 genannten Handelsmarken, auf der Grundlage ab, dass eine solche Handelsmarke mit einer in Anlage I oder II aufgeführten geografischen Angabe bzw. einem in Anlage III oder IV aufgeführten traditionellen Begriff oder einer dort aufgeführten ergänzenden Qualitätsangabe übereinstimmt oder ihm bzw. ihr ähnlich ist oder eine(n) solche(n) enthält.

(3) Die Inhaber von nicht in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 4 genannten Handelsmarken, die nur in einer der Parteien eingetragen sind, können innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Eintragung solcher Handelsmarken in der anderen Partei beantragen. In diesem Fall kann die andere Partei diesen Antrag nicht auf der Grundlage ablehnen, dass eine solche Handelsmarke mit einer in Anlage I oder II aufgeführten geografischen Angabe bzw. einem in Anlage III oder IV aufgeführten traditionellen Begriff oder einer dort aufgeführten ergänzenden Qualitätsangabe übereinstimmt oder ihm bzw. ihr ähnlich ist oder eine(n) solche(n) enthält.

(4) Handelsmarken, die mit einer in Artikel 7 aufgeführten geografischen Angabe bzw. einem in Artikel 10 aufgeführten traditionellen Begriff oder einer dort aufgeführten ergänzenden Qualitätsangabe übereinstimmen oder ihm bzw. ihr ähnlich sind oder eine(n) solche(n) enthalten, können der Verwendung der geografischen Angaben bzw. traditionellen Begriffe oder ergänzenden Qualitätsangaben zur Bezeichnung oder Aufmachung der Weine, die zur Verwendung dieser geografischen Angaben bzw. traditionellen Begriffe oder ergänzenden Qualitätsangaben berechtigt sind, nicht entgegengehalten werden.

Artikel 12

Weine mit Ursprung

Werden Weine mit Ursprung in einer Partei ausgeführt und außerhalb ihres Gebiets vermarktet, so ergreifen die Parteien alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in Artikel 6 genannten geschützten Namen und die in Artikel 9 genannten traditionellen Begriffe dieser Partei nicht zur Bezeichnung und Aufmachung solcher Erzeugnisse mit Ursprung in der anderen Partei verwendet werden.

Artikel 13

Etikettierung

Keine der beiden Parteien gestattet die Etikettierung eines Erzeugnisses als Erzeugnis mit Ursprung in der anderen Partei, wenn es das Ergebnis der Mischung von Weinen mit Ursprung in der anderen Partei mit Weinen mit Ursprung in der ersteren Partei oder einem Drittland ist.

Artikel 14

Ausdehnung des Schutzes

Soweit es die einschlägigen Rechtsvorschriften der Parteien zulassen, wird der Schutz dieses Abkommens auch natürlichen und juristischen Personen sowie Unternehmen und Verbänden, Vereinigungen und Organisationen von Herstellern, Händlern und Verbrauchern mit Sitz im Gebiet der anderen Partei gewährt.

Artikel 15

In ihrem Ursprungsland nicht geschützte geografische Angaben

Dieses Abkommen verpflichtet keine der Parteien, eine geografische Angabe der anderen Partei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht geschützt ist.

Artikel 16

Durchsetzung

(1) Stellt die gemäß Artikel 27 bezeichnete zuständige Behörde fest, dass die Bezeichnung oder Aufmachung eines Weins, insbesondere auf dem Etikett, in amtlichen Dokumenten, in Geschäftspapieren oder in Werbematerial dem Schutz dieses Abkommens widerspricht, so leiten die Parteien die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen und/oder Gerichtsverfahren ein, um den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen oder die missbräuchliche Verwendung eines in Artikel 6 oder 9 genannten Namens anderweitig zu verbieten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen und Verfahren werden insbesondere eingeleitet, wenn:

a) die Übersetzung von Bezeichnungen in den Rechtsvorschriften der jeweiligen Partei in einer der Sprachen der anderen Partei ein Wort ergibt, das über den Ursprung, die Art oder die Qualität des so bezeichneten oder aufgemachten Weins irreführend sein kann;

b) Bezeichnungen, Handelsmarken, Namen, Aufschriften oder Abbildungen, die unmittelbar oder mittelbar falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Art, Rebsorte oder wesentliche Eigenschaften des Weins enthalten, auf den Behältnissen oder der Verpackung, in Werbematerial oder in den amtlichen Dokumenten oder den Geschäftspapieren für Weine verwendet werden, deren Namen durch dieses Abkommen geschützt sind;

c) Behältnisse als Verpackung verwendet werden, die über den Ursprung des Weins irreführend sein können.

(3) Die Absätze 1 und 2 hindern die in Artikel 27 genannten Behörden und Organisationen nicht, in den Parteien angemessene Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens.

TITEL II

ÖNOLOGISCHE VERFAHREN UND BEHANDLUNGEN UND PRODUKTSPEZIFIKATIONEN

Artikel 17

Anerkennung önologischer Verfahren

(1) Die Gemeinschaft gestattet die Einfuhr und die Vermarktung zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von allen Weinen mit Ursprung in Chile, die nach einem oder mehreren der in Anlage V Nummer 1 und in Anlage VIII (Protokoll) aufgeführten önologischen Verfahren oder Behandlungen und Produktspezifikationen hergestellt worden sind.

(2) Chile gestattet die Einfuhr und die Vermarktung zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von allen Weinen mit Ursprung in der Gemeinschaft, die nach einem oder mehreren der in Anlage V Nummer 2 und in Anlage VIII (Protokoll) aufgeführten önologischen Verfahren oder Behandlungen und Produktspezifikationen hergestellt worden sind.

Artikel 18

Neue önologische Verfahren

(1) Jede Partei verpflichtet sich, die andere Partei nach dem Verfahren des Artikels 29 so bald wie möglich über Entwicklungen zu unterrichten, die dazu führen könnten, dass für in ersterer Partei hergestellten Wein ein önologisches Verfahren oder eine önologische Behandlung zugelassen wird, die für diese Partei nicht in Anlage V aufgeführt ist, so dass ein gemeinsames Vorgehen vereinbart werden kann.

(2) Jede Partei unterrichtet die andere Partei, wenn sie für in ersterer Partei hergestellten Wein ein önologisches Verfahren oder eine önologische Behandlung zugelassen hat, die für diese Partei nicht in Anlage V aufgeführt ist.

(3) Die Unterrichtung umfasst:

a) eine Beschreibung des önologischen Verfahrens oder der önologischen Behandlung, die für diese Partei nicht in Anlage V aufgeführt ist, und

b) technische Unterlagen zur Begründung der Zulassung des önologischen Verfahrens oder der önologischen Behandlung, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen von Artikel 19.

(4) Während eines Zwölfmonatszeitraums, der einen Monat nach der Unterrichtung gemäß Absatz 2 beginnt, lässt die andere Partei die Einfuhr und die Vermarktung zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch in ihrem Gebiet von Wein, der gemäß dem betreffenden önologischen Verfahren bzw. der betreffenden önologischen Behandlung hergestellt wurde, vorbehaltlich von Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b) vorläufig zu.

Artikel 19

Qualitätsnormen

Önologische Verfahren und Behandlungen, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens nicht in Anlage V aufgeführt sind und die zur Weinherstellung angewendet werden, müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

a) Schutz der menschlichen Gesundheit; die Maßnahmen müssen auf wissenschaftlichen Grundsätzen beruhen und dürfen ohne hinreichenden wissenschaftlichen Nachweis nicht beibehalten werden;

b) Schutz des Verbrauchers gegen betrügerische Praktiken, und

c) Einhaltung der Regeln der guten önologischen Praxis, insbesondere der Anforderung, dass die Weinbereitungsverfahren, -behandlungen und -techniken keine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung des behandelten Erzeugnisses herbeiführen und die Erhaltung der natürlichen und wesentlichen Eigenschaften des Weins unter Verbesserung seiner Qualität gewährleisten.

Artikel 20

Schutzklausel

(1) Innerhalb von zwölf Monaten nach der Unterrichtung durch eine Partei gemäß Artikel 18 Absatz 2 kann die andere Partei die Annehmbarkeit des önologischen Verfahrens bzw. der önologischen Behandlung, auf das bzw. die sich die Unterrichtung bezieht, mit der Begründung verweigern, dass es bzw. sie einer oder mehreren der Anforderungen von Artikel 19 nicht entspricht. Sie kann um das Schiedsverfahren nach Artikel 23 ersuchen.

(2) Die in Artikel 23 genannten Schiedsrichter entscheiden, ob das önologische Verfahren bzw. die önologische Behandlung, auf das bzw. die sich die Unterrichtung bezieht, den Anforderungen von Artikel 19 entspricht.

(3) Die Parteien stellen sicher, dass die Entscheidung, ob das önologische Verfahren bzw. die önologische Behandlung, auf das bzw. die sich die Unterrichtung bezieht, den Anforderungen von Artikel 19 entspricht, nicht die Errichtung unnötiger Hindernisse für den Handel mit Wein bezweckt oder bewirkt.

(4) Unbeschadet von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a) gilt die vorläufige Zulassung der Einfuhr und Vermarktung von Wein mit Ursprung in der die Unterrichtung vornehmenden Partei, der gemäß dem betreffenden önologischen Verfahren bzw. der betreffenden önologischen Behandlung hergestellt wurde, bis zum Erlass der Entscheidung gemäß Absatz 2.

Artikel 21

Änderung von Anlage V

(1) Die Parteien ändern den einschlägigen Absatz der Anlage V, um das önologische Verfahren bzw. die önologische Behandlung vor Ablauf des in Artikel 18 Absatz 4 genannten Zeitraums hinzuzufügen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes, wenn eine Partei die Schutzklausel von Artikel 20 in Anspruch genommen hat:

a) Entscheiden die Schiedsrichter, dass das önologische Verfahren bzw. die önologische Behandlung, auf das bzw. die sich die Unterrichtung bezieht, den Anforderungen von Artikel 19 entspricht, so ändern die Parteien den diesbezüglichen Absatz der Anlage V, um das önologische Verfahren bzw. die önologische Behandlung innerhalb von drei Monaten nach dieser Entscheidung hinzuzufügen. Die vorläufige Zulassung der Einfuhr und Vermarktung von Wein mit Ursprung in der die Unterrichtung vornehmenden Partei, der gemäß dem betreffenden önologischen Verfahren bzw. der betreffenden önologischen Behandlung hergestellt wurde, gilt, bis die Änderung vorgenommen wird.

b) Entscheiden die Schiedsrichter jedoch, dass das zugelassene oder geänderte Verfahren bzw. die zugelassene oder geänderte Behandlung den Anforderungen von Artikel 19 nicht entspricht, so wird die vorläufige Zulassung nach Artikel 18 Absatz 4 der Einfuhr und Vermarktung von Wein mit Ursprung in der die Unterrichtung vornehmenden Partei, der gemäß dem betreffenden önologischen Verfahren bzw. der betreffenden önologischen Behandlung hergestellt wurde, innerhalb von 14 Tagen nach der Entscheidung aufgehoben. Diese Aufhebung beeinträchtigt nicht die weitere Anwendbarkeit von Artikel 17 Absätze 1 und 2 auf Wein, der vor dem Zeitpunkt der Entscheidung in das Gebiet der Parteien eingeführt wurde.

Artikel 22

Änderung der önologischen Verfahren und Behandlungen

Die Artikel 18 bis 21 gelten auch für den Fall, dass eine Partei eine Änderung eines önologischen Verfahrens bzw. einer önologischen Behandlung gestattet, die in dem betreffenden Absatz der Anlage V aufgeführt ist.

Artikel 23

Schiedsverfahren bei den önologischen Verfahren und Behandlungen

(1) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, werden Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Titels nach den Bestimmungen des Titels VIII des Assoziationsabkommens beigelegt.

(2) Der Assoziationsausschuss stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als önologische Schiedsrichter zu dienen; ein Drittel dieser Personen dürfen nicht die Staatsangehörigkeit einer der Parteien besitzen und sind als Vorsitzende von Schiedspanels zu benennen. Der Assoziationsausschuss gewährleistet, dass die Liste jederzeit 15 Personen enthält. Die als Vorsitzende von Schiedspanels ausgewählte Personen verfügen über Fachwissen und Erfahrung in Recht, internationalem Handel oder der Beilegung von Streitfällen, die sich aus internationalen Handelsabkommen ergeben. Zehn dieser Personen verfügen über Erfahrung und Wissen über önologische Verfahren, sind unabhängig und handeln in persönlicher Eigenschaft; sie dürfen keiner Vertragspartei oder Organisation nahe stehen und keine Weisungen einer Vertragspartei oder Organisation entgegennehmen, und müssen den Verhaltenskodex in Anhang XVI des Assoziationsabkommens beachten. Die Liste kann alle drei Jahre geändert werden.

(3) Die drei Schiedsrichter werden innerhalb von drei Tagen nach dem Ersuchen um das önologische Schiedsverfahren gemäß Artikel 20 Absatz 1 vom Vorsitzenden des Assoziationsausschusses unter den Personen auf der in Absatz 2 genannten Liste durch Los bestimmt, der erste unter den dem Assoziationsausschuss von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Personen, der zweite unter den dem Assoziationsausschuss von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Personen und der Vorsitzende unter den nach Absatz 2 für diesen Zweck angegebenen Personen.

(4) Das Mandat des önologischen Schiedspanels besteht darin, festzustellen, ob das neue önologische Verfahren, das ihm in dem Antrag gemäß Artikel 20 Absatz 2 vorgelegt wird, den Anforderungen von Artikel 19 entspricht.

(5) Die Entscheidung des Schiedspanels ergeht innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen gemäß Artikel 20 Absatz 1. Die Entscheidung ist endgültig und wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

TITEL III

VORGESCHRIEBENE EINFUHRBESCHEINIGUNGEN

Artikel 24

Bescheinigungen und Analysebulletins

(1) Die Parteien genehmigen die Einfuhr von Weinen gemäß den in Anlage VIII (Protokoll) enthaltenen Vorschriften über die Einfuhrbescheinigungen und die Analysebulletins.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 25 verpflichtet sich jede Partei, die Einfuhr von Wein mit Ursprung im Gebiet der anderen Partei keiner strengeren Einfuhrbescheinigungsregelung zu unterwerfen als derjenigen, die mit diesem Abkommen eingeführt wurde.

Artikel 25

Schutzbestimmungen

(1) Die Parteien behalten sich das Recht vor, aufgrund berechtigter öffentlicher Anliegen wie Gesundheits- oder Verbraucherschutz oder zur Betrugsbekämpfung vorübergehend zusätzliche Anforderungen an die Einfuhrbescheinigungen einzuführen. In diesem Fall wird die andere Partei rechtzeitig angemessen unterrichtet, um die Erfuellung der zusätzlichen Bedingungen zu ermöglichen.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass solche Anforderungen nur während des Zeitraums angewendet werden, der erforderlich ist, um dem besonderen öffentlichen Anliegen zu entsprechen, aufgrund dessen sie eingeführt wurden.

TITEL IV

GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN

Artikel 26

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

(1) Die Vorschriften dieses Abkommens gelten unbeschadet des Rechts der Parteien, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig sind, sofern solche Maßnahmen nicht im Widerspruch zum WTO-SPS-Übereinkommen oder zum Abkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Handel mit Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Waren sowie über den Tierschutz in Anhang IV des Assoziationsabkommens stehen.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 verpflichtet sich jede Partei, die andere Partei nach dem Verfahren des Artikels 29 so bald wie möglich über Entwicklungen zu unterrichten, die dazu führen könnten, dass für in ersterer Partei hergestellten Wein solche Maßnahmen erlassen werden, insbesondere betreffend die Festsetzung besonderer Grenzwerte für Kontaminante und Rückstände, so dass ein gemeinsames Vorgehen vereinbart werden kann.

TITEL V

GEGENSEITIGE UNTERSTÜTZUNG DER KONTROLLBEHÖRDEN

Artikel 27

Vollzugsbehörden

(1) Jede Partei benennt die Stellen, die für die Anwendung dieses Abkommens zuständig sind. Benennt eine Partei mehr als eine zuständige Stelle, so sorgt sie für eine Koordinierung der Arbeiten dieser Stellen. Zu diesem Zweck wird eine einzige Kontaktbehörde benannt.

(2) Die Parteien teilen einander spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens Namen und Anschriften der in Absatz 1 genannten Stellen und Behörden mit. Zwischen diesen Stellen findet eine enge, unmittelbare Zusammenarbeit statt.

(3) Die in Absatz 1 genannten Stellen und Behörden suchen im Rahmen der jeweiligen Rechtsvorschriften nach Möglichkeiten, um die gegenseitige Unterstützung im Rahmen der Anwendung dieses Abkommens zu verbessern und somit betrügerische Praktiken zu bekämpfen.

Artikel 28

Vollzugstätigkeiten

(1) Hat eine der gemäß Artikel 27 benannten Stellen oder Behörden den begründeten Verdacht, dass

a) dieses Abkommen oder die Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer der Parteien bei einem Wein, der Gegenstand des Handels zwischen den Parteien ist oder war, nicht eingehalten werden oder wurden, und

b) diese Nichteinhaltung für die andere Partei von besonderem Interesse ist und Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren nach sich ziehen könnte,

so unterrichtet diese Stelle unverzüglich die zuständigen Stellen und die Kontaktbehörde der anderen Vertragspartei.

(2) Den gemäß Absatz 1 zu übermittelnden Informationen sind amtliche Dokumente, Geschäftspapiere oder andere geeignete Unterlagen beizufügen; ferner ist anzugeben, welche Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren erforderlichenfalls eingeleitet werden können. Diese Informationen umfassen insbesondere folgende Angaben zu dem betreffenden Wein:

a) Erzeuger sowie die juristische oder natürliche Person, die die Verfügungsbefugnis über den Wein hat;

b) Zusammensetzung und organoleptische Eigenschaften des Weins;

c) Bezeichnung und Aufmachung des Weins, und

d) Einzelheiten der Nichteinhaltung der Regeln über die Herstellung und das Inverkehrbringen.

TITEL VI

VERWALTUNG DES ABKOMMENS

Artikel 29

Aufgaben der Parteien

(1) Die Parteien bleiben entweder unmittelbar oder über den gemäß Artikel 30 eingesetzten Gemischten Ausschuss in allen Fragen der Anwendung und des Funktionierens dieses Abkommens in Verbindung.

(2) Das bedeutet insbesondere, dass die Parteien

a) Änderungen der Anlagen vornehmen, um etwaigen Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien Rechnung zu tragen;

b) die in Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 8 Absatz 6 genannten praktischen Bedingungen festlegen;

c) Anlage I oder VIII gemäß den Bestimmungen von Titel II ändern;

d) in Anlage VIII (Protokoll) die besonderen Einzelheiten gemäß Artikel 17 festlegen;

e) Anlage VIII (Protokoll) ändern, um die Anforderungen an die Zusammensetzung und die anderen in Artikel 17 genannten Anforderungen an das Erzeugnis festzulegen;

f) einander über ihre Absicht unterrichten, neue Verordnungen oder Änderungen bestehender Verordnungen mit Belang für den Weinsektor wie etwa den Gesundheits- oder Verbraucherschutz zu beschließen, die Auswirkungen auf den Weinsektor haben, und

g) einander die Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen und die gerichtlichen Entscheidungen mitteilen, die die Anwendung dieses Abkommens betreffen, und einander über die Maßnahmen unterrichten, die aufgrund solcher Entscheidungen getroffen worden sind.

Artikel 30

Gemischter Ausschuss

(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, dem Vertreter der Parteien angehören. Er tagt auf Antrag einer der Parteien und entsprechend den Erfordernissen der Anwendung des Abkommens. Er tagt abwechselnd in der Gemeinschaft und in Chile zu einem Zeitpunkt und an einem Ort, der von den Parteien im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt wird.

(2) Der Gemischte Ausschuss wacht über das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens und prüft alle Fragen, die sich bei seiner Anwendung ergeben können.

(3) Der Gemischte Ausschuss kann insbesondere Empfehlungen erarbeiten, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beitragen können.

(4) Er fördert Kontakte und Informationsaustausch zum bestmöglichen Funktionieren dieses Abkommens.

(5) Er macht Vorschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse im Weinsektor.

TITEL VII

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 31

Durchfuhr - kleine Mengen

Die Titel I, II und III gelten nicht für Weine, die

a) sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet einer Partei befinden, oder

b) ihren Ursprung im Gebiet einer Partei haben und unter den Bedingungen und nach den Verfahren von Anlage VIII (Protokoll) in kleinen Mengen zwischen den Parteien versandt werden.

Artikel 32

Konsultationen

(1) Ist eine Partei der Ansicht, dass die andere Partei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so teilt sie dies der anderen Partei schriftlich mit. Mit dieser Mitteilung kann sie die andere Partei auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist Konsultationen aufzunehmen.

(2) Die Partei, die die Konsultationen beantragt, übermittelt der anderen Partei alle erforderlichen Angaben für eine eingehende Prüfung des betreffenden Falls.

(3) Falls eine Verzögerung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit bedeuten oder die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung beeinträchtigen könnte, können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmaßnahmen getroffen werden, sofern Konsultationen unmittelbar nach Ergreifen dieser Maßnahmen stattfinden.

(4) Haben die Parteien nach Ablauf der Konsultationen gemäß den Absätzen 1 und 3 keine Einigung erzielt, so

a) kann die Partei, die die Konsultationen beantragt oder die in Absatz 3 genannten Maßnahmen getroffen hat, geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen, um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens zu ermöglichen;

b) kann jede Partei um das Schiedsverfahren gemäß Artikel 33 ersuchen.

Artikel 33

Schiedsverfahren

(1) Jede Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, ausgenommen die Streitigkeiten, die im Rahmen von Titel II gemäß Artikel 23 beizulegen sind, werden unter Inanspruchnahme des Schiedsverfahrens gemäß Titel IV des Assoziationsabkommens beigelegt.

(2) Abweichend von Artikel 184 des Assoziationsabkommens kann die Beschwerdeführerin, wenn Konsultationen gemäß Artikel 23 stattgefunden haben, unverzüglich um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.

Artikel 34

Inverkehrbringen bereits vorhandener Bestände

(1) Weine, die bei oder vor Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Partei in einer Weise hergestellt, bezeichnet und aufgemacht wurden, die nach diesem Abkommen unzulässig ist, dürfen unter folgenden Bedingungen in Verkehr gebracht werden:

a) wenn Wein unter Anwendung eines oder mehrerer von in Anlage V oder VIII (Protokoll) nicht aufgeführten önologischen Verfahren bzw. Behandlungen hergestellt worden ist, bis zur Erschöpfung der Bestände;

b) wenn Erzeugnisse unter Verwendung von geografischen Angaben bezeichnet und etikettiert sind, die nach diesem Abkommen geschützt sind:

i) von Großhändlern oder Herstellern während eines Zeitraums von drei Jahren;

ii) von Kleinhändlern bis zur Erschöpfung der Bestände.

(2) Weine, die gemäß diesem Abkommen hergestellt, bezeichnet und aufgemacht wurden, deren Bezeichnung oder Aufmachung jedoch nach einer Änderung dieses Abkommens dessen Bestimmungen nicht mehr entspricht, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden, sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren.

Artikel 35

Anlagen

Die Anlagen dieses Abkommens sind dessen Bestandteil.

Anlage I

(gemäß Artikel 6)

GEOGRAPHISCHE ANGABEN FÜR WEINE MIT URSPRUNG IN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

I. WEINE MIT URSPRUNG IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

1.1 Namen der bestimmten Anbaugebiete

- Ahr

- Baden

- Franken

- Hessische Bergstraße

- Mittelrhein

- Mosel-Saar-Ruwer

- Nahe

- Pfalz

- Rheingau

- Rheinhessen

- Saale-Unstrut

- Sachsen

- Württemberg

1.2 Namen der Bereiche, Gemeinden und Ortsteile

1.2.1 Bestimmtes Anbaugebiet Ahr

a) Bereich:

Bereich Walporzheim/Ahrtal

b) Großlage:

Klosterberg

c) Einzellagen:

Blume

Burggarten

Goldkaul

Hardtberg

Herrenberg

Laacherberg

Mönchberg

Pfaffenberg

Sonnenberg

Steinkaul

Übigberg

d) Gemeinden oder Ortsteile:

Ahrbrück

Ahrweiler

Altenahr

Bachem

Bad Neuenahr-Ahrweiler

Dernau

Ehlingen

Heimersheim

Heppingen

Lohrsdorf

Marienthal

Mayschoss

Neuenahr

Pützfeld

Rech

Reimerzhoven

Walporzheim

1.2.2 Bestimmtes Anbaugebiet Hessische Bergstraße

a) Bereiche:

Bereich Starkenburg

Bereich Umstadt

b) Großlagen:

Rott

Schlossberg

Wolfsmagen

c) Einzellagen:

Eckweg

Fürstenlager

Guldenzoll

Hemsberg

Herrenberg

Höllberg

Kalkgasse

Maiberg

Paulus

Steingeröll

Steingerück

Steinkopf

Stemmler

Streichling

d) Gemeinden und Ortsteile:

Alsbach

Bensheim

Bensheim-Auerbach

Bensheim-Schönberg

Dietzenbach

Erbach

Gross-Umstadt

Hambach

Heppenheim

Klein-Umstadt

Rossdorf

Seeheim

Zwingenberg

1.2.3 Bestimmtes Anbaugebiet Mittelrhein

a) Bereiche:

Bereich Loreley

Bereich Siebengebirge

b) Großlagen:

Burg-Hammerstein

Burg Rheinfels

Gedeonseck

Herrenberg

Lahntal

Loreleyfelsen

Marxburg

Petersberg

Schloss Reichenstein

Schloss Schönburg

Schloss Stahleck

c) Einzellagen:

Brünnchen

Fürstenberg

Gartenlay

Klosterberg

Römerberg

Schloß Stahlberg

Sonne

St. Martinsberg

Wahrheit

Wolfshöhle

d) Gemeinden und Ortsteile:

Ariendorf

Bacharach

Bacharach-Steeg

Bad Ems

Bad Hönningen

Boppard

Bornich

Braubach

Breitscheid

Brey

Damscheid

Dattenberg

Dausenau

Dellhofen

Dörscheid

Ehrenbreitstein

Ehrental

Ems

Engenhöll

Erpel

Fachbach

Filsen

Hamm

Hammerstein

Henschhausen

Hirzenach

Kamp-Bornhofen

Karthaus

Kasbach-Ohlenberg

Kaub

Kestert

Koblenz

Königswinter

Lahnstein

Langscheid

Leubsdorf

Leutesdorf

Linz

Manubach

Medenscheid

Nassau

Neurath

Niederburg

Niederdollendorf

Niederhammerstein

Niederheimbach

Nochern

Oberdiebach

Oberdollendorf

Oberhammerstein

Obernhof

Oberheimbach

Oberwesel

Osterspai

Patersberg

Perscheid

Rheinbreitbach

Rheinbrohl

Rheindiebach

Rhens

Rhöndorf

Sankt-Goar

Sankt-Goarshausen

Schloss Fürstenberg

Spay

Steeg

Trechtingshausen

Unkel

Urbar

Vallendar

Weinähr

Wellmich

Werlau

Winzberg

1.2.4 Bestimmtes Anbaugebiet Mosel-Saar-Ruwer

a) Allgemein:

Mosel

Moseltaler

Ruwer

Saar

b) Bereiche:

Bereich Bernkastel

Bereich Moseltor

Bereich Obermosel

Bereich Zell

Bereich Saar

Bereich Ruwertal

c) Großlagen:

Badstube

Gipfel

Goldbäumchen

Grafschaft

Köningsberg

Kurfürstlay

Michelsberg

Münzlay

Nacktarsch

Probstberg

Römerlay

Rosenhang

Sankt Michael

Scharzlay

Scharzberg

Schwarze Katz

Vom heissem Stein

Weinhex

d) Einzellagen:

Abteiberg

Adler

Altarberg

Altärchen

Altenberg

Annaberg

Apotheke

Auf der Wiltingerkupp

Blümchen

Bockstein

Brauneberg

Braunfels

Brüderberg

Bruderschaft

Burg Warsberg

Burgberg

Burglay

Burglay-Felsen

Burgmauer

Busslay

Carlsfelsen

Doctor

Domgarten

Domherrenberg

Edelberg

Elzhofberg

Engelgrube

Engelströpfchen

Euchariusberg

Falkenberg

Falklay

Felsenkopf

Fettgarten

Feuerberg

Frauenberg

Funkenberg

Geisberg

Goldgrübchen

Goldkupp

Goldlay

Goldtröpfchen

Grafschafter Sonnenberg

Großer Herrgott

Günterslay

Hahnenschrittchen

Hammerstein

Hasenberg

Hasenläufer

Held

Herrenberg

Herzchen

Himmelreich

Hirschlay

Hirtengarten

Hitzlay

Hofberger

Honigberg

Hubertusberg

Hubertuslay

Johannisbrünnchen

Juffer

Kapellchen

Kapellenberg

Kardinalsberg

Karlsberg

Kätzchen

Kehrnagel

Kirchberg

Kirchlay

Klosterberg

Klostergarten

Klosterkammer

Klosterlay

Klostersegen

Königsberg

Kreuzlay

Krone

Kupp

Kurfürst

Lambertuslay

Laudamusberg

Laurentiusberg

Lay

Leiterchen

Letterlay

Mandelgraben

Marienberg

Marienburg

Marienburger

Marienholz

Maximiner

Maximiner Burgberg

Maximiner

Meisenberg

Monteneubel

Moullay-Hofberg

Mühlenberg

Niederberg

Niederberg-Helden

Nonnenberg

Nonnengarten

Osterlämmchen

Paradies

Paulinsberg

Paulinslay

Pfirsichgarten

Quiriniusberg

Rathausberg

Rausch

Rochusfels

Römerberg

Römergarten

Römerhang

Römerquelle

Rosenberg

Rosenborn

Rosengärtchen

Rosenlay

Roterd

Sandberg

Schatzgarten

Scheidterberg

Schelm

Schießlay

Schlagengraben

Schleidberg

Schlemmertröpfchen

Schloß Thorner Kupp

Schloßberg

Sonnenberg

Sonnenlay

Sonnenuhr

St. Georgshof

St. Martin

St. Matheiser

Stefanslay

Steffensberg

Stephansberg

Stubener

Treppchen

Vogteiberg

Weisserberg

Würzgarten

Zellerberg

e) Gemeinden und Ortsteile:

Alf

Alken

Andel

Avelsbach

Ayl

Bausendorf

Beilstein

Bekond

Bengel

Bernkastel-Kues

Beuren

Biebelhausen

Biewer

Bitzingen

Brauneberg

Bremm

Briedel

Briedern

Brodenbach

Bruttig-Fankel

Bullay

Burg

Burgen

Cochem

Cond

Detzem

Dhron

Dieblich

Dreis

Ebernach

Ediger-Eller

Edingen

Eitelsbach

Ellenz-Poltersdorf

Eller

Enkirch

Ensch

Erden

Ernst

Esingen

Falkenstein

Fankel

Fastrau

Fell

Fellerich

Filsch

Filzen

Fisch

Flussbach

Franzenheim

Godendorf

Gondorf

Graach

Grewenich

Güls

Hamm

Hatzenport

Helfant-Esingen

Hetzerath

Hockweiler

Hupperath

Igel

Irsch

Kaimt

Kanzem

Karden

Kasel

Kastel-Staadt

Kattenes

Kenn

Kernscheid

Kesten

Kinheim

Kirf

Klotten

Klüsserath

Kobern-Gondorf

Koblenz

Köllig

Kommlingen

Könen

Konz

Korlingen

Kövenich

Köwerich

Krettnach

Kreuzweiler

Kröv

Krutweiler

Kues

Kürenz

Langsur

Lay

Lehmen

Leiwen

Liersberg

Lieser

Löf

Longen

Longuich

Lorenzhof

Lörsch

Lösnich

Maring-Noviand

Maximin Grünhaus

Mehring

Mennig

Merl

Mertesdorf

Merzkirchen

Mesenich

Metternich

Metzdorf

Meurich

Minheim

Monzel

Morscheid

Moselkern

Moselsürsch

Moselweiss

Müden

Mühlheim

Neef

Nehren

Nennig

Neumagen-Dhron

Niederemmel

Niederfell

Niederleuken

Niedermennig

Nittel

Noviand

Oberbillig

Oberemmel

Oberfell

Obermennig

Oberperl

Ockfen

Olewig

Olkenbach

Onsdorf

Osann-Monzel

Palzem

Pellingen

Perl

Piesport

Platten

Pölich

Poltersdorf

Pommern

Portz

Pünderich

Rachtig

Ralingen

Rehlingen

Reil

Riol

Rivenich

Riveris

Ruwer

Saarburg

Scharzhofberg

Schleich

Schoden

Schweich

Sehl

Sehlem

Sehndorf

Sehnhals

Senheim

Serrig

Soest

Sommerau

St. Aldegund

Staadt

Starkenburg

Tarforst

Tawern

Temmels

Thörnich

Traben-Trarbach

Trarbach

Treis-Karden

Trier

Trittenheim

Ürzig

Valwig

Veldenz

Waldrach

Wasserliesch

Wawern

Wehlen

Wehr

Wellen

Wiltingen

Wincheringen

Winningen

Wintersdorf

Wintrich

Wittlich

Wolf

Zell

Zeltingen-Rachtig

Zewen-Oberkirch

1.2.5 Bestimmtes Anbaugebiet Nahe

a) Bereich:

Bereich Nahetal

b) Großlagen:

Burgweg

Kronenberg

Paradiesgarten

Pfarrgarten

Rosengarten

Schlosskapelle

Sonnenborn

c) Einzellagen:

Abtei

Alte Römerstraße

Altenberg

Altenburg

Apostelberg

Backöfchen

Becherbrunnen

Berg

Bergborn

Birkenberg

Domberg

Drachenbrunnen

Edelberg

Felsenberg

Felseneck

Forst

Frühlingsplätzchen

Galgenberg

Graukatz

Herrenzehntel

Hinkelstein

Hipperich

Hofgut

Hölle

Höllenbrand

Höllenpfad

Honigberg

Hörnchen

Johannisberg

Kapellenberg

Karthäuser

Kastell

Katergrube

Katzenhölle

Klosterberg

Klostergarten

Königsgarten

Königsschloß

Krone

Kronenfels

Lauerweg

Liebesbrunnen

Löhrer Berg

Lump

Marienpforter

Mönchberg

Mühlberg

Narrenkappe

Nonnengarten

Osterhöll

Otterberg

Palmengarten

Paradies

Pastorei

Pastorenberg

Pfaffenstein

Ratsgrund

Rheingrafenberg

Römerberg

Römerhelde

Rosenberg

Rosenteich

Rothenberg

Saukopf

Schloßberg

Sonnenberg

Sonnenweg

Sonnenlauf

St. Antoniusweg

St. Martin

Steinchen

Steyerberg

Straußberg

Teufelsküche

Tilgesbrunnen

Vogelsang

Wildgrafenberg

d) Gemeinden und Ortsteile:

Alsenz

Altenbamberg

Auen

Bad Kreuznach

Bad Münster-Ebernburg

Bayerfeld-Steckweiler

Bingerbrück

Bockenau

Boos

Bosenheim

Braunweiler

Bretzenheim

Burg Layen

Burgsponheim

Cölln

Dalberg

Desloch

Dorsheim

Duchroth

Ebernburg

Eckenroth

Feilbingert

Gaugrehweiler

Genheim

Guldental

Gutenberg

Hargesheim

Heddesheim

Hergenfeld

Hochstätten

Hüffelsheim

Ippesheim

Kalkofen

Kirschroth

Langenlonsheim

Laubenheim

Lauschied

Lettweiler

Mandel

Mannweiler-Cölln

Martinstein

Meddersheim

Meisenheim

Merxheim

Monzingen

Münster

Münster-Sarmsheim

Münsterappel

Niederhausen

Niedermoschel

Norheim

Nussbaum

Oberhausen

Obermoschel

Oberndorf

Oberstreit

Odernheim

Planig

Raumbach

Rehborn

Roxheim

Rüdesheim

Rümmelsheim

Schlossböckelheim

Schöneberg

Sobernheim

Sommerloch

Spabrücken

Sponheim

St. Katharinen

Staudernheim

Steckweiler

Steinhardt

Schweppenhausen

Traisen

Unkenbach

Wald Erbach

Waldalgesheim

Waldböckelheim

Waldhilbersheim

Waldlaubersheim

Wallhausen

Weiler

Weinsheim

Windesheim

Winterborn

Winzenheim

1.2.6 Bestimmtes Anbaugebiet Rheingau

a) Bereich:

Bereich Johannisberg

b) Großlagen:

Burgweg

Daubhaus

Deutelsberg

Erntebringer

Gottesthal

Heiligenstock

Honigberg

Mehrhölzchen

Steil

Steinmacher

c) Einzellagen:

Dachsberg

Doosberg

Edelmann

Fuchsberg

Gutenberg

Hasensprung

Hendelberg

Herrnberg

Höllenberg

Jungfer

Kapellenberg

Kilzberg

Klaus

Kläuserweg

Klosterberg

Königin

Langenstück

Lenchen

Magdalenenkreuz

Marcobrunn

Michelmark

Mönchspfad

Nußbrunnen

Rosengarten

Sandgrub

Schönhell

Schützenhaus

Selingmacher

Sonnenberg

St. Nikolaus

Taubenberg

Viktoriaberg

d) Gemeinden und Ortsteile:

Assmannshausen

Aulhausen

Böddiger

Eltville

Erbach

Flörsheim

Frankfurt

Geisenheim

Hallgarten

Hattenheim

Hochheim

Johannisberg

Kiedrich

Lorch

Lorchhausen

Mainz-Kostheim

Martinsthal

Massenheim

Mittelheim

Niederwalluf

Oberwalluf

Oestrich

Rauenthal

Reichartshausen

Rüdesheim

Steinberg

Vollrads

Wicker

Wiesbaden

Wiesbaden-Dotzheim

Wiesbaden-Frauenstein

Wiesbaden-Schierstein

Winkel

1.2.7 Bestimmtes Anbaugebiet Rheinhessen

a) Bereiche:

Bereich Bingen

Bereich Nierstein

Bereich Wonnegau

b) Großlagen:

Abtey

Adelberg

Auflangen

Bergkloster

Burg Rodenstein

Domblick

Domherr

Gotteshilfe

Güldenmorgen

Gutes Domtal

Kaiserpfalz

Krötenbrunnen

Kurfürstenstück

Liebfrauenmorgen

Petersberg

Pilgerpfad

Rehbach

Rheinblick

Rheingrafenstein

Sankt Rochuskapelle

Sankt Alban

Spiegelberg

Sybillinenstein

Vögelsgärten

c) Einzellagen:

Adelpfad

Äffchen

Alte Römerstraße

Altenberg

Aulenberg

Aulerde

Bildstock

Binger Berg

Blücherpfad

Blume

Bockshaut

Bockstein

Bornpfad

Bubenstück

Bürgel

Daubhaus

Doktor

Ebersberg

Edle Weingärten

Eiserne Hand

Engelsberg

Fels

Felsen

Feuerberg

Findling

Frauenberg

Fraugarten

Frühmesse

Fuchsloch

Galgenberg

Geiersberg

Geisterberg

Gewürzgärtchen

Geyersberg

Goldberg

Goldenes Horn

Goldgrube

Goldpfad

Goldstückchen

Gottesgarten

Götzenborn

Hähnchen

Hasenbiß

Hasensprung

Haubenberg

Heil

Heiligenhaus

Heiligenpfad

Heilighäuschen

Heiligkreuz

Herrengarten

Herrgottspfad

Himmelsacker

Himmelthal

Hipping

Hoch

Hochberg

Hockenmühle

Hohberg

Hölle

Höllenbrand

Homberg

Honigberg

Horn

Hornberg

Hundskopf

Johannisberg

Kachelberg

Kaisergarten

Kallenberg

Kapellenberg

Katzebuckel

Kehr

Kieselberg

Kirchberg

Kirchenstück

Kirchgärtchen

Kirchplatte

Klausenberg

Kloppenberg

Klosterberg

Klosterbruder

Klostergarten

Klosterweg

Knopf

Königsstuhl

Kranzberg

Kreuz

Kreuzberg

Kreuzblick

Kreuzkapelle

Kreuzweg

Leckerberg

Leidhecke

Lenchen

Liebenberg

Liebfrau

Liebfrauenberg

Liebfrauenthal

Mandelbaum

Mandelberg

Mandelbrunnen

Michelsberg

Mönchbäumchen

Mönchspfad

Moosberg

Morstein

Nonnengarten

Nonnenwingert

Ölberg

Osterberg

Paterberg

Paterhof

Pfaffenberg

Pfaffenhalde

Pfaffenkappe

Pilgerstein

Rheinberg

Rheingrafenberg

Rheinhöhe

Ritterberg

Römerberg

Römersteg

Rosenberg

Rosengarten

Rotenfels

Rotenpfad

Rotenstein

Rotes Kreuz

Rothenberg

Sand

Sankt Georgen

Saukopf

Sauloch

Schelmen

Schildberg

Schloß

Schloßberg

Schloßberg-Schwätzerchen

Schloßhölle

Schneckenberg

Schönberg

Schützenhütte

Schwarzenberg

Schloß Hammerstein

Seilgarten

Silberberg

Siliusbrunnen

Sioner Klosterberg

Sommerwende

Sonnenberg

Sonnenhang

Sonnenweg

Sonnheil

Spitzberg

St. Annaberg

St. Julianenbrunnen

St. Georgenberg

St. Jakobsberg

Steig

Steig-Terassen

Stein

Steinberg

Steingrube

Tafelstein

Teufelspfad

Vogelsang

Wartberg

Wingertstor

Wißberg

Zechberg

Zellerweg am schwarzen Herrgott

d) Gemeinden und Ortsteile:

Abenheim

Albig

Alsheim

Alzey

Appenheim

Armsheim

Aspisheim

Badenheim

Bechenheim

Bechtheim

Bechtolsheim

Bermersheim

Bermersheim vor der Höhe

Biebelnheim

Biebelsheim

Bingen

Bodenheim

Bornheim

Bretzenheim

Bubenheim

Budenheim

Büdesheim

Dalheim

Dalsheim

Dautenheim

Dexheim

Dienheim

Dietersheim

Dintesheim

Dittelsheim-Hessloch

Dolgesheim

Dorn-Dürkheim

Drais

Dromersheim

Ebersheim

Eckelsheim

Eich

Eimsheim

Elsheim

Engelstadt

Ensheim

Eppelsheim

Erbes-Büdesheim

Esselborn

Essenheim

Finthen

Flomborn

Flonheim

Flörsheim-Dalsheim

Framersheim

Freilaubersheim

Freimersheim

Frettenheim

Friesenheim

Fürfeld

Gabsheim

Gau-Algesheim

Gau-Bickelheim

Gau-Bischofsheim

Gau-Heppenheim

Gau-Köngernheim

Gau-Odernheim

Gau-Weinheim

Gaulsheim

Gensingen

Gimbsheim

Grolsheim

Gross-Winternheim

Gumbsheim

Gundersheim

Gundheim

Guntersblum

Hackenheim

Hahnheim

Hangen-Weisheim

Harxheim

Hechtsheim

Heidesheim

Heimersheim

Heppenheim

Herrnsheim

Hessloch

Hillesheim

Hohen-Sülzen

Horchheim

Horrweiler

Ingelheim

Jugenheim

Kempten

Kettenheim

Klein-Winterheim

Köngernheim

Kriegsheim

Laubenheim

Leiselheim

Lonsheim

Lörzweiler

Ludwigshöhe

Mainz

Mauchenheim

Mettenheim

Mölsheim

Mommenheim

Monsheim

Monzernheim

Mörstadt

Nack

Nackenheim

Neu-Bamberg

Nieder-Flörsheim

Nieder-Hilbersheim

Nieder-Olm

Nieder-Saulheim

Nieder-Wiesen

Nierstein

Ober-Flörsheim

Ober-Hilbersheim

Ober-Olm

Ockenheim

Offenheim

Offstein

Oppenheim

Osthofen

Partenheim

Pfaffen-Schwabenheim

Spiesheim

Sponsheim

Sprendlingen

Stadecken-Elsheim

Stein-Bockenheim

Sulzheim

Tiefenthal

Udenheim

Uelversheim

Uffhofen

Undenheim

Vendersheim

Volxheim

Wachenheim

Wackernheim

Wahlheim

Wallertheim

Weinheim

Weinolsheim

Weinsheim

Weisenau

Welgesheim

Wendelsheim

Westhofen

Wies-Oppenheim

Wintersheim

Wolfsheim

Wöllstein

Wonsheim

Worms

Wörrstadt

Zornheim

Zotzenheim

1.2.8 Bestimmtes Anbaugebiet Pfalz

a) Bereiche:

Bereich Mittelhaardt Deutsche Weinstraße

Bereich südliche Weinstraße

b) Großlagen:

Bischofskreuz

Feuerberg

Grafenstück

Guttenberg

Herrlich

Hochmess

Hofstück

Höllenpfad

Honigsäckel

Kloster

Liebfrauenberg

Kobnert

Königsgarten

Mandelhöhe

Mariengarten

Meerspinne

Ordensgut

Pfaffengrund

Rebstöckel

Rosenbühl

Schloss Ludwigshöhe

Schnepfenpflug vom Zellertal

Schnepfenpflug an der Weinstraße

Schwarzerde

Trappenberg

c) Einzellagen:

Abtsberg

Altenberg

Altes Löhl

Baron

Benn

Berg

Bergel

Bettelhaus

Biengarten

Bildberg

Bischofsgarten

Bischofsweg

Bubeneck

Burgweg

Doktor

Eselsbuckel

Eselshaut

Forst

Frauenländchen

Frohnwingert

Fronhof

Frühmeß

Fuchsloch

Gässel

Geißkopf

Gerümpel

Goldberg

Gottesacker

Graefenberg

Hahnen

Halde

Hasen

Hasenzeile

Heidegarten

Heilig Kreuz

Heiligenberg

Held

Herrenberg

Herrenmorgen

Herrenpfad

Herrgottsacker

Hochbenn

Hochgericht

Höhe

Hohenrain

Hölle

Honigsack

Im Sonnenschein

Johanniskirchel

Kaiserberg

Kalkgrube

Kalkofen

Kapelle

Kapellenberg

Kastanienbusch

Kastaniengarten

Kirchberg

Kirchenstück

Kirchlöh

Kirschgarten

Klostergarten

Klosterpfad

Klosterstück

Königswingert

Kreuz

Kreuzberg

Kroatenpfad

Kronenberg

Kurfirst

Latt

Lerchenböhl

Letten

Liebesbrunnen

Linsenbusch

Mandelberg

Mandelgarten

Mandelhang

Mandelpfad

Mandelröth

Maria Magdalena

Martinshöhe

Michelsberg

Münzberg

Musikantenbuckel

Mütterle

Narrenberg

Neuberg

Nonnengarten

Nonnenstück

Nußbien

Nußriegel

Oberschloß

Ölgassel

Oschelskopf

Osterberg

Paradies

Pfaffenberg

Reiterpfad

Rittersberg

Römerbrunnen

Römerstraße

Römerweg

Roßberg

Rosenberg

Rosengarten

Rosenkranz

Rosenkränzel

Roter Berg

Sauschwänzel

Schäfergarten

Schloßberg

Schloßgarten

Schwarzes Kreuz

Seligmacher

Silberberg

Sonnenberg

St. Stephan

Steinacker

Steingebiß

Steinkopf

Stift

Venusbuckel

Vogelsang

Vogelsprung

Wolfsberg

Wonneberg

Zchpeter

d) Gemeinden und Ortsteile:

Albersweiler

Albisheim

Albsheim

Alsterweiler

Altdorf

Appenhofen

Asselheim

Arzheim

Bad Dürkheim

Bad Bergzabern

Barbelroth

Battenberg

Bellheim

Berghausen

Biedesheim

Billigheim

Billigheim-Ingenheim

Birkweiler

Bischheim

Bissersheim

Bobenheim am Berg

Böbingen

Böchingen

Bockenheim

Bolanden

Bornheim

Bubenheim

Burrweiler

Colgenstein-Heidesheim

Dackenheim

Dammheim

Deidesheim

Diedesfeld

Dierbach

Dirmstein

Dörrenbach

Drusweiler

Duttweiler

Edenkoben

Edesheim

Einselthum

Ellerstadt

Erpolzheim

Eschbach

Essingen

Flemlingen

Forst

Frankenthal

Frankweiler

Freckenfeld

Freimersheim

Freinsheim

Freisbach

Friedelsheim

Gauersheim

Geinsheim

Gerolsheim

Gimmeldingen

Gleisweiler

Gleiszellen-Gleishorbach

Göcklingen

Godramstein

Gommersheim

Gönnheim

Graefenhausen

Gronau

Grossfischlingen

Grosskarlbach

Grossniedesheim

Grünstadt

Haardt

Hainfeld

Hambach

Harxheim

Hassloch

Heidesheim

Heiligenstein

Hergersweiler

Herxheim am Berg

Herxheim bei Landau

Herxheimweyher

Hessheim

Heuchelheim

Heuchelheim bei Frankental

Heuchelheim-Klingen

Hochdorf-Assenheim

Hochstadt

Ilbesheim

Immesheim

Impflingen

Ingenheim

Insheim

Kallstadt

Kandel

Kapellen

Kapellen-Drusweiler

Kapsweyer

Kindenheim

Kirchheim an der Weinstraße

Kirchheimbolanden

Kirrweiler

Kleinfischlingen

Kleinkarlbach

Kleinniedesheim

Klingen

Klingenmünster

Knittelsheim

Knöringen

Königsbach an der Weinstraße

Lachen/Speyerdorf

Lachen

Landau in der Pfalz

Laumersheim

Lautersheim

Leinsweiler

Leistadt

Lustadt

Maikammer

Marnheim

Mechtersheim

Meckenheim

Mertesheim

Minfeld

Mörlheim

Morschheim

Mörzheim

Mühlheim

Mühlhofen

Mussbach an der Weinstraße

Neuleiningen

Neustadt an der Weinstraße

Niederhorbach

Niederkirchen

Niederotterbach

Niefernheim

Nussdorf

Oberhausen

Oberhofen

Oberotterbach

Obersülzen

Obrigheim

Offenbach

Ottersheim/Zellerthal

Ottersheim

Pleisweiler

Pleisweiler-Oberhofen

Queichheim

Ranschbach

Rechtenbach

Rhodt

Rittersheim

Rödersheim-Gronau

Rohrbach

Römerberg

Roschbach

Ruppertsberg

Rüssingen

Sausenheim

Schwegenheim

Schweigen

Schweigen-Rechtenbach

Schweighofen

Siebeldingen

Speyerdorf

St. Johann

St. Martin

Steinfeld

Steinweiler

Stetten

Ungstein

Venningen

Vollmersweiler

Wachenheim

Walsheim

Weingarten

Weisenheim am Berg

Weyher in der Pfalz

Winden

Zeiskam

Zell

Zellertal

1.2.9 Bestimmtes Anbaugebiet Franken

a) Bereiche:

Bereich Bayerischer Bodensee

Bereich Maindreieck

Bereich Mainviereck

Bereich Steigerwald

b) Großlagen:

Burgweg

Ewig Leben

Heiligenthal

Herrenberg

Hofrat

Honigberg

Kapellenberg

Kirchberg

Markgraf Babenberg

Ölspiel

Ravensburg

Renschberg

Rosstal

Schild

Schlossberg

Schlosstück

Teufelstor

c) Einzellagen:

Abtsberg

Abtsleite

Altenberg

Benediktusberg

Berg

Berg-Rondell

Bischofsberg

Burg Hoheneck

Centgrafenberg

Cyriakusberg

Dabug

Dachs

Domherr

Eselsberg

Falkenberg

Feuerstein

First

Fischer

Fürstenberg

Glatzen

Harstell

Heiligenberg

Heroldsberg

Herrgottsweg

Herrenberg

Herrschaftsberg

Himmelberg

Hofstück

Hohenbühl

Höll

Homburg

Johannisberg

Julius-Echter-Berg

Kaiser Karl

Kalb

Kalbenstein

Kallmuth

Kapellenberg

Karthäuser

Katzenkopf

Kelter

Kiliansberg

Kirchberg

Königin

Krähenschnabel

Kreuzberg

Kronsberg

Küchenmeister

Lämmerberg

Landsknecht

Langenberg

Lump

Mainleite

Marsberg

Maustal

Paradies

Pfaffenberg

Ratsherr

Reifenstein

Rosenberg

Scharlachberg

Schloßberg

Schwanleite

Sommertal

Sonnenberg

Sonnenleite

Sonnenschein

Sonnenstuhl

St. Klausen

Stein

Stein/Harfe

Steinbach

Stollberg

Storchenbrünnle

Tannenberg

Teufel

Teufelskeller

Trautlestal

Vögelein

Vogelsang

Wachhügel

Weinsteig

Wölflein

Zehntgaf

d) Gemeinden und Ortsteile:

Abtswind

Adelsberg

Adelshofen

Albertheim

Albertshofen

Altmannsdorf

Alzenau

Arnstein

Aschaffenburg

Aschfeld

Astheim

Aub

Aura an der Saale

Bad Windsheim

Bamberg

Bergrheinfeld

Bergtheim

Bibergau

Bieberehren

Bischwind

Böttigheim

Breitbach

Brück

Buchbrunn

Bullenheim

Bürgstadt

Castell

Dampfach

Dettelbach

Dietersheim

Dingolshausen

Donnersdorf

Dorfprozelten

Dottenheim

Düttingsfeld

Ebelsbach

Eherieder Mühle

Eibelstadt

Eichenbühl

Eisenheim

Elfershausen

Elsenfeld

Eltmann

Engelsberg

Engental

Ergersheim

Erlabrunn

Erlasee

Erlenbach bei Marktheidenfeld

Erlenbach am Main

Eschau

Escherndorf

Euerdorf

Eussenheim

Fahr

Falkenstein

Feuerthal

Frankenberg

Frankenwinheim

Frickenhausen

Fuchstadt

Gädheim

Gaibach

Gambach

Gerbrunn

Germünden

Gerolzhofen

Gnötzheim

Gössenheim

Grettstadt

Greussenheim

Greuth

Grossheubach

Grosslangheim

Grossostheim

Grosswallstadt

Güntersleben

Haidt

Hallburg

Hammelburg

Handthal

Hassfurt

Hassloch

Heidingsfeld

Helmstadt

Hergolshausen

Herlheim

Herrnsheim

Hesslar

Himmelstadt

Höchberg

Hoheim

Hohenfeld

Höllrich

Holzkirchen

Holzkirchhausen

Homburg am Main

Hösbach

Humprechtsau

Hundelshausen

Hüttenheim

Ickelheim

Iffigheim

Ingolstadt

Iphofen

Ippesheim

Ipsheim

Kammerforst

Karlburg

Karlstadt

Karsbach

Kaubenheim

Kemmern

Kirchschönbach

Kitzingen

Kleinheubach

Kleinlangheim

Kleinochsenfurt

Klingenberg

Knetzgau

Köhler

Kolitzheim

Königsberg in Bayern

Krassolzheim

Krautheim

Kreuzwertheim

Krum

Külsheim

Laudenbach

Leinach

Lengfeld

Lengfurt

Lenkersheim

Lindac

Lindelbach

Lülsfeld

Machtilshausen

Mailheim

Mainberg

Mainbernheim

Mainstockheim

Margetshöchheim

Markt Nordheim

Markt Einersheim

Markt Erlbach

Marktbreit

Marktheidenfeld

Marktsteft

Martinsheim

Michelau

Michelbach

Michelfeld

Miltenberg

Mönchstockheim

Mühlbach

Mutzenroth

Neubrunn

Neundorf

Neuses am Berg

Neusetz

Nordheim am Main

Obereisenheim

Oberhaid

Oberleinach

Obernau

Obernbreit

Oberntief

Oberschleichach

Oberschwappach

Oberschwarzach

Obervolkach

Ochsenfurt

Ottendorf

Pflaumheim

Possenheim

Prappach

Prichsenstadt

Prosselsheim

Ramsthal

Randersacker

Remlingen

Repperndorf

Retzbach

Retzstadt

Reusch

Riedenheim

Rimbach

Rimpar

Rödelsee

Rossbrunn

Rothenburg ob der Tauber

Rottenberg

Rottendorf

Röttingen

Rück

Rüdenhausen

Rüdisbronn

Rügshofen

Saaleck

Sand am Main

Schallfeld

Scheinfeld

Schmachtenberg

Schnepfenbach

Schonungen

Schwanfeld

Schwarzach

Schwarzenau

Schweinfurt

Segnitz

Seinsheim

Sickershausen

Sommerach

Sommerau

Sommerhausen

Staffelbach

Stammheim

Steigerwald

Steinbach

Stetten

Sugenheim

Sulzfeld

Sulzheim

Sulzthal

Tauberrettersheim

Tauberzell

Theilheim

Thüngen

Thüngersheim

Tiefenstockheim

Tiefenthal

Traustadt

Triefenstein

Trimberg

Uettingen

Uffenheim

Ullstadt

Unfinden

Unterdürrbach

Untereisenheim

Unterhaid

Unterleinach

Veitshöchheim

Viereth

Vogelsburg

Vögnitz

Volkach

Waigolshausen

Waigolsheim

Walddachsbach

Wasserlos

Wässerndorf

Weigenheim

Weiher

Weilbach

Weimersheim

Wenigumstadt

Werneck

Westheim

Wiebelsberg

Wiesenbronn

Wiesenfeld

Wiesentheid

Willanzheim

Winterhausen

Wipfeld

Wirmsthal

Wonfurt

Wörth am Main

Würzburg

Wüstenfelden

Wüstenzell

Zeil am Main

Zeilitzheim

Zell am Ebersberg

Zell am Main

Zellingen

Ziegelanger

1.2.10 Bestimmtes Anbaugebiet Württemberg

a) Bereiche:

Bereich Württembergischer Bodensee

Bereich Kocher-Jagst-Tauber

Bereich Oberer Neckar

Bereich Remstal-Stuttgart

Bereich Württembergisch Unterland

b) Großlagen:

Heuchelberg

Hohenneuffen

Kirchenweinberg

Kocherberg

Kopf

Lindauer Seegarten

Lindelberg

Salzberg

Schalkstein

Schozachtal

Sonnenbühl

Stautenberg

Stromberg

Tauberberg

Wartbühl

Weinsteige

Wunnenstein

c) Einzellagen:

Altenberg

Berg

Burgberg

Burghalde

Dachsberg

Dachsteiger

Dezberg

Dieblesberg

Eberfürst

Felsengarten

Flatterberg

Forstberg

Goldberg

Grafenberg

Halde

Harzberg

Heiligenberg

Herrlesberg

Himmelreich

Hofberg

Hohenberg

Hoher Berg

Hundsberg

Jupiterberg

Kaiserberg

Katzenbeißer

Katzenöhrle

Kayberg

Kirchberg

Klosterberg

König

Kriegsberg

Kupferhalde

Lämmler

Lichtenberg

Liebenberg

Margarete

Michaelsberg

Mönchberg

Mönchsberg

Mühlbächer

Neckarhälde

Paradies

Propstberg

Ranzenberg

Rappen

Reichshalde

Rozenberg

Sankt Johännser

Schafsteige

Schanzreiter

Schelmenklinge

Schenkenberg

Scheuerberg

Schloßberg

Schloßsteige

Schmecker

Schneckenhof

Sommerberg

Sommerhalde

Sonnenberg

Sonntagsberg

Steinacker

Steingrube

Stiftsberg

Wachtkopf

Wanne

Wardtberg

Wildenberg

Wohlfahrtsberg

Wurmberg

Zweifelsberg

d) Gemeinden und Ortsteile:

Abstatt

Adolzfurt

Affalterbach

Affaltrach

Aichelberg

Aichwald

Allmersbach

Aspach

Asperg

Auenstein

Baach

Bad Mergentheim

Bad Friedrichshall

Bad Cannstatt

Beihingen

Beilstein

Beinstein

Belsenberg

Bensingen

Besigheim

Beuren

Beutelsbach

Bieringen

Bietigheim

Bietigheim-Bissingen

Bissingen

Bodolz

Bönnigheim

Botenheim

Brackenheim

Brettach

Bretzfeld

Breuningsweiler

Bürg

Burgbronn

Cleebronn

Cleversulzbach

Creglingen

Criesbach

Degerloch

Diefenbach

Dimbach

Dörzbach

Dürrenzimmern

Duttenberg

Eberstadt

Eibensbach

Eichelberg

Ellhofen

Elpersheim

Endersbach

Ensingen

Enzweihingen

Eppingen

Erdmannhausen

Erlenbach

Erligheim

Ernsbach

Eschelbach

Eschenau

Esslingen

Fellbach

Feuerbach

Flein

Forchtenberg

Frauenzimmern

Freiberg am Neckar

Freudenstein

Freudenthal

Frickenhausen

Gaisburg

Geddelsbach

Gellmersbach

Gemmrigheim

Geradstetten

Gerlingen

Grantschen

Gronau

Grossbottwar

Grossgartach

Grossheppach

Grossingersheim

Grunbach

Güglingen

Gündelbach

Gundelsheim

Haagen

Haberschlacht

Häfnerhaslach

Hanweiler

Harsberg

Hausen an der Zaber

Hebsack

Hedelfingen

Heilbronn

Hertmannsweiler

Hessigheim

Heuholz

Hirschau

Hof und Lembach

Hofen

Hoheneck

Hohenhaslach

Hohenstein

Höpfigheim

Horkheim

Horrheim

Hösslinsülz

Illingen

Ilsfeld

Ingelfingen

Ingersheim

Kappishäusern

Kernen

Kesselfeld

Kirchberg

Kirchheim

Kleinaspach

Kleinbottwar

Kleingartach

Kleinheppach

Kleiningersheim

Kleinsachsenheim

Klingenberg

Knittlingen

Kohlberg

Korb

Kressbronn/Bodensee

Künzelsau

Langenbeutingen

Laudenbach

Lauffen

Lehrensteinsfeld

Leingarten

Leonbronn

Lienzingen

Lindau

Linsenhofen

Löchgau

Löwenstein

Ludwigsburg

Maienfels

Marbach/Neckar

Markelsheim

Markgröningen

Massenbachhausen

Maulbronn

Meimsheim

Metzingen

Michelbach am Wald

Möckmühl

Mühlacker

Mühlhausen an der Enz

Mülhausen

Mundelsheim

Münster

Murr

Neckarsulm

Neckarweihingen

Neckarwestheim

Neipperg

Neudenau

Neuenstadt am Kocher

Neuenstein

Neuffen

Neuhausen

Neustadt

Niederhofen

Niedernhall

Niederstetten

Nonnenhorn

Nordhausen

Nordheim

Oberderdingen

Oberohrn

Obersöllbach

Oberstenfeld

Oberstetten

Obersulm

Obertürkheim

Ochsenbach

Ochsenburg

Oedheim

Offenau

Öhringen

Ötisheim

Pfaffenhofen

Pfedelbach

Poppenweiler

Ravensburg

Reinsbronn

Remshalden

Reutlingen

Rielingshausen

Riet

Rietenau

Rohracker

Rommelshausen

Rosswag

Rotenberg

Rottenburg

Sachsenheim

Schluchtern

Schnait

Schöntal

Schorndorf

Schozach

Schützingen

Schwabbach

Schwaigern

Siebeneich

Siglingen

Spielberg

Steinheim

Sternenfels

Stetten im Remstal

Stetten am Heuchelberg

Stockheim

Strümpfelbach

Stuttgart

Sülzbach

Taldorf

Talheim

Tübingen

Uhlbach

Untereisesheim

Untergruppenbach

Unterheimbach

Unterheinriet

Unterjesingen

Untersteinbach

Untertürkheim

Vaihingen

Verrenberg

Vorbachzimmern

Waiblingen

Waldbach

Walheim

Wangen

Wasserburg

Weikersheim

Weiler bei Weinsberg

Weiler an der Zaber

Weilheim

Weinsberg

Weinstadt

Weissbach

Wendelsheim

Wermutshausen

Widdern

Willsbach

Wimmental

Windischenbach

Winnenden

Winterbach

Winzerhausen

Wurmlingen

Wüstenrot

Zaberfeld

Zuffenhausen

1.2.11 Bestimmtes Anbaugebiet Baden

a) Bereiche:

Bereich Badische Bergstraße

Bereich Badisches Frankenland

Bereich Bodensee

Bereich Breisgau

Bereich Kaiserstuhl

Bereich Kraichgau

Bereich Tuniberg

Bereich Markgräflerland

Bereich Ortenau

b) Großlagen:

Attilafelsen

Burg Lichteneck

Burg Neuenfels

Burg Zähringen

Fürsteneck

Hohenberg

Lorettoberg

Mannaberg

Rittersberg

Schloss Rodeck

Schutterlindenberg

Stiftsberg

Tauberklinge

Vogtei Rötteln

Vulkanfelsen

c) Einzellagen:

Abtsberg

Alte Burg

Altenberg

Alter Gott

Baßgeige

Batzenberg

Betschgräbler

Bienenberg

Bühl

Burggraf

Burgstall

Burgwingert

Castellberg

Eckberg

Eichberg

Engelsberg

Engelsfelsen

Enselberg

Feuerberg

Fohrenberg

Gänsberg

Gestühl

Haselstaude

Hasenberg

Henkenberg

Herrenberg

Herrenbuck

Herrenstück

Hex von Dasenstein

Himmelreich

Hochberg

Hummelberg

Kaiserberg

Kapellenberg

Käsleberg

Katzenberg

Kinzigtäler

Kirchberg

Klepberg

Kochberg

Kreuzhalde

Kronenbühl

Kuhberg

Lasenberg

Lerchenberg

Lotberg

Maltesergarten

Mandelberg

Mühlberg

Oberdürrenberg

Oelberg

Ölbaum

Ölberg

Pfarrberg

Plauelrain

Pulverbuck

Rebtal

Renchtäler

Rosenberg

Roter Berg

Rotgrund

Schäf

Scheibenbuck

Schloßberg

Schloßgarten

Silberberg

Sommerberg

Sonnenberg

Sonnenstück

Sonnhalde

Sonnhohle

Sonnhole

Spiegelberg

St. Michaelsberg

Steinfelsen

Steingässle

Steingrube

Steinhalde

Steinmauer

Sternenberg

Teufelsburg

Ulrichsberg

Weingarten

Weinhecke

Winklerberg

Wolfhag

d) Gemeinden und Ortsteile:

Achern

Achkarren

Altdorf

Altschweier

Amoltern

Auggen

Bad Bellingen

Bad Rappenau

Bad Krozingen

Bad Mingolsheim

Bad Mergentheim

Baden-Baden

Badenweiler

Bahlingen

Bahnbrücken

Ballrechten-Dottingen

Bamlach

Bauerbach

Beckstein

Berghaupten

Berghausen

Bermatingen

Bermersbach

Berwangen

Bickensohl

Biengen

Bilfingen

Binau

Binzen

Bischoffingen

Blankenhornsberg

Blansingen

Bleichheim

Bodmann

Bollschweil

Bombach

Bottenau

Bötzingen

Breisach

Britzingen

Broggingen

Bruchsal

Buchholz

Buggingen

Bühl

Bühlertal

Burkheim

Dainbach

Dattingen

Denzlingen

Dertingen

Diedesheim

Dielheim

Diersburg

Diestelhausen

Dietlingen

Dittigheim

Dossenheim

Durbach

Dürrn

Eberbach

Ebringen

Efringen-Kirchen

Egringen

Ehrenstetten

Eichelberg

Eichstetten

Eichtersheim

Eimeldingen

Eisental

Eisingen

Ellmendingen

Elsenz

Emmendingen

Endingen

Eppingen

Erlach

Ersingen

Erzingen

Eschbach

Eschelbach

Ettenheim

Feldberg

Fessenbach

Feuerbach

Fischingen

Flehingen

Freiburg

Friesenheim

Gailingen

Gemmingen

Gengenbach

Gerlachsheim

Gissigheim

Glottertal

Gochsheim

Gottenheim

Grenzach

Großrinderfeld

Großsachsen

Grötzingen

Grunern

Hagnau

Haltingen

Haslach

Hassmersheim

Hecklingen

Heidelberg

Heidelsheim

Heiligenzell

Heimbach

Heinsheim

Heitersheim

Helmsheim

Hemsbach

Herbolzheim

Herten

Hertingen

Heuweiler

Hilsbach

Hilzingen

Hochburg

Hofweier

Höhefeld

Hohensachsen

Hohenwettersbach

Holzen

Horrenberg

Hügelheim

Hugsweier

Huttingen

Ihringen

Immenstaad

Impfingen

Istein

Jechtingen

Jöhlingen

Kappelrodeck

Karlsruhe-Durlach

Kembach

Kenzingen

Kiechlinsbergen

Kippenhausen

Kippenheim

Kirchardt

Kirchberg

Kirchhofen

Kleinkems

Klepsau

Klettgau

Köndringen

Königheim

Königschaffhausen

Königshofen

Konstanz

Kraichtal

Krautheim

Külsheim

Kürnbach

Lahr

Landshausen

Langenbrücken

Lauda

Laudenbach

Lauf

Laufen

Lautenbach

Lehen

Leimen

Leiselheim

Leutershausen

Liel

Lindelbach

Lipburg

Lörrach

Lottstetten

Lützelsachsen

Mahlberg

Malsch

Mauchen

Meersburg

Mengen

Menzingen

Merdingen

Merzhausen

Michelfeld

Mietersheim

Mösbach

Mühlbach

Mühlhausen

Müllheim

Münchweier

Mundingen

Münzesheim

Munzingen

Nack

Neckarmühlbach

Neckarzimmern

Nesselried

Neudenau

Neuenbürg

Neuershausen

Neusatz

Neuweier

Niedereggenen

Niederrimsingen

Niederschopfheim

Niederweiler

Nimburg

Nordweil

Norsingen

Nussbach

Nussloch

Oberachern

Oberacker

Oberbergen

Obereggenen

Obergrombach

Oberkirch

Oberlauda

Oberöwisheim

Oberrimsingen

Oberrotweil

Obersasbach

Oberschopfheim

Oberschüpf

Obertsrot

Oberuhldingen

Oberweier

Odenheim

Ödsbach

Offenburg

Ohlsbach

Opfingen

Ortenberg

Östringen

Ötlingen

Ottersweier

Paffenweiler

Rammersweier

Rauenberg

Rechberg

Reichenau

Reichenbach

Reichholzheim

Renchen

Rettigheim

Rheinweiler

Riedlingen

Riegel

Ringelbach

Ringsheim

Rohrbach am Gisshübel

Rotenberg

Rümmingen

Sachsenflur

Salem

Sasbach

Sasbachwalden

Schallbach

Schallstadt

Schelingen

Scherzingen

Schlatt

Schliengen

Schmieheim

Schriesheim

Seefelden

Sexau

Singen

Sinsheim

Sinzheim

Söllingen

Stadelhofen

Staufen

Steinbach

Steinenstadt

Steinsfurt

Stetten

Stettfeld

Sulz

Sulzbach

Sulzburg

Sulzfeld

Tairnbach

Tannenkirch

Tauberbischofsheim

Tiefenbach

Tiengen

Tiergarten

Tunsel

Tutschfelden

Überlingen

Ubstadt

Ubstadt-Weiler

Uissigheim

Ulm

Untergrombach

Unteröwisheim

Unterschüpf

Varnhalt

Wagenstadt

Waldangelloch

Waldulm

Wallburg

Waltershofen

Walzbachtal

Wasenweiler

Weiher

Weil

Weiler

Weingarten

Weinheim

Weisenbach

Weisloch

Welmlingen

Werbach

Wertheim

Wettelbrunn

Wildtal

Wintersweiler

Wittnau

Wolfenweiler

Wollbach

Wöschbach

Zaisenhausen

Zell-Weierbach

Zeutern

Zungweier

Zunzingen

e) Andere:

Affental/Affentaler

Badisch Rotgold

Ehrentrudis

1.2.12 Bestimmtes Anbaugebiet Saale-Unstrut

a) Bereiche:

Bereich Schloß Neuenburg

Bereich Thüringen

b) Großlagen:

Blütengrund

Göttersitz

Kelterberg

Schweigenberg

c) Einzellagen:

Hahnenberg

Mühlberg

Rappental

d) Gemeinden und Ortsteile:

Bad Sulza

Bad Kösen

Burgscheidungen

Domburg

Dorndorf

Eulau

Freyburg

Gleina

Goseck

Großheringen

Großjena

Gröst

Höhnstedt

Jena

Kaatschen

Kalzendorf

Karsdorf

Kirchscheidungen

Klosterhäseler

Langenbogen

Laucha

Löbaschütz

Müncheroda

Naumburg

Nebra

Neugönna

Reinsdorf

Rollsdorf

Roßbach

Schleberoda

Schulpforte

Seeburg

Spielberg

Steigra

Vitzenburg

Weischütz

Weißenfels

Werder/Havel

Zeuchfeld

Zscheiplitz

1.2.13 Bestimmtes Anbaugebiet Sachsen

a) Bereiche:

Bereich Dresden

Bereich Elstertal

Bereich Meißen

b) Großlagen:

Elbhänge

Lößnitz

Schloßweinberg

Spaargebirge

c) Einzellagen:

Kapitelberg

Heinrichsburg

d) Gemeinden und Ortsteile:

Belgern

Jessen

Kleindröben

Meißen

Merbitz

Ostritz

Pesterwitz

Pillnitz

Proschwitz

Radebeul

Schlieben

Seußlitz

Weinböhla

1.2.14 Andere Namen

Liebfraumilch

Liebfrauenmilch

2. Tafelweine mit geographischer Angabe

Ahrtaler Landwein

Altrheingauer Landwein

Bayerischer Bodensee-Landwein

Fränkischer Landwein

Landwein der Ruwer

Landwein der Saar

Landwein der Mosel

Mitteldeutscher Landwein

Nahegauer Landwein

Pfälzer Landwein

Regensburger Landwein

Rheinburgen-Landwein

Rheingauer Landwein

Rheinischer Landwein

Saarländischer Landwein der Mosel

Sächsischer Landwein

Schwäbischer Landwein

Starkenburger Landwein

Südbadischer Landwein

Taubertäler Landwein

Unterbadischer Landwein

II. WEINE MIT URSPRUNG IN DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK

1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete ("vin de qualité produit dans une région déterminée")

1.1 Namen der bestimmten Anbaugebiete

1.1.1 Elsaß und andere Gebiete in Ostfrankreich

1.1.1.1 Appellations d'origine contrôlées

Alsace

Alsace, ergänzt durch eine Lage ("Flurname"):

- Altenberg de Bergbieten

- Altenberg de Bergheim

- Altenberg de Wolxheim

- Brand

- Bruderthal

- Eichberg

- Engelberg

- Florimont

- Frankstein

- Froehn

- Furstentum

- Geisberg

- Gloeckelberg

- Goldert

- Hatschbourg

- Hengst

- Kanzlerberg

- Kastelberg

- Kessler

- Kirchberg de Barr

- Kirchberg de Ribeauvillé

- Kitterlé

- Mambourg

- Mandelberg

- Marckrain

- Moenchberg

- Muenchberg

- Ollwiller

- Osterberg

- Pfersigberg

- Pfingstberg

- Praelatenberg

- Rangen

- Rosacker

- Saering

- Schlossberg

- Schoenenbourg

- Sommerberg

- Sonnenglanz

- Spiegel

- Sporen

- Steingrubler

- Steinert

- Steinklotz

- Vorbourg

- Wiebelsberg

- Wineck-Schlossberg

- Winzenberg

- Zinnkoepflé

- Zotzenberg

Côtes de Toul

1.1.1.2 Vins délimités de qualité supérieure

Moselle

1.1.2 Gebiet der Champagne

1.1.2.1 Appellations d'origine contrôlées

Champagne

Coteaux Champenois

Riceys

1.1.3 Gebiet Bourgogne

1.1.3.1 Appellations d'origine contrôlées

Aloxe-Corton

Auxey-Duresses

Bâtard-Montrachet

Beaujolais

Beaujolais, ergänzt durch den Namen der Ursprungsgemeinde:

- Arbuisonnas

- Beaujeu

- Blacé

- Cercié

- Chânes

- Charentay

- Chenas

- Chiroubles

- Denicé

- Durette

- Emeringes

- Fleurie

- Juliénas

- Jullié

- La Chapelle-de-Guinchay

- Lancié

- Lantignié

- Le Perréon

- Les Ardillats

- Leynes

- Marchampt

- Montmelas

- Odenas

- Pruzilly

- Quincié

- Regnié

- Rivolet

- Romanèche

- Saint-Amour-Bellevue

- Saint-Etienne-des-Ouillères

- Saint-Etienne-la-Varenne

- Saint-Julien

- Saint-Lager

- Saint-Symphorien-d'Ancelles

- Saint-Vérand

- Salles

- Vaux

- Vauxrenard

- Villié Morgon

Beaujolais-Villages

Beaune

Bienvenues Bâtard-Montrachet

Blagny

Bonnes Mares

Bourgogne

Bourgogne Aligoté

Bourgogne oder Bourgogne Clairet, auch ergänzt durch den Namen des Bereichs:

- Côte Chalonnaise

- Côtes d'Auxerre

- Hautes-Côtes de Beaune

- Hautes-Côtes de Nuits

- Vézélay

Bourgogne oder Bourgogne Clairet, auch ergänzt durch den Namen der Ursprungsgemeinde:

- Chitry

- Coulanges-la-Vineuse

- Epineuil

- Irancy

Bourgogne oder Bourgogne Clairet, auch ergänzt durch:

- Côte Saint-Jacques

- En Montre-Cul

- La Chapelle Notre-Dame

- Le Chapitre

- Montrecul

- Montre-cul

Bouzeron

Brouilly

Chablis

Chablis, auch ergänzt durch "Climat d'origine":

- Blanchot

- Bougros

- Les Clos

- Grenouilles

- Preuses

- Valmur

- Vaudésir

Chablis, auch ergänzt durch "Climat d'origine" oder einen der folgenden Ausdrücke:

- Mont de Milieu

- Montée de Tonnerre

- Chapelot

- Pied d'Aloup

- Côte de Bréchain

- Fourchaume

- Côte de Fontenay

- L'Homme mort

- Vaulorent

- Vaillons

- Chatains

- Séchers

- Beugnons

- Les Lys

- Mélinots

- Roncières

- Les Epinottes

- Montmains

- Forêts

- Butteaux

- Côte de Léchet

- Beauroy

- Troesmes

- Côte de Savant

- Vau Ligneau

- Vau de Vey

- Vaux Ragons

- Vaucoupin

- Vosgros

- Vaugiraut

- Les Fourneaux

- Morein

- Côte des Près-Girots

- Côte de Vaubarousse

- Berdiot

- Chaume de Talvat

- Côte de Jouan

- Les Beauregards

- Côte de Cuissy

Chambertin

Chambertin Clos de Bèze

Chambolle-Musigny

Chapelle-Chambertin

Charlemagne

Charmes-Chambertin

Chassagne-Montrachet

Chassagne-Montrachet Côte de Beaune

Chenas

Chevalier-Montrachet

Chiroubles

Chorey-lès-Beaune

Chorey-lès-Beaune Côte de Beaune

Clos de la Roche

Clos des Lambrays

Clos de Tart

Clos de Vougeot

Clos Saint-Denis

Corton

Corton-Charlemagne

Côte de Beaune

Côte de Beaune-Villages

Côte de Brouilly

Côte de Nuits-Villages

Côte Roannaise

Criots Bâtard-Montrachet

Echezeaux

Fixin

Fleurie

Gevrey-Chambertin

Givry

Grands Echezeaux

Griotte-Chambertin

Juliénas

La Grande Rue

Ladoix

Ladoix Côte de Beaune

Latricières-Chambertin

Mâcon

Mâcon-Villages

Mâcon, ergänzt durch den Namen der Ursprungsgemeinde:

- Azé

- Berzé-la-Ville

- Berzé-le-Chatel

- Bissy-la-Mâconnaise

- Burgy

- Bussières

- Chaintres

- Chânes

- Chardonnay

- Charnay-lès-Mâcon

- Chasselas

- Chevagny-lès-Chevrières

- Clessé

- Crèches-sur-Saône

- Cruzilles

- Davayé

- Fuissé

- Grévilly

- Hurigny

- Igé

- La Chapelle-de-Guinchay

- La Roche Vineuse

- Leynes

- Loché

- Lugny

- Milly-Lamartine

- Montbellet

- Peronne

- Pierreclos

- Prissé

- Pruzilly

- Romanèche-Thorins

- Saint-Amour-Bellevue

- Saint-Gengoux-de-Scissé

- Saint-Symphorien-d'Ancelles

- Saint-Vérand

- Sologny

- Solutré-Pouilly

- Uchizy

- Vergisson

- Verzé

- Vinzelles

- Viré

Maranges, auch ergänzt durch "climat d'origine" oder einen der folgenden Ausdrücke:

- Clos de la Boutière

- La Croix Moines

- La Fussière

- Le Clos des Loyères

- Le Clos des Rois

- Les Clos Roussots

Maranges Côte de Beaune

Marsannay

Mazis-Chambertin

Mazoyères-Chambertin

Mercurey

Meursault

Meursault Côte de Beaune

Montagny

Monthélie

Monthélie Côte de Beaune

Montrachet

Morey-Saint-Denis

Morgon

Moulin-à-Vent

Musigny

Nuits

Nuits-Saint-Georges

Pernand-Vergelesses

Pernand-Vergelesses Côte de Beaune

Petit Chablis, auch ergänzt durch den Namen der Ursprungsgemeinde:

- Beine

- Béru

- Chablis

- La Chapelle-Vaupelteigne

- Chemilly-sur-Serein

- Chichée

- Collan

- Courgis

- Fleys

- Fontenay

- Lignorelles

- Ligny-le-Châtel

- Maligny

- Poilly-sur-Serein

- Préhy

- Saint-Cyr-les-Colons

- Villy

- Viviers

Pommard

Pouilly-Fuissé

Pouilly-Loché

Pouilly-Vinzelles

Puligny-Montrachet

Puligny-Montrachet Côte de Beaune

Régnié

Richebourg

Romanée (La)

Romanée Conti

Romanée Saint-Vivant

Ruchottes-Chambertin

Rully

Saint-Amour

Saint-Aubin

Saint-Aubin Côte de Beaune

Saint-Romain

Saint-Romain Côte de Beaune

Saint-Véran

Santenay

Santenay Côte de Beaune

Savigny-lès-Beaune

Savigny-lès-Beaune Côte de Beaune

Tâche (La)

Vaupulent

Vin Fin de la Côte de Nuits

Volnay

Volnay Santenots

Vosne-Romanée

Vougeot

1.1.3.2 Vins délimités de qualité supérieure

Côtes du Forez

Saint Bris

1.1.4 Gebiete des Jura und Savoyens

1.1.4.1 Appellations d'origine contrôlées

Arbois

Arbois Pupillin

Château Châlon

Côtes du Jura

Coteaux du Lyonnais

Crépy

Jura

L'Etoile

Macvin du Jura

Savoie, ergänzt durch den Ausdruck:

- Abymes

- Apremont

- Arbin

- Ayze

- Bergeron

- Chautagne

- Chignin

- Chignin Bergeron

- Cruet

- Frangy

- Jongieux

- Marignan

- Marestel

- Marin

- Monterminod

- Monthoux

- Montmélian

- Ripaille

- St-Jean de la Porte

- St-Jeoire Prieuré

Seyssel

1.1.4.2 Vins délimités de qualité supérieure

Bugey

Bugey, ergänzt durch den Namen eines der nachstehenden Gewächse:

- Anglefort

- Arbignieu

- Cerdon

- Chanay

- Lagnieu

- Machuraz

- Manicle

- Montagnieu

- Virieu-le-Grand

1.1.5 Gebiet Côtes du Rhône

1.1.5.1 Appellations d'origine contrôlées

Beaumes-de-Venise

Château Grillet

Châteauneuf-du-Pape

Châtillon-en-Diois

Condrieu

Cornas

Côte Rôtie

Coteaux de Die

Coteaux de Pierrevert

Coteaux du Tricastin

Côtes du Lubéron

Côtes du Rhône

Côtes du Rhône Villages

Côtes du Rhône Villages, ergänzt durch den Namen der Ursprungsgemeinde:

- Beaumes de Venise

- Cairanne

- Chusclan

- Laudun

- Rasteau

- Roaix

- Rochegude

- Rousset-les-Vignes

- Sablet

- Saint-Gervais

- Saint-Maurice

- Saint-Pantaléon-les-Vignes

- Séguret

- Valréas

- Vinsobres

- Visan

Côtes du Ventoux

Crozes-Hermitage

Crozes Ermitage

Die

Ermitage

Gigondas

Hermitage

Lirac

Saint-Joseph

Saint-Péray

Tavel

Vacqueyras

1.1.5.2 Vins délimités de qualité supérieure

Côtes du Vivarais

Côtes du Vivarais, ergänzt durch den Namen eines der nachstehenden Gewächse:

- Orgnac-l'Aven

- Saint-Montant

- Saint-Remèze

1.1.6 Gebiete Provence und Korsika

1.1.6.1 Appellations d'origine contrôlées

Ajaccio

Bandol

Bellet

Cap Corse

Cassis

Corse, auch ergänzt durch:

- Calvi

- Coteaux du Cap-Corse

- Figari

- Sartène

- Porto Vecchio

Coteaux d'Aix-en-Provence

Les-Baux-de-Provence

Coteaux Varois

Côtes de Provence

Palette

Patrimonio

Provence

1.1.7 Gebiet Languedoc-Roussillon

1.1.7.1 Appellations d'origine contrôlées

Banyuls

Bellegarde

Cabardès

Collioure

Corbières

Costières de Nîmes

Coteaux du Languedoc

Coteaux du Languedoc Picpoul de Pinet

Coteaux du Languedoc, auch ergänzt durch einen der folgenden Namen:

- Cabrières

- Coteaux de La Méjanelle

- Coteaux de Saint-Christol

- Coteaux de Vérargues

- La Clape

- La Méjanelle

- Montpeyroux

- Pic-Saint-Loup

- Quatourze

- Saint-Christol

- Saint-Drézéry

- Saint-Georges-d'Orques

- Saint-Saturnin

- Vérargues

Côtes du Roussillon

Côtes du Roussillon Villages

Côtes du Roussillon Villages Caramany

Côtes du Roussillon Villages Latour de France

Côtes du Roussillon Villages Lesquerde

Côtes du Roussillon Villages Tautavel

Faugères

Fitou

Frontignan

Languedoc, auch ergänzt durch den Namen der Ursprungsgemeinde:

- Adissan

- Aspiran

- Le Bosc

- Cabrières

- Ceyras

- Fontès

- Grand Roussillon

- Lieuran-Cabrières

- Nizas

- Paulhan

- Péret

- Saint-André-de-Sangonis

Limoux

Lunel

Maury

Minervois

Minervois-la-Livinière

Mireval

Saint-Jean-de-Minervois

Rivesaltes

Roussillon

Saint-Chinian

1.1.7.2 Vins délimités de qualité supérieure

Côtes de la Malepère

1.1.8 Gebiet Südwesten

1.1.8.1 Appellations d'origine contrôlées

Béarn

Béarn-Bellocq

Bergerac

Buzet

Cahors

Côtes de Bergerac

Côtes de Duras

Côtes du Frontonnais

Côtes du Frontonnais Fronton

Côtes du Frontonnais Villaudric

Côtes du Marmandais

Côtes de Montravel

Floc de Gascogne

Gaillac

Gaillac Premières Côtes

Haut-Montravel

Irouléguy

Jurançon

Madiran

Marcillac

Monbazillac

Montravel

Pacherenc du Vic-Bilh

Pécharmant

Rosette

Saussignac

1.1.8.2 Vins délimités de qualité supérieure

Côtes de Brulhois

Côtes de Millau

Côtes de Saint-Mont

Tursan

Entraygues

Estaing

Fel

Lavilledieu

1.1.9 Gebiet Bordeaux

1.1.9.1 Appellations d'origine contrôlées

Barsac

Blaye

Bordeaux

Bordeaux Clairet

Bordeaux Côtes de Francs

Bordeaux Haut-Benauge

Bourg

Bourgeais

Côtes de Bourg

Cadillac

Cérons

Côtes Canon-Fronsac

Canon-Fronsac

Côtes de Blaye

Côtes de Bordeaux Saint-Macaire

Côtes de Castillon

Entre-Deux-Mers

Entre-Deux-Mers Haut-Benauge

Fronsac

Graves

Graves de Vayres

Haut-Médoc

Lalande de Pomerol

Listrac-Médoc

Loupiac

Lussac Saint-Emilion

Margaux

Médoc

Montagne Saint-Emilion

Moulis

Moulis-en-Médoc

Néac

Pauillac

Pessac-Léognan

Pomerol

Premières Côtes de Blaye

Premières Côtes de Bordeaux

Premières Côtes de Bordeaux, ergänzt durch den Namen der Ursprungsgemeinde:

- Bassens

- Baurech

- Béguey

- Bouliac

- Cadillac

- Cambes

- Camblanes

- Capian

- Carbon blanc

- Cardan

- Carignan

- Cenac

- Cenon

- Donzac

- Floirac

- Gabarnac

- Haux

- Latresne

- Langoiran

- Laroque

- Le Tourne

- Lestiac

- Lormont

- Monprimblanc

- Omet

- Paillet

- Quinsac

- Rions

- Saint-Caprais-de-Bordeaux

- Sainte-Eulalie

- Saint-Germain-de-Graves

- Saint-Maixant

- Semens

- Tabanac

- Verdelais

- Villenave de Rions

- Yvrac

Puisseguin Saint-Emilion

Sainte-Croix-du-Mont

Saint-Emilion

Saint-Estèphe

Sainte-Foy Bordeaux

Saint-Georges Saint-Emilion

Saint-Julien

Sauternes

1.1.10 Gebiet Loire

1.1.10.1 Appellations d'origine contrôlées

Anjou

Anjou Coteaux de la Loire

Anjou-Villages

Anjou-Villages Brissac

Blanc Fumé de Pouilly

Bourgueil

Bonnezeaux

Cheverny

Chinon

Coteaux de l'Aubance

Coteaux du Giennois

Coteaux du Layon

Coteaux du Layon, ergänzt durch den Namen der Ursprungsgemeinde:

- Beaulieu-sur Layon

- Faye-d'Anjou

- Rablay-sur-Layon

- Rochefort-sur-Loire

- Saint-Aubin-de-Luigné

- Saint-Lambert-du-Lattay

Coteaux du Layon Chaume

Coteaux du Loir

Coteaux de Saumur

Cour-Cheverny

Jasnières

Loire

Menetou Salon, auch ergänzt durch den Namen der Ursprungsgemeinde:

- Aubinges

- Menetou-Salon

- Morogues

- Parassy

- Pigny

- Quantilly

- Saint-Céols

- Soulangis

- Vignoux-sous-les-Aix

- Humbligny

Montlouis

Muscadet

Muscadet Coteaux de la Loire

Muscadet Sèvre-et-Maine

Muscadet Côtes de Grandlieu

Pouilly-sur-Loire

Pouilly Fumé

Quarts-de-Chaume

Quincy

Reuilly

Sancerre

Saint-Nicolas-de-Bourgueil

Saumur

Saumur Champigny

Savennières

Savennières-Coulée-de-Serrant

Savennières-Roche-aux-Moines

Touraine

Touraine Azay-le-Rideau

Touraine Amboise

Touraine Mesland

Val de Loire

Vouvray

1.1.10.2 Vins délimités de qualité supérieure:

Châteaumeillant

Côteaux d'Ancenis

Coteaux du Vendômois

Côtes d'Auvergne, auch ergänzt durch den Namen der Ursprungsgemeinde:

- Boudes

- Chanturgue

- Châteaugay

- Corent

- Madargue

Fiefs-Vendéens, obligatorisch ergänzt durch einen der folgenden Namen:

- Brem

- Mareuil

- Pissotte

- Vix

Gros Plant du Pays Nantais

Haut Poitou

Orléanais

Saint-Pourçain

Thouarsais

Valençay

1.1.11 Gebiet Cognac

1.1.11.1 Appellation d'origine contrôlée

Charentes

2. "Vins de pays", bezeichnet mit dem Namen eines Erzeugungsgebiets

Vin de pays de l'Agenais

Vin de pays d'Aigues

Vin de pays de l'Ain

Vin de pays de l'Allier

Vin de pays d'Allobrogie

Vin de pays des Alpes de Haute-Provence

Vin de pays des Alpes Maritimes

Vin de pays de l'Ardailhou

Vin de pays de l'Ardèche

Vin de pays d'Argens

Vin de pays de l'Ariège

Vin de pays de l'Aude

Vin de pays de l'Aveyron

Vin de pays des Balmes dauphinoises

Vin de pays de la Bénovie

Vin de pays du Bérange

Vin de pays de Bessan

Vin de pays de Bigorre

Vin de pays des Bouches du Rhône

Vin de pays du Bourbonnais

Vin de pays de Cassan

Vin de pays Catalan

Vin de pays de Caux

Vin de pays de Cessenon

Vin de pays des Cévennes

Vin de pays des Cévennes "Mont Bouquet"

Vin de pays Charentais

Vin de pays Charentais "Ile de Ré"

Vin de pays Charentais "Ile d'Oléron"

Vin de pays Charentais "Saint-Sornin"

Vin de pays de la Charente

Vin de pays des Charentes-Maritimes

Vin de pays du Cher

Vin de pays de la Cité de Carcassonne

Vin de pays des Collines de la Moure

Vin de pays des Collines rhodaniennes

Vin de pays du Comté de Grignan

Vin de pays du Comté tolosan

Vin de pays des Comtés rhodaniens

Vin de pays de Corrèze

Vin de pays de la côte Vermeille

Vin de pays des coteaux charitois

Vin de pays des coteaux d'Enserune

Vin de pays des coteaux de Besilles

Vin de pays des coteaux de Cèze

Vin de pays des coteaux de Coiffy

Vin de pays des coteaux Flaviens

Vin de pays des coteaux de Fontcaude

Vin de pays des coteaux de Glanes

Vin de pays des coteaux de l'Ardèche

Vin de pays des coteaux de l'Auxois

Vin de pays des coteaux de la Cabrerisse

Vin de pays des coteaux de Laurens

Vin de pays des coteaux de Miramont

Vin de pays des coteaux de Murviel

Vin de pays des coteaux de Narbonne

Vin de pays des coteaux de Peyriac

Vin de pays des coteaux des Baronnies

Vin de pays des coteaux des Fenouillèdes

Vin de pays des coteaux du Cher et de l'Arnon

Vin de pays des coteaux du Grésivaudan

Vin de pays des coteaux du Libron

Vin de pays des coteaux du Littoral Audois

Vin de pays des coteaux du Pont du Gard

Vin de pays des coteaux du Quercy

Vin de pays des coteaux du Salagou

Vin de pays des coteaux du Verdon

Vin de pays des coteaux et terrasses de Montauban

Vin de pays des côtes catalanes

Vin de pays des côtes de Gascogne

Vin de pays des côtes de Lastours

Vin de pays des côtes de Montestruc

Vin de pays des côtes de Pérignan

Vin de pays des côtes de Prouilhe

Vin de pays des côtes de Thau

Vin de pays des côtes de Thongue

Vin de pays des côtes du Brian

Vin de pays des côtes de Ceressou

Vin de pays des côtes du Condomois

Vin de pays des côtes du Tarn

Vin de pays des côtes du Vidourle

Vin de pays de la Creuse

Vin de pays de Cucugnan

Vin de pays des Deux-Sèvres

Vin de pays de la Dordogne

Vin de pays du Doubs

Vin de pays de la Drôme

Vin de pays du Duché d'Uzès

Vin de pays de Franche-Comté

Vin de pays de Franche-Comté "Coteaux de Champlitte"

Vin de pays du Gard

Vin de pays du Gers

Vin de pays des Gorges de l'Hérault

Vin de pays des Hautes-Alpes

Vin de pays de la Haute-Garonne

Vin de pays de la Haute-Marne

Vin de pays des Hautes-Pyrénées

Vin de pays d'Hauterive

Vin de pays d'Hauterive "Val d'Orbieu"

Vin de pays d'Hauterive "Coteaux du Termenès"

Vin de pays d'Hauterive "Côtes de Lézignan"

Vin de pays de la Haute-Saône

Vin de pays de la Haute-Vienne

Vin de pays de la Haute vallée de l'Aude

Vin de pays de la Haute vallée de l'Orb

Vin de pays des Hauts de Badens

Vin de pays de l'Hérault

Vin de pays de l'Ile de Beauté

Vin de pays de l'Indre et Loire

Vin de pays de l'Indre

Vin de pays de l'Isère

Vin de pays du Jardin de la France

Vin de pays du Jardin de la France "Marches de Bretagne"

Vin de pays du Jardin de la France "Pays de Retz"

Vin de pays des Landes

Vin de pays de Loire-Atlantique

Vin de pays du Loir et Cher

Vin de pays du Loiret

Vin de pays du Lot

Vin de pays du Lot et Garonne

Vin de pays des Maures

Vin de pays de Maine et Loire

Vin de pays de la Meuse

Vin de pays du Mont Baudile

Vin de pays du Mont Caume

Vin de pays des Monts de la Grage

Vin de pays de la Nièvre

Vin de pays d'Oc

Vin de pays du Périgord

Vin de pays du Périgord "Vin de Domme"

Vin de pays de la Petite Crau

Vin de pays de Pézenas

Vin de pays de la Principauté d'Orange

Vin de pays du Puy de Dôme

Vin de pays des Pyrénées-Atlantiques

Vin de pays des Pyrénées-Orientales

Vin de pays des Sables du Golfe du Lion

Vin de pays de Saint-Sardos

Vin de pays de Sainte Marie la Blanche

Vin de pays de Saône et Loire

Vin de pays de la Sarthe

Vin de pays de Seine et Marne

Vin de pays du Tarn

Vin de pays du Tarn et Garonne

Vin de pays des Terroirs landais

Vin de pays des Terroirs landais "Coteaux de Chalosse"

Vin de pays des Terroirs landais "Côtes de L'Adour"

Vin de pays des Terroirs landais "Sables Fauves"

Vin de pays des Terroirs landais "Sables de l'Océan"

Vin de pays de Thézac-Perricard

Vin de pays du Torgan

Vin de pays d'Urfé

Vin de pays du Val de Cesse

Vin de pays du Val de Dagne

Vin de pays du Val de Montferrand

Vin de pays de la Vallée du Paradis

Vin de pays des Vals d'Agly

Vin de pays du Var

Vin de pays du Vaucluse

Vin de pays de la Vaunage

Vin de pays de la Vendée

Vin de pays de la Vicomté d'Aumelas

Vin de pays de la Vienne

Vin de pays de la Vistrenque

Vin de pays de l'Yonne

III. WEINE MIT URSPRUNG IM KÖNIGREICH SPANIEN

1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete ("Vino de calidad producido en región determinada")

1.1 Namen der bestimmten Anbaugebiete

Abona

Alella

Alicante

Almansa

Ampurdán-Costa Brava

Bierzo

Binissalem-Mallorca

Bullas

Calatayud

Campo de Borja

Cariñena

Cava

Cigales

Conca de Barberá

Condado de Huelva

Costers del Segre

Chacolí de Bizkaia-Bizkaiko Txakolina

Chacolí de Getaria-Getariako Txakolina

Hierro, El

Jerez/Xérès/Sherry

Jumilla

Lanzarote

Málaga

Mancha, La

Manzanilla

Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

Méntrida

Mondéjar

Monterrei

Montilla-Moriles

Navarra

Palma, La

Penedés

Pla de Bages

Priorato

Rías Baixas

Ribeira Sacra

Ribeiro

Ribera del Duero

Ribera del Guadiana

Rioja

Rueda

Somontano

Tacoronte-Acentejo

Tarragona

Terra Alta

Toro

Utiel-Requena

Valdeorras

Valdepeñas

Valencia

Valle de Güímar

Valle de la Orotava

Vinos de Madrid

Ycoden-Daute-Isora

Yecla

1.2 Namen der Untergebiete und Gemeinden

1.2.1 Bestimmtes Anbaugebiet Abona

Adeje

Vilaflor

Arona

San Miguel de Abona

Granadilla de Abona

Villa de Arico

Fasnia

1.2.2 Bestimmtes Anbaugebiet Alella

Alella

Argentona

Cabrils

Martorelles

Masnou, El

Montgat

Montornés del Vallés

Orrius

Premiá de Dalt

Premiá de Mar

Roca del Vallés, La

Sant Fost de Campcentelles

Santa María de Martorelles

Teiá

Tiana

Vallromanes

Vilanova del Vallés

Vilassar de Dalt

1.2.3 Bestimmtes Anbaugebiet Alicante

a) Untergebiet Alicante

Algueña

Alicante

Bañeres

Benejama

Biar

Campo de Mirra

Cañada

Castalla

Elda

Hondón de los Frailes

Hondón de las Nieves

Ibi

Mañán

Monóvar

Onil

Petrer

Pinoso

Romana, La

Salinas

Sax

Tibi

Villena

b) Untergebiet La Marina

Alcalalí

Beniarbeig

Benichembla

Benidoleig

Benimeli

Benissa

Benitachell

Calpe

Castell de Castells

Denia

Gata de Gorgos

Jalón

Lliber

Miraflor

Murla

Ondara

Orba

Parcent

Pedreguer

Sagra

Sanet y Negrals

Senija

Setla y Mirarrosa

Teulada

Tormos

Vall de Laguart

Vergel

Xabia

1.2.4 Bestimmtes Anbaugebiet Almansa

Alpera

Almansa

Bonete

Chinchilla de Monte-Aragón

Corral-Rubio

Higueruela

Hoya Gonzalo

Pétrola

Villar de Chinchilla

1.2.5 Bestimmtes Anbaugebiet Ampurdán-Costa Brava

Agullana

Avinyonet de Puigventós

Boadella

Cabanes

Cadaqués

Cantallops

Capmany

Colera

Darnius

Espolla

Figueres

Garriguella

Jonquera, La

Llançá

Llers

Masarac

Mollet de Peralada

Palau-Saberdera

Pau

Pedret i Marsá

Peralada

Pont de Molins

Portbou

Port de la Selva, El

Rabós

Roses

Ríumors

Sant Climent Sescebes

Selva de Mar, La

Terrades

Vilafant

Vilajuïga

Vilamaniscle

Vilanant

Viure

1.2.6 Bestimmtes Anbaugebiet Bierzo

Arganza

Bembibre

Borrenes

Cabañas Raras

Cacabelos

Camponaraya

Carracedelo

Carucedo

Castropodame

Congosto

Corullón

Cubillos del Sil

Fresnedo

Molinaseca

Noceda

Ponferrada

Priaranza

Puente de Domingo Flórez

Sancedo

Vega de Espinareda

Villadecanes

Toral de los Vados

Villafranca del Bierzo

1.2.7 Bestimmtes Anbaugebiet Binissalem-Mallorca

Binissalem

Consell

Santa María del Camí

Sancellas

Santa Eugenia

1.2.8 Bestimmtes Anbaugebiet Bullas

Bullas

Calasparra

Caravaca

Cehegín

Lorca

Moratalla

Mula

Ricote

1.2.9 Bestimmtes Anbaugebiet Calatayud

Abanto

Acered

Alarba

Alhama de Aragón

Aniñón

Ateca

Belmonte de Gracian

Bubierca

Calatayud

Cárenas

Castejón de las Armas

Castejón de Alarba

Cervera de la Cañada

Clarés de Ribota

Codos

Fuentes de Jiloca

Godojos

Ibdes

Maluenda

Mara

Miedes

Monterde

Montón

Morata de Jiloca

Moros

Munébrega

Nuévalos

Olvés

Orera

Paracuellos de Jiloca

Ruesca

Sediles

Terrer

Torralba de Ribota

Torrijo de la Cañada

Valtorres

Villalba del Perejil

Villalengua

Villarroya de la Sierra

Viñuela, La

1.2.10 Bestimmtes Anbaugebiet Campo de Borja

Agón

Ainzón

Alberite de San Juan

Albeta

Ambel

Bisimbre

Borja

Bulbuente

Bureta

Buste, El

Fuendejalón

Magallón

Maleján

Pozuelo de Aragón

Tabuenca

Vera de Moncayo

1.2.11 Bestimmtes Anbaugebiet Cariñena

Aguarón

Aladrén

Alfamén

Almonacid de la Sierra

Alpartir

Cariñena

Cosuenda

Encinacorba

Longares

Mezalocha

Muel

Paniza

Tosos

Villanueva de Huerva

1.2.12 Bestimmtes Anbaugebiet Cigales

Cabezón de Pisuerga

Cigales

Corcos del Valle

Cubillas de Santa Marta

Fuensaldaña

Mucientes

Quintanilla de Trigueros

San Martín de Valvení

Santovenia de Pisuerga

Trigueros del Valle

Valoria la Buena

Dueñas

1.2.13 Bestimmtes Anbaugebiet Conca de Barberá

Barberá de la Conca

Blancafort

Conesa

L'Espluga de Francolí

Forés

Montblanc

Pira

Rocafort de Queralt

Sarral

Senan

Solivella

Vallclara

Vilaverd

Vimbodí

1.2.14 Bestimmtes Anbaugebiet Condado de Huelva

Almonte

Beas

Bollullos del Condado

Bonares

Chucena

Hinojos

Lucena del Puerto

Manzanilla

Moguer

Niebla

Palma del Condado, La

Palos de la Frontera

Rociana del Condado

San Juan del Puerto

Trigueros

Villalba del Alcor

Villarrasa

1.2.15 Bestimmtes Anbaugebiet Costers del Segre

a) Untergebiet Raimat

Lleida

b) Untergebiet Artesa

Alós de Balaguer

Artesa de Segre

Foradada

Penelles

Preixens

c) Untergebiet Valle del Río Corb

Belianes

Ciutadilla

Els Omells de na Gaia

Granyanella

Granyena de Segarra

Guimerá

Maldá

Montoliu de Segarra

Montornés de Segarra

Nalec

Preixana

Sant Martí de Riucorb

Tarrega

Vallbona de les Monges

Vallfogona de Riucorb

Verdú

d) Untergebiet Les Garrigues

Arbeca

Bellaguarda

Cerviá de les Garrigues

Els Omellons

Floresta, La

Fulleda

L'Albí

L'Espluga Calba

La Pobla de Cérvoles

Tarrés

Vilosell, El

Vinaixa

1.2.16 Bestimmtes Anbaugebiet Chacolí de Bizkaia-Bizkaiko Txakolina

Bakio

Balmaseda

Barakaldo

Derio

Durango

Elorrio

Erandio

Forua

Galdames

Gamiz-Fika

Gatika

Gernika

Gordexola

Güeñes

Larrabetzu

Lezama

Lekeitio

Markina

Mendata

Mendexa

Morga

Mungia

Muskiz

Muxika

Orduña

Sestao

Sopelana

Sopuerta

Zalla

Zamudio

Zaratamo

1.2.17 Bestimmtes Anbaugebiet Chacolí de Getaria-Getariako Txakolina

Aia

Getaria

Zarautz

1.2.18 Bestimmtes Anbaugebiet El Hierro

Frontera

Valverde

1.2.19 Bestimmte Anbaugebiete Jerez-Xérès-Sherry, Manzanilla y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

Chiclana de la Frontera

Chipiona

Jerez de la Frontera

Puerto de Santa María, El

Puerto Real

Rota

Sanlúcar de Barrameda

Trebujena

Lebrija

a) Untergebiet Jerez Superior ("Albarizas"-Flächen in den vorgenannten Gemeinden)

Jerez de la Frontera

Puerto de Santa María

Sanlúcar de Barrameda

Rota

Chipiona

Trebujena

1.2.20 Bestimmtes Anbaugebiet Jumilla

Albatana

Fuente Alamo de Murcia

Hellín

Jumilla

Montealegre del Castillo

Ontur

Tobarra

1.2.21 Bestimmtes Anbaugebiet Lanzarote

Arrecife

Haría

San Bartolomé

Teguise

Tías

Tinajo

Yaiza

1.2.22 Bestimmtes Anbaugebiet Málaga

Alameda

Alcaucín

Alfarnate

Alfarnatejo

Algarrobo

Alhaurín de la Torre

Almáchar

Almogía

Antequera

Archez

Archidona

Arenas

Benamargosa

Benamocarra

Borge

Campillos

Canillas del Aceituno

Canillas de Albaida

Casabermeja

Casares

Colmenar

Comares

Cómpeta

Cuevas Bajas

Cuevas de San Marcos

Cútar

Estepona

Frigiliana

Fuente Piedra

Humilladero

Iznate

Macharaviaya

Manilva

Moclinejo

Mollina

Nerja

Periana

Rincón de la Victoria

Riogordo

Salares

Sayalonga

Sedella

Sierra de Yeguas

Torrox

Totalán

Vélez Málaga

Villanueva de Algaidas

Villanueva del Rosario

Villanueva de Tapia

Villanueva del Trabuco

Viñuela

1.2.23 Bestimmtes Anbaugebiet La Mancha

Barrax

Bonillo, El

Fuensanta

Herrera, La

Lezuza

Minaya

Montalvos

Munera

Ossa de Montiel

Roda, La

Tarazona de la Mancha

Villarrobledo

Albaladejo

Alcázar de San Juan

Alcolea de Calatrava

Aldea del Rey

Alhambra

Almagro

Almedina

Almodóvar del Campo

Arenas de San Juan

Argamasilla de Alba

Argamasilla de Calatrava

Ballesteros de Calatrava

Bolaños de Calatrava

Calzada de Calatrava

Campo de Criptana

Cañada de Calatrava

Carrión de Calatrava

Carrizosa

Castellar de Santiago

Ciudad Real

Cortijos, Los

Cózar

Daimiel

Fernancaballero

Fuenllana

Fuente el Fresno

Granátula de Calatrava

Herencia

Labores, Las

Malagón

Manzanares

Membrilla

Miguelturra

Montiel

Pedro Muñoz

Picón

Piedrabuena

Poblete

Porzuna

Pozuelo de Calatrava

Puebla del Principe

Puerto Lápice

Santa Cruz de los Cáñamos

Socuéllamos

Solana, La

Terrinches

Tomelloso

Torralba de Calatrava

Torre de Juan Abad

Valenzuela de Calatrava

Villahermosa

Villamanrique

Villamayor de Calatrava

Villanueva de la Fuente

Villanueva de los Infantes

Villar del Pozo

Villarrubia de los Ojos

Villarta de San Juan

Acebrón, El

Alberca de Záncara, La

Alconchel de la Estrella

Almarcha, La

Almendros

Almonacid del Marquesado

Atalaya del Cañavate

Barajas de Melo

Belinchón

Belmonte

Cañadajuncosa

Cañavate, El

Carrascosa de Haro

Casas de Benítez

Casas de Fernando Alonso

Casas de Guijarro

Casas de Haro

Casas de los Pinos

Castillo de Garcimuñoz

Cervera del Llano

Fuente de Pedro Naharro

Fuentelespino de Haro

Hinojosa, La

Hinojosos, Los

Honrubia

Hontanaya

Horcajo de Santiago

Huelves

Leganiel

Mesas, Las

Monreal del Llano

Montalbanejo

Mota del Cuervo

Olivares de Júcar

Osa de la Vega

Pedernoso, El

Pedroñeras, Las

Pinarejo

Pozoamargo

Pozorrubio

Provencio, El

Puebla de Almenara

Rada de Haro

Rozalén del Monte

Saelices

San Clemente

Santa María del Campo

Santa María de los Llanos

Sisante

Tarancón

Torrubia del Campo

Torrubia del Castillo

Tresjuncos

Tribaldos

Uclés

Valverde de Júcar

Vara de Rey

Villaescusa de Haro

Villamayor de Santiago

Villar de Cañas

Villar de la Encina

Villarejo de Fuentes

Villares del Saz

Villarrubio

Villaverde y Pasaconsol

Zarza del Tajo

Ajofrín

Almonacid de Toledo

Cabañas de Yepes

Cabezamesada

Camuñas

Ciruelos

Consuegra

Corral de Almaguer

Chueca

Dosbarrios

Guardia, La

Huerta de Valdecarábanos

Lillo

Madridejos

Manzaneque

Marjaliza

Mascaraque

Miguel Esteban

Mora

Nambroca

Noblejas

Ocaña

Ontígola con Oreja

Orgaz

Puebla de Almoradiel, La

Quero

Quintanar de la Orden

Romeral

Santa Cruz de la Zarza

Sonseca

Tembleque

Toboso, El

Turleque

Urda

Villacañas

Villa de Don Fadrique, La

Villafranca de los Caballeros

Villaminaya

Villamuelas

Villanueva de Alcardete

Villanueva de Bogas

Villarrubia de Santiago

Villasequilla

Villatobas

Yébenes, Los

Yepes

1.2.24 Bestimmtes Anbaugebiet Méntrida

Albarreal de Tajo

Alcabón

Aldea en Cabo

Almorox

Arcicóllar

Barcience

Borujón

Camarena

Camarenilla

Carmena

Carranque

Casarrubios del Monte

Castillo de Bayuela

Cebolla

Cerralbos, Los

Chozas de Canales

Domingo Pérez

Escalona

Escalonilla

Fuensalida

Gerindote

Hormigos

Huecas

Lucillos

Maqueda

Méntrida

Montearagón

Nombela

Novés

Otero

Palomeque

Paredes

Pelahustan

Portillo

Quismondo

Real de San Vicente

Recas

Rielves

Santa Cruz de Retamar

Santa Olalla

Torre de Esteban Hambran, La

Torrijos

Val de Santo Domingo

Valmojado

Ventas de Retamosa, Las

Villamiel

Viso, El

Yunclillos

1.2.25 Bestimmtes Anbaugebiet Mondéjar

Albalate de Zorita

Albares

Almoguera

Almonacid de Zorita

Driebes

Escariche

Escopete

Fuentenovilla

Illana

Loranca de Tajuña

Mazuecos

Mondéjar

Pastrana

Pioz

Pozo de Almoguera

Sacedón

Sayatón

Valdeconcha

Yebra

Zorita de los Canes

1.2.26 Bestimmtes Anbaugebiet Monterrei

a) Untergebiet Val de Monterrei

Castrelo do Val

Monterrei

Oimbra

Verín

b) Untergebiet Ladera de Monterrei

Castrelo do Val

Oimbra

Monterrei

Verín

1.2.27 Bestimmtes Anbaugebiet Montilla-Moriles

Aguilar de la Frontera

Baena

Cabra

Castro del Río

Doña Mencía

Espejo

Fernán-Núñez

Lucena

Montalbán

Montemayor

Montilla

Monturque

Moriles

Nueva Carteya

Puente Genil

Rambla, La

Santaella

a) Untergebiet Montilla-Moriles Superior ("Albarizas"-Flächen in den vorgenannten Gemeinden)

1.2.28 Bestimmtes Anbaugebiet Navarra

a) Untergebiet Ribera Baja

Ablitas

Arguedas

Barillas

Cascante

Castejón

Cintruénigo

Corella

Fitero

Monteagudo

Murchante

Tudela

Tulebras

Valtierra

b) Untergebiet Ribera Alta

Artajona

Beire

Berbinzana

Cadreita

Caparroso

Cárcar

Carcastillo

Falces

Funes

Larraga

Lerín

Lodosa

Marcilla

Mélida

Milagro

Miranda de Arga

Murillo el Cuende

Murillo el Fruto

Olite

Peralta

Pitillas

Sansoaín

Santacara

Sesma

Tafalla

Villafranca

c) Untergebiet Tierra Estella

Aberín

Allo

Arcos, Los

Arellano

Armañanzas

Arróniz

Ayegui

Barbarín

Busto, El

Dicastillo

Desojo

Espronceda

Estella

Igúzquiza

Lazagurria

Luquín

Mendaza

Morentín

Murieta

Oteiza de la Solana

Sansol

Torralba del Río

Torres del Río

Valle de Yerri

Villamayor de Monjardín

Villatuerta

d) Untergebiet Valdizarbe

Adiós

Añorbe

Artazu

Barasoaín

Biurrun

Cirauqui

Etxauri

Enériz

Garinoaín

Guirguillano

Legarda

Leoz

Mañeru

Mendigorría

Muruzábal

Obanos

Olóriz

Orisoain

Pueyo

Puente la Reina

Tiebas-Muruarte de Reta

Tirapu

Ucar

Unzué

Uterga

e) Untergebiet Baja Montaña

Aibar

Cáseda

Eslava

Ezprogui

Gallipienzo

Javier

Leache

Lerga

Liédena

Lumbier

Sada

Sangüesa

San Martin de Unx

Ujué

1.2.29 Bestimmtes Anbaugebiet La Palma

a) Untergebiet Hoyo de Mazo

Breña Baja

Breña Alta

Mazo

Santa Cruz de La Palma

b) Untergebiet Fuencaliente

Fuencaliente

Llanos de Aridane, Los

Paso, El

Tazacorte

c) Untergebiet Norte de La Palma

Barlovento

Garafía

Puntagorda

Puntallana

San Andrés y Sauces

Tijarafe

1.2.30 Bestimmtes Anbaugebiet Penedés

Abrera

Avinyonet del Penedés

Begues

Cabanyes, Les

Cabrera d'Igualada

Canyelles

Castellet i la Gornal

Castellví de la Marca

Castellví de Rosanes

Cervelló

Corbera de Llobregat

Cubelles

Font-Rubí

Gélida

Granada, La

Hostalets de Pierola, Els

Llacuna, La

Martorell

Masquefa

Mediona

Olérdola

Olesa de Bonesvalls

Olivella

Pacs del Penedés

Piera

Plá del Penedés, El

Pontons

Puigdalber

Sant Cugat Sesgarrigues

Sant Esteve Sesrovires

Sant Llorenç d'Hortons

Sant Martí Sarroca

Sant Pere de Ribes

Sant Pere de Riudebitlles

Sant Quintí de Mediona

Sant Sadurní d'Anoia

Santa Fe del Penedés

Santa Margarida i els Monjos

Santa María de Miralles

Sitges

Subirats

Torrelavid

Torrelles de Foix

Vallirana

Vilafranca del Penedés

Vilanova i la Geltrú

Viloví del Penedés

Aiguamurcia

Albinyana

L'Arboç

Banyeres del Penedés

Bellvei

Bisbal del Penedés, La

Bonastre

Calafell

Creixell

Cunit

Llorenç del Penedés

Montmell, El

Roda de Bará

Sant Jaume dels Domenys

Santa Oliva

Vendrell, El

1.2.31 Bestimmtes Anbaugebiet Pla de Bages

Artes

Avinyó

Balsareny

Calders

Callús

Cardona

Castellfollit del Boix

Castellgalí

Castellnou de Bages

Fonollosa

Manresa

Monistrol de Calders

Navarcles

Navás

Rejadell

Sallent

Sant Fruitós de Bages

Sant Joan de Vilatorrada

Sant Salvador de Guardiola

Santpedor

Santa María d'Oló

1.2.32 Bestimmtes Anbaugebiet Priorato

Bellmunt del Priorat

Gratallops

Lloar, El

Morera de Montsant, La

Poboleda

Porrera

Torroja del Priorat

Vilella Alta, La

Vilella Baixa, La

1.2.33 Bestimmtes Anbaugebiet Rías Baixas

a) Untergebiet Val do Salnés

Cambados

Meaño

Sanxenxo

Ribadumia

Meis

Vilanova de Arousa

Portas

Caldas de Reis

Vilagarcía de Arousa

Barro

O Grove

b) Untergebiet Condado do Tea

Salvaterra de Miño

As Neves

Arbo

Crecente

Salceda de Caselas

A Cañiza

c) Untergebiet O Rosal

O Rosal

Tomiño

A Guarda

Tui

Gondomar

d) Untergebiet Soutomaior

Soutomaior

1.2.34 Bestimmtes Anbaugebiet Ribeira Sacra

a) Untergebiet Amandi

Sober

Monforte de Lemos

b) Untergebiet Chantada

Carballedo

Chantada

Toboada

A Peroxa

c) Untergebiet Quiroga-Bibei

Quiroga

Ribas de Sil

A Pobra de Brollón

Monforte de Lemos

Manzaneda

A Pobra de Trives

d) Untergebiet Ribeiras do Miño

O Saviñao

Sober

e) Untergebiet Ribeiras do Sil

Parada de Sil

A Teixeira

Castro Caldelas

Nogueira de Ramuín

1.2.35 Bestimmtes Anbaugebiet Ribeiro

Arnoia

Beade

Carballeda de Avia

Castrelo de Miño

Cenlle

Cortegada

Leiro

Punxin

Ribadavia

1.2.36 Bestimmtes Anbaugebiet Ribera del Duero

Adrada de Haza

Aguilera, La

Anguix

Aranda de Duero

Baños de Valdearados

Berlangas de Roa

Boada de Roa

Campillo de Aranda

Caleruega

Castrillo de la Vega

Cueva de Roa, La

Fresnillo de las Dueñas

Fuentecén

Fuentelcésped

Fuentelisendo

Fuentemolinos

Fuentenebro

Fuentespina

Gumiel de Hizán

Gumiel del Mercado

Guzmán

Haza

Hontangas

Hontoria de Valdearados

Horra, La

Hoyales de Roa

Mambrilla de Castrejón

Milagros

Moradillo de Roa

Nava de Roa

Olmedillo de Roa

Pardilla

Pedrosa de Duero

Peñaranda de Duero

Quemada

Quintana del Pidio

Quintanamanvirgo

Roa de Duero

San Juan del Monte

San Martín de Rubiales

Santa Cruz de la Salceda

Sequera de Haza, La

Sotillo de la Ribera

Terradillos de Esgueva

Torregalindo

Tórtoles de Esgueva

Tubilla del Lago

Vadocondes

Valcabado de Roa

Valdeande

Valdezate

Vid, La

Villaescuesa de Roa

Villalba de Duero

Villalbilla de Gumiel

Villanueva de Gumiel

Villatuelda

Villovela de Esgueva

Zazuar

Aldehorno

Honrubia de la Cuesta

Montejo de la Vega de la Serrezuela

Villaverde de Montejo

Alcubilla de Avellaneda

Burgo de Osma

Castillejo de Robledo

Langa de Duero

Miño de San Esteban

San Esteban de Gormaz

Bocos de Duero

Canalejas de Peñafiel

Castrillo de Duero

Curiel de Duero

Fompedraza

Manzanillo

Olivares de Duero

Olmos de Peñafiel

Peñafiel

Pesquera de Duero

Piñel de Abajo

Piñel de Arriba

Quintanilla de Arriba

Quintanilla de Onésimo

Rábano

Roturas

Torre de Peñafiel

Valbuena de Duero

Valdearcos de la Vega

1.2.37 Bestimmtes Anbaugebiet Ribera del Guadiana

a) Untergebiet Ribera Alta

Aljucén

Benquerencia

Campanario

Carrascalejo

Castuera

Coronada, La

Cristina

Don Alvaro

Don Benito

Esparragalejo

Esparragosa de la Serena

Higuera de la Serena

Garrovilla, La

Guareña

Haba, La

Magacela

Malpartida de la Serena

Manchita

Medellín

Mengabril

Mérida

Mirandilla

Monterrubio de la Serena

Nava de Santiago, La

Oliva de Mérida

Quintana de la Serena

Rena

San Pedro de Mérida

Santa Amalia

Trujillanos

Valdetorres

Valverde de Mérida

Valle de la Serena

Villagonzalo

Villanueva de la Serena

Villar de Rena

Zalamea de la Serena

Zarza de Alange

b) Untergebiet Tierra de Barros

Azeuchal

Ahillones

Alange

Almendralejo

Arroyo de San Serván

Azuaga

Berlanga

Calamonte

Corte de Peleas

Entrín Bajo

Feria

Fuente del Maestre

Granja de Torre Hermosa

Higuera de Llerena

Hinojosa del Valle

Hornachos

Morera, La

Parra, La

Llera

Llerena

Maguilla

Mérida

Nogales

Palomas

Puebla del Prior

Puebla de la Reina

Ribera del Fresno

Salvatierra de los Barros

Santa Marta de los Barros

Solana de los Barros

Torre de Miguel Sesmero

Torremegía

Valencia de las Torres

Valverde de Llerena

Villafranca de los Barros

Villalba de los Barros

c) Untergebiet Matanegra

Bienvenida

Calzadilla

Fuente de Cantos

Medina de las Torres

Puebla de Sancho Perez

Santos de Maimona, Los

Usagre

Zafra

d) Untergebiet Ribera Baja

Albuera, La

Almendral

Badajoz

Lobón

Montijo

Olivenza

Roca de la Sierra, La

Talavera de la Real

Torre Mayor

Valverde de Leganés

Villar del Rey

e) Untergebiet Montanchéz

Albalá

Alcuéscar

Aldea de Trujillo

Aldeacentenera

Almoharín

Arroyomolinos de Montánchez

Casas de Don Antonio

Escurial

Garciaz

Heguijuela

Ibahernando

Cumbre, La

Madroñera

Miajadas

Montanchez

Puerto de Santa Cruz

Robledillo de Trujillo

Salvatierra de Santiago

Santa Cruz de la Sierra

Santa Marta de Magasca

Torre de Santa María

Torrecilla de la Tiesa

Trujillo

Valdefuentes

Valdemorales

Villamesías

Zarza de Montánchez

f) Untergebiet Cañamero

Alía

Berzocana

Cañamero

Guadalupe

Valdecaballeros

1.2.38 Bestimmtes Anbaugebiet Rioja

a) Untergebiet Rioja Alavesa

Baños de Ebro

Barriobusto

Cripán

Elciego

Elvillar de Alava

Labastida

Labraza

Laguardia

Lanciego

Lapuebla de Labarca

Leza

Moreda de Alava

Navaridas

Oyón

Salinillas de Buradón

Samaniego

Villabuena de Alava

Yécora

b) Untergebiet Rioja Alta

Abalos

Alesanco

Alesón

Anguciana

Arenzana de Abajo

Arenzana de Arriba

Azofra

Badarán

Bañares

Baños de Rioja

Baños de Río Tobía

Berceo

Bezares

Bobadilla

Briñas

Briones

Camprovín

Canillas

Cañas

Cárdenas

Casalarreina

Castañares de Rioja

Cellórigo

Cenicero

Cidamón

Cihuri

Cirueña

Cordovín

Cuzcurrita de Río Tirón

Daroca de Rioja

Entrena

Estollo

Foncea

Fonzaleche

Fuenmayor

Galbárruli

Gimileo

Haro

Herramélluri

Hervias

Hormilla

Hormilleja

Hornos de Moncalvillo

Huércanos

Lardero

Leiva

Logroño

Manjarrés

Matute

Medrano

Nájera

Navarrete

Ochánduri

Olláuri

Rodezno

Sajazarra

San Asensio

San Millán de Yécora

Santa Coloma

San Torcuato

San Vicente de la Sonsierra

Sojuela

Sorzano

Sotés

Tirgo

Tormantos

Torrecilla sobre Alesanco

Torremontalbo

Treviana

Tricio

Uruñuela

Ventosa

Villalba de Rioja

Villar de Torre

Villarejo

Zarratón

c) Untergebiet Rioja Baja

Agoncillo

Aguilar del río Alhama

Albelda de Iregua

Alberite

Alcanadre

Aldeanueva de Ebro

Alfaro

Andosilla

Aras

Arnedo

Arrúbal

Ausejo

Autol

Azagra

Bargota

Bergasa

Bergasilla

Calahorra

Cervera del río Alhama

Clavijo

Corera

Cornago

Galilea

Grávalos

Herce

Igea

Lagunilla de Jubera

Leza del río Leza

Mendavia

Molinos de Ocón

Murillo de Río Leza

Nalda

Ocón

Pradejón

Quel

Redal, El

Ribafrecha

Rincón de Soto

San Adrián

Santa Engracia de Jubera

Sartaguda

Tudelilla

Viana

Villamediana de Iregua

Villar de Arnedo, El

1.2.39 Bestimmtes Anbaugebiet Rueda

Blasconuño de Matacabras

Madrigal de las Altas Torres

Aldeanueva del Codonal

Aldehuela del Codonal

Bernuy de Coca

Codorniz

Donhierro

Fuente de Santa Cruz

Juarros de Voltoya

Montejo de Arévalo

Montuenga

Moraleja de Coca

Nava de La Asunción

Nieva

Rapariegos

San Cristobal de la Vega

Santiuste de San Juan Bautista

Tolocirio

Villagonzalo de Coca

Aguasal

Alaejos

Alcazarén

Almenara de Adaja

Ataquines

Bobadilla del Campo

Bócigas

Brahojos de Medina

Campillo, El

Carpio del Campo

Castrejón

Castronuño

Cervillego de la Cruz

Fresno el Viejo

Fuente el Sol

Fuente Olmedo

Gomeznarro

Hornillos

Llano de Olmedo

Lomoviejo

Matapozuelos

Medina del Campo

Mojados

Moraleja de las Panaderas

Muriel

Nava del Rey

Nueva Villa de las Torres

Olmedo

Pollos

Pozal de Gallinas

Pozáldez

Puras

Ramiro

Rodilana

Rubí de Bracamonte

Rueda

Salvador de Zapardiel

San Pablo de la Moraleja

San Vicente del Palacio

Seca, La

Serrada

Siete Iglesias de Travancos

Tordesillas

Torrecilla de la Abadesa

Torrecilla de la Orden

Torrecilla del Valle

Valdestillas

Velascálvaro

Ventosa de la Cuesta

Villafranca de Duero

Villanueva de Duero

Villaverde de Medina

Zarza, La

1.2.40 Bestimmtes Anbaugebiet Somontano

Abiego

Adahuesca

Alcalá del Obispo

Angúes

Antillón

Alquézar

Argavieso

Azara

Azlor

Barbastro

Barbuñales

Berbegal

Blecua y Torres

Bierge

Capella

Casbas de Huesca

Castillazuelo

Colungo

Estada

Estadilla

Fonz

Grado, El

Graus

Hoz y Costean

Ibieca

Ilche

Laluenga

Laperdiguera

Lascellas-Ponzano

Naval

Olvena

Peralta de Alcofea

Peraltilla

Perarrúa

Pertusa

Pozán de Vero

Puebla de Castro, La

Salas Altas

Salas Bajas

Santa María de Dulcis

Secastilla

Siétamo

Torres de Alcanadre

1.2.41 Bestimmtes Anbaugebiet Tacoronte-Acentejo

Matanza de Acentejo, La

Santa Ursula

Sauzal, El

Tacoronte

Tegueste

Victoria de Acentejo, La

Laguna, La

Rosario, El

Santa Cruz de Tenerife

a) Untergebiet Anaga (Flächen des Parque Rural de Anaga)

1.2.42 Bestimmtes Anbaugebiet Tarragona

a) Untergebiet Tarragona Campo

Alcover

Aleixar, L'

Alforja

Alió

Almoster

Altafulla

Argentera, L'

Ascó

Benissanet

Borges del Camp, Les

Botarell

Bráfim

Cabra del Camp, Les

Cambrils

Castellvell del Camp

Catllar, El

Colldejou

Constantí

Cornudella de Montsant

Duesaigües

Figuerola del Camp

Garcia

Garidells, Els

Ginestar

Masó, La

Masllorenç

Maspujols

Milá, El

Miravet

Montbrió del Camp

Montferri

Mont-roig del Camp

Mora d'Ebre

Mora la Nova

Morell, El

Nou de Gaiá, La

Nulles

Parallesos, Els

Perafort

Pla de Santa María, El

Pobla de Mafumet, La

Pobla de Montornés, La

Puigpelat

Renau

Reus

Riera de Gaiá, La

Riudecanyes

Riudecols

Riudoms

Rodonyá

Rourell, El

Salomó

Secuita, La

Selva del Camp, La

Tarragona

Tivissa

Torre de l'Espanyol, La

Torredembarra

Ulldemolins

Vallmoll

Valls

Vespella

Vilabella

Vilallonga del Camp

Vilanova d'Escornalbou

Vila-rodona

Vila-Seca

Vinebre

Vinyols i els Arcs

b) Untergebiet Falset

Cabacés

Capçanes

Figuera, La

Guiamets, Els

Marçá

Masroig, El

Pradell de la Teixeta

Torre de Fontaubella, La

1.2.43 Bestimmtes Anbaugebiet Terra Alta

Arnes

Batea

Bot

Caseres

Corbera d'Ebre

Fatarella, La

Gandesa

Horta de Sant Joan

Pinell de Brai, El

Pobla de Massaluca, La

Prat de Comte

Vilalba dels Arcs

1.2.44 Bestimmtes Anbaugebiet Toro

Argujillo

Bóveda de Toro, La

Morales de Toro

Pego, El

Peleagonzalo

Piñero, El

San Miguel de la Ribera

Sanzoles

Toro

Valdefinjas

Venialbo

Villanueva del Puente

San Román de Hornija

Villafranca del Duero

1.2.45 Bestimmtes Anbaugebiet Utiel-Requena

Camporrobles

Caudete

Fuenterrobles

Requena

Siete Aguas

Sinarcas

Utiel

Venta del Moro

Villagordo

1.2.46 Bestimmtes Anbaugebiet Valdeorras

Barco, El

Bollo, El

Carballeda de Valdeorras

Laroco

Petín

Rua, La

Rubiana

Villamartín

1.2.47 Bestimmtes Anbaugebiet Valdepeñas

Alcubillas

Moral de Calatrava

San Carlos del Valle

Santa Cruz de Mudela

Torrenueva

Valdepeñas

1.2.48 Bestimmtes Anbaugebiet Valencia

Camporrobles

Caudete de las Fuentes

Fuenterrobles

Requena

Sieteaguas

Sinarcas

Utiel

Venta del Moro

Villargordo del Cabriel

a) Untergebiet Alto Turia

Alpuente

Aras de Alpuente

Chelva

La Yesa

Titaguas

Tuéjar

b) Untergebiet Valentino

Alborache

Alcublas

Andilla

Bugarra

Buñol

Casinos

Cheste

Chiva

Chulilla

Domeño

Estivella

Gestalgar

Godelleta

Higueruelas

Lliria

Losa del Obispo

Macastre

Montserrat

Montroy

Pedralba

Real de Montroi

Turís

Vilamarxant

Villar del Arzobispo

c) Untergebiet Moscatel de Valencia

Catadau

Cheste

Chiva

Godelleta

Llombai

Montroi

Montserrat

Real de Montroi

Turís

d) Untergebiet Clariano

Adzaneta de Albaida

Agullent

Albaida

Alfarrasí

Aielo de Malferit

Aielo de Rugat

Bélgida

Bellús

Beniatjar

Benicolet

Benigánim

Bocairent

Bufali

Castelló de Rugat

Fontanars dels Alforins

Font la Figuera, La

Guadasequíes

Llutxent

Moixent

Montaberner

Montesa

Montichelvo

L'Ollería

Ontinyent

Otos

Palomar

Pinet

La Pobla del Duc

Quatretonda

Ráfol de Salem

Sempere

Terrateig

Vallada

1.2.49 Bestimmtes Anbaugebiet Valle de Güímar

Arafo

Candelaria

Güímar

1.2.50 Bestimmtes Anbaugebiet Valle de la Orotava

La Orotava

Puerto de la Cruz

Los Realejos

1.2.51 Bestimmtes Anbaugebiet Vinos de Madrid

a) Untergebiet Arganda

Ambite

Aranjuez

Arganda del Rey

Belmonte de Tajo

Campo Real

Carabaña

Colmenar de Oreja

Chinchón

Fuentidueña de Tajo

Getafe

Loeches

Mejorada del Campo

Morata de Tajuña

Orusco

Perales de Tajuña

Pezuela de las Torres

Pozuelo del Rey

Tielmes

Titulcia

Valdaracete

Valdelaguna

Valdilecha

Villaconejos

Villamanrique de Tajo

Villar del Olmo

Villarejo de Salvanés

b) Untergebiet Navalcarnero

Alamo, El

Aldea del Fresno

Arroyomolinos

Batres

Brunete

Fuenlabrada

Griñón

Humanes de Madrid

Moraleja de Enmedio

Móstoles

Navalcarnero

Parla

Serranillos del Valle

Sevilla la Nueva

Valdemorillo

Villamanta

Villamantilla

Villanueva de la Cañada

Villaviciosa de Odón

c) Untergebiet San Martín de Valdeiglesias

Cadalso de los Vidrios

Cenicientos

Colmenar de Arroyo

Chapinería

Navas del Rey

Pelayos de la Presa

Rozas de Puerto Real

San Martín de Valdeiglesias

Villa del Prado

1.2.52 Bestimmtes Anbaugebiet Ycoden-Daute-Isora

San Juan de la Rambla

La Guancha

Icod de los Vinos

Garachico

Los Silos

Buenavista del Norte

El Tanque

Santiago del Teide

Guía de Isora

1.2.53 Bestimmtes Anbaugebiet Yecla

Yecla

a) Untergebiet Yecla Campo Arriba (mit der Sorte Monastrell bepflanzte Hang- oder Hochplateauflächen)

2. Tafelweine mit geographischer Angabe

Abanilla

Arribes del Duero

Bailén

Bajo Aragón

Cádiz

Campo de Belchite

Campo de Cartagena

Castilla

Chacolí de Alava

Contraviesa-Alpujarra

Extremadura

Gálvez

Gran Canaria

Ibiza

La Gomera

Manchuela

Medina del Campo

Pla i Llevant de Mallorca

Pozohondo

Ribera del Arlanza

Sierra de Alcaraz

Terrazas del Gállego

Tierra del Vino de Zamora

Valdejalón

Valdevimbre-Los Oteros

Valle del Cinca

Valle del Jiloca

Valle del Miño-Ourense

IV. WEINE MIT URSPRUNG IN DER HELLENISCHEN REPUBLIK

1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete ("Ποιοτικός οίνος παραχθείς σε συγκεκριμένη περιοχή")

1.1 Namen der bestimmten Anbaugebiete

1.1.1 Ονομασία προελεύσεως ελεγχομένη (/appellation d'origine contrôlée)

Σάμος (Samos)

Πατρών (Patron)

Ρίου Πατρών (Riou Patron)

Κεφαλληνίας (Céphalonie)

Ρόδου (Rhodos)

Λήμνου (Lemnos)

1.1.2 Ονομασία προελεύσεως ανωτέρας ποιότητας (/appellation d'origine de qualité supérieure)

Σητεία (Sitia)

Νεμέα (Némée)

Σαντορίνη (Santorin)

Δαφνές (Dafnes)

Ρόδος (Rhodos)

Νάουσα (Naoussa)

Κεφαλληνίας (Céphalonie)

Ραψάνη (Rapsani)

Μαντινεία (Mantinée)

Πεζά (Peza)

Αρχάνες (Archanes)

Πάτραι (Patras)

Ζίτσα (Zitsa)

Αμύνταιον (Amynteon)

Γουμένισσα (Gumenissa)

Πάρος (Paros)

Λήμνος (Lemnos)

Αγχίαλος (Anchialos)

Πλαγιές Μελίτωνα (Côtes de Meliton)

Μεσενικόλα (Mesenicola)

2. Tafelweine

2.1 Ονομασία κατά παράδοση (/traditionelle Bezeichnung)

Αττικής (Attikis)

Βοιωτίας (Viotias)

Ευβοίας (Evias)

Μεσογείων (Messoguion)

Κρωπίας (Kropias)

Κορωπίου (Koropiou)

Μαρκοπούλου (Markopoulou)

Μεγάρων (Megaron)

Παιανίας (Peanias)

Λιοπεσίου (Liopessiou)

Παλλήνης (Pallinis)

Πικερμίου (Pikermiou)

Σπάτων (Spaton)

Θηβών (Thivon)

Γιάλτρων (Guialtron)

Καρύστου (Karystou)

Χαλκίδας (Halkidas)

Βερντέα Ζακύνθου (Verdea Zakinthou)

2.2 Τοπικός οίνος (/örtlicher Wein)

Τριφυλίας (Trifilia)

Μεσημβριώτικος (Messimvria)

Επανωμίτικος (Epanomie)

Πλαγιών ορεινής Κορινθίας (côtes montagneuses de Korinthia)

Πυλίας (Pylie)

Πλαγιές Βερτίσκου (côtes de Vertiskos)

Ηρακλειώτικος (Heraklion)

Λασιθιώτικος (Lassithie)

Πελοποννησιακός (Peloponnèse)

Μεσσηνιακός (Messina)

Μακεδονικός (Macédonie)

Κρητικός (Crète)

Θεσσαλικός (Thessalia)

Κισάμου (Kissamos)

Τυρνάβου (Tyrnavos)

Πλαγιές Αμπέλου (côtes de Ampelos)

Βίλιτσας (Vilitsa)

Γρεβενών (Grevena)

Αττικός (Attique)

Αγιορείτικος (Agioritikos)

Δωδεκανησιακός (Dodekanèse)

Αναβυσιωτικός (Anavyssiotikos)

Παιανίτικος (Peanitikos)

Δράμας (Drama)

Κρανιώτικος (Krania)

Πλαγιών Πάρνηθας (côtes de Parnitha)

Συριανός (Syros)

Θηβαϊκός (Thiva)

Πλαγιών Κιθαιρώνα (côtes du Kitheron)

Πλαγιών Πετρωτού (côtes de Petrotou)

Γερανίων (Gerania)

Παλληνιώτικος (Pallini)

Αγοριανός (Agorianos)

Κοιλάδας Αταλάντης (valley de Atalanti)

Αρκαδίας (Arcadia)

Παγγαιορείτικος (Paggeoritikos)

Μεταξάτων (Metaxata)

Κλημέντι (Klimenti)

Ημαθίας (Hemathia)

Κέρκυρας (Kerkyra (Corfu))

Σιθωνίας (Sithonia)

Μαντζαβινάτων (Mantzavinata)

Ισμαρικός (Ismarikos)

Αβδήρων (Avdira)

Ιωαννίνων (Ioannina)

Πλαγιές Αιγιαλείας (côtes de Aigialieias)

Πλαγιές του Αίνου (côtes du Ainou)

Θρακικός ή Θράκης (Thrakie)

Ιλίου (Ilion)

Μετσοβίτικος (Metsovon)

Κορωπιότικος (Koropie)

Θαψάνων (Thapsanon)

Σιατιστινός (Siatistinon)

Ριτσώνας Αυλίδος (Ritsona Avlidos)

Λετρίνων (Letrina)

Τεγέας (Tegeas)

Αιγαιοπελαγίτικος (Mer Egée)

Αιγαίου Πελάγους (Aigaion pelagos)

Βορείων Πλαγιών Πεντελικού (côtes nord de Penteli)

Σπατανέικος (Spata)

Μαρκοπουλιώτικος (Markopoulo)

Ληλαντίου Πεδίου (Lilantio Pedion)

Χαλκιδικής (Chalkidiki)

Καρυστινός (Karystos)

Χαλικούνας (Chalikouna)

Οπουντίας Λοκρίδος (Opountia Lokrida)

Πέλλας (Pella)

Ανδριανιώτικος (Andriani)

Σερρών (Serres)

Στερεάς Ελλάδος (Sterea Ellada)

Πλαγιών Κνημίδος (côte de Knimide)

Ηπειρωτικός (Ipirotikos)

Φλώρινας (Florinas)

Πισατίδος (Pisatidos)

Λευκάδας (Lefkadas)

V. WEINE MIT URSPRUNG IN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK

1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete ("vino di qualità prodotto in una regione determinata")

1.1 Qualitätsweine b. A. mit der Bezeichnung "Denominazione di origine controllata e garantita":

Albana di Romagna

Asti

Barbaresco

Barolo

Brachetto d'Acqui

Brunello di Montalcino

Carmignano

Chianti

Chianti Classico, auch ergänzt durch eine der folgenden geographischen Angaben:

- Montalbano

- Rufina

- Colli fiorentini

- Colli senesi

- Colli aretini

- Colline pisane

- Montespertoli

Franciacorta

Gattinara

Gavi

Ghemme

Montefalco Sagrantino

Montepulciano

Recioto di Soave

Taurasi

Torgiano

Valtellina

Valtellina Grumello

Valtellina Inferno

Valtellina Sassella

Valtellina Valgella

Vernaccia di San Gimignano

Vermentino di Gallura

1.2 Qualitätsweine b. A. mit der Bezeichnung "Denominazione di origine controllata"

1.2.1 Gebiet Piemont

Acqui

Alba

Albugnano

Alto Monferrato

Asti

Boca

Bramaterra

Caluso

Canavese

Cantavenna

Carema

Casalese

Casorzo d'Asti

Castagnole Monferrato

Castelnuovo Don Bosco

Chieri

Colli tortonesi

Colline novaresi

Colline saluzzesi

Coste della Sesia

Diano d'Alba

Dogliani

Fara

Gabiano

Langhe monregalesi

Langhe

Lessona

Loazzolo

Monferrato

Monferrato Casalese

Ovada

Piemonte

Pinorelese

Roero

Sizzano

Valsusa

Verduno

1.2.2 Gebiet Aostatal

Arnad-Montjovet

Chambave

Nus

Donnas

La Salle

Enfer d'Arvier

Morgex

Torrette

Valle d'Aosta

Vallée d'Aoste

1.2.3 Gebiet Lombardei

Botticino

Capriano del Colle

Cellatica

Garda

Garda Colli Mantovani

Lugana

Mantovano

Oltrepò Pavese

Riviera del Garda Bresciano

San Colombano al Lambro

San Martino della Battaglia

Terre di Franciacorta

Valcalepio

1.2.4 Gebiet Trentino-Alto Adige (Trient-Südtirol)

Alto Adige

Bozner Leiten

Bressanone

Brixner

Buggrafler

Burgraviato

Caldaro

Casteller

Colli di Bolzano

Eisacktaler

Etschtaler

Gries

Kalterer

Kalterersee

Lago di Caldaro

Meraner Hügel

Meranese di collina

Santa Maddalena

Sorni

St. Magdalener

Südtirol

Südtiroler

Terlaner

Terlano

Teroldego Rotaliano

Trentino

Trento

Val Venosta

Valdadige

Valle Isarco

Vinschgau

1.2.5 Gebiet Veneto

Bagnoli di Sopra

Bagnoli

Bardolino

Breganze

Breganze Torcolato

Colli Asolani

Colli Berici

Colli Berici Barbarano

Colli di Conegliano

Colli di Conegliano Fregona

Colli di Conegliano Refrontolo

Colli Euganei

Conegliano

Conegliano Valdobbiadene

Conegliano Valdobbiadene Cartizze

Custoza

Etschtaler

Gambellara

Garda

Lessini Durello

Lison Pramaggiore

Lugana

Montello

Piave

San Martino della Battaglia

Soave

Valdadige

Valdobbiadene

Valpantena

Valpolicella

1.2.6 Gebiet Friaul-Julisch-Venezien

Carso

Colli Orientali del Friuli

Colli Orientali del Friuli Cialla

Colli Orientali del Friuli Ramandolo

Colli Orientali del Friuli Rosazzo

Collio

Collio Goriziano

Friuli Annia

Friuli Aquileia

Friuli Grave

Friuli Isonzo

Friuli Latisana

Isonzo del Friuli

Lison Pramaggiore

1.2.7 Gebiet Ligurien

Albenga

Albenganese

Cinque Terre

Colli di Luni

Colline di Levanto

Dolceacqua

Finale

Finalese

Golfo del Tigullio

Riviera Ligure di Ponente

Riviera dei fiori

1.2.8 Gebiet Emilia-Romagna

Bosco Eliceo

Castelvetro

Colli Bolognesi

Colli Bolognesi Classico

Colli Bolognesi Colline di Riosto

Colli Bolognesi Colline Marconiane

Colli Bolognesi Colline Oliveto

Colli Bolognesi Monte San Pietro

Colli Bolognesi Serravalle

Colli Bolognesi Terre di Montebudello

Colli Bolognesi Zola Predosa

Colli d'Imola

Colli di Faenza

Colli di Parma

Colli di Rimini

Colli di Scandiano e Canossa

Colli Piacentini Monterosso

Colli Piacentini Val d'Arda

Colli Piacentini Val Nure

Colli Piacentini Val Trebbia

Colli Piacentini

Reggiano

Reno

Romagna

Santa Croce

Sorbara

1.2.9 Gebiet Toskana

Barco Reale di Carmignano

Bolgheri

Bolgheri Sassicaia

Candia dei Colli Apuani

Carmignano

Chianti

Chianti classico

Colli Apuani

Colli dell'Etruria Centrale

Colli di Luni

Colline Lucchesi

Costa dell'"Argentario"

Elba

Empolese

Montalcino

Montecarlo

Montecucco

Montepulciano

Montereggio di Massa Marittima

Montescudaio

Parrina

Pisano di San Torpè

Pitigliano

Pomino

San Gimignano

San Torpè

Sant'Antimo

Scansano

Val d'Arbia

Val di Cornia

Val di Cornia Campiglia Marittima

Val di Cornia Piombino

Val di Cornia San Vincenzo

Val di Cornia Suvereto

Valdichiana

Valdinievole

1.2.10 Gebiet Umbrien

Assisi

Colli Martani

Colli Perugini

Colli Amerini

Colli Altotiberini

Colli del Trasimeno

Lago di Corbara

Montefalco

Orvieto

Orvietano

Todi

Torgiano

1.2.11 Gebiet Marken

Castelli di Jesi

Colli pesaresi

Colli Ascolani

Colli maceratesi

Conero

Esino

Focara

Matelica

Metauro

Morro d'Alba

Piceno

Roncaglia

Serrapetrona

1.2.12 Gebiet Latium

Affile

Aprilia

Capena

Castelli Romani

Cerveteri

Circeo

Colli albani

Colli della Sabina

Colli lanuvini

Colli etruschi viterbesi

Cori

Frascati

Genazzano

Gradoli

Marino

Montecompatri Colonna

Montefiascone

Olevano romano

Orvieto

Piglio

Tarquinia

Velletri

Vignanello

Zagarolo

1.2.13 Gebiet Abruzzen

Abruzzo

Abruzzo Colline teramane

Controguerra

Molise

1.2.14 Gebiet Molise

Biferno

Pentro d'Isernia

1.2.15 Gebiet Kampanien

Avellino

Aversa

Campi Flegrei

Capri

Castel San Lorenzo

Cilento

Costa d'Amalfi Furore

Costa d'Amalfi Ravello

Costa d'Amalfi Tramonti

Costa d'Amalfi

Falerno del Massico

Galuccio

Guardiolo

Guardia Sanframondi

Ischia

Massico

Penisola Sorrentina

Penisola Sorrentina-Gragnano

Penisola Sorrentina-Lettere

Penisola Sorrentina-Sorrento

Sannio

Sant'Agata de Goti

Solopaca

Taburno

Tufo

Vesuvio

1.2.16 Gebiet Apulien

Alezio

Barletta

Brindisi

Canosa

Castel del Monte

Cerignola

Copertino

Galatina

Gioia del Colle

Gravina

Leverano

Lizzano

Locorotondo

Lucera

Manduria

Martinafranca

Matino

Nardò

Ortanova

Ostuni

Puglia

Salice salentino

San Severo

Squinzano

Trani

1.2.17 Gebiet Basilikata

Vulture

1.2.18 Gebiet Kalabrien

Bianco

Bivongi

Cirò

Donnici

Lamezia

Melissa

Pollino

San Vito di Luzzi

Sant'Anna di Isola Capo Rizzuto

Savuto

Scavigna

Verbicaro

1.2.19 Gebiet Sizilien

Alcamo

Contea di Sclafani

Contessa Entellina

Delia Nivolalli

Eloro

Etna

Faro

Lipari

Marsala

Menfi

Noto

Pantelleria

Sambuca di Sicilia

Santa Margherita di Belice

Sciacca

Siracusa

Vittoria

1.2.20 Gebiet Sardinien

Alghero

Arborea

Bosa

Cagliari

Campidano di Terralba

Mandrolisai

Oristano

Sardegna

Sardegna-Capo Ferrato

Sardegna-Jerzu

Sardegna-Mogoro

Sardegna-Nepente di Oliena

Sardegna-Oliena

Sardegna-Semidano

Sardegna-Tempio Pausania

Sorso Sennori

Sulcis

Terralba

2. Tafelweine mit geographischer Angabe

2.1 Abruzzen

Alto tirino

Colli Aprutini

Colli del sangro

Colline Pescaresi

Colline Frentane

Colline Teatine

Histonium

Terre di Chieti

Valle Peligna

Vastese

2.2 Basilikata

Basilicata

2.3 Autonome Provinz Bolzano

Dolomiten

Dolomiti

Mitterberg

Mitterberg tra Cauria e Tel

Mitterberg zwischen Gfrill und Toll

2.4 Kalabrien

Arghilla

Calabria

Condoleo

Costa Viola

Esaro

Lipuda

Locride

Palizzi

Pellaro

Scilla

Val di Neto

Valdamato

Valle dei Crati

2.5 Kampanien

Colli di Salerno

Dugenta

Epomeo

Irpinia

Paestum

Pompeiano

Roccamonfina

Terre del Volturno

2.6 Emilia-Romagna

Castelfranco Emilia

Bianco dei Sillaro

Emilia

Fortana del Taro

Forli

Modena

Ravenna

Rubicone

Sillaro

Terre di Veleja

Val Tidone

2.7 Friaul-Julisch-Venezien

Alto Livenza

Venezia Giulia

Venezie

2.8 Latium

Civitella d'Agliano

Colli Cimini

Frusinate

Del Frusinate Lazio

Nettuno

2.9 Ligurien

Colline Savonesi

Val Polcevera

2.10 Lombardei

Alto Mincio

Benaco bresciano

Bergamasca

Collina del Milanese

Montenetto di Brescia

Mantova

Pavia

Quistello

Ronchi di Brescia

Sabbioneta

Sebino

Terrazze Retiche di Sondrio

2.11 Marken

Marche

2.12 Molise

Osco

Rotae

Terre degli Osci

2.13 Apulien

Daunia

Murgia

Puglia

Salento

Tarantino

Valle d'Itria

2.14 Sardinien

Barbagia

Colli del Limbara

Isola dei Nuraghi

Marmila

Nuoro

Nurra

Ogliastro

Parteolla

Planargia

Romangia

Sibiola

Tharros

Trexenta

Valle dei Tirso

Valli di Porto Pino

2.15 Sizilien

Camarro

Colli Ericini

Fontanarossa di Cerda

Salemi

Salina

Sicilia

Valle Belice

2.16 Toskana

Alta Valle della Greve

Colli della Toscana centrale

Maremma toscana

Orcia

Toscana

Toscano

Val di Magra

2.17 Autonome Provinz Trento

Dolomiten

Dolomiti

Atesino

Vallagarina

Venezie

2.18 Umbrien

Allerona

Bettona

Cannara

Narni

Spello

Umbria

2.19 Veneto

Alto Livenza

Colli Trevigiani

Conselvano

Dolomiten

Dolomiti

Venezie

Marca Trevigiana

Vallagarina

Veneto

Veneto orientale

Verona

Veronese

VI. WEINE MIT URSPRUNG IM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG

1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete ("vin de qualité produit dans une région déterminée")

1.1 Namen der bestimmten Anbaugebiete

Ahn

Assel

Bech-Kleinmacher

Born

Bous

Burmerange

Canach

Ehnen

Ellange

Elvange

Erpeldange

Gostingen

Greiveldange

Grevenmacher

Lenningen

Machtum

Mertert

Moersdorf

Mondorf

Niederdonven

Oberdonven

Oberwormeldange

Remerschen

Remich

Rolling

Rosport

Schengen

Schwebsange

Stadtbredimus

Trintange

Wasserbillig

Wellenstein

Wintringen

Wormeldange

2. Tafelweine mit geographischer Angabe

-

VII. WEINE MIT URSPRUNG IN PORTUGAL

1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete ("vinho de qualidade produzido em região determinada")

1.1 Namen der bestimmten Anbaugebiete

Alcobaça

Alenquer

Alentejo

Arruda

Bairrada

Beira Interior

Biscoitos

Bucelas

Carcavelos

Chaves

Colares

Dão

Douro

Encostas de Aire

Graciosa

Lafões

Lagoa

Lagos

Madeira/Madère/Madera

Óbidos

Palmela

Pico

Planalto Mirandês

Portimão

Porto/Port/Oporto/Portwein/Portvin/Portwijn

Ribatejo

Setúbal

Tavira

Távora-Varosa

Torres Vedras

Valpaços

Vinho Verde

1.2 Namen der Untergebiete

1.2.1 Dão

Alva

Besteiros

Castendo

Serra da Estrela

Silgueiros

Terras de Senhorim

Terras de Azurara

1.2.2 Alentejo

Borba

Évora

Granja-Amareleja

Moura

Portalegre

Redondo

Reguengos

Vidigueira

1.2.3 Beira Interior

Castelo Rodrigo

Cova da Beira

Pinhel

1.2.4 Vinho Verde

Amarante

Basto

Braga

Lima

Monção

Penafiel

1.2.5 Douro

Favaios

1.2.6 Ribatejo

Almeirim

Cartaxo

Chamusca

Coruche

Santarém

Tomar

1.2.7 Andere Namen

Dão Nobre

Moscatel de Setúbal

Setúbal Roxo

Vinho Verde Alvarinho

2. Tafelweine mit geographischer Angabe

Alentejano

Algarve

Alta Estremadura

Beira Litoral

Beira Alta

Beiras

Estremadura

Ribatejano

Minho

Terras Durienses

Terras de Sicó

Terras do Sado

Trás-os-Montes

VIII. WEINE MIT URSPRUNG IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH

1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete ("quality wine produced in a specified region")

- English Vineyards

- Welsh Vineyards

2. Tafelweine mit geographischer Angabe

- English Counties

- Welsh Counties

IX. WEINE MIT URSPRUNG IN DER REPUBLIK ÖSTERREICH

1. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

1.1 Namen der Weinbaugebiete

Weinland

Bergland

Steiermark

Wien

1.2 Namen der bestimmten Anbaugebiete

1.2.1 Bestimmte Anbaugebiete von Weinland

Niederösterreich

Burgenland

Neusiedlersee

Neusiedlersee-Hügelland

Mittelburgenland

Südburgenland

Carnuntum

Donauland

Kamptal

Kremstal

Thermenregion

Traisental

Wachau

Weinviertel

1.2.2 Bestimmte Anbaugebiete von Bergland

Salzburg

Oberösterreich

Kärnten

Tirol

Vorarlberg

1.2.3 Bestimmte Anbaugebiete der Steiermark

Süd-Oststeiermark

Südsteiermark

Weststeiermark

1.2.4 Bestimmte Anbaugebiete von Wien

Wien

1.3 Gemeinden und Ortsteile, Großlagen, Rieden, Fluren, Einzellagen

1.3.1 Bestimmtes Anbaugebiet Neusiedlersee

a) Großlage:

Kaisergarten

b) Rieden, Fluren, Einzellagen:

Altenberg

Bauernaussatz

Bergäcker

Edelgründe

Gabarinza

Goldberg

Hansagweg

Heideboden

Henneberg

Herrnjoch

Herrnsee

Hintenaussere Weingärten

Jungerberg

Kaiserberg

Kellern

Kirchäcker

Kirchberg

Kleinackerl

Königswiese

Kreuzjoch

Kurzbürg

Ladisberg

Lange Salzberg

Langer Acker

Lehendorf

Neuberg

Pohnpühl

Prädium

Rappbühl-Weingärten

Römerstein

Rustenäcker

Sandflur

Sandriegel

Satz

Seeweingärten

Ungerberg

Vierhölzer

Weidener Zeiselberg

Weidener Ungerberg

Weidener Rosenberg

c) Gemeinden und Ortsteile:

Andau

Apetlon

Bruckneudorf

Deutsch Jahrndorf

Edelstal

Frauenkirchen

Gattendorf

Gattendorf-Neudorf

Gols

Halbturn

Illmitz

Jois

Kittsee

Mönchhof

Neudorf bei Parndorf

Neusiedl am See

Nickelsdorf

Pamhagen

Parndorf

Podersdorf

Potzneusiedl

St. Andrä am Zicksee

Tadten

Wallern im Burgenland

Weiden am See

Winden am See

Zurndorf

1.3.2 Bestimmtes Anbaugebiet Neusiedlersee-Hügelland

a) Großlagen:

Rosaliakapelle

Sonnenberg

Vogelsang

b) Rieden, Fluren, Einzellagen:

Adler/Hrvatski vrh

Altenberg

Bergweinärten

Edelgraben

Fölligberg

Gaisrücken

Goldberg

Großgebirge/Veliki vrh

Hasenriegel

Haussatz

Hochkramer

Hölzlstein

Isl

Johanneshöh

Katerstein

Kirchberg

Kleingebirge/Mali vrh

Kleinhöfleiner Hügel

Klosterkeller Siegendorf

Kogel

Kogl/Gritsch

Krci

Kreuzweingärten

Langäcker/Dolnj sirick

Leithaberg

Lichtenbergweingärten

Marienthal

Mitterberg

Mönchsberg/Lesicak

Purbacher Bugstall

Reisbühel

Ripisce

Römerfeld

Römersteig

Rosenberg

Rübäcker/Ripisce

Schmaläcker

St. Vitusberg

Steinhut

Wetterkreuz

Wolfsbach

Zbornje

c) Gemeinden und Ortsteile:

Antau

Baumgarten

Breitenbrunn

Donnerskirchen

Draßburg

Eisenstadt

Forchtenau

Forchtenstein

Großhöflein

Hirm

Hornstein

Kleinhöflein

Klingenbach

Krensdorf

Leithaprodersdorf

Loipersbach

Loretto

Marz

Mattersburg

Mörbisch am See

Müllendorf

Neudörfl

Neustift an der Rosalia

Oggau

Oslip

Pöttelsdorf

Pöttsching

Purbach am See

Rohrbach

Rust

St. Georgen

St. Margarethen

Schattendorf

Schützen am Gebirge

Siegendorf

Sigless

Steinbrunn

Steinbrunn-Zillingtal

Stöttera

Stotzing

Trausdorf/Wulka

Walbersdorf

Wiesen

Wimpassing/Leitha

Wulkaprodersdorf

Zagersdorf

Zemendorf

1.3.3 Bestimmtes Anbaugebiet Mittelburgenland

a) Großlage:

Goldbachtal

b) Rieden, Fluren, Einzellagen:

Altes Weingebirge

Deideckwald

Dürrau

Gfanger

Goldberg

Himmelsthron

Hochäcker

Hochberg

Hochplateau

Hölzl

Im Weingebirge

Kart

Kirchholz

Pakitsch

Raga

Sandhoffeld

Sinter

Sonnensteig

Spiegelberg

Weingfanger

Weislkreuz

c) Gemeinden und Ortsteile:

Deutschkreutz

Frankenau

Girm

Großmutschen

Großwarasdorf

Haschendorf

Horitschon

Kleinmutschen

Kleinwarasdorf

Klostermarienberg

Kobersdorf

Kroatisch Gerersdorf

Kroatisch Minihof

Lackenbach

Lackendorf

Lutzmannsburg

Mannersdorf

Markt St. Martin

Nebersdorf

Neckenmarkt

Nikitsch

Raiding

Ritzing

Stoob

Strebersdorf

Unterfrauenheid

Unterpetersdorf

Unterpullendorf

1.3.4 Bestimmtes Anbaugebiet Südburgenland

a) Großlagen:

Pinkatal

Rechnitzer Geschriebenstein

b) Rieden, Fluren, Einzellagen:

Gotscher

Rosengarten

Schiller

Tiefer Weg

Wohlauf

c) Gemeinden und Ortsteile:

Bonisdorf

Burg

Burgauberg

Deutsch Bieling

Deutsch Ehrensdorf

Deutsch Kaltenbrunn

Deutsch-Schützen

Deutsch Tschantschendorf

Eberau

Edlitz

Eisenberg an der Pinka

Eltendorf

Gaas

Gamischdorf

Gerersdorf-Sulz

Glasing

Großmürbisch

Güssing

Güttenbach

Hackerberg

Hagensdorf

Hannersdorf

Harmisch

Hasendorf

Heiligenbrunn

Hoell

Inzenhof

Kalch

Kirchfidisch

Kleinmürbisch

Kohfidisch

Königsdorf

Kotezicken

Kroatisch Ehrensdorf

Kroatisch Tschantschendorf

Krobotek

Krottendorf bei Güssing

Krottendorf bei Neuhaus am Klausenbach

Kukmirn

Kulmer Hof

Limbach

Luising

Markt-Neuhodis

Minihof-Liebau

Mischendorf

Moschendorf

Mühlgraben

Neudauberg

Neumarkt im Tauchental

Neusiedl

Neustift

Oberbildein

Ollersdorf

Poppendorf

Punitz

Rax

Rechnitz

Rehgraben

Reinersdorf

Rohr

Rohrbrunn

Schallendorf

St. Michael

St. Nikolaus

St. Kathrein

Stadtschlaining

Steinfurt

Strem

Sulz

Sumetendorf

Tobau

Tschanigraben

Tudersdorf

Unterbildein

Urbersdorf

Weichselbaum

Weiden bei Rechnitz

Welgersdorf

Windisch Minihof

Winten

Woppendorf

Zuberbach

1.3.5 Bestimmtes Anbaugebiet Thermenregion

a) Großlagen:

Badener Berg

Vöslauer Hauerberg

Weißer Stein

Tattendorfer Steinhölle (Stahölln)

Schatzberg

Kappellenweg

b) Rieden, Fluren, Einzellagen:

Am Hochgericht

Badenerberg

Brunnerberg

Dornfeld

Goldeck

Gradenthal

Hochleiten

Holzspur

In Brunnerberg

Jenibergen

Kapellenweg

Kirchenfeld

Kramer

Lange Bamhartstäler

Les'hanl

Mandl-Höh

Mitterfeld

Oberkirchen

Pfaffstättner Kogel

Prezessbühel

Rasslerin

Römerberg

Satzing

Steinfeld

Weißer Stein

c) Gemeinden und Ortsteile:

Bad Fischau

Bad Vöslau

Baden

Berndorf

Blumau

Blumau-Neurißhof

Braiten

Brunn am Gebirge

Brunn/Schneebergbahn

Brunnenthal

Deutsch-Brodersdorf

Dornau

Dreitstetten

Ebreichsdorf

Eggendorf

Einöde

Enzesfeld

Frohsdorf

Gainfarn

Gamingerhof

Gießhübl

Großau

Gumpoldskirchen

Günselsdsorf

Guntramsdorf

Hirtenberg

Josefsthal

Katzelsdorf

Kottingbrunn

Landegg

Lanzenkirchen

Leesdorf

Leobersdorf

Lichtenwörth

Lindabrunn

Maria Enzersdorf

Markt Piesting

Matzendorf

Mitterberg

Mödling

Möllersdorf

Münchendorf

Muthmannsdorf

Obereggendorf

Oberwaltersdorf

Oyenhausen

Perchtoldsdorf

Pfaffstätten

Pottendorf

Rauhenstein

Reisenberg

Schönau/Triesting

Seibersdorf

Siebenhaus

Siegersdorf

Sollenau

Sooß

St. Veit

Steinabrückl

Steinfelden

Tattendorf

Teesdorf

Theresienfeld

Traiskirchen

Tribuswinkel

Trumau

Vösendorf

Wagram

Wampersdorf

Weigelsdorf

Weikersdorf/Steinfeld

Wiener Neustadt

Wiener Neudorf

Wienersdorf

Winzendorf

Wöllersdorf

Zillingdorf

1.3.6 Bestimmtes Anbaugebiet Kremstal

a) Großlagen:

Göttweiger Berg

Kaiserstiege

b) Rieden, Fluren, Einzellagen:

Ebritzstein

Ehrenfelser

Emmerlingtal

Frauengrund

Gartl

Gärtling

Gedersdorfer Kaiserstiege

Goldberg

Großer Berg

Hausberg

Herrentrost

Hochäcker

Im Berg

Kirchbühel

Kogl

Kremsleithen

Pellingen

Pfaffenberg

Pfennigberg

Pulverturm

Rammeln

Reisenthal

Rohrendorfer Gebling

Sandgrube

Scheibelberg

Schrattenpoint

Sommerleiten

Sonnageln

Spiegel

Steingraben

Tümelstein

Weinzierlberg

Zehetnerin

c) Gemeinden und Ortsteile:

Aigen

Angern

Brunn im Felde

Droß

Egelsee

Eggendorf

Furth

Gedersdorf

Gneixendorf

Göttweig

Höbenbach

Hollenburg

Hörfarth

Imbach

Krems

Krems an der Donau

Krustetten

Landersdorf

Meidling

Neustift bei Schönberg

Oberfucha

Oberrohrendorf

Palt

Paudorf

Priel

Rehberg

Rohrendorf bei Krems

Scheibenhof

Senftenberg

Stein an der Donau

Steinaweg-Kleinwien

Stift Göttweig

Stratzing

Thallern

Tiefenfucha

Unterrohrendorf

Walkersdorf am Kamp

Weinzierl bei Krems

1.3.7 Bestimmtes Anbaugebiet Kamptal

a) Großlage:

-

b) Rieden, Fluren, Einzellagen:

Anger

Auf der Setz

Friesenrock

Gaisberg

Gallenberg

Gobelsberg

Heiligenstein

Hiesberg

Hofstadt

Kalvarienberg

Kremstal

Loiser Berg

Obritzberg

Pfeiffenberg

Sachsenberg

Sandgrube

Spiegel

Stein

Steinhaus

Weinträgerin

Wohra

c) Gemeinden und Ortsteile:

Altenhof

Diendorf am Walde

Diendorf/Kamp

Elsarn im Straßertale

Engabrunn

Etsdorf am Kamp

Fernitz

Gobelsburg

Grunddorf

Hadersdorf am Kamp

Haindorf

Kammern am Kamp

Kamp

Langenlois

Lengenfeld

Mittelberg

Mollands

Obernholz

Oberreith

Plank/Kamp

Peith

Rothgraben

Schiltern

Schönberg am Kamp

Schönbergneustift

Sittendorf

Stiefern

Straß im Straßertale

Thürneustift

Unterreith

Walkersdorf

Wiedendorf

Zöbing

1.3.8 Bestimmtes Anbaugebiet Donauland

a) Großlagen:

Klosterneuburger Weinberge

Tulbinger Kogel

Wagram-Donauland

b) Rieden, Fluren, Einzellagen:

Altenberg

Bromberg

Erdpreß

Franzhauser

Fuchsberg

Gänsacker

Georgenberg

Glockengießer

Gmirk

Goldberg

Halterberg

Hengsberg

Hengstberg

Himmelreich

Hirschberg

Hochrain

Kreitschental

Kühgraben

Leben

Ortsried

Purgstall

Satzen

Schillingsberg

Schloßberg

Sonnenried

Steinagrund

Traxelgraben

Vorberg

Wadenthal

Wagram

Weinlacke

Wendelstatt

Wora

c) Gemeinden und Ortsteile:

Ahrenberg

Abstetten

Altenberg

Ameisthal

Anzenberg

Atzelsdorf

Atzenbrugg

Baumgarten/Reidling

Baumgarten/Wagram

Baumgarten/Tullnerfeld

Chorherrn

Dietersdorf

Ebersdorf

Egelsee

Einsiedl

Elsbach

Engelmannsbrunn

Fels

Fels/Wagram

Feuersbrunn

Freundorf

Gerasdorf b. Wien

Gollarn

Gösing

Grafenwörth

Groß-Rust

Großriedenthal

Großweikersdorf

Großwiesendorf

Gugging

Hasendorf

Henzing

Hintersdorf

Hippersdorf

Höflein an der Donau

Holzleiten

Hütteldorf

Judenau-Baumgarten

Katzelsdorf im Dorf

Katzelsdorf/Zeil

Kierling

Kirchberg/Wagram

Kleinwiesendorf

Klosterneuburg

Königsbrunn

Königsbrunn/Wagram

Königstetten

Kritzendorf

Landersdorf

Michelhausen

Michelndorf

Mitterstockstall

Mossbierbaum

Neudegg

Oberstockstall

Ottenthal

Pixendorf

Plankenberg

Pöding

Reidling

Röhrenbach

Ruppersthal

Saladorf

Sieghartskirchen

Sitzenberg

Spital

St. Andrä-Wördern

Staasdorf

Stettenhof

Tautendorf

Thürnthal

Tiefenthal

Trasdorf

Tulbing

Tulln

Unterstockstall

Wagram am Wagram

Waltendorf

Weinzierl bei Ollern

Wipfing

Wolfpassing

Wördern

Würmla

Zaußenberg

Zeiselmauer

1.3.9 Bestimmtes Anbaugebiet Traisental

a) Großlage:

Traismaurer Weinberge

b) Rieden, Fluren, Einzellagen:

Am Nasenberg

Antingen

Brunberg

Eichberg

Fuchsenrand

Gerichtsberg

Grillenbühel

Halterberg

Händlgraben

Hausberg

In der Wiegn'n

In der Leithen

Kellerberg

Kölbing

Kreit

Kufferner Steinried

Leithen

Schullerberg

Sonnleiten

Spiegelberg

Tiegeln

Valterl

Weinberg

Wiegen

Zachling

Zwirch

c) Gemeinden und Ortsteile:

Absdorf

Adletzberg

Ambach

Angern

Diendorf

Dörfl

Edering

Eggendorf

Einöd

Etzersdorf

Franzhausen

Frauendorf

Fugging

Gemeinlebarn

Getzersdorf

Großrust

Grünz

Gutenbrunn

Haselbach

Herzogenburg

Hilpersdorf

Inzersdorf ob der Traisen

Kappeln

Katzenberg

Killing

Kleinrust

Kuffern

Langmannersdorf

Mitterndorf

Neusiedl

Neustift

Nußdorf ob der Traisen

Oberndorf am Gebirge

Oberndorf in der Ebene

Oberwinden

Oberwölbing

Obritzberg-Rust

Ossarn

Pfaffing

Rassing

Ratzersdorf

Reichersdorf

Ried

Rottersdorf

Schweinern

St. Andrä/Traisen

St. Pölten

Statzendorf

Stollhofen

Thallern

Theyern

Traismauer

Unterradlberg

Unterwölbing

Wagram an der Traisen

Waldletzberg

Walpersdorf

Weidling

Weißenkrichen/Perschling

Wetzmannsthal

Wielandsthal

Wölbing

1.3.10 Bestimmtes Anbaugebiet Carnuntum

a) Großlage:

-

b) Rieden, Fluren, Einzellagen:

Aubühel

Braunsberg

Dorfbrunnenäcker

Füllenbeutel

Gabler

Golden

Haidäcker

Hausweinäcker

Hausweingärten

Hexenberg

Kirchbergen

Lange Letten

Lange Weingärten

Mitterberg

Mühlbachacker

Mühlweg

Rosenberg

Spitzerberg

Steinriegl

Tilhofen

Ungerberg

Unterschilling

c) Gemeinden und Ortsteile:

Arbesthal

Au am Leithagebirge

Bad Deutsch-Altenburg

Berg

Bruck an der Leitha

Deutsch-Haslau

Ebergassing

Enzersdorf/Fischa

Fischamend

Gallbrunn

Gerhaus

Göttlesbrunn

Gramatneusiedl

Hainburg/Donau

Haslau/Donau

Haslau-Maria Ellend

Himberg

Hof/Leithaberge

Höflein

Hollern

Hundsheim

Mannersdorf/Leithagebirge

Margarethen am Moos

Maria Ellend

Moosbrunn

Pachfurth

Petronell

Petronell-Carnuntum

Prellenkirchen

Regelsbrunn

Rohrau

Sarasdorf

Scharndorf

Schloß Prugg

Schönabrunn

Schwadorf

Sommerein

Stixneusiedl

Trautmannsdorf/Leitha

Velm

Wienerherberg

Wildungsmauer

Wilfleinsdorf

Wolfsthal

Zwölfaxing

1.3.11 Bestimmtes Anbaugebiet Wachau

a) Großlage:

Frauenweingärten

b) Rieden, Fluren, Einzellagen:

Burgberg

Frauengrund

Goldbügeln

Gottschelle

Höhlgraben

Im Weingebirge

Katzengraben

Kellerweingärten

Kiernberg

Klein Gebirg

Mitterweg

Neubergen

Niederpoigen

Schlucht

Setzberg

Silberbühel

Singerriedel

Spickenberg

Steiger

Stellenleiten

Tranthal

c) Gemeinden und Ortsteile:

Aggsbach

Aggsbach-Markt

Baumgarten

Bergern/Dunkelsteinerwald

Dürnstein

Eggendorf

Elsarn am Jauerling

Furth

Groisbach

Gut am Steg

Höbenbach

Joching

Köfering

Krustetten

Loiben

Mautern

Mauternbach

Mitterarnsdorf

Mühldorf

Oberarnsdorf

Oberbergern

Oberloiben

Rossatz-Rührsdorf

Schwallenbach

Spitz

St. Lorenz

St. Johann

St. Michael

Tiefenfucha

Unterbergern

Unterloiben

Vießling

Weißenkirchen/Wachau

Weißenkirchen

Willendorf

Willendorf in der Wachau

Wösendorf/Wachau

1.3.12 Bestimmtes Anbaugebiet Weinviertel

a) Großlagen:

Bisamberg-Kreuzenstein

Falkensteiner Hügelland

Matzner Hügel

Retzer Weinberge

Wolkersdorfer Hochleithen

b) Rieden, Fluren, Einzellagen:

Adamsbergen

Altenberg

Altenbergen

Alter Kirchenried

Altes Gebirge

Altes Weingebirge

Am Berg

Am Lehm

Am Wagram

Antlasbergen

Antonibergen

Aschinger

Auberg

Auflangen

Bergen

Bergfeld

Birthaler

Bogenrain

Bruch

Bürsting

Detzenberg

Die alte Haider

Ekartsberg

Feigelbergen

Fochleiten

Freiberg

Freybergen

Fuchsenberg

Fürstenbergen

Gaisberg

Galgenberg

Gerichtsberg

Geringen

Goldberg

Goldbergen

Gollitschen

Großbergen

Grundern

Haad

Haidberg

Haiden

Haspelberg

Hausberg

Hauseingärten

Hausrucker

Heiligengeister

Hermannschachern

Herrnberg

Hinter der Kirchen

Hirschberg

Hochfeld

Hochstraß

Holzpoint

Hundsbergen

Hundsleithen

Im Inneren Rain

Im Potschallen

In Aichleiten

In den Hausweingärten

In Hamert

In Rothenpüllen

In Sechsern

In Trenken

Johannesbergen

Jungbirgen

Junge Frauenberge

Jungherrn

Kalvarienberg

Kapellenfeld

Kirchbergen

Kirchenberg

Kirchluß

Kirchweinbergen

Kogelberg

Köhlberg

Königsbergen

Kreuten

Lamstetten

Lange Ried

Lange Vierteln

Lange Weingärten

Leben

Lehmfeld

Leithen

Leitenberge

Lichtenberg

Ließen

Lindau

Lissen

Martal

Maxendorf

Merkvierteln

Mitterberge

Mühlweingärten

Neubergergen

Neusatzen

Nußberg

Ölberg

Ölbergen

Platten

Pöllitzern

Preussenberg

Purgstall

Raschern

Reinthal

Reishübel

Retzer Weinberge

Rieden um den Heldenberg

Rösel

Rosenberg

Roseneck

Saazen

Sandbergen

Sandriegl

Satzen

Sätzweingärten

Sauenberg

Sauhaut

Saurüßeln

Schachern

Schanz

Schatz

Schatzberg

Schilling

Schmallissen

Schmidatal

Schwarzerder

Sechterbergen

Silberberg

Sommerleiten

Sonnberg

Sonnen

Sonnleiten

Steinberg

Steinbergen

Steinhübel

Steinperz

Stöckeln

Stolleiten

Strassfeld

Stuffeln

Tallusfeld

Veigelberg

Vogelsinger

Vordere Bergen

Warthberg

Weinried

Weintalried

Weisser Berg

Zeiseln

Zuckermandln

Zuckermantel

Zuckerschleh

Züngel

Zutrinken

Zwickeln

Zwiebelhab

Zwiefänger

c) Gemeinden und Ortsteile:

Alberndorf im Pulkautal

Alt Höflein

Alt Ruppersdorf

Altenmarkt im Thale

Altenmarkt

Altlichtenwarth

Altmanns

Ameis

Amelsdorf

Angern an der March

Aschendorf

Asparn an der Zaya

Aspersdorf

Atzelsdorf

Au

Auersthal

Auggenthal

Bad Pirawarth

Baierdorf

Bergau

Bernhardsthal

Bisamberg

Blumenthal

Bockfließ

Bogenneusiedl

Bösendürnbach

Braunsdorf

Breiteneich

Breitenwaida

Bruderndorf

Bullendorf

Burgschleinitz

Deinzendorf

Diepolz

Dietersdorf

Dietmannsdorf

Dippersdorf

Dobermannsdorf

Drasenhofen

Drösing

Dürnkrut

Dürnleis

Ebendorf

Ebenthal

Ebersbrunn

Ebersdorf an der Zaya

Eggenburg

Eggendorf am Walde

Eggendorf

Eibesbrunn

Eibesthal

Eichenbrunn

Eichhorn

Eitzersthal

Engelhartstetten

Engelsdorf

Enzersdorf bei Staatz

Enzersdorf im Thale

Enzersfeld

Erdberg

Erdpreß

Ernstbrunn

Etzmannsdorf

Fahndorf

Falkenstein

Fallbach

Föllim

Frättingsdorf

Frauendorf/Schmida

Friebritz

Füllersdorf

Furth

Gaindorf

Gaisberg

Gaiselberg

Gaisruck

Garmanns

Gars am Kamp

Gartenbrunn

Gaubitsch

Gauderndorf

Gaweinstal

Gebmanns

Geitzendorf

Gettsdorf

Ginzersdorf

Glaubendorf

Gnadendorf

Goggendorf

Goldgeben

Göllersdorf

Gösting

Götzendorf

Grabern

Grafenberg

Grafensulz

Groißenbrunn

Groß Ebersdorf

Groß-Engersdorf

Groß-Inzersdorf

Groß-Schweinbarth

Großharras

Großkadolz

Großkrut

Großmeiseldorf

Großmugl

Großnondorf

Großreipersdorf

Großrußbach

Großstelzendorf

Großwetzdorf

Grub an der March

Grübern

Grund

Gumping

Guntersdorf

Guttenbrunn

Hadres

Hagenberg

Hagenbrunn

Hagendorf

Hanfthal

Hardegg

Harmannsdorf

Harrersdorf

Hart

Haselbach

Haslach

Haugsdorf

Hausbrunn

Hauskirchen

Hausleiten

Hautzendorf

Heldenberg

Herrnbaumgarten

Herrnleis

Herzogbirbaum

Hetzmannsdorf

Hipples

Höbersbrunn

Hobersdorf

Höbertsgrub

Hochleithen

Hofern

Hohenau an der March

Hohenruppersdorf

Hohenwarth

Hollabrunn

Hollenstein

Hörersdorf

Horn

Hornsburg

Hüttendorf

Immendorf

Inkersdorf

Jedenspeigen

Jetzelsdorf

Kalladorf

Kammersdorf

Karnabrunn

Kattau

Katzelsdorf

Kettlasbrunn

Ketzelsdorf

Kiblitz

Kirchstetten

Kleedorf

Klein Hadersdorf

Klein Riedenthal

Klein Haugsdorf

Klein-Harras

Klein-Meiseldorf

Klein-Reinprechtsdorf

Klein-Schweinbarth

Kleinbaumgarten

Kleinebersdorf

Kleinengersdorf

Kleinhöflein

Kleinkadolz

Kleinkirchberg

Kleinrötz

Kleinsierndorf

Kleinstelzendorf

Kleinstetteldorf

Kleinweikersdorf

Kleinwetzdorf

Kleinwilfersdorf

Klement

Kollnbrunn

Königsbrunn

Kottingneusiedl

Kotzendorf

Kreuttal

Kreuzstetten

Kronberg

Kühnring

Laa an der Thaya

Ladendorf

Langenzersdorf

Lanzendorf

Leitzersdorf

Leobendorf

Leodagger

Limberg

Loidesthal

Loosdorf

Magersdorf

Maigen

Mailberg

Maisbirbaum

Maissau

Mallersbach

Manhartsbrunn

Mannersdorf

Marchegg

Maria Roggendorf

Mariathal

Martinsdorf

Matzelsdorf

Matzen

Maustrenk

Meiseldorf

Merkersdorf

Michelstetten

Minichhofen

Missingdorf

Mistelbach

Mittergrabern

Mitterretzbach

Mödring

Mollmannsdorf

Mörtersdorf

Mühlbach a. M.

Münichsthal

Naglern

Nappersdorf

Neubau

Neudorf bei Staatz

Neuruppersdorf

Neusiedl/Zaya

Nexingin

Niederabsdorf

Niederfellabrunn

Niederhollabrunn

Niederkreuzstetten

Niederleis

Niederrußbach

Niederschleinz

Niedersulz

Nursch

Oberdürnbach

Oberfellabrunn

Obergänserndorf

Obergrabern

Obergrub

Oberhautzental

Oberkreuzstetten

Obermallebarn

Obermarkersdorf

Obernalb

Oberolberndorf

Oberparschenbrunn

Oberravelsbach

Oberretzbach

Oberrohrbach

Oberrußbach

Oberschoderlee

Obersdorf

Obersteinabrunn

Oberstinkenbrunn

Obersulz

Oberthern

Oberzögersdorf

Obritz

Olbersdorf

Olgersdorf

Ollersdorf

Ottendorf

Ottenthal

Paasdorf

Palterndorf

Paltersdorf

Passauerhof

Passendorf

Patzenthal

Patzmannsdorf

Peigarten

Pellendorf

Pernersdorf

Pernhofen

Pettendorf

Pfaffendorf

Pfaffstetten

Pfösing

Pillersdorf

Pillichsdorf

Pirawarth

Platt

Pleißling

Porrau

Pottenhofen

Poysbrunn

Poysdorf

Pranhartsberg

Prinzendorf/Zaya

Prottes

Puch

Pulkau

Pürstendorf

Putzing

Pyhra

Rabensburg

Radlbrunn

Raffelhof

Rafing

Ragelsdorf

Raggendorf

Rannersdorf

Raschala

Ravelsbach

Reikersdorf

Reinthal

Retz

Retz-Altstadt

Retz-Stadt

Retzbach

Reyersdorf

Riedenthal

Ringelsdorf

Ringendorf

Rodingersdorf

Roggendorf

Rohrbach

Rohrendorf/Pulkau

Ronthal

Röschitz

Röschitzklein

Roseldorf

Rückersdorf

Rußbach

Schalladorf

Schleinbach

Schletz

Schönborn

Schöngrabern

Schönkirchen

Schrattenberg

Schrattenthal

Schrick

Seebarn

Seefeld

Seefeld-Kadolz

Seitzerdorf-Wolfpassing

Senning

Siebenhirten

Sierndorf

Sierndorf/March

Sigmundsherberg

Simonsfeld

Sitzendorf an der Schmida

Sitzenhart

Sonnberg

Sonndorf

Spannberg

St. Bernhard-Frauenhofen

St. Ulrich

Staatz

Staatz-Kautzendorf

Starnwörth

Steinabrunn

Steinbrunn

Steinebrunn

Stetteldorf/Wagram

Stetten

Stillfried

Stockerau

Stockern

Stoitzendorf

Straning

Stranzendorf

Streifing

Streitdorf

Stronsdorf

Stützenhofen

Sulz im Weinviertel

Suttenbrunn

Tallesbrunn

Traunfeld

Tresdorf

Ulrichskirchen

Ungerndorf

Unterdürnbach

Untergrub

Unterhautzental

Untermallebarn

Untermarkersdorf

Unternalb

Unterolberndorf

Unterparschenbrunn

Unterretzbach

Unterrohrbach

Unterstinkenbrunn

Unterthern

Velm

Viendorf

Waidendorf

Waitzendorf

Waltersdorf

Waltersdorf/March

Walterskirchen

Wartberg

Waschbach

Watzelsdorf

Weikendorf

Wetzelsdorf

Wetzleinsdorf

Weyerburg

Wieselsfeld

Wiesern

Wildendürnbach

Wilfersdorf

Wilhelmsdorf

Windisch-Baumgarten

Windpassing

Wischathal

Wolfpassing an der Hochleithen

Wolfpassing

Wolfsbrunn

Wolkersdorf/Weinviertel

Wollmannsberg

Wullersdorf

Wultendorf

Wulzeshofen

Würnitz

Zellerndorf

Zemling

Ziersdorf

Zissersdorf

Zistersdorf

Zlabern

Zogelsdorf

Zwentendorf

Zwingendorf

1.3.13 Bestimmtes Anbaugebiet Südsteiermark

a) Großlagen:

Sausal

Südsteirisches Rebenland

b) Rieden, Fluren, Einzellagen:

Altenberg

Brudersegg

Burgstall

Czamillonberg/Kaltenegg

Eckberg

Eichberg

Einöd

Gauitsch

Graßnitzberg

Harrachegg

Hochgraßnitzberg

Karnerberg

Kittenberg

Königsberg

Kranachberg

Lubekogel

Mitteregg

Nußberg

Obegg

Päßnitzerberger Römerstein

Pfarrweingarten

Schloßberg

Sernauberg

Speisenberg

Steinriegl

Stermitzberg

Urlkogel

Wielitsch

Wilhelmshöhe

Witscheinberg

Witscheiner Herrenberg

Zieregg

Zoppelberg

c) Gemeinden und Ortsteile:

Aflenz an der Sulm

Altenbach

Altenberg

Arnfels

Berghausen

Brudersegg

Burgstall

Eckberg

Ehrenhausen

Eichberg

Eichberg-Trautenburg

Einöd

Empersdorf

Ewitsch

Flamberg

Fötschach

Gamlitz

Gauitsch

Glanz

Gleinstätten

Goldes

Göttling

Graßnitzberg

Greith

Großklein

Großwalz

Grottenhof

Grubtal

Hainsdorf/Schwarzautal

Hasendorf an der Mur

Heimschuh

Höch

Kaindorf an der Sulm

Kittenberg

Kitzeck im Sausal

Kogelberg

Kranach

Kranachberg

Labitschberg

Lang

Langaberg

Langegg

Lebring-St. Margarethen

Leibnitz

Leutschach

Lieschen

Maltschach

Mattelsberg

Mitteregg

Muggenau

Nestelbach

Nestelberg/Heimschuh

Nestelberg/Großklein

Neurath

Obegg

Oberfahrenbach

Obergreith

Oberhaag

Oberlupitscheni

Obervogau

Ottenberg

Paratheregg

Petzles

Pistorf

Pößnitz

Prarath

Ratsch an der Weinstraße

Remschnigg

Rettenbach

Rettenberg

Retznei

Sausal

Sausal-Kerschegg

Schirka

Schloßberg

Schönberg

Schönegg

Seggauberg

Sernau

Spielfeld

St. Andrä i. S.

St. Andrä-Höch

St. Johann im Saggautal

St. Nikolai im Sausal

St. Nikolai/Draßling

St. Ulrich/Waasen

Steinbach

Steingrub

Steinriegel

Sulz

Sulztal an der Weinstraße

Tillmitsch

Unterfahrenbach

Untergreith

Unterhaus

Unterlupitscheni

Vogau

Wagna

Waldschach

Weitendorf

Wielitsch

Wildon

Wolfsberg/Schw.

Zieregg

1.3.14 Bestimmtes Anbaugebiet Weststeiermark

a) Großlage:

-

b) Rieden, Fluren, Einzellagen:

Burgegg

Dittenberg

Guntschenberg

Hochgrail

St. Ulrich i. Gr.

c) Gemeinden und Ortsteile:

Aibl

Bad Gams

Deutschlandsberg

Frauental an der Laßnitz

Graz

Greisdorf

Groß St. Florian

Großradl

Gundersdorf

Hitzendorf

Hollenegg

Krottendorf

Lannach

Ligist

Limberg

Marhof

Mooskirchen

Pitschgau

Preding

Schwanberg

Seiersberg

St. Bartholomä

St. Martin i. S.

St. Stefan ob Stainz

St. Johann ob Hohenburg

St. Peter i. S.

Stainz

Stallhofen

Straßgang

Sulmeck-Greith

Unterbergla

Unterfresen

Weibling

Wernersdorf

Wies

1.3.15 Bestimmtes Anbaugebiet Südoststeiermark

a) Großlagen:

Oststeirisches Hügelland

Vulkanland

b) Rieden, Fluren, Einzellagen:

Annaberg

Buchberg

Burgfeld

Hofberg

Hoferberg

Hohenberg

Hürtherberg

Kirchleiten

Klöchberg

Königsberg

Prebensdorfberg

Rathenberg

Reiting

Ringkogel

Rosenberg

Saziani

Schattauberg

Schemming

Schloßkogel

Seindl

Steintal

Stradenberg

Sulzberg

Weinberg

c) Gemeinden und Ortsteile:

Aigen

Albersdorf-Prebuch

Allerheiligen bei Wildon

Altenmarkt bei Fürstenfeld

Altenmarkt bei Riegersburg

Aschau

Aschbach bei Fürstenfeld

Auersbach

Aug-Radisch

Axbach

Bad Waltersdorf

Bad Radkersburg

Bad Gleichenberg

Bairisch Kölldorf

Baumgarten bei Gnas

Bierbaum am Auersbach

Bierbaum

Breitenfeld/Rittschein

Buch-Geiseldorf

Burgfeld

Dambach

Deutsch Goritz

Deutsch Haseldorf

Dienersdorf

Dietersdorf am Gnasbach

Dietersdorf

Dirnbach

Dörfl

Ebersdorf

Edelsbach bei Feldbach

Edla

Eichberg bei Hartmannsdorf

Eichfeld

Entschendorf am Ottersbach

Entschendorf

Etzersdorf-Rollsdorf

Fehring

Feldbach

Fischa

Fladnitz im Raabtal

Flattendorf

Floing

Frannach

Frösaugraben

Frössauberg

Frutten

Fünfing bei Gleisdorf

Fürstenfeld

Gabersdorf

Gamling

Gersdorf an der Freistritz

Gießelsdorf

Gleichenberg-Dorf

Gleisdorf

Glojach

Gnaning

Gnas

Gniebing

Goritz

Gosdorf

Gossendorf

Grabersdorf

Grasdorf

Greinbach

Großhartmannsdorf

Grössing

Großsteinbach

Großwilfersdorf

Grub

Gruisla

Gschmaier

Gutenberg an der Raabklamm

Gutendorf

Habegg

Hainersdorf

Haket

Halbenrain

Hart bei Graz

Hartberg

Hartl

Hartmannsdorf

Haselbach

Hatzendorf

Herrnberg

Hinteregg

Hirnsdorf

Hochenegg

Hochstraden

Hof bei Straden

Hofkirchen bei Hardegg

Höflach

Hofstätten

Hofstätten bei Deutsch Goritz

Hohenbrugg

Hohenkogl

Hopfau

Ilz

Ilztal

Jagerberg

Jahrbach

Jamm

Johnsdorf-Brunn

Jörgen

Kaag

Kaibing

Kainbach

Lalch

Kapfenstein

Karbach

Kirchberg an der Raab

Klapping

Kleegraben

Kleinschlag

Klöch

Klöchberg

Kohlgraben

Kölldorf

Kornberg bei Riegersburg

Krennach

Krobathen

Kronnersdorf

Krottendorf

Krusdorf

Kulm bei Weiz

Laasen

Labuch

Landscha bei Weiz

Laßnitzhöhe

Leitersdorf im Raabtal

Lembach bei Riegersburg

Lödersdorf

Löffelbach

Loipersdorf bei Fürstenfeld

Lugitsch

Maggau

Magland

Mahrensdorf

Maierdorf

Maierhofen

Markt Hartmannsdorf

Marktl

Merkendorf

Mettersdorf am Saßbach

Mitterdorf an der Raab

Mitterlabill

Mortantsch

Muggendorf

Mühldorf bei Feldbach

Mureck

Murfeld

Nägelsdorf

Nestelbach im Ilztal

Neudau

Neudorf

Neusetz

Neustift

Nitscha

Oberdorf am Hochegg

Obergnas

Oberkarla

Oberklamm

Oberspitz

Obertiefenbach

Öd

Ödgraben

Ödt

Ottendorf an der Rittschein

Penzendorf

Perbersdorf bei St. Peter

Persdorf

Pertlstein

Petersdorf

Petzelsdorf

Pichla bei Radkersburg

Pichla

Pirsching am Traubenberg

Pischelsdorf in der Steiermark

Plesch

Pöllau

Pöllauberg

Pölten

Poppendorf

Prebensdorf

Pressguts

Pridahof

Puch bei Weiz

Raabau

Rabenwald

Radersdorf

Radkersburg

Radochen

Ragnitz

Raning

Ratschendorf

Reichendorf

Reigersberg

Reith bei Hartmannsdorf

Rettenbach

Riegersburg

Ring

Risola

Rittschein

Rohr an der Raab

Rohr bei Hartberg

Rohrbach am Rosenberg

Rohrbach bei Waltersdorf

Romatschachen

Ruppersdorf

Saaz

Schachen am Römerbach

Schölbing

Schönau

Schönegg bei Pöllau

Schrötten bei Deutsch-Goritz

Schwabau

Schwarzau im Schwarzautal

Schweinz

Sebersdorf

Siebing

Siegersdorf bei Herberstein

Sinabelkirchen

Söchau

Speltenbach

St. Peter am Ottersbach

St. Johann bei Herberstein

St. Veit am Vogau

St. Kind

St. Anna am Aigen

St. Georgen an der Stiefing

St. Johann in der Haide

St. Margarethen an der Raab

St. Nikolai ob Draßling

St. Marein bei Graz

St. Magdalena am Lemberg

St. Stefan im Rosental

St. Lorenzen am Wechsel

Stadtbergen

Stainz bei Straden

Stang bei Hatzendorf

Staudach

Stein

Stocking

Straden

Straß

Stubenberg

Sulz bei Gleisdorf

Sulzbach

Takern

Tatzen

Tautendorf

Tiefenbach bei Kaindorf

Tieschen

Trautmannsdorf/Oststeiermark

Trössing

Übersbach

Ungerdorf

Unterauersbach

Unterbuch

Unterfladnitz

Unterkarla

Unterlamm

Unterlaßnitz

Unterzirknitz

Vockenberg

Wagerberg

Waldsberg

Walkersdorf

Waltersdorf in der Oststeiermark

Waltra

Wassen am Berg

Weinberg an der Raab

Weinberg

Weinburg am Sassbach

Weißenbach

Weiz

Wetzelsdorf bei Jagerberg

Wieden

Wiersdorf

Wilhelmsdorf

Wittmannsdorf

Wolfgruben bei Gleisdorf

Zehensdorf

Zelting

Zerlach

Ziegenberg

1.3.16 Bestimmtes Anbaugebiet Wien

a) Großlagen:

Bisamberg-Wien

Georgenberg

Kahlenberg

Nußberg

b) Rieden, Fluren, Einzellagen:

Altweingarten

Auckenthal

Bellevue

Breiten

Burgstall

Falkenberg

Gabrissen

Gallein

Gebhardin

Gernen

Herrenholz

Hochfeld

Jungenberg

Jungherrn

Kuchelviertel

Langteufel

Magdalenenhof

Mauer

Mitterberg

Oberlaa

Preußen

Reisenberg

Rosengartl

Schenkenberg

Steinberg

Wiesthalen

c) Ortsteile:

Dornbach

Grinzing

Groß Jedlersdorf

Heiligenstadt

Innere Stadt

Josefsdorf

Kahlenbergerdorf

Kalksburg

Liesing

Mauer

Neustift

Nußdorf

Ober Sievering

Oberlaa

Ottakring

Pötzleinsdorf

Rodaun

Stammersdorf

Strebersdorf

Unter Sievering

1.3.17 Bestimmtes Anbaugebiet Vorarlberg

a) Großlage:

-

b) Riede, Flur, Einzellage:

-

c) Gemeinden:

Bregenz

Röthis

1.3.18 Bestimmtes Anbaugebiet Tirol

a) Großlage:

-

b) Riede, Flur, Einzellage:

-

c) Gemeinde:

Zirl

2. Tafelweine mit geographischer Angabe

Weinland

Bergland

Steiermark

Wien

X. WEINE MIT URSPRUNG IM KÖNIGREICH BELGIEN

Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete ("vin de qualité produit dans une région déterminée"/"in bepaalde gebieden voortgebrachte kwaliteitswijn")

Name des bestimmten Anbaugebiets

Hageland

Appellation d'origine contrôlée/Gecontroleerde oorsprongsbenaming

Hagelandse Wijn

Anlage II

(gemäß Artikel 6)

GEOGRAFISCHE ANGABEN FÜR WEINE MIT URSPRUNG IN CHILE

I. Vino Pajarete

II. Vino Asoleado

III. Weine aus den folgenden Gebieten, Untergebieten, Zonen und Bereichen:

1.0.0.0. WEINBAUGEBIET VON ATACAMA

1.1.0.0. Untergebiet: Valle de Copiapó

1.2.0.0. Untergebiet: Valle del Huasco

2.0.0.0. WEINBAUGEBIET VON COQUIMBO

2.1.0.0. Untergebiet: Valle del Elqui

2.1.1.0. Zone:

2.1.1.1. Bereich: Vicuña

2.1.1.2. Bereich: Paiguano

2.2.0.0. Untergebiet: Valle del Limarí

2.2.1.0. Zone:

2.2.1.1. Bereich: Ovalle

2.2.1.2. Bereich: Monte Patria

2.2.1.3. Bereich: Punitaqui

2.2.1.4. Bereich: Río Hurtado

2.3.0.0. Untergebiet: Valle del Choapa

2.3.1.0. Zone:

2.3.1.1. Bereich: Salamanca

2.3.1.2. Bereich: Illapel

3.0.0.0. WEINBAUGEBIET VON ACONCAGUA

3.1.0.0. Untergebiet: Valle de Aconcagua

3.1.1.0. Zone:

3.1.1.1. Bereich: Panquehue

3.2.0.0. Untergebiet: Valle de Casablanca

4.0.0.0. GEBIET DES VALLE CENTRAL

4.1.0.0. Untergebiet: Valle del Maipo

4.1.1.0. Zone:

4.1.1.1. Bereich: Santiago

4.1.1.2. Bereich: Pirque

4.1.1.3. Bereich: Puente Alto

4.1.1.4. Bereich: Buin

4.1.1.5. Bereich: Isla de Maipo

4.1.1.6. Bereich: Talagante

4.1.1.7. Bereich: Melipilla

4.2.0.0. Untergebiet: Valle del Rapel

4.2.1.0. Zone: Valle de Cachapoal

4.2.1.1. Bereich: Rancagua

4.2.1.2. Bereich: Requínoa

4.2.1.3. Bereich: Rengo

4.2.1.4. Bereich: Peumo

4.2.2.0. Zone: Valle de Colchagua

4.2.2.1. Bereich: San Fernando

4.2.2.2. Bereich: Chimbarongo

4.2.2.3. Bereich: Nancagua

4.2.2.4. Bereich: Santa Cruz

4.2.2.5. Bereich Palmilla

4.2.2.6. Bereich: Peralillo

4.3.0.0. Untergebiet: Valle de Curicó

4.3.1.0. Zone: Valle del Teno

4.3.1.1. Bereich: Rauco

4.3.1.2. Bereich: Romeral

4.3.2.0. Zone: Valle del Lontué

4.3.2.1. Bereich: Molina

4.3.2.2. Bereich: Sagrada Familia

4.4.0.0. Untergebiet: Valle del Maule

4.4.1.0. Zone: Valle del Claro

4.4.1.1. Bereich: Talca

4.4.1.2. Bereich: Pencahue

4.4.1.3. Bereich: San Clemente

4.4.2.0. Zone: Valle del Loncomilla

4.4.2.1. Bereich: San Javier

4.4.2.2. Bereich: Villa Alegre

4.4.2.3. Bereich: Parral

4.4.2.4. Bereich: Linares

4.4.3.0. Zone: Valle del Tutuvén

4.4.3.1. Bereich: Cauquenes

5.0.0.0. GEBIET DEL SUR

5.1.0.0. Untergebiet: Valle del Itata

5.1.1.0. Zone:

5.1.1.1. Bereich: Chillán

5.1.1.2. Bereich: Quillón

5.1.1.3. Bereich: Portezuelo

5.1.1.4. Bereich: Coelemu

5.2.0.0. Untergebiet: Valle del Bío-Bío

5.2.1.0. Zone:

5.2.1.1. Bereich: Yumbel

5.2.1.2. Bereich: Mulchén

Anlage III

(gemäß Artikel 9)

LISTE DER TRADITIONELLEN BEGRIFFE DER GEMEINSCHAFT

LISTE A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

LISTE B

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage IV

(gemäß Artikel 9)

ERGÄNZENDE QUALITÄTSANGABEN CHILES

A. In Anlage IV aufgeführte Angaben

Denominación de origen, oder D.O.

Superior

Chateau

Cru Bourgois

Clos

Classico

Reserva o Reservas

Reserva Especial

Vino Generoso

Clásico

Grand Cru

B. Ergänzende Qualitätsangaben, die von dem mit Artikel 30 dieses Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss zu prüfen sind

Die Parteien kommen überein, dass sie auf der ersten Sitzung des Gemischten Ausschusses nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens die Gleichwertigkeit der Begriffsbestimmungen der folgenden Begriffe prüfen werden, um sie, falls diese Prüfung günstig ausfällt, als ergänzende Qualitätsangaben in Anlage IV aufzunehmen:

Gran Reserva

Reserva Privada

Noble

Añejo

Der Gemischte Ausschuss tritt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen.

Die vorgenannten Begriffe dürfen auf dem einheimischen Markt Chiles bis zu sechs Monate nach der ersten Sitzung des Gemischten Ausschusses verwendet werden. Auf jeden Fall darf dieser Zeitraum zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens nicht überschreiten.

Anlage V

(gemäß Artikel 17)

ÖNOLOGISCHE VERFAHREN UND BEHANDLUNGEN SOWIE PRODUKTSPEZIFIKATIONEN

1. Liste der önologischen Verfahren und Behandlungen, die unter nachstehenden Einschränkungen oder, falls es keine solchen gibt, unter den Bedingungen der chilenischen Rechtsvorschriften für Weine mit Ursprung in Chile zugelassen sind:

(1) Mischung von Mosten und Weinen untereinander, sofern sie keine eingeführten oder aus Tafeltrauben gewonnenen Erzeugnisse umfasst;

(2) Konzentration von Mosten;

(3) Verwendung von L(+)-Weinsäure, DL-Apfelsäure, Milchsäure und Zitronensäure zur Berichtigung des Säuregehalts;

(4) Verwendung nachstehender Stoffe für die Entsäuerung:

- neutrales Kaliumtartrat,

- Kalziumtartrat,

- Kalziumkarbonat,

- Kaliumbikarbonat,

- eine homogene Zubereitung aus gleichen Teilen Weinsäure und Kalziumkarbonat, zu feinem Pulver vermahlen;

(5) thermische Behandlung;

(6) Zusatz von Kaliumbitartrat zur Förderung der Ausfällung des Weinsteins;

(7) Elektrodialyse zur Verhinderung der Ausfällung des Weinsteins;

(8) Zentrifugierung und Filtrierung sowie Flotation;

(9) Umkehr-Osmose, ausschließlich zur Erhöhung des Alkoholgehalts des Traubenmostes oder des Weines;

(10) Belüftung oder Einleitung von Sauerstoff;

(11) Verwendung von Kohlendioxid, Argon und/oder Stickstoff, um eine inerte Atmosphäre zu schaffen;

(12) Verwendung von Schwefeldioxid, Kaliumbisulfit oder Kaliummetabisulfit;

(13) Verwendung von Weinhefen;

(14) Verwendung von Zubereitungen von Hefezellwänden bis zu einer Hoechstdosis von 40 g/hl;

(15) Verwendung von Hilfsstoffen zur Förderung der Hefeentwicklung:

- Zusatz von Diammoniumphosphat bis zu einer Hoechstdosis von 0,96 g/l,

- Zusatz von Ammoniumsulfit bis zu einer Hoechstdosis von 0,96 g/l,

- Zusatz von Thiaminium-Dirochlorhydrat oder Vitamin B1 bis zu einer Hoechstdosis von 0,6 mg/l;

(16) Verwendung von Aktivkohle für Weißweine, die eine andere Färbung aufweisen;

(17) Klärung durch einen oder mehrere der folgenden önologischen Stoffe:

- Speisegelatine,

- Fischgelatine,

- Kasein,

- Eieralbumin und Lactalbumin,

- Bentonit,

- Kaolin,

- Siliziumdioxid als Gel oder kolloidale Lösung,

- Tannin,

- pektolytische Enzyme,

- Betaglucanase;

(18) Zusatz von Kohlendioxid bis zu einer Hoechstdosis von 1,5 g/l;

(19) Zusatz von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat bis zu einer Hoechstdosis von 200 mg/l, ausgedrückt als Sorbinsäure;

(20) Verwendung von Ascorbinsäure oder Isoascorbinsäure bis zu einer Gesamthöchstdosis von 150 mg/l;

(21) Verwendung von Tannin;

(22) Behandlung mit Kupfersulfat bis zu einer Hoechstdosis von 1 mg/l;

(23) Verwendung von Polyvinylpolypyrrolidon bis zu einer Hoechstdosis von 80 g/hl;

(24) Verwendung von Kalziumphytat bis zu einer Hoechstdosis von 8 g/hl;

(25) Verwendung von Kaliumferrocyanid, sofern das Enderzeugnis keine Rückstände dieses Salzes enthält und die Behandlung unter Überwachung eines landwirtschaftlichen Önologen oder eines Önologen durchgeführt wird;

(26) Zusatz von Metaweinsäure bis zu einer Hoechstdosis von 100 mg/l;

(27) Verwendung von Gummi arabicum bis zu einer Hoechstdosis von 0,3 g/l;

(28) Verwendung von Milchbakterien;

(29) Verwendung von Hilfsstoffen zur Entwicklung von Milchbakterien;

(30) Verwendung von Lysozym bis zu einer Hoechstdosis von 500 mg/l;

(31) Verwendung von Urease;

(32) Verwendung von Holz, ausschließlich in Form von Stäben, Stücken und Spänen, bei der Gärung und Reifung des Weins;

(33) Zusatz von Traubenmost, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat zur Süßung des Weins.

2. Liste der önologischen Verfahren und Behandlungen, die unter nachstehenden Bedingungen oder, falls es keine solchen gibt, unter den Bedingungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für Weine mit Ursprung in der Gemeinschaft zugelassen sind:

(1) Belüftung oder Einleitung von Argon, Stickstoff oder Sauerstoff;

(2) thermische Behandlung;

(3) in trockenen Weinen Verwendung von frischen, gesunden und nicht verdünnten Weinhefen, die Hefen aus der jüngsten Bereitung trockener Weine enthalten;

(4) Zentrifugierung und Filtrierung mit oder ohne inerte Filterhilfsstoffe, sofern diese in dem so behandelten Erzeugnis keine unerwünschten Rückstände hinterlassen;

(5) Verwendung von Weinhefen;

(6) Verwendung von Zubereitungen von Hefezellwänden;

(7) Zusatz von Polyvinylpolypyrrolidon;

(8) Verwendung von Milchsäurebakterien in Weinsuspension;

(9) Zusatz eines oder mehrerer der folgenden Stoffe zur Förderung der Hefebildung:

i) Zusatz von:

- Diammoniumphosphat oder Ammoniumsulfat,

- Ammoniumsulfit oder Ammoniumbisulfit,

ii) Zusatz von Thiaminhydrochlorid;

(10) Verwendung von Kohlendioxid, Argon oder Stickstoff, auch gemischt, um eine inerte Atmosphäre zu schaffen und das Erzeugnis vor Luft geschützt zu behandeln;

(11) Zusatz von Kohlendioxid;

(12) Verwendung von Schwefeldioxid, Kaliumbisulfit oder Kaliummetabisulfit, auch Kaliumdisulfit oder Kaliumpyrosulfit genannt;

(13) Zusatz von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat;

(14) Zusatz von L-Ascorbinsäure;

(15) Zusatz von Zitronensäure für den Ausbau des Weins, wobei der endgültige Gehalt des behandelten Weins 1 g/l nicht übersteigen darf;

(16) Verwendung von Weinsäure für die Säuerung, wobei der ursprüngliche Säuregehalt um nicht mehr als 2,5 g/l, ausgedrückt in Weinsäure, erhöht werden darf;

(17) Verwendung eines oder mehrerer der nachstehenden Stoffe für die Entsäuerung:

- neutrales Kaliumtartrat,

- Kaliumbikarbonat,

- Kalziumkarbonat, gegebenenfalls mit geringen Mengen von Doppelkalziumsalz der L(+)-Weinsäure und der L(-)-Apfelsäure,

- eine homogene Zubereitung aus gleichen Teilen Weinsäure und Kalziumkarbonat, zu feinem Pulver vermahlen,

- Kalziumtartrat oder Weinsäure;

(18) Klärung durch einen oder mehrere der folgenden önologischen Stoffe:

- Speisegelatine,

- Bentonit,

- Hausenblase,

- Kasein und Kaliumkaseinat,

- Eieralbumin, Lactalbumin,

- Kaolin,

- pektolytische Enzyme,

- Siliziumdioxid in Form von Gel oder kolloidaler Lösung,

- Tannin,

- enzymatische Zubereitungen von Betaglucanase;

(19) Zusatz von Tannin;

(20) Behandlung von weißen Traubenmosten oder Weißweinen mit önologischer Holzkohle (Aktivkohle);

(21) Behandlung von

- Weißweinen und Roséweinen mit Kaliumhexacyanoferrat,

- Rotweinen mit Kaliumhexacyanoferrat oder mit Kalziumphytat, sofern der so behandelte Wein noch Resteisen enthält;

(22) Zusatz von Metaweinsäure;

(23) Zusatz von Gummi arabicum nach Abschluss der Gärung;

(24) Verwendung von DL-Weinsäure, auch Traubensäure genannt, oder ihres neutralen Kaliumsalzes, um das überschüssige Kalzium niederzuschlagen;

(25) Verwendung zur Bereitung von Schaumwein, der durch Flaschengärung gewonnen wurde und bei dem die Enthefung durch Degorgieren erfolgte:

- von Kalziumalginat, oder

- von Kaliumalginat;

(26) Verwendung von Kupfersulfat;

(27) Zusatz von Kaliumbitartrat zur Förderung der Ausfällung des Weinsteins;

(28) Zusatz von Zuckerkulör zur Verstärkung der Farbe von Likörwein;

(29) Verwendung von Kalziumsulfat zur Herstellung bestimmter Likörweine b.A.;

(30) Verwendung von Koniferenharz gemäß den Bedingungen der Gemeinschaftsvorschriften, nur zur Gewinnung von "Retsina"-Wein in Griechenland;

(31) Zusatz von Lysozym;

(32) Elektrodialysebehandlung zur Verhinderung der Ausfällung des Weinsteins;

(33) Verwendung von Urease zur Verringerung des Harnstoffgehalts im Wein;

(34) Zusatz von Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat zur Süßung von Wein gemäß den Bedingungen der Gemeinschaftsvorschriften;

(35) teilweise Konzentrierung durch physikalische Vorgänge, einschließlich Umkehr-Osmose, zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts von Traubenmost oder Wein;

(36) Zusatz von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts von Weintrauben, Traubenmost oder Wein gemäß den Gemeinschaftsvorschriften;

(37) Zusatz von Wein oder Destillat aus getrockneten Weintrauben oder neutralem Weinalkohol zur Herstellung von Likörwein.

Anlage VI

HANDELSMARKEN GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 2

ALGARVES

ALSACIA

ASTI

BADEN

BORGOÑO

BURDEOS

CARMEN MARGAUX

CARMEN RHIN

CAVA DEL REYNO

CAVA VERGARA

CAVANEGRA

CHAMPAGNE GRANDIER

CHAMPAÑA RABAT

CHAMPAGNE RABAT

CHAMPAÑA GRANDIER

CHAMPAÑA VALDIVIESO

CHAMPENOISE GRANDIER

CHAMPENOISE RABAT

ERRAZURIZ PANQUEHUE CORTON

NUEVA EXTREMADURA

JEREZ R. RABAT

LA RIOJA

MOSELLE

ORO DEL RHIN

PORTOFINO

PORTO FRANCO

PROVENCE

R OPORTO RABAT

RIBEIRO

SAVOIA MARCHETTI

TORO

UVITA DE PLATA BORGOÑA

VIÑA CARMEN MARGAUX

VIÑA MANQUEHUE JEREZ

VIÑA MANQUEHUE OPORTO

VIÑA SAN PEDRO GRAN VINO BURDEOS

Anlage VII

IN ARTIKEL 10 ABSATZ 4 GENANNTE HANDELSMARKEN

PASOFINO

Anlage VIII

PROTOKOLL

DIE PARTEIEN VEREINBAREN FOLGENDES:

I. Gemäß Artikel 17 dieses Abkommens kommen die Parteien überein, unbeschadet ihrer strengeren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einfuhr von Wein zuzulassen, der folgende Anforderungen erfuellt:

Alkoholgehalt:

a) vorhandener Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol und nicht mehr als 11,5 % vol bei bestimmten Gemeinschaftsweinen mit geografischer Angabe, einschließlich Qualitätsweinen b.A., ausgenommen bestimmte Qualitätsweine, die ohne Anreicherung einen hohen Restzuckergehalt aufweisen; der Gesamtalkoholgehalt solcher Weine muss mindestens 6 % vol betragen;

b) vorhandener Alkoholgehalt von mindestens 11,5 % vol und nicht mehr als 20 % vol, ausgenommen bestimmte Weine, die ohne Anreicherung einen hohen Restzuckergehalt aufweisen; der Gesamtalkoholgehalt solcher Weine darf den Grenzwert von 20 % vol überschreiten.

II. Gemäß der Begriffsbestimmung von "Rebsorten" in Artikel 3 Buchstabe m) dieses Abkommens kommen die Parteien zum Zweck der Einfuhr und des Inverkehrbringens von Gemeinschaftsweinen in Chile überein, dass die Rebsorten, die zur Herstellung solcher Weine mit geografischer Angabe verwendet werden, alle von den Mitgliedstaaten klassifizierten Rebsorten umfassen, die zu der Art Vitis vinifera gehören oder aus einer Kreuzung zwischen dieser Art und anderen Arten der Gattung Vitis stammen. Sie kommen überein, die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Wein aus folgenden Rebsorten zu untersagen:

- Clinton

- Herbemont

- Isabelle

- Jacquez

- Noah

- Othello.

III. Bei der Anwendung dieses Abkommens kommen die Parteien überein, dass die Analysemethoden, die vom Internationalen Weinamt (OIV) als Referenzmethoden anerkannt und von ihm veröffentlicht worden sind, oder, wenn diese Veröffentlichung keine angemessene Methode enthält, eine Analysemethode, die den von der Internationalen Normenorganisation (ISO) empfohlenen Normen entspricht, als Referenzmethoden für die Bestimmung der analytischen Zusammenstellung des Weins im Rahmen von Kontrollmaßnahmen zu wählen sind.

IV. Gemäß Artikel 31 Buchstabe b) dieses Abkommens gelten als kleine Mengen:

1. Weine in etikettierten Behältnissen von nicht mehr als 5 Litern Fassungsvermögen, versehen mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss, sofern die in einer einzigen oder mehreren getrennten Sendungen transportierte Gesamtmenge 100 Liter nicht übersteigt;

2. a) Weinmengen, die im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, bis zu höchstens 30 Litern je Reisenden;

b) Weinmengen, die zwischen Privatpersonen versandt werden, bis zu höchstens 30 Litern;

c) Weinmengen, die zum Umzugsgut von Personen gehören;

d) Weine, die für wissenschaftliche oder technische Versuchszwecke eingeführt werden, bis zu höchstens 1 Hektoliter;

e) für diplomatische, konsularische oder ähnliche Einrichtungen bestimmte Weine, die als Teil der ihnen eingeräumten Freimengen eingeführt werden, und

f) Weine, die sich im Bordvorrat internationaler Transportmittel befinden.

Der Freistellungsfall nach Nummer 1 kann nicht zugleich mit einem oder mehreren der Freistellungsfälle nach Nummer 2 in Anspruch genommen werden.

V. Die Parteien kommen überein, Begriffe, die auf umweltverträgliche Produktionsmethoden hinweisen, auf den Weinetiketten zuzulassen, wenn die Verwendung dieser Begriffe im Ursprungsland geregelt ist.

VI. Gemäß Artikel 24 des Abkommens gilt Folgendes:

1. Der Nachweis, dass die Bestimmungen von Artikel 4 erfuellt worden sind, wird den zuständigen Behörden der Einfuhrpartei durch Vorlage folgender Unterlagen erbracht:

a) einer Bescheinigung, die von einer amtlichen Stelle oder einer vom Ursprungsland amtlich anerkannten Stelle erteilt wurde;

b) falls der Wein zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt ist, eines Analysebulletins, das von einem vom Ursprungsland amtlich anerkannten Laboratorium ausgestellt wurde; das Analysebulletin muss folgende Angaben enthalten:

- gesamter Alkoholgehalt,

- vorhandener Alkoholgehalt,

- Gesamttrockenextrakt,

- Gesamtsäure, ausgedrückt als Weinsäure,

- fluechtige Säure, ausgedrückt als Essigsäure,

- Zitronensäure,

- Restsäure,

- Gesamtschwefeldioxid.

2. Die Parteien legen die Einzelheiten dieser Vorschriften, insbesondere die zu verwendenden Formulare und die zu übermittelnden Angaben, im gegenseitigen Einvernehmen fest.

VII. Chile lässt zu, dass Wein mit Ursprung in der Gemeinschaft, der in loser Schüttung nach Chile ausgeführt wird, in Chile in Flaschen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1,5 Litern abgefuellt wird.

ANHANG VI

ABKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTEN GETRÄNKEN

(gemäß Artikel 90 des Assoziationsabkommens)

Artikel 1

Ziele

Die Parteien werden den Handel mit in Chile und in der Gemeinschaft hergestellten Spirituosen und aromatisierten Getränken auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit nach den Vorschriften dieses Abkommens erleichtern und fördern.

Artikel 2

Anwendungs- und Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Spirituosen der Position 22.08 und aromatisierte Getränke der Position 22.05 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren ("HS"), die auf solche Weise hergestellt werden, dass sie den geltenden Rechtsvorschriften für die Herstellung einer bestimmten Art von Spirituosen oder aromatisierten Getränken im Gebiet einer Partei entsprechen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Abkommens:

a) "mit Ursprung in": zusammen mit dem Namen einer der Parteien: eine Spirituose oder ein aromatisiertes Getränk, die bzw. das vollständig im Gebiet der genannten Partei hergestellt wurde;

b) "homonym": eine identische geografische Angabe oder eine derart ähnlich lautende Angabe, dass sie zu Verwechslungen führen kann, zur Bezeichnung verschiedener Orte, Verfahren oder Dinge;

c) "Bezeichnung": die Worte, die auf der Etikettierung, in den Begleitpapieren für den Transport der Spirituose oder des aromatisierten Getränks, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie im Werbematerial zur Beschreibung der Spirituose oder des aromatisierten Getränks verwendet werden; das Verb "bezeichnen" hat eine entsprechende Bedeutung;

d) "Etikettierung": alle Bezeichnungen und anderen Bezugnahmen, Zeichen, Muster, geografischen Angaben oder Handelsmarken, die der Unterscheidung der Spirituose oder des aromatisierten Getränks dienen und die auf dem Behältnis, einschließlich seiner Siegelkappe, des Schildchens am Behältnis oder des Überzugs des Flaschenhalses, erscheinen;

e) "Mitgliedstaat": ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft;

f) "Aufmachung": die Worte oder Zeichen, die auf den Behältnissen, einschließlich ihres Verschlusses, auf der Etikettierung und auf der Verpackung verwendet werden;

g) "Verpackung": die schützenden Umhüllungen, wie Einschlagpapier, Strohhülsen aller Art, Kartons und Kisten, die zum Transport eines oder mehrerer Behältnisse oder zum Verkauf an den Endverbraucher verwendet werden;

h) "hergestellt": den vollständigen Vorgang zur Bereitung von Spirituosen und aromatisierten Getränken;

i) "Identifizierung": im Zusammenhang mit geschützten Bezeichnungen: die Verwendung geschützter Bezeichnungen zur Beschreibung oder Aufmachung einer Spirituose oder eines aromatisierten Getränks;

j) "Abkommen": dieses Abkommen und seine Anlagen;

k) "Assoziationsabkommen": das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Parteien, dem dieses Abkommen beigefügt ist;

l) "Assoziationsausschuss": der Ausschuss gemäß Artikel 193 des Assoziationsabkommens.

Artikel 4

Allgemeine Vorschriften über Einfuhr und Inverkehrbringen

(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Abkommens erfolgen der Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken und das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der betreffenden Partei.

(2) Dieses Abkommen gilt unbeschadet der in Chile und in der Gemeinschaft geltenden Steuervorschriften oder sonstigen einschlägigen Kontrollmaßnahmen.

TITEL I

GEGENSEITIGER SCHUTZ DER GESCHÜTZTEN BEZEICHNUNGEN FÜR SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTE GETRÄNKE

Artikel 5

Schutz der geschützten Bezeichnungen

(1) Die Parteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen gemäß diesem Abkommen, um den gegenseitigen Schutz der in Artikel 6 aufgeführten Namen zu gewährleisten, die zur Bezeichnung und Aufmachung der Spirituosen und aromatischen Getränke mit Ursprung im Gebiet der Parteien im Sinne von Artikel 3 verwendet werden. Zu diesem Zweck setzt jede Partei geeignete Rechtsmittel gemäß Artikel 23 des WTO-TRIPS-Übereinkommens ein, um einen wirksamen Schutz sicherzustellen und die Verwendung einer geschützten Bezeichnung zur Bezeichnung einer Spirituose und eines aromatisierten Getränks zu verhindern, für die/das die betreffende Angabe bzw. Beschreibung nicht gilt.

(2) Die in Artikel 6 aufgeführten Namen sind ausschließlich den Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Partei, für die die Namen gelten, vorbehalten und dürfen nur unter den Bedingungen verwendet werden, die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieser Partei vorgesehen sind.

(3) Der Schutz gemäß den Absätzen 1 und 2 schließt insbesondere jede Verwendung der in Artikel 6 aufgeführten Namen für Spirituosen und aromatische Getränke aus, die ihren Ursprung nicht in dem betreffenden geografischen Gebiet haben, auch wenn

i) der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist;

ii) der betreffende Name als Übersetzung verwendet wird, und

iii) der Name in Verbindung mit Begriffen wie "Art", "Typ", "Fasson", "Nachahmung", "Methode" oder dergleichen angegeben wird.

(4) Im Falle homonymer geschützter Bezeichnungen gilt Folgendes:

a) Sind zwei geschützte Bezeichnungen, die auch gemäß diesem Abkommen geschützt werden, homonym, so werden beide Bezeichnungen geschützt; der Verbraucher darf nicht hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungs der Spirituosen und aromatischen Getränke irregeführt werden;

b) ist eine geschützte Bezeichnung, die auch gemäß diesem Abkommen geschützt wird, mit dem Namen eines geografischen Gebiets außerhalb der Gebiete der Parteien homonym, so darf dieser Name zur Bezeichnung und Aufmachung einer Spirituose oder eines aromatisierten Getränks des betreffenden geografischen Gebiets verwendet werden, sofern diese Verwendung herkömmlich und üblich und vom Ursprungsland geregelt ist und beim Verbraucher nicht der Eindruck erweckt wird, die Spirituose oder das aromatisierte Getränk stamme aus dem Gebiet der betreffenden Partei.

(5) Erforderlichenfalls können die Parteien die praktischen Verwendungsbedingungen für die Unterscheidung zwischen den homonymen geschützten Bezeichnungen gemäß Absatz 4 festlegen, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen werden muss, die betreffenden Erzeuger angemessen zu behandeln und die Verbraucher nicht irrezuführen.

(6) Die Bestimmungen dieses Artikels beeinträchtigen nicht das Recht einer natürlichen oder juristischen Person, im Handel ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, es sei denn, der Name wird so verwendet, dass die Verbraucher irregeführt werden. Außerdem gilt Artikel 7 Absatz 1 nicht für solche Namen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens eingetragene Handelsmarken sind.

(7) Schlägt eine Partei im Rahmen von Verhandlungen mit einem Drittland vor, eine geschützte Bezeichnung für eine Spirituose oder ein aromatisiertes Getränk dieses Drittlandes zu schützen und ist dieser Name mit einer geschützten Bezeichnung der anderen Partei homonym, so wird letztere unterrichtet und erhält die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern, bevor der Name geschützt wird.

Artikel 6

Geschützte Bezeichnungen

Artikel 5 bezieht sich auf folgende Namen:

a) bei Spirituosen und aromatisierten Getränken mit Ursprung in der Gemeinschaft:

i) die Begriffe, die sich auf den Mitgliedstaat beziehen, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat;

ii) die in Anlage I aufgeführten geschützten Bezeichnungen;

b) bei Spirituosen und aromatisierten Getränken mit Ursprung in Chile:

i) die Begriffe, die sich auf Chile beziehen;

ii) die in Anlage I aufgeführten geschützten Bezeichnungen.

Artikel 7

Geschützte Bezeichnungen und Handelsmarken

(1) Die Eintragung einer Handelsmarke für eine Spirituose oder ein aromatisiertes Getränk im Sinne von Artikel 3, die mit einer geschützten Bezeichnung, die auch gemäß Artikel 5 geschützt ist, übereinstimmt, ihr ähnlich ist oder eine solche enthält, wird abgelehnt.

(2) Auf der Grundlage des am 10. Juni 2002 erstellten chilenischen Handelsmarkenregisters werden die in Anlage II aufgeführten Handelsmarken innerhalb von zwölf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens für die Verwendung auf dem inländischen Markt und innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens für die Ausfuhr aufgehoben.

(3) Die in Anlage II aufgeführten Handelsmarken für Spirituosen und aromatisierte Getränke, von denen im Zeitraum 1999-2001 durchschnittlich weniger als 1000 Kisten mit einem Inhalt von 9 Litern ausgeführt worden sind, werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens aufgehoben.

Artikel 8

Geschützte Handelsmarken

(1) Den Parteien sind auf der Grundlage des am 10. Juni 2002 erstellten chilenischen Handelsmarkenregisters keine anderen als die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Handelsmarken bekannt, die mit einer in Artikel 6 aufgeführten geschützten Bezeichnung übereinstimmen oder ihr ähnlich sind oder eine solche enthalten.

(2) Gemäß Absatz 1 lehnt keine Partei das Recht zur Benutzung einer in dem am 10. Juni 2002 erstellten chilenischen Handelsmarkenregister enthaltenen Handelsmarke, ausgenommen die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Handelsmarken, auf der Grundlage ab, dass eine solche Handelsmarke mit einer in Anlage I aufgeführten geschützten Bezeichnung übereinstimmt oder ihr ähnlich ist oder eine solche enthält.

(3) Die Inhaber von nicht in Artikel 7 Absatz 2 genannten Handelsmarken, die nur in einer der Parteien eingetragen sind, dürfen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Eintragung solcher Handelsmarken in der anderen Partei beantragen. In diesem Fall kann die andere Partei diesen Antrag nicht auf der Grundlage ablehnen, dass eine solche Handelsmarke mit einer in Anlage I aufgeführten geschützten Bezeichnung übereinstimmt oder ihr ähnlich ist oder eine solche enthält.

(4) Handelsmarken, die mit einer in Artikel 7 aufgeführten geschützten Bezeichnung übereinstimmen oder ihr ähnlich sind oder eine solche enthalten, können der Verwendung der geschützten Bezeichnungen zur Bezeichnung oder Aufmachung der Spirituosen oder aromatisierten Getränke, die zur Verwendung dieser geschützten Bezeichnungen berechtigt sind, nicht entgegengehalten werden.

Artikel 9

Spirituosen mit Ursprung

Werden Spirituosen und aromatisierte Getränke mit Ursprung in einer Partei ausgeführt und außerhalb ihres Gebiets vermarktet, so ergreifen die Parteien alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in Artikel 6 genannten geschützten Namen dieser Partei nicht zur Bezeichnung und Aufmachung eines solchen Erzeugnisses mit Ursprung in der anderen Partei verwendet werden.

Artikel 10

Ausdehnung des Schutzes

Soweit es die einschlägigen Rechtsvorschriften der Parteien zulassen, wird der Schutz aufgrund dieses Abkommens auch natürlichen und juristischen Personen sowie Unternehmen und Verbänden, Vereinigungen und Organisationen von Herstellern, Händlern und Verbrauchern mit Sitz im Gebiet der anderen Partei gewährt.

Artikel 11

Geschützte Bezeichnungen, die in ihrem Ursprungsland nicht geschützt sind

Dieses Abkommen verpflichtet keine der Parteien, eine geschützte Bezeichnung der anderen Partei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht geschützt ist.

Artikel 12

Durchsetzung

(1) Stellt die gemäß Artikel 14 bezeichnete zuständige Behörde fest, dass die Bezeichnung oder Aufmachung einer Spirituose oder eines aromatisierten Getränks, insbesondere auf dem Etikett, in amtlichen Dokumenten, in Geschäftspapieren oder in Werbematerial im Widerspruch zum Schutz gemäß diesem Abkommen steht, so leiten die Parteien die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen und/oder Gerichtsverfahren ein, um den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen oder die missbräuchliche Verwendung eines in Artikel 6 genannten Namens anderweitig zu verbieten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen und Verfahren werden insbesondere eingeleitet, wenn:

a) die Übersetzung von Bezeichnungen, die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder Chiles vorgesehen sind, in einer der Sprachen der anderen Partei ein Wort ergibt, das eine Irreführung über den Ursprung, die Art oder die Qualität der Spirituose oder des aromatisierten Getränks hervorrufen kann, die bzw. das so bezeichnet oder aufgemacht wurde;

b) Bezeichnungen, Handelsmarken, Namen, Aufschriften oder Abbildungen, die mittelbar oder unmittelbar falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Art, Rebsorte oder wesentliche Eigenschaften der Spirituose oder des aromatisierten Getränks enthalten, auf den Behältnissen oder der Verpackung, in Werbematerial oder in den amtlichen Dokumenten oder den Geschäftspapieren für Spirituosen oder aromatisierte Getränke verwendet werden, deren Namen aufgrund dieses Abkommens geschützt sind;

c) Behältnisse als Verpackung verwendet werden, die eine Irreführung über den Ursprung der Spirituose oder des aromatisierten Getränks hervorrufen können.

(3) Die Absätze 1 und 2 schließen nicht aus, dass die in Artikel 14 genannten Behörden und Organisationen angemessene Maßnahmen in den Parteien einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens ergreifen können.

TITEL II

GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN

Artikel 13

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

(1) Die Vorschriften dieses Abkommens gelten unbeschadet des Rechts der Parteien, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig sind, sofern solche Maßnahmen nicht im Widerspruch zum WTO-SPS-Übereinkommen oder zum Abkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Handel mit Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Waren sowie über den Tierschutz stehen, das in Anhang IV der Assoziationsabkommens enthalten ist.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 verpflichtet sich jede Partei, die andere Partei nach dem Verfahren des Artikels 19 so bald wie vernünftigerweise möglich über Entwicklungen zu unterrichten, die dazu führen könnten, dass für in ersterer Partei hergestellte Spirituosen und aromatisierte Getränke solche Maßnahmen erlassen werden, insbesondere betreffend die Festsetzung besonderer Grenzwerte für Kontaminante und Rückstände, so dass ein gemeinsames Vorgehen vereinbart werden kann.

TITEL III

GEGENSEITIGE UNTERSTÜTZUNG DER KONTROLLBEHÖRDEN

Artikel 14

Vollzugsbehörden

(1) Jede Partei benennt die Stellen, die für die Anwendung dieses Abkommens zuständig sind. Benennt eine Partei mehr als eine zuständige Stelle, so sorgt sie für eine Koordinierung der Arbeiten dieser Stellen. Zu diesem Zweck wird eine einzige Kontaktbehörde benannt.

(2) Die Parteien teilen einander spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens Namen und Anschriften der in Absatz 1 genannten Stellen und Behörden mit. Zwischen diesen Stellen findet eine enge, unmittelbare Zusammenarbeit statt.

(3) Die in Absatz 1 genannten Stellen und Behörden suchen im Rahmen der jeweiligen Rechtsvorschriften nach Möglichkeiten, um die gegenseitige Unterstützung im Rahmen der Anwendung dieses Abkommens zu verbessern und somit betrügerische Praktiken zu bekämpfen.

Artikel 15

Vollzugstätigkeiten

(1) Hat eine der gemäß Artikel 27 benannten Stellen oder Behörden den begründeten Verdacht, dass

a) bei einer Spirituose oder einem aromatisierten Getränk, die bzw. das Gegenstand des Handels zwischen den Parteien ist oder war, dieses Abkommen oder die Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer der Parteien nicht eingehalten werden oder wurden und

b) diese Nichteinhaltung für die andere Partei von besonderem Interesse ist und Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren nach sich ziehen könnte,

so unterrichtet diese Stelle unverzüglich die zuständigen Stellen und die Kontaktbehörde der anderen Vertragspartei.

(2) Den gemäß Absatz 1 zu übermittelnden Informationen sind amtliche Dokumente, Geschäftspapiere oder andere geeignete Unterlagen beizufügen. Ferner ist anzugeben, welche Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren erforderlichenfalls eingeleitet werden können. Diese Informationen müssen für die betreffende Spirituose bzw. das betreffende aromatisierte Getränk insbesondere folgende Angaben umfassen:

a) Erzeuger sowie die juristische oder natürliche Person, die die Verfügungsbefugnis über die Spirituose bzw. das aromatisierte Getränk hat;

b) Zusammensetzung und organoleptische Eigenschaften der Spirituose bzw. des aromatisierten Getränks;

c) Bezeichnung und Aufmachung der Spirituose bzw. des aromatisierten Getränks, sowie

d) Einzelheiten der Nichteinhaltung der Regeln über die Herstellung und das Inverkehrbringen.

TITEL IV

VERWALTUNG DES ABKOMMENS

Artikel 16

Aufgaben der Parteien

(1) Die Parteien bleiben entweder unmittelbar oder über den gemäß Artikel 17 eingesetzten Gemischten Ausschuss in allen Fragen der Anwendung und des Funktionierens dieses Abkommens in Verbindung.

(2) Das bedeutet insbesondere, dass die Parteien

a) Änderungen der Anlagen vornehmen, um etwaigen Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien Rechnung zu tragen;

b) die in Artikel 5 Absatz 6 genannten praktischen Bedingungen festlegen;

c) einander über ihre Absicht unterrichten, neue Verordnungen oder Änderungen bestehender Verordnungen mit Belang für den Sektor Spirituosen und aromatisierte Getränke wie Gesundheits- oder Verbraucherschutz zu beschließen, die Auswirkungen auf den Sektor Spirituosen und aromatisierte Getränke haben, und

d) einander die Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen und die gerichtlichen Entscheidungen mitteilen, die die Anwendung dieses Abkommens betreffen, und einander über die Maßnahmen unterrichten, die aufgrund solcher Entscheidungen getroffen worden sind.

Artikel 17

Gemischter Ausschuss

(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, dem Vertreter der Parteien angehören. Er tagt auf Antrag einer der Parteien und entsprechend den Erfordernissen der Anwendung des Abkommens abwechselnd in der Gemeinschaft und in Chile zu einem Zeitpunkt und einem Ort, der von den Parteien im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt wird.

(2) Der Gemischte Ausschuss wacht über das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens und prüft alle Fragen, die sich bei seiner Anwendung ergeben können.

(3) Der Gemischte Ausschuss kann insbesondere Empfehlungen erarbeiten, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beitragen können.

(4) Er fördert Kontakte und Informationsaustausch zum bestmöglichen Funktionieren dieses Abkommens.

(5) Er macht Vorschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse im Sektor Spirituosen und aromatisierte Getränke.

TITEL V

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 18

Durchfuhr - kleine Mengen

Die Titel I und II gelten nicht für Spirituosen und aromatisierte Getränke, die

a) sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet einer Partei befinden oder

b) ihren Ursprung im Gebiet einer Partei haben und unter den Bedingungen und nach den Verfahren von Anlage III (Protokoll) in kleinen Mengen zwischen den Parteien versandt werden.

Artikel 19

Konsultationen

(1) Ist eine Partei der Ansicht, dass die andere Partei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so teilt sie dies der anderen Partei schriftlich mit. Mit dieser Mitteilung kann sie die andere Partei auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist Konsultationen aufzunehmen.

(2) Die Partei, die die Konsultationen beantragt, übermittelt der anderen Partei alle erforderlichen Angaben für eine eingehende Prüfung des betreffenden Falls.

(3) Falls eine Verzögerung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit bedeuten oder die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung beeinträchtigen könnte, können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmaßnahmen getroffen werden, sofern Konsultationen unmittelbar nach Ergreifen dieser Maßnahmen stattfinden.

(4) Haben die Parteien nach Ablauf der Konsultationen gemäß den Absätzen 1 und 3 keine Einigung erzielt, so

a) kann die Partei, die die Konsultationen beantragt oder die in Absatz 3 genannten Maßnahmen getroffen hat, geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen, um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens zu ermöglichen;

b) kann jede Partei um das Schiedsverfahren gemäß Artikel 20 ersuchen.

Artikel 20

Schiedsverfahren

(1) Jede Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden unter Inanspruchnahme des Schiedsverfahrens gemäß Titel IV des Assoziationsabkommens beigelegt.

(2) Abweichend von Artikel 184 des Assoziationsabkommens kann die Beschwerdeführerin, wenn Konsultationen gemäß Artikel 19 stattgefunden haben, unverzüglich um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.

Artikel 21

Inverkehrbringen bereits vorhandener Bestände

(1) Spirituosen und aromatisierte Getränke, die bei oder vor Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Partei in einer Weise hergestellt, bezeichnet und aufgemacht wurden, die nach diesem Abkommen unzulässig ist, dürfen unter folgenden Bedingungen in den Verkehr gebracht werden:

wenn Erzeugnisse unter Verwendung von geschützten Bezeichnungen bezeichnet und etikettiert sind, die nach diesem Abkommen geschützt sind:

a) von Großhändlern oder Herstellern während eines Zeitraums von drei Jahren;

b) von Kleinhändlern bis zur Erschöpfung der Bestände.

(2) Spirituosen und aromatisierte Getränke, die gemäß diesem Abkommen hergestellt, bezeichnet und aufgemacht wurden, deren Bezeichnung oder Aufmachung jedoch nach einer Änderung dieses Abkommens dessen Bestimmungen nicht mehr entspricht, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden, sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren.

Artikel 22

Anlagen

Die Anlagen dieses Abkommens sind dessen Bestandteil.

Anlage I

(gemäß Artikel 6)

GESCHÜTZTE BEZEICHNUNGEN FÜR SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTE GETRÄNKE

A. Verzeichnis der geschützten Bezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in der Gemeinschaft

B. Verzeichnis der geschützten Bezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in Chile

C. Verzeichnis der geschützten Bezeichnungen für aromatisierte Getränke mit Ursprung in der Gemeinschaft

D. Verzeichnis der geschützten Bezeichnungen für aromatisierte Getränke mit Ursprung in Chile

A. Verzeichnis der geschützten Namen für Spirituosen mit Ursprung in der Gemeinschaft

1. Rum

Rhum de la Martinique

Rhum de la Guadeloupe

Rhum de la Réunion

Rhum de la Guyane

(Diese Namen können durch die Angabe "traditionell" ergänzt werden.)

Ron de Málaga

Ron de Granada

Rum da Madeira

2. a) Whisky

Scotch Whisky

Irish Whisky

Whisky español

(Diese Namen können durch die Angabe "malt" oder "grain" ergänzt werden.)

b) Whiskey

Irish Whiskey

Uisce Beatha Eireannach/Irish Whiskey

(Diese Namen können durch die Angabe "Pot Still" ergänzt werden.)

3. Getreidespirituosen

Eau-de-vie de seigle de marque nationale luxembourgeoise

Korn/Kornbrand

4. Weinbrand

Eau-de-vie de Cognac

Eau-de-vie des Charentes

Cognac

(Dieser Name kann durch eine der folgenden Angaben ergänzt werden:

- Fine,

- Grande Fine Champagne,

- Grande Champagne,

- Petite Champagne,

- Petite Fine Champagne,

- Fine Champagne,

- Borderies,

- Fins Bois,

- Bons Bois)

Fine Bordeaux

Armagnac

Bas-Armagnac

Haut-Armagnac

Ténarèse

Eau-de-vie de vin de la Marne

Eau-de-vie de vin originaire d'Aquitaine

Eau-de-vie de vin de Bourgogne

Eau-de-vie de vin originaire du Centre-Est

Eau-de-vie de vin originaire de Franche-Comté

Eau-de-vie de vin originaire du Bugey

Eau-de-vie de vin de Savoie

Eau-de-vie de vin originaire des Coteaux de la Loire

Eau-de-vie de vin des Côtes-du-Rhône

Eau-de-vie de vin originaire de Provence

Faugères/eau-de-vie de Faugères

Eau-de-vie de vin originaire du Languedoc

Aguardente do Minho

Aguardente do Douro

Aguardente da Beira Interior

Aguardente da Bairrada

Aguardente do Oeste

Aguardente do Ribatejo

Aguardente do Alentejo

Aguardente do Algarve

Aguardente de Vinho da Região dos Vinhos Verdes

Aguardente da Região dos Vinhos Verdes Alvarinho

Lourinhã

5. Brandy

Brandy de Jerez

Brandy del Penedés

Brandy italiano

Brandy Αττικής/Brandy of Attica

Brandy Πελοποννήσου/Brandy of the Peloponnese

Brandy Κεντρικής Ελλάδας/Brandy of Central Greece

Deutscher Weinbrand

Wachauer Weinbrand, Weinbrand Dürnstein

6. Tresterbrand

Eau-de-vie de marc de Champagne/marc de Champagne

Eau-de-vie de marc originaire d'Aquitaine

Eau-de-vie de marc de Bourgogne

Eau-de-vie de marc originaire du Centre-Est

Eau-de-vie de marc originaire de Franche-Comté

Eau-de-vie de marc originaire de Bugey

Eau-de-vie de marc originaire de Savoie

Marc de Bourgogne

Marc de Savoie

Marc d'Auvergne

Eau-de-vie de marc originaire des Coteaux de la Loire

Eau-de-vie de marc des Côtes du Rhône

Eau-de-vie de marc originaire de Provence

Eau-de-vie de marc originaire du Languedoc

Marc d'Alsace Gewürztraminer

Marc de Lorraine

Bagaceira do Minho

Bagaceira do Douro

Bagaceira da Beira Interior

Bagaceira da Bairrada

Bagaceira do Oeste

Bagaceira do Ribatejo

Bagaceiro do Alentejo

Bagaceira do Algarve

Aguardente Bagaceira da Região dos Vinhos Verdes

Bagaceira da Região dos Vinhos Verdes Alvarinho

Orujo gallego

Grappa

Grappa di Barolo

Grappa piemontese/Grappa del Piemonte

Grappa lombarda/Grappa di Lombardia

Grappa trentina/Grappa del Trentino

Grappa friulana/Grappa del Friuli

Grappa veneta/Grappa del Veneto

Südtiroler Grappa/Grappa dell'Alto Adige

Τσικουδιά Κρήτης/Tsikoudia of Crete

Τσίπουρο Μακεδονίας/Tsipouro of Macedonia

Τσίπουρο Θεσσαλίας/Tsipouro of Thessaly

Τσίπουρο Τυρνάβου/Tsipouro of Tyrnavos

Eau-de-vie de marc de marque nationale luxembourgeoise

7. Obstbrand

Schwarzwälder Kirschwasser

Schwarzwälder Himbeergeist

Schwarzwälder Mirabellenwasser

Schwarzwälder Williamsbirne

Schwarzwälder Zwetschgenwasser

Fränkisches Zwetschgenwasser

Fränkisches Kirschwasser

Fränkischer Obstler

Mirabelle de Lorraine

Kirsch d'Alsace

Quetsch d'Alsace

Framboise d'Alsace

Mirabelle d'Alsace

Kirsch de Fougerolles

Südtiroler Williams/Williams dell'Alto Adige

Südtiroler Aprikot/Südtiroler Marille/Aprikot dell'Alto Adige/Marille dell'Alto Adige

Südtiroler Kirsch/Kirsch dell'Alto Adige

Südtiroler Zwetschgeler/Zwetschgeler dell'Alto Adige

Südtiroler Obstler/Obstler dell'Alto Adige

Südtiroler Gravensteiner/Gravensteiner dell'Alto Adige

Südtiroler Golden Delicious/Golden Delicious dell'Alto Adige

Williams friulano/Williams del Friuli

Sliwovitz del Veneto

Sliwovitz del Friuli-Venezia Giulia

Sliwovitz del Trentino-Alto Adige

Distillato di mele trentino/Distillato di mele del Trentino

Williams trentino/Williams del Trentino

Sliwovitz trentino/Sliwovitz del Trentino

Aprikot trentino/Aprikot del Trentino

Medronheira do Algarve

Medronheira do Buçaco

Kirsch/Kirschwasser Friulano

Kirsch/Kirschwasser Trentino

Kirsch/Kirschwasser Veneto

Aguardente de pêra da Lousã

Eau-de-vie de pommes de marque nationale luxembourgeoise

Eau-de-vie de poires de marque nationale luxembourgeoise

Eau-de-vie de kirsch de marque nationale luxembourgeoise

Eau-de-vie de quetsch de marque nationale luxembourgeoise

Eau-de-vie de mirabelle de marque nationale luxembourgeoise

Eau-de-vie de prunelles de marque nationale luxembourgeoise

Wachauer Marillenbrand

8. Apfel- oder Birnenbrand

Calvados du Pays d'Auge

Calvados

Eau-de-vie de cidre de Bretagne

Eau-de-vie de poiré de Bretagne

Eau-de-vie de cidre de Normandie

Eau-de-vie de poiré de Normandie

Eau-de-vie de cidre du Maine

Aguardiente de sidra de Asturias

Eau-de-vie de poiré du Maine

9. Enzian

Bayerischer Gebirgsenzian

Südtiroler Enzian/Genzians dell'Alto Adige

Genziana trentina/Genziana del Trentino

10. Obstspirituosen

Pacharán

Pacharán navarro

11. Spirituosen mit Wacholder

Ostfriesischer Korngenever

Genièvre Flandre Artois

Hasseltse jenever

Balegämse jenever

Péket de Wallonie

Steinhäger

Plymouth Gin

Gin de Mahón

12. Spirituosen mit Kümmel

Dansk Akvavit/Dansk Aquavit

Svensk Aquavit/Svensk Akvavit/Swedish Aquavit

13. Spirituosen mit Anis

Anis español

Évora anisada

Cazalla

Chinchón

Ojén

Rute

Ouzo

14. Likör

Berliner Kümmel

Hamburger Kümmel

Münchener Kümmel

Chiemseer Klosterlikör

Bayerischer Kräuterlikör

Cassis de Dijon

Cassis de Beaufort

Irish Cream

Palo de Mallorca

Ginjinha portuguesa

Licor de Singeverga

Benediktbeurer Klosterlikör

Ettaler Klosterlikör

Ratafia de Champagne

Ratafia catalana

Anis português

Finnish berry/fruit liqueur

Grossglockner Alpenbitter

Mariazzeller Magenlikör

Mariazeller Jagasaftl

Puchheimer Bitter

Puchheimer Schlossgeist

Steinfelder Magenbitter

Wachauer Marillenlikör

Jägertee/Jagertee/Jagatee

15. Gemischte Spirituosen

Pommeau de Bretagne

Pommeau du Maine

Pommeau de Normandie

Svensk Punsch/Swedish Punsch

16. Wodka

Svensk Vodka/Swedish Vodka

Suomalainen Vodka/Finsk Vodka/Vodka of Finland

B. Verzeichnis der geschützten Bezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in Chile:

Pisco

Aguardiente chileno

Brandy chileno

Whisky chileno

Gin chileno

Vodka chileno

Ron chileno

Guindado chileno

Anís chileno

C. Verzeichnis der geschützten Bezeichnungen für aromatisierte Getränke mit Ursprung in der Gemeinschaft:

Nürnberger Glühwein

Thüringer Glühwein

Vermouth de Chambéry

Vermouth di Torino

D. Verzeichnis der geschützten Namen für aromatisierte Getränke mit Ursprung in Chile:

Vermouth chileno

Anlage II

HANDELSMARKEN GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 2

COGNAC JUANICO

COÑA COL

GRAN COÑAC

GRAPPA SAN REMO

Anlage III

PROTOKOLL

Gemäß Artikel 18 Buchstabe b) dieses Abkommens gelten als kleine Mengen:

1. Spirituosen oder aromatisierte Getränke in etikettierten Behältnissen von nicht mehr als 5 Litern Fassungsvermögen, versehen mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss, sofern die in einer einzigen oder mehreren getrennten Sendungen transportierte Gesamtmenge 100 Liter nicht übersteigt;

2. a) Mengen von Spirituosen oder aromatisierten Getränken, die im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, bis zu höchstens 30 Litern je Reisenden;

b) Mengen von Spirituosen oder aromatisierten Getränken, die zwischen Privatpersonen versandt werden, bis zu höchstens 30 Litern;

c) Mengen von Spirituosen oder aromatisierten Getränken, die zum Umzugsgut von Personen gehören;

d) Spirituosen oder aromatisierte Getränke, die für wissenschaftliche oder technische Versuchszwecke eingeführt werden, bis zu höchstens 1 Hektoliter;

e) für diplomatische, konsularische oder ähnliche Einrichtungen bestimmte Spirituosen oder aromatisierte Getränke, die als Teil der ihnen eingeräumten Freimengen eingeführt werden;

f) Spirituosen oder aromatisierte Getränke, die sich im Bordvorrat internationaler Transportmittel befinden.

Der Freistellungsfall nach Nummer 1 kann nicht zugleich mit einem oder mehreren der Freistellungsfälle nach Nummer 2 in Anspruch genommen werden.

ANHANG VII

LISTEN DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER DIENSTLEISTUNGEN

(gemäß Artikel 99 des Assoziationsabkommens)

TEIL A

LISTE DER GEMEINSCHAFT

Einleitung

1. Die in dieser Liste aufgeführten besonderen Verpflichtungen gelten nur für die Gebiete, in denen die Verträge zur Gründung der Gemeinschaft angewandt werden, und nach Maßgabe dieser Verträge. Diese Verpflichtungen gelten nur für die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittländern andererseits. Sie lassen die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten unberührt.

2. Zur Bezeichnung der Mitgliedstaaten werden folgende Abkürzungen verwendet:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Dieser Liste ist ein Glossar der von den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten Begriffe beigefügt.

"Tochtergesellschaft" einer juristischen Person ist eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person tatsächlich kontrolliert wird.

"Zweigniederlassung" einer juristischen Person ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Begriffsbestimmungen für den Seeverkehr

1) Unbeschadet des Geltungsbereichs der Tätigkeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als "Kabotage" angesehen werden können, umfasst diese Liste nicht die "Seekabotage", das heißt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen in einem Mitgliedstaat und einem anderen Hafen im selben Mitgliedstaat und den Verkehr von und nach demselben Hafen in einem Mitgliedstaat, sofern dieser Verkehr das Küstenmeer dieses Mitgliedstaates nicht verlässt.

2) "andere Formen der gewerblichen Niederlassung für die Erbringung internationaler Seeverkehrsdienstleistungen" sind die Möglichkeit für Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen aus der anderen Vertragspartei, vor Ort alle Tätigkeiten auszuüben, die erforderlich sind, um ihren Kunden eine vollständig oder teilweise integrierte Verkehrsdienstleistung zu erbringen, in der der Seeverkehr ein wesentliches Element ist. (Diese Verpflichtung ist jedoch nicht so auszulegen, als beschränke sie in irgendeiner Weise die im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Erbringung übernommenen Verpflichtungen.)

Diese Tätigkeiten umfassen folgendes, ohne sich jedoch darauf zu beschränken:

a) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und seeverkehrsbezogenen Dienstleistungen im unmittelbaren Kontakt mit Kunden, vom Kostenanschlag bis zur Fakturierung, unabhängig davon, ob diese vom Dienstleistungserbringer selbst oder von Dienstleistungserbringern, mit denen der Dienstleistungsverkäufer eine feste Geschäftsverbindung eingegangen ist, betrieben oder angeboten werden;

b) Erwerb von Verkehrsdienstleistungen und verkehrsbezogenen Dienstleistungen, einschließlich der für die Erbringung integrierter Dienstleistungen erforderlichen Transportdienstleistungen aller Verkehrsträger im Binnenverkehr, insbesondere Binnenwasserstraße, Straße und Schiene, für sich oder für Kunden (und Weiterverkauf an Kunden);

c) Ausarbeitung von Informationsunterlagen über Beförderungsdokumente, Zollpapiere oder sonstige Dokumente, die sich auf den Ursprung und die Beschaffenheit der beförderten Güter beziehen;

d) Bereitstellung von Geschäftsinformationen auf jede Weise, einschließlich computergestützter Informationssysteme und des elektronischen Datenaustauschs (vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens);

e) Eingehen von Geschäftsverbindungen mit ortsansässigen Schiffsagenturen (einschließlich der Beteiligung am Kapital der Gesellschaft) und der Einstellung örtlichen Personals (oder, vorbehaltlich der einschlägigen horizontalen Verpflichtungen, ausländischen Personals);

f) Handeln im Namen der Gesellschaften, unter anderem beim Organisieren des Einlaufens des Schiffes oder beim Übernehmen von Ladungen, wenn gewünscht.

3) "multimodaler Frachtführer" ist die Person, in deren Namen das Frachtpapier/multimodale Frachtpapier oder ein sonstiges Papier ausgestellt ist, das als Nachweis für einen Vertrag über die multimodale Beförderung von Gütern dient, und die nach dem Frachtvertrag für die Beförderung der Güter verantwortlich ist.

Anlage A

GLOSSAR

Verwendete Begriffe für einzelne Mitgliedstaaten

Frankreich

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

NB:

Alle diese Gesellschaften sind juristische Personen.

Deutschland

GmbH & Co KG Kommanditgesellschaft, bei der der persönlich haftende Gesellschafter eine GmbH ist

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Italien

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Für Italien umfasst das Angebot der Gemeinschaft folgende freie Berufe:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL B

LISTE CHILES

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VIII

LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER FINANZDIENSTLEISTUNGEN

(gemäß Artikel 120 des Assoziationsabkommens)

TEIL A

LISTE DER GEMEINSCHAFT

Einleitung

1. Die in dieser Liste aufgeführten besonderen Verpflichtungen gelten nur für die Gebiete, in denen die Verträge zur Gründung der Gemeinschaft angewandt werden, und nach Maßgabe dieser Verträge. Diese Verpflichtungen gelten nur für die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittländern andererseits. Sie lassen die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten unberührt.

2. Zur Bezeichnung der Mitgliedstaaten werden folgende Abkürzungen verwendet:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"Tochtergesellschaft" einer juristischen Person ist eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person tatsächlich kontrolliert wird.

"Zweigniederlassung" einer juristischen Person ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ZUSÄTZLICHE VERPFLICHTUNGEN DER GEMEINSCHAFT

Versicherung

a) Die Gemeinschaft nimmt die enge Zusammenarbeit zwischen den Versicherungsregulierungs- und -aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten zur Kenntnis und unterstützt sie in ihren Anstrengungen, verbesserte Aufsichtsstandards zu fördern.

b) Die Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, vollständige Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Direktversicherungsgeschäfte, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getätigt werden, innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Eingang zu prüfen. Wird der Antrag abgelehnt, so bemüht sich die Behörde des Mitgliedstaats nach besten Kräften, dem betreffenden Unternehmen die Ablehnung unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

c) Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, Anfragen von Antragstellern nach dem Stand der Bearbeitung vollständiger Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Direktversicherungsgeschäfte, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getätigt werden, unverzüglich zu beantworten.

d) Die Gemeinschaft bemüht sich nach besten Kräften, Fragen zu prüfen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Versicherungen betreffen, und Probleme zu behandeln, die sich auf den Binnenmarkt für Versicherungen auswirken könnten.

e) Die Gemeinschaft merkt an, dass die Prämien für die Kraftfahrzeugversicherung nach dem seit 1. September 2001 geltenden Gemeinschaftsrecht unbeschadet künftiger Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung mehrerer Risikofaktoren berechnet werden können.

f) Die Gemeinschaft merkt an, dass nach dem seit 1. September 2001 geltenden Gemeinschaftsrecht unbeschadet künftiger Rechtsvorschriften für die Versicherungsbedingungen und Prämiensätze, die ein Versicherungsunternehmen zu verwenden beabsichtigt, eine vorherige Genehmigung der einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden in der Regel nicht erforderlich ist.

g) Die Gemeinschaft merkt an, dass nach dem seit 1. September 2001 geltenden Gemeinschaftsrecht unbeschadet künftiger Rechtsvorschriften für eine Erhöhung der Prämien eine vorherige Genehmigung der einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden in der Regel nicht erforderlich ist.

Sonstige Finanzdienstleistungen

a) Die Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, in Anwendung der einschlägigen EG-Richtlinien vollständige Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Bankgeschäfte, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getätigt werden, innerhalb von zwölf Monaten zu prüfen. Wird der Antrag abgelehnt, so bemüht sich der Mitgliedstaat nach besten Kräften, dem betreffenden Unternehmen die Ablehnung unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

b) Die Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, Anfragen von Antragstellern nach dem Stand der Bearbeitung vollständiger Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Bankgeschäfte, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getätigt werden, unverzüglich zu beantworten.

c) Die Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, in Anwendung der einschlägigen EG-Richtlinien vollständige Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Wertpapierdienstleistungen im Sinne der Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getätigt werden, innerhalb von sechs Monaten zu prüfen. Wird der Antrag abgelehnt, so bemüht sich der Mitgliedstaat nach besten Kräften, dem betreffenden Unternehmen die Ablehnung unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

d) Die Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, Anfragen von Antragstellern nach dem Stand der Bearbeitung vollständiger Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Wertpapierdienstleistungen, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getätigt werden, unverzüglich zu beantworten.

VEREINBARUNG ÜBER VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER FINANZDIENSTLEISTUNGEN

Der Gemeinschaft wurde die Möglichkeit eingeräumt, bei der Übernahme besonderer Verpflichtungen im Bereich der Finanzdienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens nach einem anderen Konzept als dem der allgemeinen Bestimmungen von Teil IV Titel III Kapitel II (Finanzdienstleistungen) vorzugehen. Es wurde vereinbart, dass dieses Konzept mit folgender Maßgabe angewandt werden kann:

i) Es steht nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens.

ii) Es besteht keine Vermutung hinsichtlich des Grades der Liberalisierung, zu dem sich eine Vertragspartei nach diesem Abkommen verpflichtet.

Die Gemeinschaft hat auf der Grundlage von Verhandlungen unter den gegebenenfalls aufgeführten Bedingungen und Voraussetzungen nach folgendem Konzept besondere Verpflichtungen in ihre Liste eingetragen.

A. Marktzugang

Grenzüberschreitender Handel

1. Die Gemeinschaft gestattet gebietsfremden Finanzdienstleistungserbringern, als Auftraggeber, durch einen Vermittler oder als Vermittler unter Bedingungen, mit denen die Inländerbehandlung gewährt wird, folgende Dienstleistungen zu erbringen:

a) Versicherung von Risiken in Bezug auf

i) Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und

ii) Güter im internationalen Transitverkehr;

b) Rückversicherung und Retrozession und die in Artikel 117 Nummer 9 Ziffer iv genannten versicherungsbezogenen Hilfsdienstleistungen;

c) Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten nach Artikel 117 Nummer 9 Ziffer xv) und Beratungs- und sonstige Zusatzdienstleistungen, mit Ausnahme von Vermittlungsdienstleistungen, in Bezug auf Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen nach Artikel 117 Nummer 9 Ziffer xvi).

2. Die Gemeinschaft gestattet ihren Gebietsansässigen, im Hoheitsgebiet Chiles die in folgenden Bestimmungen genannten Finanzdienstleistungen zu erwerben:

a) Nummer 1 Buchstabe a),

b) Nummer 1 Buchstabe b) und

c) Artikel 117 Nummer 9 Ziffern v) bis xvi).

Gewerbliche Niederlassung

3. Die Gemeinschaft gewährt den Finanzdienstleistungserbringern Chiles das Recht, in ihrem Gebiet eine gewerbliche Niederlassung zu errichten oder auszubauen, auch durch Erwerb bestehender Unternehmen.

4. Die Gemeinschaft kann Bedingungen und Verfahren für die Genehmigung der Errichtung und des Ausbaus einer gewerblichen Niederlassung festlegen, soweit sie ihre Verpflichtung aus Nummer 3 nicht umgehen und mit den übrigen Pflichten aus diesem Abkommen vereinbar sind.

Vorübergehende Einreise von Personal

5. a) Die Gemeinschaft gestattet die vorübergehende Einreise des nachstehend aufgeführten Personals eines Finanzdienstleistungserbringers Chiles, der im Gebiet der Gemeinschaft eine gewerbliche Niederlassung errichtet oder errichtet hat, in ihr Gebiet:

i) hochrangiges Leitungspersonal, das über rechtlich geschützte Informationen verfügt, die für die Niederlassung, die Überwachung und die Erbringung der Dienstleistungen des Finanzdienstleistungserbringers wesentlich sind, und

ii) Spezialisten für die Geschäftstätigkeit des Finanzdienstleistungserbringers.

b) Die Gemeinschaft gestattet vorbehaltlich der Verfügbarkeit qualifizierten Personals in ihrem Gebiet die vorübergehende Einreise des nachstehend aufgeführten Personals, das mit der gewerblichen Niederlassung eines Finanzdienstleistungserbringers Chiles verbunden ist, in ihr Gebiet:

i) Spezialisten für Computerdienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen und Buchhaltung des Finanzdienstleistungserbringers und

ii) Spezialisten für Versicherungsmathematik und Rechtsfragen.

Diskriminierungsfreie Maßnahmen

6. Die Gemeinschaft bemüht sich, erhebliche negative Auswirkungen folgender Maßnahmen auf Finanzdienstleistungserbringer Chiles zu beseitigen oder zu begrenzen:

a) diskriminierungsfreie Maßnahmen, die Finanzdienstleistungserbringer daran hindern, im Gebiet der Gemeinschaft alle von der Gemeinschaft gestatteten Finanzdienstleistungen in der von der Gemeinschaft vorgeschriebenen Form zu erbringen;

b) diskriminierungsfreie Maßnahmen, die die Ausweitung der Geschäftstätigkeit von Finanzdienstleistungserbringern auf das gesamte Gebiet der Gemeinschaft beschränken;

c) Maßnahmen der Gemeinschaft, sofern sie dieselben Maßnahmen auf die Erbringung von Bank- und Wertpapierdienstleistungen anwendet und ein Finanzdienstleistungserbringer Chiles seine Geschäftstätigkeit auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen konzentriert, und

d) andere Maßnahmen, die, obwohl sie den Bestimmungen dieses Abkommens entsprechen, die Möglichkeiten der Finanzdienstleistungserbringer Chiles beeinträchtigen, auf dem Markt der Gemeinschaft eine Geschäftstätigkeit auszuüben, zu konkurrieren oder Zugang dazu zu finden;

dies setzt jedoch voraus, dass die nach dieser Nummer getroffenen Maßnahmen die Finanzdienstleistungserbringer der Vertragspartei, die die Maßnahmen trifft, nicht unangemessen diskriminiert.

7. Hinsichtlich der unter Nummer 6 Buchstaben a) und b) genannten diskriminierungsfreien Maßnahmen bemüht sich die Gemeinschaft, weder das derzeit vorhandene Ausmaß von Marktchancen noch die Vorteile, die die Finanzdienstleistungserbringer Chiles als Gruppe im Gebiet der Gemeinschaft bereits genießen, zu begrenzen oder zu beschränken; jedoch darf diese Verpflichtung nicht zu einer unangemessenen Diskriminierung der Finanzdienstleistungserbringer der Gemeinschaft führen.

B. Inländerbehandlung

1. Unter Bedingungen, mit denen die Inländerbehandlung gewährt wird, gewährt die Gemeinschaft den Finanzdienstleistungserbringern Chiles, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind, Zugang zu den von öffentlichen Stellen betriebenen Zahlungs- und Verrechnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale Ausübung der üblichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen. Mit dieser Nummer ist nicht beabsichtigt, Zugang zu den für Notfälle vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten der Gemeinschaft zu gewähren.

2. Verlangt die Gemeinschaft, dass die Finanzdienstleistungserbringer Chiles Mitglied einer Selbstverwaltungskörperschaft, einer Wertpapierbörse oder eines Terminkontraktmarktes, einer Verrechnungsstelle oder einer anderen Organisation oder Vereinigung sind oder daran beteiligt sind oder Zugang dazu haben, um auf der gleichen Grundlage wie die Finanzdienstleistungserbringer der Gemeinschaft Finanzdienstleistungen erbringen zu können, oder stellt die Gemeinschaft unmittelbar oder mittelbar solche Einrichtungen, Vorrechte oder Vorteile für die Erbringung von Finanzdienstleistungen bereit, so gewährleistet die Gemeinschaft, dass diese Einrichtungen den Finanzdienstleistungserbringern Chiles, die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassen sind, die Inländerbehandlung gewähren.

C. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Konzepts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. "gebietsfremder Finanzdienstleistungserbringer" ist ein Finanzdienstleistungserbringer Chiles, der von einer Niederlassung im Hoheitsgebiet Chiles aus eine Finanzdienstleistung in das Gebiet der Gemeinschaft erbringt, unabhängig davon, ob dieser Finanzdienstleistungserbringer im Gebiet der Gemeinschaft eine gewerbliche Niederlassung hat oder nicht.

2. "gewerbliche Niederlassung" ist eine Unternehmung im Gebiet der Gemeinschaft zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und umfasst hundertprozentige und andere Tochtergesellschaften, Joint-Ventures, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Franchisegeschäfte, Zweigniederlassungen, Agenturen, Vertretungen und andere Organisationen.

LISTEN DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER FINANZDIENSTLEISTUNGEN

TEIL B

LISTE CHILES

(nur der spanische Text ist verbindlich)

Einleitung: Chile kann die Klassifikation der in dieser Liste aufgeführten Finanzdienstleistungen auf der Grundlage der Zentralen Gütersystematik (CPC) oder einer anderen für den chilenischen Finanzsektor für geeignet erachteten Klassifikation ergänzen und bereits klassifizierte Dienstleistungen auf der Grundlage einer neuen Fassung der CPC oder einer anderen geeigneten Klassifikation neu klassifizieren.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IX

(gemäß Artikel 127 des Assoziationsabkommens)

FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGEN ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

Für die Gemeinschaft:

Die Gemeinschaft wird ihre Liste der für Finanzdienstleistungen zuständigen Behörden vorlegen und auf den neuesten Stand bringen.

Für Chile:

Ministerium der Finanzen

ANHANG X

(gemäß Artikel 132 des Assoziationsabkommens)

LISTEN DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG

TEIL A

LISTE DER GEMEINSCHAFT

Einleitung

1. Die in dieser Liste aufgeführten besonderen Verpflichtungen gelten nur für die Gebiete, in denen die Verträge zur Gründung der Gemeinschaft angewandt werden, und nach Maßgabe dieser Verträge. Diese Verpflichtungen gelten nur für die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittländern andererseits. Sie lassen die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten unberührt.

2. Zur Bezeichnung der Mitgliedstaaten werden folgende Abkürzungen verwendet:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"Tochtergesellschaft" einer juristischen Person ist eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person tatsächlich kontrolliert wird.

"Zweigniederlassung" einer juristischen Person ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL B

LISTE CHILES

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage

PROTOKOLL ÜBER FISCHEREIUNTERNEHMEN

1. Eigentum und Kontrolle

Chile gestattet juristischen und natürlichen Personen der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 131, eine Mehrheitsbeteiligung am Eigenkapital neuer oder bestehender Fischereiunternehmen in Chile zu besitzen und deren Leitung zu kontrollieren, sofern juristische und natürliche Personen Chiles in gleicher Weise berechtigt sind, eine Mehrheitsbeteiligung am Eigenkapital neuer oder bestehender Fischereiunternehmen im Herkunftsmitgliedstaat der betreffenden juristischen oder natürlichen Person der Gemeinschaft zu besitzen und deren Leitung zu kontrollieren.

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gestatten juristischen und natürlichen Personen Chiles, eine Mehrheitsbeteiligung am Eigenkapital neuer oder bestehender Fischereiunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet zu besitzen und deren Leitung zu kontrollieren, sofern dies nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates zulässig ist.

2. Registrierung und Betrieb von Fischereifahrzeugen

Die in Chile niedergelassenen juristischen Personen, an deren Eigenkapital juristische und natürliche Personen der Gemeinschaft eine Mehrheitsbeteiligung besitzen und deren Leitung kontrollieren, sind berechtigt, ein Fischereifahrzeug zu gleichen Bedingungen zu beantragen, registrieren zu lassen und zu betreiben, wie juristische Personen, an deren Eigenkapital juristische und natürliche Personen Chiles eine Mehrheitsbeteiligung besitzen und deren Leitung kontrollieren, sofern die im Herkunftsmitgliedstaat der betreffenden juristischen oder natürlichen Person niedergelassenen juristischen Personen, an deren Eigenkapital juristische und natürliche Personen Chiles eine Mehrheitsbeteiligung besitzen und deren Leitung kontrollieren, in gleicher Weise berechtigt sind, in diesem Mitgliedstaat ein Fischereifahrzeug zu beantragen, registrieren zu lassen und zu betreiben.

3. Genehmigung und Fangerlaubnisse

Die im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassenen juristischen Personen, an deren Eigenkapital eine juristische oder natürliche Person der anderen Vertragspartei eine Mehrheitsbeteiligung besitzt und deren Leitung kontrolliert und für die ein Fischereifahrzeug registriert ist, sind berechtigt, eine Genehmigung für die industriemäßig ausgeübte Fischerei, einschließlich aller verfügbaren zusätzlichen außerordentlichen Fangerlaubnisse, und die entsprechenden Fangquoten zu gleichen Bedingungen zu beantragen und zu erhalten, wie andere im Gebiet dieser Vertragspartei niedergelassene juristische Personen, an deren Eigenkapital inländische juristische und natürliche Personen eine Mehrheitsbeteiligung besitzen. Diese juristischen Personen müssen alle Vorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischerei der Vertragspartei beachten, in deren Gebiet sie niedergelassen sind.

4. Übertragung von Genehmigungen und Fahrzeugen

Nach chilenischem Recht sind neue und bestehende Fischereiunternehmen, an deren Eigenkapital juristische und natürliche Personen der Gemeinschaft eine Mehrheitsbeteiligung besitzen oder kontrollieren, berechtigt, im Wege der Übertragung Fischereigenehmigungen und -fahrzeuge zu gleichen Bedingungen zu erhalten, wie neue oder bestehende Fischereiunternehmen, an deren Eigenkapital juristische und natürliche Personen Chiles eine Mehrheitsbeteiligung besitzen oder kontrollieren, sofern nach dem Recht des Herkunftsmitgliedsstaates der betreffenden juristischen oder natürlichen Person der Gemeinschaft neue und bestehende Fischereiunternehmen, an deren Eigenkapital juristische und natürliche Personen Chiles eine Mehrheitsbeteiligung besitzen oder kontrollieren, berechtigt sind, im Wege der Übertragung Fischereigenehmigungen und -fahrzeuge zu gleichen Bedingungen zu erhalten, wie neue oder bestehende Fischereiunternehmen, an deren Eigenkapital juristische und natürliche Personen der Gemeinschaft eine Mehrheitsbeteiligung besitzen oder kontrollieren.

5. Bestätigung der Erfuellung der Gegenseitigkeitsbedingungen

Unbeschadet der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens halten die Vertragsparteien auf Ersuchen einer Vertragspartei Konsultationen ab, tauschen im Assoziationsausschuss zweckdienliche Informationen aus und machen sie der Öffentlichkeit zugänglich, um zu prüfen, ob die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 dieses Protokolls zur Bedingung gemachte Gegenseitigkeit gegeben ist, und dies zu bestätigen.

Nach den Konsultationen stellen die Vertragsparteien gemeinsam fest, ob die Gegenseitigkeitsbedingungen erfuellt sind oder nicht. Sie treffen entsprechende Maßnahmen und erstatten dem Assoziationsausschuss innerhalb von 45 Tagen Bericht.

6. Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Bestimmungen von Titel III Kapitel III vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls gelten.

ANHANG XI

(gemäß Artikel 137 des Assoziationsabkommens)

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN: GELTUNGSBEREICH FÜR DIE GEMEINSCHAFT

Anlage 1

BESCHAFFUNGSTELLEN AUF ZENTRALER EBENE

Beschaffungsstellen, für die die Bestimmungen dieses Titels gelten

WAREN

Schwellenwert: 130000 SZR

DIENSTLEISTUNGEN

nach Maßgabe der Anlage 4

Schwellenwert: 130000 SZR

BAULEISTUNGEN

nach Maßgabe der Anlage 5

Schwellenwert: 5000000 SZR

Liste der Beschaffungsstellen(1)

Abschnitt 1

Beschaffungsstellen der Europäischen Gemeinschaften

1. Rat der Europäischen Union

2. Europäische Kommission

Abschnitt 2

Beschaffungsstellen der Mitgliedstaaten

Österreich

(nur der englische Text ist verbindlich)

A. Present coverage of entities (Unmittelbar erfasste Beschaffungsstellen)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B. All other central public authorities including their regional and local sub-divisions provided that they do not have an industrial or commercial character. (Alle sonstigen Bundesbehörden, einschließlich der ihnen untergeordneten regionalen und örtlichen Stellen, sofern sie keinen gewerblichen Charakter haben.)

Belgien

(nur der französische Text ist verbindlich)

A. L'État fédéral (Beschaffungsstellen des Bundes)

1. Services du Premier Ministre

2. Ministère des Affaires économiques

3. Ministère des Affaires étrangères, du Commerce extérieur et de la Coopération au développement

4. Ministère des Affaires sociales, de la Santé publique et de l'Environnement

5. Ministère des Classes moyennes et de l'Agriculture

6. Ministère des Communications et de l'Infrastructure

7. Ministère de la Défense nationale(2)

8. Ministère de l'Emploi et du Travail

9. Ministère des Finances

10. Ministère de la Fonction publique

11. Ministère de l'Intérieur

12. Ministère de la Justice

B. Autres (Sonstige Beschaffungsstellen)

1. la Poste(3)

2. la Régie des Bâtiments

3. L'Office national de Sécurité Sociale

4. L'Institut national d'Assurances sociales pour Travailleurs indépendants

5. L'Institut national d'Assurance Maladie-Invalidité

6. L'Office national des Pensions

7. La Caisse auxiliaire d'Assurance Maladie-Invalidité

8. Le Fonds des Maladies professionnelles

9. L'Office national de l'Emploi

Dänemark

(nur der englische Text ist verbindlich)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Deutschland

(nur der englische Text ist verbindlich)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Note:

According to existing national obligations, the entities contained in this list must, in conformity with special procedures, award contracts to certain groups in order to remove difficulties caused by the last war. (Anmerkung: Nach den geltenden innerstaatlichen Vorschriften müssen die in dieser Liste aufgeführten Beschaffungsstellen nach Maßgabe besonderer Verfahren Aufträge an bestimmte Gruppen vergeben, um Schwierigkeiten aufgrund des letzten Krieges zu begegnen.)

Spanien

(nur der spanische Text ist verbindlich)

1. Ministerio de Asuntos Exteriores

2. Ministerio de Justicia

3. Ministerio de Defensa(4)

4. Ministerio de Economía y Hacienda

5. Ministerio del Interior

6. Ministerio de Fomento

7. Ministerio de Educación y Cultura

8. Ministerio de Trabajo y Asuntos Sociales

9. Ministerio de Industria y Energía

10. Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación

11. Ministerio de la Presidencia

12. Ministerio para las Administraciones Públicas

13. Ministerio de Sanidad y Consumo

14. Ministerio de Medio Ambiente

Finnland

(nur der englische Text ist verbindlich)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Frankreich

(nur der französische Text ist verbindlich)

A. Principales entités acheteuses (Wichtigste Beschaffungsstellen)

a) Budget général (Gesamthaushalt)

1. Services du premier ministre

2. Ministère des affaires sociales, de la santé et de la ville

3. Ministère de l'intérieur et de l'aménagement du territoire

4. Ministère de la justice

5. Ministère de la défense

6. Ministère des affaires étrangères

7. Ministère de l'éducation nationale

8. Ministère de l'économie

9. Ministère de l'industrie, des postes et télécommunications et du Commerce Extérieur

10. Minitère de l'équipement, des transports et du tourisme

11. Ministère des entreprises et du développement économique, chargé des petites et moyennes entreprises et du commerce et de l'artisanat

12. Ministère du travail, de l'emploi et de la formation professionnelle

13. Ministère de la culture et de la francophonie

14. Ministère du budget

15. Ministère de l'agriculture et de la pêche

16. Ministère de l'enseignement supérieur et de la recherche

17. Ministère de l'environnement

18. Ministère de la fonction publique

19. Ministère du logement

20. Ministère de la coopération

21. Ministère des départements et territoires d'outre-mer

22. Ministère de la jeunesse et des sports

23. Ministère de la communication

24. Ministère des anciens combattants et victimes de guerre

b) Budget annexe (Sonderhaushalt)

On peut notamment signaler:

1. Imprimerie Nationale

c) Comptes spéciaux du Trésor (Sonderkonten der Staatskasse)

On peut notamment signaler:

1. Fonds forestiers national

2. Soutien financier de l'industrie cinématographique et de l'industrie des programmes audio-visuels

3. Fonds national d'aménagement foncier et d'urbanisme

4. Caisse autonome de la reconstruction

B. Etablissements publics nationaux à caractère administratif (Staatliche öffentliche Einrichtungen mit Verwaltungscharakter)

1. Académie de France à Rome

2. Académie de marine

3. Académie des sciences d'outre-mer

4. Agence centrale des organismes de sécurité sociale (Acoss)

5. Agences financières de bassins

6. Agence nationale pour l'amélioration des conditions de travail (Anact)

7. Agence nationale pour l'amélioration de l'habitat (Anah)

8. Agence nationale pour l'emploi (Anpe)

9. Agence nationale pour l'indemnisation des français d'outre-mer (Anifom)

10. Assemblée permanente des chambres d'agriculture (Apca)

11. Bibliothèque nationale

12. Bibliothèque nationale et universitaire de Strasbourg

13. Bureau d'études des postes et télécommunications d'outre-mer (Beptom)

14. Caisse des dépôts et consignations

15. Caisse nationale des allocations familiales (Cnaf)

16. Caisse nationale d'assurance maladie des travailleurs salariés (Cnam)

17. Caisse nationale d'assurance-vieillesse des travailleurs salariés (Cnavts)

18. Caisse nationale des autoroutes (Cna)

19. Caisse nationale militaire de sécurité sociale (Cnmss)

20. Caisse nationale des monuments historiques et des sites

21. Caisse nationale des télécommunications(5)

22. Caisse de garantie du logement social

23. Casa de velasquez

24. Centre d'enseignement zootechnique de Rambouillet

25. Centre d'études du milieu et de pédagogie appliquée du ministère de l'agriculture

26. Centre d'études supérieures de sécurité sociale

27. Centres de formation professionnelle agricole

28. Centre national d'art et de culture Georges-Pompidou

29. Centre national de la cinématographie française

30. Centre national d'études et de formation pour l'enfance inadaptée

31. Centre national d'études et d'expérimentation du machinisme agricole, du génie rural, des eaux et des forêts

32. Centre national de formation pour l'adaptation scolaire et l'education spécialisée (Cnefases)

33. Centre national de formation et de perfectionnement des professeurs d'enseignement ménager agricole

34. Centre national des lettres

35. Centre national de documentation pédagogique

36. Centre national des oeuvres universitaires et scolaires (Cnous)

37. Centre national d'opthalmologie des Quinze-Vingts

38. Centre national de préparation au professorat de travaux manuels éducatifs et d'enseignement ménager

39. Centre national de promotion rurale de marmilhat

40. Centre national de la recherche scientifique (Cnrs)

41. Centre régional d'éducation populaire d'Île-de-France

42. Centres d'éducation populaire et de sport (Creps)

43. Centres régionaux des oeuvres universitaires (Crous)

44. Centres régionaux de la propriété forestière

45. Centre de sécurité sociale des travailleurs migrants

46. Chancelleries des universités

47. Collège de France

48. Commission des opérations de bourse

49. Conseil supérieur de la pêche

50. Conservatoire de l'espace littoral et des rivages lacustres

51. Conservatoire national des arts et métiers

52. Conservatoire national supérieur de musique

53. Conservatoire national supérieur d'art dramatique

54. Domaine de Pompadour

55. École centrale - Lyon

56. École centrale des arts et manufactures

57. École française d'archéologie d'Athènes

58. École française d'extrême-orient

59. École française de Rome

60. École des hautes études en sciences sociales

61. École nationale d'administration

62. École nationale de l'aviation civile (Enac)

63. École nationale des Chartes

64. École nationale d'équitation

65. École nationale du génie rural des eaux et des forêts (Engref)

66. Écoles nationales d'ingénieurs

67. École nationale d'ingénieurs des industries des techniques agricoles et alimentaires

68. Écoles nationales d'ingénieurs des travaux agricoles

69. École nationale des ingénieurs des travaux ruraux et des techniques sanitaires

70. École nationale des ingénieurs des travaux des eaux et forêts (Enitef)

71. École nationale de la magistrature

72. Écoles nationales de la marine marchande

73. École nationale de la santé publique (Ensp)

74. École nationale de ski et d'alpinisme

75. École nationale supérieure agronomique - Montpellier

76. École nationale supérieure agronomique - Rennes

77. École nationale supérieure des arts décoratifs

78. École nationale supérieure des arts et industries - Strasbourg

79. École nationale supérieure des arts et industries textiles - Roubaix

80. Écoles nationales supérieures d'arts et métiers

81. École nationale supérieure des beaux-arts

82. École nationale supérieure des bibliothécaires

83. École nationale supérieure de céramique industrielle

84. École nationale supérieure de l'électronique et de ses applications (Ensea)

85. École nationale supérieure d'horticulture

86. École nationale supérieure des industries agricoles alimentaires

87. École nationale supérieure du paysage (Rattachée à l'école nationale supérieure d'horticulture)

88. École nationale supérieure des sciences agronomiques appliquées (Enssa)

89. Écoles nationales vétérinaires

90. École nationale de voile

91. Écoles normales d'instituteurs et d'institutrices

92. Écoles normales nationales d'apprentissage

93. Écoles normales supérieures

94. École polytechnique

95. École technique professionelle agricole et forestière de Meymac (Corrèze)

96. École de sylviculture - Crogny (Aube)

97. École de viticulture et d'oenologie de la Tour-Blanche (Gironde)

98. École de viticulture - Avize (Marne)

99. Établissement national de convalescents de Saint-Maurice

100. Établissement national des invalides de la marine (Enim)

101. Établissement national de bienfaisance Koenigs-Wazter

102. Fondation Carnegie

103. Fondation Singer-Polignac

104. Fonds d'action sociale pour les travailleurs immigrés et leurs familles

105. Hôpital-hospice national Dufresne-Sommeiller

106. Institut de l'Élevage et de médicine vérérinaire des pays tropicaux (Iemvpt)

107. Institut français d'archéologie orientale du caire

108. Institut géographique national

109. Institut industriel du nord

110. Institut international d'administration publique (Iiap)

111. Institut national agronomique de Paris-Grignon

112. Institut national des appellations d'origine des vins et eaux-de-Vie (Inaovev)

113. Institut national d'astronomie et de géophysique (Inag)

114. Institut national de la consommation (Inc)

115. Institut national d'éducation populaire (Inep)

116. Institut national d'études démographiques (Ined)

117. Institut national des jeunes aveugles - Paris

118. Institut national des jeunes sourds - Bordeaux

119. Institut national des jeunes sourds - Chambéry

120. Institut national des jeunes sourds - Metz

121. Institut national des jeunes sourds - Paris

122. Institut national de physique nucléaire et de physique des particules (Inpnpp)

123. Institut national de promotion supérieure agricole

124. Institut national de la propriété industrielle

125. Institut national de la recherche agronomique (Inra)

126. Institut national de recherche pédagogique (Inrp)

127. Institut national de la santé et de la recherche médicale (Inserm)

128. Institut national des sports

129. Instituts nationaux polytechniques

130. Instituts nationaux des sciences appliquées

131. Instituts national supérieur de chimie industrielle de Rouen

132. Institut national de recherche en informatique et en automatique (Inria)

133. Institut national de recherche sur les transports et leur sécurité (Inrts)

134. Instituts régionaux d'administration

135. Institut supérieur des matériaux et de la construction mécanique de Saint-Ouen

136. Musée de l'armée

137. Musée Gustave Moreau

138. Musée de la marine

139. Musée national J.-J. Henner

140. Musée national de la légion d'honneur

141. Musée de la poste

142. Muséum national d'histoire naturelle

143. Musée Augustre Rodin

144. Observatoire de Paris

145. Office de coopération et d'accueil universitaire

146. Office français de protection des réfugiés et apatrides

147. Office national des anciens combattants

148. Office national de la chasse

149. Office national d'information sur les enseignements et les professions (Oniep)

150. Office national d'immigration (Oni)

151. ORSTOM - institut français de recherche scientifique pour le développement en coopération

152. Office universitaire et culturel français pour l'Algérie

153. Palais de la découverte

154. Parcs nationaux

155. Réunion des musées nationaux

156. Syndicat des transports Parisiens

157. Thermes nationaux - Aix-les-Bains

158. Universités

C. Autre organisme public national (Sonstige staatliche öffentliche Einrichtung)

1. Union des Groupements d'Achats Publics (Ugap)

Griechenland

(nur der englische Text ist verbindlich)

Liste der Beschaffungsstellen

1. Ministry of the Interior, Public Administration and Decentralization

2. Ministry of Foreign Affairs

3. Ministry of National Economy

4. Ministry of Finance

5. Ministry of Development

6. Ministry of Environment, Planning and Public Works

7. Ministry of Education and Religion

8. Ministry of Agriculture

9. Ministry of Labour and Social security

10. Ministry of Health and Social Welfare

11. Ministry of Justice

12. Ministry of Culture

13. Ministry of Merchant Marine

14. Ministry of Macedonia and Thrace

15. Ministry of the Aegean

16. Ministry of Transport and Communications

17. Ministry for Press and Media

18. Ministry to the Prime Minister

19. Army General Staff

20. Navy General Staff

21. Airforce General Staff

22. General Secretariat for Equality

23. General Secretariat for Greeks Living Abroad

24. General Secretariat for Commerce

25. General Secretariat for Research and Technology

26. General Secretariat for Industry

27. General Secretariat for Public Works

28. General Secretariat for Youth

29. General Secretariat for Further Education

30. General Secretariat for Social Security

31. General Secretariat for Sports

32. General State Laboratory

33. National Centre of Public Administration

34. National Printing Office

35. National Statistical Service

36. National Welfare Organisation

37. University of Athens

38. University of Thessaloniki

39. University of Patras

40. University of Ioannina

41. University of Thrace

42. University of Macedonia

43. University of the Aegean

44. Polytechnic School of Crete

45. Sivitanidios Technical School

46. Eginitio Hospital

47. Areteio Hospital

48. Greek Atomic Energy Commission

49. Greek Highway Fund

50. Hellenic Post (ELTA)

51. Workers' Housing Organisation

52. Farmers' Insurance Organisation

53. Public Material Management Organisation

54. School Building Organisation

Irland

(nur der englische Text ist verbindlich)

A. Main purchasing entity (Wichtigste Beschaffungsstelle)

1. Office of Public Works

B. Other Departments (Sonstige Beschaffungsstellen)

1. President's Establishment

2. Houses of the Oireachtas (Parliament)

3. Department of the Taoiseach (Prime Minister)

4. Office of the Tánaiste (Deputy Prime Minister)

5. Central Statistics Office

6. Department of Arts, Culture and the Gaeltacht

7. National Gallery of Ireland

8. Department of Finance

9. State Laboratory

10. Office of the Comptroller and Auditor-General

11. Office of the Attorney-General

12. Office of the Director of Public Prosecutions

13. Valuation Office

14. Civil Service Commission

15. Office of the Ombudsman

16. Office of the Revenue Commissioners

17. Department of Justice

18. Commissioners of Charitable Donations and Bequests for Ireland

19. Department of the Environment

20. Department of Education

21. Department of the Marine

22. Department of Agriculture, Food and Forestry

23. Department of Enterprise and Employment

24. Department of Tourism and Trade

25. Department of Defence(6)

26. Department of Foreign Affairs

27. Department of Social Welfare

28. Department of Health

29. Department of Transport, Energy and Communications

Italien

(nur der englische Text ist verbindlich)

Purchasing Entities (Beschaffungsstellen)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Other national public body (Sonstige staatliche öffentliche Stelle)

1. CONSIP S.p.A. (Concessionaire of Public Informatic Services)

Luxemburg

(nur der französische Text ist verbindlich)

1. Ministère du Budget: Service Central des Imprimés et des Fournitures de l'Etat

2. Ministère de l'Agriculture: Administration des Services Techniques de l'Agriculture

3. Ministère de l'Education Nationale: Lycées d'Enseignement Secondaire et d'Enseignement Secondaire Technique

4. Ministère de la Famille et de la Solidarité Sociale: Maisons de Retraite

5. Ministère de la Force Publique: Armée(7) - Gendarmerie - Police

6. Ministère de la Justice: Etablissements Pénitientiaires

7. Ministère de la Santé Publique: Hôpital Neuropsychiatrique

8. Ministère des Travaux Publics: Bâtiments Publics - Ponts et Chaussées

9. Ministère des Communications: Centre Informatique de l'État

10. Ministère de l'Environnement: Administration de l'Environnement

Niederlande

(nur der englische Text ist verbindlich)

Liste der Beschaffungsstellen

Ministries and Central Governmental Bodies (Ministerien und Organe des Zentralstaates)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Portual

(nur der englische Text ist verbindlich)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Schweden

(nur der englische Text ist verbindlich)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Vereinigtes Königreich

(nur der englische Text ist verbindlich)

1. CABINET OFFICE

Civil Service College

Office of Public Services

The Buying Agency

Parliamentary Counsel Office

Central Comuter and Telecommunications Agency (CCTA)

2. CENTRAL OFFICE OF INFORMATION

3. CHARITY COMMISSION

4. CROWN PROSECUTION SERVICE

5. CROWN ESTATE COMMISSIONERS (VOTE EXPENDITURE ONLY)

6. CUSTOMS AND EXCISE DEPARTMENT

7. DEPARTMENT FOR INTERNATIONAL DEVELOPMENT

8. DEPARTMENT FOR NATIONAL SAVINGS

9. DEPARTMENT FOR EDUCATION AND EMPLOYMENT

Higher Education Funding Council for England

Office of Manpower Economics

10. DEPARTMENT OF HEALTH

Central Council for Education and Training in Social Work

Dental Practice Board

English National Board for Nursing, Midwifery and Health Visitors

National Health Service Authorities and Trusts

Prescription Pricing Authority

Public Health Laboratory Service Board

U.K. Central Council for Nursing, Midwifery and Health Visiting

11. DEPARTMENT OF NATIONAL HERITAGE

British Library

British Museum

Historic Buildings and Monuments Commission for England (English Heritage)

Imperial War Museum

Museums and Galleries Commission

National Gallery

National Maritime Museum

National Portrait Gallery

Natural History Museum

Royal Commission on Historical Manuscripts

Royal Commission on Historical Monuments of England

Royal Fine Art Commission (England)

Science Museum

Tate Gallery

Victoria and Albert Museum

Wallace Collection

12. DEPARTMENT OF SOCIAL SECURITY

Medical Boards and Examining Medical Officers (War Pensions)

Regional Medical Service

Independent Tribunal Service

Disability Living Allowance Advisory Board

Occupational Pensions Board

Social Security Advisory Committee

13. DEPARTMENT OF THE ENVIRONMENT

Building Research Establishment Agency

Commons Commission

Countryside Commission

Valuation tribunal

Rent Assessment Panels

Royal Commission on Environmental Pollution

14. DEPARTMENT OF THE PROCURATOR-GENERAL AND TREASURY SOLICITOR

Legal Secretariat to the Law Officers

15. DEPARTMENT OF TRADE AND INDUSTRY

National Weights and Measures Laboratory

Domestic Coal Consumers' Council

Electricity Committees

Gas Consumers' Council

Central Transport Consultative Committees

Monopolies and Mergers Commission

Patent Office

Employment Appeal Tribunal

Industrial Tribunals

16. DEPARTMENT OF TRANSPORT

Coastguard Services

17. EXPORT CREDITS GUARANTEE DEPARTMENT

18. FOREIGN AND COMMONWEALTH OFFICE

Wilton Park Conference Centre

19. GOVERNMENT ACTUARY'S DEPARTMENT

20. GOVERNMENT COMMUNICATIONS HEADQUARTERS

21. HOME OFFICE

Boundary Commission for England

Gaming Board for Great Britain

Inspectors of Constabulary

Parole Board and Local Review Committees

22. HOUSE OF COMMONS

23. HOUSE OF LORDS

24. INLAND REVENUE, BOARD OF

25. INTERVENTION BOARD FOR AGRICULTURAL PRODUCE

26. LORD CHANCELLOR'S DEPARTMENT

Combined Tax Tribunal

Council on Tribunals

Immigration Appellate Authorities

Immigration Adjudicators

Immigration Appeal Tribunal

Lands Tribunal

Law Commission

Legal Aid Fund (England and Wales)

Pensions Appeal Tribunals

Public Trust Office

Office of the Social Security Commissioners

Supreme Court Group (England and Wales)

Court of Appeal - Criminal

Circuit Offices and Crown, County and Combined Courts (England and Wales)

Transport Tribunal

27. MINISTRY OF AGRICULTURE, FISHERIES AND FOOD

Agricultural Dwelling House Advisory Committees

Agricultural Land Tribunals

Agricultural Wages Board and Committees

Cattle Breeding Centre

Plant Variety Rights Office

Royal Botanic Gardens, Kew

28. MINISTRY OF DEFENCE(8)

Meteorological Office

Procurement Executive

29. NATIONAL AUDIT OFFICE

30. NATIONAL INVESTMENT AND LOANS OFFICE

31. NORTHERN IRELAND COURT SERVICE

Coroners Courts

County Courts

Court of Appeal and High Court of Justice in Northen Ireland

Crown Court

Enforcement of Judgements Office

Legal Aid Fund

Magistrates Court

Pensions Appeals Tribunals

32. NORTHERN IRELAND, DEPARTMENT OF AGRICULTURE

33. NORTHERN IRELAND, DEPARTMENT OF ECONOMIC DEVELOPMENT

34. NORTHERN IRELAND, DEPARTMENT OF EDUCATION

35. NORTHERN IRELAND, DEPARTMENT OF THE ENVIRONMENT

36. NORTHERN IRELAND, DEPARTMENT OF FINANCE AND PERSONNEL

37. NORTHERN IRELAND, DEPARTMENT OF HEALTH AND SOCIAL SERVICES

38. NORTHERN IRELAND OFFICE

Crown Solicitor's Office

Department of the Director of Public Prosecutions for Northern Ireland

Northern Ireland Forensic Science Laboratory

Office of Chief Electoral Officer for Northern Ireland

Police Authority for Northern Ireland

Probation Board for Northern Ireland

State Pathologist Service

39. OFFICE OF FAIR TRADING

40. OFFICE FOR NATIONAL STATISTICS

National Health Service Central Register

41. OFFICE OF THE PARLIAMENTARY COMMISSIONER FOR ADMINISTRATION AND HEALTH SERVICE COMMISSIONERS

42. PAYMASTER GENERAL'S OFFICE

43. POSTAL BUSINESS OF THE POST OFFICE

44. PRIVY COUNCIL OFFICE

45. PUBLIC RECORD OFFICE

46. REGISTRY OF FRIENDLY SOCIETIES

47. ROYAL COMMISSION ON HISTORICAL MANUSCRIPTS

48. ROYAL HOSPITAL, CHELSEA

49. ROYAL MINT

50. SCOTLAND, CROWN OFFICE AND PROCURATOR

Fiscal Service

51. SCOTLAND, REGISTERS OF SCOTLAND

52. SCOTLAND, GENERAL REGISTER OFFICE

53. SCOTLAND, LORD ADVOCATE'S DEPARTMENT

54. SCOTLAND, QUEEN'S AND LORD TREASURER'S REMEMBRANCER

55. SCOTTISH COURTS ADMINISTRATION

Accountant of Court's Office

Court of Justiciary

Court of Session

Lands Tribunal for Scotland

Pensions Appeal Tribunals

Scottish Land Court

Scottish Law Commission

Sheriff Courts

Social Security Commissioners' Office

56. THE SCOTTISH OFFICE CENTRAL SERVICES

57. THE SCOTTISH OFFICE AGRICULTURE AND FISHERIES DEPARTMENT:

Crofters Commission

Red Deer Commission

Royal Botanic Garden, Edinburgh

58. THE SCOTTISH OFFICE INDUSTRY DEPARTMENT

59. THE SCOTTISH OFFICE EDUCATION DEPARTMENT

National Galleries of Scotland

National Library of Scotland

National Museums of Scotland

Scottish Higher Education Funding Council

60. THE SCOTTISH OFFICE ENVIRONMENT DEPARTMENT

Rent Assesment Panel and Committees

Royal Commission on the Ancient and Historical Monuments of Scotland

Royal Fine Art Commission for Scotland

61. THE SCOTTISH OFFICE HOME AND HEALTH DEPARTMENTS

HM Inspectorate of Constabulary

Local Health Councils

National Board for Nursing, Midwifery and Health Visiting for Scotland

Parole Board for Scotland and Local Review Committees

Scottish Council for Postgraduate Medical Education

Scottish Crime Squad

Scottish Criminal Record Office

Scottish Fire Service Training School

Scottish National Health Service Authorities and Trusts

Scottish Police College

62. SCOTTISH RECORD OFFICE

63. HM TREASURY

64. WELSH OFFICE

Royal Commission of Ancient and Historical Monuments in Wales

Welsh National Board for Nursing, Midwifery and Health Visiting

Local Government Boundary Commission for Wales

Valuation Tribunals (Wales)

Welsh Higher Education Finding Council

Welsh National Health Service Authorities and Trusts

Welsh Rent Assessment Panels

Abschnitt 3

Liste der Waren und Ausrüstungsgegenstände, die von den Verteidigungsministerien Belgiens, Dänemarks, Deutschlands, Finnlands, Frankreichs, Griechenlands, Irlands, Italiens, Luxemburgs, der Niederlande, Österreichs, Portugals, Schwedens, Spaniens und des Vereinigten Königreichs erworben werden und unter diesen Titel fallen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Chile nimmt zur Kenntnis, dass der unterschiedlich formulierte Hinweis darauf, dass bestimmte Listen dieser Anlage keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, inhaltlich der Formulierung in Anhang XII Anlage 1 Buchstabe B entspricht.

(2) Non-warlike materials contained in section 3 of this Appendix. (Nichtkriegsmaterial wie in Abschnitt 3 dieser Anlage aufgeführt.)

(3) Postal services referred to in the Law of 24 December 1993 (Postdienste nach dem Gesetz vom 24. Dezember 1993.)

(4) Non-warlike materials contained in section 3 of this Appendix. (Nichtkriegsmaterial nach Abschnitt 3 dieser Anlage.)

(5) Only Post Offices. (Postes seulement.) (Nur Post.)

(6) Non-warlike materials contained in section 3 of this Appendix. (Nichtkriegsmaterial nach Abschnitt 3 dieser Anlage.)

(7) Non-warlike materials contained in section 3 of this Appendix. (Nichtkriegsmaterial nach Abschnitt 3 dieser Anlage.)

(8) Nichtkriegsmaterial nach Abschnitt 3 dieser Anlage.

Anlage 2

BESCHAFFUNGSSTELLEN AUF SUBZENTRALER EBENE UND EINRICHTUNGEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

Beschaffungsstellen, für die die Bestimmungen dieses Titels gelten

WAREN

Schwellenwert: 200000 SZR

DIENSTLEISTUNGEN

nach Maßgabe der Anlage 4

Schwellenwert: 200000 SZR

BAULEISTUNGEN

nach Maßgabe der Anlage 5

Schwellenwert: 5000000 SZR

Liste der Beschaffungsstellen

1. Beschaffungsstellen der Gebietskörperschaften

2. Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der Richtlinie 93/37/EWG

- "Einrichtung des öffentlichen Rechts" ist eine Einrichtung,

- die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfuellen, die nicht gewerblicher Art sind, und

- die Rechtspersönlichkeit besitzt und

- die überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, den Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.

Die Listen der Einrichtungen und Kategorien von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die die genannten Kriterien erfuellen, sind in Anhang I der Richtlinie 93/37/EWG enthalten. Diese Listen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit (siehe Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 199 vom 9.8.1993, S. 56, und C 241 vom 29.8.1994, S. 228).

Listen der Einrichtungen und Kategorien von Einrichtungen des öffentlichen Rechts

I. BELGIEN

Einrichtungen

- Archives générales du Royaume et Archives de l'État dans les Provinces - Algemeen Rijksarchief en Rijksarchief in de Provinciën

- Conseil autonome de l'enseignement communautaire - Autonome Raad van het Gemeenschapsonderwijs

- Radio et télévision belges, émissions néerlandaises - Belgische Radio en Televisie, Nederlandse uitzendingen

- Belgisches Rundfunk- und Fernsehzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft (Centre de radio et télévision belge de la Communauté de langue allemande - Centrum voor Belgische Radio en Televisie voor de Duitstalige Gemeenschap)

- Bibliothèque royale Albert Ier - Koninklijke Bibliotheek Albert I

- Caisse auxiliaire de paiement des allocations de chômage - Hulpkas voor Werkloosheidsuitkeringen

- Caisse auxiliaire d'assurance maladie-invalidité - Hulpkas voor Ziekte- en Invaliditeitsverzekeringen

- Caisse nationale des pensions de retraite et de survie - Rijkskas voor Rust- en Overlevingspensioenen

- Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins naviguant sous pavillon belge - Hulp- en Voorzorgskas voor Zeevarenden onder Belgische Vlag

- Caisse nationale des calamités - Nationale Kas voor de Rampenschade

- Caisse spéciale de compensation pour allocations familiales en faveur des travailleurs de l'industrie diamantaire - Bijzondere Verrekenkas voor Gezinsvergoedingen ten bate van de Arbeiders der Diamantnijverheid

- Caisse spéciale de compensation pour allocations familiales en faveur des travailleurs de l'industrie du bois - Bijzondere Verrekenkas voor Gezinsvergoedingen ten bate van Arbeiders in de Houtnijverheid

- Caisse spéciale de compensation pour allocations familiales en faveur des travailleurs occupés dans les entreprises de batellerie - Bijzondere Verrekenkas voor Gezinsvergoedingen ten bate van Arbeiders der Ondernemingen voor Binnenscheepvaart

- Caisse spéciale de compensation pour allocations familiales en faveur des travailleurs occupés dans les entreprises de chargement, déchargement et manutention de marchandises dans les ports débarcadères, entrepôts et stations (appelée habituellement «Caisse spéciale de compensation pour allocations familiales des régiones maritimes») - Bijzondere Verrekenkas voor Gezinsvergoedingen ten bate van de Arbeiders gebezigd door Ladings- en Lossingsondernemingen en door de Stuwadoors in de Havens, Losplaatsen, Stapelplaatsen en Stations (gewoonlijk genoemd: Bijzondere Compensatiekas voor kindertoeslagen van de zeevaartgewesten)

- Centre informatique pour la Région bruxelloise - Centrum voor Informatica voor het Brusselse Gewest

- Commissariat général de la Communauté flamande pour la coopération internationale - Commissariaat-generaal voor Internationale Samenwerking van de Vlaamse Gemeenschap

- Commissariat général pour les relations internationales de la Communauté française de Belgique - Commissariaat-generaal bij de Internationale Betrekkingen van de Franse Gemeenschap van België

- Conseil central de l'économie - Centrale Raad voor het Bedrijfsleven

- Conseil économique et social de la Région wallonne - Sociaal-economische Raad van het Waals Gewest

- Conseil national du travail - Nationale Arbeidsraad

- Conseil supérieur des classes moyennes - Hoge Raad voor de Middenstand

- Office pour les travaux d'infrastructure de l'enseignement subsidié - Dienst voor Infrastructuurwerken van het Gesubsidieerd Onderwijs

- Fondation royale - Koninklijke Schenking

- Fonds communautaire de garantie des bâtiments scolaires - Gemeenschappelijk Waarborgfonds voor Schoolgebouwen

- Fonds d'aide médicale urgente - Fonds voor Dringende Geneeskundige Hulp

- Fonds des accidents du travail - Fonds voor Arbeitsongevallen

- Fonds des maladies professionnelles - Fonds voor Beroepsziekten

- Fonds des routes - Wegenfonds

- Fonds d'indemnisation des travailleurs licenciés en cas de fermeture d'entreprises - Fonds tot Vergoeding van de in geval van Sluiting van Ondernemingen Ontslagen Werknemers

- Fonds national de garantie pour la réparation des dégâts houillers - Nationaal Waarborgfonds inzake Kolenmijnschade

- Fonds national de retraite des ouvriers mineurs - Nationaal Pensioenfonds voor Mijnwerkers

- Fonds pour le financement des prêts à des États étrangers - Fonds voor Financiering van de Leningen aan Vreemde Staten

- Fonds pour la rémunération des mousses enrôlés à bord des bâtiments de pêche - Fonds voor Scheepsjongens aan Boord van Vissersvaartuigen

- Fonds wallon d'avances pour la réparation des dommages provoqués par des pompages et des prises d'eau souterraine - Waals Fonds van Voorschotten voor het Herstel van de Schade veroorzaakt door Grondwaterzuiveringen en Afpompingen

- Institut d'aéronomie spatiale - Instituut voor Ruimte-aëronomie

- Institut belge de normalisation - Belgisch Instituut voor Normalisatie

- Institut bruxellois de l'environnement - Brussels Instituut voor Milieubeheer

- Institut d'expertise vétérinaire - Instituut voor Veterinaire Keuring

- Institut économique et social des classes moyennes - Economisch en Sociaal Instituut voor de Middenstand

- Institut d'hygiène et d'épidémiologie - Instituut voor Hygiëne en Epidemiologie

- Institut francophone pour la formation permanente des classes moyennes - Franstalig Instituut voor Permanente Vorming voor de Middenstand

- Institut géographique national - Nationaal Geografisch Instituut

- Institut géotechnique de l'État - Rijksinstituut voor Grondmechanica

- Institut national d'assurance maladie-invalidité - Rijksinstituut voor Ziekte- en Invaliditeitsverzekering

- Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants - Rijksinstituut voor de Sociale Verzekeringen der Zelfstandigen

- Institut national des industries extractives - Nationaal Instituut voor de Extractiebedrijven

- Institut national des invalides de guerre, anciens combattants et victimes de guerre - Nationaal Instituut voor Oorlogsinvaliden, Oudstrijders en Oorlogsslachtoffers

- Institut pour l'amélioration des conditions de travail - Instituut voor Verbetering van de Arbeidsvoorwaarden

- Institut pour l'encouragement de la recherche scientifique dans l'industrie et l'agriculture - Instituut tot Aanmoediging van het Wetenschappelijk Onderzoek in Nijverheid en Landbouw

- Institut royal belge des sciences naturelles - Koninklijk Belgisch Instituut voor Natuurwetenschappen

- Institut royal belge du patrimoine artistique - Koninklijk Belgisch Instituut voor het Kunstpatrimonium

- Institut royal de météorologie - Koninklijk Meteorologisch Instituut

- Enfance et famille - Kind en Gezin

- Compagnie des installations maritimes de Bruges - Maatschappij der Brugse Zeevaartinrichtingen

- Mémorial national du fort de Breendonck - Nationaal Gedenkteken van het Fort van Breendonck

- Musée royal de l'Afrique centrale - Koninklijk Museum voor Midden-Afrika

- Musées royaux d'art et d'histoire - Koninklijke Musea voor Kunst en Geschiedenis

- Musées royaux des beaux-arts de Belgique - Koninklijke Musea voor Schone Kunsten van België

- Observatoire royal de Belgique - Koninklijke Sterrenwacht van België

- Office belge de l'économie et de l'agriculture - Belgische Dienst voor Bedrijfsleven en Landbouw

- Office belge du commerce extérieur - Belgische Dienst voor Buitenlandse Handel

- Office central d'action sociale et culturelle au profit des membres de la communauté militaire - Centrale Dienst voor Sociale en Culturele Actie ten behoeve van de Leden van de Militaire Gemeenschap

- Office de la naissance et de l'enfance - Dienst voor Borelingen en Kinderen

- Office de la navigation - Dienst voor de Scheepvaart

- Office de promotion du tourisme de la Communauté française - Dienst voor de Promotie van het Toerisme van de Franse Gemeenschap

- Office de renseignements et d'aide aux familles des militaires - Hulp- en Informatiebureau voor Gezinnen van Militairen

- Office de sécurité sociale d'outre-mer - Dienst voor Overzeese Sociale Zekerheid

- Office national d'allocations familiales pour travailleurs salariés - Rijksdienst voor Kinderbijslag voor Werknemers

- Office national de l'emploi - Rijksdienst voor de Arbeidsvoorziening

- Office national des débouchés agricoles et horticoles - Nationale Dienst voor Afzet van Land - en Tuinbouwprodukten

- Office national de sécurité sociale - Rijksdienst voor Sociale Zekerheid

- Office national de sécurité sociale des administrations provinciales et locales - Rijksdienst voor Sociale Zekerheid van de Provinciale en Plaatselijke Overheidsdiensten

- Office national des pensions - Rijksdienst voor Pensioenen

- Office national des vacances annuelles - Rijksdienst voor de Jaarlijkse Vakantie

- Office national du lait - Nationale Zuiveldienst

- Office régional bruxellois de l'emploi - Brusselse Gewestelijke Dienst voor Arbeidsbemiddeling

- Office régional et communautaire de l'emploi et de la formation - Gewestelijke en Gemeenschappelijke Dienst voor Arbeidsvoorziening en Vorming

- Office régulateur de la navigation intérieure - Dienst voor Regeling der Binnenvaart

- Société publique des déchets pour la Région flamande - Openbare Afvalstoffenmaatschappij voor het Vlaams Gewest

- Orchestre national de Belgique - Nationaal Orkest van België

- Organisme national des déchets radioactifs et des matières fissiles - Nationale Instelling voor Radioactief Afval en -Splijtstoffen

- Palais des beaux-arts - Paleis voor Schone Kunsten

- Pool des marins de la marine marchande - Pool van de Zeelieden ter Koopvaardij

- Port autonome de Charleroi - Autonome Haven van Charleroi

- Port autonome de Liège - Autonome Haven van Luik

- Port autonome de Namur - Autonome Haven van Namen

- Radio et télévision belges de la Communauté française - Belgische Radio en Televisie van de Franse Gemeenschap

- Régie des bâtiments - Regie der Gebouwen

- Régie des voies aériennes - Regie der Luchtwegen

- Régie des postes - Regie der Posterijen

- Régie des télégraphes et des téléphones - Regie van Telegraaf en Telefoon

- Conseil économique et social pour la Flandre - Sociaal-economische Raad voor Vlaanderen

- Société anonyme du canal et des installations maritimes de Bruxelles - Naamloze Vennootschap Zeekanaal en-Haveninrichtingen van Brussel

- Société du logement de la Région bruxelloise et sociétés agréées - Brusselse Gewestelijke Huisvestingsmaatschappij en erkende maatschappijen

- Société nationale terrienne - Nationale Landmaatschappij

- Théâtre royal de la Monnaie - De Koninklijke Muntschouwburg

- Universités relevant de la Communauté flamande - Universiteiten afhangende van de Vlaamse Gemeenschap

- Universités relevant de la Communauté française - Universiteiten afhangende van de Franse Gemeenschap

- Office flamand de l'emploi et de la formation professionnelle - Vlaamse Dienst voor Arbeidsvoorziening en Beroepsopleiding

- Fonds flamand de construction d'institutions hospitalières et médico-sociales - Vlaams Fonds voor de Bouw van Ziekenhuizen en Medisch-Sociale Instellingen

- Société flamande du logement et sociétés agréées - Vlaamse Huisvestingsmaatschappij en erkende maatschappijen

- Société régionale wallonne du logement et sociétés agréées - Waalse Gewestelijke Maatschappij voor de Huisvesting en erkende maatschappijen

- Société flamande d'épuration des eaux - Vlaamse Maatschappij voor Waterzuivering

- Fonds flamand du logement des familles nombreuses - Vlaams Woningfonds van de Grote Gezinnen

Kategorien

- les centres publics d'aide sociale (Fürsorgeämter)

- les fabriques d'église (Kirchenämter)

II. DÄNEMARK

Einrichtungen

- Københavns Havn

- Danmarks Radio

- TV 2/Danmark

- TV2 Reklame A/S

- Danmarks Nationalbank

- A/S Storebæltsforbindelsen

- A/S Øresundsforbindelsen (alene tilslutningsanlæg i Danmark)

- Københavns Lufthavn A/S

- Byfornyelsesselskabet København

- Tele Danmark A/S mit Tochtergesellschaften:

- Fyns Telefon A/S

- Jydsk Telefon Aktieselskab A/S

- Kjøbenhavns Telefon Aktieselskab

- Tele Sønderjylland A/S

- Telecom A/S

- Tele Danmark Mobil A/S

Kategorien

- De kommunale havne (kommunale Häfen)

- Andre Forvaltningssubjekter (andere Verwaltungsorgane)

III. DEUTSCHLAND

1. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

die bundes-, landes- und gemeindeunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, insbesondere in folgenden Bereichen:

1.1. Körperschaften

- wissenschaftliche Hochschulen und verfasste Studentenschaften

- berufsständische Vereinigungen (Rechtsanwalts-, Notar-, Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer-, Architekten-, Ärzte- und Apothekerkammern)

- Wirtschaftsvereinigungen (Landwirtschafts-, Handwerks-, Industrie- und Handelskammern, Handwerksinnungen, Handwerkerschaften)

- Sozialversicherungen (Krankenkassen, Unfall- und Rentenversicherungsträger)

- kassenärztliche Vereinigungen

- Genossenschaften und Verbände

1.2. Anstalten und Stiftungen

die der staatlichen Kontrolle unterliegenden und im Allgemeininteresse tätig werdenden Einrichtungen nichtgewerblicher Art, insbesondere in folgenden Bereichen:

- rechtsfähige Bundesanstalten

- Versorgungsanstalten und Studentenwerke

- Kultur-, Wohlfahrts- und Hilfsstiftungen

2. Juristische Personen des Privatrechts

die der staatlichen Kontrolle unterliegenden und im Allgemeininteresse tätig werdenden Einrichtungen nichtgewerblicher Art, einschließlich der kommunalen Versorgungsunternehmen:

- Gesundheitswesen (Krankenhäuser, Kurmittelbetriebe, medizinische Forschungseinrichtungen, Untersuchungs- und Tierkörperbeseitigungsanstalten)

- Kultur (öffentliche Bühnen, Orchester, Museen, Bibliotheken, Archive, zoologische und botanische Gärten)

- Soziales (Kindergärten, Kindertagesheime, Erholungseinrichtungen, Kinder- und Jugendheime, Freizeiteinrichtungen, Gemeinschafts- und Bürgerhäuser, Frauenhäuser, Altersheime, Obdachlosenunterkünfte)

- Sport (Schwimmbäder, Sportanlagen und -einrichtungen)

- Sicherheit (Feuerwehren, Rettungsdienste)

- Bildung (Umschulungs-, Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, Volkshochschulen)

- Wissenschaft, Forschung und Entwicklung (Großforschungseinrichtungen, wissenschaftliche Gesellschaften und Vereine, Wissenschaftsförderung)

- Entsorgung (Straßenreinigung, Abfall- und Abwasserbeseitigung)

- Bauwesen und Wohnungswirtschaft (Stadtplanung, Stadtentwicklung, Wohnungsunternehmen, Wohnraumvermittlung)

- Wirtschaft (Wirtschaftsförderungsgesellschaften)

- Friedhofs- und Bestattungswesen

- Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern (Finanzierung, technische Zusammenarbeit, Entwicklungshilfe, Ausbildung)

IV. GRIECHENLAND

Kategorien

die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren öffentliche Bauaufträge der staatlichen Kontrolle unterliegen

V. SPANIEN

Kategorien

- Entidades Gestoras y Servicios Comunes de la Seguridad Social (Verwaltungsbehörden und gemeinsame Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens)

- Organismos Autónomos de la Administración del Estado (unabhängige Organisationen der Verwaltung des Staates)

- Organismos Autónomos de las Comunidades Autónomas (unabhängige Organisationen autonomer Behörden)

- Organismos Autónomos de las Entidades Locales (unabhängige Organisationen örtlicher Behörden)

- Otras entidades sometidas a la legislación de contratos del Estado español (andere Einrichtungen, die der staatlichen spanischen Gesetzgebung über das Vergabewesen unterliegen)

VI. FRANKREICH

Einrichtungen

1. staatliche öffentliche Einrichtungen:

1.1. wissenschaftlicher, kultureller und beruflicher Art:

- Collège de France

- Conservatoire national des arts et métiers

- Observatoire de Paris

1.2. im Bereich Wissenschaft und Technologie:

- Centre national de la recherche scientifique (CNRS)

- Institut national de la recherche agronomique

- Institut national de la santé et de la recherche médicale

- Institut français de recherche scientifique pour le développement en coopération (ORSTOM)

1.3. mit Verwaltungscharakter:

- Agence nationale pour l'emploi

- Caisse nationale des allocations familiales

- Caisse nationale d'assurance maladie des travailleurs salariés

- Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés

- Office national des anciens combattants et victimes de la guerre

- Agences financières de bassins

Kategorien

1. staatliche öffentliche Einrichtungen:

- universités (Universitäten)

- écoles normales d'instituteurs (pädagogische Hochschulen)

2. regionale, departementale und örtliche öffentliche Einrichtungen mit Verwaltungscharakter:

- collèges (Realschulen)

- lycées (Gymnasien)

- établissements publics hospitaliers (öffentliche Krankenhäuser)

- offices publics d'habitations à loyer modéré (OPHLM) (Ämter für Sozialwohnungen)

3. Gebietskörperschaften:

- syndicats de communes (Gemeindeverbände)

- districts (Distrikte)

- communautés urbaines (städtische Gemeinschaften)

- institutions interdépartementales et interrégionales (interdepartementale und interregionale Einrichtungen)

VII. IRLAND

Einrichtungen

- Shannon Free Airport Development Company Ltd

- Local Government Computer Services Board

- Local Government Staff Negotiations Board

- Córas Tráchtála (Irish Export Board)

- Industrial Development Authority

- Irish Goods Council (Promotion of Irish Goods)

- Córas Beostoic agus Feola (CBF) (Irish Meat Board)

- Bord Fáilte Éireann (Irish Tourism Board)

- Údarás na Gaeltachta (Development Authority for Gaeltacht Regions)

- An Bord Pleanála (Irish Planning Board)

Kategorien

- Third level Educational Bodies of a Public Character (öffentliche Einrichtungen für höhere Bildung)

- National Training, Cultural or Research Agencies (nationale Behörden für Ausbildung, Kultur oder Forschung)

- Hospital Boards of a Public Character (öffentliche Krankenhausbehörden)

- National Health & Social Agencies of a Public Character (nationale, öffentliche Behörden für Gesundheit und Soziales)

- Central & Regional Fishery Boards (zentrale und regionale Fischereibehörden)

VIII. ITALIEN

Einrichtungen

- Agenzia per la promozione dello sviluppo nel Mezzogiorno

Kategorien

- Enti portuali e aeroportuali (Hafen- und Flughafenbehörden)

- Consorzi per le opere idrauliche (Konsortien für Wasserbauarbeiten)

- Le università statali, gli istituti universitari statali, i consorzi per i lavori interessanti le università (die staatlichen Universitäten, die staatlichen Universitätsinstitute, die Konsortien für den Ausbau der Universitäten)

- Gli istituti superiori scientifici e culturali, gli osservatori astronomici, astrofisici, geofisici o vulcanologici (die höheren wissenschaftlichen und kulturellen Institute, die Observatorien für Astronomie, Astrophysik, Geophysik und Vulkanologie)

- Enti di ricerca e sperimentazione (Einrichtungen für Forschung und experimentelle Arbeiten)

- Le istituzioni pubbliche di assistenza e di beneficenza (öffentliche Wohlfahrts- und Wohltätigkeitseinrichtungen)

- Enti che gestiscono forme obbligatorie di previdenza e di assistenza (Einrichtungen zur Verwaltung sozialer Pflichtversicherungen)

- Consorzi di bonifica (Konsortien für Meliorationen)

- Enti di sviluppo o di irrigazione (Unternehmen für Entwicklung und Bewässerung)

- Consorzi per le aree industriali (Konsortien für Industriegebiete)

- Comunità montane (Zweckverbände von Gemeinden in Gebirgsregionen)

- Enti preposti a servizi di pubblico interesse (Einrichtungen zur Erbringung von im allgemeinen Interesse liegenden Dienstleistungen)

- Enti pubblici preposti ad attività di spettacolo, sportive, turistiche e del tempo libero (öffentliche Einrichtungen, die Unterhaltungs-, Sport-, touristische und Freizeitaktivitäten bearbeiten)

- Enti culturali e di promozione artistica (Einrichtungen zur Förderung kultureller und künstlerischer Aktivitäten)

IX. LUXEMBURG

Kategorien

- Les établissements publics de l'État placés sous la surveillance d'un membre du gouvernement (öffentliche Einrichtungen des Staates, die der Überwachung eines Regierungsmitglieds unterstellt sind)

- Les établissements publics placés sous la surveillance des communes (öffentliche Einrichtungen, die der Überwachung der Kommunen unterstellt sind)

- Les syndicats de communes créés en vertu de la loi du 14 février 1900 telle qu'elle a été modifiée par la suite (Gemeindeverbände, die nach dem Gesetz vom 14. Februar 1900 mit späteren Änderungen gegründet wurden)

X. NIEDERLANDE

Einrichtungen

- De Nederlandse Centrale Organisatie voor Toegepast Natuurwetenschappelijk Onderzoek (TNO) en de daaronder ressorterende organisaties

Kategorien

- De waterschappen (Wasserbauverwaltung)

- De instellingen van wetenschappelijk onderwijs vermeld in artikel 8 van de Wet op het Wetenschappelijk Onderwijs (1985), de academische ziekenhuizen (Einrichtungen wissenschaftlicher Bildung, genannt in Artikel 8 des Gesetzes über wissenschaftliche Bildung (1985), die Universitätskliniken)

XI. PORTUGAL

Kategorien

- Estabelecimentos públicos de ensino, investigação científica e saúde (öffentliche Einrichtungen für Bildung, wissenschaftliche Forschung und Gesundheit)

- Institutos públicos sem carácter comercial ou industrial (öffentliche Institute ohne gewerblichen Charakter)

- Fundações públicas (öffentliche Stiftungen)

- Administrações gerais e juntas autonómas (allgemeine Verwaltungen und unabhängige Beiräte)

XII. VEREINIGTES KÖNIGREICH

Einrichtungen

- Central Blood Laboratories Authority

- Design Council

- Health and Safety Executive

- National Research Development Corporation

- Public Health Laboratory Services Board

- Advisory, Conciliation and Arbitration Service

- Commission for the New Towns

- Development Board For Rural Wales

- English Industrial Estates Corporation

- National Rivers Authority

- Northern Ireland Housing Executive

- Scottish Enterprise

- Scottish Homes

- Welsh Development Agency

Kategorien

- Universities and polytechnics, maintained schools and colleges (Hochschulen und polytechnische Schulen, staatlich subventionierte Schulen und Colleges)

- National Museums and Galleries (staatliche Museen und Galerien)

- Research Councils (Forschungsförderungseinrichtungen)

- Fire Authorities (Feuerwehrbehörden)

- National Health Service Authorities (Behörden des staatlichen Gesundheitsdienstes)

- Police Authorities (Polizeibehörden)

- New Town Development Corporations (Gesellschaften zur Planung und Entwicklung einer neuen Stadt)

- Urban Development Corporations (Gesellschaften für die städtische Entwicklung)

XIII. ÖSTERREICH

alle Einrichtungen ohne gewerblichen Charakter, die der Finanzkontrolle des Rechnungshofs unterliegen

XIV. FINNLAND

öffentliche oder öffentlich kontrollierte Stellen oder Unternehmen ohne gewerblichen Charakter

XVI. SCHWEDEN

alle nichtgeweblichen Einrichtungen, deren Beschaffungen der Aufsicht der Nationalen Behörde für das öffentliche Beschaffungswesen unterliegen

Neben den in Anhang I der Richtlinie 93/37/EWG aufgeführten Beschaffungsstellen gelten folgende Beschaffungsstellen als Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der Richtlinie:

Österreich: Österreichische Staatsdruckerei

Dänemark: Hovedstandens Sygehusfaellesskab

Irland: Forbas/Forbairt

Luxemburg: L'entreprise des Postes et Télécomunications (nur Postdienste)

Portugal Instituto Nacional de Intervenção e Garantia Agrícola (INGA)

Instituto do Consumidor

Instituto de Meteorologia

Instituto da Conservação da Natureza

Instituto da Água

Instituto de Comércio Externo de Portugal (ICEP)

Instituto do Sangue

Vereinigtes Königreich: Ordnance Survey

Anlage 3

BESCHAFFUNGSSTELLEN, DIE IM VERSORGUNGSSEKTOR TÄTIG SIND

Beschaffungsstellen, für die die Bestimmungen dieses Titels gelten

WAREN

Schwellenwert: 400000 SZR

DIENSTLEISTUNGEN

nach Maßgabe der Anlage 4

Schwellenwert: 400000 SZR

BAULEISTUNGEN

nach Maßgabe der Anlage 5

Schwellenwert: 5000000 SZR

Liste der Beschaffungsstellen

Die Auftraggeber im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 93/38/EWG, die staatliche Behörden oder öffentliche Unternehmen sind und eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausüben:

a) Versorgung von Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen,

b) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen.

Die in dieser Anlage aufgefhrten staatlichen Behörden und öffentlichen Unternehmen (Auftraggeber im Bereich der See- oder Binnenhafen- oder anderen Verkehrsendeinrichtungen und Auftraggeber im Bereich der Flughafeneinrichtungen) nach der Richtlinie 93/38/EWG erfuellen die genannten Kriterien. Diese Listen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit (siehe Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 199 vom 9.8.1993, S. 84, und C 241 vom 29.8.1994, S. 228).

Abschnitt 1

Auftraggeber im Bereich der See- oder Binnenhafen- oder anderen Verkehrsendeinrichtungen

ÖSTERREICH

Binnenhäfen, die ganz oder teilweise im Eigentum von Ländern und/oder Gemeinden stehen

BELGIEN

- Société anonyme du canal et des installations maritimes de Bruxelles

- Port autonome de Liège

- Port autonome de Namur

- Port autonome de Charleroi

- Port de la ville de Gand

- La Compagnie des installations maritimes de Bruges - Maatschappij der Brugse haveninrichtingen

- Société intercommunale de la rive gauche de l'Escaut - Intercommunale maatschappij van de linker Scheldeoever (Port d'Anvers)

- Port de Nieuwport

- Port d'Ostende

DÄNEMARK

Häfen im Sinne der Artikel 1, I bis III des bekendtgyrelse nr. 604 af 16 december 1985 om hvilke havne der er omfattet af lov om trafikhavne, jf. lov nr. 239 af 12 maj 1976 om trafikhavne

FINNLAND

Häfen, die nach dem Laki kunnallisista satamajärjestyksistä ja liikennemaksuista (955/76) betrieben werden

Saimaa-Kanal (Saimaan kanavan hoitokunta)

DEUTSCHLAND

- Häfen, die ganz oder teilweise im Eigentum von Ländern, Kreisen oder Gemeinden stehen

- Binnenhäfen, die der Hafenordnung gemäß den Wassergesetzen der Länder unterliegen

GRIECHENLAND

- Οργαυισμός Λψένος Πειραιώς (Organismos Limenos Peiraios) Hafen Piräus, eingerichtet mit Notstandsgesetz 1559/1950 und Gesetz 1630/1951

- Οργαυισμός Λψένος Θεσαλονίκης (Organismos Limenos Thessalonikis) Hafen Thessaloniki, eingerichtet mit Dekret N.A. 2251/1953

- andere Häfen, für die das Präsidialdekret 649/1977 (NA. 649/1977) Εποπτεία, οργάνωσηλειτουργίας διοικητκός έλεγχος λψένων (Epopteia, organosi leitoyrgias dioktitikos elenchos limenon) gilt

SPANIEN

- Puerto de Huelva, eingerichtet mit dem Decreto de 2 de octubre de 1969, no 2380/69. Puertos y Faros. Otorga Régimen de Estatuto de Autonomía al Puerto de Huelva

- Puerto de Barcelona, eingerichtet mit dem Decreto de 25 de agosto de 1978, no 2407/78, Puertos y Faros. Otorga al de Barcelona Régimen de Estatuto de Autonomía

- Puerto de Bilbao, eingerichtet mit dem Decreto de 25 de agosto de 1978, no 2048/78. Puertos y Faros. Otorga al de Bilbao Régimen de Estatuto de Autonomía

- Puerto de Valencia, eingerichtet mit dem Decreto de 25 de agosto de 1978, no 2409/78. Puertos y Faros. Otorga al de Valencia Régimen de Estatuto de Autonomía

- Juntas de Puertos, betrieben nach der Lei 27/68 de 20 de junio de 1968 & ; Puertos y Faros. Juntas de Puertos y Estatutos de Autonomía und dem Decreto de 9 de abril de 1970, no 1350/70. Juntas de Puertos. Reglamento

- Häfen, die von der Comisión Administrativa de Grupos de Puertos nach der Ley 27/68 de 20 de junio de 1968, Decreto 1958/78 de 23 de junio de 1978 and Decreto 571/81 de 6 de mayo de 1981 verwaltet werden

- Häfen, die im Real Decreto 989/82 de 14 de mayo de 1982. Puertos. Clasificacíon de los de interés general aufgeführt sind

FRANKREICH

- Port autonome de Paris, eingerichtet mit der loi 68/917 du 24 octobre 1968 relative au port autonome de Paris

- Port autonome de Strasbourg, eingerichtet mit der convention du 20 mai 1923 entre l'État et la ville de Strasbourg relative à la constitution du port rhénan de Strasbourg et à l'exécution de travaux d'extension de ce port, approved by the loi du 26 avril 1924

- andere Binnenhäfen, die mit article 6 (navigation intérieure) du décret 69-140 du 6 février 1969 relatif aux concessions d'outillage public dans les ports maritimes eingerichtet wurden oder nach diesem Artikel betrieben werden

- autonome Häfen, die nach den articles L 111-1 et suivants du code des ports maritimes betrieben werden

- nichtautonome Häfen, die nach den articles R 121-1 et suivants du code des ports maritimes betrieben werden

- Häfen, die von den Départements verwaltet oder auf der Grundlage einer Konzession der Départements nach article 6 de la loi 86-663 du 22 juillet 1983 complétant la loi 83-8 du 7 janvier 1983 relative à la répartition de compétences entre les communes, départements et l'Etat betrieben werden

IRLAND

- Häfen, die nach den Harbour Acts 1946 to 1976 betrieben werden

- Port of Dun Laoghaire, betrieben nach dem State Harbours Act 1924

- Port of Rosslare Harbour, betrieben nach dem Finguard and Rosslare Railways and Harbours Act 1899

ITALIEN

- staatliche Häfen und andere Häfen, die von der Capitaneria di Porto nach dem Codice della navigazione, Regio Decreto 30 marzo 1942, n. 32 verwaltet werden

- autonome Häfen (enti portuali), eingerichtet durch besondere Gesetze nach Artikel 19 des Codice della navigazione, Regio Decreto 30 marzo 1942, n. 327

LUXEMBURG

Port de Mertert, eingerichtet und betrieben nach der loi du 22 juillet 1963 relative à l'aménagement et à l'exploitation d'un port fluvial sur la Moselle

NIEDERLANDE

Havenbedrijven, eingerichtet und betrieben nach der Gemeentewet van 29 juni 1851

Havenschap Vlissingen, eingerichtet mit der wet van 10 september 1970 houdende een gemeenschappelijke regeling tot oprichting van het Havenschap Vlissingen

Havenschap Terneuzen, eingerichtet mit der wet van 8 april 1970 houdende een gemeenschappelijke regeling tot oprichting van het Havenschap Terneuzen

Havenschap Delfzijl, eingerichtet mit der wet van 31 juli 1957 houdende een gemeenschappelijke regeling tot oprichting van het Havenschap Delfzijl

Industrie- en havenschap Moerdijk, eingerichtet mit der gemeenschappelijke regeling tot oprichting van het Industrie- en havenschap Moerdijk van 23 oktober 1970, genehmigt durch Koninklijke Besluit nr. 23 van 4 maart 1972

PORTUGAL

Porto do Lisboa, eingerichtet mit dem Decreto Real do 18 de Fevereiro de 1907 und betrieben nach dem Decreto-Lei no 36976 de 20 de Julho de 1948

Porto do Douro e Leixões, eingerichtet mit dem Decreto-Lei no 36977 de 20 de Julho de 1948

Porto de Sines, eingerichtet mit dem Decreto-Lei no 508/77 de 14 de Dezembro de 1977

Portos de Setúbal, Aveiro, Figueira de Foz, Viana do Castelo, Portimão e Faro, betrieben nach dem Decreto-Lei no 37754 de 18 de Fevereiro de 1950

SCHWEDEN

Häfen und Verkehrsendeinrichtungen nach dem lag (1983:293) om inrättande, utvidgning och avlysning av allmän farled och allmän hamn, und der förordning (1983:744) om trafiken på Göta kanal

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Hafenbehörden im Sinne der Section 57 of the Harbours Act 1964 providing port facilities to carriers by sea or inland waterway

Abschnitt 2

Auftraggeber im Bereich der Flughafeneinrichtungen

ÖSTERREICH

Austro Control GmbH

Stellen im Sinne der Artikel 60 bis 80 des Luftfahrtgesetzes 1957 (BGBl. Nr. 253/1957)

BELGIEN

Régie des voies aériennes, eingerichtet nach dem arrêté-loi du 20 novembre 1946 portant création de la régie des voies aériennes, geändert durch den arrêté royal du 5 octobre 1970 portant refonte du statut de la régie des voies aériennes

DÄNEMARK

Flughäfen, die auf der Grundlage einer Genehmigung nach § 55, stk. 1, lov om luftfart, jf. lovbekendtgørelse nr. 408 af 11. september 1985 betrieben werden

FINNLAND

Flughäfen, die vom "Ilmailulaitos/Luftfartsverket" nach dem Ilmailulaki (595/64) verwaltet werden

DEUTSCHLAND

Flughäfen im Sinne des § 38 Absatz 2 der Luftverkehrszulassungsordnung vom 19. März 1979, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 1986

GRIECHENLAND

Flughäfen, die nach dem Gesetz 517/1931 zur Einrichtung des Zivilluftfahrtdienstes Υπηρεσία Πολιτικής Αεροπορίας (ΥΠΑ) (Ypiresia Politikis Aeroporias (YPA)) betrieben werden

internationale Flughäfen, die nach dem Präsidialerlass 647/981 betrieben werden

SPANIEN

Flughäfen, die von Aeropuertos Nacionales verwaltet und nach dem Decreto 278/1982 de 15 de octubre de 1982 betrieben werden

FRANKREICH

Aéroports de Paris, betrieben nach titre V, articles L 251-1 à 252-1 du code de l'aviation civile

Aéroport de Bâle-Mulhouse, eingerichtet mit der convention franco-suisse du 4 juillet 1949

Flughäfen im Sinne des article L 270-1, code de l'aviation civile

Flughäfen, die nach dem cahier de charges type d'une concession d'aéroport, décret du 6 mai 1955 betrieben werden

Flughäfen, die auf der Grundlage einer convention d'exploitation nach article L/221, code de l'aviation civile betrieben werden

IRLAND

Flughäfen Dublin, Cork und Shannon, verwaltet von Aer Rianta - Irish Airports

Flughäfen, die auf der Grundlage einer Public use License nach dem Air Navigation and Transport Act No 23 1936, dem Transport Fuel and Power Transfer of Departmental, Administration and Ministerial Functions Order 1959 (SI No 125 of 1959) und dem Air Navigation (Aerodromes and Visual Ground Aids) Order 1970 (SI No 291 of 1970) betrieben werden

ITALIEN

staatliche Zivilflughäfen (aeroporti civili istituiti dallo Stato) nach Artikel 692 des Codice della navigazione, Regio Decreto 30 marzo 1942, n. 327

Stellen, die Flughafeneinrichtungen auf der Grundlage einer nach Artikel 694 des Codice della navigazione, Regio Decreto 30 marzo 1942, n. 327 erteilten Konzession betreiben

LUXEMBURG

Aéroport de Findel

NIEDERLANDE

Flughäfen, die nach den Artikeln 18 ff. der Luchtvaartwet vom 15. Januar 1958 in der Fassung vom 7. Juni 1978 betrieben werden

PORTUGAL

Flughäfen, die von Aeroportos de Navegação Aérea (ANA), EP nach dem Decreto-Lei no 246/79 verwaltet werden

Aeroporto do Funchal und Aeroporto de Porto Santo, regionalisiert mit dem Decreto-Lei no 284/81

SCHWEDEN

Flughäfen, die im öffentlichen Eigentum stehen und nach dem lag (1957:297) om luftfart betrieben werden

Flughäfen, die im privaten Eigentum stehen und mit einer Betriebsgenehmigung nach dem genannten Gesetz betrieben werden, soweit diese Genehmigung den Kriterien des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie entspricht

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Flughäfen, die von British Airports Authority plc verwaltet werden

Flughäfen, die public limited companies (plc) nach dem Airports Act 1986 sind

Anlage 4

DIENSTLEISTUNGEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage 5

BAULEISTUNGEN

Definition "Bauauftrag":

Bauauftrag ist ein Auftrag mit dem Ziel der Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten jeder Art im Sinne von Abteilung 51 der Zentralen Gütersystematik (CPC).

Liste der Abteilung 51 CPC

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG XII

(gemäß Artikel 137 des Assoziationsabkommens)

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN: GELTUNGSBEREICH FÜR CHILE

Anlage 1

BESCHAFFUNGSSTELLEN AUF ZENTRALER EBENE

Beschaffungsstellen, für die die Bestimmungen dieses Titels gelten

WAREN

Schwellenwert: 130000 SZR

DIENSTLEISTUNGEN

nach Anlage 4

Schwellenwert: 130000 SZR

BAULEISTUNGEN

nach Anlage 5

Schwellenwert: 5000000 SZR

A. LISTE DER BESCHAFFUNGSSTELLEN

Presidencia de la República

Ministerio de Interior

Subsecretaría de Interior

Subsecretaría de Desarrollo Regional

Oficina Nacional de Emergencia (ONEMI)

Dirección de Seguridad Publica e Información

Comité Nacional Control de Estupefacientes (CONACE)

Servicio Electoral

Fondo Nacional

Ministerio de Relaciones Exteriores

Subsecretaría de Relaciones Exteriores

Dirección General de Relaciones Económicas Internacionales

Instituto Antártico Chileno (INACH)

Dirección de Fronteras y Limites (DIFROL)

Ministerio de Defensa Nacional

Subsecretaría de Guerra

Subsecretaría de Marina

Subsecretaría de Aviación

Subsecretaría de Carabineros

Subsecretaría de Investigaciones

Dirección Administrativa del ministerio de Defensa Nacional

Dirección de Aeronáutica Civil

Dirección General de Movilización Nacional

Academia Nacional de Estudios Políticos y Estratégicos (ANEPE)

Dirección General de Defensa Civil

Ministerio de Hacienda

Subsecretaría de Hacienda

Dirección de Presupuestos

Servicio de Impuestos Internos (SII)

Tesorería General de la República

Servicio Nacional de Aduanas

Casa de Moneda

Dirección de Aprovisionamiento del Estado (Chilecompra)

Superintendencia de Bancos e Instituciones Financieras

Superintendencia de Valores y Seguros

Ministerio Secretaría General de la Presidencia

Subsecretaría General de La Presidencia

Comisión Nacional del Medio Ambiente (CONAMA)

Ministerio Secretaría General de Gobierno

Subsecretaría General de Gobierno

Instituto Nacional del Deporte (IND)

División de Organizaciones Sociales (DOS)

Secretaría de Comunicación y Cultura (SECC)

Ministerio de Economía, Fomento, Reconstrucción y Energía

Subsecretaría de Economía

Subsecretaría de Pesca

Secretaría Ejecutiva Comisión Nacional de Energía

Comité de Inversiones Extranjeras

Servicio Nacional del Consumidor (SERNAC)

Fiscalía Nacional Económica

Instituto Nacional de Estadísticas (INE)

Servicio Nacional de Pesca (SERNAPESCA)

Servicio Nacional de Turismo (SERNATUR)

Superintendencia de Electricidad y Combustible

Centro de Información de Recursos Naturales (CIREN)

Corporación de Investigaciones Tecnológicas (INTEC)

Instituto de Fomento Pesquero (IFOP)

Instituto Forestal

Instituto Nacional de Normalización (INN)

Servicio de Cooperación Técnica (SERCOTEC)

Fondo Nacional de Desarrollo Tecnológico y Productivo

Corporación de Fomento de la Producción (CORFO)

Ministerio de Minería

Subsecretaría de Minería

Comisión Chilena de Energía Nuclear (CCHEN)

Comisión Chilena del Cobre (COCHILCO)

Comisión Nacional de Energía

Servicio Nacional de Geología y Minería (SERNAGEOMIN)

Ministerio de Planificación y Cooperación

Subsecretaría de Panificación y Cooperación

Corporación Nacional Desarrollo Indígena (CONADI)

Fondo de Solidaridad e Inversión Social (FOSIS)

Fondo Nacional de la Discapacidad (FONADIS)

Instituto Nacional de la Juventud (INJUV)

Agencia de Cooperación Internacional (AGCI)

Ministerio de Educación

Subsecretaría de Educación

Comisión Nacional de Investigación Científica y Tecnológica (CONICYT)

Dirección de Bibliotecas, Archivos Museos (DIBAM)

Junta Nacional de Auxilio Escolar y Becas (JUNAEB)

Junta Nacional de Jardines Infantiles (JUNJI)

Consejo Nacional del Libro y la Lectura

Consejo de Calificación Cinematográfica

Fondo de Desarrollo de las Artes y la Cultura (FONDART)

Ministerio de Justicia

Subsecretaría de Justicia

Corporaciones de Asistencia Judicial

Servicio Registro Civil e Identificación

Fiscalía Nacional de Quiebras

Servicio Médico Legal

Servicio Nacional de Menores (SENAME)

Dirección Nacional de Gendarmería

Ministerio de Trabajo y Previsión Social

Subsecretaría del Trabajo

Subsecretaría de Previsión Social

Dirección del Trabajo

Dirección General del Crédito Prendario

Instituto de Normalización Previsional (INP)

Servicio Nacional de Capacitación y Empleo (SENCE)

Superintendencia de Administradoras de Fondos de Pensiones

Superintendencia de Seguridad Social

Fondo Nacional de Pensiones Asistenciales

Ministerio de Obras Públicas

Subsecretaría de Obras Públicas

Dirección General de Obras Públicas

Administración y ejecución de Obras Públicas

Administración de Servicios de Concesiones

Dirección de Aeropuertos

Dirección de Arquitectura

Dirección Obras Portuarias

Dirección de Planeamiento

Dirección Obras Hidráulicas

Dirección Vialidad

Dirección Contabilidad y Finanzas

Instituto Nacional de Hidráulica

Superintendencia Servicios Sanitarios

Ministerio de Transporte y Telecomunicaciones

Subsecretaría de Transportes

Subsecretaría de Telecomunicaciones

Junta Aeronáutica Civil

Centro Control y Certificación Vehicular (3CV)

Comisión Nacional de Seguridad de Tránsito (CONASET)

Unidad Operativa Control de Tránsito (UOCT)

Ministerio de Salud

Subsecretaría de Salud

Central Abastecimientos Sistema Nacional Servicios de Salud (CENABAST)

Fondo Nacional de Salud (FONASA)

Instituto de Salud Pública (ISP)

Superintendencia de Isapres

Servicio de Salud Arica

Servicio de Salud Iquique

Servicio de Salud Antofagasta

Servicio de Salud Atacama

Servicio de Salud Coquimbo

Servicio de Salud Valparaíso-San Antonio

Servicio de Salud Viña del Mar-Quillota

Servicio de Salud Aconcagua

Servicio de Salud Libertador General Bernardo O'Higgins

Servicio de Salud Maule

Servicio de Salud Ñuble

Servicio de Salud Concepción

Servicio de Salud Talcahuano

Servicio de Salud Bío-Bío

Servicio de Salud Arauco

Servicio de Salud Araucanía Norte

Servicio de Salud Araucanía Sur

Servicio de Salud Valdivia

Servicio de Salud Osorno

Servicio de Salud Llanquihue-Chiloé-Palena

Servicio de Salud Aysén

Servicio de Salud Magallanes

Servicio de Salud Metropolitano Oriente

Servicio de Salud Metropolitano Central

Servicio de Salud Metropolitano Sur

Servicio de Salud Metropolitano Norte

Servicio de Salud Metropolitano Occidente

Servicio de Salud Metropolitano Sur-Oriente

Servicio de Salud Metropolitano del Ambiente

Ministerio de la Vivienda y Urbanismo

Subsecretaría de Vivienda

Parque Metropolitano de Santiago

Servicios Regionales de Vivienda y Urbanismo

Ministerio de Bienes Nacionales

Subsecretaría de Bienes Nacionales

Ministerio de Agricultura

Subsecretaría de Agricultura

Comisión Nacional de Riego (CNR)

Corporación Nacional Forestal (CONAF)

Instituto de Desarrollo Agropecuario (INDAP)

Oficina de Estudios y Políticas Agrícolas (ODEPA)

Servicio Agrícola y Ganadero (SAG)

Instituto Investigaciones Agropecuarias (INIA)

Ministerio Servicio Nacional de la Mujer

Subsecretaría Nacional de la Mujer

Gobiernos Regionales

Intendencia I Región

Gobernación de Arica

Gobernación de Parinacota

Gobernación de Iquique

Intendencia II Región

Gobernación de Antofagasta

Gobernación de El Loa

Gobernación de Tocopilla

Intendencia III Región

Gobernación de Chañaral

Gobernación de Copiapó

Intendencia IV Región

Gobernación de Huasco

Gobernación de El Elqui

Gobernación de Limarí

Gobernación de Choapa

Intendencia V Región

Gobernación de Petorca

Gobernación de Valparaíso

Gobernación de San Felipe de Aconcagua

Gobernación de Los Andes

Gobernación de Quillota

Gobernación de San Antonio

Gobernación de Isla de Pascua

Intendencia VI Región

Gobernación de Cachapoal

Gobernación de Colchagua

Gobernación de Cardenal Caro

Intendencia VII Región

Gobernación de Curicó

Gobernación de Talca

Gobernación de Linares

Gobernación de Cauquenes

Intendencia VIII Región

Gobernación de Ñuble

Gobernación de Bío-Bío

Gobernación de Concepción

Gobernación de Arauco

Intendencia IX Región

Gobernación de Malleco

Gobernación de Cautín

Intendencia X Región

Gobernación de Valdivia

Gobernación de Osorno

Gobernación de Llanquihue

Gobernación de Chiloé

Gobernación de Palena

Intendencia XI Región

Gobernación de Coihaique

Gobernación de Aysén

Gobernación de General Carrera

Intendencia XII Región

Gobernación de Capitán Prat

Gobernación de Ultima Esperanza

Gobernación de Magallanes

Gobernación de Tierra del Fuego

Gobernación de Antártica Chilena

Intendencia Región Metropolitana

Gobernación de Chacabuco

Gobernación de Cordillera

Gobernación de Maipo

Gobernación de Talagante

Gobernación de Melipilla

Gobernación de Santiago

B. ALLE ÜBRIGEN ZENTRALEN ÖFFENTLICHEN STELLEN, EINSCHLIEßLICH DER IHNEN UNTERGEORDNETEN REGIONALEN UND SUBREGIONALEN STELLEN, SOFERN SIE KEINEN GEWERBLICHEN CHARAKTER HABEN

Anlage 2

BESCHAFFUNGSSTELLEN AUF SUBZENTRALER EBENE UND EINRICHTUNGEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

Beschaffungsstellen, für die die Bestimmungen dieses Titels gelten

WAREN

Schwellenwert: 200000 SZR

DIENSTLEISTUNGEN

nach Anlage 4

Schwellenwert: 200000 SZR

BAULEISTUNGEN

nach Anlage 5

Schwellenwert: 5000000 SZR

A. LISTE DER BESCHAFFUNGSSTELLEN

Municipalidad de Arica

Municipalidad de Iquique

Municipalidad de Pozo Almonte

Municipalidad de Pica

Municipalidad de Huara

Municipalidad de Camarones

Municipalidad de Putre

Municipalidad de General Lagos

Municipalidad de Camiña

Municipalidad de Colchane

Municipalidad de Tocopilla

Municipalidad de Antofagasta

Municipalidad de Mejillones

Municipalidad de Taltal

Municipalidad de Calama

Municipalidad de Ollagüe

Municipalidad de Maria Elena

Municipalidad de San Pedro De Atacama

Municipalidad de Sierra Gorda

Municipalidad de Copiapó

Municipalidad de Caldera

Municipalidad de Tierra Amarilla

Municipalidad de Chañaral

Municipalidad de Diego De Almagro

Municipalidad de Vallenar

Municipalidad de Freirina

Municipalidad de Huasco

Municipalidad de Alto Del Carmen

Municipalidad de La Serena

Municipalidad de La Higuera

Municipalidad de Vicuña

Municipalidad de Paihuano

Municipalidad de Coquimbo

Municipalidad de Andacollo

Municipalidad de Ovalle

Municipalidad de Río Hurtado

Municipalidad de Monte Patria

Municipalidad de Punitaqui

Municipalidad de Combarbalá

Municipalidad de Illapel

Municipalidad de Salamanca

Municipalidad de Los Vilos

Municipalidad de Canela

Municipalidad de Valparaíso

Municipalidad de Viña Del Mar

Municipalidad de Quilpue

Municipalidad de Villa Alemana

Municipalidad de Casablanca

Municipalidad de Quintero

Municipalidad de Puchuncaví

Municipalidad de Quillota

Municipalidad de La Calera

Municipalidad de La Cruz

Municipalidad de Hijuelas

Municipalidad de Nogales

Municipalidad de Limache

Municipalidad de Olmué

Municipalidad de Isla De Pascua

Municipalidad de San Antonio

Municipalidad de Santo Domingo

Municipalidad de Cartagena

Municipalidad de El Tabo

Municipalidad de El Quisco

Municipalidad de Algarrobo

Municipalidad de San Felipe

Municipalidad de Santa María

Municipalidad de Putaendo

Municipalidad de Catemu

Municipalidad de Panquehue

Municipalidad de Llay-Llay

Municipalidad de Los Andes

Municipalidad de San Esteban

Municipalidad de Calle Larga

Municipalidad de Rinconada

Municipalidad de La Ligua

Municipalidad de Cabildo

Municipalidad de Petorca

Municipalidad de Papudo

Municipalidad de Zapallar

Municipalidad de Juan Fernández

Municipalidad de Con-Con

Municipalidad de Buin

Municipalidad de Calera De Tango

Municipalidad de Colina

Municipalidad de Curacaví

Municipalidad de El Monte

Municipalidad de Isla De Maipo

Municipalidad de Pudahuel

Municipalidad de La Cisterna

Municipalidad de Las Condes

Municipalidad de La Florida

Municipalidad de La Granja

Municipalidad de Lampa

Municipalidad de Conchalí

Municipalidad de La Reina

Municipalidad de Maipú

Municipalidad de Estación Central

Municipalidad de Melipilla

Municipalidad de Ñuñoa

Municipalidad de Paine

Municipalidad de Peñaflor

Municipalidad de Pirque

Municipalidad de Providencia

Municipalidad de Puente Alto

Municipalidad de Quilicura

Municipalidad de Quinta Normal

Municipalidad de Renca

Municipalidad de San Bernardo

Municipalidad de San José De Maipo

Municipalidad de San Miguel

Municipalidad de Santiago

Municipalidad de Talagante

Municipalidad de Til Til

Municipalidad de Alhué

Municipalidad de San Pedro

Municipalidad de Maria Pinto

Municipalidad de San Ramón

Municipalidad de La Pintana

Municipalidad de Macul

Municipalidad de Peñalolen

Municipalidad de Lo Prado

Municipalidad de Cerro Navia

Municipalidad de San Joaquín

Municipalidad de Cerrillos

Municipalidad de El Bosque

Municipalidad de Recoleta

Municipalidad de Vitacura

Municipalidad de Lo Espejo

Municipalidad de Lo Barnechea

Municipalidad de Independencia

Municipalidad de Pedro Aguirre Cerda

Municipalidad de Huechuraba

Municipalidad de Padre Hurtado

Municipalidad de Rancagua

Municipalidad de Machalí

Municipalidad de Graneros

Municipalidad de Codegua

Municipalidad de Mostazal

Municipalidad de Peumo

Municipalidad de Las Cabras

Municipalidad de San Vicente

Municipalidad de Pichidegua

Municipalidad de Doñihue

Municipalidad de Coltauco

Municipalidad de Rengo

Municipalidad de Quinta De Tilcoco

Municipalidad de Requínoa

Municipalidad de Olivar

Municipalidad de Coinco

Municipalidad de Malloa

Municipalidad de San Fernando

Municipalidad de Chimbarongo

Municipalidad de Nancagua

Municipalidad de Placilla

Municipalidad de Santa Cruz

Municipalidad de Lolol

Municipalidad de Chépica

Municipalidad de Pumanque

Municipalidad de Paredones

Municipalidad de Palmilla

Municipalidad de Litueche

Municipalidad de Pichilemu

Municipalidad de Marchihue

Municipalidad de La Estrella

Municipalidad de Navidad

Municipalidad de Peralillo

Municipalidad de Curicó

Municipalidad de Romeral

Municipalidad de Teno

Municipalidad de Rauco

Municipalidad de Licantén

Municipalidad de Vichuquén

Municipalidad de Hualañé

Municipalidad de Molina

Municipalidad de Sagrada Familia

Municipalidad de Talca

Municipalidad de San Clemente

Municipalidad de Pelarco

Municipalidad de Río Claro

Municipalidad de Pencahue

Municipalidad de Maule

Municipalidad de Curepto

Municipalidad de Constitución

Municipalidad de Empedrado

Municipalidad de San Javier

Municipalidad de Linares

Municipalidad de Yerbas Buenas

Municipalidad de Colbún

Municipalidad de Longaví

Municipalidad de Parral

Municipalidad de Retiro

Municipalidad de Chanco

Municipalidad de Cauquenes

Municipalidad de Villa Alegre

Municipalidad de Pelluhue

Municipalidad de San Rafael

Municipalidad de Chillán

Municipalidad de Pinto

Municipalidad de Coihueco

Municipalidad de Ranquil

Municipalidad de Coelemu

Municipalidad de Quirihue

Municipalidad de Ninhue

Municipalidad de Portezuelo

Municipalidad de Trehuaco

Municipalidad de Cobquecura

Municipalidad de San Carlos

Municipalidad de Ñiquén

Municipalidad de San Fabián

Municipalidad de San Nicolás

Municipalidad de Bulnes

Municipalidad de San Ignacio

Municipalidad de Quillón

Municipalidad de Yungay

Municipalidad de Pemuco

Municipalidad de El Carmen

Municipalidad de Concepción

Municipalidad de Penco

Municipalidad de Hualqui

Municipalidad de Florida

Municipalidad de Tomé

Municipalidad de Talcahuano

Municipalidad de Coronel

Municipalidad de Lota

Municipalidad de Santa Juana

Municipalidad de Lebu

Municipalidad de Los Alamos

Municipalidad de Arauco

Municipalidad de Curanilahue

Municipalidad de Cañete

Municipalidad de Contulmo

Municipalidad de Tirúa

Municipalidad de Los Angeles

Municipalidad de Santa Bárbara

Municipalidad de Laja

Municipalidad de Quilleco

Municipalidad de Nacimiento

Municipalidad de Negrete

Municipalidad de Mulchén

Municipalidad de Quilaco

Municipalidad de Yumbel

Municipalidad de Cabrero

Municipalidad de San Rosendo

Municipalidad de Tucapel

Municipalidad de Antuco

Municipalidad de Chillán Viejo

Municipalidad de San Pedro De La Paz

Municipalidad de Chiguayante

Municipalidad de Angol

Municipalidad de Purén

Municipalidad de Los Sauces

Municipalidad de Renaico

Municipalidad de Collipulli

Municipalidad de Ercilla

Municipalidad de Traiguén

Municipalidad de Lumaco

Municipalidad de Victoria

Municipalidad de Curacautín

Municipalidad de Lonquimay

Municipalidad de Temuco

Municipalidad de Vilcún

Municipalidad de Freire

Municipalidad de Cunco

Municipalidad de Lautaro

Municipalidad de Perquenco

Municipalidad de Galvarino

Municipalidad de Nueva Imperial

Municipalidad de Carahue

Municipalidad de Saavedra

Municipalidad de Pitrufquén

Municipalidad de Gorbea

Municipalidad de Toltén

Municipalidad de Loncoche

Municipalidad de Villarrica

Municipalidad de Pucón

Municipalidad de Melipeuco

Municipalidad de Curarrehue

Municipalidad de Teodoro Schmidt

Municipalidad de Padre De Las Casas

Municipalidad de Valdivia

Municipalidad de Corral

Municipalidad de Mariquina

Municipalidad de Mafil

Municipalidad de Lanco

Municipalidad de Los Lagos

Municipalidad de Futrono

Municipalidad de Panguipulli

Municipalidad de La Unión

Municipalidad de Paillaco

Municipalidad de Río Bueno

Municipalidad de Lago Ranco

Municipalidad de Osorno

Municipalidad de Puyehue

Municipalidad de San Pablo

Municipalidad de Puerto Octay

Municipalidad de Río Negro

Municipalidad de Purranque

Municipalidad de Puerto Montt

Municipalidad de Calbuco

Municipalidad de Puerto Varas

Municipalidad de Llanquihue

Municipalidad de Fresia

Municipalidad de Frutillar

Municipalidad de Maullín

Municipalidad de Los Muermos

Municipalidad de Ancud

Municipalidad de Quemchi

Municipalidad de Dalcahue

Municipalidad de Castro

Municipalidad de Chonchi

Municipalidad de Queilén

Municipalidad de Quellón

Municipalidad de Puqueldón

Municipalidad de Quinchao

Municipalidad de Curaco De Velez

Municipalidad de Chaitén

Municipalidad de Palena

Municipalidad de Futaleufú

Municipalidad de San Juan De La Costa

Municipalidad de Cochamo

Municipalidad de Hualaihue

Municipalidad de Aysén

Municipalidad de Cisnes

Municipalidad de Coyhaique

Municipalidad de Chile Chico

Municipalidad de Cochrane

Municipalidad de Lago Verde

Municipalidad de Guaitecas

Municipalidad de Río Ibañez

Municipalidad de O'higgins

Municipalidad de Tortel

Municipalidad de Punta Arenas

Municipalidad de Puerto Natales

Municipalidad de Porvenir

Municipalidad de Torres Del Paine

Municipalidad de Rio Verde

Municipalidad de Laguna Blanca

Municipalidad de San Gregorio

Municipalidad de Primavera

Municipalidad de Timaukel

Municipalidad de Navarino

B. alle übrigen subzentralen öffentlichen Stellen, einschließlich der ihnen untergeordneten Stellen, und alle sonstigen Stellen, die im Allgemeininteresse tätig sind und deren Geschäfts- und Rechnungsführung einer wirksamen Kontrolle durch öffentliche Stellen unterliegt, sofern sie keinen gewerblichen Charakter haben

Anlage 3

BESCHAFFUNGSSTELLEN, DIE IM VERSORGUNGSSEKTOR TÄTIG SIND

WAREN

Schwellenwert: 400000 SZR

DIENSTLEISTUNGEN

nach Anlage 4

Schwellenwert: 400000 SZR

BAULEISTUNGEN

nach Anlage 5

Schwellenwert: 5000000 SZR

A. LISTE DER BESCHAFFUNGSSTELLEN

Empresa Portuaria Arica

Empresa Portuaria Iquique

Empresa Portuaria Antofagasta

Empresa Portuaria Coquimbo

Empresa Portuaria Valparaíso

Empresa Portuaria San Antonio

Empresa Portuaria San Vicente-Talcahuano

Empresa Portuaria Puerto Montt

Empresa Portuaria Chacabuco

Empresa Portuaria Austral

Flughäfen, die Staatseigentum sind und der Dirección de Aeronáutica Civil unterstehen

B. alle übrigen öffentlichen Unternehmen im Sinne des Artikels 138 Buchstabe c, die eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausüben:

a) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen

b) Versorgung von Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen

Anlage 4

DIENSTLEISTUNGEN

Für die Zwecke dieses Titels sind unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 keine der im Allgemeinen Verzeichnis der Dienstleistungen aufgeführten Dienstleistungen ausgeschlossen.

Anlage 5

BAULEISTUNGEN

Für die Zwecke dieses Titels sind unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 keine der in der entsprechenden Abteilung der Zentralen Gütersystematik (CPC) aufgeführten Bauleistungen ausgeschlossen.

ANHANG XIII

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN: DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU TEIL IV TITEL IV

Anlage 1

(gemäß Artikel 137 Absatz 3 und Artikel 138 Buchstabe i des Assoziationsabkommens)

ÖFFENTLICHE BAUKONZESSIONEN

Regeln für öffentliche Baukonzessionen

1. Die Bestimmungen über die Inländerbehandlung und das Diskriminierungsverbot gelten für die unter diesen Titel fallenden Beschaffungsstellen, wenn diese öffentliche Baukonzessionen im Sinne des Artikels 138 Buchstabe i vergeben. In diesem Fall veröffentlichen die Beschaffungsstellen eine Bekanntmachung nach Artikel 147.

2. Eine Bekanntmachung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die öffentliche Baukonzession die Voraussetzungen des Artikels 145 erfuellt.

3. Neben den in Absatz 1 genannten Bestimmungen finden die internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über Konzessionen Anwendung.

4. Der Geltungsbereich der öffentlichen Baukonzessionen der in Anhang I Anlage 3 aufgeführten Beschaffungsstellen der Gemeinschaft unterliegt diesem Titel nach Maßgabe der Richtlinien der Gemeinschaft über das öffentliche Beschaffungswesen.

Anlage 2

(gemäß Artikel 147 Absatz 11 und Artikel 142 des Assoziationsabkommens)

VERÖFFENTLICHUNGEN

1. GEMEINSCHAFT

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

http://simap.eu.int

Österreich

Österreichisches Bundesgesetzblatt Amtsblatt zur Wiener Zeitung

Sammlung von Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes

Sammlung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes - administrativrechtlicher und finanzrechtlicher Teil

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des OGH in Zivilsachen

Belgien

Gesetze, Königliche Verordnungen, Ministerialverordnungen, Ministerialrundschreiben - Le Moniteur Belge

Gerichtsentscheidungen - Pasicrisie

Dänemark

Gesetze und Verordnungen - Lovtidende

Gerichtsentscheidungen - Ugeskrift for Retsvaesen

Verwaltungsentscheidungen und Verfahrensvorschriften - Ministerialtidende

Entscheidungen der Rechtsbehelfsstelle für das öffentliche Beschaffungswesen - Konkurrencerådets Dokumentation

Deutschland

Gesetze und Verordnungen - Bundesanzeiger - Herausgeber: der Bundesminister der Justiz

Gerichtsentscheidungen: Entscheidungssammlungen des Bundesverfassungsgerichts, Bundesgerichtshofs, Bundesverwaltungsgerichts, Bundesfinanzhofs sowie der Oberlandesgerichte

Spanien

Rechtsvorschriften - Boletín Oficial des Estado

Gerichtsentscheidungen - keine amtliche Veröffentlichung

Frankreich

Rechtsvorschriften - Journal Officiel de la République française

Gerichtsentscheidungen - Recueil des arrêts du Conseil d'Etat

Revue des marchés publics

Griechenland

Staatsanzeiger Εφημερίς της Κυβερνήσεως της Ελληνικής Δημοκρατίας

Irland

Rechtsvorschriften und Gerichtsentscheidungen - Iris Oifigiúil (Amtsblatt der irischen Regierung)

Italien

Rechtsvorschriften - Gazzetta Ufficiale

Gerichtsentscheidungen - keine amtliche Veröffentlichung

Luxemburg

Rechtsvorschriften - Mémorial

Gerichtsentscheidungen - Pasicrisie

Niederlande

Rechtsvorschriften - Nederlandse Staatscourant und/oder Staatsblad

Gerichtsentscheidungen - keine amtliche Veröffentlichung

Portugal

Rechtsvorschriften - Diário da República Portuguesa 1a Série A e 2a série

Gerichtsentscheidungen: Boletim do Ministério da Justiça

Colectânea de Acordos do Supremo Tribunal Administrativo;

Colectânea de Jurisprudência das Relações

Finnland

Suomen Säädöskokoelma - Finlands Författningssamling (Finnisches Gesetzblatt)

Schweden

Svensk Författningssamling (Schwedisches Gesetzblatt)

Vereinigtes Königreich

Rechtsvorschriften - HM Stationery Office

Gerichtsentscheidungen - Law Reports

Öffentliche Stellen - HM Stationery Office

2. CHILE

Diario Oficial de la República de Chile

http://www.chilecompra.cl

Anlage 3

(gemäß Artikel 150 des Assoziationsabkommens)

FRISTEN

Allgemeine Mindestfrist

1. Sofern in den Absätzen 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, beträgt die von den Beschaffungsstellen festgesetzte Frist zwischen dem Tag, an dem die Bekanntmachung der Ausschreibung veröffentlicht wird, und dem Tag, an dem die Angebote spätestens eingehen müssen, mindestens 40 Tage.

Fristen im beschränkten Ausschreibungsverfahren

2. Stellt die Beschaffungsstelle bestimmte Anforderungen an die fachliche Eignung der Anbieter, die diese erfuellen müssen, um an der Ausschreibung teilnehmen zu können, so beträgt die von der Beschaffungsstelle festgesetzte Frist zwischen dem Tag, an dem die Bekanntmachung der Ausschreibung veröffentlicht wird, und dem Tag, an dem die Teilnahmeanträge spätestens eingehen müssen, mindestens 25 Tage und die Frist zwischen dem Tag, an dem die Aufforderung zur Angebotsabgabe abgesandt wird, und dem Tag, an dem die Angebote spätestens eingehen müssen, mindestens 40 Tage.

Möglichkeiten für eine Verkürzung der allgemeinen Fristen

3. In folgenden Fällen können die Beschaffungsstellen eine Frist für die Einreichung der Angebote festsetzen, die kürzer ist als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen, sofern diese Frist so bemessen ist, dass die Anbieter den Anforderungen entsprechende Angebote ausarbeiten und einreichen können, auf jeden Fall aber mindestens 10 Tage vor dem Tag beginnt, an dem die Angebote spätestens eingehen müssen.

a) Die Bekanntmachung der Ausschreibung ist mindestens 40 Tage und höchstens 12 Monate vorher veröffentlicht worden.

b) Es handelt sich um mindestens die zweite Bekanntmachung eines regelmäßig wiederkehrenden Auftrags.

c) Die Beschaffungsstelle beschafft handelsübliche Waren oder Dienstleistungen (Waren oder Dienstleistungen mit denselben technischen Spezifikationen wie Waren oder Dienstleistungen, die nichtstaatlichen Käufern verkauft oder angeboten und von diesen üblicherweise für nichthoheitliche Zwecke gekauft werden); die Beschaffungsstelle darf die Frist nicht aus diesem Grund verkürzen, wenn sie verlangt, dass sich potenzielle Anbieter vor Einreichung eines Angebots für die Teilnahme an der Ausschreibung qualifizieren.

d) Es liegt ein von der Beschaffungsstelle hinreichend begründeter dringender Fall vor, der die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen praktisch unmöglich macht.

e) Die in Absatz 2 genannte Frist für die Einreichung der Angebote wird für Beschaffungen der in Anhang XI Anlage 3 und Anhang XII Anlage 3 aufgeführten Beschaffungsstellen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Beschaffungsstelle und den ausgewählten Anbietern festgesetzt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann die Beschaffungsstelle eine Frist festsetzen, die so bemessen ist, dass den Anforderungen entsprechende Angebote eingereicht werden können.

f) Die Beschaffungsstelle veröffentlicht die Bekanntmachung der Ausschreibung nach Artikel 147 in einem in Anlage 2 zu diesem Anhang aufgeführten elektronischen Medium, und sämtliche Ausschreibungsunterlagen stehen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung in elektronischer Form zur Verfügung.

Anlage 4

(gemäß Artikel 158 des Assoziationsabkommens)

STATISTISCHE BERICHTE

1. Sind die Voraussetzungen des Artikels 158 erfuellt, so enthalten die statistischen Berichte folgende Angaben:

a) für die in Anhang XI Anlage 1 und Anhang XII Anlage 1 aufgeführten Beschaffungsstellen: Statistiken über den geschätzten Wert der vergebenen Aufträge insgesamt und aufgegliedert nach Beschaffungsstellen; für die in Anhang XI Anlagen 2 und 3 und Anhang XII Anlagen 2 und 3 aufgeführten Beschaffungsstellen: Statistiken über den geschätzten Wert der vergebenen Aufträge insgesamt und aufgegliedert nach Kategorien von Beschaffungsstellen;

b) für die in Anhang XI Anlage 1 und Anhang XII Anlage 1 aufgeführten Beschaffungsstellen: Statistiken über Zahl und Gesamtwert der vergebenen Aufträge, aufgegliedert nach Beschaffungsstellen und Waren- und Dienstleistungskategorien nach einheitlichen Klassifizierungssystemen; für die in Anhang XI Anlagen 2 und 3 und Anhang XII Anlagen 2 und 3 aufgeführten Beschaffungsstellen: Statistiken über den geschätzten Wert der vergebenen Aufträge, aufgegliedert nach Kategorien von Beschaffungsstellen und Waren- und Dienstleistungskategorien;

c) für die in Anhang XI Anlage 1 und Anhang XII Anlage 1 aufgeführten Beschaffungsstellen: Statistiken über Zahl und Gesamtwert der in einem anderen als einem offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren vergebenen Aufträge, aufgegliedert nach Beschaffungsstellen und Waren- und Dienstleistungskategorien; für die Kategorien der in Anhang XI Anlagen 2 und 3 und Anhang XII Anlagen 2 und 3 aufgeführten Beschaffungsstellen: Statistiken über den Gesamtwert der in einem anderen als einem offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren vergebenen Aufträge, die den Schwellenwert überschreiten.

2. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die von ihr übermittelten Angaben unvollständig sind, so übermittelt sie für die nach Artikel 147 Absatz 11 erforderlichen Angaben auch eine möglichst genaue Schätzung der Gesamtzahl oder des Gesamtwertes.

3. Der Assoziationsausschuss prüft in regelmäßigen Abständen, ob diese Bestimmung geändert werden muss.

Anlage 5

SCHWELLENWERTE

Die Vertragsparteien veröffentlichen die nach diesem Titel geltenden Schwellenwerte in Euro und/oder in der betreffenden Landeswährung.

Für die Gemeinschaft beruht die Berechnung dieser Schwellenwerte auf dem Durchschnitt der Tageswerte des Umrechnungskurses der Sonderziehungsrechte (SZR) in Euro und auf dem Durchschnitt der Tageswerte der in Euro ausgedrückten Landeswährungen in den 24 Monaten, die am letzten Tag des Monats August vor der Änderung mit Wirkung vom 1. Januar enden. Die geänderten Schwellenwerte werden gegebenenfalls auf die nächsten Tausend Euro abgerundet.

Für Chile beruht die Berechnung dieser Schwellenwerte auf dem Durchschnitt der Tageswerte des Umrechnungskurses der SZR in Chilenische Peso in den 24 Monaten, die am letzten Tag des Monats August vor der Änderung mit Wirkung vom 1. Januar enden. Die geänderten Schwellenwerte werden gegebenenfalls auf die nächsten zehn Tausend Chilenischen Peso abgerundet.

ANHANG XIV

(gemäß Artikel 164 und 165 des Assoziationsabkommens)

LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR

Hinsichtlich seiner Verpflichtungen nach den Artikeln 164 und 165 dieses Abkommens behält sich Chile folgende Rechte vor.

1. Das Recht, unbeschadet des Absatzes 3 dieses Anhangs die geltenden Bestimmungen aufrechtzuerhalten, nach denen der Transfer der Erlöse aus dem vollständigen oder teilweisen Verkauf der Investition eines Investors aus der Gemeinschaft oder aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation der Investition ins Ausland

i) im Falle einer nach dem Gesetz über ausländische Investitionen (Decreto Ley 600, Estatuto de la Inversion Extranjera) getätigten Investition frühestens nach Ablauf einer Frist von höchstens einem Jahr nach dem Tag des Transfers nach Chile erfolgen darf;

ii) im Falle einer nach dem Gesetz über Investitionsfonds für Auslandskapital (Ley 18.657, Ley Sobre Fondo de Inversiones de Capitales Extranjeros) getätigten Investition frühestens nach Ablauf einer Frist von höchstens fünf Jahren nach dem Tag des Transfers nach Chile erfolgen darf.

2. Das Recht, mit den Artikeln 164 und 165 und diesem Anhang vereinbare Maßnahmen zu treffen, mit denen zusätzlich zu der allgemeinen Regelung für ausländische Investitionen in Chile künftige besondere freiwillige Investitionsprogramme eingerichtet werden, mit der Ausnahme, dass mit diesen Maßnahmen der Transfer der Erlöse aus dem vollständigen oder teilweisen Verkauf der Investition eines Investors aus der Gemeinschaft oder aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation der Investition ins Ausland für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach dem Tag des Transfers nach Chile beschränkt werden kann.

3. Das Recht der Chilenischen Zentralbank, im Einklang mit dem Gesetz über die Chilenische Zentralbank (Ley 18.840, Ley Orgánica Constitucional del Banco Central de Chile; im Folgenden "Gesetz 18.840" genannt) oder sonstigen Rechtsvorschriften Maßnahmen aufrechtzuerhalten oder einzuführen, um die Stabilität der Währung und das normale Funktionieren des inländischen und des internationalen Zahlungsverkehrs zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist die Chilenische Zentralbank befugt, die Geld- und Kreditmenge sowie die internationalen Kredit- und Devisengeschäfte zu reglementieren. Die Chilenische Zentralbank ist ferner befugt, Verordnungen zu Geld-, Kredit-, Finanz- und Devisenfragen zu erlassen. Zu diesen Maßnahmen gehört unter anderem die Einführung von Beschränkungen für laufende Zahlungen und Transfers (den Kapitalverkehr) von und nach Chile und die damit zusammenhängenden Transaktionen; so kann für Einlagen, Investitionen oder Kredite, die aus dem Ausland stammen oder für das Ausland bestimmt sind, eine Reserve (encaje) vorgeschrieben werden.

Ungeachtet des Vorstehenden beträgt die Reserve, die die Chilenische Zentralbank nach Artikel 49 No. 2 des Gesetzes 18.840 vorschreiben kann, höchstens 30 v.H. des Transferbetrags und wird für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlangt.

4. Hinsichtlich Transaktionen der gleichen Art unterlässt Chile bei der Anwendung der Maßnahmen nach diesem Anhang im Einklang mit seinen Rechtsvorschriften jede Diskriminierung zwischen der Gemeinschaft und Drittländern.

ANHANG XV

(gemäß Artikel 189 Absatz 2 des Assoziationsabkommens)

MUSTERVERFAHRENSREGELN FÜR SCHIEDSPANELS

Allgemeine Bestimmungen

1. Für die Zwecke dieser Verfahrensregeln gelten folgende Begriffsbestimmungen:

"Berater" ist eine Person, die von einer Vertragspartei beauftragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren zu beraten oder zu unterstützen.

"Beschwerdeführerin" ist die Vertragspartei, die um Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 184 dieses Abkommens ersucht.

"Schiedspanel" ist ein nach Artikel 185 dieses Abkommens eingesetztes Schiedspanel.

"Vertreter einer Vertragspartei" ist ein Bediensteter eines Ministeriums, einer Regierungsbehörde oder einer sonstigen staatlichen Stelle einer Vertragspartei oder eine sonstige von einem Ministerium, einer Regierungsbehörde oder einer sonstigen staatlichen Stelle einer Vertragspartei bestellte Person.

"Tag" ist ein Kalendertag.

2. Die logistische Verwaltung der Streitbeilegungsverfahren, insbesondere die Organisation der Anhörungen, obliegt der Beschwerdegegnerin, sofern nichts anderes vereinbart wird.

Notifikationen

3. Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze und sonstige Unterlagen werden von den Vertragsparteien oder vom Schiedspanel gegen Empfangsbestätigung, per Einschreiben, Kurierdienst, Telefax, Telex oder Telegramm oder mithilfe eines sonstigen Telekommunikationsmittels zugestellt, bei dem sich die Versendung belegen lässt.

4. Die Vertragsparteien übermitteln der anderen Vertragspartei und jedem Schiedsrichter eine Kopie von jedem ihrer Schriftsätze. Die betreffende Unterlage wird auch in elektronischer Form übermittelt.

5. Alle Notifikationen sind an Chile bzw. an die Gemeinschaft zu richten und diesen zuzustellen.

6. Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren können durch Übermittlung eines neuen Dokuments berichtigt werden, in dem die Änderungen deutlich markiert sind.

7. Fällt der letzte Tag der Frist für die Zustellung eines Dokuments auf einen gesetzlichen Feiertag in Chile bzw. in der Gemeinschaft, so kann das Dokument am folgenden Arbeitstag zugestellt werden.

Beginn des Schiedsverfahrens

8. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Schiedspanel für zweckmäßig erachteten Fragen zu klären, einschließlich der Vergütung der Schiedsrichter und der Erstattung der ihnen entstehenden Kosten, für die in der Regel die WTO-Sätze gelten.

9. a) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, hat das Panel folgendes Mandat:

"Prüfung der dem Assoziationsausschuss vorgelegten Frage unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und Entscheidung über die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit Teil IV dieses Abkommens nach Artikel 187 dieses Abkommens"

b) Das Schiedspanel legt die Bestimmungen dieses Abkommens nach den Auslegungsregeln des Völkergewohnheitsrechts aus und trägt dabei der Tatsache Rechnung, dass die Vertragsparteien dieses Abkommen nach Treu und Glauben erfuellen und eine Umgehung ihrer Verpflichtungen vermeiden müssen.

c) Vereinbaren die Vertragsparteien ein Mandat, so teilen sie es dem Schiedspanel unverzüglich mit.

Erste Schriftsätze

10. Die Beschwerdeführerin reicht ihren ersten Schriftsatz spätestens 20 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels ein. Die Beschwerdegegnerin reicht ihre schriftliche Erwiderung spätestens 20 Tage nach Eingang des ersten Schriftsatzes ein.

Funktionsweise der Schiedspanels

11. Alle Sitzungen des Schiedspanels werden von seinem Vorsitzenden geleitet. Das Schiedspanel kann den Vorsitzenden ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen.

12. Sofern in diesen Verfahrensregeln nichts anderes bestimmt ist, kann sich das Schiedspanel zur Führung seiner Geschäfte aller Telekommunikationsmittel bedienen, u.a. Telefon, Telefax und Computerverbindungen.

13. An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen, jedoch kann das Schiedspanel ihren Assistenten gestatten, bei den Beratungen zugegen zu sein.

14. Für das Entwerfen der Entscheidung ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig.

15. Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in diesen Verfahrensregeln nicht geregelt ist, so kann das Schiedspanel ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit Teil IV dieses Abkommens vereinbar ist.

16. Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine für das Verfahren geltende Frist geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung des Verfahrens vorgenommen werden, so unterrichtet es die Vertragsparteien schriftlich über die Gründe für die Änderung bzw. Anpassung und gibt die erforderliche Frist oder Anpassung an.

Anhörungen

17. Der Vorsitzende legt Tag und Uhrzeit der Anhörung im Benehmen mit den Vertragsparteien und den übrigen Mitgliedern des Schiedspanels fest. Er teilt den Vertragsparteien Tag, Uhrzeit und Ort der Anhörung schriftlich mit. Ist die Anhörung öffentlich, so werden diese Informationen von der Vertragspartei, der die logistische Verwaltung des Verfahrens obliegt, auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sofern die Vertragsparteien nicht widersprechen, kann das Schiedspanel beschließen, keine Anhörung abzuhalten.

18. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn Beschwerdeführerin Chile ist, und in Santiago, wenn Beschwerdeführerin die Gemeinschaft oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten ist.

19. Das Schiedspanel kann zusätzliche Anhörungstermine bestimmen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren.

20. Alle Schiedsrichter müssen bei der Anhörung zugegen sein.

21. Unabhängig davon, ob das Verfahren öffentlich ist oder nicht, können an der Anhörung teilnehmen:

a) Vertreter der Vertragsparteien,

b) Berater der Vertragsparteien,

c) Verwaltungsbedienstete, Dolmetscher, Übersetzer und Protokollführer,

d) Assistenten der Schiedsrichter.

Nur die Vertreter und die Berater der Vertragsparteien dürfen sich dem Schiedspanel gegenüber äußern.

22. Jede Vertragspartei legt spätestens fünf Tage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die in der Anhörung ihre Argumente vortragen oder erläutern, sowie der anderen Vertreter und Berater, die an der Anhörung teilnehmen.

23. Die Anhörungen des Schiedspanels finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen. Haben die Vertragsparteien beschlossen, eine öffentliche Anhörung abzuhalten, so kann ein Teil der Anhörung dennoch unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, sofern das Schiedspanel dies auf Ersuchen der Vertragsparteien aus wichtigen Gründen beschließt. Insbesondere tritt das Schiedspanel zu einer nichtöffentlichen Sitzung zusammen, wenn die Schriftsätze und Argumente einer Vertragspartei vertrauliche Geschäftsinformationen enthalten.

24. Das Schiedspanel führt die Anhörung wie folgt durch und gewährleistet, dass der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin gleich viel Zeit eingeräumt wird.

Argumentation

a) Argumentation der Beschwerdeführerin

b) Argumentation der Beschwerdegegnerin

Gegenargumentation

a) Erwiderung der Beschwerdeführerin

b) Replik der Beschwerdegegnerin

25. Das Schiedspanel kann während der Anhörung jederzeit Fragen an die Vertragsparteien richten.

26. Das Schiedspanel sorgt dafür, dass über jede Anhörung ein Protokoll angefertigt wird, das es so bald wie möglich nach seiner Fertigstellung den Vertragsparteien übermittelt.

27. Innerhalb von 10 Tagen nach der Anhörung kann jede Vertragspartei einen ergänzenden Schriftsatz einreichen, in dem auf Fragen eingegangen wird, die während der Anhörung aufgeworfen wurden.

Schriftliche Fragen

28. Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit schriftliche Fragen an eine Vertragspartei oder beide Vertragsparteien richten. Das Schiedspanel übermittelt die schriftlichen Fragen der Vertragspartei bzw. den Vertragsparteien, an die die Fragen gerichtet sind.

29. Eine Vertragspartei, an die das Schiedspanel schriftliche Fragen gerichtet hat, erteilt eine schriftliche Antwort und übermittelt der anderen Vertragspartei eine Kopie. Jede Vertragspartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Antwort schriftlich Stellung zu nehmen.

Vertraulichkeit

30. Die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit der Anhörungen des Panels, soweit dieses die Anhörung nach Verfahrensregel 23 in nichtöffentlicher Sitzung abhält. Die Vertragsparteien behandeln die dem Schiedspanel von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich bezeichnet worden sind. Übermittelt eine Streitpartei dem Panel eine vertrauliche Fassung ihres Schriftsatzes, so legt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei spätestens 15 Tage nach dem Datum des Ersuchens oder des Schriftsatzes, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, auch eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der in ihrem Schriftsatz enthaltenen Informationen vor, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden könnte. Diese Verfahrensregeln schließen nicht aus, dass eine Vertragspartei der Öffentlichkeit gegenüber Erklärungen zu ihrem Standpunkt abgibt.

Einseitige Kontakte

31. Das Schiedspanel nimmt keinen Kontakt zu einer Vertragspartei auf und trifft nicht mit ihr zusammen, ohne die andere Vertragspartei hinzuzuziehen.

32. Ein Schiedsrichter darf Aspekte des Verfahrensgegenstands nicht mit einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen.

Rolle der Sachverständigen

33. Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder von sich aus jede Person oder Stelle, die es für geeignet erachtet, um Informationen oder fachliche Beratung ersuchen. Die auf diese Weise erhaltenen Informationen werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt.

34. Wird ein Sachverständiger um einen schriftlichen Bericht ersucht, so sind die für das Schiedspanelverfahren geltenden Fristen für den Zeitraum zwischen dem Tag des Ersuchens und dem Tag der Vorlage des Berichts beim Schiedspanel gehemmt.

Amicus-curiae-Schriftsätze

35. Sofern die Vertragsparteien innerhalb von drei Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels nichts anderes beschließen, kann das Schiedspanel unaufgefordert übermittelte Schriftsätze zulassen, sofern diese innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels eingehen, prägnant sind (höchstens 15 Schreibmaschinenseiten einschließlich Anlagen) und für die vom Schiedspanel geprüfte tatsächliche und rechtliche Frage unmittelbar von Belang sind.

36. Der Schriftsatz muss eine Beschreibung der natürlichen oder juristischen Person enthalten, die den Schriftsatz einreicht, einschließlich der Art ihrer Tätigkeit und ihrer Finanzquellen, sowie eine Darlegung der Art des Interesses der Person an dem Schiedsverfahren. Er ist in den von den Vertragsparteien nach Verfahrensregel 39 gewählten Sprachen einzureichen.

37. Das Schiedspanel führt in seiner Entscheidung alle Schriftsätze auf, die es zugelassen hat und die den vorstehenden Verfahrensregeln entsprechen. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf die in diesen Schriftsätzen angeführten tatsächlichen und rechtlichen Argumente einzugehen. Die nach dieser Verfahrensregel beim Schiedspanel eingegangenen Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme übermittelt.

Dringende Fälle

38. In den in Artikel 187 Absatz 5 dieses Abkommens genannten dringenden Fällen passt das Schiedspanel die in diesen Verfahrensregeln genannten Fristen entsprechend an.

Übersetzen und Dolmetschen

39. Die Vertragsparteien teilen der anderen Vertragspartei und dem Schiedspanel rechtzeitig vor Einreichung ihres ersten Schriftsatzes in einem Schiedspanelverfahren schriftlich mit, in welcher Sprache sie sich schriftlich und mündlich äußern werden.

40. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ihre Schriftsätze in die von der anderen Vertragspartei gewählte Sprache übersetzt werden, und tragen die entstehenden Kosten.

41. Die Beschwerdegegnerin sorgt dafür, dass die mündlichen Ausführungen in die von den Vertragsparteien gewählten Sprachen gedolmetscht werden.

42. Die Entscheidung des Schiedspanels ergeht in den von den Vertragsparteien gewählten Sprachen.

43. Die Kosten für die Übersetzung der Entscheidung des Schiedspanels werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.

44. Die Vertragsparteien können Stellungnahmen zu der nach diesen Verfahrensregeln erstellten Übersetzung eines Dokuments abgeben.

Berechnung der Fristen

45. Ist nach diesem Abkommen oder diesen Verfahrensregeln oder auf Verlangen des Schiedspanels innerhalb einer bestimmten Zahl von Tagen vor oder nach einem genannten Tag oder Ereignis eine Handlung vorzunehmen, so wird bei der Zählung der Tage der genannte Tag bzw. der Tag des genannten Ereignisses nicht mitgerechnet.

46. Geht ein Dokument aufgrund der Anwendung der Verfahrensregel 7 bei der einen Vertragspartei an einem anderen Tag ein als bei der anderen Vertragspartei, so ist für die Fristen, die sich nach dem Eingang des Dokuments berechnen, der Tag des Eingangs des letzten Dokuments maßgebend.

Andere Verfahren

47. Diese Verfahrensregeln gelten für die Verfahren nach Artikel 188 Absätze 4, 5, 8 und 10 dieses Abkommens mit folgenden Ausnahmen:

a) Stellt eine Vertragspartei ein Ersuchen nach Artikel 188 Absatz 4, so reicht sie ihren ersten Schriftsatz innerhalb von 10 Tagen nach dem Ersuchen ein; die Beschwerdegegnerin reicht ihre schriftliche Erwiderung innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des ersten Schriftsatzes ein.

b) Stellt eine Vertragspartei ein Ersuchen nach Artikel 188 Absatz 5, so reicht sie ihren ersten Schriftsatz innerhalb von 10 Tagen nach dem Ersuchen ein; die Beschwerdegegnerin reicht ihre schriftliche Erwiderung innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des ersten Schriftsatzes ein.

c) Stellt eine Vertragspartei ein Ersuchen nach Artikel 188 Absatz 8, so reicht sie ihren ersten Schriftsatz innerhalb von 10 Tagen nach dem Ersuchen ein; die Beschwerdegegnerin reicht ihre schriftliche Erwiderung innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des ersten Schriftsatzes ein.

d) Stellt eine Vertragspartei ein Ersuchen nach Artikel 188 Absatz 10, so reicht sie ihren ersten Schriftsatz innerhalb von 10 Tagen nach dem Ersuchen ein; die Beschwerdegegnerin reicht ihre schriftliche Erwiderung innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des ersten Schriftsatzes ein.

48. Gegebenenfalls legt das Schiedspanel eine Frist für die Einreichung weiterer Schriftsätze einschließlich schriftlicher Erwiderungen fest, damit beide Vertragsparteien Gelegenheit haben, innerhalb der nach Artikel 188 dieses Abkommens und diesen Verfahrensregeln für das Schiedspanelverfahren geltenden Fristen dieselbe Zahl von Schriftsätzen einzureichen.

ANHANG XVI

(gemäß den Artikeln 185 und 189 des Assoziationsabkommens)

VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER VON SCHIEDSPANELS

Begriffsbestimmungen

1. Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Mitglied" ist ein Mitglied eines nach Artikel 185 dieses Abkommens eingesetzten Schiedspanels.

b) "Kandidat" ist eine Person, deren Name auf der in Artikel 185 Absatz 2 dieses Abkommens genannten Liste der Schiedsrichter steht und die für die Bestellung zum Mitglied eines Schiedspanels nach Artikel 185 Absatz 3 dieses Abkommens in Betracht gezogen wird.

c) "Assistent" ist eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Mitglieds Nachforschungen für dieses anstellt oder es bei seiner Tätigkeit unterstützt.

d) "Verfahren" ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, ein Schiedspanelverfahren nach Titel VIII Kapitel III dieses Abkommens.

e) "Mitarbeiter" eines Mitglieds sind Personen, die unter der Leitung und Aufsicht des Mitglieds tätig sind, bei denen es sich aber nicht um Assistenten handelt.

I. Verantwortung im Rahmen des Verfahrens

2. Alle Kandidaten und Mitglieder vermeiden unangemessenes Verhalten und den Anschein unangemessenen Verhaltens, sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte und beachten hohe Verhaltensstandards, damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsverfahrens gewährleistet bleiben. Die ehemaligen Mitglieder müssen die Verpflichtungen der Teile V und VI dieses Verhaltenskodex erfuellen.

II. Offenlegungspflicht

3. Bevor ihre Bestellung zum Mitglied des Schiedspanels nach Artikel 185 dieses Abkommens bestätigt wird, müssen die Kandidaten Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die in dem Verfahren zur Beeinträchtigung ihrer Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit, zum Anschein von unangemessenem Verhalten oder zu Befangenheit führen könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu gewinnen.

4. Nach ihrer Bestellung unternehmen die Mitglieder weiterhin alle zumutbaren Anstrengungen, um über Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten im Sinne der Regel 3 Klarheit zu gewinnen, und legen sie offen. Die Offenlegungspflicht bleibt bestehen, so dass die Mitglieder Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offen legen müssen. Die Mitglieder legen derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offen, indem sie dem Assoziationsausschuss eine entsprechende schriftliche Erklärung zur Prüfung durch die Vertragsparteien übermitteln.

III. Pflichterfuellung durch Kandidaten und Mitglieder

5. Die Kandidaten, die die Bestellung zum Mitglied annehmen, müssen bereit sein, die Pflichten eines Mitglieds zu erfuellen, und diese Pflichten während des gesamten Verfahrens sorgfältig und zügig erfuellen.

6. Die Mitglieder erfuellen ihre Pflichten fair und gewissenhaft.

7. Die Mitglieder beachten diesen Verhaltenskodex.

8. Die Mitglieder verwehren es anderen Mitgliedern nicht, an allen Aspekten des Verfahrens teilzuhaben.

9. Die Mitglieder berücksichtigen lediglich die in dem Verfahren aufgeworfenen Fragen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, und übertragen die Entscheidung keinem anderen.

10. Die Mitglieder treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ihre Assistenten und Mitarbeiter die Bestimmungen der Teile I, II und VI dieses Verhaltenskodex beachten.

11. Die Mitglieder nehmen im Zusammenhang mit dem Verfahren keine einseitigen Kontakte auf.

12. Die Kandidaten und Mitglieder geben keine Informationen über tatsächliche oder potenzielle Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex weiter, es sei denn, die Mitteilung ist an den Assoziationsausschuss gerichtet oder es besteht die Notwendigkeit festzustellen, ob der betreffende Kandidat oder das betreffende Mitglied gegen diesen Verhaltenskodex verstoßen hat oder verstoßen könnte.

IV. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder

13. Die Mitglieder sind unabhängig und unparteiisch. Die Mitglieder handeln fair und vermeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten und Befangenheit.

14. Die Mitglieder lassen sich nicht durch eigene Interessen, Druck von außen, politische Erwägungen, Forderungen der Öffentlichkeit, Loyalität gegenüber einer der Vertragsparteien oder Angst vor Kritik beeinflussen.

15. Die Mitglieder gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vorteile an, die in irgendeiner Weise mit der ordnungsgemäßen Erfuellung ihrer Pflichten in Widerspruch stehen oder in Widerspruch zu stehen scheinen.

16. Die Mitglieder missbrauchen ihre Stellung im Schiedspanel nicht, um persönliche oder private Interessen zu fördern. Die Mitglieder vermeiden es, den Eindruck zu erwecken, dass andere in einer besonderen Position sind, aus der heraus sie die Mitglieder beeinflussen könnten. Die Mitglieder unternehmen alle Anstrengungen, um andere daran zu hindern oder davon abzubringen, sich so darzustellen, als befänden sie sich in einer solchen Position.

17. Die Mitglieder lassen nicht zu, dass frühere oder bestehende finanzielle, geschäftliche, berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen oder Aufgaben ihr Verhalten oder ihre Entscheidung beeinflussen.

18. Die Mitglieder vermeiden die Aufnahme von Beziehungen und den Erwerb finanzieller Beteiligungen, die zur Beeinträchtigung ihrer Unparteilichkeit, zum Anschein von unangemessenem Verhalten oder zu Befangenheit führen könnten.

V. flichten in bestimmten Situationen

19. Die Mitglieder und die ehemaligen Mitglieder vermeiden Handlungen, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfuellung ihrer Pflichten befangen waren oder aus der Entscheidung des Schiedspanels Nutzen ziehen könnten.

VI. Wahrung der Vertraulichkeit

20. Die Mitglieder und die ehemaligen Mitglieder legen zu keinem Zeitpunkt unveröffentlichte Informationen, die das Verfahren betreffen oder ihnen während des Verfahrens bekannt geworden sind, offen oder machen sie sich zunutze, es sei denn für die Zwecke des Verfahrens, und in keinem Fall legen sie derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu beeinträchtigen.

21. Die Mitglieder halten die Entscheidung des Schiedspanels bis zu ihrer Veröffentlichung geheim.

22. Die Mitglieder und die ehemaligen Mitglieder berichten zu keinem Zeitpunkt über die Beratungen des Schiedspanels oder über den Standpunkt einzelner Mitglieder.

VII. Verantwortung der Assistenten und Mitarbeiter

23. Die Teile I (Verantwortung im Rahmen des Verfahrens), II (Offenlegungspflicht) und VI (Wahrung der Vertraulichkeit) dieses Verhaltenskodex gelten auch für die Assistenten und Mitarbeiter.

ANHANG XVII

(gemäß Artikel 193 Absatz 4 des Assoziationsabkommens)

UMSETZUNG BESTIMMTER BESCHLÜSSE NACH TEIL IV

Die in Artikel 193 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Beschlüsse werden nach folgenden Verfahren umgesetzt:

a) im Falle Chiles nach den Bestimmungen des Artikels 50 N° 1 Absatz 2 der Staatsverfassung der Republik Chile;

b) im Falle der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten nach den geltenden internen Verfahren.

Schlussakte

Die Vertreter

DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

IRLANDS,

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, im Folgenden "Mitgliedstaaten" genannt, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden "Gemeinschaft" genannt,

einerseits und

DIE REPUBLIK CHILE, im Folgenden "Chile" genannt,

andererseits,

die in Brüssel am 18. November 2002 zur Unterzeichnung des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits zusammengetreten sind, haben bei der Unterzeichnung dieses Abkommens die

- nachstehend aufgeführten Anhänge und die folgenden Gemeinsamen Erklärungen angenommen:

- ANHANG I ZEITPLAN DER GEMEINSCHAFT FÜR DIE BESEITIGUNG DER ZÖLLE

(Artikel 60, 65, 68 und 71)

- ANHANG II ZEITPLAN DER CHILES FÜR DIE BESEITIGUNG DER ZÖLLE

(Artikel 60, 66, 69 und 72)

- ANHANG III BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE" UND METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

(Artikel 58)

- ANHANG IV ABKOMMEN ÜBER GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN IM HANDEL MIT TIEREN, TIERISCHEN ERZEUGNISSEN, PFLANZEN, PFLANZLICHEN ERZEUGNISSEN UND SONSTIGEN WAREN SOWIE ÜBER DEN TIERSCHUTZ

(Artikel 89)

- ANHANG V ABKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT WEIN

(Artikel 90)

- ANHANG VI ABKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTEN GETRÄNKEN

(Artikel 90)

- ANHANG VII LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER DIENSTLEISTUNGEN

(Artikel 99)

- ANHANG VIII LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER FINANZDIENSTLEISTUNGEN

(Artikel 120)

- ANHANG IX FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGEN ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

(Artikel 127)

- ANHANG X LISTEN DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG

(Artikel 132)

- ANHANG XI ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN:

GELTUNGSBEREICH FÜR DIE GEMEINSCHAFT

(Artikel 137)

- ANHANG XII ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN:

GELTUNGSBEREICH FÜR CHILE

(Artikel 137)

- ANHANG XIII ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN:

DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU TEIL IV TITEL IV

- ANHANG XIV LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR

(Artikel 164 und 165)

- ANHANG XV MUSTERVERFAHRENSREGELN FÜR SCHIEDSPANELS

(Artikel 189)

- ANHANG XVI VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER VON SCHIEDSPANELS

(Artikel 185 und 189)

- ANHANG XVII UMSETZUNG BESTIMMTER BESCHLÜSSE NACH TEIL IV

(Artikel 193 Absatz 4)

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 46

Die Anwendung der in Artikel 46 vereinbarten Grundsätze wird im Einzelnen in den in Artikel 46 Absätze 3 und 4 genannten Abkommen geregelt.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 1 des Anhangs III

Die Vertragsparteien erkennen die wichtige Rolle der in Artikel 1 Buchstabe m) definierten Behörden an, die für die Erfuellung der in Anhang III Titel V und VI genannten Aufgaben im Zusammenhang mit der Bescheinigung und Überprüfung des Ursprungs benannt sind.

Die Vertragsparteien kommen daher für den Fall, dass es sich als notwendig erweist, eine andere Regierungsbehörde zu benennen, überein, so bald wie möglich förmliche Konsultationen aufzunehmen, um zu gewährleisten, dass die Nachfolgebehörde alle in Anhang III festgelegten Pflichten effizient erfuellen kann.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 4 des Anhangs III

Die Vertragsparteien erklären, dass die Bestimmungen des Anhangs III, insbesondere Artikel 4, die Rechte und Pflichten der beiden Vertragsparteien aus dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) unberührt lassen.

Als Unterzeichner des UNCLOS erinnern die Vertragsparteien ausdrücklich daran, dass sie die Hoheitsrechte des Küstenstaates für die Zwecke der Erforschung und Nutzung sowie der Erhaltung und Verwaltung der natürlichen Ressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone sowie seine Hoheitsgewalt und seine sonstigen Rechte an dieser Zone nach Artikel 56 und anderen einschlägigen Bestimmungen des UNCLOS anerkannt haben.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6 des Anhangs III

Die Vertragsparteien kommen überein, das in Artikel 38 des Anhangs III festgelegte Verfahren für den Fall in Anspruch zu nehmen, dass es sich als notwendig erweist, die Liste der Be- oder Verarbeitungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Anhangs III, die als nicht ausreichend gelten, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen, zu überprüfen.

Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 16 und 20 des Anhangs III

Die Vertragsparteien kommen überein zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, andere Mittel zur Bescheinigung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse einzuführen, und ob es zweckmäßig ist, Ursprungsnachweise elektronisch zu übermitteln. Hinsichtlich der eigenhändigen Unterzeichnung kommen die Vertragsparteien überein zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, andere Formen der Unterschrift als die eigenhändige Unterschrift einzuführen.

Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra

1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Chile als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne von Teil IV Titel II dieses Abkommens anerkannt.

2. Anhang III gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino

1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Chile als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne von Teil IV Titel II dieses Abkommens anerkannt.

2. Anhang III gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

Gemeinsame Erklärung zur önologischen Praxis

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die gute önologische Praxis gemäß Artikel 19 des Anhangs V (Abkommen über den Handel mit Wein) sämtliche nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zugelassenen Verfahren, Behandlungen und Techniken für die Herstellung von Wein umfasst, mit denen die Qualität des Weines verbessert werden soll, ohne dass dieser seine wesentlichen Eigenschaften verliert, und durch die die Authentizität des Erzeugnisses erhalten und die wichtigsten Eigenschaften der Traubenernte, die ihm seine typischen Merkmale verleiht, gewahrt bleiben.

Gemeinsame Erklärung zu den Anforderungen an die in Anhang V Anlage V aufgeführten önologischen Verfahren und Behandlungen bei Inkrafttreten dieses Abkommens

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die in Anhang V Anlage V (Abkommen über den Handel mit Wein) bei Inkrafttreten dieses Abkommens aufgeführten önologischen Verfahren und Behandlungen unbeschadet des Artikels 26 des Anhangs V den Anforderungen des Artikels 19 des Anhangs V entsprechen.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 24 Absatz 1 des TRIPs-Übereinkommens

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass sie mit den Bestimmungen des Titels I des Anhangs V (Abkommen über den Handel mit Wein) ihre Verpflichtungen aus Artikel 24 Absatz 1 des TRIPs-Übereinkommens hinsichtlich der in den Anlagen I und II genannten einzelnen Begriffe erfuellt haben.

Gemeinsame Erklärung zu den Ersatznamen für "CHAMPAGNE" oder "CHAMPAÑA"

Die Vertragsparteien kommen überein, keine Einwände gegen die Verwendung folgender Namen als Ersatz für "Champagne" oder "Champaña" zu erheben:

- Espumoso,

- Vino Espumoso,

- Espumante,

- Vino Espumante,

- Sparkling Wine,

- Vin Mousseux.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe C) des Anhangs V

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass Chile die Wörter "geografische Angabe" in Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe c) des Anhangs V (Abkommen über den Handel mit Wein) auf Ersuchen der Gemeinschaft akzeptiert hat. Die Vertragsparteien erkennen an, dass dies die Verpflichtungen Chiles aus dem WTO-Übereinkommen in der Auslegung der vom WTO-Streitbeilegungsgremium und vom WTO-Berufungsgremium eingesetzten Panels unberührt lässt.

Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 10 und 11 des Anhangs V

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass in den Artikeln 10 und 11 des Anhangs V (Abkommen über den Handel mit Wein) auf das am 10. Juni 2002 erstellte chilenische Handelsmarkenregister Bezug genommen wird. Für den Fall, dass eine Handelsmarke infolge eines Fehlers nicht in das am 10. Juni 2002 erstellte Register eingetragen wurde und diese Handelsmarke ferner mit einem in Anhang V Anlage III aufgeführten traditionellen Begriff übereinstimmt, ihm ähnlich ist oder einen solchen enthält, kommen die Vertragsparteien überein zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass diese Handelsmarke nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung von Weinkategorien verwendet wird, für die diese traditionellen Begriffe in der genannten Anlage aufgeführt sind.

Gemeinsame Erklärung zu bestimmten Handelsmarken

Die in Anhang V Anlage VI aufgeführte chilenische Handelmarke "Toro" wird für Wein aufgehoben.

Die in Anhang V Anlage VII aufgeführte chilenische Handelsmarke wird für die Weinarten aufgehoben, für die sie in Anhang V Anlage III Liste B aufgeführt ist.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 24 Absatz 1 des TRIPs-Übereinkommens der WTO

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass sie mit den Bestimmungen des Anhangs VI Titel I ihre Verpflichtungen aus Artikel 24 Absatz 1 des TRIPs-Übereinkommens der WTO hinsichtlich der in Anlage I genannten einzelnen Begriffe erfuellt haben.

Gemeinsame Erklärung zu Pisco

Die Gemeinschaft erkennt die Ursprungsbezeichnung "Pisco" für die ausschließliche Verwendung für Erzeugnisse mit Ursprung in Chile an. Dies lässt die Rechte unberührt, die die Gemeinschaft neben Chile ausschließlich Peru zuerkennen kann.

Gemeinsame Erklärung zur finanziellen Verantwortung

Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen dieses Abkommens bei der Festlegung von Bestimmungen zur Klärung der Frage der finanziellen Verantwortung für Einfuhrabgaben zusammenzuarbeiten, die infolge eines Fehlers der Verwaltung nicht erhoben bzw. erstattet oder erlassen werden.

Gemeinsame Erklärung zu Leitlinien für Investoren

Die Vertragsparteien erinnern ihre multinationalen Unternehmen an ihre Empfehlung, die Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen überall zu beachten, wo sie tätig sind.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 189 Absatz 3

Die Vertragsparteien verpflichten sich, der Zulassung der Öffentlichkeit zum Panelverfahren zuzustimmen, wenn dieser Grundsatz in der WTO angewandt wird.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 196

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Artikel 196 die in Artikel XIV des GATS und seinen Fußnoten genannte steuerliche Ausnahmeregelung umfasst.

- die folgenden Erklärungen zur Kenntnis genommen:

ERKLÄRUNGEN DER GEMEINSCHAFT

Erklärung zu Artikel 13 über den politischen Dialog

An den regelmäßigen Zusammenkünften der Staats- und Regierungschefs sollten auch der Präsident der Kommission und der Hohe Vertreter der Europäischen Union teilnehmen.

Erklärung

Die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, binden das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Gemeinschaft, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland Chile notifiziert, dass es im Einklang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nunmehr als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist. Dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark.

Erklärung zur Türkei

Die Gemeinschaft erinnert daran, dass die Türkei im Rahmen der zwischen der Gemeinschaft und der Türkei bestehenden Zollunion verpflichtet ist, sich in Bezug auf Drittstaaten an den Gemeinsamen Zolltarif und schrittweise auch an die Präferenzzollregelung der Gemeinschaft anzupassen und zu diesem Zweck die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und mit den betreffenden Staaten Abkommen auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage auszuhandeln. Die Gemeinschaft fordert Chile daher auf, so bald wie möglich in Verhandlungen mit der Türkei einzutreten.

Erklärung der Gemeinschaft zur Verwendung der Namen der in Chile zugelassenen Rebsorten

Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu ändern und die Namen der unter Nummer 7 "Chile" aufgeführten Rebsorten durch folgende Namen zu ersetzen, die derzeit in Chile zugelassen sind:

Namen der in Chile zugelassenen Rebsorten

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Erklärung zur Anerkennung von Wein mit chilenischer Ursprungsbezeichnung

Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, Wein aus Chile mit der Ursprungsbezeichnung "VCPRD" anzuerkennen.

ERKLÄRUNGEN CHILES

Erklärung zu üblichen Begriffen

Chile ändert seine Rechtsvorschriften hinsichtlich der in Anhang V (Abkommen über den Handel mit Wein) Anlage I aufgeführten Begriffe, soweit dies erforderlich ist, um nicht länger zu bestätigen, dass es sich um übliche Begriffe im Sinne des Artikels 24 Absatz 6 des TRIPs-Übereinkommens der WTO handelt, die in der allgemeinen Sprache der übliche Name für bestimmte Weine in Chile sind.

Erklärung zu Gattungsnamen

Die chilenische Regierung hat die Absicht, ihre Rechtsvorschriften zur Regelung der allgemeinen Verwendung der nach Anhang V (Abkommen über den Handel mit Wein) geschützten Begriffe im Einklang mit Anhang V zu überprüfen.

Erklärung zum Gesetzesvollzug

Die chilenische Regierung trifft im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, im Einklang mit dem chilenischen Verfassungs- und Rechtssystem und zur Verwirklichung der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Ziel alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Bestimmungen des Anhangs V (Abkommen über den Handel mit Wein) Titel I in vollem Umfang eingehalten werden.

Erklärung zu üblichen Begriffen

Chile ändert seine Rechtsvorschriften hinsichtlich der in Anhang VI (Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken) Anlage I aufgeführten Begriffe, soweit dies erforderlich ist, um nicht länger zu bestätigen, dass es sich um übliche Begriffe im Sinne des Artikels 24 Absatz 6 des TRIPs-Übereinkommens der WTO handelt, die in der allgemeinen Sprache der übliche Name für bestimmte Spirituosen und aromatisierte Getränke in Chile sind.

Erklärung zu Gattungsnamen

Die chilenische Regierung hat die Absicht, ihre Rechtsvorschriften zur Regelung der allgemeinen Verwendung der nach Anhang VI (Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken) geschützten Begriffe im Einklang mit Anhang VI zu überprüfen.

Erklärung zum Gesetzesvollzug

Die chilenische Regierung trifft im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, im Einklang mit dem chilenischen Verfassungs- und Rechtssystem und zur Verwirklichung der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Ziele alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Bestimmungen des Anhangs VI (Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken) Titel I in vollem Umfang eingehalten werden.

Erklärung zu Fisch

Chile erklärt, dass es die Bestimmungen des Protokolls über Fischereiunternehmen ab dem Tag anwenden wird, an dem die Gemeinschaft mit der Anwendung des in Teil IV Titel II genannten Zeitplans für die Beseitigung der Zölle für Fisch und Fischereierzeugnisse beginnt.

EN FE DE LO CUAL, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben la presente Acta final./TIL BEKRÆFTELSE HERAF har undertegnede befuldmægtigede underskrevet denne slutakt./ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diese Schlussakte gesetzt./ΣΕ ΠΙΣΤΩΣΗ ΤΩΝ ΑΝΩΤΕΡΩ, οι υπογράφοντες πληρεξούσιοι έθεσαν την υπογραφή τους κάτω από την παρούσα Τελική Πράξη./IN WITNESS WHEREOF, the undersigned Plenipotentiaries have signed this Final Act./EN FOI DE QUOI les plénipotentiaires soussignés ont signé le présent acte final./IN FEDE DI CHE, i sottoscritti plenipotenziari hanno apposto le loro firme in calce al presente atto finale./TEN BLIJKE WAARVAN de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder deze slotakte hebben gesteld./EM FÉ DO QUE, os plenipotenciários abaixo-assinados apuseram as suas assinaturas no final da presente Acta Final./TÄMÄN VAKUUDEKSI allekirjoittaneet täysivaltaiset edustajat ovat allekirjoittaneet tämän päätösasiakirjan./TILL BEVIS HÄRPÅ har undertecknade befullmäktigade undertecknat denna slutakt.

Hecho en Bruselas, el dieciocho de noviembre del dos mil dos./Udfærdiget i Bruxelles den attende november to tusind og to./Geschehen zu Brüssel am achtzehnten November zweitausendundzwei./Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκαοκτώ Νοεμβρίου δύο χιλιάδες δύο./Done at Brussels on the eighteenth day of November in the year two thousand and two./Fait à Bruxelles, le dix-huit novembre deux mille deux./Fatto a Bruxelles, addì diciotto novembre duemiladue./Gedaan te Brussel, de achttiende november tweeduizend en twee./Feito em Bruxelas, em dezoito de Novembro de dois mil e dois./Tehty Brysselissä kahdeksantenatoista päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattakaksi./Som skedde i Bryssel den artonde november tjugohundratvå.

Pour le Royaume de Belgique/Voor het Koninkrijk België/Für das Königreich Belgien

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Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale./Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest./Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

På Kongeriget Danmarks vegne

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Για την Ελληνική Δημοκρατία

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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Thar cheann Na hÉireannFor Ireland

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Per la Repubblica italiana

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Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Republik Österreich

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Pela República Portuguesa

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Suomen tasavallan puolesta/För Republiken Finland

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För Konungariket Sverige

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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Por la Comunidad Europea/For Det Europæiske Fællesskab/Für die Europäische Gemeinschaft/Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα/For the European Community/Pour la Communauté européenne/Per la Comunità europea/Voor de Europese Gemeenschap/Pela Comunidade Europeia/Euroopan yhteisön puolesta/På Europeiska gemenskapens vägnar

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Por la República de Chile

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