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Document 21998A0214(02)

Übereinkommen über internationale humane Fangnormen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Kanada und der Russischen Föderation

OJ L 42, 14.2.1998, p. 43–57 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 027 P. 251 - 265
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 027 P. 251 - 265
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 027 P. 251 - 265
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 027 P. 251 - 265
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 027 P. 251 - 265
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 027 P. 251 - 265
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 027 P. 251 - 265
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 027 P. 251 - 265
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 027 P. 251 - 265
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 016 P. 77 - 91
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 016 P. 77 - 91
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 126 P. 76 - 90

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1998/142/oj

Related Council decision

21998A0214(02)

Übereinkommen über internationale humane Fangnormen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Kanada und der Russischen Föderation

Amtsblatt Nr. L 042 vom 14/02/1998 S. 0043 - 0057


ÜBEREINKOMMEN über internationale humane Fangnormen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Kanada und der Russischen Föderation

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

DIE REGIERUNG KANADAS

und

DIE REGIERUNG DER RUSSISCHEN FÖDERATION,

Vertragsparteien dieses Übereinkommens (nachstehend "Vertragsparteien" genannt),

ERINNERN an den hohen Stellenwert, den sie der Ausarbeitung internationaler humaner Fangnormen einräumen, die auf wissenschaftlicher Forschung sowie auf empirischen und praktischen Nachweisen beruhen,

BEKRÄFTIGEN, daß jede Vertragspartei in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des internationalen Rechts das uneingeschränkte Recht zur Nutzung ihrer eigenen Ressourcen nach ihren eigenen umwelt- und entwicklungspolitischen Erwägungen hat und für die Erhaltung ihrer biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung ihrer biologischen Ressourcen verantwortlich ist,

BESTÄTIGEN, daß die nachhaltige und umweltgerechte Nutzung von Wildtieren zum Nutzen der Menschen den Grundsätzen der weltweiten Naturschutzstrategie, der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung und der Konferenz für Umwelt und Entwicklung der Vereinten Nationen entspricht,

NEHMEN KENNTNIS von der auch von den Mitgliedstaaten der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur und natürlichen Hilfsquellen (IUCN) auf der 18. Generalversammlung in der Entschließung 18.25 eingegangenen Verpflichtung, die Verwendung inhumaner Fallen zu beenden, sobald dies praktisch durchführbar ist,

ERKENNEN AN, daß die Entwicklung internationaler humaner Fangnormen für Säugetiere, die von der ISO (Internationale Normenorganisation) im Jahre 1987 in Angriff genommen wurde, noch nicht abgeschlossen ist,

BESTÄTIGEN, daß ein vordringliches Ziel jeder internationalen technologischen Norm unter anderem die Verbesserung der Kommunikation und die Erleichterung des Handels bilden,

BESTÄTIGEN, daß insbesondere in Kanada, den Vereinigten Staaten von Amerika, der Russischen Föderation und der Europäischen Gemeinschaft eingehende Forschungen im Hinblick auf die Entwicklung humanerer, praktisch anwendbarer Fangmethoden durchgeführt worden sind,

UNTERSTREICHEN die eingehenden Arbeiten der Arbeitsgruppe für die Ausarbeitung internationaler humaner Fangnormen aus Sachverständigen Kanadas, der Vereinigten Staaten von Amerika, der Russischen Föderation und der Europäischen Gemeinschaft,

BEGRÜSSEN, daß trotz des Mangels an internationalen humanen Fangnormen die Rechtsprechung in einer Reihe von Ländern verschiedene Lösungen gesucht und Regeln zur Verbesserung der Fangmethoden und zur schonenden Behandlung der Wildtiere eingeführt hat, und

ERKENNEN AN, daß die für die Durchführung der humanen Fangnormen auf dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien primär zuständigen Behörden entsprechend den verfassungsmäßigen und institutionellen Regeln der einzelnen Vertragsparteien bestimmt werden,

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff

"Fallen" mechanische Fangvorrichtungen, die je nach Fall das gefangene Tier töten oder seine Bewegung einschränken;

"Fangmethoden" Fallen und die Umstände ihrer Verwendung (z. B. Zielarten, Positionierung, Köder, Lockmittel und Gegebenheiten der natürlichen Umgebung);

"humane Fangmethoden" Fallen, für die zuständige Behörden bescheinigen, daß sie den humanen Fangnormen (den "Normen" nach Anhang I) entsprechen und die gemäß den von den Herstellern festgelegten Einsatzbedingungen verwendet werden.

Artikel 2

Ziele

Dieses Übereinkommen hat folgende Ziele:

a) Festlegung von Normen für humane Fangmethoden,

b) Verbesserung der Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Anwendung und Ausarbeitung solcher Normen und

c) Erleichterung des Handels zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 3

Geltungsbereich

Das Übereinkommen gilt für Fangmethoden und die Bescheinigung von Fallen zum Fang von in Anhang I aufgeführten wildlebenden Land- oder halbaquatischen Säugetieren zu folgenden Zwecken:

a) Nutzung und Regelung von Wildtierpopulationen einschließlich der Bekämpfung schädlicher Tiere,

b) Gewinnung von Pelzen, Häuten oder Fleisch und

c) Fang von Säugetieren zu Erhaltungszwecken.

Artikel 4

Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften

(1) Dieses Übereinkommen läßt die Rechte und Pflichten unberührt, die den Vertragsparteien, die Mitglieder der Welthandelsorganisation sind, aus dem Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation erwachsen.

(2) Für Vertragsparteien, die nicht Mitglieder der Welthandelsorganisation sind, läßt dieses Übereinkommen die Rechte und Pflichten unberührt, die ihnen aus in Anhang II aufgeführten zweiseitigen Abkommen erwachsen.

Artikel 5

Bestehende Maßnahmen

Eine Vertragspartei kann in ihrem Hoheitsgebiet weiterhin die Verwendung von Fallen verbieten, deren Einsatz am Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens verboten war.

Artikel 6

Internationale Zusammenarbeit

Unbeschadet des Artikels 9 vereinbaren die Vertragsparteien,

a) in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die unter dieses Übereinkommen fallen, direkt oder über zuständige internationale Organisationen zusammenzuarbeiten;

b) die multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet humaner Fangmethoden auf der Grundlage des gegenseitigen Nutzens und mit dem Ziel der Vereinfachung des Handels auszubauen und zu verbessern.

Artikel 7

Verpflichtung der Vertragsparteien

Jede Vertragspartei ergreift in Übereinstimmung mit dem Zeitplan des Anhangs I die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß ihre zuständigen Behörden

a) geeignete Verfahren für die Bescheinigung von Fallen, die den Normen entsprechen, festlegen;

b) dafür sorgen, daß die auf ihrem Hoheitsgebiet angewandten Fangmethoden den Normen entsprechen;

c) den Einsatz von Fallen verbieten, für die nicht bescheinigt wurde, daß sie den Normen entsprechen (1);

d) von den Herstellern die Kennzeichnung der bescheinigten Fallen und Anweisungen für ihre Einstellung, sichere Bedienung und Wartung fordern.

Artikel 8

Durchführung der Normen

Bei der Durchführung der Normen bemüht sich jede zuständige Behörde der Vertragsparteien, soweit wie möglich zu gewährleisten, daß

a) zu folgenden Zwecken geeignete Verfahren verfügbar sind:

i) Erteilung oder Entzug von Genehmigungen zur Verwendung von Fallen und

ii) Durchsetzung von Rechtsvorschriften über humane Fangmethoden,

b) Fallensteller im humanen, sicheren und wirksamen Einsatz von Fangmethoden einschließlich neuentwickelter Methoden ausgebildet werden und

c) die in Anhang I dargelegten Leitlinien zur Prüfung von Fallen bei der Ausarbeitung innerstaatlicher Bescheinigungsverfahren berücksichtigt werden.

Artikel 9

Weiterentwicklung der Normen

Die Vertragsparteien

a) fördern und ermutigen die Forschung zur Weiterentwicklung der Normen und

b) nehmen erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Neubewertung und Aktualisierung von Anhang I vor; sie stützen sich dabei insbesondere auf die Ergebnisse der unter Buchstabe a) genannten Forschung.

Artikel 10

Ausnahmen

(1) Ausnahmen von den in Artikel 7 festgelegten Verpflichtungen können von der zuständigen Behörde im Einzelfall zu einem der folgenden Zwecke gewährt werden, sofern sie nicht so angewendet werden, daß die Ziele dieses Übereinkommens unterlaufen würden:

a) Belange der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit,

b) Schutz von öffentlichem und privatem Eigentum,

c) Forschung, Bildung, Bestandsaufstockung, Wiedereinbürgerung, Zucht oder Schutz von Fauna und Flora und

d) Anwendung herkömmlicher Fallen aus Holz, die zur Erhaltung des Kulturerbes von eingeborenen Gemeinschaften unerläßlich sind.

(2) Ausnahmen nach Absatz 1 müssen schriftlich begründet und ihre Bedingungen schriftlich festgelegt werden.

(3) Die Vertragsparteien teilen die nach Absatz 1 gewährten Ausnahmen und die in Absatz 2 genannten schriftlichen Begründungen und Bedingungen dem gemeinsamen Verwaltungsausschuß schriftlich mit.

Artikel 11

Unterrichtung und Informationsaustausch

(1) Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig Informationen über alle Fragen der Durchführung dieses Übereinkommens aus. Sie unterrichten einander über den Fortschritt der Arbeiten im Bereich der Beurteilung von Fallen, die im Rahmen des in Anhang I festgelegten Zeitplanes durchgeführt worden sind, über damit verbundene Forschungsarbeiten und über bescheinigte Fallen.

(2) Die Vertragsparteien teilen einander die für die Durchführung dieses Übereinkommens zuständigen Behörden mit.

Artikel 12

Gegenseitige Anerkennung

(1) Eine Vertragspartei kann die Verwendung von Fallen, die von einer anderen Vertragspartei bescheinigt worden sind, in ihrem Hoheitsgebiet zulassen. Zurückweisungen sind schriftlich zu begründen.

(2) Jede Vertragspartei erkennt die Fangmethoden jeder anderen Vertragspartei als gleichwertig an, wenn diese den Normen entsprechen.

Artikel 13

Handel mit Pelzen und Pelzwaren zwischen den Vertragsparteien

(1) Unbeschadet des Artikels 15 und des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels sowie der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) vom 3. März 1973 in Washington darf keine Vertragspartei Maßnahmen ergreifen, die den Handel mit Pelzen und Pelzwaren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei einschränken.

(2) Am Ort der Einfuhr in ihr Zollgebiet kann eine Vertragspartei ein Ursprungszeugnis verlangen, das

a) bescheinigt, daß die einzuführenden Pelze oder die in den einzuführenden Waren enthaltenen Pelze von Tieren stammen, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei gefangen oder gezüchtet wurden, und

b) einen Hinweis auf von den zuständigen Behörden ausgestellte Unterlagen über den Ursprung enthält.

Artikel 14

Gemeinsamer Verwaltungsausschuß

(1) Die Vertragsparteien setzen einen gemeinsamen Verwaltungsausschuß ("Ausschuß") aus Vertretern der Vertragsparteien ein. Der Ausschuß befaßt sich mit allen Fragen, die dieses Übereinkommen betreffen.

(2) Der Ausschuß tritt erstmals 12 Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens zusammen. Danach tritt er in regelmäßigen Zeitabständen oder auf Antrag einer Vertragspartei zusammen. Der Ausschuß kann Fragen auch zwischen seinen Tagungen im schriftlichen Verfahren behandeln. Der Ausschuß nimmt auf seiner ersten Tagung seine Geschäftsordnung an.

(3) Die Beschlüsse des Ausschusses werden im Konsens gefaßt.

(4) Der Ausschuß kann zu gegebener Zeit wissenschaftliche und technische Ad-hoc-Sachverständigengruppen einsetzen, die dem Ausschuß Empfehlungen unterbreiten

a) zu wissenschaftlichen und technischen Fragen,

b) zu von den Vertragsparteien gestellten Auslegungsfragen und

c) zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten.

(5) Der Ausschuß kann den Vertragsparteien Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen, wobei er gegebenenfalls diesbezüglichen Empfehlungen der Sachverständigengruppen Rechnung trägt.

Artikel 15

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, in allen Angelegenheiten, die die Anwendung dieses Übereinkommens beeinträchtigen könnten, auf dem Verhandlungsweg eine gegenseitig zufriedenstellende Lösung zu finden. Sind sie hierzu nicht imstande, so ist der Ausschuß auf Ersuchen einer Vertragspartei zur Erörterung und Lösung der Frage einzuberufen. Bei der Behandlung der ihm vorgelegten Frage kann der Ausschuß gegebenenfalls gemäß Artikel 14 Absatz 4 eine wissenschaftliche und/oder technische Ad-hoc-Arbeitsgruppe einsetzen.

(2) Gelingt dem Ausschuß binnen neunzig (90) Tagen nicht die Lösung des Streitfalls, so wird auf Antrag der beschwerdeführenden Vertragspartei eine Schiedsstelle gemäß Anhang III eingesetzt.

(3) Die Schiedsstelle kann über alle Streitigkeiten entscheiden, die die Auslegung und Durchführung dieses Übereinkommens durch eine Vertragspartei betreffen.

(4) Die Schiedsstelle darf nicht über das ihr von den Vertragsparteien übertragene Mandat hinausgehen und hat außerhalb des in diesem Artikel festgelegten Aufgabenbereichs keine Entscheidungsbefugnis.

(5) Dieser Artikel gilt entsprechend für Fälle, in denen mehr als eine Vertragspartei als Beschwerdeführer oder Beschwerdegegner auftreten.

Artikel 16

Beitritt

Jedes Land kann diesem Übereinkommen beitreten; zwischen dem Land und den Vertragsparteien können Beitrittsbedingungen vereinbart werden.

Artikel 17

Schlußbestimmungen

(1) Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

(2) Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Abschluß- oder Annahmeurkunde nach den Regeln jeder einzelnen Vertragspartei in Kraft.

(3) Dieses Übereinkommen hat keine unmittelbare Geltung. Jede Vertragspartei führt die aus diesem Übereinkommen erwachsenden Verpflichtungen nach ihren internen Verfahren durch.

(4) Der Ausschuß oder jede Vertragspartei kann jederzeit Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Jede von den Vertragsparteien vereinbarte Änderung tritt am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Abschluß- oder Annahmeurkunde über die vereinbarte Änderung nach den Regeln jeder einzelnen Vertragspartei in Kraft.

(5) Eine Vertragspartei kann dieses Übereinkommen mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich kündigen. In diesem Fall enden die Verpflichtungen der ausscheidenden Vertragspartei aus diesem Übereinkommen mit Ablauf der Kündigungsfrist.

(6) Dieses Übereinkommen ist in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, niederländischer, griechischer, italienischer, portugiesischer, russischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei alle Fassungen gleichermaßen verbindlich sind. Dieses Übereinkommen wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt, das jeder Vertragspartei eine beglaubigte Kopie davon ausstellt.

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß Artikel 7 kein Verbot für die Herstellung und Verwendung von Fallen durch Einzelpersonen darstellt, sofern die Fallen den von der zuständigen Behörde genehmigten Mustern entsprechen.

ANHANG I

TEIL I: NORMEN

1. ZIEL, GRUNDSÄTZE UND ALLGEMEINE ERWAEGUNGEN DER NORMEN

1.1. Ziel

Ziel der Normen ist die Gewährleistung eines ausreichenden Niveaus und weiterer Verbesserungen des Befindens der in Fallen gefangenen Tiere.

1.2. Grundsätze

1.2.1. Um zu beurteilen, ob eine Fangmethode human ist, muß das Befinden der gefangenen Tiere beurteilt werden.

1.2.2. Die Frage, ob eine Fangmethode als human zu bezeichnen ist, wird anhand der Einhaltung der in den Abschnitten 2 und 3 dargelegten Anforderungen beurteilt.

1.2.3. Die Normen sind so festzulegen, daß die Fallen selektiv und wirksam sind und den Anforderungen jeder Vertragspartei hinsichtlich der menschlichen Sicherheit entsprechen.

1.3. Allgemeine Erwägungen

1.3.1. Das Befinden von Tieren wird festgestellt, indem gemessen wird, in welchem Maße sie mit einer Herausforderung der Umwelt fertig bzw. nicht fertig werden. Da die Methode zur Überwindung einer Herausforderung ihrer Umwelt je nach Tieren verschieden ist, sollte zur Ermittlung ihres Befindens eine Serie von Größen gemessen werden.

Das Befinden gefangener Tiere sollte aufgrund der Physiologie, Verletzungen und des Verhaltens gemessen werden. Da einige dieser Indikatoren für verschiedene Arten noch nicht untersucht worden sind, sind weitere wissenschaftliche Untersuchungen notwendig, um gegebenenfalls innerhalb dieser Normen weitere Grenzwerte festzulegen.

Obwohl das Befinden der gefangenen Tiere sehr unterschiedlich sein kann, wird das Adjektiv "human" nur für Fangmethoden angewandt, mit denen ein Mindestmaß an Wohlbefinden des gefangenen Tieres gesichert werden kann, wenn auch eingeräumt wird, daß in bestimmten Situationen bei Tötungsfallen das Befinden kurze Zeit auf einen sehr niedrigen Stand sinken kann.

1.3.2. Für die Normen zur Bescheinigung von Fallen sind unter anderem folgende Grenzwerte festgelegt worden:

a) für bewegungseinschränkende Fallen: Niveau der Indikatoren, bei deren Überschreitung das Befinden der gefangenen Tiere als schlecht zu betrachten ist;

b) für Tötungsfallen: die Zeit bis zum Eintritt der Bewußtlosigkeit und Empfindungslosigkeit und die Beibehaltung dieses Zustands bis zum Tod des Tieres.

1.3.3. Ungeachtet der Tatsache, daß die Fangmethoden den Anforderungen der Abschnitte 2.4 und 3.4 genügen müssen, ist eine weitere Verbesserung der Konzeption und Einstellung von Fallen insbesondere in folgender Hinsicht anzustreben:

a) Verbesserung des Befindens der in bewegungseinschränkenden Fallen gefangenen Tiere während der Phase der Bewegungseinschränkung,

b) beschleunigtes Eintreten der Bewußtlosigkeit und Empfindungslosigkeit der in Tötungsfallen gefangenen Tiere und

c) Minimierung des Fangs von anderen Tierarten als den Zielarten.

2. ANFORDERUNGEN AN BEWEGUNGSEINSCHRÄNKENDE FANGMETHODEN

2.1. Begriffsbestimmung

"Bewegungseinschränkende Fangmethoden": Fallen, die dazu ausgelegt und eingestellt sind, das gefangene Tier nicht zu töten, sondern seine Bewegung so einzuschränken, daß es vor dem Menschen nicht mehr fliehen kann.

2.2. Parameter

2.2.1. Um zu beurteilen, ob eine bewegungseinschränkende Fangmethode diesen Normen entspricht, muß das Befinden des gefangenen Tieres beurteilt werden.

2.2.2. Die Parameter müssen Indikatoren für Verhalten und Verletzungen gemäß den Absätzen 2.3.1 und 2.3.2 umfassen.

2.2.3. Die Größenordnung der Reaktion auf jeden dieser Parameter ist zu bestimmen.

2.3. Indikatoren

2.3.1. Verhaltensindikatoren, die Anzeichen eines schlechten Befindens der gefangenen Tiere sind:

a) Bißreaktion gegen eigene Körperteile, die zu schweren Verletzungen führen (Selbstmutilation);

b) übermäßige Immobilität und Reaktionsmangel.

2.3.2. Verletzungen, die Indikatoren für ein schlechtes Befinden gefangener Wildtiere sind:

a) Knochenbrüche,

b) Ausrenkung von proximalen Gelenken des Carpus oder Tarsus,

c) Sehnen- oder Ligamentrisse,

d) stärkere Knochenhautverletzungen,

e) ernsthafte äußere oder innere Blutung,

f) größere Skelett- oder Muskelschädigung,

g) Blutleere in einem Glied,

h) Bruch eines Zahns der zweiten Generation mit Sichtbarwerden der Pulpahöhle,

i) Schädigung eines Auges einschließlich der Cornea,

j) Verletzung des Rückenmarks,

k) ernsthafte Schädigung eines inneren Organs,

l) Schädigung des Myokards,

m) Amputation,

n) Tod.

2.4. Grenzwerte

Eine bewegungseinschränkende Fangmethode genügt den Normen, wenn

a) Daten über mindestens 20 Exemplare derselben Zielart verfügbar sind und

b) bei mindestens 80 % dieser Tiere keiner der unter den Abschnitten 2.3.1 und 2.3.2 genannten Indikatoren feststellbar ist.

3. ANFORDERUNGEN AN TÖTUNGSFANGMETHODEN

3.1. Begriffsbestimmung

"Tötungsfangmethoden": Fallen, die dazu ausgelegt und eingestellt sind, ein gefangenes Tier der Zielarten zu töten.

3.2. Parameter

3.2.1. Die Zeitdauer bis zum Eintritt der Bewußtlosigkeit und Empfindungslosigkeit infolge des Tötungsmechanismus ist zu bestimmen, und es ist zu prüfen, ob dieser Zustand bis zum Tod (d. h. dem endgültigen Aufhören der Herzfunktion) fortdauert.

3.2.2. Die Bewußtlosigkeit und Empfindungslosigkeit ist zu kontrollieren, indem der Cornealreflex und der Augenlidreflex oder andere geeignete, wissenschaftlich erprobte Substitutionsparameter (1) geprüft werden.

3.3. Indikatoren und Hoechstdauer

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3.4. Grenzwerte

Eine Tötungsfangmethode entspricht der Norm, wenn

a) Daten über mindestens 12 Exemplare der gleichen Zielart verfügbar sind und

b) mindestens 80 Prozent der gefangenen Tiere binnen der Hoechstdauer Bewußtsein und Empfindungsvermögen verloren haben und bis zum Tod in diesem Zustand bleiben.

TEIL II: ARTENLISTE UND ZEITPLAN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG

4. ARTENLISTE GEMÄSS ARTIKEL 3 DES ÜBEREINKOMMENS UND ZEITPLAN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG

4.1. Artenliste

Die Normen gelten für folgende Arten:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Zusätzliche Arten werden künftig, falls angebracht, aufgenommen.

4.2. Zeitplan für die Durchführung

4.2.1. Wie in Artikel 7 des Übereinkommens festgelegt, müssen die Fangmethoden geprüft werden, um nachzuweisen, daß sie diesen Normen genügen; dies ist von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien wie folgt zu bescheinigen:

a) für bewegungseinschränkende Fangmethoden binnen drei bis fünf Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens in Abhängigkeit von den Prüfungsprioritäten und der Verfügbarkeit von den Prüfanlagen und

b) für Tötungsfangmethoden binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens.

4.2.2. Binnen drei Jahren nach Ablauf der in 4.2.1 festgelegten Zeiträume verbieten die zuständigen Behörden der Vertragsparteien gemäß Artikel 7 des Abkommens den Einsatz von Fallen, deren Übereinstimmung mit diesen Normen nicht bescheinigt wurde.

4.2.3. Stellt eine zuständige Behörde fest, daß die Ergebnisse der Fallenprüfung die Bescheinigung der Fallen für bestimmte Arten oder unter bestimmten Umweltbedingungen nicht rechtfertigen, so kann sie die Verwendung der Fallen bis zum Abschluß der Forschungen über Ersatzfallen vorläufig weiter erlauben. Die zuständige Behörde teilt den anderen Vertragsparteien die vorläufig zugelassenen Fallen und den Stand des Forschungsprogramms mit.

TEIL III: LEITLINIEN

5. LEITLINIEN FÜR DIE PRÜFUNG VON FALLEN UND FORSCHUNG ZUR WEITERENTWICKLUNG DER FANGMETHODEN

Die Untersuchungen zur Prüfung der Fangmethoden sollten nach den allgemeinen Grundsätzen der guten Experimentalpraxis durchgeführt werden, um Genauigkeit und Zuverlässigkeit sicherzustellen und die Einhaltung der Normenanforderungen nachzuweisen.

Sollten Prüfverfahren im Rahmen der ISO - der Internationalen Normenorganisation - festgelegt und zur Beurteilung der Übereinstimmung von Fangmethoden mit bestimmten oder allen Anforderungen der Normen bestimmt sein, so sind die ISO-Verfahren, soweit angebracht, anzuwenden.

5.1. Allgemeine Leitlinien

5.1.1. Die Prüfungen sind nach umfassenden Studienprotokollen durchzuführen.

5.1.2. Die Funktionsweise des Fangmechanismus sollte geprüft werden.

5.1.3. Die Prüfung der Fallen im Einsatzgebiet sollte insbesondere zur Beurteilung der Selektivität vorgenommen werden. Diese Prüfung kann auch verwendet werden, um Daten über die Effizienz des Fangens und die Sicherheit der Anwender zu erfassen.

5.1.4. Bewegungseinschränkende Fallen sollten in einem Gehege geprüft werden, um insbesondere die Verhaltens- und physiologischen Parameter beurteilen zu können. Tötungsfallen sollten in einem Gehege geprüft werden, damit insbesondere die Bewußtlosigkeit der gefangenen Tiere festgestellt werden kann.

5.1.5. Bei den Feldversuchen sollten die Fallen täglich geprüft werden.

5.1.6. Die Wirksamkeit von Tötungsfallen, die Bewußtlosigkeit herbeizuführen und die Zieltiere zu töten sollten mit bei Bewußtsein befindlichen, bewegungsfähigen Tieren im Labor oder einem Gehege sowie in Feldmessungen geprüft werden. Die Fähigkeit der Falle, vitale Organe der Zieltiere zu treffen, sollte geprüft werden.

5.1.7. Die Reihenfolge der Prüfverfahren kann geändert werden, um sicherzustellen, daß die Fallen auf die wirksamste Weise geprüft werden.

5.1.8. Die Fallen sollten den Anwender bei normalem Gebrauch keinen ungebührlichen Gefahren aussetzen.

5.1.9. Falls angebracht, sollte bei der Prüfung der Fallen eine breitere Serie von Messungen durchgeführt werden. Die Feldprüfungen sollten Studien über die Auswirkungen der Fallenstellung sowohl auf Ziel- wie auch Nichtzielpopulationen umfassen.

5.2. Umstände der Prüfung

5.2.1. Die Falle sollte nach den Anweisungen des Herstellers oder anderer zuständiger Personen eingestellt und verwendet werden.

5.2.2. Eine Gehegeprüfung sollte den Tieren der Zielarten eine freie Bewegung in geeigneter Umgebung, das Verstecken und ein normales Verhalten erlauben. Sie sollte die Aufstellung von Fallen und die Überwachung der gefangenen Tiere ermöglichen. Die Fallen sollten so eingestellt werden, daß während des ganzen Fangprozesses Video- und Tonaufnahmen gemacht werden können.

5.2.3. Für Feldprüfungen sollten Standorte ausgewählt werden, die für die Praxis repräsentativ sind. Da die Selektivität der Falle und alle möglichen unerwünschten Wirkungen der Falle auf Nichtzielpopulationen wichtige Gründe für die Feldprüfungen sind, müssen eventuell Standorte in verschiedenen Habitatstypen gewählt werden, in denen verschiedene Nichtzielarten vorkommen. Aufnahmen jeder Falle und ihrer allgemeinen Umgebung sollten gefertigt werden. Die Identifizierungsnummer der Falle sollte vor und nach einem Fang auf der Fotografie festgehalten werden.

5.3. Prüfpersonal

5.3.1. Das Prüfpersonal sollte ausreichend qualifiziert und ausgebildet sein.

5.3.2. Das Prüfpersonal sollte mindestens eine im Umgang mit Fallen erfahrene Person umfassen, die zum Fang der in der Prüfung verwendeten Tiere fähig ist, und mindestens eine Person, die mit den Methoden zur Beurteilung des Befindens von in bewegungseinschränkenden Fallen gefangenen Tieren und mit den Methoden zur Beurteilung der Bewußtlosigkeit von in Tötungsfallen gefangenen Tieren vertraut ist. So sollte beispielsweise die Verhaltensreaktion gegenüber der Fallenstellung und die Scheu gegenüber den Fallen von einer hierzu ausgebildeten Person, die mit der Auslegung solcher Daten vertraut ist, beurteilt werden.

5.4. Tiere für die Fallenprüfung

5.4.1. Bei Gehegeprüfungen verwendete Tiere sollten gesund und für die Wildpopulation, die mit Fallen bejagt wird, repräsentativ sein. Die verwendeten Tiere sollten keine Erfahrungen mit den zu prüfenden Fallen gemacht haben.

5.4.2. Vor der Fallenprüfung sollten die Tiere in geeigneter Weise untergebracht und mit geeigneter Nahrung und Wasser versorgt werden. Die Tiere sollten nicht so untergebracht sein, daß ihr Wohlbefinden stark beeinträchtigt wird.

5.4.3. Die Tiere sollten sich vor der Prüfung mit dem Gehege vertraut machen.

5.5. Beobachtungen

5.5.1. Verhalten

5.5.1.1. Verhaltensbeobachtungen sollten durch ausgebildete Personen, insbesondere die Ethologie der Zielarten kennen, vorgenommen werden.

5.5.1.2. Die Scheu des Tieres gegenüber der Falle kann geprüft werden, indem das Tier in einer spontan erkennbaren Situation gefangen und anschließend in der geeigneten Situation wieder mit der Falle konfrontiert und sein Verhalten beurteilt wird.

5.5.1.3. Es sollte darauf geachtet werden, zwischen Reaktionen auf zusätzliche Anreize und Reaktionen gegenüber der Falle oder der Lage zu unterscheiden.

5.5.2. Physiologie

5.5.2.1. Einige Tiere sollten vor der Prüfung mit telemetrischen Registriergeräten versehen werden (zur Prüfung des Pulses, der Atmung usw.). Die Geräte sollten genügend lange vor der Fangprüfung angebracht werden, damit sich das Tier vom Streß infolge des Anbringens des Geräts erholen kann.

5.5.2.2. Alle möglichen Vorsichtsmaßnahmen sollten ergriffen werden, um unzureichende oder voreingenommene Beobachtungen und Parameter, insbesondere infolge menschlicher Einfluesse bei der Probenahme, zu begrenzen.

5.5.2.3. Biologische Proben (Blut, Urin, Speichel usw.) sollten zu den richtigen Zeitpunkten des Fangprozesses entnommen werden, und der zeitlichen Abhängigkeit der Parameter sollte bei der Beurteilung Rechnung getragen werden. Kontrolldaten von Tieren, die anderswo unter guten Bedingungen und für andere Zwecke gehalten werden, und Basisdaten vor dem Fangprozeß sowie bestimmte Bezugsdaten nach Extremstimulierung (z. B. eine Bestätigungs ("Challenge")-Prüfung mit adrenocorticotropen Hormonen) sollten ebenfalls erfaßt werden.

5.5.2.4. Alle biologischen Proben sollten nach besten Kenntnissen entnommen und gelagert werden, um die Konservierung bis zur Analyse zu gewährleisten.

5.5.2.5. Die Analysemethoden sollten validiert werden.

5.5.2.6. Bei Tötungsfallen sollten die neurologischen Prüfungen der Reflexe (Schmerz, Augen usw.) zusammen mit einem Elektroenzephalogramm und/oder Messungen von visuell oder durch Schallreize ausgelösten Reizantworten (VER, SER) durch einen Sachverständigen durchgeführt werden, damit die erforderlichen Informationen über den Bewußtseinszustand des Tieres oder die Wirksamkeit des Tötungsmechanismus erfaßt werden können.

5.5.2.7. Tritt die Bewußtlosigkeit und Empfindungslosigkeit der Tiere nicht binnen der im Prüfprotokoll beschriebenen Frist auf, so sollten sie auf humane Weise getötet werden.

5.5.3. Verletzungen und Pathologie

5.5.3.1. Jedes Prüftier sollte eingehend untersucht werden, um jedwede Verletzung beurteilen zu können. Zur Bestätigung möglicher Knochenbrüche sollten Röntgenaufnahmen angefertigt werden.

5.5.3.2. Die toten Tiere sollten einer weitergehenden pathologischen Untersuchung unterzogen werden. Post-mortem-Prüfungen sollten von einem erfahrenen Tierarzt entsprechend der üblichen tierärztlichen Untersuchungspraxis durchgeführt werden.

5.5.3.3. Die beeinträchtigten Organe und/oder Körperteile sollten makroskopisch und gegebenenfalls histologisch untersucht werden.

5.6. Bericht

5.6.1. Der Prüfbericht sollte sämtliche relevanten Informationen über die Konzeption des Experiments, angewandtes Material und Methoden sowie die Ergebnisse enthalten, insbesondere

a) eine technische Beschreibung der Konzeption der Falle einschließlich ihrer Baustoffe,

b) die Gebrauchsanweisung des Herstellers,

c) eine Beschreibung der Umstände der Prüfung,

d) die Witterungsbedingungen, insbesondere Temperatur und Schneehöhe,

e) das Prüfpersonal,

f) die Zahl der geprüften Tiere und Fallen,

g) die Gesamtzahl der gefangenen Exemplare der Ziel- und Nichtzielarten und ihre relative Häufigkeit, ausgedrückt als in der betreffenden Region selten, verbreitet oder häufig vorkommend,

h) die Selektivität,

i) Einzelheiten über nachweisbare Fälle, in denen die Falle ausgelöst und ein Tier verletzt wurde, ohne gefangen zu werden

j) Verhaltensbeobachtungen,

k) die Werte der gemessenen physiologischen Parameter und Methodologien,

l) eine Beschreibung der Verletzungen und Post-mortem-Prüfungen,

m) die bis zur Bewußtlosigkeit und Empfindungslosigkeit abgelaufene Zeit und

n) statistische Analysen.

TEIL IV: FORSCHUNG

6. FORSCHUNGSPROGRAMME ZUR VERBESSERUNG DES ZIELBEREICHS DER NORMEN

Bei der Prüfung der Fangsysteme ist eine ausreichende Serie von Messungen des Befindens gefangener Tiere zu beurteilen. Solange solche Messungen - insbesondere zusätzliche Verhaltens- und physiologische Messungen - für eine Reihe von Arten nicht ausgearbeitet und angewendet worden sind, wird ihre Berücksichtigung im Rahmen dieser Normen für die betreffenden Arten mit wissenschaftlichen Untersuchungen zur Festlegung der Basisniveaus, Reaktionsbereiche und anderen relevanten Größen geprüft werden müssen.

6.1. Ziele

Die von den Vertragsparteien nach Artikel 9 geförderten und ermutigten Forschungen sollen insbesondere die Festlegung der Grundlagen und Bezugsdaten ermöglichen, die zur Festlegung der Grenzwerte für zusätzliche Parameter oder zur Evaluierung der Bedeutung anderer Befindensmessungen notwendig und im derzeitigen Anwendungsbereich des Abschnitts 2.3 dieser Normen nicht enthalten sind; hierzu gehören eine Anzahl Verhaltens- und physiologischer Indikatoren.

6.2. Artenspezifische Forschungsprogramme

Zur Verbesserung der wissenschaftlichen Kenntnisse im Bereich der Beurteilung des Befindens von in Fallen gefangenen Tieren fördert jede Vertragspartei weitere Forschungen über die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Arten. Die Forschungen müssen innerhalb der festgelegten Frist nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens abgeschlossen werden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6.3. Zu prüfende besondere Messungen

6.3.1. Die zu untersuchenden Parameter umfassen insbesondere:

a) Verhaltensreaktionen nach dem Fang in einer Falle einschließlich Lautäußerungen, extreme Panik, nach Befreiung aus der Falle bis zur Rückkehr zu einem normalen Verhalten abgelaufene Zeit und Scheu gegenüber der Falle. Bei der Prüfung der Scheu ist der Grad der Vermeidung oder der Widerstand gegenüber einer Annäherung an eine bereits mitgemachte Fangsituation zu beurteilen; und

b) physiologische Parameter, einschließlich Herzrhythmus und Arrhythmie, und biochemische Parameter (Messungen des Blutes, Urins oder Speichels) je nach Art, einschließlich der Glukokortikoidkonzentrationen, Prolaktinkonzentrationen, Kreatinkinasetätigkeit, Laktatdehydrogenase- (und wenn möglich Iso-Enzym-5-) und Betaendorphin-Niveaus (falls verfügbar).

6.3.2. Die Größenordnung der Reaktionen auf die physiologischen Parameter ist gegeben durch die Basis- und Extremwerte sowie die zeitliche Abhängigkeit dieser Reaktionen.

6.3.3. "Basiswert" bedeutet die Menge, Konzentration oder Rate der physiologischen Veränderlichen eines nicht durch Umweltbedingungen gestörten Tieres. Bei physiologischen Veränderlichen, die sich binnen weniger Sekunden oder Minuten ändern, sollte das Basisniveau bei einer bestimmten Tätigkeit ermittelt werden, beispielsweise beim Liegen, Stehen, Gehen, Laufen oder Springen. "Extremwert" bedeutet einen Wert nahe bei dem für die betreffenden Tiere festgestellten Hoechst- oder Mindestwert. Die oben erwähnten physiologischen Reaktionen dürften bei allen Säugetieren festzustellen sein, doch müssen genaue Basis- und Extremwerte und das Muster der Veränderung zwischen diesen für jede geprüfte Art festgestellt werden.

6.3.4. Auf ein schlechtes Befinden ist zu schließen, wenn die Messung der physiologischen Reaktionen einen großen Unterschied gegenüber dem Normalniveau und eine signifikante Dauer dieses veränderten Niveaus anzeigt.

6.4. Überwachung der Forschungsprogramme

Der Ausschuß überwacht und koordiniert die von den Vertragsparteien gemäß Artikel 9 geförderten und ermutigten Forschungen.

(1) Sind weitere Prüfungen notwendig, um festzustellen, ob die Fangmethode den Normen entspricht, können zusätzliche Elektroenzephalogramme (EEG), visuell ausgelöste Reizantworten (VER) und durch Schallreize ausgelöste Antworten (SER) aufgenommen bzw. ausgelöst werden.

ANHANG II

1. Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Russischen Föderation andererseits vom 17. Juli 1995 in Brüssel, das am 1. Februar 1996 in Kraft trat.

2. Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits vom 24. Juni 1994 in Korfu.

3. Abkommen über Handel und Handelsbeziehungen zwischen der Russischen Föderation und Kanada, das am 29. Dezember 1992 in Kraft trat.

ANHANG III

SCHIEDSSTELLE

Abschnitt 1

Die beschwerdeführende Partei teilt dem Ausschuß mit, daß sie gemäß Artikel 15 des Übereinkommens einen Streitfall einer Schiedsstelle vorzulegen beabsichtigt. In der Mitteilung sind die zum Schiedsspruch vorgelegte Frage und insbesondere die Artikel des Übereinkommens anzugeben, deren Auslegung oder Durchführung streitig ist.

Abschnitt 2

(1) Die Schiedsstelle umfaßt drei Mitglieder.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen zwei Parteien benennt jede beteiligte Partei einen Schiedsrichter. Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien einigen sich die Parteien mit gleichem Interesse auf die Benennung eines Schiedsrichters. In beiden Fällen benennen die so benannten Schiedsrichter im gegenseitigen Einvernehmen einen dritten Schiedsrichter als Vorsitzenden der Schiedsstelle.

(3) Der Vorsitzende der Schiedsstelle darf nicht

a) die Staatsangehörigkeit einer am Streitfall beteiligten Partei haben,

b) einer am Streitfall beteiligten Partei angehören oder

c) an dem Fall in irgendeiner anderen Eigenschaft teilgenommen haben.

(4) Jede Neubenennung eines Mitglieds der Schiedsstelle ist nach dem für die ursprüngliche Benennung vorgesehenen Verfahren vorzunehmen.

Abschnitt 3

Ist der Präsident der Schiedsstelle binnen 60 Tagen nach der Benennung der Schiedsrichter durch die Parteien nicht benannt worden, so kann jede Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs um dessen Benennung ersuchen.

Abschnitt 4

(1) Die Schiedsstelle entscheidet unter strikter Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens, des internationalen Rechts und ihres Mandats wie folgt:

"Unter Berücksichtigung der Tatsachen und einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens (die an dieser Stelle anzugeben sind) ermittelt die Schiedsstelle, ob eine Partei die ihr aus dem Übereinkommen erwachsenden Verpflichtungen einhält, und gibt eine diesbezügliche Entscheidung ab."

(2) Die Schiedsstelle vergewissert sich, daß die Forderung tatsächlich und rechtlich begründet ist.

Abschnitt 5

(1) Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, bestimmt die Schiedsstelle ihre eigene Geschäftsordnung.

(2) Die Geschäftsordnung der Schiedsstelle muß auf jeden Fall diesem Anhang, der Zuständigkeit der Schiedsstelle zum Erlaß von Schiedssprüchen und den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nach internationalem Recht und internationaler Praxis entsprechen.

Abschnitt 6

Die Streitparteien erleichtern der Schiedsstelle die Arbeit und ergreifen alle ihnen verfügbaren Mittel, um

a) ihr alle einschlägigen Dokumente, Informationen und Fazilitäten zur Verfügung zu stellen, soweit ihre innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften dies zulassen, und

b) ihr, falls erforderlich, die Einvernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zu ermöglichen.

Abschnitt 7

Die Streitparteien und die Schiedsrichter wahren die Vertraulichkeit aller ihnen im Laufe des Schiedsverfahrens erteilten vertraulichen Informationen.

Abschnitt 8

Die Streitparteien übernehmen die Kosten des Schiedsverfahrens einschließlich der Honorare der Schiedsrichter, Reise-, Übersetzungs- und Sekretariats- sowie sonstigen Kosten zu gleichen Teilen.

Abschnitt 9

Das Schiedsgericht kann Gegenanträge, die sich direkt aus dem Streitfall ergeben, anhören und darüber entscheiden.

Abschnitt 10

Das Schiedsgericht entscheidet sowohl in Verfahrensfragen als auch in der Sache aufgrund der Mehrheit der Schiedsrichter. Die Stimmverteilung wird nicht bekanntgegeben.

Abschnitt 11

(1) Das Schiedsgericht gibt seinen Schiedsspruch spätestens 180 Tage nach dem Tag der Bestellung des Vorsitzenden ab.

(2) Vorbehaltlich der Zustimmung der Streitparteien kann das Schiedsgericht einstimmig die Vertagung des Schiedsspruches beschließen.

Abschnitt 12

(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu begründen.

(2) Ein Streit über die Auslegung oder Durchführung des Schiedsspruchs durch den Ausschuß kann von jeder Streitpartei der Schiedsstelle, die ihn abgegeben hat, vorgelegt werden.

Abschnitt 13

Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts ist endgültig, für die Streitparteien verbindlich und unwiderruflich.

ANHANG IV

ERKLÄRUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN

Erklärung der Regierung Kanadas über eine beschleunigte Abschaffung von Tellereisen

In Anerkennung der Ziele des Übereinkommens über internationale humane Fangnormen ("Übereinkommen") und gemäß Artikel 7 des Übereinkommens gibt Kanada folgende Erklärung ab:

1. Ab Inkrafttreten des Übereinkommens ist die Verwendung aller bewegungseinschränkenden Fallen vom Typ der Tellereisen in Kanada für folgende Arten verboten:

Martes americana

Mustela erminea

Castor canadensis

Ondatra zibethicus

Martes pennanti

Taxidea taxus

Lutra canadensis

2. a) Aufgrund der bereits verfügbaren Testergebnisse ist die Verwendung herkömmlicher bewegungseinschränkender Fallen vom Typ der Tellereisen für die übrigen in Kanada vorkommenden Arten, die in Anhang I des Übereinkommens aufgeführt sind, verboten, d. h. für:

Canis latrans

Felis rufus

Procyon lotor

Canis lupus

Lynx canadensis

b) Dieses Verbot gilt ab dem späteren der beiden folgenden Daten:

i) Ende der vollständigen Feldprüfungssaison, die im Oktober 1999 beginnt, oder

ii) Ende des für die Prüfung und Durchführung gemäß Buchstabe c) erforderlichen Zeitraums.

c) Der unter Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer ii) genannte "Zeitraum für die Prüfung und Durchführung" umfaßt zwei vollständige Feldprüfungssaisons plus ein Jahr nach Ablauf der zweiten Feldprüfungssaison, die nach dem endgültigen Abschluß des Übereinkommens durch den Rat der Europäischen Union beginnt.

d) In Kanada dauert eine (unter Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) und Buchstabe c) erwähnte) Feldprüfsaison vom 1. Oktober bis zum 31. März.

3. Im Zusammenhang mit Nummer 2 Buchstabe b) gilt diese Erklärung in der Zeit zwischen dem endgültigen Abschluß des Übereinkommens durch den Rat der Europäischen Union und dem Inkrafttreten des Übereinkommens, solange das Übereinkommen (einschließlich - zur größeren Sicherheit - der ihm beigefügten Erklärungen) seinen Bestimmungen gemäß von der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft

Die Europäische Gemeinschaft hält die Unterzeichnung des Übereinkommens über internationale humane Fangnormen für einen wichtigen und wesentlichen Schritt zur Sicherung eines ausreichenden Schutzes des Befindens von in Fallen gefangenen Tieren.

Die Europäische Gemeinschaft bestätigt deshalb, daß sie während der zur Ratifikation dieses Übereinkommens durch die übrigen Vertragsparteien vernünftigerweise erforderlichen Zeit - und nach der Ratifikation, solange dieses Übereinkommen in Kraft bleibt und bestimmungsgemäß angewandt wird - keine Maßnahme zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates ergreifen wird.

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