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Document 21994D1231(16)

Beschluß Nr. 1/94 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 19. Dezember 1994 über die Anwendung von Artikel 3 des Zusatzprotokolls zum Abkommen von Ankara auf die in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft hergestellten Waren

OJ L 356, 31.12.1994, p. 23–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/905/oj

21994D1231(16)

Beschluß Nr. 1/94 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 19. Dezember 1994 über die Anwendung von Artikel 3 des Zusatzprotokolls zum Abkommen von Ankara auf die in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft hergestellten Waren

Amtsblatt Nr. L 356 vom 31/12/1994 S. 0023 - 0023


BESCHLUSS Nr. 1/94 DES ASSOZIATIONSRATES EG-TÜRKEI vom 19. Dezember 1994 über die Anwendung von Artikel 3 des Zusatzprotokolls zum Abkommen von Ankara auf die in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft hergestellten Waren (94/905/EG)

DER ASSOZIATIONSRAT EG-TÜRKEI - gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei,

gestützt auf das Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen, insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Anwendung von Titel I Kapitel I Abschnitt I und Kapitel II des Protokolls auf die Waren, die in der Europäischen Gemeinschaft unter den Bedingungen von Artikel 3 Absatz 1 des Zusatzprotokolls hergestellt werden, ist von der Erhebung einer Ausgleichsabgabe im Ausfuhrstaat abhängig, deren Satz sich nach der Zollsenkung für diese Waren in der Türkei richtet.

Anläßlich seiner vierunddreissigsten Sitzung am 8. November 1993 hat der Assoziationsrat EG-Türkei in einer Resolution über die Zollunion die Entschlossenheit der beiden Vertragsparteien bekräftigt, zu gegebener Zeit die zur Durchführung erforderlichen Beschlüsse zu fassen, so daß die Zollunion 1995 in Kraft treten kann.

Am 1. Januar 1994 nahm die Türkei eine neue Zollsenkung für die Waren vor, für die Artikel 10 des Zusatzprotokolls gilt, so daß die gesamte Senkung der Zölle der Türkei 90 v. H. im Falle der Liste von 12 Jahren und 80 v. H. im Falle der Liste von 22 Jahren erreicht hat. Der Prozentsatz der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs, der bei der Bestimmung der Ausgleichsabgabe bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft in die Türkei zugrunde zu legen ist, ist daher auf 90 für die Liste von 12 Jahren und auf 80 für die Liste von 22 Jahren festzusetzen.

Im Falle der Waren, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft fürr Kohle und Stahl fallen, ist festzulegen, daß diese Prozentsätze für die Zollsätze des einheitlichen EGKS-Zolltarifs gelten - BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses an wird der Prozentsatz der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs, der bei der Bestimmung der in Artikel 3 des Zusatzprotokolls genannten Ausgleichsabgabe zugrunde zu legen ist, für die in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft hergestellten Waren auf 90 im Falle der Liste von 12 Jahren und auf 80 im Falle der Liste von 22 Jahren festgesetzt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Prozentsätze werden nach Maßgabe der von der Türkei vorgenommenen aufeinanderfolgenden Zollsenkungen erhöht. Der Assoziationsrat ist über den Zeitpunkt der Anwendung der neuen Prozentsätze zu unterrichten.

Artikel 2

Im Falle der Waren, die unter Verwendung von EGKS-Erzeugnissen hergestellt werden, finden die in Artikel 1 genannten Prozentsätze auf die entsprechenden Zollsätze des einheitlichen Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Anwendung.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt drei Monate nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1994.

Im Namen des Assoziationsrates Der Präsident K. KINKEL

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