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Document 11997E049

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)
Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
Titel III: Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
Kapitel 3: Dienstleistungen
Artikel 49
Artikel 59 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
Artikel 59 - EWG Vertrag

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_1997/art_49/oj

11997E049

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) - Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft - Titel III: Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr - Kapitel 3: Dienstleistungen - Artikel 49 - Artikel 59 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 59 - EWG Vertrag

Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0197 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0023 - Konsolidierte Fassung
(EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)


Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)

Artikel 49

Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließen, daß dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Gemeinschaft ansässig sind.

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