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Document 02015D1814-20180408

Consolidated text: Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1814/2018-04-08

02015D1814 — DE — 08.04.2018 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

BESCHLUSS (EU) 2015/1814 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Oktober 2015

über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

RICHTLINIE (EU) 2018/410 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 14. März 2018

  L 76

3

19.3.2018




▼B

BESCHLUSS (EU) 2015/1814 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Oktober 2015

über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Marktstabilitätsreserve

(1)  2018 wird eine Marktstabilitätsreserve eingerichtet, in die ab 1. Januar 2019 Zertifikate eingestellt werden.

(2)  Die Menge von 900 Millionen Zertifikaten, die im Zeitraum 2014-2016, wie in der Verordnung (EU) Nr. 176/2014 festgelegt, nach Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG von den Auktionsmengen abgezogen wird, wird nicht zu den 2019 und 2020 zu versteigernden Mengen addiert, sondern in die Reserve eingestellt.

(3)  Zertifikate, die nach Artikel 10a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG, sowie Zertifikate, die aufgrund der Anwendung des Artikels 10a Absätze 19 und 20 jener Richtlinie nicht an Anlagen zugeteilt wurden, werden 2020 in die Reserve eingestellt. Die Kommission überprüft die Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf diese nicht zugeteilten Zertifikate und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen entsprechenden Vorschlag vor.

(4)  Die Kommission veröffentlicht für jedes Jahr bis zum 15. Mai des Folgejahres die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate. Die Gesamtmenge der in einem bestimmten Jahr in Umlauf befindlichen Zertifikate ist die Summe der im Zeitraum seit dem 1. Januar 2008 vergebenen Zertifikate, einschließlich der Zertifikate, die in diesem Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG vergeben wurden, und der Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften, die unter das EU-EHS fallende Anlagen für Emissionen bis zum 31. Dezember jenes bestimmten Jahres ausgeschöpft haben, abzüglich der Summe der Tonnen geprüfter Emissionen, die unter das EU-EHS fallende Anlagen vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember desselben bestimmten Jahres freigesetzt haben, der gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG gelöschten Zertifikate und der in der Reserve befindlichen Zertifikate. Nicht berücksichtigt werden die in dem Dreijahreszeitraum 2005-2007 angefallenen Emissionen und die für diese Emissionen vergebenen Zertifikate. Die erste Veröffentlichung erfolgt bis zum 15. Mai 2017.

(5)  Jedes Jahr wird eine Zertifikatmenge in Höhe von 12 % der in der aktuellen Veröffentlichung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate über einen am 1. September des betreffenden Jahres beginnenden Zeitraum von 12 Monaten hinweg von der Menge der Zertifikate abgezogen, die nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG von den Mitgliedstaaten zu versteigern sind, und in die Reserve eingestellt, es sei denn, die in die Reserve einzustellende Zertifikatmenge wäre kleiner als 100 Millionen. Im ersten Jahr, in dem die Reserve zur Anwendung kommt, werden auch zwischen dem 1. Januar und dem 1. September des betreffenden Jahres Zertifikate in Höhe von 8 % (das heißt 1 % für jeden Kalendermonat) der Gesamtmenge der Zertifikate, die sich gemäß der aktuellen Veröffentlichung in Umlauf befinden, in die Reserve eingestellt. ►M1  Abweichend von Satz 1 und 2 werden bis 31. Dezember 2023 die in diesen Sätzen genannten Prozentsätze und die Zertifikatmenge von 100 Millionen verdoppelt. ◄

Unbeschadet der Gesamtmenge der nach dem vorliegenden Absatz abzuziehenden Zertifikate werden die in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG genannten Zertifikate bis zum 31. Dezember 2025 nicht berücksichtigt, wenn ermittelt wird, in welchem Umfang die Mitgliedstaaten zu dieser Gesamtmenge beizutragen haben.

▼M1

(5a)  Sofern die erste gemäß Artikel 3 durchgeführte Überprüfung nicht zu einem anderslautenden Beschluss führt, sind ab dem Jahr 2023 die in der Reserve befindlichen Zertifikate, die über der Gesamtzahl der im vorangegangenen Jahr versteigerten Zertifikate liegen, nicht länger gültig.

▼B

(6)  Sind in einem Jahr insgesamt weniger als 400 Millionen Zertifikate in Umlauf, werden 100 Millionen Zertifikate aus der Reserve freigegeben und zu der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigernden Zertifikatmenge addiert. Wenn sich weniger als 100 Millionen Zertifikate in der Reserve befinden, werden alle in der Reserve befindlichen Zertifikate nach dem vorliegenden Absatz freigegeben.

(7)  Ist in einem Jahr Absatz 6 dieses Artikels nicht anwendbar und werden in diesem Jahr Maßnahmen gemäß Artikel 29a der Richtlinie 2003/87/EG getroffen, so werden 100 Millionen Zertifikate aus der Reserve freigegeben und zu der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigernden Zertifikatmenge addiert. Wenn sich weniger als 100 Millionen Zertifikate in der Reserve befinden, werden alle in der Reserve befindlichen Zertifikate nach diesem Absatz freigegeben.

(8)  Wenn nach der Veröffentlichung der Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate Maßnahmen gemäß den Absätzen 5, 6 oder 7 getroffen werden, so sind in den Auktions-kalendern die in die Reserve eingestellten bzw. die daraus freigegebenen Zertifikate zu berücksichtigen. Die Zertifikate werden über einen Zeitraum von 12 Monaten in die Reserve eingestellt oder aus ihr freigegeben. Wenn Zertifikate nach den Absätzen 6 oder 7 freigegeben werden, so entsprechen die Mengen — unabhängig von dem Zeitraum, in dem die Freigabe erfolgt — den Anteilen der Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Einstellung in die Reserve, und die Freigabe erfolgt in der Reihenfolge, in der die Zertifikate in die Reserve eingestellt wurden.

Artikel 2

Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG

Die Richtlinie 2003/87/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1erhält folgende Fassung:

„(1)  Ab dem Jahr 2019 versteigern die Mitgliedstaaten sämtliche Zertifikate, die nicht gemäß den Artikeln 10a und 10c kostenlos zugeteilt werden und nicht in die mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) eingerichtete Marktstabilitätsreserve eingestellt wurden.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)  Übersteigt vor Anwendung von Artikel 1 Absatz 5 des Beschlusses (EU) 2015/1814 die Menge der im letzten Jahr jedes in Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Zeitraums von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikate die voraussichtliche durchschnittliche Auktionsmenge für die ersten beiden Jahre des darauffolgenden Zeitraums, so werden zwei Drittel der Differenz zwischen diesen Mengen von den Auktionsmengen des letzten Jahres des Handelszeitraums abgezogen und in gleichen Tranchen den in den ersten beiden Jahren des darauffolgenden Zeitraums von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Mengen hinzugefügt.“

(2) In Artikel 13 Absatz 2 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten vergeben für den laufenden Zeitraum Zertifikate an Personen, um Zertifikate zu ersetzen, die diese Personen besaßen und die gemäß Unterabsatz 1 gelöscht wurden. In gleicher Weise werden Zertifikate, die in die Marktstabilitätsreserve eingestellt wurden und nicht mehr gültig sind, durch Zertifikate ersetzt, die für den laufenden Zeitraum gültig sind.“

Artikel 3

Überprüfung

Die Kommission prüft im Zusammenhang mit dem Bericht nach Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG die Funktionsweise der Reserve. In dem Bericht sollten die einschlägigen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit vor allem der Industrie unter anderem in Bezug auf die Kennzahlen BIP, Beschäftigung und Investitionen behandelt werden. Die Kommission überprüft die Reserve binnen drei Jahren nach deren Starttermin sowie anschließend alle fünf Jahre auf der Grundlage einer Analyse des ordnungsgemäßen Funktionierens des europäischen CO2-Marktes die Reserve und richtet gegebenenfalls einen Vorschlag an das Europäische Parlament und den Rat. Bei jeder Überprüfung wird besondere Aufmerksamkeit auf die Prozentzahlen für die Festlegung der Menge der gemäß Artikel 1 Absatz 5 des vorliegenden Beschlusses in die Reserve einzustellenden Zertifikate sowie auf den numerischen Wert der Obergrenze für die Gesamtzahl der in Umlauf befindlichen Zertifikate und auf die Menge der gemäß Artikel 1 Absatz 6 bzw. 7 des vorliegenden Beschlusses aus der Reserve freizugebenden Zertifikate gerichtet. Bei der Überprüfung widmet sich die Kommission auch der Frage, wie sich die Reserve auf Wachstum, Beschäftigung, die industrielle Wettbewerbsfähigkeit der Union und die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen auswirkt.

Artikel 4

Übergangsbestimmung

Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) geänderten Fassung gilt weiterhin bis 31. Dezember 2018.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.



( *1 ) Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1).“

( 1 ) Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63).

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