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Document 02008D0721-20100605

Consolidated text: Beschluss der Kommission vom 5. September 2008 zur Einrichtung einer Beratungsstruktur der Wissenschaftlichen Ausschüsse und Sachverständigen im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/210/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/721/EG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/721/2010-06-05

2008D0721 — DE — 05.06.2010 — 002.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom ►C1  5. September 2008 ◄

zur Einrichtung einer Beratungsstruktur der Wissenschaftlichen Ausschüsse und Sachverständigen im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/210/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/721/EG)

(ABl. L 241, 10.9.2008, p.21)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 27. Juli 2009

  L 196

61

28.7.2009

►M2

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3. Juni 2010

  L 138

24

4.6.2010


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 244 vom 12.9.2008, S. 34  (721/2008)




▼B

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom ►C1  5. September 2008 ◄

zur Einrichtung einer Beratungsstruktur der Wissenschaftlichen Ausschüsse und Sachverständigen im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/210/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/721/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 152 und 153,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss 2004/210/EG der Kommission ( 1 ), geändert durch den Beschluss 2007/263/EG der Kommission ( 2 ), wurden drei Wissenschaftliche Ausschüsse eingesetzt: der Wissenschaftliche Ausschuss „Konsumgüter“ (SCCP), der Wissenschaftliche Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) und der Wissenschaftliche Ausschuss „Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken“ (SCENIHR).

(2)

Bestimmte Aufgaben des SCHER wurden der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA) übertragen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) geschaffen wurde; die Zuständigkeitsbereiche dieses Ausschusses sollten daher überarbeitet werden.

(3)

Die Erfahrungen mit der Funktionsweise der drei Wissenschaftlichen Ausschüsse zeigen die Notwendigkeit, Änderungen und Verbesserungen an der Struktur und den Arbeitsverfahren der Ausschüsse vorzunehmen.

(4)

Die Amtszeit der Mitglieder von drei Wissenschaftlichen Ausschüssen, die durch den Beschluss 2004/210/EG der Kommission eingesetzt wurden, wurde durch den Beschluss 2007/708/EG der Kommission ( 4 ) verlängert und endet am 31. Dezember 2008. Die Mitglieder dieser Ausschüsse bleiben im Amt, bis sie ersetzt werden oder ihre Amtszeit verlängert wird.

(5)

Deshalb sollte der Beschluss 2004/210/EG auch aus Gründen der Klarheit durch einen neuen Beschluss ersetzt werden.

(6)

Fundierte und rechtzeitig vorliegende wissenschaftliche Gutachten sind eine wesentliche Voraussetzung für Vorschläge, Beschlüsse und Strategien der Kommission in Fragen der Verbrauchersicherheit, der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt. In diesem Zusammenhang ist eine flexible Beratungsstruktur erforderlich, um den leichteren Zugriff auf hochqualifiziertes wissenschaftliches Fachwissen auf einem breiten Spektrum von Gebieten sicherzustellen.

(7)

Die wissenschaftlichen Gutachten zu Fragen der Verbrauchersicherheit, der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt müssen auf den Grundsätzen höchste Fachkompetenz, Unabhängigkeit, Objektivität und Transparenz beruhen, wie in der Mitteilung der Kommission „Die Einholung und Nutzung von Expertenwissen durch die Kommission: Grundsätze und Leitlinien — Eine bessere Wissensgrundlage für eine bessere Politik“ ( 5 ) näher ausgeführt wird, und sie müssen mit den Grundsätzen bewährter Verfahren der Risikobewertung übereinstimmen.

(8)

Es ist wichtig, dass die Wissenschaftlichen Ausschüsse die in der EU und darüber hinaus verfügbare externe Sachkunde auf bestmögliche Weise nutzen, wo dies für eine spezifische Frage notwendig ist. Zu diesem Zweck sollte ein Pool von wissenschaftlichen Beratern eingerichtet werden, die die Zuständigkeitsbereiche der Ausschüsse angemessen abdecken.

(9)

Die Neuorganisation der Beratungsstruktur muss mehr Flexibilität schaffen, um die Beratung der Kommission zu Fragen zu ermöglichen, die in festgelegte Zuständigkeitsbereiche fallen, sowie zu neu auftretenden und neu identifizierten Gesundheitsrisiken und zu Fragen, die nicht im Zuständigkeitsbereich anderer Risikobewertungsgremien der Gemeinschaft liegen; sie muss ferner in der Lage sein, im Bedarfsfall Schnellgutachten bereitzustellen sowie volle Transparenz und ein hohes Maß an Kohärenz und Zusammenarbeit mit anderen Gemeinschaftseinrichtungen und relevanten wissenschaftlichen Organisationen zu gewährleisten.

(10)

Der Bedarf an unabhängigen wissenschaftlichen Gutachten in traditionellen wie neuen Zuständigkeitsbereichen der Gemeinschaft, für die die wissenschaftlichen Ausschüsse verantwortlich sind, wird wahrscheinlich weiter steigen. Die wissenschaftliche Beratungsstruktur im Bereich der Risikobewertung muss daher verbessert werden, sowohl hinsichtlich ihrer Zusammensetzung als auch in Bezug auf die Effizienz ihrer Arbeitsverfahren.

(11)

Mehrere Gemeinschaftseinrichtungen, zu deren Aufgaben die Risikobewertung in unterschiedlichen Bereichen gehört, wurden eingerichtet. Die Kohärenz muss sichergestellt und die Koordination zwischen den Wissenschaftlichen Ausschüssen und solchen Gremien gefördert werden. Die wissenschaftlichen Ausschüsse müssen ihre Effektivität auch durch angemessenen Informations- und Wissensaustausch und durch die Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Einrichtungen und Organisationen auf nationaler und internationaler Ebene verstärken.

(12)

Die Arbeitsmethoden der wissenschaftlichen Ausschüsse sollten verbessert werden, indem zusätzlich zu den internen Arbeiten auch die Organisation wissenschaftlicher Sitzungen und Workshops und die Einrichtung von Netzwerken einbezogen wird.

(13)

Offenheit und Transparenz der Arbeit der Wissenschaftlichen Ausschüsse sind unter Wahrung der völligen Unabhängigkeit durch die Einrichtung von angemessenen Stakeholder-Dialog-Verfahren sicherzustellen.

(14)

Die Offenheit und Transparenz, die mit der Umsetzung dieses Beschlusses herbeigeführt werden sollen, sollten unter vollständiger Einhaltung der Anforderungen der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten und den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, einschließlich des Schutzes der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, sichergestellt werden —

BESCHLIESST:



KAPITEL 1

ALLGEMEINES

Artikel 1

Die Beratungsstruktur und ihre Zuständigkeitsbereiche

(1)  Hiermit wird eine Beratungsstruktur für die wissenschaftliche Risikobewertung in den Bereichen Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt geschaffen. Diese Struktur umfasst:

a) den Wissenschaftlichen Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (nachfolgend: „SCCS“),

b) den Wissenschaftlichen Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (nachfolgend: „SCHER“),

c) den Wissenschaftlichen Ausschuss „Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken“ (nachfolgend: „SCENIHR“),

d) einen Pool wissenschaftlicher Berater für die Risikobewertung (nachfolgend: „Pool“), der die Tätigkeiten der Wissenschaftlichen Ausschüsse entsprechend den einschlägigen Bestimmungen dieses Beschlusses unterstützen wird.

(2)  Die Zuständigkeitsbereiche der Wissenschaftlichen Ausschüsse sind in Anhang I festgelegt, unbeschadet der Zuständigkeiten, die nach dem Gemeinschaftsrecht auf andere mit einer Risikobewertung befasste Einrichtungen der Gemeinschaft übertragen wurden, etwa auf die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, die Europäische Arzneimittel-Agentur, die Europäische Agentur für chemische Stoffe und das Europäische Zentrum für Seuchenbekämpfung.

Artikel 2

Auftrag

(1)  Die Kommission fordert in den Fällen, die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehen sind, bei den Wissenschaftlichen Ausschüssen ein wissenschaftliches Gutachten an.

(2)  Die Kommission kann bei den Ausschüssen auch ein Gutachten zu Fragen anfordern,

a) die für die Verbrauchersicherheit, die öffentliche Gesundheit und die Umwelt von besonderem Interesse sind und

b) für die keine anderen Einrichtungen der Gemeinschaft zuständig sind.

(3)  Die Kommission kann die Wissenschaftlichen Ausschüsse bei dringendem Bedarf ferner um Schnellgutachten zum Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse über spezifische Risiken bitten.

(4)  Die Kommission kann einen Wissenschaftlichen Ausschuss auffordern, Forschungsbedürfnisse zu ermitteln und Forschungsergebnisse im Zusammenhang mit den Themenbereichen zu bewerten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen.

(5)  Auf Aufforderung der Kommission oder auf eigene Initiative und in Absprache mit der Kommission können die Wissenschaftlichen Ausschüsse beschließen, themenbezogene Workshops zur Überprüfung von Daten und wissenschaftlichen Erkenntnissen über bestimmte Risiken oder zu allgemeinen Fragen der Risikobewertung durchzuführen. Auf Aufforderung der Kommission erarbeiten sie Berichte, Standpunkte oder Schlussfolgerungen auf der Grundlage dieser Workshops.

An diesen Workshops können neben den Ausschussmitgliedern ggf. wissenschaftliche Berater aus dem Pool und externe Sachverständige, einschließlich Sachverständige aus gemeinschaftlichen, nationalen oder internationalen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben teilnehmen.

Diese Workshops werden vom Sekretariat der Wissenschaftlichen Ausschüsse organisiert. Das Sekretariat legt fest, wie die Berichte, Standpunkte oder Schlussfolgerungen aus den Workshops verbreitet werden, und gewährleistet ggf. die Verbreitung.

(6)  Die Kommission kann die Wissenschaftlichen Ausschüsse auffordern, zusammen mit anderen Gemeinschaftseinrichtungen oder wissenschaftlichen Organisationen an thematischen Netzen teilzunehmen, um die Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse über Risiken in den Zuständigkeitsbereichen gemäß Anhang I zu überwachen und dazu beizutragen.

(7)  Die Wissenschaftlichen Ausschüsse machen die Kommission auf spezifische oder neu auftretende Probleme aufmerksam, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen und die ihrer Ansicht nach ein tatsächliches oder potenzielles Risiko für die Verbrauchersicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen können; sie verabschieden zu diesem Zweck Mitteilungen oder Standpunkte, die sie an die Kommission richten. Die Kommission kann beschließen, diese Mitteilungen und Standpunkte zu veröffentlichen; sie beschließt die zu veranlassenden Maßnahmen und fordert gegebenenfalls ein wissenschaftliches Gutachten zu dem Thema an.



KAPITEL 2

BILDUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN AUSSCHÜSSE UND DES POOLS

Artikel 3

Ernennung der Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse

(1)  Der SCCS, der SCHER und der SCENIHR setzen sich aus jeweils höchstens 17 Mitgliedern zusammen und können auf eigene Initiative bis zu fünf wissenschaftliche Berater aus dem Pool, die zur Arbeit des Ausschusses über spezifische Fragen oder Disziplinen beitragen können, als assoziierte Mitglieder benennen.

(2)  Die Ernennung der Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse erfolgt auf der Grundlage ihres Fachwissens und im Einklang damit anhand einer geografischen Streuung, die die Vielfalt der wissenschaftlichen Probleme und Konzepte insbesondere in Europa reflektiert. Die Anzahl der Mitglieder in den einzelnen Ausschüssen wird von der Kommission nach Maßgabe der jeweiligen Erfordernisse festgelegt.

Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse sind wissenschaftliche Sachverständige in einem oder mehreren Zuständigkeitsbereichen des jeweiligen Ausschusses, so dass insgesamt das größtmögliche Spektrum wissenschaftlicher Disziplinen abgedeckt wird.

(3)  Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse werden von der Kommission aus einer Liste geeigneter Bewerber ernannt, die im Anschluss an die Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der Kommission aufgestellt wird.

(4)  Ein Mitglied eines Wissenschaftlichen Ausschusses darf nicht gleichzeitig mehreren der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ausschüsse angehören.

Artikel 4

Bildung des Pools

(1)  Der Pool setzt sich aus wissenschaftlichen Beratern zusammen, die Sachverständige in einem oder mehreren der in Anhang I festgelegten Zuständigkeitsbereiche oder verwandten Gebieten sind und insgesamt das größtmögliche Spektrum wissenschaftlicher Disziplinen abdecken.

(2)  Die Mitglieder des Pools werden von der Kommission aus einer Liste geeigneter Bewerber ernannt, die im Anschluss an die Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der Kommission aufgestellt wird.

(3)  Die Anzahl der wissenschaftlichen Berater im Pool wird von der Kommission auf der Grundlage ihres wissenschaftlichen Beratungsbedarfs festgelegt.

Artikel 5

Amtszeit

(1)  Die Mandatsdauer der Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse beträgt drei Jahre. Das Mandat eines Mitglieds kann während höchstens drei aufeinanderfolgender Zeiträume von je drei Jahren ausgeübt werden. Sie bleiben im Amt, bis sie ersetzt werden oder ihre Amtszeit verlängert wird.

Um die Kontinuität der wissenschaftlichen Beratung zu gewährleisten, kann die Kommission die Mandatsdauer der Mitglieder eines Wissenschaftlichen Ausschusses ausnahmsweise um einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten verlängern.

Mitglieder, die einem Wissenschaftlichen Ausschuss während drei aufeinanderfolgender Amtszeiten angehört haben, können anschließend in einem anderen Wissenschaftlichen Ausschuss Mitglied werden.

(2)  Erfüllt ein Mitglied die Beteiligungskriterien nicht, die in der in Artikel 12 genannten Geschäftsordnung festgelegt werden sollen, oder will es zurücktreten, kann die Kommission seine Mitgliedschaft beenden und aus dem Pool einen Ersatz benennen.

(3)  Wissenschaftliche Berater werden für die Dauer von fünf Jahren für den Pool ernannt, eine Verlängerung ist möglich.



KAPITEL 3

FUNKTIONSWEISE DER BERATUNGSSTRUKTUR

Artikel 6

Unterstützung durch den Pool

(1)  Jeder Wissenschaftliche Ausschuss kann beschließen, bis zu fünf wissenschaftliche Berater aus dem Pool für die Erstellung eines wissenschaftlichen Gutachtens heranzuziehen. Diese assoziierten Mitglieder nehmen an den Aktivitäten und Beratungen zu dem betreffenden Thema teil und haben die gleichen Funktionen, Verantwortlichkeiten und Rechte wie die Mitglieder des betreffenden Ausschusses.

(2)  Darüber hinaus kann jeder Wissenschaftliche Ausschuss beschließen, für die Erstellung eines wissenschaftlichen Gutachtens weitere wissenschaftliche Berater aus dem Pool heranzuziehen. Diese Berater nehmen an den Aktivitäten zu dem betreffenden Thema teil, ihre Funktionen und Verantwortlichkeiten sind jedoch streng auf die Erarbeitung des Gutachtens begrenzt.

(3)  Wissenschaftliche Berater aus dem Pool können ferner von den Wissenschaftlichen Ausschüssen aufgefordert werden, sie bei der Erstellung eines von der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 angeforderten Schnellgutachtens zu unterstützen oder an einem themenbezogenen Workshop gemäß Artikel 2 Absatz 5 teilzunehmen.

(4)  Wissenschaftliche Berater aus dem Pool können von der Kommission aufgefordert werden, an wissenschaftlichen Sitzungen teilzunehmen oder den Kommissionsdienstsstellen Ad-hoc-Informationen über bestimmte Themen zu liefern.

Artikel 7

Arbeitsgruppen

(1)  Die Wissenschaftlichen Ausschüsse können spezifische Arbeitsgruppen einsetzen, deren Aufgaben in der Vorbereitung und Erstellung ihrer wissenschaftlichen Gutachten bestehen. Diese Arbeitsgruppen werden insbesondere dann eingerichtet, wenn ein Bedarf an externem Sachwissen zu einem bestimmten Thema besteht.

(2)  In Absprache mit der Kommission können die Wissenschaftlichen Ausschüsse assoziierte Mitglieder, andere wissenschaftliche Berater aus dem Pool, externe Sachverständige sowie Experten aus anderen Gemeinschaftseinrichtungen, die ihrer Meinung nach über einschlägige wissenschaftliche Kenntnisse und Sachverstand verfügen, zur Mitarbeit einladen.

(3)  Den Vorsitz der Arbeitsgruppe übernimmt ein Mitglied des Wissenschaftlichen Ausschusses: Der/die Vorsitzende beruft die Arbeitsgruppe ein und erstattet ihr Bericht; er/sie kann auch einen Berichterstatter aus dem Kreis der Teilnehmer ernennen. Bei besonders komplexen Fragen multidisziplinärer Art können mehrere Berichterstatter ernannt werden.

(4)  Wenn eine Fragestellung mehr als einen Wissenschaftlichen Ausschuss betrifft, wird eine gemeinsame Arbeitsgruppe aus Mitgliedern der betreffenden Ausschüsse sowie ggf. assoziierten Mitgliedern, wissenschaftlichen Beratern aus dem Pool und externen Sachverständigen eingerichtet.

Artikel 8

Teilnahme von Praktikanten

In Absprache mit der Kommission und nach der in Artikel 12 erwähnten Geschäftsordnung können die Wissenschaftlichen Ausschüsse Praktikanten zu ihren Sitzungen zulassen, um einen Beitrag zur Kapazitätsbildung im Bereich Risikobewertung zu leisten.

Artikel 9

Spezifische Anforderungen

(1)  Die Kommission kann einen Wissenschaftlichen Ausschuss auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist ein wissenschaftliches Gutachten abzugeben.

(2)  Die Kommission kann ein gemeinsames Gutachten zu Fragen anfordern, die nicht in den Zuständigkeitsbereich eines einzigen Wissenschaftlichen Ausschusses fallen oder die von mehr als einem Ausschuss begutachtet werden müssen. Ein gemeinsames Gutachten, das auf die Anforderung eines Gutachtens durch die Kommission zurückgeht, kann von den Wissenschaftlichen Ausschüssen auch auf Initiative der in Artikel 11 genannten ausschussübergreifenden Koordinierungsgruppe abgegeben werden.

(3)  Die Kommission kann in der Anforderung eines wissenschaftlichen Gutachtens festlegen, welche Konsultationen, Anhörungen oder Zusammenarbeitsmaßnahmen mit anderen wissenschaftlichen Einrichtungen sie für die Erarbeitung dieses Gutachtens für notwendig erachtet. Konsultationen und Anhörungen können auch von einem Ausschuss in Absprache mit der Kommission beschlossen werden, wenn sie für erforderlich gehalten werden, um ein Gutachten zu erstellen.

(4)  Ein Wissenschaftlicher Ausschuss kann für ein Gutachten zusätzliche Informationen von Interessengruppen anfordern. Ein Wissenschaftlicher Ausschuss kann eine Frist für die Vorlage der erforderlichen Informationen setzen. In diesem Fall kann der Wissenschaftliche Ausschuss beschließen, seine Arbeiten an dem fraglichen wissenschaftlichen Gutachten auszusetzen. Werden die verlangten Angaben nicht innerhalb der Frist geliefert, so kann der Ausschuss sein Gutachten auf der Grundlage der verfügbaren Informationen erstellen.

Artikel 10

Wahl der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden

(1)  Jeder Wissenschaftliche Ausschuss wählt einen Vorsitzenden und zwei Stellvertretende Vorsitzende aus den Reihen seiner Mitglieder. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der Ausschussmitglieder. Die Mandatsdauer der Vorsitzenden und Stellvertretenden Vorsitzenden beträgt drei Jahre, das Mandat kann erneuert werden.

(2)  Das Verfahren für die Wahl der Vorsitzenden und Stellvertretenden Vorsitzenden der Wissenschaftlichen Ausschüsse wird in der in Artikel 12 erwähnten Geschäftsordnung festgelegt.

Artikel 11

Koordination der wissenschaftlichen Ausschüsse

Eine ausschussübergreifende Koordinierungsgruppe (ICCG), die aus den Vorsitzenden und Stellvertretenden Vorsitzenden der Wissenschaftlichen Ausschüsse besteht, gewährleistet die Koordinierung der drei Wissenschaftlichen Ausschüsse entsprechend der in Artikel 12 erwähnten Geschäftsordnung.

Artikel 12

Geschäftsordnung

(1)  Die Wissenschaftlichen Ausschüsse beschließen auf Vorschlag der Kommission und in Absprache mit ihr eine Geschäftsordnung.

(2)  Die Geschäftsordnung stellt sicher, dass die Wissenschaftlichen Ausschüsse ihre Aufgaben unter Wahrung der Grundsätze höchste Fachkompetenz, Unabhängigkeit und Transparenz unter Berücksichtigung der legitimen Forderung nach Wahrung von Geschäftsgeheimnissen erfüllen.

(3)  Die Geschäftsordnung regelt insbesondere die in Anhang II aufgeführten Bereiche.

Artikel 13

Abstimmungsregeln

(1)  Die Wissenschaftlichen Ausschüsse nehmen ihre Gutachten, Schnellgutachten, Mitteilungen und/oder Standpunkte mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des betreffenden Ausschusses und der assoziierten Mitglieder an.

(2)  In allen übrigen Fragen ist die Mehrheit der Mitglieder jedes Wissenschaftlichen Ausschusses erforderlich.

(3)  Mitglieder eines Ausschusses, die zurückgetreten sind oder deren Mitgliedschaft gemäß Artikel 5 Absatz 2 beendet wurde, werden bei der Berechnung der Mehrheit für die Durchführung der Absätze 1 und 2 nicht berücksichtigt.

Artikel 14

Divergierende Gutachten, Koordinierung und Zusammenarbeit mit anderen gemeinschaftlichen, nationalen oder internationalen Einrichtungen

(1)  Die Wissenschaftlichen Ausschüsse unterstützen die Kommission und tragen dazu bei, möglichst frühzeitig folgende Elemente zu ermitteln:

a) Bedarf und Möglichkeiten der Koordinierung und Zusammenarbeit,

b) potenzielle oder tatsächliche Divergenzen zwischen ihren wissenschaftlichen Gutachten und den Gutachten der mit ähnlichen Aufgaben betrauten gemeinschaftlichen, nationalen oder internationalen Einrichtungen zu allgemeinen oder speziellen Risikobewertungsfragen.

Sie unterstützen die Kommission bei der Vermeidung, Aufklärung oder Verdeutlichung divergierender Gutachten und bei der Verwirklichung und Aufrechterhaltung der Zusammenarbeit mit solchen Einrichtungen.

(2)  Die Kommission kann auf eigene Initiative die Wissenschaftlichen Ausschüsse auffordern, mit den mit ähnlichen Aufgaben betrauten gemeinschaftlichen, nationalen und internationalen Einrichtungen zusammenzuarbeiten, und diese Zusammenarbeit organisieren. Sie kann insbesondere die Wissenschaftlichen Ausschüsse auffordern, nach Absprache mit anderen gemeinschaftlichen Einrichtungen gemeinsame Gutachten mit diesen Einrichtungen zu erstellen.

(3)  Wird eine wesentliche Divergenz in wissenschaftlichen Fragen festgestellt und ist die betreffende Einrichtung eine Einrichtung der Gemeinschaft, arbeitet der betroffene Wissenschaftliche Ausschuss auf Ersuchen der Kommission mit der betroffenen Einrichtung zusammen, um entweder die Divergenz zu klären oder der Kommission ein gemeinsames Dokument vorzulegen, in dem die strittigen wissenschaftlichen Fragen näher erläutert und die entsprechenden Unsicherheiten in den Daten kenntlich gemacht werden. Dieses Dokument wird veröffentlicht.



KAPITEL 4

GRUNDSÄTZE

Artikel 15

Unabhängigkeit

(1)  Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse und die assoziierten Mitglieder werden ad personam ernannt. Sie können ihre Aufgaben nicht auf andere übertragen.

(2)  Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse, die zum Pool gehörenden wissenschaftlichen Berater und die externen Sachverständigen, die an Arbeitsgruppen teilnehmen, verpflichten sich, unabhängig von jedem äußeren Einfluss zu handeln.

Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung ab, dass sie im öffentlichen Interesse handeln sowie eine Interessenerklärung, aus der entweder hervorgeht, dass keinerlei direkte oder indirekte Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder aber dass solche Interessen vorhanden sind.

Diese Erklärungen sind schriftlich vorzulegen. Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse und die wissenschaftlichen Berater geben die Erklärungen jedes Jahr ab.

(3)  Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse, die assoziierten Mitglieder und andere wissenschaftliche Berater und die externen Sachverständigen, die an deren Arbeitsgruppen beteiligt sind, geben auf jeder Sitzung etwaige Interessen an, die bezüglich der jeweiligen Tagesordnungspunkte als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.

Artikel 16

Transparenz

(1)  Die Wissenschaftlichen Ausschüsse üben ihre Tätigkeit mit einem hohen Maß an Transparenz aus. Insbesondere stellt die Kommission der Öffentlichkeit auf ihrer Website möglichst rasch folgende Informationen zur Verfügung:

a) an die Wissenschaftlichen Ausschüsse gerichtete Anforderungen von Gutachten,

b) Tagesordnungen und Protokolle der Sitzungen der Wissenschaftlichen Ausschüsse, der ausschussübergreifenden Koordinierungsgruppe und der Arbeitsgruppen,

c) die von den Wissenschaftlichen Ausschüssen vorgelegten wissenschaftlichen Gutachten und Schnellgutachten, einschließlich der Minderheitsstandpunkte und der Namen der Arbeitsgruppenmitglieder, die an dem betreffenden Gutachten beteiligt waren. Minderheitsstandpunkte werden den betreffenden Mitgliedern oder Beratern zugeordnet,

d) die Geschäftsordnung der Wissenschaftlichen Ausschüsse,

e) die Namen der Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse sowie der dem Pool angehörenden wissenschaftlichen Berater einschließlich eines kurzen Lebenslaufs der Betreffenden,

f) die Interessenerklärungen der Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse, der wissenschaftlichen Berater aus dem Pool und der externen Sachverständigen, die in einer Arbeitsgruppe mitarbeiteten.

(2)  Die in Absatz 1 aufgeführten Transparenzregeln werden gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr ( 6 ) und der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission ( 7 ), insbesondere im Hinblick auf Geschäftsgeheimnisse angewendet.

Artikel 17

Vertraulichkeit

Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse, die wissenschaftlichen Berater, die externen Sachverständigen und Praktikanten dürfen Informationen, von denen sie im Rahmen der Tätigkeiten der Wissenschaftlichen Ausschüsse, themenbezogenen Workshops, Arbeitsgruppen oder anderen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Beschlusses Kenntnis erlangt haben, nicht weitergeben, wenn ihnen mitgeteilt wird, dass die Informationen vertraulich sind.



KAPITEL 5

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Sekretariat der Wissenschaftlichen Ausschüsse der Kommission

(1)  Die Sitzungen der Wissenschaftlichen Ausschüsse und ihrer Arbeitsgruppen, der ICCG sowie andere Sitzungen, Workshops oder Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Beschlusses werden von der Kommission einberufen.

(2)  Das wissenschaftliche und administrative Sekretariat der Wissenschaftlichen Ausschüsse und ihrer Arbeitsgruppen sowie aller anderen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Beschlusses wird von der Kommission wahrgenommen.

(3)  Das Sekretariat leistet die notwendige wissenschaftliche und administrative Unterstützung, um die effiziente Arbeit der Wissenschaftlichen Ausschüsse zu erleichtern, die Einhaltung der Geschäftsordnung, insbesondere der Anforderungen an höchste Fachkompetenz, Unabhängigkeit und Transparenz zu überwachen, die Kommunikation über die Aktivitäten der Ausschüsse und den entsprechenden Dialog mit Interessengruppen, insbesondere die Durchführung von Anhörungen über die Aktivitäten der Ausschüsse und die Veröffentlichung der Gutachten und anderer für die Öffentlichkeit bestimmter Dokumente, zu gewährleisten. Darüber hinaus unterstützt das Sekretariat die Ausschüsse und sorgt entsprechend der Geschäftsordnung für die Qualitätskontrolle der Gutachten in Bezug auf Vollständigkeit, Kohärenz, Klarheit, Erfüllung der Anforderungen und Einhaltung der redaktionellen Standards.

(4)  Das Sekretariat übernimmt auch die wissenschaftliche und technische Koordination der Arbeit der Wissenschaftlichen Ausschüsse und gegebenenfalls die Koordination ihrer Tätigkeit mit der anderer gemeinschaftlicher, nationaler und internationaler Einrichtungen sowie die Anwendung des in der Geschäftsordnung festgelegten Verfahrens für den Dialog mit Interessengruppen und die Information über die Aktivitäten der Ausschüsse.

Artikel 19

Kostenerstattung und Entschädigungen

▼M2

Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse, die wissenschaftlichen Berater aus dem Pool und die externen Sachverständigen haben für ihre Teilnahme, sowohl bei Teilnahme vor Ort als auch bei Fernteilnahme auf elektronischem Wege, an den Sitzungen der Ausschüsse, an themenbezogenen Workshops, an Sitzungen von Arbeitsgruppen und an anderen von der Kommission veranstalteten Zusammenkünften und Veranstaltungen sowie für ihre Tätigkeit als Berichterstatter zu einer spezifischen Frage Anspruch auf eine Entschädigung gemäß Anhang III.

▼B

Die Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet.

Artikel 20

Ersetzung der Wissenschaftlichen Ausschüsse

Die durch Artikel 1 Absatz 1 dieses Beschlusses eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschüsse ersetzen die durch den Beschluss 2004/210/EG eingesetzten bestehenden Wissenschaftlichen Ausschüsse wie folgt:

a) der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ ersetzt den Wissenschaftlichen Ausschuss „Konsumgüter“,

b) der Wissenschaftliche Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ ersetzt den gleichnamigen Wissenschaftlichen Ausschuss,

c) der Wissenschaftliche Ausschuss „Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken“ ersetzt den gleichnamigen Wissenschaftlichen Ausschuss.

Artikel 21

Aufhebung

(1)  Der Beschluss 2004/210/EG wird aufgehoben.

Die drei durch diesen Beschluss eingesetzten Ausschüsse bestehen jedoch weiter, bis die durch den vorliegenden Beschluss eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschüsse ihre Tätigkeit aufnehmen.

(2)  Verweise auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Verweise auf den vorliegenden Beschluss. Verweise auf die durch den aufgehobenen Beschluss eingesetzten Ausschüsse gelten als Verweise auf die durch den vorliegenden Beschluss eingesetzten Ausschüsse.




ANHANG I

ZUSTÄNDIGKEITSBEREICHE

1.   Wissenschaftlicher Ausschuss „Verbrauchersicherheit“

Erstellung von Gutachten zu allen Arten von Gesundheits- und Sicherheitsrisiken (insbesondere chemischen, biologischen, mechanischen und anderen physikalischen Risiken) durch Non-Food-Konsumgüter (z. B.: Kosmetika und ihre Bestandteile, Spielzeug, Textilien, Bekleidung, Körperpflegemittel und Haushaltsprodukte, z. B. Detergenzien usw.) und Dienstleistungen (z. B. Tätowierung, Solarien usw.).

2.   Wissenschaftlicher Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“

Erstellung von Gutachten über die Gesundheits- und Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit Schadstoffen, die in den Umweltmedien freigesetzt werden, und mit anderen biologischen und physikalischen Faktoren, oder über geänderte physikalische Bedingungen, die sich negativ auf Gesundheit und Umwelt auswirken können, beispielsweise im Zusammenhang mit der Luft- und Wasserqualität, der Abfallwirtschaft und der Qualität der Böden sowie über die Lebenszyklusanalyse. Der Ausschuss befasst sich ferner mit Gesundheits- und Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit der Toxizität und Ökotoxizität von Bioziden.

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA), des Wissenschaftlichen Ausschusses „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) und anderer europäischer Risikobewertungsagenturen kann er ferner von der Kommission aufgefordert werden, sich, insbesondere in Zusammenarbeit mit anderen europäischen Agenturen und vor allem der ECHA, mit Fragen im Zusammenhang mit der Untersuchung der Toxizität und Ökotoxizität chemischer, biochemischer und biologischer Verbindungen zu befassen, deren Verwendung die menschliche Gesundheit und die Umwelt schädigen könnte. Darüber hinaus wird der Ausschuss sich mit den methodischen Aspekten der Bewertung von Gesundheits- und Sicherheitsrisiken von chemischen Stoffen, einschließlich Chemikaliengemischen, befassen, die erforderlich ist, um solide und kohärente Beratung in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich zu leisten und in enger Zusammenarbeit mit anderen europäischen Agenturen zu den einschlägigen Fragen beizutragen.

3.   Wissenschaftlicher Ausschuss „Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken“

Erstellung von Gutachten zu Fragen im Zusammenhang mit neu auftretenden oder neu identifizierten Gesundheits- und Umweltrisiken und zu großen, komplexen oder multidisziplinären Themen, die einer umfassenden Bewertung der Risiken für die Verbrauchersicherheit oder die Gesundheit der Bevölkerung bedürfen und sich auf Fragen beziehen, die nicht von anderen Risikobewertungsstellen der Gemeinschaft abgedeckt werden.

Beispiele für mögliche Tätigkeitsbereiche sind: mit der Wechselwirkung von Risikofaktoren zusammenhängende potenzielle Risiken, Synergieeffekte, kumulative Effekte, antimikrobielle Resistenz, neue Technologien wie Nanotechnologie, Medizinprodukte einschließlich solcher, die Stoffe tierischen und/oder menschlichen Ursprungs enthalten, Tissue-Engineering, Blutprodukte, Fertilitätsreduktion, Krebs endokriner Organe, physikalische Gefahren wie Lärm und elektromagnetische Felder (durch Mobiltelefone, Transmitter und elektronische Steuerung im Wohnumfeld) und Methoden zur Bewertung neuer Risiken. Er kann auch aufgefordert werden, Fragen im Zusammenhang mit Faktoren der öffentlichen Gesundheit und nicht übertragbaren Krankheiten zu untersuchen.




ANHANG II

GESCHÄFTSORDNUNG

Die von den wissenschaftlichen Ausschüssen gemäß Artikel 12 anzunehmende Geschäftsordnung deckt insbesondere Folgendes ab:

1.   Koordination der Wissenschaftlichen Ausschüsse

a) Festlegung des Wissenschaftlichen Ausschusses, der auf Anforderung wissenschaftliche Gutachten zu erstellen hat, die nicht in den Zuständigkeitsbereich eines einzelnen Wissenschaftlichen Ausschusses fallen oder von mehr als einem Ausschuss geprüft werden müssen,

b) Verabschiedung von gemeinsamen Gutachten, Schnellgutachten, Mitteilungen und/oder Standpunkten,

c) Verfahren zur Gewährleistung der Koordinierung zwischen den Wissenschaftlichen Ausschüssen, auch bei Fragen in Bezug auf die Harmonisierung der Risikobewertung und der Funktionsweise der ausschussübergreifenden Koordinierungsgruppe.

2.   Entscheidungsverfahren in den Ausschüssen

a) Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Ausschusses,

b) Verfahren zur Annahme von Gutachten:

 unter normalen Bedingungen,

 im schriftlichen Verfahren unter normalen Bedingungen und

 nach einem beschleunigten schriftlichen Verfahren, falls die Dringlichkeit der Angelegenheit dies erfordert.

c) Verfahren für die Erstellung von Schnellgutachten, wenn die Kommission diese gemäß Artikel 2 Absatz 3 anfordert; das Verfahren muss die Qualität sicherstellen und von dem Ausschuss gebilligt werden, der das Gutachten erstellt,

d) Annahme von Mitteilungen und Standpunkten, die die Kommission auf spezifische oder neu auftretende Probleme aufmerksam machen.

3.   Organisation der wissenschaftlichen Arbeit

a) Einsetzung und Organisation der Arbeitsgruppen der Wissenschaftlichen Ausschüsse, einschließlich gemeinsamer Arbeitsgruppen,

b) Assoziierung wissenschaftlicher Berater aus dem Pool mit den Aktivitäten der Ausschüsse und Einbeziehung externer Sachverständiger,

c) Ernennung der Berichterstatter und Beschreibung ihrer Aufgaben bei der Erstellung von Entwürfen zu Gutachten der Wissenschaftlichen Ausschüsse,

d) Format und Inhalt der wissenschaftlichen Gutachten und Verfahren zur Sicherstellung und Verbesserung ihrer Kohärenz sowie der redaktionellen Standards,

e) Organisation von und Teilnahme an Sitzungen, thematischen Workshops und Netzwerken,

f) Assoziierung von Praktikanten.

4.   Pflichten von Ausschussmitgliedern, assoziierten und anderen wissenschaftlichen Beratern aus dem Pool, externen Sachverständigen und Praktikanten

a) Kriterien für die Zugehörigkeit und Bedingungen, unter denen die Mitgliedschaft im Ausschuss endet,

b) Umsetzung der Datenschutzvorschriften nach Artikel 17,

c) Aufgaben und Pflichten der Mitglieder, der assoziierten Mitglieder und der anderen wissenschaftlichen Berater aus dem Pool und der externen Sachverständigen bei ihren Kontakten mit Antragstellern, besonderen Interessengruppen und sonstigen Akteuren,

d) Voraussetzungen und Verfahren für den Ausschluss eines Ausschussmitglieds, eines assoziierten Mitglieds, eines wissenschaftlichen Beraters oder eines externen Sachverständigen von den Beratungen und/oder Abstimmungen über ein bestimmtes Thema im Ausschuss oder einer Arbeitsgruppe, wenn begründete Zweifel an seiner Unabhängigkeit bestehen.

5.   Beziehungen zu Drittstellen

a) Verfahren zur Identifizierung, Lösung oder Klarstellung von Divergenzen mit Einrichtungen der Gemeinschaft und internationalen Einrichtungen, die mit ähnlichen Aufgaben betraut sind, einschließlich Informationsaustausch und Organisation gemeinsamer Sitzungen,

b) Vertretung eines Wissenschaftlichen Ausschusses bei externen Aktivitäten, insbesondere im Zusammenhang mit anderen gemeinschaftlichen oder internationalen Stellen, die mit ähnlichen Aktivitäten befasst sind,

c) Organisation des Verfahrens für den Dialog mit Interessengruppen, insbesondere Anhörungen der Industrie und anderer besonderer Interessengruppen oder sonstiger Akteure,

d) Veröffentlichung wissenschaftlicher Gutachten und anderer Unterlagen.

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ANHANG III

ENTSCHÄDIGUNGEN

1. Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse, wissenschaftliche Berater aus dem Pool und externe Sachverständige haben wie folgt Anspruch auf Entschädigung für ihre Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse, an themenbezogenen Workshops, an Sitzungen von Arbeitsgruppen sowie an anderen von der Kommission veranstalteten Zusammenkünften und Veranstaltungen:

a) bei Teilnahme vor Ort in Höhe von 385 EUR für jeden Tag der Anwesenheit;

b) bei Fernteilnahme in Höhe von 100 EUR je angefangene Stunde der Anwesenheit bis zu einem Höchstbetrag von:

i) 385 EUR bei Anwesenheit am Vor- und am Nachmittag und

ii) 195 EUR bei Anwesenheit am Vor- oder am Nachmittag;

2. Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse, wissenschaftliche Berater aus dem Pool und externe Sachverständige haben wie folgt Anspruch auf Entschädigung für ihre Tätigkeit als Berichterstatter:

a) Die Höhe der Entschädigung wird nach Maßgabe der folgenden Faktoren festgelegt: Arbeitsaufwand (je nach der Komplexität des Sachverhalts), für die Erarbeitung des Gutachtens benötigte Zeit, Umfang und Zugänglichkeit von Daten, wissenschaftlicher Literatur und zu beschaffenden und zu verarbeitenden Informationen, Umfang und Komplexität der erforderlichen Konsultationen von Stakeholdern bzw. der Öffentlichkeit sowie notwendige Kontakte zu anderen Stellen. Als Richtschnur dienen die folgenden Kriterien:



Betrag

Richtkriterien

385 EUR

— einfache Thematik, Routinefrage

— Gutachten basiert auf der Prüfung von Unterlagen sowie auf einer begrenzten Datenrecherche und Literaturauswertung

— keine öffentliche Konsultation

— Zeitraum zwischen der ersten und der letzten Sitzung beträgt höchstens 5 Monate

770 EUR

— komplexe Thematik

— Gutachten basiert auf umfangreicher Daten- und Literaturrecherche und -auswertung

— Konsultation von Stakeholdern und/oder der Öffentlichkeit, begrenzter Arbeitsaufwand für die Auswertung des Feedbacks

— Zeitraum zwischen der ersten und der letzten Sitzung beträgt zwischen 5 und 9 Monaten

1 155 EUR

— sehr komplexe Thematik

— umfangreiche Daten- und Literaturrecherche und -analyse erforderlich

— umfangreiche, komplexe Konsultationen von Stakeholdern, der Öffentlichkeit und weiterer wissenschaftlicher Gremien, Auswertung umfassenden Feedbacks

— Zeitraum zwischen der ersten und der letzten Sitzung beträgt mehr als 9 Monate

b) Die Kommission legt in jedem einzelnen Fall auf Grundlage der unter Buchstabe a genannten Kriterien fest, welchen der Entschädigungsbeträge der Berichterstatter erhält, und gibt dies jeweils in der Anforderung des Gutachtens an. Die Kommission kann den ausgewählten Betrag während der Vorarbeiten für das angeforderte Gutachten ändern, wenn unvorhergesehene Veränderungen bei den relevanten Kriterien dies rechtfertigen.



( 1 ) ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 45.

( 2 ) ABl. L 114 vom 1.5.2007, S. 14.

( 3 ) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3.

( 4 ) ABl. L 287 vom 1.11.2007, S. 25.

( 5 ) KOM(2002) 713 endg. vom 11. Dezember 2002.

( 6 ) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

( 7 ) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

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