EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 02007R1445-20150805

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für Kaufkraftparitäten sowie für deren Berechnung und Verbreitung (Text von Bedeutung für den EWR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1445/2015-08-05

2007R1445 — DE — 05.08.2015 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1445/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2007

zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für Kaufkraftparitäten sowie für deren Berechnung und Verbreitung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 336 vom 20.12.2007, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EU) 2015/1163 DER KOMMISSION vom 15. Juli 2015

  L 188

6

16.7.2015




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1445/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2007

zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für Kaufkraftparitäten sowie für deren Berechnung und Verbreitung

(Text von Bedeutung für den EWR)



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 1 ),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um einen direkten Volumenvergleich des Bruttoinlandsprodukts (BIP) zwischen den Mitgliedstaaten vornehmen zu können, benötigt die Gemeinschaft dringend Kaufkraftparitäten (nachstehend „KKP“ genannt), die die Unterschiede im Preisniveau zwischen den Mitgliedstaaten beseitigen.

(2)

Die gemeinschaftlichen KKP müssen nach einer harmonisierten Methodik erstellt werden, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft ( 3 ) im Einklang steht, mit der ein Rahmen für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den Mitgliedstaaten festgelegt wird.

(3)

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Daten für regionale KKP zur Verfügung zu stellen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds ( 4 ) sieht vor, dass Regionen, die aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähig sind, Regionen der Ebene 2 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) ( 5 ) sind. Das Pro-Kopf-BIP dieser Regionen, gemessen in KKP und berechnet anhand der Gemeinschaftsdaten für den Zeitraum 2000 bis 2002, muss weniger als 75 % des durchschnittlichen BIP der EU-25 im gleichen Bezugszeitraum betragen. In Ermangelung regionaler KKP sollten nationale KKP zur Erstellung der Liste der für eine Unterstützung aus den Strukturfonds in Frage kommenden Regionen verwendet werden. Nationale KKP können auch zur Festlegung der Höhe der für die einzelnen Regionen bereitzustellenden Mittel herangezogen werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten aus dem Kohäsionsfonds förderfähig sind, deren Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen (BNE), gemessen in KKP und berechnet anhand der Gemeinschaftsdaten für den Zeitraum 2001 bis 2003, weniger als 90 % des durchschnittlichen BNE der EU-25 beträgt und die ein Programm zur Erfüllung der Bedingungen der wirtschaftlichen Konvergenz nach Artikel 104 des Vertrags durchführen.

(6)

Nach Anhang XI Artikel 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, das in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 ( 6 ) niedergelegt ist (nachstehend „Statut“ genannt), hat die Kommission (Eurostat) für die Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 Absatz 1 des Statuts jedes Jahr bis Ende Oktober einen Bericht über die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel, die Kaufkraftparitäten zwischen Brüssel und bestimmten Orten in den Mitgliedstaaten und die Entwicklung der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen zu erstellen.

(7)

Die Kommission (Eurostat) erhebt bereits jedes Jahr auf freiwilliger Grundlage bei den Mitgliedstaaten Basisinformationen für KKP. Dieses Verfahren ist zu einer festen Praxis in den Mitgliedstaaten geworden. Es ist jedoch ein Rechtsrahmen erforderlich, um die nachhaltige Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von KKP sicherzustellen.

(8)

Die regelmäßige Bereitstellung vorläufiger Ergebnisse, wie sie gegenwärtig die Praxis ist, sollte weitergeführt werden, um möglichst aktuelle Zahlen verfügbar zu halten.

(9)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 7 ) erlassen werden.

(10)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Begriffsbestimmungen und die Einzelpositionen in Anhang II anzupassen und Qualitätskriterien festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung oder eine Ergänzung dieser Verordnung durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sollten diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.

(11)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung von Basisinformationen für Kaufkraftparitäten sowie für deren Berechnung und Verbreitung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(12)

Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates ( 8 ) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm wurde gemäß Artikel 3 des genannten Beschlusses gehört –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Ziel

Das Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für KKP sowie für deren Berechnung und Verbreitung.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)  Bei den zu liefernden Basisinformationen handelt es sich um die Angaben, die zur Berechnung der KKP und zur Gewährleistung ihrer Qualität benötigt werden.

Diese Basisinformationen umfassen Preise, BIP-Ausgabengewichte und andere in Anhang I aufgeführte Angaben.

Die Daten werden mit der in Anhang I aufgeführten Mindesthäufigkeit erhoben. Eine häufigere Erhebung von Daten erfolgt nur unter außergewöhnlichen und gerechtfertigten Umständen.

(2)  KKP werden anhand der nationalen jährlichen Durchschnittspreise für Waren und Dienstleistungen berechnet, und zwar unter Verwendung der Basisinformationen für das Wirtschaftsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Gemeinschaft (nachstehend „ESVG 95“ genannt).

(3)  KKP werden für die in Anhang II aufgeführten Einzelpositionen berechnet, die mit den in der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 festgelegten einschlägigen BIP-Klassifikationen im Einklang stehen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Kaufkraftparitäten“ („KKP“) sind räumliche Deflatoren und Währungsumrechnungskurse, die die Auswirkungen der Unterschiede im Preisniveau zwischen den Mitgliedstaaten beseitigen und damit Volumenvergleiche der BIP-Komponenten und Vergleiche des Preisniveaus ermöglichen;

b) „Kaufkraftstandard“ („KKS“) ist die künstliche gemeinsame Referenzwährungseinheit, die in der Europäischen Union verwendet wird, um das Volumen von Wirtschaftsaggregaten für die Zwecke räumlicher Vergleiche so auszudrücken, dass Preisniveauunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten eliminiert werden;

c) „Preise“ sind die vom Endverbraucher gezahlten Anschaffungspreise;

d) „Ausgabengewichte“ sind die Anteile der Ausgabenkomponenten am BIP zu jeweiligen Preisen;

e) „Einzelposition“ ist die unterste Aggregationsebene von Artikeln in der BIP-Untergliederung, für die Paritäten berechnet werden;

f) „Artikel“ ist eine für die Zwecke der Preiserhebung genau definierte Ware oder Dienstleistung;

g) „tatsächliche und unterstellte Mieten“ sind definiert gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1722/2005 der Kommission ( 9 );

h) „Arbeitnehmerentgelt“ ist definiert gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96;

i) „zeitliche Anpassungsfaktoren“ sind Faktoren zur Anpassung der zum Erhebungszeitpunkt ermittelten Durchschnittspreise an jährliche Durchschnittspreise;

j) „räumliche Anpassungsfaktoren“ sind Faktoren zur Anpassung der an einem oder mehreren Orten innerhalb des Wirtschaftsgebiets eines Mitgliedstaats ermittelten Durchschnittspreise an nationale Durchschnittspreise;

k) „repräsentative Artikel“ sind Artikel, die gemessen an den relativen Gesamtausgaben innerhalb einer Einzelposition zu den wichtigsten auf den nationalen Märkten erworbenen Artikeln gehören oder als solche gelten;

l) „Repräsentativitätsindikatoren“ sind Markierungszeichen oder andere Indikatoren, mit denen die von den Mitgliedstaaten als repräsentativ ausgewählten Artikel gekennzeichnet werden;

m) „Äqui-Repräsentativität“ ist eine von der Zusammensetzung der Artikelliste für eine Einzelposition verlangte Eigenschaft, die bedeutet, dass jeder Mitgliedstaat in der Lage sein muss, die Preise dieser Anzahl von repräsentativen Produkten zu erheben, die der Heterogenität der Produkte und der Preisniveaus der Einzelposition und den Ausgaben des betreffenden Mitgliedstaats für die Einzelposition entspricht;

n) „transitiv“ ist die Eigenschaft, dass ein direkter Vergleich zwischen zwei beliebigen Mitgliedstaaten zu demselben Ergebnis führt wie ein indirekter Vergleich über einen beliebigen anderen Mitgliedstaat;

o) „Fehler“ ist die Verwendung einer unzutreffenden Basisinformation oder die unsachgemäße Anwendung des Berechnungsverfahrens;

p) „Bezugsjahr“ ist ein Kalenderjahr, auf das sich spezifische jährliche Ergebnisse beziehen;

q) „Unveränderlichkeit“ bedeutet: wenn Ergebnisse ursprünglich für eine bestimmte Gruppe von Mitgliedstaaten und später für eine größere Gruppe von Mitgliedstaaten berechnet werden, dann bleiben die KKP zwischen der ursprünglichen Gruppe von Mitgliedstaaten dennoch bestehen.

Artikel 4

Aufgaben und Zuständigkeiten

(1)  Die Kommission (Eurostat) ist dafür zuständig,

a) die Bereitstellung der Basisinformationen zu koordinieren,

b) die KKP zu berechnen und zu veröffentlichen,

c) die Qualität der KKP gemäß Artikel 7 zu gewährleisten,

d) die Methodik im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten zu entwickeln und weiterzugeben,

e) sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Gelegenheit haben, die KKP-Ergebnisse vor ihrer Veröffentlichung zu kommentieren, und dass alle eventuellen Kommentare gebührend berücksichtigt werden, und

f) das Methodikhandbuch gemäß Anhang I Nummer 1.1 zu verfassen und zu verbreiten.

(2)  Die Mitgliedstaaten liefern die Basisinformationen nach dem in Anhang I beschriebenen Verfahren.

Sobald das Verfahren der Datenvalidierung gemäß Anhang I Nummer 5.2 abgeschlossen ist, bestätigen die Mitgliedstaaten innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Monat schriftlich die Erhebungsergebnisse, für die sie zuständig sind.

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Methodik der Datenerhebung und prüfen die Plausibilität der Daten einschließlich der von der Kommission (Eurostat) bereitgestellten Basisinformationen.

Artikel 5

Übermittlung der Basisinformationen

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Anhang I aufgeführten Basisinformationen gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Übermittlung von Daten.

(2)  Die in Anhang I aufgeführten Basisinformationen werden in dem technischen Format und innerhalb der Fristen übermittelt, die in Anhang I festgelegt sind.

(3)  Wenn den Mitgliedstaaten Basisinformationen von der Kommission (Eurostat) zur Verfügung gestellt werden, übermittelt die Kommission (Eurostat) eine Darstellung der Methodik, damit die Mitgliedstaaten eine Plausibilitätsprüfung vornehmen können.

Artikel 6

Statistische Einheiten

(1)  Die in Anhang I aufgeführten Basisinformationen werden entweder bei statistischen Einheiten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates ( 10 ) oder aus anderen Quellen eingeholt, deren Daten die in Anhang I Nummer 5.1 genannten Qualitätsanforderungen erfüllen. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission zum Zeitpunkt der Übermittlung der Daten die Art der statistischen Einheit oder Quelle mit.

(2)  Die statistischen Einheiten, die von den Mitgliedstaaten zur Datenlieferung oder zur Zusammenarbeit bei der Datenerhebung aufgefordert werden, lassen die Überwachung der tatsächlich berechneten Preise zu und erteilen, wenn sie darum ersucht werden, wahrheitsgemäße und umfassende Auskünfte.

Artikel 7

Qualitätskriterien und Qualitätskontrolle

(1)  Die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten richten ein auf den Berichten und Bewertungen gemäß Anhang I Nummer 5.3 basierendes System zur Qualitätskontrolle ein.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) auf Anfrage alle erforderlichen Informationen für die Bewertung der Qualität der in Anhang I aufgeführten Basisinformationen zur Verfügung.

Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) ferner genaue Angaben zu späteren Änderungen der angewandten Methoden und den Gründen dafür bzw. zu etwaigen Abweichungen von dem in Anhang I angegebenen Methodikhandbuch.

(3)  Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) über die Erhebungen, für die sie zuständig sind, Qualitätsberichte gemäß Anhang I Nummer 5 vor.

(4)  Die gemeinsamen Kriterien, auf die sich die Qualitätskontrolle stützt, und die Struktur der Qualitätsberichte gemäß Anhang I Nummer 5.3 werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.

Artikel 8

Periodizität

Die Kommission (Eurostat) berechnet KKP in Bezug auf jedes einzelne Kalenderjahr.

Artikel 9

Verbreitung

(1)  Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht die endgültigen jährlichen Ergebnisse spätestens 36 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres.

Die Veröffentlichung basiert auf den Daten, die der Kommission (Eurostat) spätestens drei Monate vor dem Veröffentlichungszeitpunkt zur Verfügung stehen.

Dieser Absatz berührt nicht das Recht der Kommission (Eurostat), vorläufige Ergebnisse früher als 36 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres zu veröffentlichen; die Kommission (Eurostat) macht diese öffentlich verfügbar, unter anderem auf ihrer Website.

(2)  Die von der Kommission (Eurostat) für die einzelnen Mitgliedstaaten auf aggregierter Ebene veröffentlichten Ergebnisse umfassen mindestens

a) KKP auf der Ebene des BIP,

b) KKP für die Konsumausgaben der privaten Haushalte und den Individualkonsum,

c) Preisniveauindizes im Verhältnis zum Gemeinschaftsdurchschnitt und

d) das BIP, die Konsumausgaben der privaten Haushalte und den Individualkonsum sowie die entsprechenden Pro-Kopf-Angaben in KKS.

(3)  Werden Ergebnisse für eine größere Ländergruppe berechnet, bleiben die KKP der Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der Unveränderlichkeit dennoch bestehen.

(4)  Die veröffentlichten endgültigen KKP werden im Allgemeinen nicht überarbeitet.

Im Fall von Fehlern, die unter Anhang I Nummer 10 fallen, werden jedoch berichtigte Ergebnisse nach dem dort festgelegten Verfahren veröffentlicht.

Wenn sich der Volumenindex des BIP eines Mitgliedstaats aufgrund von Änderungen der dem ESVG 95 zugrunde liegenden Konzepte, die sich auf die KKP-Ergebnisse auswirken, um mehr als einen Prozentpunkt verändert, werden außerordentliche allgemeine Überarbeitungen vorgenommen.

Artikel 10

Berichtigungskoeffizienten

Von den Mitgliedstaaten wird nicht verlangt, dass sie Erhebungen durchführen, die ausschließlich der Ermittlung der Berichtigungskoeffizienten dienen, die nach dem Statut auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft anzuwenden sind.

Artikel 11

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 12

Durchführungsmaßnahmen

(1)  Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen werden, sofern dies nicht unverhältnismäßig hohe Mehrkosten für die Mitgliedstaaten zur Folge hat, gemäß den Absätzen 2 und 3 erlassen.

(2)  Folgende zur Durchführung dieser Verordnung erforderliche Maßnahmen werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen:

a) die Festlegung von Mindeststandards zur Gewährleistung der notwendigen Vergleichbarkeit und Repräsentativität der Daten gemäß Anhang I Nummern 5.1 und 5.2;

b) die Festlegung der genauen Anforderungen an die gemäß Anhang I zu verwendende Methodik; und

c) die Erarbeitung und Anpassung ausführlicher Beschreibungen des Inhalts der Einzelpositionen, unter der Voraussetzung, dass diese weiterhin mit dem ESVG 95 oder einem Nachfolgesystem vereinbar sind.

(3)  Folgende Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:

a) die Anpassung der Begriffsbestimmungen;

b) die Anpassung der Liste der Einzelpositionen (gemäß Anhang II); und

c) die Festlegung von Qualitätskriterien und der Struktur der Qualitätsberichte gemäß Artikel 7 Absatz 4.

Artikel 13

Finanzierung

(1)  Die Mitgliedstaaten erhalten von der Kommission einen finanziellen Beitrag in Höhe von maximal 70 % der gemäß den Vorschriften der Kommission über die Gewährung von Finanzhilfen zuschussfähigen Kosten.

(2)  Die Höhe dieses finanziellen Beitrags wird im Rahmen der jährlichen Haushaltsverfahren der Europäischen Union festgelegt. Die Haushaltsbehörde bestimmt die jedes Jahr verfügbaren Mittel.

Artikel 14

Überprüfung und Bericht

Die Bestimmungen dieser Verordnung werden fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft. Sie werden gegebenenfalls auf der Grundlage eines Berichts und eines Vorschlags der Kommission überarbeitet, die dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt werden.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

METHODIK

1.   METHODIKHANDBUCH UND ARBEITSPROGRAMM

1.1.

Die Kommission (Eurostat) legt im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten ein Methodikhandbuch vor, in dem die in den verschiedenen Phasen der Erstellung der KKP angewandten Methoden beschrieben werden, einschließlich der Methoden zur Schätzung fehlender Basisinformationen und fehlender Paritäten. Das Methodikhandbuch wird überarbeitet, sobald eine signifikante Änderung an der Methodik vorgenommen wird. Dabei können neue Methoden eingeführt werden, um die Datenqualität zu verbessern, die Kosten zu senken oder die Belastung der Datenlieferanten zu verringern.

1.2.

Die Kommission (Eurostat) stellt bis zum 30. November eines jeden Jahres im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten ein jährliches Arbeitsprogramm für das jeweils folgende Kalenderjahr auf, das den Zeitplan für die Spezifikation und die Bereitstellung der für dieses Jahr verlangten Basisinformationen enthält.

1.3.

In dem jährlichen Arbeitsprogramm werden das Format für die von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Daten sowie alle anderen zur Berechnung und Veröffentlichung der KKP erforderlichen Maßnahmen festgelegt.

1.4.

Die gemäß Nummer 1.2 gelieferten Basisinformationen können überarbeitet werden, die Ergebnisse für das Bezugsjahr werden jedoch anhand der Informationen berechnet, die nach dem in Artikel 9 genannten Zeitplan vorgelegt werden. Für Informationen, die zu diesem Zeitpunkt unvollständig sind oder nicht zur Verfügung stehen, nimmt die Kommission (Eurostat) Schätzungen vor.

1.5.

Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat keine vollständigen Basisinformationen vorlegt, gibt er an, warum die Informationen unvollständig sind und wann er vollständige Informationen vorlegen wird bzw. warum vollständige Informationen nicht verfügbar gemacht werden können.

2.   BASISINFORMATIONEN

2.1.   Bestandteile der Basisinformationen

Für die Zwecke dieser Verordnung werden die in den Artikeln 2 und 4 genannten Basisinformationen sowie die Mindesthäufigkeit der Lieferung neuer Daten wie folgt festgelegt und übermittelt:



Basisinformationen

Mindesthäufigkeit

BIP-Ausgabengewichte (1)

Jährlich

Tatsächliche und unterstellte Mieten (2)

Jährlich

Arbeitnehmerentgelt

Jährlich

Zeitliche Anpassungsfaktoren

Jährlich

Preise von Verbrauchsgütern und Dienstleistungen und einschlägige Repräsentativitätsindikatoren

3 Jahre (3)

Preise von Investitionsgütern

3 Jahre

Preise von Bauvorhaben

3 Jahre

Räumliche Anpassungsfaktoren

6 Jahre

(1)   Diese Gewichte stimmen mit dem niedrigsten Niveau der verfügbaren Aggregate aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen überein. Sind die erforderlichen Detailangaben nicht verfügbar, kann der Mitgliedstaat bestmögliche Schätzungen für die fehlenden Positionen liefern.

(2)   Der mengenorientierte Ansatz zur Erfassung des Wohnungsbestands, wie er im Methodikhandbuch beschrieben wird, kann statt des preisorientierten Ansatzes verwendet werden, wenn die Angaben zu den tatsächlichen Mieten fehlen oder im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1722/2005 unzuverlässig sind.

(3)   Die Mindesthäufigkeit bezieht sich auf die Lieferung von Daten für eine bestimmte Produktgruppe entsprechend dem rotierenden Erhebungszyklus.

2.2.   Verfahren zur einholung der Basisinformationen

Die Kommission (Eurostat) legt unter Berücksichtigung der Standpunkte der Mitgliedstaaten die Quellen und die Datenlieferanten für die einzelnen vorstehend aufgeführten Basisinformationen fest. Erhält die Kommission (Eurostat) Basisinformationen nicht von einem Mitgliedstaat selbst, sondern von einem anderen Datenlieferanten, so ist der Mitgliedstaat von den Pflichten gemäß den Nummern 5.1.4 bis 5.1.13 entbunden.

3.   NATIONALE DURCHSCHNITTSPREISE

3.1.

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 kann die Datenerhebung auf einen oder mehrere Orte innerhalb des Wirtschaftsgebiets beschränkt werden. Die entsprechenden Daten können für die KKP-Berechnungen herangezogen werden, sofern geeignete räumliche Anpassungsfaktoren bereitgestellt werden. Diese räumlichen Anpassungsfaktoren werden verwendet, um die an den betreffenden Orten erhobenen Daten an die für den nationalen Durchschnitt repräsentativen Daten anzupassen.

3.2.

Räumliche Anpassungsfaktoren werden auf der Ebene der Einzelpositionen geliefert. Sie dürfen ausgehend vom Bezugszeitraum der Erhebung nicht älter als sechs Jahre sein.

4.   JÄHRLICHE DURCHSCHNITTSPREISE

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 kann die Datenerhebung auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt werden. Die entsprechenden Daten können für die KKP-Berechnungen herangezogen werden, sofern geeignete zeitliche Anpassungsfaktoren bereitgestellt werden. Diese zeitlichen Anpassungsfaktoren werden verwendet, um die in diesem Zeitraum erhobenen Daten an die für den Jahresdurchschnitt repräsentativen Daten anzupassen.

5.   QUALITÄT

5.1.   Mindeststandards für Basisinformationen

5.1.1.

Die Liste der Artikel, deren Preise zu erheben sind, wird so abgefasst, dass sie Artikel enthält, deren Merkmale Vergleichbarkeit zwischen den Ländern gewährleisten.

5.1.2.

Die Liste der Artikel, deren Preise zu erheben sind, wird so abgefasst, dass jeder Mitgliedstaat für jede Einzelposition mindestens einen repräsentativen Artikel angeben kann, dessen Preis in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat erhoben werden kann.

5.1.3.

Die Liste der Artikel wird so abgefasst, dass der jeweils höchstmögliche Grad an Äqui-Repräsentativität erreicht werden kann, d. h. jeder Mitgliedstaat muss für jede Einzelposition mindestens den Preis eines repräsentativen Artikels erheben, und der Preis dieses repräsentativen Artikels muss in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat erhoben werden.

5.1.4.

Jeder Mitgliedstaat erhebt die Preise für die Artikel gemäß den Merkmalsbeschreibungen in der Liste der Artikel.

5.1.5.

Jeder Mitgliedstaat erhebt innerhalb einer jeden Einzelposition die Preise einer ausreichenden Zahl von auf seinem Markt verfügbaren Artikeln, auch wenn diese unter Umständen nicht als repräsentativ für die jeweilige Einzelposition betrachtet werden.

5.1.6.

Jeder Mitgliedstaat liefert die Preise für mindestens einen repräsentativen Artikel innerhalb einer jeden Einzelposition. Die repräsentativen Artikel werden mit einem Repräsentativitätsindikator versehen.

5.1.7.

Jeder Mitgliedstaat erhebt eine ausreichende Zahl von Preisnotierungen für jeden Artikel, dessen Preis erhoben wird, um einen zuverlässigen Durchschnittspreis je Artikel zu gewährleisten, wobei die jeweilige Marktstruktur zu berücksichtigen ist.

5.1.8.

Die Art der Verkaufsstellen wird so ausgewählt, dass sie für den jeweiligen Artikel die Struktur des Inlandsverbrauchs angemessen widerspiegeln.

5.1.9.

Die Verkaufsstellenauswahl an einem Ort wird so vorgenommen, dass sie die Struktur des Verbrauchs der Bewohner des Ortes und die Verfügbarkeit der Artikel angemessen widerspiegelt.

5.1.10.

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission (Eurostat) Angaben über das Arbeitnehmerentgelt für ausgewählte Tätigkeiten für den Sektor Staat (S 13) gemäß dem ESVG 95.

5.1.11.

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission (Eurostat) zeitliche Anpassungsfaktoren, die die Berechnung von KKP anhand der zu einem bestimmten Zeitpunkt erhobenen Preise ermöglichen und den jährlichen Durchschnitt des Preisniveaus angemessen widerspiegeln.

5.1.12.

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission (Eurostat) räumliche Anpassungsfaktoren, die die Berechnung von KKP anhand der an bestimmten Orten erhobenen Preise ermöglichen und den nationalen Durchschnitt des Preisniveaus angemessen widerspiegeln.

5.1.13.

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission (Eurostat) Gewichte für jede der in Anhang II aufgeführten Einzelpositionen, die die Ausgabenstruktur in dem Mitgliedstaat im Bezugsjahr widerspiegeln.

5.2.   Mindeststandards für die validierung der Preiserhebungsergebnisse

5.2.1.

Vor der Übermittlung der Daten an die Kommission (Eurostat) nimmt jeder Mitgliedstaat eine Überprüfung der Validität der Daten vor, der Folgendes zugrunde liegt:

 die Höchst- und die Mindestpreise,

 der Durchschnittspreis und der Variationskoeffizient,

 die Zahl der mit ihren Preisen erfassten Artikel je Einzelposition,

 die Zahl der mit ihren Preisen erfassten repräsentativen Artikel je Einzelposition und

 die Zahl der notierten Preise je Artikel.

5.2.2.

Die Kommission (Eurostat) stellt den Mitgliedstaaten ein elektronisches Hilfsmittel mit den für die Zwecke von Nummer 5.2.1 erforderlichen Algorithmen zur Verfügung.

5.2.3.

Die Kommission (Eurostat) nimmt vor der abschließenden Bearbeitung der Erhebungsergebnisse im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten Validitätsprüfungen auf der Grundlage von Indikatoren vor, die Folgendes umfassen:

Für jede Einzelposition:

 die Zahl der Artikel, die von den einzelnen Ländern mit ihren Preisen erfasst wurden,

 die Zahl der Artikel, die von den einzelnen Ländern mit einem Repräsentativitätsindikator versehen wurden,

 den Preisniveauindex,

 die Ergebnisse der vorangegangenen Erhebung über die gleiche Einzelposition und

 Preisniveauindizes in KKP für jedes Land.

Für jeden Artikel:

 die Zahl der Preise, die von den einzelnen Ländern erfasst wurden und

 die Variationskoeffizienten

 

i) der Durchschnittspreise in Landeswährung,

ii) der Preisniveauindizes in KKP und

iii) der Preisniveauindizes in KKP für jedes Land.

5.2.4.

Die Kommission (Eurostat) nimmt vor der abschließenden Bearbeitung der KKP-Ergebnisse auf aggregierter Ebene Validitätsprüfungen auf der Grundlage von Indikatoren vor, die Folgendes umfassen:

Auf der Ebene des BIP insgesamt und seiner wichtigsten Aggregate:

 die Konsistenz der BIP-Ausgabengewichte und der Bevölkerungsschätzungen mit den veröffentlichten Daten,

 einen Vergleich der Pro-Kopf-Volumenindizes für die jeweiligen und für frühere Berechnungen und

 einen Vergleich der Preisniveauindizes für die jeweiligen und für frühere Berechnungen.

Auf der Ebene einer jeden Einzelposition:

 einen Vergleich der BIP-Gewichtungsstruktur für die jeweiligen und für frühere Berechnungen und

 Schätzungen fehlender Daten, soweit erforderlich.

5.3.   Berichterstattung und Bewertung

5.3.1.

Jeder Mitgliedstaat führt eine Dokumentation, in der ausführlich beschrieben wird, wie diese Verordnung durchgeführt wurde. Diese Dokumentation wird der Kommission (Eurostat) und den übrigen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

5.3.2.

Jeder Mitgliedstaat lässt sein Verfahren zur KKP-Berechnung mindestens einmal alle sechs Jahre durch die Kommission (Eurostat) bewerten. Bei diesen jährlich geplanten und in das jährliche Arbeitsprogramm aufgenommenen Bewertungen wird die Einhaltung dieser Verordnung geprüft. Auf der Grundlage der Bewertungen verfasst die Kommission (Eurostat) einen Bericht und macht ihn öffentlich verfügbar, unter anderem auf ihrer Website.

5.3.3.

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 wird der Kommission (Eurostat) kurz nach jeder Verbraucherpreiserhebung ein Bericht des verantwortlichen Mitgliedstaats vorgelegt, der Informationen darüber enthält, wie die Erhebung durchgeführt wurde. Die Kommission (Eurostat) stellt jedem Mitgliedstaat eine Zusammenfassung dieser Berichte zur Verfügung.

6.   VERFAHREN DER VERBRAUCHERPREISERHEBUNG

6.1.

Die Mitgliedstaaten führen die Preiserhebungen gemäß dem Arbeitsprogramm durch.

6.2.

Für jede Erhebung stellt die Kommission (Eurostat) die Liste der in die Erhebung einzubeziehenden Artikel zusammen, wobei sie von Vorschlägen ausgeht, die von den Mitgliedstaaten für jede Einzelposition vorgelegt werden.

6.3.

Die Kommission (Eurostat) stellt zusammen mit der Liste der Artikel eine Übersetzung aller Merkmalsbeschreibungen der einzelnen Erhebungslisten in allen Amtssprachen der Europäischen Union zur Verfügung.

7.   BERECHNUNGSVERFAHREN

7.1.   Berechnung bilateraler Paritäten auf der Ebene der Einzelpositionen

a) Die Berechnung multilateraler Èltetò-Köves-Szulc-Paritäten (nachstehend „EKS-Paritäten“ genannt) auf der Ebene der Einzelpositionen erfolgt auf der Grundlage einer Matrix bilateraler Paritäten für jedes Länderpaar.

b) Die Berechnung bilateraler Paritäten erfolgt anhand der beobachteten Preise der zugrunde liegenden Artikel und der diesen Artikeln zugeordneten Repräsentativitätsindikatoren.

c) Der erhobene Durchschnittspreis für jeden Artikel wird als einfaches arithmetisches Mittel der für diesen Artikel erfassten Preisbeobachtungen ermittelt.

d) Der nationale jährliche Durchschnittspreis wird, soweit erforderlich, auf der Grundlage des erhobenen Durchschnittspreises mit Hilfe geeigneter räumlicher und zeitlicher Anpassungsfaktoren geschätzt.

e) Anschließend werden, soweit möglich, die Relationen der angepassten Durchschnittspreise sowie ihre Umkehrwerte für Artikel und Länderpaare berechnet.

f) Anschließend werden, soweit möglich, für alle Länderpaare für die Einzelposition KKP berechnet. Die KKP werden für jedes Länderpaar berechnet als gewogenes geometrisches Mittel

 des geometrischen Mittels der Preisrelationen für die Artikel, die als repräsentativ für beide Länder gekennzeichnet sind,

 des geometrischen Mittels der Preisrelationen für die Artikel, die als repräsentativ für das erste, aber nicht für das zweite Land gekennzeichnet sind,

 des geometrischen Mittels der Preisrelationen für die Artikel, die als repräsentativ für das zweite, aber nicht für das erste Land gekennzeichnet sind;

dabei werden Gewichte verwendet, die die relative Repräsentativität aller Artikel, deren Preis in beiden Ländern erhoben wird, widerspiegeln.

7.2.   Schätzung fehlender bilateraler Paritäten

Können für eine Einzelposition die bilateralen KKP nicht berechnet werden, so werden die fehlenden bilateralen KKP, soweit möglich, mit Hilfe des Standardverfahrens der Bildung des geometrischen Mittels der über Drittländer ermittelten indirekten Paritäten geschätzt. Sollte die Matrix der bilateralen KKP für eine Einzelposition im Anschluss an dieses Schätzverfahren noch immer fehlende Werte aufweisen, so ist die anschließende Berechnung multilateraler EKS-Paritäten für diejenigen Länder, für die keine bilateralen KKP vorhanden sind, nicht möglich. Die fehlenden EKS-Paritäten werden in diesem Fall von der Kommission (Eurostat) geschätzt, die hierzu Referenz-KKP ähnlicher Einzelpositionen oder eine andere geeignete Schätzmethode verwendet.

7.3.   Berechnung bilateraler Paritäten auf aggregierter Ebene

a) Die Berechnung bilateraler Paritäten auf einer bestimmten Aggregationsebene der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen erfolgt anhand der für die zugrunde liegenden Einzelpositionen ermittelten EKS-Paritäten (siehe Nummer 7.4) und BIP-Ausgabengewichte.

b) Anschließend wird für die gewählte Aggregationsebene eine Parität vom Typ Laspeyres als arithmetisches Mittel der Paritäten für die zugrunde liegenden Einzelpositionen berechnet, gewichtet mit den relativen Prozentsätzen (oder nominalen Werten) für das zweite Land eines jeden Länderpaares.

c) Anschließend wird für die gewählte Aggregationsebene eine Parität vom Typ Paasche als harmonisches Mittel der Paritäten für die zugrunde liegenden Einzelpositionen berechnet, gewichtet mit den relativen Prozentsätzen (oder nominalen Werten) für das erste Land eines jeden Länderpaares.

d) Anschließend wird für die gewählte Aggregationsebene eine Parität vom Typ Fisher als geometrisches Mittel der für jedes Länderpaar ermittelten Paritäten vom Typ Laspeyres und vom Typ Paasche berechnet.

7.4.   Berechnung transitiver multilateraler KKP

Die Berechnung transitiver multilateraler Paritäten erfolgt entweder auf der Ebene der Einzelpositionen oder auf einer beliebigen Aggregationsebene, indem das EKS-Verfahren auf der Grundlage einer vollständigen Matrix von Paritäten vom Typ Fisher zwischen einem jeden Länderpaar wie folgt angewandt wird:

image

wobei tEKSs die EKS-Parität zwischen Land s und Land t bezeichnet;

tFs die Parität vom Typ Fisher zwischen Land s und Land t bezeichnet;

z die Zahl der teilnehmenden Länder bezeichnet.

8.   ÜBERMITTLUNG

8.1.

Die Kommission (Eurostat) liefert den Mitgliedstaaten die Vorlagen für die elektronische Übermittlung der für die Berechnung der KKP erforderlichen Basisinformationen.

8.2.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Basisinformationen unter Verwendung der Vorlagen.

9.   VERÖFFENTLICHUNG

Zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 2 kann die Kommission (Eurostat) im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten Ergebnisse auf einer tiefer untergliederten Ebene veröffentlichen.

10.   BERICHTIGUNGEN

10.1.

Wenn ein Mitgliedstaat einen Fehler feststellt, übermittelt er umgehend und von sich aus die richtigen Basisinformationen an die Kommission (Eurostat). Darüber hinaus unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission (Eurostat) über jede vermutete unsachgemäße Anwendung des Berechnungsverfahrens.

10.2.

Wenn die Kommission (Eurostat) Kenntnis von einem Fehler erlangt hat, der einem Mitgliedstaat oder der Kommission (Eurostat) unterlaufen ist, unterrichtet sie die Mitgliedstaaten und nimmt innerhalb eines Monats eine Neuberechnung der KKP vor.

10.3.

Wenn die festgestellten Fehler zu einer Änderung auf der Ebene des in KKS ausgedrückten Pro-Kopf-BIP eines Mitgliedstaats um mindestens 0,5 Prozentpunkte führen, veröffentlicht die Kommission (Eurostat) so bald wie möglich eine Berichtigung, es sei denn, die betreffenden Fehler werden später als drei Monate nach der Veröffentlichung der Ergebnisse festgestellt.

10.4.

Wenn ein Fehler aufgetreten ist, ergreift die zuständige Stelle Maßnahmen zur Vermeidung ähnlicher Vorkommnisse in der Zukunft.

10.5.

Überarbeitungen der BIP-Ausgabengewichte oder der Bevölkerungsschätzungen, die später als 33 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres vorgenommen wurden, machen keine Berichtigung der KKP-Ergebnisse erforderlich.




ANHANG II

▼M1

Einzelpositionen gemäß Artikel 3 Buchstabe e



Nummer der EP

Beschreibung

COICOP (1)

COPNI (2)

COFOG (2)

CPA 2008 (3)

KONSUMAUSGABEN DER PRIVATEN HAUSHALTE FÜR DEN INDIVIDUALVERBRAUCH

Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke

Nahrungsmittel

Brot und Getreideerzeugnisse

1

Reis

01.1.1.1

 

 

 

2

Mehl und andere Getreideerzeugnisse

01.1.1.2

 

 

 

3

Brot

01.1.1.3

 

 

 

4

Andere Backwaren

01.1.1.4

 

 

 

5

Pizza und Quiche

01.1.1.5

 

 

 

6

Teigwaren und Couscous

01.1.1.6

 

 

 

7

Frühstückszubereitungen

01.1.1.7

 

 

 

8

Andere Getreideerzeugnisse

01.1.1.8

 

 

 

Fleisch, Fleischwaren

9

Rind- und Kalbfleisch

01.1.2.1

 

 

 

10

Schweinefleisch

01.1.2.2

 

 

 

11

Lamm- und Ziegenfleisch

01.1.2.3

 

 

 

12

Geflügelfleisch

01.1.2.4

 

 

 

13

Anderes Fleisch

01.1.2.5

 

 

 

14

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

01.1.2.6

 

 

 

15

Fleisch, Fleischwaren, getrocknet, gesalzen, geräuchert

01.1.2.7

 

 

 

16

Andere Fleischzubereitungen

01.1.2.8

 

 

 

Fisch und Meeresfrüchte

17

Fisch, frisch oder gekühlt

01.1.3.1

 

 

 

18

Fisch, gefroren

01.1.3.2

 

 

 

19

Meeresfrüchte, frisch oder gekühlt

01.1.3.3

 

 

 

20

Meeresfrüchte, gefroren

01.1.3.4

 

 

 

21

Fisch und Meeresfrüchte getrocknet, geräuchert, gesalzen

01.1.3.5

 

 

 

22

Fisch, konserviert oder verarbeitet, sowie Zubereitungen aus Meeresfrüchten

01.1.3.6

 

 

 

Molkereiprodukte und Eier

23

Frische Vollmilch

01.1.4.1

 

 

 

24

Frische Magermilch

01.1.4.2

 

 

 

25

Haltbar gemachte Milch

01.1.4.3

 

 

 

26

Joghurt

01.1.4.4

 

 

 

27

Käse und Quark/Topfen

01.1.4.5

 

 

 

28

Andere Milcherzeugnisse

01.1.4.6

 

 

 

29

Eier

01.1.4.7

 

 

 

Speisefette und -öle

30

Butter

01.1.5.1

 

 

 

31

Margarine und andere Speisefette pflanzlichen Ursprungs

01.1.5.2

 

 

 

32

Olivenöl

01.1.5.3

 

 

 

33

Andere Speiseöle

01.1.5.4

 

 

 

34

Andere Speisefette tierischen Ursprungs

01.1.5.5

 

 

 

Obst

35

Obst, frisch oder gekühlt

01.1.6.1

 

 

 

36

Obst, gefroren

01.1.6.2

 

 

 

37

Trockenobst und Nüsse

01.1.6.3

 

 

 

38

Haltbar gemachtes Obst und Erzeugnisse, die auf Obst basieren

01.1.6.4

 

 

 

Gemüse (einschließlich Kartoffeln und anderer Knollengewächse)

39

Gemüse (ohne Kartoffeln und andere Knollengewächse), frisch oder gekühlt

01.1.7.1

 

 

 

40

Gemüse (ohne Kartoffeln und andere Knollengewächse), gefroren

01.1.7.2

 

 

 

41

Trockengemüse, anderes konserviertes oder verarbeitetes Gemüse

01.1.7.3

 

 

 

42

Kartoffeln

01.1.7.4

 

 

 

43

Chips und Sticks

01.1.7.5

 

 

 

44

Andere Knollen und Erzeugnisse aus Knollengemüse

01.1.7.6

 

 

 

Zucker, Marmelade, Konfitüre, Honig, Sirup, Schokolade und Süßwaren

45

Zucker

01.1.8.1

 

 

 

46

Marmelade, Konfitüre und Honig

01.1.8.2

 

 

 

47

Schokolade

01.1.8.3

 

 

 

48

Süßwaren

01.1.8.4

 

 

 

49

Speiseeis und Eiscreme

01.1.8.5

 

 

 

50

Künstliche Zuckerersatzstoffe

01.1.8.6

 

 

 

Nahrungsmittel, a. n. g.

51

Soßen, Würzmittel

01.1.9.1

 

 

 

52

Salz, Gewürze und Küchenkräuter

01.1.9.2

 

 

 

53

Kleinkindnahrung

01.1.9.3

 

 

 

54

Fertiggerichte

01.1.9.4

 

 

 

55

Andere Nahrungsmittel, a. n. g.

01.1.9.9

 

 

 

Alkoholfreie Getränke

Kaffee, Tee und Kakao

56

Kaffee

01.2.1.1

 

 

 

57

Tee

01.2.1.2

 

 

 

58

Kakao und Schokoladepulver

01.2.1.3

 

 

 

Mineralwasser, Erfrischungsgetränke, Frucht- und Gemüsesäfte

59

Mineral- und Trinkwasser aus Behältern

01.2.2.1

 

 

 

60

Erfrischungsgetränke

01.2.2.2

 

 

 

61

Frucht- und Gemüsesäfte

01.2.2.3

 

 

 

Alkoholische Getränke, Tabakwaren und Drogen

Alkoholische Getränke

Spirituosen

62

Spirituosen

02.1.1.0

 

 

 

Weine

63

Weine

02.1.2.0

 

 

 

Bier

64

Bier

02.1.3.0

 

 

 

Tabakwaren

Tabakwaren

65

Tabakwaren

02.2.0.0

 

 

 

Drogen

Drogen

66

Drogen

02.3.0.0

 

 

 

Bekleidung und Schuhe

Bekleidung

Bekleidungsstoffe

67

Bekleidungsstoffe

03.1.1.0

 

 

 

Bekleidung

68

Bekleidung für Männer

03.1.2.1

 

 

 

69

Bekleidung für Frauen

03.1.2.2

 

 

 

70

Bekleidung für Kleinkinder (0 bis 2 Jahre) und Kinder (3 bis 13 Jahre)

03.1.2.3

 

 

 

Andere Bekleidungsartikel und -zubehör

71

Andere Bekleidungsartikel und -zubehör

03.1.3.0

 

 

 

Chemische Reinigung, Waschen, Reparatur und Miete von Bekleidung

72

Chemische Reinigung, Waschen, Reparatur und Miete von Bekleidung

03.1.4.0

 

 

 

Schuhe

Schuhe und Schuhzubehör

73

Herrenschuhe, einschließlich Zubehör

03.2.1.1

 

 

 

74

Damenschuhe, einschließlich Zubehör

03.2.1.2

 

 

 

75

Schuhe für Kleinkinder und Kinder, einschließlich Zubehör

03.2.1.3

 

 

 

Reparatur und Miete von Schuhen

76

Reparatur und Miete von Schuhen

03.2.2.0

 

 

 

Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe

Tatsächliche Mietzahlungen

Tatsächliche Mietzahlungen

77

Tatsächliche Mietzahlungen

04.1.0.0

 

 

 

Unterstellte Mietzahlungen

Unterstellte Wohnungsmieten

78

Unterstellte Wohnungsmieten

04.2.0.0

 

 

 

Regelmäßige Instandhaltung und Reparatur der Wohnung

Erzeugnisse für die regelmäßige Instandhaltung und Reparatur der Wohnung

79

Erzeugnisse für die regelmäßige Instandhaltung und Reparatur der Wohnung

04.3.1.0

 

 

 

Dienstleistungen für die regelmäßige Instandhaltung und Reparatur der Wohnung

80

Dienstleistungen für die regelmäßige Instandhaltung und Reparatur der Wohnung

04.3.2.0

 

 

 

Wasserversorgung und andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wohnung

Wasserversorgung

81

Wasserversorgung

04.4.1.0

 

 

 

Müllabfuhr

82

Müllabfuhr

04.4.2.0

 

 

 

Abwasserentsorgung

83

Abwasserentsorgung

04.4.3.0

 

 

 

Andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wohnung, a. n. g.

84

Andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wohnung, a. n. g.

04.4.4.0

 

 

 

Strom, Gas und andere Brennstoffe

Strom

85

Strom

04.5.1.0

 

 

 

Gas

86

Erdgas

04.5.2.1

 

 

 

87

Flüssiggas, z. B. Butangas, Propangas usw.

04.5.2.2

 

 

 

Heizöl

88

Heizöl

04.5.3.0

 

 

 

Feste Brennstoffe

89

Feste Brennstoffe

04.5.4.0

 

 

 

Fernwärme und anderes

90

Fernwärme und anderes

04.5.5.0

 

 

 

Einrichtungsgegenstände (Möbel), Apparate, Geräte und Ausrüstungen für den Haushalt sowie deren Instandhaltung

Möbel und Einrichtungsgegenstände, Teppiche und andere Bodenbeläge

Möbel und Einrichtungsgegenstände

91

Wohnmöbel

05.1.1.1

 

 

 

92

Gartenmöbel

05.1.1.2

 

 

 

93

Beleuchtungsausstattung

05.1.1.3

 

 

 

94

Andere Möbel und Einrichtungsgegenstände

05.1.1.9

 

 

 

Teppiche und andere Bodenbeläge

95

Teppiche und andere Bodenbeläge

05.1.2.0

 

 

 

Reparaturen an Möbeln, Einrichtungsgegenständen und elastischen Bodenbelägen

96

Reparaturen an Möbeln, Einrichtungsgegenständen und elastischen Bodenbelägen

05.1.3.0

 

 

 

Heimtextilien

Heimtextilien

97

Möbelstoffe, Gardinen und Vorhänge

05.2.0.1

 

 

 

98

Bettwäsche

05.2.0.2

 

 

 

99

Tisch- und Badezimmerwäsche

05.2.0.3

 

 

 

100

Reparatur von Heimtextilien

05.2.0.4

 

 

 

101

Andere Heimtextilien

05.2.0.9

 

 

 

Haushaltsgeräte

Elektrische und andere Haushaltsgroßgeräte

102

Kühlschränke, Gefrierschränke, Kühl- und Gefrierkombinationen

05.3.1.1

 

 

 

103

Waschmaschinen, Wäschetrockner und Geschirrspülmaschinen

05.3.1.2

 

 

 

104

Herde und Backöfen

05.3.1.3

 

 

 

105

Heizgeräte, Klimageräte

05.3.1.4

 

 

 

106

Reinigungsgeräte

05.3.1.5

 

 

 

107

Andere Haushaltsgroßgeräte

05.3.1.9

 

 

 

Elektrische Haushaltskleingeräte

108

Elektrische Haushaltskleingeräte

05.3.2.0

 

 

 

Reparaturen an Haushaltsgeräten

109

Reparaturen an Haushaltsgeräten

05.3.3.0

 

 

 

Glaswaren, Tafelgeschirr und andere Gebrauchsgüter für die Haushaltsführung

Glaswaren, Tafelgeschirr und andere Gebrauchsgüter für die Haushaltsführung

110

Tafelgeschirr, Glas- und Kristallwaren

05.4.0.1

 

 

 

111

Bestecke, Schneid- und Silberwaren

05.4.0.2

 

 

 

112

Nichtelektrische Küchengeräte und -artikel

05.4.0.3

 

 

 

113

Reparatur von Tafelgeschirr, Glas- und Kristallwaren und anderen Gebrauchsgütern für die Haushaltsführung

05.4.0.4

 

 

 

Werkzeuge und Geräte für Haus und Garten

Motorbetriebene Werkzeuge und Geräte für Haus und Garten

114

Motorbetriebene Werkzeuge und Geräte für Haus und Garten

05.5.1.0

 

 

 

Gartengeräte, Handwerkzeuge und andere Gebrauchsgüter (nicht motorbetrieben) für die Haushaltsführung

115

Gartengeräte, Handwerkzeuge und andere Gebrauchsgüter (nicht motorbetrieben) für die Haushaltsführung

05.5.2.0

 

 

 

Waren und Dienstleistungen für die Haushaltsführung

Verbrauchsgüter für die Haushaltsführung

116

Reinigungs- und Pflegemittel

05.6.1.1

 

 

 

117

Andere Verbrauchsgüter für die Haushaltsführung

05.6.1.2

 

 

 

Dienstleistungen für die Haushaltsführung

118

Dienstleistungen von bezahltem Hauspersonal

05.6.2.1

 

 

 

119

Reinigungsdienstleistungen

05.6.2.2

 

 

 

120

Miete von Gütern für die Haushaltsführung

05.6.2.3

 

 

 

121

Andere Dienstleistungen für die Haushaltsführung

05.6.2.9

 

 

 

Gesundheitswesen — private Haushalte

Medizinische Erzeugnisse, Geräte und Ausrüstungen

Pharmazeutische Erzeugnisse (ohne solche für Tiere)

122

Pharmazeutische Erzeugnisse (ohne solche für Tiere)

06.1.1.0

 

 

 

Andere medizinische Erzeugnisse

123

Andere medizinische Erzeugnisse

06.1.2.0

 

 

 

Therapeutische Geräte und Ausrüstungen

124

Therapeutische Geräte und Ausrüstungen

06.1.3.0

 

 

 

Ambulante Gesundheitsdienstleistungen

Ärztliche Dienstleistungen

125

Ärztliche Dienstleistungen

06.2.1.0

 

 

 

Zahnärztliche Dienstleistungen

126

Zahnärztliche Dienstleistungen

06.2.2.0

 

 

 

Dienstleistungen nichtärztlicher Gesundheitsberufe

127

Dienstleistungen nichtärztlicher Gesundheitsberufe

06.2.3.0

 

 

 

Stationäre Gesundheitsdienstleistungen

Stationäre Gesundheitsdienstleistungen

128

Allgemeinkrankenhäuser

06.3.0.1

 

 

 

129

Psychiatrische Kliniken und Suchtkliniken

06.3.0.2

 

 

 

130

Spezialkrankenhäuser

06.3.0.3

 

 

 

131

Wohn- und Pflegeheime

06.3.0.4

 

 

 

Verkehr

Kauf von Fahrzeugen

Personenkraftwagen

132

Neue Personenkraftwagen

07.1.1.1

 

 

 

133

Gebrauchte Personenkraftwagen

07.1.1.2

 

 

 

Krafträder

134

Krafträder

07.1.2.0

 

 

 

Fahrräder

135

Fahrräder

07.1.3.0

 

 

 

Von Tieren gezogene Fahrzeuge

136

Von Tieren gezogene Fahrzeuge

07.1.4.0

 

 

 

Waren und Dienstleistungen für den Betrieb von Fahrzeugen

Ersatzteile und Zubehör für Fahrzeuge

137

Reifen

07.2.1.1

 

 

 

138

Einzel- und Ersatzteile für Fahrzeuge

07.2.1.2

 

 

 

139

Zubehör für Fahrzeuge

07.2.1.3

 

 

 

Kraft- und Schmierstoffe für Fahrzeuge

140

Dieselkraftstoff

07.2.2.1

 

 

 

141

Benzin

07.2.2.2

 

 

 

142

Sonstige Kraftstoffe für Fahrzeuge

07.2.2.3

 

 

 

143

Schmierstoffe

07.2.2.4

 

 

 

Wartung und Reparatur von Fahrzeugen

144

Wartung und Reparatur von Fahrzeugen

07.2.3.0

 

 

 

Andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Fahrzeugen

145

Andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Fahrzeugen

07.2.4.0

 

 

 

Verkehrsdienstleistungen

Personenbeförderung im Schienenverkehr

146

Personenbeförderung im Eisenbahnverkehr

07.3.1.1

 

 

 

147

Personenbeförderung mit U-Bahnen und Straßenbahnen

07.3.1.2

 

 

 

Personenbeförderung im Straßenverkehr

148

Personenbeförderung mit Omnibussen und mit Reisebussen

07.3.2.1

 

 

 

149

Personenbeförderung mit Taxis und Mietwagen mit Fahrer

07.3.2.2

 

 

 

Personenbeförderung im Luftverkehr

150

Personenbeförderung im Luftverkehr

07.3.3.0

 

 

 

Personenbeförderung im See- und Binnenschiffsverkehr

151

Personenbeförderung im See- und Binnenschiffsverkehr

07.3.4.0

 

 

 

Kombinierte Personenbeförderungsleistungen

152

Kombinierte Personenbeförderungsleistungen

07.3.5.0

 

 

 

Ausgaben für andere Verkehrsdienstleistungen

153

Ausgaben für andere Verkehrsdienstleistungen

07.3.6.0

 

 

 

Postdienste und Telekommunikation

Brief- und Paketdienstleistungen

Brief- und Paketdienstleistungen

154

Brief- und Paketdienstleistungen

08.1.0.0

 

 

 

Telefone und andere Geräte für die Kommunikation

Telefone und andere Geräte für die Kommunikation

155

Telefone und andere Geräte für die Kommunikation

08.2.0.0

 

 

 

Telekommunikationsdienstleistungen

Telekommunikationsdienstleistungen

156

Drahtgebundene Telekommunikationsdienstleistungen

08.3.0.1

 

 

 

157

Drahtlose Telekommunikationsdienstleistungen (Mobilfunk)

08.3.0.2

 

 

 

158

Zugang zu Onlinediensten und zum Internet

08.3.0.3

 

 

 

159

Kombinierte Telekommunikationsdienstleistungen

08.3.0.4

 

 

 

160

Andere Telekommunikationsdienstleistungen

08.3.0.5

 

 

 

Freizeit, Unterhaltung und Kultur — private Haushalte

Audiovisuelle, fotografische und Informationsverarbeitungsgeräte und Zubehör (einschließlich Reparaturen)

Geräte für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bild

161

Geräte für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton

09.1.1.1

 

 

 

162

Geräte für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bildern

09.1.1.2

 

 

 

163

Tragbare Ton- und Bildgeräte

09.1.1.3

 

 

 

164

Andere Geräte für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bild

09.1.1.9

 

 

 

Foto- und Filmausrüstung, optische Geräte und Zubehör

165

Foto- und Filmausrüstung, optische Geräte und Zubehör

09.1.2.0

 

 

 

Informationsverarbeitungsgeräte

166

Personal Computer

09.1.3.1

 

 

 

167

Zubehör für Informationsverarbeitungsgeräte

09.1.3.2

 

 

 

168

Computersoftware

09.1.3.3

 

 

 

169

Rechner und andere Informationsverarbeitungsgeräte

09.1.3.4

 

 

 

Ton-, Bild- und andere Datenträger

170

Bespielte Ton-, Bild- und andere Datenträger

09.1.4.1

 

 

 

171

Unbespielte Ton-, Bild- und andere Datenträger

09.1.4.2

 

 

 

172

Andere Ton-, Bild- und Datenträger

09.1.4.9

 

 

 

Reparatur von Geräten für Audiovision, Fotografie und Informationsverarbeitung

173

Reparatur von Geräten für Audiovision, Fotografie und Informationsverarbeitung

09.1.5.0

 

 

 

Andere größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeit und Kultur (einschließlich Reparaturen)

Größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeitaktivitäten im Freien

174

Größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeitaktivitäten im Freien

09.2.1.0

 

 

 

Musikinstrumente und größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeitaktivitäten in Räumen

175

Musikinstrumente und größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeitaktivitäten in Räumen

09.2.2.0

 

 

 

Wartung und Reparatur von anderen größeren langlebigen Gebrauchsgütern für Freizeit und Kultur

176

Wartung und Reparatur von anderen größeren langlebigen Gebrauchsgütern für Freizeit und Kultur

09.2.3.0

 

 

 

Andere Freizeitartikel und -geräte, Gartenartikel und Haustiere

Spiele, Spielzeug und Hobbywaren

177

Spiele und Hobbywaren

09.3.1.1

 

 

 

178

Spielzeug und Festartikel

09.3.1.2

 

 

 

Geräte und Ausrüstungen für Sport, Camping und Erholung im Freien und in Räumen

179

Geräte und Ausrüstungen für Sport, Camping und Erholung im Freien und in Räumen

09.3.2.0

 

 

 

Gartenerzeugnisse und Verbrauchsgüter für die Gartenpflege, Pflanzen und Blumen

180

Güter für die Gartenpflege

09.3.3.1

 

 

 

181

Pflanzen und Blumen

09.3.3.2

 

 

 

Haustiere und Haustierartikel

182

Haustiere und Haustierartikel

09.3.4.0

 

 

 

Veterinär- und andere Dienstleistungen für Haustiere

183

Veterinär- und andere Dienstleistungen für Haustiere

09.3.5.0

 

 

 

Freizeit- und Kulturdienstleistungen

Sport-, Freizeit- und Erholungsdienstleistungen

184

Sport-, Freizeit- und Erholungsdienstleistungen

09.4.1.0

 

 

 

Kulturdienstleistungen

185

Kinos, Theater, Konzerthallen

09.4.2.1

 

 

 

186

Museen, Kunstgalerien, zoologische und botanische Gärten

09.4.2.2

 

 

 

187

Fernseh- und Rundfunkgebühren, Abonnementgebühren

09.4.2.3

 

 

 

188

Miete von Kulturgütern und -zubehör

09.4.2.4

 

 

 

189

Dienstleistungen von Fotografen

09.4.2.5

 

 

 

190

Andere Kulturdienstleistungen

09.4.2.9

 

 

 

Glücksspiele

191

Glücksspiele

09.4.3.0

 

 

 

Zeitungen, Bücher und Schreibwaren

Bücher

192

Bücher

09.5.1.0

 

 

 

Zeitungen und Zeitschriften

193

Zeitungen

09.5.2.1

 

 

 

194

Zeitschriften und periodische Druckschriften

09.5.2.2

 

 

 

Andere Druckerzeugnisse

195

Andere Druckerzeugnisse

09.5.3.0

 

 

 

Andere Schreibwaren und Zeichenmaterialien

196

Andere Schreibwaren und Zeichenmaterialien

09.5.4.0

 

 

 

Pauschalreisen

Pauschalreisen

197

Pauschalreisen

09.6.0.0

 

 

 

Bildungswesen — private Haushalte

Bildungswesen — private Haushalte

Bildungswesen — private Haushalte

198

Bildungswesen — private Haushalte

10.0.0.0

 

 

 

Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen

Gaststättendienstleistungen

Restaurants, Cafés, Straßenverkauf und Ähnliches

199

Restaurants, Cafés und Tanzlokale

11.1.1.1

 

 

 

200

Schnellrestaurants und Betriebe, die Speisen und Getränke zum Mitnehmen verkaufen

11.1.1.2

 

 

 

Kantinen, Mensen

201

Kantinen, Mensen

11.1.2.0

 

 

 

Beherbergungsdienstleistungen

Beherbergungsdienstleistungen

202

Hotels, Motels, Gasthöfe und ähnliche Beherbergungsdienstleistungen

11.2.0.1

 

 

 

203

Ferienzentren, Campingplätze, Jugendherbergen und ähnliche Beherbergungsdienstleistungen

11.2.0.2

 

 

 

204

Beherbergungsdienstleistungen von anderen Einrichtungen

11.2.0.3

 

 

 

Andere Waren und Dienstleistungen

Körperpflege

Friseur- und Kosmetiksalons sowie andere Einrichtungen für die Körperpflege

205

Friseurleistungen für Männer und Kinder

12.1.1.1

 

 

 

206

Friseurleistungen für Frauen

12.1.1.2

 

 

 

207

Körperpflege- und Kosmetikbehandlungen

12.1.1.3

 

 

 

Elektrische Geräte für die Körperpflege

208

Elektrische Geräte für die Körperpflege

12.1.2.0

 

 

 

Andere Geräte, Artikel und Erzeugnisse für die Körperpflege

209

Nichtelektrische Geräte für die Körperpflege

12.1.3.1

 

 

 

210

Verbrauchsgüter für die Körperpflege, Wellness- und Esoterikprodukte, Duft- und Schönheitserzeugnisse

12.1.3.2

 

 

 

Dienstleistungen der Prostitution

Dienstleistungen der Prostitution

211

Dienstleistungen der Prostitution

12.2.0.0

 

 

 

Persönliche Gebrauchsgegenstände, a. n. g.

Schmuck und Uhren

212

Schmuck

12.3.1.1

 

 

 

213

Uhren

12.3.1.2

 

 

 

214

Reparaturen an Schmuck und Uhren

12.3.1.3

 

 

 

Andere persönliche Gebrauchsgegenstände

215

Andere persönliche Gebrauchsgegenstände

12.3.2.0

 

 

 

Dienstleistungen sozialer Einrichtungen

Dienstleistungen sozialer Einrichtungen

216

Dienstleistungen sozialer Einrichtungen

12.4.0.0

 

 

 

Versicherungsdienstleistungen

Dienstleistungen der Lebensversicherungen

217

Dienstleistungen der Lebensversicherungen

12.5.1.0

 

 

 

Versicherungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Wohnung

218

Versicherungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Wohnung

12.5.2.0

 

 

 

Versicherungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Gesundheit

219

Versicherungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Gesundheit

12.5.3.0

 

 

 

Versicherungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkehr

220

Versicherungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkehr

12.5.4.0

 

 

 

Andere Versicherungsdienstleistungen

221

Andere Versicherungsdienstleistungen

12.5.5.0

 

 

 

Finanzdienstleistungen, a. n. g.

Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt

222

Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt

12.6.1.0

 

 

 

Andere Finanzdienstleistungen, a. n. g.

223

Andere Finanzdienstleistungen, a. n. g.

12.6.2.0

 

 

 

Andere Dienstleistungen, a. n. g.

Andere Dienstleistungen, a. n. g.

224

Andere Dienstleistungen, a. n. g.

12.7.0.0

 

 

 

Nettokäufe im Ausland

Nettokäufe im Ausland

Nettokäufe im Ausland

225

Nettokäufe im Ausland

 

 

 

 

INDIVIDUELL ZURECHENBARE KONSUMAUSGABEN DER PRIVATEN ORGANISATIONEN OHNE ERWERBSZWECK

Wohnungswesen — private Organisationen ohne Erwerbszweck

Wohnungswesen — private Organisationen ohne Erwerbszweck

Wohnungswesen — private Organisationen ohne Erwerbszweck

226

Wohnungswesen — private Organisationen ohne Erwerbszweck

 

01

 

 

Gesundheitswesen — private Organisationen ohne Erwerbszweck

Gesundheitswesen — private Organisationen ohne Erwerbszweck

Gesundheitswesen — private Organisationen ohne Erwerbszweck

227

Gesundheitswesen — private Organisationen ohne Erwerbszweck

 

02

 

 

Freizeitgestaltung und Kultur — private Organisationen ohne Erwerbszweck

Freizeitgestaltung und Kultur — private Organisationen ohne Erwerbszweck

Freizeitgestaltung und Kultur — private Organisationen ohne Erwerbszweck

228

Freizeitgestaltung und Kultur — private Organisationen ohne Erwerbszweck

 

03

 

 

Bildungswesen — private Organisationen ohne Erwerbszweck

Bildungswesen — private Organisationen ohne Erwerbszweck

Bildungswesen — private Organisationen ohne Erwerbszweck

229

Bildungswesen — private Organisationen ohne Erwerbszweck

 

04

 

 

Soziale Sicherung — private Organisationen ohne Erwerbszweck

Soziale Sicherung — private Organisationen ohne Erwerbszweck

Soziale Sicherung — private Organisationen ohne Erwerbszweck

230

Soziale Sicherung — private Organisationen ohne Erwerbszweck

 

05

 

 

Sonstige Dienste — private Organisationen ohne Erwerbszweck

Sonstige Dienste — private Organisationen ohne Erwerbszweck

Sonstige Dienste — private Organisationen ohne Erwerbszweck

231

Sonstige Dienste — private Organisationen ohne Erwerbszweck

 

06 bis 09

 

 

KONSUMAUSGABEN DES STAATES FÜR DEN INDIVIDUALVERBRAUCH

Wohnraum — Staat

Wohnraum — Staat

Wohnraum — Staat

232

Wohnraum — Staat

 

 

10.6.0

 

Gesundheitswesen — Staat

Gesundheitswesen — Staat

Gesundheitswesen — Staat

233

Gesundheitswesen — Staat

 

 

07

 

Freizeitgestaltung und Kultur — Staat

Freizeitgestaltung und Kultur — Staat

Freizeitgestaltung und Kultur — Staat

234

Freizeitgestaltung und Kultur — Staat

 

 

08

 

Bildungswesen — Staat

Bildungswesen — Staat

Bildungswesen — Staat

235

Bildungswesen — Staat

 

 

09

 

Soziale Sicherung — Staat

Soziale Sicherung — Staat

Soziale Sicherung — Staat

236

Soziale Sicherung — Staat

 

 

10 ohne 10.6

 

KONSUMAUSGABEN DES STAATES FÜR DEN KOLLEKTIVVERBRAUCH

Konsumausgaben des Staates für den Kollektivverbrauch

Konsumausgaben des Staates für den Kollektivverbrauch

Konsumausgaben des Staates für den Kollektivverbrauch

237

Arbeitnehmerentgelt (kollektive Dienstleistungen)

 

 

 

 

238

Vorleistungen

 

 

 

 

239

Bruttobetriebsüberschuss

 

 

 

 

240

Nettoproduktionsabgaben

 

 

 

 

241

Einnahmen aus Verkäufen

 

 

 

 

BRUTTOINVESTITIONEN

Bruttoanlageinvestitionen

Maschinen und Ausrüstungen

Stahl- und Leichtmetallbau, Herstellung von Metallerzeugnissen

242

Metallerzeugnisse (CPA 25 ohne 25.4)

 

 

 

25 ohne 25.4

243

Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik (CPA 26.1, 26.2 und 26.3)

 

 

 

26.1 bis 26.3

244

Andere elektronische und optische Erzeugnisse (CPA 26.4 bis 26.8)

 

 

 

26.4 bis 26.8

245

Elektrische Ausrüstungen (CPA 27)

 

 

 

27

246

Nicht wirtschaftszweigspezifische Maschinen (CPA 28.1 bis 28.2)

 

 

 

28.1 und 28.2

247

Maschinen für spezifische Wirtschaftszweige (CPA 28.3 bis 28.9)

 

 

 

28.3 bis 28.9

Verkehrsmittel

248

Kraftwagen und Kraftwagenteile (CPA29)

 

 

 

29

249

Sonstige Fahrzeuge (CPA 30)

 

 

 

30

Bauwesen

Wohngebäude

250

Wohngebäude (CPA 41)

 

 

 

41

Nichtwohngebäude

251

Nichtwohngebäude (CPA 41)

 

 

 

41

Tiefbau

252

Tiefbau (CPA 42)

 

 

 

42

Sonstige Erzeugnisse

Sonstige Erzeugnisse

253

Möbel und Waren a. n. g. (CPA 31 und 32)

 

 

 

31 und 32

254

Computersoftware (CPA 58.2 und 62.01)

 

 

 

58.2 und 62.01

255

Sonstige Produkte a. n. g.

 

 

 

übrige

Vorratsveränderungen

Vorratsveränderungen

Vorratsveränderungen

256

Vorratsveränderungen

 

 

 

 

Nettozugang an Wertsachen

Nettozugang an Wertsachen

Nettozugang an Wertsachen

257

Nettozugang an Wertsachen

 

 

 

 

SALDO ZWISCHEN EINFUHREN UND AUSFUHREN

Saldo zwischen Einfuhren und Ausfuhren

Saldo zwischen Einfuhren und Ausfuhren

Saldo zwischen Einfuhren und Ausfuhren

258

Saldo zwischen Einfuhren und Ausfuhren

 

 

 

 

(1)   Weitere Untergliederung der COICOP gemäß Anhang A Kapitel 23 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

(2)   Gemäß Anhang A Kapitel 23 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

(3)   Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1209/2014 der Kommission.



( 1 ) ABl. C 318 vom 23.12.2006, S. 45.

( 2 ) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. April 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. November 2007.

( 3 ) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).

( 4 ) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 6).

( 5 ) ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 105/2007 der Kommission (ABl. L 39 vom 10.2.2007, S. 1).

( 6 ) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1895/2006 (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 6).

( 7 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

( 8 ) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

( 9 ) Verordnung (EG) Nr. 1722/2005 der Kommission vom 20. Oktober 2005 betreffend die Grundsätze zur Berechnung der Wohnungsvermietung für die Zwecke der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (ABl. L 276 vom 21.10.2005, S. 5).

( 10 ) Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

Top