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Document 02006L0126-20130701

Consolidated text: Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/126/2013-07-01

2006L0126 — DE — 01.07.2013 — 004.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

RICHTLINIE 2006/126/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Dezember 2006

über den Führerschein (Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 403, 30.12.2006, p.18)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

RICHTLINIE 2009/113/EG DER KOMMISSION vom 25. August 2009

  L 223

31

26.8.2009

►M2

RICHTLINIE 2011/94/EU DER KOMMISSION vom 28. November 2011

  L 314

31

29.11.2011

►M3

RICHTLINIE 2012/36/EU DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 19. November 2012

  L 321

54

20.11.2012

►M4

RICHTLINIE 2013/22/EU DES RATES vom 13. Mai 2013

  L 158

356

10.6.2013




▼B

RICHTLINIE 2006/126/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Dezember 2006

über den Führerschein (Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 1 ),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein ( 3 ) wurde mehrfach erheblich geändert. Anlässlich neuerlicher Änderungen empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit eine Neufassung.

(2)

Die Regelungen zum Führerschein sind wesentliche Bestandteile der gemeinsamen Verkehrspolitik, tragen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei und erleichtern die Freizügigkeit der Personen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, der den Führerschein ausgestellt hat, niederlassen. Angesichts der Bedeutung der individuellen Verkehrsmittel fördert der Besitz eines vom Aufnahmemitgliedstaat anerkannten Führerscheins die Freizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit der Personen. Trotz der bei der Harmonisierung der Vorschriften für den Führerschein erzielten Fortschritte bestehen bei den Vorschriften über die Häufigkeit der Erneuerung von Führerscheinen und über die Fahrzeugunterklassen weiterhin erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, die zur Unterstützung der Durchführung der Gemeinschaftspolitik eine stärkere Harmonisierung erforderlich machen.

(3)

Die in der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehene Möglichkeit, nationale Bestimmungen über die Gültigkeitsdauer zu erlassen, führt dazu, dass unterschiedliche Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten nebeneinander bestehen und in den Mitgliedstaaten mehr als 110 verschiedene Führerscheinmuster gültig sind. Dies führt zu Transparenzproblemen für Bürger, Ordnungskräfte und Führerscheinbehörden und zur Fälschung von Dokumenten, die zuweilen Jahrzehnte alt sind.

(4)

Um zu vermeiden, dass das einheitliche europäische Führerscheinmuster noch zu den bereits in Umlauf befindlichen 110 Mustern hinzukommt, sollten die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit alle Führerscheininhaber dieses einheitliche Muster erhalten.

(5)

Vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse sollten unberührt bleiben.

(6)

Führerscheine werden gegenseitig anerkannt. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Gültigkeitsdauer auf einen Führerschein ohne begrenzte Gültigkeitsdauer anzuwenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde und dessen Inhaber seit mehr als zwei Jahren in ihrem Hoheitsgebiet ansässig ist.

(7)

Die Einführung einer Gültigkeitsdauer für neue Führerscheine sollte es ermöglichen, anlässlich der regelmäßigen Erneuerung die neuesten Maßnahmen zum Schutz gegen Fälschungen anzuwenden und ärztliche Untersuchungen oder andere von den Mitgliedstaaten vorgeschriebene Maßnahmen durchzuführen.

(8)

Aus Gründen der Straßenverkehrssicherheit sollten die Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgelegt werden. Die Normen für die von den Fahrern abzulegenden Prüfungen und für die Erteilung der Fahrerlaubnis müssen harmonisiert werden. Zu diesem Zweck sollten die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs festgelegt werden, die Fahrprüfung sollte auf diesen Konzepten beruhen, und die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen dieser Fahrzeuge sollten neu festgelegt werden.

(9)

Der Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs durch Fahrer von Fahrzeugen zur Personen- oder Güterbeförderung sollte zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins und danach in regelmäßigen Abständen erbracht werden. Diese regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß den nationalen Vorschriften wird zur Verwirklichung der Freizügigkeit, zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und zur besseren Berücksichtigung der besonderen Verantwortung der Fahrer dieser Fahrzeuge beitragen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, ärztliche Untersuchungen vorzuschreiben, um die Einhaltung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen anderer Kraftfahrzeuge zu gewährleisten. Aus Gründen der Transparenz sollten diese Untersuchungen mit der Erneuerung des Führerscheins zusammenfallen und sich deshalb nach der Gültigkeitsdauer des Führerscheins richten.

(10)

Der Grundsatz des stufenweisen Zugangs zu den Klassen zweirädriger Fahrzeuge sowie zu den Klassen der Fahrzeuge zur Fahrgast- und Güterbeförderung sollte stärker zum Tragen kommen.

(11)

Allerdings sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, eine höhere Altersgrenze für das Führen bestimmter Fahrzeugklassen vorzusehen, um die Straßenverkehrssicherheit weiter zu verbessern; unter außergewöhnlichen Umständen sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, niedrigere Altersgrenzen vorzusehen, um innerstaatlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

(12)

Die Begriffsbestimmungen der Klassen sollten die technischen Merkmale der betreffenden Fahrzeuge sowie die zum Führen eines Fahrzeugs erforderlichen Fähigkeiten besser widerspiegeln.

(13)

Die Einführung einer Führerscheinklasse für Kleinkrafträder hat vor allem eine Erhöhung der Verkehrssicherheit für die jüngsten Fahrer zum Ziel, die den Statistiken zufolge am stärksten von Verkehrsunfällen betroffen sind.

(14)

Es sollten besondere Bestimmungen erlassen werden, um Körperbehinderten den Zugang zum Führen von Kraftfahrzeugen zu erleichtern.

(15)

Die Mitgliedstaaten sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit die Möglichkeit haben, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung, die Erneuerung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat.

(16)

Das Führerscheinmuster gemäß der Richtlinie 91/439/EWG sollte durch ein einheitliches Muster in Form einer Plastikkarte ersetzt werden. Gleichzeitig muss dieses neue Führerscheinmuster aufgrund der Einführung einer neuen Führerscheinklasse für Kleinkrafträder und einer neuen Führerscheinklasse für Krafträder angepasst werden.

(17)

Die fakultative Aufnahme eines Mikrochips in das neue Plastikkarten-Führerscheinmuster sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, den Schutz vor Betrug weiter zu erhöhen. Die Mitgliedstaaten sollten auf dem Mikrochip nationale Daten speichern dürfen, sofern dies nicht zu einer Beeinträchtigung der allgemein zugänglichen Daten führt. Die technischen Vorschriften für den Mikrochip sollten von der Kommission mit Unterstützung des Ausschusses für Führerscheine festgelegt werden.

(18)

Es sollten Mindestanforderungen für den Zugang zum Beruf des Fahrprüfers und Anforderungen an die Ausbildung von Fahrprüfern festlegt werden, damit die Fahrprüfer über bessere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und damit zugleich sichergestellt wird, dass Führerscheinbewerber objektiver beurteilt und die Fahrprüfungen einheitlicher gestaltet werden.

(19)

Die Kommission sollte ermächtigt werden, die Anhänge I bis VI an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

(20)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 4 ) erlassen werden.

(21)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die notwendigen Kriterien für die Anwendung dieser Richtlinie festzulegen. Da es sich um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, sollten diese Maßnahmen gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden.

(22)

Da die Ziele der beabsichtigen Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(23)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Fristen für die Umsetzung der in Anhang VII Teil B genannten Richtlinien in nationales Recht und für deren Anwendung unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



Artikel 1

Führerscheinmuster

1.  Die Mitgliedstaaten führen einen nationalen Führerschein gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nach dem in Anhang I wiedergegebenen EG-Muster ein. Das Emblem auf Seite 1 des EG-Muster-Führerscheins enthält das Unterscheidungszeichen des ausstellenden Mitgliedstaats.

2.  Unbeschadet der Datenschutzvorschriften dürfen die Mitgliedstaaten ein Speichermedium (Mikrochip) als Teil des Führerscheins einführen, sobald die Kommission die Vorschriften für Mikrochips gemäß Anhang I zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen hat. Diese Vorschriften müssen eine EG Typgenehmigung vorsehen, die nur erteilt werden darf, wenn der Mikrochip Versuche der Manipulation oder Verfälschung der Daten nachweislich unbeschadet übersteht.

3.  Der Mikrochip enthält die in Anhang I aufgeführten harmonisierten Führerscheinangaben.

Nach Konsultation der Kommission dürfen die Mitgliedstaaten zusätzliche Angaben auf dem Mikrochip speichern, sofern dies nicht zu Beeinträchtigungen der Durchführung dieser Richtlinie führt.

Die Kommission kann den Anhang I nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren ändern, um die künftige Interoperabilität zu garantieren.

4.  Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission an dem Muster in Anhang I die Anpassungen vornehmen, die für eine elektronische Bearbeitung erforderlich sind.

Artikel 2

Gegenseitige Anerkennung

1.  Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.

2.  Begründet der Inhaber eines gültigen Führerscheins mit einer von Artikel 7 Absatz 2 abweichenden Gültigkeitsdauer seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den Führerschein ausgestellt hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag, an dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats begründet hat, die in dem genannten Artikel vorgesehene Gültigkeitsdauer auf den Führerschein anwenden, indem er den Führerschein erneuert.

Artikel 3

Maßnahmen zum Schutz gegen Fälschungen

1.  Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Vorkehrungen, um der Fälschung von Führerscheinen, einschließlich der vor Inkrafttreten dieser Richtlinie ausgestellten Führerscheinmuster, vorzubeugen. Sie unterrichten die Kommission hiervon.

2.  Das für den Führerschein nach Anhang I benutzte Material ist mittels Spezifikationen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung, die von der Kommission nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, gegen Fälschung zu sichern. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Sicherheitsmerkmale einführen.

3.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis zum 19. Januar 2033 alle ausgestellten oder in Umlauf befindlichen Führerscheine alle Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

Artikel 4

Klassen, Begriffsbestimmungen und Mindestalter

1.  Der Führerschein nach Artikel 1 berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen der nachstehend definierten Klassen. Er kann ab dem für die einzelnen Klassen angegebenen Mindestalter ausgestellt werden. Als „Kraftfahrzeug“ gilt jedes auf der Straße mit eigener Kraft verkehrende Fahrzeug mit Antriebsmotor mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen.

2.  Kleinkrafträder:

Klasse AM:

 zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge ( 5 ) (mit Ausnahme derartiger Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h) sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG;

 das Mindestalter für die Klasse AM wird auf 16 Jahre festgelegt.

3.  Krafträder mit oder ohne Beiwagen sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge:

 als „Kraftrad“ gilt jedes zweirädrige Kraftfahrzeug mit oder ohne Beiwagen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/24/EG;

 als „dreirädriges Kraftfahrzeug“ gilt jedes mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Kraftfahrzeug im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2002/24/EG.

a) Klasse A1:

 Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, mit einer Motorleistung von bis zu 11 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,1 kW/kg;

 dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von bis zu 15 kW;

 das Mindestalter für die Klasse A1 wird auf 16 Jahre festgelegt;

b) Klasse A2:

 Krafträder mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind;

 das Mindestalter für die Klasse A2 wird auf 18 Jahre festgelegt;

c) Klasse A:

i) Krafträder:

 das Mindestalter für die Klasse A wird auf 20 Jahre festgelegt. Für das Führen von Krafträdern dieser Klasse ist jedoch eine mindestens zweijährige Fahrpraxis auf Krafträdern mit einem Führerschein der Klasse A2 vorzuschreiben. Diese vorherige Fahrpraxis ist entbehrlich, wenn der Bewerber mindestens das 24. Lebensjahr vollendet hat;

ii) dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW:

 das Mindestalter für die Klasse für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW wird auf 21 Jahre festgelegt.

4.  Kraftwagen:

 als „Kraftwagen“ gelten Kraftfahrzeuge, die üblicherweise auf der Straße zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die für die Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden, dienen. Dieser Begriff schließt Oberleitungsomnibusse — d.h. nicht schienengebundene, mit einer elektrischen Leitung verbundene Fahrzeuge — ein. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen fallen nicht darunter;

 als „land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen“ gelten alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Ketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Aufgabe im Wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter, in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendeter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind und deren Einsatz zur Personen- oder Güterbeförderung oder zum Ziehen von Fahrzeugen zur Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr nur einen Nebenzweck erfüllt.

a) Klasse B1:

 vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/24/EG;

 das Mindestalter für die Klasse B1 wird auf 16 Jahre festgelegt;

 die Klasse B1 ist fakultativ; in Mitgliedstaaten, die diese Führerscheinklasse nicht einführen, ist ein Führerschein der Klasse B zum Führen dieser Fahrzeuge erforderlich;

b) Klasse B:

Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden.

Unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge darf hinter Kraftwagen dieser Klasse ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitgeführt werden, sofern die zulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination 4 250 kg nicht übersteigt. Übersteigt die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3 500 kg, so schreiben die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs V vor, dass das Führen dieser Fahrzeugkombination nur zulässig ist, wenn zuvor

 eine Schulung abgeschlossen wurde oder

 eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen erfolgreich abgelegt wurde.

Die Mitgliedstaaten können auch vorschreiben, dass sowohl die Schulung als auch die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu absolvieren ist.

Die Mitgliedstaaten tragen die Fahrerlaubnis für derartige Fahrzeugkombinationen mittels des entsprechenden Gemeinschaftscodes auf dem Führerschein ein.

Das Mindestalter für die Klasse B wird auf 18 Jahre festgelegt;

c) Klasse BE:

 unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt;

 das Mindestalter für die Klasse BE wird auf 18 Jahre festgelegt;

d) Klasse C1:

nicht unter die Klassen D oder D1 fallende Kraftwagen, deren zulässige Gesamtmasse mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 7 500 kg beträgt, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;

e) Klasse C1E:

 unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr as 750 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt;

 unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Masse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt;

 unbeschadet der Vorschriften über das Führen derartiger Fahrzeuge in der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr ( 6 ) wird das Mindestalter für die Klassen C1 und C1E auf 18 Jahre festgelegt;

f) Klasse C:

nicht unter die Klassen D und D1 fallende Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;

g) Klasse CE:

 unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen;

 unbeschadet der Vorschriften über das Führen derartiger Fahrzeuge in der Richtlinie 2003/59/EG wird das Mindestalter für die Klassen C und CE auf 21 Jahre festgelegt;

h) Klasse D1:

Kraftwagen, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge höchstens 8 m beträgt; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;

i) Klasse D1E:

 unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen;

 unbeschadet der Vorschriften über das Führen derartiger Fahrzeuge in der Richtlinie 2003/59/EG wird das Mindestalter für die Klassen D1 und D1E auf 21 Jahre festgelegt;

j) Klasse D:

Kraftwagen, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen, die mit einem Führerschein der Klasse D geführt werden dürfen, darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;

k) Klasse DE:

 unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen;

 unbeschadet der Vorschriften über das Führen derartiger Fahrzeuge in der Richtlinie 2003/59/EG wird das Mindestalter für die Klassen D und DE auf 24 Jahre festgelegt.

5.  Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission besondere Kraftfahrzeuge, beispielsweise Spezialfahrzeuge für Behinderte, von der Anwendung dieses Artikels ausschließen.

Die Mitgliedstaaten können Fahrzeuge, die von den Streitkräften und dem Katastrophenschutz eingesetzt werden oder deren Kontrolle unterstellt sind, von der Anwendung dieser Richtlinie ausschließen.

6.  Die Mitgliedstaaten können das Mindestalter für die Ausstellung eines Führerscheins

a) bei der Klasse AM bis auf 14 Jahre senken oder bis auf 18 Jahre anheben;

b) bei der Klasse B1 bis auf 18 Jahre anheben;

c) bei der Klasse A1 bis auf 17 oder 18 Jahre anheben,

 sofern der Unterschied zwischen dem Mindestalter für die Klasse A1 und dem Mindestalter für die Klasse A2 zwei Jahre beträgt und

 eine mindestens zweijährige Fahrpraxis auf Krafträdern der Klasse A2 gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i Voraussetzung für die Zulassung zum Führen von Krafträdern der Klasse A ist;

d) bei den Klassen B und BE bis auf 17 Jahre senken.

Die Mitgliedstaaten können bei folgenden Fahrzeugen das Mindestalter für die Klasse C auf 18 Jahre und für die Klasse D auf 21 Jahre senken:

a) Fahrzeuge, die von der Feuerwehr und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung eingesetzt werden;

b) Fahrzeuge, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.

Führerscheine, die nach diesem Absatz Personen ausgestellt werden, deren Alter unter dem in den Absätzen 2 bis 4 angegebenen Alter liegt, sind nur so lange im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gültig, bis der Inhaber des Führerscheins das in den Absätzen 2 bis 4 vorgesehene Mindestalter erreicht hat.

Die Mitgliedstaaten können die Gültigkeit von Führerscheinen in ihrem Hoheitsgebiet anerkennen, die Fahrzeugführern ausgestellt worden sind, deren Alter unter dem in den Absätzen 2 bis 4 angegebenen Mindestalter liegt.

Artikel 5

Bedingungen und Einschränkungen

1.  Im Führerschein ist zu vermerken, unter welchen Bedingungen der Fahrer berechtigt ist, das Fahrzeug zu führen.

2.  Wird aufgrund einer körperlichen Behinderung die Fahrerlaubnis nur für bestimmte Fahrzeugarten oder nur für angepasste Fahrzeuge erteilt, so ist die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Artikel 7 auf einem solchen Fahrzeug durchzuführen.

Artikel 6

Staffelung und Äquivalenzen zwischen den Führerscheinklassen

1.  Die Ausstellung des Führerscheins ist folgenden Bedingungen zu unterwerfen:

a) ein Führerschein für die Klassen C1, C, D1 oder D kann nur Fahrzeugführern ausgestellt werden, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sind;

b) ein Führerschein für die Klassen BE, C1E, CE, D1E oder DE kann nur Fahrzeugführern ausgestellt werden, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klassen B, C1, C, D1 bzw. D berechtigt sind.

2.  Die Gültigkeit des Führerscheins ist wie folgt festzulegen:

a) für die Klassen C1E, CE, D1E oder DE ausgestellte Führerscheine gelten auch für Fahrzeugkombinationen der Klasse BE;

b) für die Klasse CE ausgestellte Führerscheine gelten auch für die Klasse DE, wenn ihre Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt sind;

c) für die Klassen CE oder DE ausgestellte Führerscheine gelten auch für Fahrzeugkombinationen der Klassen C1E bzw. D1E;

d) die Führerscheine aller Klassen gelten auch für Fahrzeuge der Klasse AM. Bei in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Führerscheinen kann ein Mitgliedstaat jedoch die Äquivalenzen für die Klasse AM auf die Klassen A1, A2 und A beschränken, wenn dieser Mitgliedstaat zur Erlangung eines Führerscheins der Klasse AM eine praktische Prüfung vorschreibt;

e) für die Klasse A2 ausgestellte Führerscheine gelten auch für die Klasse A1;

f) für die Klassen A, B, C oder D ausgestellte Führerscheine gelten auch jeweils für die Klasse A1, A2, B1, C1 oder D1.

3.  Die Mitgliedstaaten können für das Führen von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet folgende Äquivalenzen festlegen:

a) dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW fallen unter den Führerschein der Klasse B, sofern der Inhaber dieses Führerscheins mindestens das 21. Lebensjahr vollendet hat;

b) Krafträder der Klasse A1 fallen unter den Führerschein der Klasse B.

Da dieser Absatz nur im jeweiligen Hoheitsgebiet gilt, geben die Mitgliedstaaten auf dem Führerschein nicht an, dass der Inhaber zum Führen dieser Fahrzeuge berechtigt ist.

4.  Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet nach Konsultation der Kommission gestatten, dass

a) Fahrzeuge der Klasse D1 (mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3 500 kg ohne Sonderausrüstung für die Beförderung von Behinderten) von Personen über 21 Jahren geführt werden, die seit mindestens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sind, sofern die Fahrzeuge von nichtgewerblichen Organisationen für soziale Zwecke eingesetzt werden und der Fahrer seine Dienste freiwillig leistet;

b) Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg von Personen geführt werden, die über 21 Jahre alt sind und seit mindestens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sind, sofern die Fahrzeuge vorwiegend im Stand für Unterrichts- oder Freizeitzwecke genutzt werden und von nichtgewerblichen Organisationen für soziale Zwecke eingesetzt werden und so verändert wurden, dass sie weder für den Transport von mehr als neun Personen noch für den Transport von Gütern außer jenen, die für die Erfüllung ihres Zwecks unbedingt notwendig sind, eingesetzt werden können.

Artikel 7

Ausstellung, Gültigkeit und Erneuerung

1.  Ein Führerschein darf nur an Bewerber ausgestellt werden, die

a) eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie eine theoretische Prüfung bestanden haben und die gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III erfüllen;

b) für die Klasse AM eine Prüfung lediglich der Kenntnisse bestanden haben; die Mitgliedstaaten können die Ausstellung eines Führerscheins dieser Klasse vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen und von einer ärztlichen Untersuchung abhängig machen.

Für dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge dieser Klasse können die Mitgliedstaaten eine besondere Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen vorschreiben. Zur Unterscheidung zwischen verschiedenen Fahrzeugen der Klasse AM kann auf dem Führerschein ein nationaler Code vermerkt werden;

c) für die Klasse A2 oder die Klasse A eine Prüfung lediglich der Fähigkeiten und Verhaltensweisen bestanden oder eine Schulung gemäß Anhang VI abgeschlossen haben, vorausgesetzt, sie verfügen über eine mindestens zweijährige Fahrpraxis auf einem Kraftrad der Klasse A1 bzw. der Klasse A2;

d) für die Klasse B für das Führen einer Fahrzeugkombination im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Absatz 2 eine Schulung abgeschlossen oder eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen bestanden oder eine Schulung abgeschlossen und eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen gemäß Anhang V bestanden haben;

e) im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben.

2.  

a) Ab dem 19. Januar 2013 haben die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine der Klassen AM, A1, A2, A, B, B1 und BE eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren.

Die Mitgliedstaaten können diese Führerscheine auch mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu 15 Jahren ausstellen.

b) Ab dem 19. Januar 2013 haben die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.

c) Mit der Erneuerung eines Führerscheins kann eine neue Gültigkeitsdauer für eine andere Klasse oder andere Klassen, die zu führen der Führerscheininhaber berechtigt ist, beginnen, sofern dies den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen entspricht.

d) Das Vorhandensein eines Mikrochips nach Artikel 1 darf keine Voraussetzung für die Gültigkeit eines Führerscheins sein. Verlust, Unlesbarkeit oder sonstige Beschädigung des Mikrochips dürfen keine Auswirkung auf die Gültigkeit des Dokuments haben.

3.  Die Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer ist von Folgendem abhängig zu machen:

a) von der anhaltenden Erfüllung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen der betreffenden Fahrzeuge gemäß Anhang III für Führerscheine der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E; und

b) vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats oder vom Nachweis, dass der Bewerber während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert hat.

Die Mitgliedstaaten können bei der Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 oder BE von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge gemäß Anhang III abhängig machen.

Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 2 festgelegte Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, die Fahranfängern ausgestellt werden, bei allen Klassen begrenzen, um auf diese Fahrzeugführer besondere, der Erhöhung der Verkehrssicherheit dienende Maßnahmen anzuwenden.

Die Mitgliedstaaten können die Gültigkeitsdauer des ersten Führerscheins für Fahranfänger der Klassen C und D auf drei Jahre begrenzen, um zur Erhöhung der Verkehrssicherheit dieser Fahrer besondere Maßnahmen durchführen zu können.

Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 2 festgelegte Gültigkeitsdauer von Führerscheinen in Einzelfällen bei allen Klassen beschränken, falls sie häufigere ärztliche Kontrollen oder sonstige besondere Maßnahmen wie Beschränkungen nach Verkehrsverstößen für erforderlich halten.

Die Mitgliedstaaten dürfen die in Absatz 2 festgelegte Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, deren Inhaber ihren Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet und das Alter von 50 Jahren erreicht haben, begrenzen, um häufigere ärztliche Kontrollen oder sonstige besondere Maßnahmen wie Auffrischungskurse vorschreiben zu können. Eine derartige Verringerung der Gültigkeitsdauer darf nur bei der Erneuerung eines Führerscheins vorgenommen werden.

4.  Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der nationalen straf- und polizeirechtlichen Vorschriften nach Konsultation der Kommission nationale Vorschriften über andere als die in dieser Richtlinie genannten Anforderungen auf die Ausstellung von Führerscheinen anwenden.

5.  

a) Jede Person kann nur Inhaber eines einzigen Führerscheins sein.

b) Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einen Führerschein auszustellen, wenn erwiesen ist, dass der Bewerber bereits einen Führerschein besitzt.

c) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Schritte zur Umsetzung des Buchstabens b. Bei der Ausstellung, Ersetzung, Erneuerung oder dem Umtausch eines Führerscheins bestehen die erforderlichen Schritte darin, zusammen mit anderen Mitgliedstaaten Nachforschungen anzustellen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass der Bewerber bereits Inhaber eines anderen Führerscheins ist.

d) Zur Erleichterung der Kontrollen gemäß Buchstabe b nutzen die Mitgliedstaaten das EU-Führerscheinnetz, sobald es in Betrieb ist.

Unbeschadet des Artikels 2 achten die Mitgliedstaaten bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis sorgfältig darauf, dass eine Person die Anforderungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllt; sie wenden ihre nationalen Vorschriften für die Aufhebung oder den Entzug der Fahrerlaubnis an, wenn feststeht, dass ein Führerschein ausgestellt worden ist, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorlagen.

Artikel 8

Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

Die Änderungen, die erforderlich sind, um die Anhänge I bis VI an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 9

Ausschuss

1.  Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Führerschein unterstützt.

2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 10

Fahrprüfer

Ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie müssen Fahrprüfer den Mindestanforderungen des Anhangs IV genügen.

Die Fahrprüfer, die ihren Beruf vor dem 19. Januar 2013 bereits ausüben, sind nur den Bestimmungen über die Qualitätssicherung und die regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen zu unterwerfen.

Artikel 11

Bestimmungen über den Umtausch, den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung der Führerscheine

1.  Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen. Es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, zu prüfen, für welche Fahrzeugklasse der vorgelegte Führerschein tatsächlich noch gültig ist.

2.  Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsgrundsatzes kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.

3.  Der umtauschende Mitgliedstaat leitet den abgegebenen Führerschein an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, der ihn ausgestellt hat, zurück und gibt die Gründe dafür an.

4.  Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen.

Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.

Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben wurde, einen Führerschein auszustellen.

5.  Die Ersetzung eines Führerscheins infolge beispielsweise von Verlust oder Diebstahl kann nur bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erlangt werden, in dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat; diese nehmen die Ersetzung anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder gegebenenfalls anhand einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vor, die den ursprünglichen Führerschein ausgestellt haben.

6.  Tauscht ein Mitgliedstaat einen von einem Drittland ausgestellten Führerschein gegen einen EG-Muster-Führerschein um, so wird der Umtausch in dem EG-Muster-Führerschein vermerkt; dies gilt auch für jede spätere Erneuerung oder Ersetzung.

Der Umtausch darf nur dann vorgenommen werden, wenn der von einem Drittland ausgestellte Führerschein den zuständigen Behörden des umtauschenden Mitgliedstaats ausgehändigt worden ist. Verlegt der Inhaber dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, so braucht dieser Mitgliedstaat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 2 nicht anzuwenden.

Artikel 12

Ordentlicher Wohnsitz

Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder — im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen — wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diese letztgenannte Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn sich der Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge.

Artikel 13

Äquivalenzen zwischen nicht dem EG-Muster entsprechenden Führerscheinen

1.  Die Mitgliedstaaten legen nach Zustimmung der Kommission die Äquivalenzen zwischen den vor dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und den Klassen im Sinne des Artikels 4 fest.

Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation der Kommission die für die Anwendung von Artikel 11 Absätze 4, 5 und 6 erforderlichen Anpassungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften vornehmen.

2.  Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.

Artikel 14

Überprüfung

Die Kommission erstattet frühestens am 19. Januar 2018 Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie, einschließlich der Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit.

Artikel 15

Amtshilfe

Die Mitgliedstaaten unterstützen einander bei der Durchführung dieser Richtlinie und tauschen Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen Führerscheine aus. Sie nutzen das zu diesem Zweck eingerichtete EU-Führerscheinnetz, sobald das Netz in Betrieb ist.

Artikel 16

Umsetzung

1.  Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 19. Januar 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 sowie Absatz 4 Buchstaben b bis k, Artikel 6 Absatz 1 sowie Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e, Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und d sowie Absätze 2, 3 und 5, die Artikel 8, 10, 13, 14 und 15 sowie Anhang I Nummer 2, Anhang II Nummer 5.2 in Bezug auf die Klassen A1, A2 und A und den Anhängen IV, V und VI nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

2.  Sie wenden diese Vorschriften ab dem 19. Januar 2013 an.

3.  Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Vorschriften enthalten ferner den Hinweis, dass die Verweise in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die aufgehobene Richtlinie, als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme und die Formulierung dieses Hinweises.

4.  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 17

Aufhebung

Die Richtlinie 91/439/EWG wird — unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den in Anhang VII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung jener Richtlinie in nationales Recht — mit Wirkung vom 19. Januar 2013 aufgehoben.

Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 91/439/EWG wird mit Wirkung vom 19. Januar 2007 aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang VIII zu lesen.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 9, Artikel 11 Absätze 1, 3, 4, 5 und 6, Artikel 12 und die Anhänge I, II und III gelten ab dem 19. Januar 2009.

Artikel 19

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I

▼M2

BESTIMMUNGEN ZUM FÜHRERSCHEIN GEMÄSS DEM MODELL DER EUROPÄISCHEN UNION

▼B

1. Die äußeren Merkmale der Karte für ►M2  den Führerschein gemäß dem Modell der Europäischen Union ◄ entsprechen den ISO-Normen 7810 und 7816-1.

Die Karte besteht aus Polycarbonat.

Die Verfahren, mit denen die Merkmale der Führerscheine auf Übereinstimmung mit den internationalen Normen geprüft werden, entsprechen der ISO-Norm 10373.

2. Physische Sicherheit von Führerscheinen

Die physische Sicherheit von Führerscheinen ist bedroht durch:

 Herstellung gefälschter Karten: Schaffung eines neuen Objekts, das große Ähnlichkeit mit dem Dokument aufweist, entweder selbst hergestellt oder als Kopie eines Originaldokuments;

 grundlegende Veränderung: Änderung einer Eigenschaft des Originaldokuments, z.B. Änderung einiger auf dem Dokument aufgedruckter Daten.

Die Gesamtsicherheit ist durch das System in seiner Gesamtheit bedingt, das folgende Einzelkomponenten umfasst: Antragsverfahren, Übermittlung von Daten, Trägermaterial der Karte, Drucktechnik, Mindestmenge unterschiedlicher Sicherheitsmerkmale und Personalisierung.

a) Das Trägermaterial für Führerscheine ist mit folgenden Techniken fälschungssicher zu gestalten (obligatorische Sicherheitsmerkmale):

 Kartenträger ohne optische Aufheller;

 Sicherheits-Untergrundmuster, das durch die Verwendung von Irisdruck mit Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und Negativ-Guillochendruck vor Fälschung durch Scannen, Drucken oder Kopieren geschützt ist. Das Muster darf nicht aus den Primärfarben (CMYK) zusammengesetzt sein; es muss einen komplexen Musteraufbau in mindestens zwei Spezialfarben und Mikroschrift aufweisen;

 optisch variable Komponenten, die einen angemessenen Schutz gegen Kopieren und Manipulation des Lichtbilds bieten;

 Lasergravur;

 im Bereich des Lichtbilds sollten sich der Sicherheitsuntergrund und das Lichtbild mindestens an dessen Rand überlappen (verlaufendes Muster).

b) Darüber hinaus ist das Trägermaterial für Führerscheine mit mindestens drei der folgenden Techniken zusätzlich vor Fälschung zu schützen (zusätzliche Sicherheitsmerkmale):

 vom Blickwinkel abhängige Farben*;

 thermochromatische Farbe*;

 spezielle Hologramme*;

 variable Laserbilder*;

 sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe;

 irisierender Druck;

 digitales Wasserzeichen im Untergrund;

 IR-Pigmente oder phosphoreszierende Pigmente;

 fühlbare Zeichen, Symbole oder Muster*.

c) Es steht den Mitgliedstaaten frei, zusätzliche Sicherheitsmerkmale einzuführen. Als Grundlage sind die mit einem Stern versehenen Techniken vorzuziehen, da sie es den Strafverfolgungsbeamten ermöglichen, die Gültigkeit der Karte ohne besondere Hilfsmittel zu überprüfen.

3. Der Führerschein hat zwei Seiten.

Seite 1 enthält

a) in Blockbuchstaben die Aufschrift „Führerschein“ in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt;

b) den Namen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt (fakultativ);

▼M2

c) das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen; die Unterscheidungszeichen sind wie folgt:

B : Belgien

BG : Bulgarien

CZ : Tschechische Republik

DK : Dänemark

D : Deutschland

EST : Estland

GR : Griechenland

E : Spanien

F : Frankreich

▼M4

HR : Kroatien

▼M2

IRL : Irland

I : Italien

CY : Zypern

LV : Lettland

LT : Litauen

L : Luxemburg

H : Ungarn

M : Malta

NL : Niederlande

A : Österreich

PL : Polen

P : Portugal

RO : Rumänien

SLO : Slowenien

SK : Slowakei

FIN : Finnland

S : Schweden

UK : Vereinigtes Königreich;

▼B

d) Angaben, die bei Ausstellung des Führerscheins unter Verwendung folgender Nummerierung einzutragen sind:

1. Name des Inhabers;

2. Vorname(n) des Inhabers;

3. Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;

4. 

a) Ausstellungsdatum des Führerscheins;

b) Datum, an dem der Führerschein ungültig wird oder — bei unbegrenzter Gültigkeitsdauer nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c — ein Strich;

c) Bezeichnung der Behörde, die den Führerschein ausstellt (kann auch auf Seite 2 gedruckt werden);

d) andere Nummer als unter 5 für Zwecke der Verwaltung des Führerscheins (fakultativ);

5. Nummer des Führerscheins;

6. Lichtbild des Inhabers;

7. Unterschrift des Inhabers;

8. Wohnort, Wohnsitz oder Postanschrift (fakultativ);

9. Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist (die nationalen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken als die harmonisierten Klassen);

▼M2

e) die Aufschrift „Modell der Europäischen Union“ in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, und die Aufschrift „Führerschein“ in den anderen Sprachen der Europäischen Union in rosafarbenem Druck als Hintergrund des Führerscheins:

Свидетелство за управление на МПС

Permiso de Conducción

Řidičský průkaz

Kørekort

Führerschein

Juhiluba

Άδεια Οδήγησης

Driving Licence

Permis de conduire

Ceadúas Tiomána

▼M4

Vozačka dozvola

▼M2

Patente di guida

Vadītāja apliecība

Vairuotojo pažymėjimas

Vezetői engedély

Liċenzja tas-Sewqan

Rijbewijs

Prawo Jazdy

Carta de Condução

Permis de conducere

Vodičský preukaz

Vozniško dovoljenje

Ajokortti

Körkort;

▼B

f) Referenzfarben:

 blau: Pantone Reflex Blue,

 gelb: Pantone Yellow.

Seite 2 enthält

a) 

9. die Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist (die nationalen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken als die harmonisierten Klassen);

▼M2

10. das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für jede Klasse (dieses Datum ist bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut in dem Führerschein einzutragen); jedes Datumsfeld ist mit zwei Ziffern in der folgenden Reihenfolge anzugeben: Tag.Monat.Jahr (TT.MM.JJ);

11. das Datum, an dem die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse ungültig wird; jedes Datumsfeld ist mit zwei Ziffern in der folgenden Reihenfolge anzugeben: Tag.Monat.Jahr (TT.MM.JJ);

▼B

12. gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter Form neben der betroffenen Klasse.

Für die verwendeten Codes gilt folgende Regelung:

 

Codes 01 bis 99

:

►M2  harmonisierte Codes der Europäischen Union ◄

 

FAHRER (medizinische Gründe)

01. Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz

01.01 Brille

01.02 Kontaktlinse(n)

01.03 Schutzgläser

01.04 Opakgläser

01.05 Augenschutz

01.06 Brille oder Kontaktlinsen

02. Hörprothese/Kommunikationshilfe

02.01 Hörprothese an einem Ohr

02.02 Hörprothese an beiden Ohren

03. Prothese/Orthese der Gliedmaßen

03.01 Prothese/Orthese der Arme

03.02 Prothese/Orthese der Beine

05. Beschränkte Gültigkeit (obligatorische Verwendung von Untercodes; das Fahren unterliegt Beschränkungen aus medizinischen Gründen)

05.01 Beschränkung auf Fahrten bei Tag (zum Beispiel: eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)

05.02 Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/innerhalb der Region …

05.03 Fahren ohne Beifahrer

05.04 Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h

05.05 Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins sein muss

05.06 Ohne Anhänger

05.07 Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt

05.08 Kein Alkohol

FAHRZEUGANPASSUNGEN

10. Angepasste Schaltung

10.01 Handschaltung

10.02 Automatikgetriebe

10.03 Elektronisches Wechselgetriebe

10.04 Anpassung des Schalthebels

10.05 Zusätzliches Kraftübertragungsgetriebe nicht erlaubt

15. Angepasste Kupplung

15.01 Angepasstes Kupplungspedal

15.02 Handkupplung

15.03 Automatische Kupplung

15.04 Trennwand vor dem Kupplungspedal/abgeteiltes/heruntergeklapptes Kupplungspedal

20. Angepasste Bremsvorrichtungen

20.01 Angepasstes Bremspedal

20.02 Verbreitertes Bremspedal

20.03 Bremspedal geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß

20.04 Bremspedal (Fußraste)

20.05 Bremspedal (Kipppedal)

20.06 Manuelle (angepasste) Betriebsbremse

20.07 Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse

20.08 Verstärkte, in die Betriebsbremse integrierte Hilfsbremse

20.09 Angepasste Feststellbremse

20.10 Feststellbremse mit elektrischer Bedienung

20.11 (Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung

20.12 Trennwand vor dem Bremspedal/abgenommenes/heruntergeklapptes Bremspedal

20.13 Mit dem Knie betätigte Bremse

20.14 Elektrisch betriebene Betriebsbremse

25. Angepasste Beschleunigungsvorrichtungen

25.01 Angepasstes Gaspedal

25.02 Gaspedal (Fußraste)

25.03 Gaspedal (Kipppedal)

25.04 Handgas

25.05 Gaspedal (Knie)

25.06 Servogas (elektronisches, pneumatisches usw.)

25.07 Gaspedal links vom Bremspedal

25.08 Gaspedal links

25.09 Trennwand vor dem Gaspedal/abgenommenes/heruntergeklapptes Gaspedal

30. Angepasste kombinierte Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen

30.01 Parallelpedale

30.02 Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene

30.03 Gas und Bremse mit Gleitschiene

30.04 Gas und Bremse mit Gleitschiene und Orthese

30.05 Abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und Bremspedal

30.06 Bodenerhöhung

30.07 Trennwand seitlich des Bremspedals

30.08 Trennwand für Prothese seitlich des Bremspedals

30.09 Trennwand vor Gas- und Bremspedal

30.10 Mit Fersen-/Beinstütze

30.11 Elektrisch betriebene Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen

35. Angepasste Bedienvorrichtungen

(Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)

35.01 Gebrauch der Bedienvorrichtungen ohne nachteiligen Einfluss auf Lenkung und Bedienung

35.02 Gebrauch der Bedienvorrichtungen, ohne Lenkrad und Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen

35.03 Gebrauch der Bedienvorrichtungen mit der linken Hand, ohne Lenkrad und Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen

35.04 Gebrauch der Bedienvorrichtungen mit der rechten Hand, ohne Lenkrad und Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen

35.05 Gebrauch der Bedienvorrichtungen, ohne Lenkrad und Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) und kombinierte Beschleunigungs- und Bremsvorrichtung loszulassen

40. Angepasste Lenkung

40.01 Standardservolenkung

40.02 Verstärkte Servolenkung

40.03 Lenkung mit Hilfssystem erforderlich

40.04 Verlängerte Lenksäule

40.05 Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Lenkraddurchmesser usw.)

40.06 Höhenverstellbares Lenkrad

40.07 Senkrechtes Lenkrad

40.08 Waagerechtes Lenkrad

40.09 Fußlenkung

40.10 Andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel usw.)

40.11 Drehknopf am Lenkrad

40.12 Drehgabel am Lenkrad

40.13 Mit Orthese Tenodese

42. Angepasste(r) Rückspiegel

42.01 (linker oder) rechter Außenrückspiegel

42.02 Außenrückspiegel auf dem Kotflügel

42.03 Zusätzlicher Innenrückspiegel mit Sichterweiterung

42.04 Innenrückspiegel mit Rundsicht

42.05 Rückspiegel für toten Winkel

42.06 Elektrisch bedienbare(r) Außenrückspiegel

43. Angepasster Führersitz

43.01 In der Höhe angepasster Führersitz in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen

43.02 Der Körperform angepasster Sitz

43.03 Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Sitzstabilität

43.04 Führersitz mit Armlehne

43.05 Verlängerte Gleitschiene des Führersitzes

43.06 Angepasster Sicherheitsgurt

43.07 Hosenträgergurt

44. Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)

44.01 Einzeln gesteuerte Bremsen

44.02 (Angepasste) Handbremse (Vorderrad)

44.03 (Angepasste) Fußbremse (Hinterrad)

44.04 (Angepasste) Beschleunigungsvorrichtung

44.05 (Angepasste) Handschaltung und Handkupplung

44.06 (Angepasste(r)) Rückspiegel

44.07 (Angepasste) Bedienvorrichtungen (Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten usw.)

44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen

45. Kraftrad nur mit Seitenwagen

▼M3

46. Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge

▼B

50. Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)

51. Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/ein bestimmtes Fahrzeugkennzeichen (Angabe des amtlichen Kennzeichens)

ANGABEN FÜR BEHÖRDLICHE ZWECKE

70. Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes; z.B. 70.0123456789.NL)

71. Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes; z.B. 71.987654321.HR)

▼M3 —————

▼M3

73. Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B1

▼M3 —————

▼B

78. Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe

▼M3

79. (…) Im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 dieser Richtlinie nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.

Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen

Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM

Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge

Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg

Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg

Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt

▼M3

80. Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 24. Lebensjahr nicht vollendet hat

81. Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.

90. Codes zur Verwendung in Kombination mit Codes zur Definition von Anpassungen des Fahrzeugs

▼M2

95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß der Richtlinie 2003/59/EG bis zum … erfüllt [z. B. 95(01.01.12)]

▼M3

96. Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die höchstzulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt

▼M3

97. Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ( 7 ) fällt.

▼B

 

Codes 100 und darüber

:

nationale Codes mit ausschließlicher Geltung für den Verkehr auf dem Hoheitsgebiet des Staats, der den Führerschein ausgestellt hat.

 Gilt ein Code für alle Klassen, für die der Führerschein ausgestellt ist, so kann er unterhalb der Rubriken 9, 10 und 11 gedruckt werden;

 

13. ein Feld, in das der Aufnahmemitgliedstaat nach Abschnitt 4 Buchstabe a dieses Anhangs Angaben aufnehmen kann, die für die Verwaltung des Führerscheins unerlässlich sind;

14. ein Feld, in das der den Führerschein ausstellende Mitgliedstaat die Angaben eintragen kann, die für die Verwaltung des Führerscheins unerlässlich sind oder sich auf die Verkehrssicherheit beziehen (fakultativ). Fällt die Angabe unter eine der in diesem Anhang aufgeführten Rubriken, so muss vor der Angabe die Nummer der entsprechenden Rubrik stehen.

Mit schriftlicher Zustimmung des Führerscheininhabers in jedem Einzelfall können in dieses Feld auch Angaben eingetragen werden, die nicht mit der Verwaltung des Führerscheins oder mit der Verkehrssicherheit zusammenhängen; durch diese Angaben wird die Verwendung des Musters als Führerschein nicht berührt;

▼M2

b) Erläuterungen zu den auf den Seiten 1 und 2 des Führerscheins erscheinenden nummerierten Rubriken: 1, 2, 3, 4a, 4b, 4c, 5, 10, 11 und 12;

Will ein Mitgliedstaat diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abfassen als einer der folgenden Sprachen: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch oder Ungarisch, so erstellt er unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Anhangs unter Verwendung einer der vorgenannten Sprachen eine zweisprachige Fassung des Führerscheins;

▼B

c) auf dem ►M2  Führerschein gemäß dem Modell der Europäischen Union ◄ muss ein Feld für die eventuelle Aufnahme eines Mikrochips oder einer gleichwertigen Computervorrichtung vorgesehen werden.

4.   Besondere Bestimmungen

a) Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat gemäß diesem Anhang ausgestellten Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat genommen, so kann dieser Mitgliedstaat in den Führerschein die für dessen Verwaltung unerlässlichen Angaben aufnehmen, sofern er dieselben Angaben auch in die von ihm ausgestellten Führerscheine aufnimmt und sofern auf dem Führerschein genügend Platz vorhanden ist.

b) Nach Konsultation der Kommission können die Mitgliedstaaten unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Anhangs Farben oder Kennzeichnungen wie Strichcodes und nationale Symbole hinzufügen.

Im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine darf der Strichcode keine anderen Informationen als diejenigen enthalten, die bereits lesbar im Führerschein stehen oder die für die Erteilung des Führerscheins unerlässlich sind.

▼M2

c) Angaben auf der Vorder- und Rückseite der Karte müssen mit bloßem Auge lesbar sein, wofür in den Rubriken 9 bis 12 auf der Rückseite eine Fontgröße von mindestens 5 Punkten zu verwenden ist.

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MUSTER EINES FÜHRERSCHEINS GEMÄSS DEM MODELL DER EUROPÄISCHEN UNION

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ANHANG II

I.   MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE FAHRPRÜFUNGEN

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Bewerber um eine Fahrerlaubnis tatsächlich über die für das Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen verfügen. Die dazu eingeführte Prüfung muss bestehen aus

 einem Prüfungsteil zur Kontrolle der Kenntnisse und danach

 einem Prüfungsteil zur Kontrolle der Fähigkeiten und der Verhaltensweisen.

Diese Prüfungen sollen unter den nachfolgenden Bedingungen durchgeführt werden.

A.   PRÜFUNG DER KENNTNISSE

1.   Form

Die Form ist so zu wählen, dass festgestellt werden kann, ob der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse in den Sachgebieten besitzt, die unter den Nummern 2, 3 und 4 angeführt sind.

Jeder Bewerber um eine Fahrerlaubnis, der schon die Prüfung der Kenntnisse für eine Fahrerlaubnis in einer anderen Klasse erfolgreich abgelegt hat, kann von den unter den Nummern 2, 3 und 4 vorgesehenen gemeinsamen Bestimmungen befreit werden.

2.   Inhalt der Prüfung der Kenntnisse für alle Fahrzeugklassen

2.1. Die Prüfung muss sich auf alle nachfolgenden Punkte erstrecken, wobei der Inhalt der Fragen dem Ermessen jedes Mitgliedstaates überlassen bleibt:

2.1.1. Straßenverkehrsvorschriften:

 insbesondere Verkehrszeichen, einschließlich Markierungen und Signalanlagen, Vorfahrtsregeln und Geschwindigkeitsbegrenzungen;

2.1.2. Fahrzeugführer:

 Bedeutung der Aufmerksamkeit und der Verhaltensweisen gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern;

 die Wahrnehmung, Beurteilung und Entscheidung in Bezug auf Straßensituationen, insbesondere die Reaktionszeit, die Änderungen im Verhalten des Fahrers unter der Einwirkung von Alkohol, Drogen und Arzneimitteln sowie die Auswirkungen von Gemüts- und Ermüdungszuständen;

2.1.3. Straße:

 die wichtigsten Grundsätze im Zusammenhang mit der Einhaltung des Sicherheitsabstands zu anderen Fahrzeugen, dem Bremsweg und der Bodenhaftung des Fahrzeugs bei verschiedenen Witterungs- und Fahrbahnverhältnissen;

 Gefahren aufgrund des insbesondere je nach Witterungsverhältnissen, Tages- oder Nachtzeit unterschiedlichen Zustandes der Fahrbahn;

 Besonderheiten der verschiedenen Straßenarten und der jeweiligen Rechtsvorschriften;

2.1.4. Andere Verkehrsteilnehmer:

 besondere Gefahren im Zusammenhang mit der Unerfahrenheit anderer Verkehrsteilnehmer und den besonders unfallgefährdeten Personengruppen wie Kinder, Fußgänger, Radfahrer und Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit;

 Gefahren aufgrund des Verkehrs verschiedener Fahrzeugarten, deren Fahreigenschaften und der unterschiedlichen Sicht der Fahrzeugführer;

2.1.5. Allgemeine Vorschriften und Verschiedenes:

 Vorschriften über amtliche Papiere für die Benutzung des Fahrzeugs;

 allgemeine Regeln für das Verhalten des Fahrzeugführers bei Unfällen (Sicherung des Verkehrs, Unfallmeldung) und Maßnahmen, die er gegebenenfalls treffen kann, um Opfern eines Straßenverkehrsunfalls Hilfe zu leisten;

 die Sicherheit des Fahrzeugs, der Ladung und der beförderten Personen betreffende Faktoren;

2.1.6. Vorsichtsmaßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs;

2.1.7. Mechanische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind: Fahrzeugführer müssen die häufigsten Mängel insbesondere an der Lenkung, der Aufhängung, den Bremsanlagen, den Reifen, den Scheinwerfern und Leuchten, den Fahrtrichtungsanzeigern, den Rückstrahlern, den Rückspiegeln, den Scheibenwaschanlagen und den Scheibenwischern, der Auspuffanlage, den Sicherheitsgurten und der Schallzeichenanlage erkennen können;

2.1.8. Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge, insbesondere Benutzung der Sicherheitsgurte, der Kopfstützen und der Sicherheitseinrichtungen für Kinder;

2.1.9. Regeln für die umweltfreundliche Benutzung des Fahrzeugs (Benutzung der Schallzeichenanlage nur im Bedarfsfall, maßvoller Kraftstoffverbrauch, Begrenzung der Schadstoffemissionen usw.).

3.   Besondere Bestimmungen für die Klassen A1, A2 und A

3.1. Zwingend vorgeschrieben ist die Überprüfung der nachfolgenden allgemeinen Kenntnisse:

3.1.1. Verwendung der Sicherheitsausrüstung wie Handschuhe, Stiefel, Bekleidung und Sturzhelm;

3.1.2. deutliche Sichtbarkeit von Motorradfahrern für andere Verkehrsteilnehmer;

3.1.3. Risikofaktoren, die mit den oben beschriebenen unterschiedlichen Straßenzuständen zusammenhängen, unter besonderer Berücksichtigung rutschiger Verhältnisse auf Kanalabdeckungen, auf Straßenmarkierungen wie Linien und Pfeilen und auf Straßenbahnschienen;

3.1.4. Mechanische Zusammenhänge, die — wie oben dargelegt — für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind, unter besonderer Berücksichtigung des Notschalters, der Flüssigkeitsstände und des Antriebsstrangs.

4.   Besondere Bestimmungen für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E

4.1. Zwingend vorgeschrieben ist die Überprüfung der nachfolgenden allgemeinen Kenntnisse:

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4.1.1. Vorschriften über die Ruhe- und Lenkzeiten, wie in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr ( 8 ) festgelegt; Benutzung des Fahrtenschreibers, wie in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 festgelegt;

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4.1.2. Vorschriften für die Transportart: Güter oder Personen;

4.1.3. Kenntnis der Fahrzeug- und Beförderungsdokumente, die für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehr vorgeschrieben sind;

4.1.4. Verhalten bei Unfällen; Kenntnis der nach Unfällen und ähnlichen Ereignissen zu treffenden Maßnahmen, einschließlich Notfallmaßnahmen wie Evakuierung von Fahrgästen, sowie Grundkenntnisse in erster Hilfe;

4.1.5. Kenntnis der Vorsichtsmaßregeln beim Demontieren von Rädern und beim Radwechsel;

4.1.6. Vorschriften über Gewichte und Abmessungen von Fahrzeugen; Vorschriften über Geschwindigkeitsbegrenzer;

4.1.7. Behinderung der Sicht des Fahrers aufgrund der Bauart des Fahrzeugs;

4.1.8. Lesen einer Straßenkarte, Streckenplanung, einschließlich der Benutzung eines elektronischen Navigationssystems (fakultativ);

4.1.9. Sicherheitsfaktoren im Zusammenhang mit der Beladung des Fahrzeugs: Kontrolle des Ladeguts (verstauen und verzurren), Beherrschen von Schwierigkeiten mit verschiedenen Arten von Ladegut (z.B. flüssiges, hängendes Ladegut, …), Be- und Entladen von Gütern und dafür erforderliche Verwendung von Ladevorrichtungen (nur bei den Klassen C, CE, C1 und C1E);

4.1.10. Kenntnis der Verantwortung des Fahrers bei der Personenbeförderung; Komfort und Sicherheit der Passagiere; Beförderung von Kindern; notwendige Kontrolle vor dem Abfahren; alle Bustypen sollten Teil der Prüfung der Kenntnisse sein (öffentliche Busse und Reisebusse, Busse mit speziellen Abmessungen, …) (nur bei den Klassen D, DE, D1 und D1E).

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4.1a. Die Mitgliedstaaten können Bewerber um eine Fahrerlaubnis, die zum Führen von nicht unter die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 fallenden Fahrzeugen der Klasse C1 oder C1E berechtigt, davon befreien, Kenntnisse in den unter den Nummern 4.1.1 bis 4.1.3. aufgeführten Sachgebieten nachweisen zu müssen.

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4.2. Zwingend vorgeschriebene Kontrolle der allgemeinen Kenntnisse der nachstehenden zusätzlichen Bestimmungen für die Klassen C, CE, D und DE:

4.2.1. Kenntnis der Prinzipien der Bauart und Funktionsweise folgender Aggregate und Systeme: Verbrennungsmaschine, Flüssigkeiten (z.B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit), Kraftstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung (Kupplung, Getriebe usw.);

4.2.2. Kenntnis der Schmier- und Frostschutzmittel;

4.2.3. Kenntnis der Prinzipien der Bauweise sowie der Montage, der richtigen Verwendung und Wartung von Reifen;

4.2.4. Kenntnis der Prinzipien der verschiedenen Arten von Bremsanlagen und Geschwindigkeitsreglern, deren Arbeitsweise, Hauptbestandteile, Anschlüsse, Bedienung und tägliche Wartung sowie die Verwendung des Antiblockiersystems;

4.2.5. Kenntnis der Prinzipien der verschiedenen Arten von Anhängerkupplungssystemen, deren Arbeitsweise, Hauptbestandteile, Verbindung, Verwendung und tägliche Wartung (nur für die Klassen CE und DE);

4.2.6. Kenntnis von Methoden zur Lokalisierung von Störungen am Kraftfahrzeug;

4.2.7. Kenntnisse über vorbeugende Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von notwendigen betriebsbedingten Reparaturen;

4.2.8. Kenntnis der Verantwortung des Fahrers während der Entgegennahme, des Transports und der Ablieferung der Güter im Rahmen der vereinbarten Bedingungen (nur für die Klassen C und CE).

B.   PRÜFUNG DER FÄHIGKEITEN UND VERHALTENSWEISEN

5.   Fahrzeug und Ausrüstung

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5.1.   Fahrzeuggetriebe

5.1.1.

Das Führen eines Fahrzeugs mit Handschaltgetriebe setzt das Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf einem Fahrzeug mit Handschaltgetriebe voraus.

Unter einem „Fahrzeug mit Handschaltgetriebe“ ist ein Fahrzeug mit einem Kupplungspedal (oder im Falle der Klassen A, A2 und A1 mit einem Schalthebel) zu verstehen, das (der) vom Fahrer beim Anfahren und Anhalten des Fahrzeugs und beim Gangwechsel zu betätigen ist.

5.1.2.

Fahrzeuge, die die Kriterien unter Nummer 5.1.1. nicht erfüllen, gelten als Fahrzeuge mit Automatikgetriebe.

Legt der Bewerber um eine Fahrerlaubnis die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe ab, so ist dies unbeschadet Nummer 5.1.3 in den Führerscheinen, die aufgrund einer solchen Prüfung ausgestellt werden, zu vermerken. Ein Führerschein mit diesem Vermerk berechtigt nur zum Führen eines Fahrzeugs mit Automatikgetriebe.

5.1.3.

Besondere Bestimmungen für die Klassen C, CE, D und DE

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass in den Führerscheinen, die zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C, CE, D oder DE entsprechend Nummer 5.1.2. berechtigen, nicht die Einschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe vermerkt wird, wenn der Bewerber bereits einen Führerschein besitzt, für den er eine Prüfung auf einem Fahrzeug mit Handschaltgetriebe mindestens der Klasse B, BE, C, CE, C1, C1E, D, D1 oder D1E abgelegt und bei der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen die in Nummer 8.4. genannten Fahrübungen durchgeführt hat.

5.2. Fahrzeuge, auf denen die Prüfungen der Fähigkeiten und Verhaltensweisen abgelegt werden, müssen den nachstehenden Mindestkriterien genügen. Die Mitgliedstaaten können diese Kriterien verschärfen bzw. weitere Kriterien hinzufügen. Die Mitgliedstaaten können bei Fahrzeugen der Klassen A1, A2 und A, auf denen die Prüfungen der Fähigkeiten und Verhaltensweisen abgelegt werden, eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Mindesthubraums um bis zu 5 cm3 tolerieren.

Klasse A1:

Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von bis zu 11 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,1 kW/kg, die eine Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h erreichen.

Bei Krafträdern mit Verbrennungsmotor muss dieser einen Hubraum von mindestens 120 cm3 haben.

Bei Krafträdern mit Elektromotor muss das Fahrzeug über ein Leistungsgewicht von mindestens 0,08 kW/kg verfügen;

Klasse A2:

Krafträder ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von mindestens 20 kW, jedoch nicht mehr als 35 kW, und einem Leistungsgewicht von höchstens 0,2 kW/kg.

Bei Krafträdern mit Verbrennungsmotor muss dieser einen Hubraum von mindestens 400 cm3 haben.

Bei Krafträdern mit Elektromotor muss das Fahrzeug über ein Leistungsgewicht von mindestens 0,15 kW/kg verfügen;

Klasse A

Krafträder ohne Beiwagen mit einer Leermasse über 180 kg und einer Motorleistung von mindestens 50 kW. Die Mitgliedstaaten können die Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestmasse um bis zu 5 kg tolerieren.

Bei Krafträdern mit Verbrennungsmotor muss dieser einen Hubraum von mindestens 600 cm3 haben.

Bei Krafträdern mit Elektromotor muss das Fahrzeug über ein Leistungsgewicht von mindestens 0,25 kW/kg verfügen;

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Klasse B:

Vierrädrige Fahrzeuge der Klasse B, die eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h erreichen;

Klasse BE:

Fahrzeugkombinationen, bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 000 kg, die eine Höchstgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h erreichen und nicht der Klasse B zuzurechnen sind; der Frachtraum des Anhängers besteht aus einem geschlossenen Körper, der mindestens genauso breit und hoch wie das Zugfahrzeug ist; der geschlossene Körper des Anhängers kann geringfügig weniger breit sein, sofern sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenrückspiegel des Zugfahrzeugs möglich ist; der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden;

Klasse B1:

Vierrädrige Kraftfahrzeuge, die eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h erreichen;

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Klasse C:

Fahrzeuge der Klasse C mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mindestens 12 000 kg, einer Länge von mindestens 8 m und einer Breite von mindestens 2,40 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem, einem Kraftübertragungssystem mit der Möglichkeit der manuellen Gangwahl, und mit einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist; der Frachtraum hat aus einem geschlossenen Kasten zu bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist; das Fahrzeug ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 10 000 kg zu verwenden;

Klasse CE:

Entweder Sattelkraftfahrzeuge oder Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7,5 m; sowohl das Sattelkraftfahrzeug als auch die Kombination müssen eine zulässige Gesamtmasse von mindestens 20 000 kg, eine Länge von mindestens 14 m und eine Breite von mindestens 2,40 m aufweisen und eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem, einem Kraftübertragungssystem mit der Möglichkeit der manuellen Gangwahl, und mit einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist; der Frachtraum hat aus einem geschlossenen Kasten zu bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist; sowohl das Sattelkraftfahrzeug als auch die Anhängerkombination sind mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 15 000 kg zu verwenden;

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Klasse C1:

Fahrzeuge der Klasse C1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4 000 kg und einer Mindestlänge von 5 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem und einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist; der Frachtraum hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist;

Klasse C1E:

Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 250 kg. Die Fahrzeugkombination muss mindestens 8 m lang sein und eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; der Frachtraum des Anhängers besteht aus einem geschlossenen Körper, der mindestens genauso breit und hoch wie die Führerkabine ist; der geschlossene Körper des Anhängers kann geringfügig weniger breit sein, sofern sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenrückspiegel des Zugfahrzeugs möglich ist; der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden;

Klasse D:

Fahrzeuge der Klasse D mit einer Länge von mindestens 10 m und eine Breite von mindestens 2,40 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem sowie einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist;

Klasse DE:

Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 250 kg und eine Breite von mindestens 2,40 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; der Frachtraum des Anhängers hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, der mindestens 2 m breit und hoch ist; der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden;

Klasse D1:

Fahrzeuge der Klasse D1, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4 000 kg und einer Mindestlänge von 5 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem und einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist;

Klasse D1E:

Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 250 kg, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; der Frachtraum des Anhängers hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, der mindestens 2 m breit und hoch ist; der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden;

Fahrzeuge, die für die Prüfung der Fähigkeiten und der Verhaltensweisen der Klassen BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E vor oder nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie verwendet werden und die den oben vorgegebenen Mindestanforderungen nicht entsprechen, können nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie höchstens noch zehn Jahre lang verwendet werden. Die Erfordernisse hinsichtlich der Beladung dieser Fahrzeuge werden von den Mitgliedstaaten spätestens zehn Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2000/56/EG der Kommission ( 9 ) umgesetzt.

6.   Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klassen A1, A2 und A

6.1.   Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Straßenverkehrssicherheit

Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten, wozu sie folgenden Anforderungen genügen müssen:

6.1.1. ordnungsgemäße Verwendung der Sicherheitsausrüstung, wie Handschuhe, Stiefel, Kleidung und Sturzhelm;

6.1.2. stichprobenartige Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustands der Reifen, der Bremsanlagen, der Lenkung, des Notschalters (sofern vorhanden), der Kette, des Ölstands, der Leuchten, der Rückstrahler, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage.

6.2.   Zu prüfende spezielle Fahrmanöver, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind:

6.2.1. das Kraftrad auf seinem Ständer abstellen und von seinem Ständer herunternehmen und durch Schieben von der Seite ohne Motorkraft fortbewegen;

6.2.2. das Kraftrad auf seinem Ständer abstellen;

6.2.3. mindestens zwei Fahrmanöver bei langsamer Geschwindigkeit, darin inbegriffen ein langsamer Slalom; dadurch soll es ermöglicht werden, die Fähigkeit zur Bedienung der Kupplung in Kombination mit der Bremse, das Halten des Gleichgewichtes, die Blickrichtung und die Sitzposition auf dem Kraftrad zu überprüfen, wobei die Füße auf den Pedalen verbleiben sollen;

6.2.4. mindestens zwei Fahrübungen bei höherer Geschwindigkeit, wobei ein Fahrmanöver im zweiten oder dritten Gang mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h absolviert wird und ein weiteres das Vermeiden eines Hindernisses bei mindestens 50 km/h beinhalten muss; dadurch soll es ermöglicht werden, die Sitzposition auf dem Kraftrad, die Blickrichtung, das Halten des Gleichgewichtes, die Lenkfähigkeit und die Beherrschung des Gangwechsels zu überprüfen;

6.2.5. Bremsen: mindestens zwei Bremsmanöver, darin inbegriffen eine Notbremsung bei einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h; dadurch soll es ermöglicht werden, die Bedienung der Vorder- und Hinterradbremse, die Blickrichtung und die Sitzposition auf dem Kraftrad zu überprüfen.

Die speziellen Fahrübungen, die unter den Nummern 6.2.3 bis 6.2.5 erwähnt werden, müssen spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2000/56/EG absolviert werden.

6.3.   Verhaltensweisen im Verkehr

Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen:

6.3.1. anfahren: nach Parken und im Verkehr; aus einer Einfahrt herausfahren;

6.3.2. auf geraden Straßen fahren; an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeifahren;

6.3.3. fahren in Kurven;

6.3.4. an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren;

6.3.5. Richtung wechseln: nach links und nach rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln;

6.3.6. Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen (soweit verfügbar): Einfahrt vom Beschleunigungsstreifen; Ausfahrt auf der Verzögerungsspur;

6.3.7. überholen/vorbeifahren: überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an Hindernissen (z.B. parkenden Fahrzeugen) vorbeifahren; (ggf.) von anderen Fahrzeugen überholt werden;

6.3.8. spezielle Teile der Straße (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnübergänge; Straßenbahn-/Bushaltestelle; Fußgängerübergänge; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts fahren;

6.3.9. beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen.

7.   Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klassen B, B1 und BE

7.1.   Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind

Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten, wozu sie folgenden Anforderungen genügen müssen:

7.1.1. die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen am Sitz vornehmen;

7.1.2. die Rückspiegel, den Sicherheitsgurt und, sofern verfügbar, die Kopfstützen einstellen;

7.1.3. überprüfen, ob die Türen geschlossen sind;

7.1.4. den ordnungsgemäßen Zustand der Reifen, der Lenkung, der Bremsanlage, der Flüssigkeiten (z.B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit), der Scheinwerfer und Leuchten, der Rückstrahler, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage stichprobenartig überprüfen;

7.1.5. Sicherheitsfaktoren im Zusammenhang mit der Beladung des Fahrzeugs überprüfen: Fahrzeugkarosserie, Blechabdeckung, Frachttüren, Verriegelung der Kabine, Art der Beladung, Sicherung der Ladung (nur für die Klasse BE);

7.1.6. den Kupplungsmechanismus, die Bremsen und die elektrischen Verbindungen überprüfen (nur für die Klasse BE).

7.2.   Klassen B und B1: zu prüfende spezielle Fahrübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind

Folgende Fahrübungen werden stichprobenartig geprüft (mindestens zwei Fahrübungen aus den folgenden vier Nummern, davon eine im Rückwärtsgang):

7.2.1. in gerader Richtung rückwärts fahren und rückwärts nach rechts oder nach links an einer Straßenecke abbiegen und dabei den richtigen Fahrstreifen benutzen;

7.2.2. unter Benutzung des Vorwärts- und des Rückwärtsganges wenden;

7.2.3. das Fahrzeug abstellen und einen Parkplatz verlassen (parallel, schräg oder im rechten Winkel zum Fahrbahnrand, unter Benutzung des Vorwärts- und des Rückwärtsganges, sowohl in der Ebene als auch in der Steigung und im Gefälle);

7.2.4. das Fahrzeug genau zum Halten bringen; die Anwendung der höchstmöglichen Bremskraft des Fahrzeugs ist allerdings fakultativ.

7.3.   Klasse BE: zu prüfende spezielle Fahrübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind:

7.3.1. den Anhänger an das Zugfahrzeug ankuppeln und von diesem abkuppeln; zu Beginn dieser Übung müssen das Fahrzeug und der Anhänger nebeneinander (d.h. nicht in einer Linie) stehen;

7.3.2. rückwärts eine Kurve entlang fahren, deren Verlauf dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleibt;

7.3.3. zum Be- oder Entladen sicher parken.

7.4.   Verhaltensweisen im Verkehr

Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen:

7.4.1. anfahren: nach Parken und im Verkehr; aus einer Einfahrt herausfahren;

7.4.2. auf geraden Straßen fahren; an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeifahren;

7.4.3. fahren in Kurven;

7.4.4. an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren;

7.4.5. Richtung wechseln: nach links und nach rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln;

7.4.6. Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen (soweit verfügbar): Einfahrt vom Beschleunigungsstreifen; Ausfahrt auf der Verzögerungsspur;

7.4.7. überholen/vorbeifahren: überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an Hindernissen (z.B. parkenden Fahrzeugen) vorbeifahren; (ggf.) von anderen Fahrzeugen überholt werden;

7.4.8. spezielle Teile der Straße (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnübergänge; Straßenbahn-/Bushaltestelle; Fußgängerübergänge; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts fahren;

7.4.9. beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen.

8.   Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E

8.1.   Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind

Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten, wozu sie folgenden Anforderungen genügen müssen:

8.1.1. die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen am Sitz vornehmen;

8.1.2. die Rückspiegel, den Sicherheitsgurt und, sofern verfügbar, die Kopfstützen einstellen;

8.1.3. den ordnungsgemäßen Zustand der Reifen, der Lenkung, der Bremsanlage, der Scheinwerfer und Leuchten, der Rückstrahler, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage stichprobenartig überprüfen;

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8.1.4. die Brems- und Lenkhilfe überprüfen; den Zustand der Räder, der Radmuttern, der Schmutzfänger, der Windschutzscheibe, der Fenster, der Scheibenwischer und der Flüssigkeiten (z.B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit) überprüfen; die Instrumententafel einschließlich des Kontrollgeräts, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist, überprüfen und verwenden. Letzteres gilt nicht für Bewerber um eine Fahrerlaubnis, die zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1 oder der Klasse C1E berechtigt, das nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt;

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8.1.5. den Luftdruck, die Luftbehälter und die Radaufhängung überprüfen;

8.1.6. Sicherheitsfaktoren in Bezug auf die Fahrzeugbeladung überprüfen: Fahrzeugkarosserie, Blechabdeckung, Frachttüren, Ladevorrichtung (wenn vorhanden), Verriegelung der Kabine (wenn vorhanden) Art der Beladung, Sicherung der Ladung (nur für die Klassen C, CE, C1 und C1E);

8.1.7. den Kupplungsmechanismus, die Bremsen und die elektrischen Verbindungen überprüfen (nur für die Klassen CE, C1E, DE und D1E);

8.1.8. Nachweis der Befähigung, bestimmte Sicherheitsmaßnahmen vornehmen zu können: die Fahrzeugkarosserie, die Fahrgasttüren, den Notausstieg, die Erste-Hilfe-Ausrüstung, die Feuerlöscher und andere Sicherheitsausrüstung kontrollieren (nur für die Klassen D, DE, D1 und D1E);

8.1.9. lesen einer Straßenkarte, Streckenplanung, einschließlich der Benutzung eines elektronischen Navigationssystems (fakultativ).

8.2.   Zu prüfende spezielle Fahrmanöver, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind:

8.2.1. den Anhänger oder den Sattelaufleger an das Zugfahrzeug ankuppeln und von diesem abkuppeln; zu Beginn dieser Übung müssen das Zugfahrzeug und der Anhänger oder Aufleger nebeneinander stehen (d.h. nicht in einer Linie) (nur für die Klassen CE, C1E, DE und D1E);

8.2.2. rückwärts eine Kurve entlang fahren, deren Verlauf dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleibt;

8.2.3. zum Be- oder Entladen sicher an einer Laderampe/-plattform oder einer ähnlichen Einrichtung parken (nur für die Klassen C, CE, C1 und C1E);

8.2.4. parken, um Passagieren ein sicheres Ein- und Aussteigen aus dem Bus zu ermöglichen (nur für die Klassen D, DE, D1 und D1E).

8.3.   Verhaltensweisen im Verkehr

Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen:

8.3.1. anfahren: nach Parken und im Verkehr; aus einer Einfahrt herausfahren;

8.3.2. auf geraden Straßen fahren; an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeifahren;

8.3.3. fahren in Kurven;

8.3.4. an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren;

8.3.5. Richtung wechseln: nach links und nach rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln;

8.3.6. Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen (soweit verfügbar): Einfahrt vom Beschleunigungsstreifen; Ausfahrt auf der Verzögerungsspur;

8.3.7. überholen/vorbeifahren: überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an Hindernissen (z.B. parkenden Fahrzeugen) vorbeifahren; (ggf.) von anderen Fahrzeugen überholt werden;

8.3.8. spezielle Teile der Straße (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnübergänge; Straßenbahn-/Bushaltestelle; Fußgängerübergänge; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts fahren;

8.3.9. beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen.

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8.4.   Sichere und energieeffiziente Fahrweise

8.4.1. Annahme einer Fahrweise, durch die die Sicherheit gewährleistet und Kraftstoffverbrauch und Emissionen beim Beschleunigen, Verlangsamen, in der Steigung und im Gefälle reduziert werden, wenn nötig durch manuelle Gangwahl.

▼B

9.   Bewertung der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen

9.1. Bei jeder der genannten Verkehrssituationen wird bewertet, wie vertraut der Bewerber im Umgang mit den verschiedenen Bedienvorrichtungen des Fahrzeugs ist; darüber hinaus muss er seine Fähigkeit nachweisen, im Straßenverkehr sicher ein Fahrzeug führen zu können. Der Prüfer muss sich während der gesamten Fahrprüfung sicher fühlen. Fahrfehler oder gefährliche Verhaltensweisen, die das Prüfungsfahrzeug, seine Insassen oder andere Verkehrsteilnehmer am Straßenverkehr unmittelbar gefährden, führen — unabhängig davon, ob der Prüfer oder die Begleitperson eingreifen musste oder nicht — zum Nichtbestehen der Prüfung. Der Prüfer kann jedoch frei entscheiden, ob die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu Ende zu führen ist.

Die Fahrprüfer müssen so ausgebildet werden, dass sie korrekt beurteilen können, ob der Bewerber in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Die Arbeit der Fahrprüfer muss von einer durch den Mitgliedstaat zugelassenen Stelle kontrolliert und überwacht werden, um eine korrekte und konsequente Fehlerbewertung gemäß den Kriterien dieses Anhangs zu gewährleisten.

9.2. Fahrprüfer achten während ihrer Einschätzung besonders darauf, ob der Bewerber defensiv und rücksichtsvoll fährt. Dies sollte sich im gesamten Fahrstil widerspiegeln und der Fahrprüfer sollte dies auch bei der Gesamtbeurteilung des Bewerbers berücksichtigen. Dies schließt angepasstes und zielstrebiges (sicheres) Fahren ein, unter Berücksichtigung der Wetterlage und des Straßenzustandes, anderer Verkehrsteilnehmer und besonders unfallgefährdeter Personen; der Bewerber sollte auch vorausschauend fahren.

9.3. Die Fahrprüfer bewerten außerdem folgende Verhaltensweisen des Bewerbers:

9.3.1. Gebrauch der Bedienvorrichtungen des Fahrzeuges: richtige Verwendung der Sicherheitsgurte, der Rückspiegel, der Kopfstützen, des Sitzes, der Scheinwerfer, Leuchten und sonstigen Ausrüstungsgegenstände des Fahrzeugs, der Kupplung, der Gangschaltung, des Gaspedals, der Bremssysteme (auch eines dritten Bremssystems, wenn vorhanden), der Lenkung; das Fahrzeug unter verschiedenen Umständen und bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten beherrschen; die Gleichmäßigkeit der Fahrweise wahren, die Eigenschaften, das Gewicht und die Abmessungen des Fahrzeugs berücksichtigen, das Gewicht und die Art der Ladung berücksichtigen (nur für die Klassen BE, C, CE, C1, C1E, DE und D1E); den Komfort der Passagiere berücksichtigen (nur für die Klassen D, DE, D1 und D1E) (kein schnelles Beschleunigen, ruhiges Fahren und kein scharfes Bremsen);

▼M3

9.3.2. Sparsames, sicheres und energieeffizientes Fahren, unter Berücksichtigung der Drehzahl, des Gangwechsels, der Verzögerung und der Beschleunigung (nur für die Klassen B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E);

▼B

9.3.3. Aufmerksamkeit: Rundblick, richtige Benutzung der Spiegel, Sicht auf kurze, lange und mittlere Entfernungen;

9.3.4. Vorrang geben: Vorrang an Kreuzungen und Einmündungen; Vorrang geben unter anderen Umständen (Richtungs- und Fahrbahnwechsel, Ausführung bestimmter Fahrmanöver);

9.3.5. Einordnen auf der Fahrbahn: richtiges Einordnen auf der Straße, auf den Fahrstreifen, in einen Kreisverkehr, in Kurven unter Berücksichtigung des Typs und der Eigenschaften des Kraftfahrzeuges; vorausschauende Positionierung auf der Straße;

9.3.6. Abstand halten: ausreichenden Abstand nach vorne und zur Seite halten; ausreichenden Abstand zu übrigen Verkehrsteilnehmern halten;

9.3.7. Geschwindigkeit: die maximale zugelassene Geschwindigkeit nicht überschreiten; die Geschwindigkeit an die Wetter-/Verkehrsbedingungen und gegebenenfalls an nationale Geschwindigkeitsbegrenzungen anpassen; mit solcher Geschwindigkeit fahren, dass das Anhalten innerhalb der sichtbaren freien Straße möglich ist; die Geschwindigkeit an die allgemeine Geschwindigkeit gleichartiger Verkehrsteilnehmer anpassen;

9.3.8. Ampeln, Verkehrsschilder und andere Hinweise: richtiges Verhalten an Ampeln; Anweisungen von Verkehrspolizisten befolgen; richtiges Verhalten bei Verkehrsschildern (Verbote oder Gebote); Straßenmarkierungen angemessen beachten;

9.3.9. Signale: bei Bedarf notwendige, richtige und rechtzeitige Signale geben; Fahrtrichtungen korrekt angeben; auf alle Signale von anderen Verkehrsteilnehmern angemessen reagieren;

9.3.10. Bremsen und Anhalten: rechtzeitiges Verlangsamen, den Umständen angepasstes Bremsen oder Anhalten; vorausschauendes Fahren; Verwendung der verschiedenen Bremssysteme (nur für die Klassen C, CE, D und DE); andere Systeme zur Geschwindigkeitsreduktion verwenden (nur für die Klassen C, CE, D und DE).

10.   Prüfungsdauer

Prüfungsdauer und Prüfungsstrecke müssen so bemessen sein, dass die Fähigkeiten und Verhaltensweisen gemäß dem Abschnitt B dieses Anhangs beurteilt werden können. Die Mindestfahrzeit zur Kontrolle der Verhaltensweisen darf in keinem Falle weniger als 25 Minuten für die Klassen A, A1, A2, B, B1 und BE und weniger als 45 Minuten für die übrigen Klassen betragen. Dies beinhaltet nicht die Begrüßung und den Empfang des Bewerbers, die Vorbereitung des Fahrzeugs, die technische Überprüfung des Fahrzeugs, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung ist, die speziellen Fahrmanöver und die Bekanntgabe des Ergebnisses der praktischen Prüfung.

11.   Prüfungsort

Der Prüfungsteil zur Beurteilung der speziellen Fahrmanöver darf auf einem besonderen Prüfungsgelände durchgeführt werden. Der Prüfungsteil zur Beurteilung der Verhaltensweisen im Verkehr findet nach Möglichkeit auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften, auf Schnellstraßen und auf Autobahnen (oder ähnlichen Straßen) sowie auf allen Arten von Straßen in bebautem Gebiet statt (Wohngebiete, Gebiete mit Beschränkung auf 30 km/h und 50 km/h, städtische Schnellstraßen) mit den verschiedenartigen Schwierigkeiten, auf die ein Fahrer stoßen kann. Es ist ebenso wünschenswert, die Prüfung bei unterschiedlicher Verkehrsdichte abzuhalten. Die auf der Straße verbrachte Zeit sollte auf bestmögliche Art dazu verwendet werden, die Fähigkeiten des Bewerbers in allen verschiedenen Verkehrsgebieten, die angetroffen werden können, zu beurteilen, unter besonderer Berücksichtigung des Wechsels zwischen diesen Gebieten.

II.   KENNTNISSE, FÄHIGKEITEN UND VERHALTENSWEISEN BEIM FÜHREN EINES KRAFTFAHRZEUGS

Der Führer eines beliebigen Kraftfahrzeugs muss zu jeder Zeit die unter den Nummern 1 bis 9 beschriebenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen aufweisen, um in der Lage zu sein,

 die Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen und deren Ausmaß abzuschätzen;

 sein Fahrzeug ausreichend zu beherrschen, um keine gefährlichen Situationen zu verursachen und angemessen zu reagieren, wenn solche Situationen eintreten;

 die Straßenverkehrsvorschriften zu beachten, insbesondere diejenigen, die Straßenverkehrsunfälle verhüten und für einen flüssigen Verkehr sorgen sollen;

 die wichtigsten technischen Mängel, vor allem diejenigen, welche die Sicherheit beeinträchtigen, an seinem Fahrzeug zu erkennen und sie in geeigneter Weise beheben zu lassen;

 alle Faktoren, die das Fahrverhalten beeinträchtigen (z.B. Alkohol, Ermüdung, Sehschwächen usw.), zu berücksichtigen, damit er im vollen Besitz der für das sichere Führen des Fahrzeugs erforderlichen Fähigkeiten bleibt;

 durch rücksichtsvolles Verhalten zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer, vor allem der schwächsten und am meisten gefährdeten, beizutragen.

Die Mitgliedstaaten können angemessene Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass diejenigen Fahrer, die ihre unter den Nummern 1 bis 9 beschriebenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen nicht mehr aufweisen, sie wiedererlangen können und weiterhin ein Verhalten aufweisen, das für das Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlich ist.




ANHANG III

MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE KÖRPERLICHE UND GEISTIGE TAUGLICHKEIT ZUM FÜHREN EINES KRAFTFAHRZEUGS

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1. Für die Zwecke dieses Anhangs werden die Fahrzeugführer in zwei Gruppen eingeteilt:

1.1. Gruppe 1:

Führer von Fahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM, B, B1 und BE,

1.2. Gruppe 2:

Führer von Fahrzeugen der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E.

1.3. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können Bestimmungen enthalten, wonach auf Führer von Fahrzeugen der Klasse B, die ihre Fahrerlaubnis für berufliche Zwecke verwenden (Taxis, Krankenwagen usw.), die in diesem Anhang enthaltenen Bestimmungen für Fahrzeugführer der Gruppe 2 angewandt werden.

2. Bewerber um die Erteilung oder die Erneuerung einer Fahrerlaubnis werden dementsprechend der Gruppe zugeordnet, zu der sie nach Erteilung oder Erneuerung der Fahrerlaubnis gehören.

ÄRZTLICHE UNTERSUCHUNGEN

3. Gruppe 1:

Bewerber müssen ärztlich untersucht werden, wenn es sich im Verlauf des vorgeschriebenen Verfahrens oder der Prüfungen zur Erteilung einer Fahrerlaubnis zeigt, dass bei ihnen ein oder mehrere der in diesem Anhang aufgeführten gesundheitlichen Mängel vorliegen.

4. Gruppe 2:

Vor der erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis müssen die Bewerber ärztlich untersucht werden; in der Folgezeit müssen sich die Inhaber einer Fahrerlaubnis entsprechend den innerstaatlichen Vorschriften in dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes bei jeder Erneuerung ihrer Fahrerlaubnis ärztlich untersuchen lassen.

5. Bei der Erteilung oder bei jeder Erneuerung einer Fahrerlaubnis können die Mitgliedstaaten strengere als die in diesem Anhang genannten Auflagen vorschreiben.

▼M1

SEHVERMÖGEN

6. Alle Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen sich einer angemessenen Untersuchung unterziehen, um sicherzustellen, dass sie eine für das sichere Führen von Kraftfahrzeugen ausreichende Sehschärfe haben. In Zweifelsfällen ist der Bewerber von einer zuständigen ärztlichen Stelle zu untersuchen. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungssehen, Blend- und Kontrastempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können.

Für Fahrzeugführer der Gruppe 1 darf die Erteilung der Fahrerlaubnis „in Ausnahmefällen“ in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden; in diesen Fällen sollte der Fahrzeugführer einer Untersuchung durch eine zuständige ärztliche Stelle unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine andere Störung von Sehfunktionen wie Blend- und Kontrastempfindlichkeit oder Dämmerungssehen vorliegt. Daneben sollte der Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Prüfung durch eine zuständige Stelle erfolgreich absolvieren.

Gruppe 1:

6.1 Alle Bewerber um Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis müssen, erforderlichenfalls mit Hilfe von Korrekturgläsern, beim beidäugigen Sehen eine Gesamtsehschärfe von mindestens 0,5 haben.

Daneben sollte das horizontale Gesichtsfeld mindestens 120 Grad betragen, die Erweiterung sollte nach rechts und links mindestens 50 Grad und nach oben und unten mindestens 20 Grad betragen. Innerhalb des Bereichs der mittleren 20 Grad sollte keine Beeinträchtigung vorliegen.

Wird eine fortschreitende Augenkrankheit festgestellt oder angegeben, so kann eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden, sofern der Bewerber regelmäßig einer Untersuchung durch eine zuständige ärztliche Stelle unterzogen wird.

6.2 Alle Bewerber um die Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis, die unter dem völligen funktionalen Verlust des Sehvermögens eines Auges leiden, oder die (beispielsweise bei Diplopie) nur ein Auge benutzen, müssen, erforderlichenfalls mit Hilfe von Korrekturgläsern, eine Sehschärfe von mindestens 0,5 haben. Die zuständige ärztliche Stelle muss bescheinigen, dass diese Einäugigkeit ausreichend lange besteht, um dem Betreffenden eine Anpassung zu ermöglichen, und dass das Gesichtsfeld des betreffenden Auges den in Nummer 6.1. genannten Anforderungen genügt.

6.3 Bei in jüngerer Zeit eingetretener Diplopie und nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge sollte ein geeigneter Anpassungszeitraum (z. B. sechs Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von Fahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach ist das Führen von Fahrzeugen nur mit einem befürwortenden Gutachten von Sachverständigen für das Sehvermögen und das Führen von Kraftfahrzeugen erlaubt.

Gruppe 2:

6.4 Alle Bewerber um Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis müssen beidäugig sehen und dabei, erforderlichenfalls mit Korrekturgläsern, eine Sehschärfe von mindestens 0,8 auf dem besseren Auge und von mindestens 0,1 auf dem schlechteren Auge haben. Werden diese Werte mit Korrekturgläsern erreicht, so muss das Mindestsehvermögen (0,8 und 0,1) mittels einer Brille, deren Gläserstärke nicht über plus acht Dioptrien liegt, oder mittels Kontaktlinsen erreicht werden. Die Korrektur muss gut verträglich sein.

Daneben sollte das horizontale Gesichtsfeld mit beiden Augen mindestens 160 Grad betragen, die Erweiterung sollte nach rechts und links mindestens 70 Grad und nach oben und unten mindestens 30 Grad betragen. Innerhalb des Bereichs der mittleren 30 Grad sollte keine Beeinträchtigung vorliegen.

Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an einer Störung der Kontrastempfindlichkeit oder an Diplopie leiden, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden.

Nach einem erheblichen Verlust des Sehvermögens auf einem Auge sollte ein geeigneter Anpassungszeitraum (z. B. sechs Monate) eingehalten werden, während dessen dem Betreffenden das Führen von Fahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach ist das Führen von Fahrzeugen nur mit einem befürwortenden Gutachten von Sachverständigen für das Sehvermögen und das Führen von Kraftfahrzeugen erlaubt.

▼B

HÖRVERMÖGEN

7. Die Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis kann bei Bewerbern oder Fahrzeugführern der Gruppe 2 vorbehaltlich des Gutachtens der zuständigen ärztlichen Stellen erfolgen; bei der ärztlichen Untersuchung sind insbesondere die Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

BEWEGUNGSBEHINDERTE

8. Bewerbern um eine Fahrerlaubnis oder Fahrzeugführern mit Erkrankungen oder Fehlbildungen des Bewegungsapparates, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges beeinträchtigen, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden.

Gruppe 1:

8.1. Körperbehinderten Bewerbern oder Fahrzeugführern kann gegebenenfalls nach dem Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle eine eingeschränkte Fahrerlaubnis erteilt werden. Das Gutachten muss auf der ärztlichen Beurteilung der betreffenden Erkrankung oder Fehlbildung und gegebenenfalls auf einer praktischen Prüfung beruhen. Es muss angegeben werden, welche Art von Anpassung am Fahrzeug vorgesehen sein muss und ob der Fahrzeugführer orthopädischer Hilfsmittel bedarf, sofern die Prüfung zur Kontrolle der Fähigkeiten und Verhaltensweisen zeigt, dass das Führen eines Fahrzeugs mit diesen Hilfsmitteln nicht gefährlich ist.

8.2. Bewerbern mit einer fortschreitenden Erkrankung kann eine Fahrerlaubnis erteilt oder es kann ihre Fahrerlaubnis verlängert werden, sofern sie in regelmäßigen Abständen ärztlich untersucht werden, um zu überprüfen, ob der Betreffende sein Fahrzeug noch immer sicher führen kann.

Eine Fahrerlaubnis kann ohne regelmäßige ärztliche Kontrolle erteilt oder erneuert werden, sobald sich die Behinderung stabilisiert hat.

Gruppe 2:

8.3. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.

HERZ- UND GEFÄSSKRANKHEITEN

9. Krankheiten, die bei Fahrzeugführern oder Bewerbern um die Erteilung oder die Erneuerung einer Fahrerlaubnis ein plötzliches Versagen des Herz- und Gefäßsystems verursachen und so zu einer plötzlichen Störung der Gehirnfunktionen führen können, sind eine Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr.

Gruppe 1:

9.1. Bewerbern mit ernsten Herzrhythmusstörungen darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden.

9.2. Bewerbern oder Fahrzeugführern mit Herzschrittmacher darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder es darf ihre Fahrerlaubnis nur dann erneuert werden, wenn ein entsprechendes Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle vorliegt und eine regelmäßige ärztliche Kontrolle durchgeführt wird.

9.3. Ob einem Bewerber oder Fahrzeugführer, der unter Blutdruckanomalien leidet, eine Fahrerlaubnis erteilt oder ob seine Fahrerlaubnis erneuert werden kann, ist nach den übrigen Ergebnissen der ärztlichen Untersuchung, den möglichen Komplikationen und der daraus gegebenenfalls für die Sicherheit im Straßenverkehr erwachsenden Gefahr zu beurteilen.

9.4. Im Allgemeinen darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, bei denen es im Ruhe- oder Erregungszustand zu Angina-Pectoris-Anfällen kommt, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die einen Herzinfarkt erlitten haben, darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder es darf ihre Fahrerlaubnis nur dann erneuert werden, wenn ein entsprechendes Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle vorliegt und, falls notwendig, regelmäßig eine ärztliche Kontrolle durchgeführt wird.

Gruppe 2:

9.5. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.

▼M1

ZUCKERKRANKHEIT

10. In den nachfolgenden Absätzen bedeutet „schwere Hypoglykämie“ die Notwendigkeit von Hilfe durch eine andere Person und „wiederholte Hypoglykämie“ das zweimalige Auftreten einer schweren Hypoglykämie innerhalb von 12 Monaten.

Gruppe 1:

10.1 Bewerbern oder Fahrzeugführern mit Zuckerkrankheit darf eine Fahrerlaubnis erteilt werden, und ihre Fahrerlaubnis darf erneuert werden. Bei einer medikamentösen Behandlung der Betreffenden sollte ein entsprechendes Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle vorliegen und regelmäßig eine fallspezifisch geeignete ärztliche Kontrolle durchgeführt werden, wobei der Abstand zwischen den Untersuchungen 5 Jahre nicht überschreiten sollte.

10.2 Bewerbern oder Fahrzeugführern mit wiederholter schwerer Hypoglykämie und/oder Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden. Zuckerkranke Fahrzeugführer sollten zeigen, dass sie die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken verstehen undihren Zustand angemessen beherrschen.

Gruppe 2:

10.3 Die Erteilung bzw. Erneuerung einer Fahrerlaubnis der Gruppe 2 für zuckerkranke Fahrzeugführer kann in Betracht gezogen werden. Bei einer mit Hypoglykämierisiko behafteten medikamentösen Behandlung (d. h. mit Insulin oder bestimmten Tabletten) sollten die folgenden Kriterien gelten:

 In den letzten 12 Monaten darf keine schwere Hypoglykämie aufgetreten sein;

 es besteht keine Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung;

 der Fahrzeugführer muss eine angemessene Überwachung der Krankheit durch regelmäßige Blutzuckertests nachweisen, die mindestens zweimal täglich sowie zu den für das Führen eines Fahrzeugs relevanten Zeiten vorgenommen werden;

 der Fahrer muss zeigen, dass er die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht;

 es dürfen keine anderen Komplikationen der Zuckerkrankheit vorliegen, die das Führen von Fahrzeugen ausschließen.

Außerdem sollte die Fahrerlaubnis in diesen Fällen nur mit Zustimmung einer zuständigen ärztlichen Stelle und unter der Voraussetzung einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle erteilt werden, wobei der Abstand zwischen den Untersuchungen 3 Jahre nicht überschreiten darf.

10.4 Eine schwere Hypoglykämie im Wachzustand sollte, auch wenn dabei kein Fahrzeug geführt wurde, berichtet werden und Anlass zu einer erneuten Prüfung der Eignung zum Führen von Fahrzeugen sein.

▼B

KRANKHEITEN DES NERVENSYSTEMS

11. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an einer schweren Erkrankung des Nervensystems leiden, darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder es darf ihre Fahrerlaubnis nur dann erneuert werden, wenn der Antrag durch das Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle befürwortet wird.

Störungen des Nervensystems, die auf Erkrankungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems zurückzuführen sind, sich in motorischen, sensiblen, sensorischen oder trophischen Symptomen äußern und das Gleichgewicht und die Koordinierung stören, sind aufgrund der Funktions- und Entwicklungsmöglichkeiten zu beurteilen. Bei Gefahr einer Verschlechterung kann die Erteilung oder Erneuerung der Fahrerlaubnis in diesen Fällen von regelmäßigen Untersuchungen abhängig gemacht werden.

▼M1

EPILEPSIE

12. Epileptische Anfälle oder andere anfallsartige Bewusstseinsstörungen stellen beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine ernste Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr dar.

Epilepsie liegt bei zwei oder mehr epileptischen Anfällen innerhalb von weniger als fünf Jahren vor. Als provozierter epileptischer Anfall gilt ein Anfall mit erkennbarer und vermeidbarer Ursache.

Einer Person, die einen erstmaligen oder isolierten Anfall oder Bewusstseinsverlust erlitten hat, sollte vom Führen eines Fahrzeugs abgeraten werden. Es ist ein Sachverständigenbericht zu erstellen, in dem die Dauer des Fahrverbots und die notwendigen Folgemaßnahmen aufgeführt sind.

Es ist von größter Wichtigkeit, dass das spezifische Epilepsiesyndrom des Betreffenden und die Art des Anfalls ermittelt werden, so dass dessen Fahrsicherheit (und das Risiko künftiger Anfälle) richtig eingeschätzt und geeignete Therapiemaßnahmen getroffen werden können. Dies sollte durch einen Neurologen erfolgen.

Gruppe 1:

12.1 Die Fahrerlaubnis von Fahrzeugführern mit Epilepsie der Gruppe 1 sollte der Überprüfung unterliegen, bis diese mindestens fünf Jahre lang anfallsfrei waren.

Patienten mit Epilepsie erfüllen die Kriterien für die Erteilung einer bedingungslosen Fahrerlaubnis nicht. Die ausstellende Behörde sollte unterrichtet werden.

12.2 Provozierter epileptischer Anfall: Bewerber, die einen provozierten epileptischen Anfall aufgrund einer erkennbaren Ursache erlitten haben, deren Auftreten am Steuer unwahrscheinlich ist, können auf der Grundlage eines neurologischen Gutachtens (Beurteilung ggf. im Einklang mit anderen einschlägigen Abschnitten von Anhang III (z. B. bei Alkoholproblematik oder Komorbidität)) individuell als zum Führen eines Fahrzeugs geeignet erklärt werden.

12.3 Erster oder einmaliger nicht provozierter Anfall: Bewerber, die erstmals einen nicht provozierten epileptischen Anfall erlitten haben, können auf der Grundlage einer geeigneten ärztlichen Untersuchung nach sechs anfallsfreien Monaten als zum Führen eines Fahrzeugs geeignet erklärt werden. Die nationalen Behörden können Fahrzeugführern mit anerkannt guten Prognoseindikatoren bereits vorher das Führen von Fahrzeugen erlauben.

12.4 Sonstiger Bewusstseinsverlust: Bewusstseinsverlust sollte im Hinblick auf das Risiko eines erneuten Eintretens während des Führens eines Fahrzeugs bewertet werden.

12.5 Epilepsie: Fahrzeugführer oder Bewerber können nach einem anfallsfreien Jahr als zum Führen von Fahrzeugen geeignet erklärt werden.

12.6 Ausschließlich im Schlaf auftretende Anfälle: Bewerber oder Fahrzeugführer, die ausschließlich schlafgebundene Anfälle erlitten haben, können als zum Führen von Fahrzeugen geeignet erklärt werden, sofern dieses Krankheitsmuster während eines Zeitraums festgestellt wurde, der mindestens dem für Epilepsie geforderten Zeitraum der Anfallsfreiheit entspricht. Nach einem im Wachzustand erlittenen Anfall müssen die Betreffenden mindestens ein Jahr lang anfallsfrei sein, bevor eine Fahrerlaubnis erteilt werden kann (siehe „Epilepsie“).

12.7 Anfälle ohne Beeinträchtigung des Bewusstseins oder der Handlungsfähigkeit: Bewerber oder Fahrzeugführer, die stets nur Anfälle erlitten haben, die nachweislich weder das Bewusstsein beeinträchtigen noch funktionelle Störungen verursachen, können als zum Führen eines Fahrzeugs geeignet erklärt werden, sofern dieses Krankheitsmuster während eines Zeitraums festgestellt wurde, der mindestens dem für Epilepsie geforderten Zeitraum der Anfallsfreiheit entspricht. Nach einem Anfall anderer Art müssen die Betreffenden mindestens ein Jahr lang anfallsfrei sein, bevor eine Fahrerlaubnis erteilt werden kann (siehe „Epilepsie“).

12.8 Anfälle infolge einer ärztlich verordneten Änderung oder Reduzierung der Epilepsietherapie: Dem Patienten kann empfohlen werden, ab dem Zeitpunkt des Absetzens der Behandlung während eines Zeitraums von sechs Monaten kein Fahrzeug zu führen. Wird nach einem Anfall, der infolge einer ärztlich verordneten Änderung oder Absetzung der Medikation eingetreten ist, die zuvor wirksame Behandlung wieder aufgenommen, so darf drei Monate lang kein Fahrzeug geführt werden.

12.9 Nach chirurgischer Epilepsietherapie: siehe „Epilepsie“.

Gruppe 2:

12.10 Der Bewerber sollte während des vorgeschriebenen Zeitraums der Anfallsfreiheit keine Antiepileptika einnehmen. Eine geeignete medizinische Nachbehandlung muss erfolgt sein. Eine umfassende neurologische Untersuchung ergab keinen pathologischen zerebralen Befund und das Elektroenzephalogramm (EEG) zeigt keine epileptiforme Aktivität. Nach der akuten Episode sollte ein EEG erstellt und eine neurologische Bewertung vorgenommen werden.

12.11 Provozierter epileptischer Anfall: Bewerber, die einen provozierten epileptischen Anfall aufgrund einer erkennbaren Ursache erlitten haben, deren Auftreten am Steuer unwahrscheinlich ist, können auf der Grundlage eines neurologischen Gutachtens individuell als zum Führen von Fahrzeugen geeignet erklärt werden. Nach der akuten Episode sollte ein EEG erstellt und eine neurologische Bewertung vorgenommen werden.

Personen mit struktureller intrazerebraler Läsion und erhöhtem Anfallsrisiko sollten so lange keine Fahrzeuge der Gruppe 2 führen können, bis das Epilepsierisiko mindestens auf 2 % pro Jahr gefallen ist. Die Beurteilung sollte ggf. (z. B. bei Alkoholproblematik) im Einklang mit anderen einschlägigen Abschnitten von Anhang III erfolgen.

12.12 Erster oder einmaliger nicht provozierter Anfall: Bewerber, die erstmals einen nicht provozierten epileptischen Anfall erlitten haben, können auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen neurologischen Bewertung nach fünf anfallsfreien Jahren ohne Einnahme von Antiepileptika als zum Führen eines Fahrzeugs geeignet erklärt werden. Die nationalen Behörden können Fahrzeugführern mit anerkannt guten Prognoseindikatoren bereits vorher das Führen von Fahrzeugen erlauben.

12.13 Sonstiger Bewusstseinsverlust: Bewusstseinsverlust sollte im Hinblick auf das Risiko eines erneuten Eintretens während des Führens eines Fahrzeugs bewertet werden. Das Risiko des erneuten Eintretens sollte höchstens 2 % pro Jahr betragen.

12.14 Epilepsie: Ohne die Einnahme von Antiepileptika muss Anfallsfreiheit während eines Zeitraums von 10 Jahren erreicht worden sein. Die nationalen Behörden können Fahrzeugführern mit anerkannt guten Prognoseindikatoren bereits vorher das Führen von Fahrzeugen erlauben. Dies gilt auch im Falle von „juveniler Epilepsie“.

Bestimmte Gesundheitsstörungen (z. B. arteriovenöse Fehlbildungen oder intrazerebrale Blutungen) gehen mit erhöhtem Anfallsrisiko einher, selbst wenn bislang noch keine Anfälle aufgetreten sind. In solchen Fällen sollte von einer zuständigen ärztlichen Stelle eine Bewertung vorgenommen werden. Das Anfallsrisiko sollte höchstens 2 % pro Jahr betragen, damit eine Fahrerlaubnis erteilt werden kann.

▼B

GEISTIGE STÖRUNGEN

Gruppe 1:

13.1. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die

 an angeborenen oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbenen schweren geistigen Störungen,

 an erheblichem Schwachsinn,

 an schwerwiegenden Persönlichkeitsänderungen, bedingt durch pathologische Alterungsprozesse, oder an schweren persönlichkeitsbezogenen Störungen des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung

leiden, darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder es darf ihre Fahrerlaubnis nur dann erneuert werden, wenn der Antrag durch ein entsprechendes Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle unterstützt und, falls notwendig, regelmäßig eine ärztliche Kontrolle durchgeführt wird.

Gruppe 2:

13.2. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.

ALKOHOL

14. Alkoholgenuss ist eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr. Da es sich um ein schwerwiegendes Problem handelt, ist auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit geboten.

Gruppe 1:

14.1. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden.

Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder es kann ihre Fahrerlaubnis erneuert werden.

Gruppe 2:

14.2. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.

DROGEN UND ARZNEIMITTEL

15. Missbrauch

Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind oder, auch ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmäßig übermäßig Gebrauch machen, darf eine Fahrerlaubnis unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden.

Regelmäßige Einnahme

Gruppe 1:

15.1. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die regelmäßig psychotrope Stoffe in irgendeiner Form einnehmen, darf, wenn die aufgenommene Menge so groß ist, dass die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflusst wird, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden. Dies gilt auch für alle anderen Arzneimittel oder Kombinationen von Arzneimitteln, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen.

Gruppe 2:

15.2. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.

NIERENERKRANKUNGEN

Gruppe 1:

16.1. Vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle kann Bewerbern oder Fahrzeugführern, die unter einer schweren Niereninsuffizienz leiden, eine Fahrerlaubnis erteilt oder es kann ihre Fahrerlaubnis erneuert werden, sofern sich der Betreffende regelmäßig einer ärztlichen Kontrolle unterzieht.

Gruppe 2:

16.2. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die unter einer schweren irreversiblen Niereninsuffizienz leiden, darf eine Fahrerlaubnis nur in Ausnahmefällen und nur dann erteilt werden, wenn ein entsprechendes Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle vorliegt und regelmäßig eine ärztliche Kontrolle durchgeführt wird.

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Gruppe 1:

17.1. Bewerbern oder Fahrzeugführern, an denen eine Organtransplantation vorgenommen wurde oder die ein künstliches Implantat erhalten haben, darf, wenn sich dies auf die Fahrtüchtigkeit auswirken kann, eine Fahrerlaubnis nur vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und gegebenenfalls einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle erteilt werden; unter den gleichen Voraussetzungen darf ihre Fahrerlaubnis auch verlängert werden.

Gruppe 2:

17.2. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.

18. Im Allgemeinen darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an einer unter den vorstehenden Nummern nicht genannten Krankheit leiden, die eine funktionelle Untauglichkeit bedeuten oder zur Folge haben kann, so dass dadurch beim Führen eines Kraftfahrzeugs die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet wird, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden, außer wenn der Antrag durch ein ärztliches Gutachten einer zuständigen Stelle unterstützt und erforderlichenfalls eine regelmäßige ärztliche Kontrolle vorgenommen wird.




ANHANG IV

MINDESTANFORDERUNGEN AN PERSONEN, DIE PRAKTISCHE FAHRPRÜFUNGEN ABNEHMEN

1.   Erforderliche Befähigung von Fahrprüfern

1.1. Eine Person, die befugt ist, in einem Kraftfahrzeug die praktischen Fahrleistungen eines Bewerbers zu bewerten, muss hinsichtlich der unter den Nummern 1.2 bis 1.6 aufgeführten Sachgebiete über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das erforderliche Verständnis verfügen.

1.2. Die Befähigung eines Fahrprüfers muss es ihm gestatten, die Fahrleistung eines Bewerbers zu bewerten, der einen Führerschein der Klasse erhalten möchte, für die die Fahrprüfung stattfindet.

1.3. Kenntnisse und Verständnis in Bezug auf das Führen eines Fahrzeugs und Bewertung:

 der Theorie des Fahrverhaltens;

 der Gefahrenerkennung und Unfallvermeidung;

 der Kenntnis des Katalogs der Fahrprüfungsanforderungen;

 der Anforderungen an die Fahrprüfung;

 der einschlägigen Straßenverkehrsvorschriften einschließlich der einschlägigen gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften und Auslegungsleitlinien;

 der Theorie und Praxis der Bewertung;

 des defensiven Fahrens.

1.4. Bewertungsfähigkeiten:

 Fähigkeit, die Leistung des Bewerbers insgesamt genau zu beobachten, zu kontrollieren und zu bewerten, und zwar insbesondere

 

 das richtige und umfassende Erkennen gefährlicher Situationen;

 die genaue Bestimmung von Ursache und voraussichtlicher Auswirkung derartiger Situationen;

 das Tauglichkeitsniveau und die Erkennung von Fehlern;

 die Einheitlichkeit und Kohärenz der Bewertung;

 rasche Aneignung von Informationen und Herausfiltern von Kernpunkten;

 vorausschauendes Handeln, Erkennung potenzieller Probleme und Entwicklung von entsprechenden Abhilfestrategien;

 rechtzeitige und konstruktive Rückmeldungen.

1.5. Persönliche Fahrfähigkeiten:

 Eine Person, die befugt ist, eine praktische Prüfung für eine Führerscheinklasse abzunehmen, muss in der Lage sein, Kraftfahrzeuge des betreffenden Typs mit beständig hohem Fahrniveau zu führen.

1.6. Qualität der Dienstleistung:

 Festlegung und Vermittlung, worauf sich der Bewerber in der Prüfung einzustellen hat;

 klare Kommunikation, wobei Inhalt, Stil und Wortwahl der Zielgruppe entsprechen müssen und auf Fragen der Bewerber einzugehen ist;

 klare Rückmeldung in Bezug auf das Prüfungsergebnis;

 nichtdiskriminierende und respektvolle Behandlung aller Bewerber.

1.7. Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse:

 fahrzeugtechnische Kenntnisse, z.B. über Lenkung, Reifen, Bremsen, Scheinwerfer und Leuchten, insbesondere bei Motorrädern und Lastkraftwagen;

 Kenntnisse der Ladungssicherung.

 Kenntnisse der Fahrzeugphysik wie Geschwindigkeit, Reibung, Dynamik, Energie.

1.8. Kraftstoff sparende und umweltfreundliche Fahrweise.

2.   Allgemeine Bedingungen

2.1. Ein Fahrprüfer für Führerscheine der Klasse B

a) muss seit mindestens drei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sein;

b) muss mindestens das 23. Lebensjahr vollendet haben;

c) muss die Grundqualifikation gemäß Nummer 3 erworben haben und anschließend die Qualitätssicherung und die regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen gemäß Nummer 4 absolviert haben;

d) muss eine Berufsausbildung für einen Abschluss der Stufe 3 im Sinne der Entscheidung 85/368/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ( 10 ) abgeschlossen haben;

e) darf nicht gleichzeitig als gewerblicher Fahrlehrer in einer Fahrschule tätig sein.

2.2. Ein Fahrprüfer für Führerscheine der übrigen Klassen

a) muss Inhaber eines Führerscheins der betreffenden Klasse sein oder gleichwertige Kenntnisse aufgrund einer angemessenen Berufsqualifikation besitzen;

b) muss die Grundqualifikation gemäß Nummer 3 erworben haben und anschließend die Qualitätssicherung und die regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen gemäß Nummer 4 absolviert haben;

c) muss mindestens drei Jahre lang den Beruf des Fahrprüfers für Führerscheine der Klasse B ausgeübt haben; von der Einhaltung dieser Frist kann abgesehen werden, wenn der Fahrprüfer Folgendes nachweisen kann:

 eine mindestens fünfjährige Fahrpraxis in der betreffenden Klasse oder

 den theoretischen und praktischen Nachweis einer Fahrpraxis von höherem Niveau, als für den Erwerb eines Führerscheins erforderlich ist, wodurch die betreffende Anforderung überflüssig wird;

d) muss eine Berufsausbildung für einen Abschluss der Stufe 3 im Sinne der Entscheidung 85/368/EWG abgeschlossen haben;

e) darf nicht gleichzeitig als gewerblicher Fahrlehrer in einer Fahrschule tätig sein.

2.3.   Äquivalenzen

2.3.1. Die Mitgliedstaaten können einem Fahrprüfer gestatten, Fahrprüfungen für die Klassen AM, A1, A2 und A abzunehmen, wenn er für eine dieser Klassen die Grundqualifikation gemäß Nummer 3 erworben hat.

2.3.2. Die Mitgliedstaaten können einem Fahrprüfer gestatten, Fahrprüfungen für die Klassen C1, C, D1 und D abzunehmen, wenn er für eine dieser Klassen die Grundqualifikation gemäß Nummer 3 erworben hat.

2.3.3. Die Mitgliedstaaten können einem Fahrprüfer gestatten, Fahrprüfungen für die Klassen BE, C1E, CE, D1E und DE abzunehmen, wenn er für eine dieser Klassen die Grundqualifikation gemäß Nummer 3 erworben hat.

3.   Grundqualifikation

3.1.   Grundausbildung

3.1.1. Bevor einer Person die Abnahme von Fahrprüfungen gestattet wird, muss sie entsprechend etwaiger Vorgaben des betreffenden Mitgliedstaats ein Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben, um die unter der Nummer 1 beschriebene Befähigung zu erwerben.

3.1.2. Die Mitgliedstaaten müssen festlegen, ob der Inhalt eines bestimmten Ausbildungsprogramms sich auf die Zulassung zur Abnahme von Fahrprüfungen für eine oder für mehrere Führerscheinklassen bezieht.

3.2.   Prüfungen

3.2.1. Bevor einer Person die Abnahme von Fahrprüfungen gestattet wird, muss sie in Bezug auf alle unter der Nummer 1 aufgeführten Sachgebiete Kenntnisse, Verständnis, Fähigkeiten und Tauglichkeit von ausreichendem Niveau nachweisen.

3.2.2. Die Mitgliedstaaten legen ein Prüfungsverfahren zugrunde, bei dem auf eine in pädagogischer Hinsicht geeignete Art und Weise geprüft wird, ob die betreffende Person über die Befähigung gemäß der Nummer 1 — insbesondere der Nummer 1.4 — verfügt. Dieses Prüfungsverfahren muss sowohl eine theoretische als auch eine praktische Komponente aufweisen. Computerunterstützte Formen der Bewertung sind gegebenenfalls zulässig. Die Einzelheiten in Bezug auf Art und Dauer von Einzelprüfungen und Bewertungen im Rahmen der Prüfung liegen im Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaats.

3.2.3. Die Mitgliedstaaten müssen festlegen, ob der Inhalt einer bestimmten Prüfung sich auf die Zulassung zur Abnahme von Fahrprüfungen für eine oder für mehrere Führerscheinklassen bezieht.

4.   Qualitätssicherung und regelmäßige Weiterbildung

4.1.   Qualitätssicherung

4.1.1. Die Mitgliedstaaten müssen über Qualitätssicherungsregelungen verfügen, die die Aufrechterhaltung der Anforderungen an Fahrprüfer gewährleisten.

4.1.2. Die Qualitätssicherungsregelungen sollten die Überwachung der Fahrprüfer bei ihrer Tätigkeit, Zusatzausbildungen, die Erneuerung ihrer Zulassung, ihre berufliche Weiterbildung und die regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse der von ihnen abgenommenen Fahrprüfungen einschließen.

4.1.3. Die Mitgliedstaaten müssen im Rahmen der unter der Nummer 4.1.2 vorgesehenen Qualitätssicherungsregelungen dafür sorgen, dass jeder Fahrprüfer einer jährlichen Überwachung unterliegt. Ferner müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass jeder Fahrprüfer einmal alle fünf Jahre für einen Mindestzeitraum von insgesamt einem halben Tag bei der Abnahme von Fahrprüfungen beobachtet wird, so dass mehrere Fahrprüfungen beobachtet werden können. Die die Überwachung durchführende Person muss von dem jeweiligen Mitgliedstaat für diesen Zweck zugelassen worden sein.

4.1.4. Ist ein Fahrprüfer für die Abnahme von Fahrprüfungen für mehrere Klassen zugelassen, so können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass die Überwachungsanforderung in Bezug auf mehrere Klassen durch die Überwachung in einer Klasse erfüllt ist.

4.1.5. Die Fahrprüfungstätigkeit muss von einer von dem betreffenden Mitgliedstaat ermächtigten Stelle beobachtet und überwacht werden, um die korrekte und einheitliche Anwendung der Bewertung zu gewährleisten.

4.2.   Regelmäßige Weiterbildung

4.2.1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich Fahrprüfer zur Beibehaltung ihrer Zulassung ungeachtet der Zahl der Klassen, für die sie zugelassen sind, Folgendem unterziehen:

 mindestens einer regelmäßigen Weiterbildung von insgesamt vier Tagen in einem Zeitraum von zwei Jahren, um

 die erforderlichen Kenntnisse und die Prüfungsfähigkeiten zu erhalten und aufzufrischen,

 neue Befähigungen, die zur Ausübung des Berufs erforderlich geworden sind, zu entwickeln,

 dafür zu sorgen, dass ein Fahrprüfer die Prüfungen nach wie vor nach fairen und einheitlichen Anforderungen durchführt;

 einer regelmäßigen Weiterbildung von insgesamt fünf Tagen Dauer in einem Zeitraum von fünf Jahren, um

 die erforderlichen praktischen Fahrfähigkeiten zu entwickeln und zu erhalten.

4.2.2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass Fahrprüfern, bei denen das geltende Qualitätssicherungssystem ernstliche Fehlleistungen festgestellt hat, unverzüglich eine spezielle Weiterbildung erhalten.

4.2.3. Die regelmäßige Weiterbildung kann in Form von Besprechungen, Unterricht, herkömmlicher oder computergestützter Vermittlung erfolgen, und sie kann einzeln oder in der vermittelt werden. Sie kann, soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt erachten, eine Neufestsetzung der Anforderungen enthalten.

4.2.4. Ist ein Fahrprüfer für die Abnahme von Fahrprüfungen für mehrere Klassen zugelassen, so können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass die Weiterbildungsanforderung für Fahrprüfer in Bezug auf mehrere Klassen durch die Weiterbildung in einer Klasse erfüllt ist, sofern die Anforderungen der Nummer 4.2.5 erfüllt sind.

4.2.5. Hat ein Fahrprüfer innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten für eine Klasse keine Fahrprüfungen abgenommen, so hat er sich einer entsprechenden Wiederholungsprüfung zu unterziehen, bevor ihm gestattet wird, in dieser Klasse weitere Fahrprüfungen abzunehmen. Die Wiederholungsprüfung kann im Rahmen der Anforderung der Nummer 4.2.1 erfolgen.

5.   Erworbene Rechte

5.1. Die Mitgliedstaaten können es Personen, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen zur Abnahme von Fahrprüfungen zugelassen waren, gestatten, weiterhin Fahrprüfungen abzunehmen, auch wenn sie nicht gemäß den allgemeinen Bedingungen der Nummer 2 oder dem Verfahren für die Grundqualifikation der Nummer 3 zugelassen worden sind.

5.2. Die betreffenden Fahrprüfer unterliegen jedoch der regelmäßigen Überwachung und den Qualitätssicherungsregelungen der Nummer 4.




ANHANG V

MINDESTANFORDERUNGEN AN FAHRERSCHULUNG UND FAHRPRÜFUNG FÜR DIE IN ARTIKEL 4 ABSATZ 4 BUCHSTABE B ABSATZ 2 GENANNTEN FAHRZEUGKOMBINATIONEN

1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um

 die Schulung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d zu genehmigen und zu überwachen oder

 für die Abhaltung der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d zu sorgen.

2.1 Dauer der Fahrerschulung:

 mindestens 7 Stunden.

3. Inhalt der Fahrerschulung

Die Fahrerschulung erstreckt sich auf die in Anhang II Nummern 2 und 7 beschriebenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen. Dabei ist Folgendem besondere Aufmerksamkeit zu widmen:

 Fahrzeugdynamik, Sicherheitskriterien, Zugfahrzeug und Anhänger (Kupplungsmechanismus), richtiges Beladen und Sicherheitszubehör;

Der praktische Teil der Schulung erstreckt sich auf folgende Übungen: Beschleunigen, Verzögern, Wenden, Bremsen, Anhalteweg, Spurwechsel, Bremsen/Ausweichen, Pendeln des Anhängers, Abkuppeln und Ankuppeln des Anhängers vom bzw. an das Zugfahrzeug, Einparken;

 jeder Schulungsteilnehmer muss am praktischen Teil der Schulung teilnehmen und seine Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf öffentlichen Straßen unter Beweis stellen;

 die für die Schulung verwendeten Fahrzeugkombinationen müssen der Klasse angehören, für die die Führerscheinbewerber eine Fahrerlaubnis erwerben möchten.

4. Dauer und Inhalt der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen

Die Dauer der Prüfung und die bei der Prüfung zurückgelegte Strecke müssen für die Beurteilung der in Nummer 3 genannten Fähigkeiten und Verhaltensweisen ausreichen.




ANHANG VI

MINDESTANFORDERUNGEN AN FAHRERSCHULUNG UND FAHRPRÜFUNG FÜR KRAFTRÄDER DER KLASSE A (STUFENWEISER ZUGANG)

1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um

 die Schulung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c zu genehmigen und zu überwachen oder

 für die Abhaltung der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c zu sorgen.

2.1 Dauer der Fahrerschulung:

 mindestens 7 Stunden.

3. Inhalt der Fahrerschulung

 Die Fahrerschulung erstreckt sich auf alle in Anhang II Nummer 6 aufgeführten Aspekte:

 jeder Schulungsteilnehmer muss am praktischen Teil der Schulung teilnehmen und seine Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf öffentlichen Straßen unter Beweis stellen;

 die für die Schulung verwendeten Krafträder müssen der Klasse angehören, für die die Führerscheinbewerber eine Fahrerlaubnis erwerben möchten.

4. Dauer und Inhalt der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen

Die Dauer der Prüfung und die bei der Prüfung zurückgelegte Strecke müssen für die Beurteilung der in Nummer 3 genannten Fähigkeiten und Verhaltensweisen ausreichen.




ANHANG VII

Teil A

AUFGEHOBENE RICHTLINIE MIT IHREN NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

(siehe Artikel 17)



Richtlinie 91/439/EWG des Rates (1)

(ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1)

Richtlinie 94/72/EG des Rates

(ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 86)

Richtlinie 96/47/EG des Rates

(ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 1)

Richtlinie 97/26/EG des Rates

(ABl. L 150 vom 7.6.1997, S. 41)

Richtlinie 2000/56/EG der Kommission

(ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 45)

Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, nur Artikel 10 Absatz 2

(ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4)

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, nur Anhang II Nummer 24

(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1)

(1)   Die Richtlinie 91/439/EWG wurde auch durch folgenden, nicht aufgehobenen Rechtsakt geändert: Die Beitrittsakte von 1994.

Teil B

FRISTEN FÜR DIE UMSETZUNG IN NATIONALES RECHT UND ANWENDUNGSFRISTEN

(siehe Artikel 17)



Richtlinie

Umsetzungsfrist

Beginn der Anwendung

Richtlinie 91/439/EWG

1. Juli 1994

1. Juli 1996

Richtlinie 94/72/EG

-

1. Januar 1995

Entscheidung 96/427/EG

-

16. Juli 1996

Richtlinie 96/47/EG

1. Juli 1996

1. Juli 1996

Richtlinie 97/26/EG

1. Januar 1998

1. Januar 1998

Richtlinie 2000/56/EG

30. September 2003

30. September 2003, 30. September 2008 (Anhang II, Nummer 6.2.5) und 30. September 2013 (Anhang II, Nummer 5.2)

Richtlinie 2003/59/EG

10. September 2006

10. September 2008 (Personenbeförderung) und 10. September 2009 (Güterbeförderung)




ANHANG VIII

ENTSPRECHUNGSTABELLE



Richtlinie 91/439/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1 Satz 1

Artikel 1 Absatz 1 Satz 1

Artikel 1 Absatz 1 Satz 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1 Satz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1

 

Artikel 3 Absatz 2

 

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 4 Absatz 1 Satz 1

Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 3 erster Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 fünfter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe f

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe g

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 siebter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe j

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 achter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe k

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 fünfter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe h

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich einleitende Worte

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe i

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich erster Untergedankenstrich

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich

Artikel 3 Absatz 3 einleitende Worte

Artikel 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 1 Satz 3

Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Absatz 1

Artikel 4 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3 dritter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 3 erster Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 3 vierter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 4 erster Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 3 fünfter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 4 Absatz 5 Satz 1

Artikel 4 Absatz 5 Satz 2

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 6 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 4 Absatz 1 Satz 2

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a dritter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich

 

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich erste Alternative

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Absatz 5

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich zweite Alternative

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich erste und zweite Alternative

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe g zweiter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich dritte und vierte Alternative

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e dritter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erster Gedankenstrich erste und zweite Alternative

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe k zweiter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erster Gedankenstrich dritte und vierte Alternative

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe i zweiter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 6 Unterabsätze 3 und 4

Artikel 7 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 7 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe c

Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe d

Artikel 7a Absatz 1

Artikel 7a Absatz 2

Artikel 8

Artikel 7b

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 8

Artikel 11

Artikel 9

Artikel 12

Artikel 10

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 11

Artikel 14

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 13

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 18

Artikel 14

Artikel 19

Anhang I

Anhang Ia

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang III

Anhang IV

Anhang V

Anhang VI



( 1 ) ABl. C 112 vom 30.4.2004, S. 34.

( 2 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. Februar 2005 (ABl. C 304 E vom 1.12.2005, S. 202), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. September 2006 (ABl. C 295 E vom 5.12.2006, S. 1), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2006.

( 3 ) ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

( 4 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

( 5 ) ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/30/EG der Kommission (ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17).

( 6 ) ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4. Geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

( 7 ) ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.

( 8 ) ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.

( 9 ) Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14. September 2000 zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein (ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 45).

( 10 ) ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 56.

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