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Document 01964A1229(01)-20040501

Consolidated text: Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei (64/733/EWG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1964/732/2004-05-01

Konsolidierter TEXT: 21964A1229(01) — DE — 01.05.2004

1964A1229 — DE — 01.05.2004 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

ABKOMMEN

zur Gründung einer Assoziation zwischen der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ und der Türkei

(64/733/EWG)

(ABl. P 217, 29.12.1964, p.3687)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

Zusatzprotokoll 

  L 293

4

29.12.1972

►M2

Finanzprotokoll 

  L 293

57

29.12.1972

►M3

Abkommen über die Erzeugnisse, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen

  L 293

63

29.12.1972

►M4

Briefwechsel betreffend die Änderung des Artikels 7 des Anhangs 6 des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei

  L 34

8

7.2.1974

►M5

Ergänzungsprotokoll zum Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu der Gemeinschaft

  L 361

2

31.12.1977

►M6

Ergänzungsprotokoll über die Erzeugnisse, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen

  L 361

187

31.12.1977

►M7

Ergänzungsprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei

  L 53

91

27.2.1988

►M8

Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union

  L 254

58

30.9.2005




▼B

ABKOMMEN

zur Gründung einer Assoziation zwischen der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ und der Türkei

(64/733/EWG)

TEXT DES ABKOMMENS

PROTOKOLLE

INHALTSVERZEICHNIS

Präambel

Titel I: Grundsätze

Titel II : Durchführung der Übergangsphase

Kapitel 1: Zollunion

Kapitel 2: Landwirtschaft

Kapitel 3: Sonstige Bestimmungen wirtschaftlicher Art

Titel III: Allgemeine und Schlußbestimmungen

Protokoll Nr. 1: Vorläufiges Protokoll

Protokoll Nr. 2: Finanzprotokoll



PRÄAMBEL

Seine Majestät der König der Belgier,

Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland,

Der Präsident der Französischen Republik,

Der Präsident der Italienischen Republik,

Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg,

Ihre Majestät die Königin der Niederlande

und der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

einerseits und

Der Präsident der Republik Türkei

andererseits —

in dem festen Willen, immer engere Bande zwischen dem türkischen Volk und den in der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ vereinten Völkern zu schaffen,

entschlossen, durch einen beschleunigten wirtschaftlichen Fortschritt und durch eine harmonische Erweiterung des Handelsverkehrs die stetige Besserung der Lebensbedingungen in der Türkei und innerhalb der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ zu sichern sowie den Abstand zwischen der türkischen Wirtschaft und der Wirtschaft der Mitgliedstaaten der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ zu verringern,

unter Berücksichtigung der besonderen Probleme, die sich beim Aufbau der türkischen Wirtschaft stellen, und der Notwendigkeit, der Türkei während einer bestimmten Zeit eine Wirtschaftshilfe zu gewähren,

in der Erkenntnis, daß die Hilfe, welche die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ dem türkischen Volk bei seinem Bemühen um die Besserung seiner Lebenshaltung zuteil werden läßt, später den Beitritt der Türkei zur ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ erleichtern wird,

gewillt, durch gemeinsames Streben nach dem hohen Ziel des Vertrages zur Gründung der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ Frieden und Freiheit zu wahren und zu festigen —

haben beschlossen, ein Abkommen zu schließen, durch das im Einklang mit Artikel 238 des Vertrages zur Gründung der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ zwischen dieser ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ und der Türkei eine Assoziation hergestellt wird, und haben hierfür als Bevollmächtigte ernannt:

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER:

Herrn Paul-Henri Spaak, Stellvertretender Ministerpräsident und Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:

Herrn Dr. Gerhard Schröder, Bundesminister des Auswärtigen;

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK:

Herrn Maurice Couve de Murville, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:

Herrn Emilio Colombo, Schatzminister;

IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG:

Herrn Eugène Schaus, Stellvertretender Ministerpräsident und Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE:

Herrn Joseph M.A.H. Luns, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT:

Herrn Joseph M.A.H. Luns, Amtierender Präsident des Rates der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ und Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande;

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TÜRKEI:

Herrn Feridun Cemal Erkin, Minister für Auswärtige Angelegenheiten.

DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie

folgt ÜBEREINGEKOMMEN:



TITEL I

GRUNDSÄTZE

Artikel 1

Durch dieses Abkommen wird eine Assoziation zwischen der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ und der Türkei begründet.

Artikel 2

(1)  Ziel des Abkommens ist es, eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unter voller Berücksichtigung der Notwendigkeit zu fördern, daß hierbei der beschleunigte Aufbau der türkischen Wirtschaft sowie die Hebung des Beschäftigungsstandes und der Lebensbedingungen des türkischen Volkes gewährleistet werden.

(2)  Zur Verwirklichung der in Absatz (1) genannten Ziele ist die schrittweise Errichtung einer Zollunion nach Maßgabe der Artikel 3, 4 und 5 vorgesehen.

(3)  Die Assoziation umfaßt

a) eine Vorbereitungsphase,

b) eine Übergangsphase,

c) eine Endphase.

Artikel 3

(1)  Während der Vorbereitungsphase festigt die Türkei ihre Wirtschaft mit Hilfe der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ , um die ihr in der Übergangs- und Endphase erwachsenden Verpflichtungen erfüllen zu können.

Die näheren Einzelheiten dieser Vorbereitungsphase und insbesondere der Hilfe der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ werden im Vorläufigen Protokoll und im Finanzprotokoll geregelt, die dem Abkommen anliegen.

(2)  Die Vorbereitungsphase dauert fünf Jahre, sofern sie nicht gemäß den Bestimmungen des Vorläufigen Protokolls verlängert wird.

Die Überleitung zur Übergangsphase vollzieht sich nach Maßgabe des Artikels 1 des Vorläufigen Protokolls.

Artikel 4

(1)  Während der Übergangsphase gewährleisten die Vertragsparteien auf Grund gegenseitiger und gegeneinander ausgewogener Verpflichtungen:

 die schrittweise Errichtung einer Zollunion zwischen der Türkei und der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ ;

 die Annäherung der türkischen Wirtschaftspolitik und derjenigen der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ , um das ordnungsgemäße Funktionieren der Assoziation und die Entwicklung des dazu erforderlichen gemeinsamen Handelns zu ermöglichen.

(2)  Die Übergangsphase darf, soweit nicht künftig Ausnahmen vereinbart werden, nicht länger als zwölf Jahre dauern. Derartige Ausnahmen dürfen jedoch die endgültige Errichtung der Zollunion innerhalb einer angemessenen Frist nicht behindern.

Artikel 5

Die Endphase beruht auf der Zollunion; sie schließt eine verstärkte Koordinierung der Wirtschaftspolitiken der Vertragsparteien ein.

Artikel 6

Um die Anwendung und schrittweise Entwicklung der Assoziationsregelung sicherzustellen, treten die Vertragsparteien in einem Assoziationsrat zusammen; dieser wird im Rahmen der Befugnisse tätig, die ihm in dem Abkommen zugewiesen sind.

Artikel 7

Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu: Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Abkommen.

Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele des Abkommens gefährden könnten.



TITEL II

DURCHFÜHRUNG DER ÜBERGANGSPHASE

Artikel 8

Zur Verwirklichung der in Artikel 4 genannten Ziele bestimmt der Assoziationsrat vor Beginn der Übergangsphase nach dem in Artikel 1 des Vorläufigen Protokolls geregelten Verfahren die Bedingungen, die Einzelheiten und den Zeitplan für die Durchführung der Bestimmungen bezüglich der einzelnen Sachbereiche des Vertrages zur Gründung der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ , die zu berücksichtigen sind; dies gilt insbesondere für die in diesem Titel enthaltenen Sachbereiche sowie für Schutzklauseln aller Art, die sich als zweckmäßig erweisen.

Artikel 9

Die Vertragsparteien erkennen an, daß für den Anwendungsbereich des Abkommens unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die möglicherweise auf Grund von Artikel 8 noch erlassen werden, dem in Artikel 7 des Vertrages zur Gründung der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ verankerten Grundsatz entsprechend jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist.



Kapitel 1

Zollunion

Artikel 10

(1)  Die in Artikel 2 Absatz (2) vorgesehene Zollunion erstreckt sich auf den gesamten Warenaustausch.

(2)  Die Zollunion umfaßt

 bei der Ein- und Ausfuhr für die Mitgliedstaaten der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ und die Türkei untereinander das Verbot von Zöllen, Abgaben gleicher Wirkung, mengenmäßigen Beschränkungen sowie sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung, welche die eigene Erzeugung in einer den Zielen des Abkommens widersprechenden Weise schützen sollen;

 die Einführung des ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ Zolltarifs der Gemeinschaft durch die Türkei für ihren Handelsverkehr mit dritten Ländern sowie eine Angleichung an die sonstigen Außenhandelsbestimmungen der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ .



Kapitel 2

Landwirtschaft

Artikel 11

(1)  Die Assoziationsregelung umfaßt auch die Landwirtschaft und den Austausch landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß besonderen Regelungen, die der gemeinsamen Agrarpolitik der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ Rechnung tragen.

(2)  Unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind die Erzeugnisse zu verstehen, die in der dem Vertrag zur Gründung der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ als Anhang II beigefügten Liste in ihrer derzeitigen, gemäß Artikel 38 Absatz (3) jenes Vertrages ergänzten Fassung aufgeführt sind.



Kapitel 3

Sonstige Bestimmungen wirtschaftlicher Art

Artikel 12

Die Vertragsparteien vereinbaren, sich von den Artikeln 48, 49 und 50 des Vertrages zur Gründung der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ leiten zu lassen, um untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen.

Artikel 13

Die Vertragsparteien vereinbaren, sich von den Artikeln 52 bis 56 und 58 des Vertrages zur Gründung der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ leiten zu lassen, um untereinander die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit aufzuheben.

Artikel 14

Die Vertragsparteien vereinbaren, sich von den Artikeln 55, 56 und 58 bis 65 des Vertrages zur Gründung der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ leiten zu lassen, um untereinander die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs aufzuheben.

Artikel 15

Die Bedingungen und Einzelheiten der Ausdehnung der den Verkehr betreffenden Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Maßnahmen auf die Türkei werden unter Berücksichtigung der geographischen Lage der Türkei festgelegt.

Artikel 16

Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Grundsätze der Bestimmungen des Dritten Teils Titel I des Vertrages zur Gründung der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ über den Wettbewerb, die Steuern und die Angleichung der Rechtsvorschriften auch im Rahmen ihres Assoziationsverhältnisses anwendbar zu machen sind.

Artikel 17

Jeder Teilnehmerstaat des Abkommens betreibt die Wirtschaftspolitik, die erforderlich ist, um unter Gewährleistung einer beständigen und ausgewogenen Ausweitung seiner Wirtschaft und unter Wahrung eines stabilen Preisniveaus das Gleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz zu sichern und das Vertrauen in seine Währung aufrechtzuerhalten.

Er betreibt eine Konjunkturpolitik und insbesondere Finanz- und Währungspolitik, die der Verwirklichung dieser Ziele dient.

Artikel 18

Jeder Teilnehmerstaat des Abkommens betreibt auf dem Gebiet der Wechselkurse eine Politik, welche die Verwirklichung der Ziele der Assoziation ermöglicht.

Artikel 19

Die Mitgliedstaaten der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ und die Türkei genehmigen in der Währung des Landes, in dem der Gläubiger oder Begünstigte ansässig ist, die Zahlungen oder Transfers, die sich auf den Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr beziehen, sowie den Transfer von Kapitalbeträgen und Arbeitsentgelten, soweit der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Personenverkehr zwischen ihnen nach dem Abkommen liberalisiert ist.

Artikel 20

Die Vertragsparteien konsultieren einander, um den zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens dienenden Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ und der Türkei zu erleichtern.

Sie werden sich bemühen, alle Möglichkeiten zu ermitteln, um Kapitalanlagen aus den Staaten der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ in der Türkei zum Aufbau der türkischen Wirtschaft zu fördern.

Die in einem Mitgliedstaat ansässigen.Personen haben Anspruch auf sämtliche Vorteile, namentlich auf devisen- und steuerrechtlichem Gebiet, welche die Türkei einem anderen Mitgliedstaat oder einem dritten Land bei der Behandlung ausländischen Kapitals gewährt.

Artikel 21

Die Vertragsparteien vereinbaren, ein Konsultationsverfahren auszuarbeiten, um ihre Handelspolitiken gegenüber dritten Ländern koordinieren und ihre gegenseitigen Interessen auf diesem Gebiet, unter anderem im Falle eines späteren Beitritts dritter Länder zur ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ oder ihrer späteren Assoziierung mit dieser, wahren zu können.



TITEL III

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22

(1)  Zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens und in den darin vorgesehenen Fällen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zu fassen. Jede der beiden Parteien ist verpflichtet, die zur Durchführung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfehlungen abgeben.

(2)  Der Assoziationsrat überprüft regelmäßig die Auswirkungen der Assoziationsregelung unter Berücksichtigung der Ziele des Abkommens. Während der Vorbereitungsphase beschränkt sich diese Prüfung jedoch auf einen Meinungsaustausch.

(3)  Mit Beginn der Übergangsphase faßt der Assoziationsrat geeignete Beschlüsse in Fällen, in denen ein gemeinsames Tätigwerden der Vertragsparteien erforderlich erscheint, um bei der Durchführung der Assoziationsregelung eines der Ziele des Abkommens zu erreichen, und in denen die hierfür erforderlichen Befugnisse in dem Abkommen nicht vorgesehen sind.

Artikel 23

Der Assoziationsrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Rates und der Kommission der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ einerseits und Mitgliedern der türkischen Regierung andererseits.

Die Mitglieder des Assoziationsrats können sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung vertreten lassen.

Der Assoziationsrat handelt einstimmig.

Artikel 24

Der Vorsitz im Assoziationsrat wird von einem Vertreter der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ und einem Vertreter der Türkei abwechselnd für sechs Monate wahrgenommen. Die Amtszeit des ersten Vorsitzenden kann durch Beschluß des Assoziationsrats verkürzt werden.

Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Er kann die Einsetzung jeglicher Ausschüsse beschließen, die geeignet sind, ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die Einsetzung eines Ausschusses, der die für das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens erforderliche Kontinuität der Zusammenarbeit gewährleistet.

Der Assoziationsrat bestimmt die Aufgaben und die Zuständigkeit dieser Ausschüsse.

Artikel 25

(1)  Jede Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit jeder Streitigkeit in bezug auf Anwendung oder Auslegung des Abkommens befassen, soweit sie die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ , einen Mitgliedstaat der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ oder die Türkei betrifft.

(2)  Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluß beilegen; er kann ferner beschließen, die Beilegung der Streitigkeit dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften oder irgendeinem anderen bestehenden Gericht zu unterbreiten.

(3)  Jede Partei ist verpflichtet, die zur Durchführung des Beschlusses oder Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(4)  Der Assoziationsrat legt nach Maßgabe des Artikels 8 die Einzelheiten eines Schiedsverfahrens oder eines sonstigen Gerichtsverfahrens fest, das die Vertragsparteien während der Übergangs- und Endphase des Abkommens einleiten können, falls es nicht gelingt, die Streitigkeit nach Absatz (2) beizulegen.

Artikel 26

Das Abkommen gilt nicht für die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse.

Artikel 27

Der Assoziationsrat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die erforderliche Zusammenarbeit und Fühlungnahme zwischen dem Europäischen Parlament, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und den anderen Organen der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ einerseits und dem türkischen Parlament und den entsprechenden türkischen Organen andererseits zu erleichtern.

Während der Vorbereitungsphase beschränkt sich diese Fühlungnahme jedoch auf die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem türkischen Parlament.

Artikel 28

Sobald das Funktionieren des Abkommens es in Aussicht zu nehmen gestattet, daß die Türkei die Verpflichtungen aus dem Vertrag zur Gründung der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ vollständig übernimmt, werden die Vertragsparteien die Möglichkeit eines Beitritts der Türkei zur ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ prüfen.

▼M8

Artikel 29

Dieses Abkommen gilt für das Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, nach Maßgabe des Vertrags, und für das Gebiet der Republik Türkei.

▼B

Artikel 30

Die von den Vertragsparteien einvernehmlich dem Abkommen beigefügten Protokolle sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 31

Das Abkommen bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften und wird für die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ verbindlich geschlossen durch einen Beschluß des Rates gemäß dem Vertrag zur Gründüng der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ ; der Beschluß wird den Parteien des Abkommens notifiziert.

Die vorstehend erwähnten Ratifikationsurkunden und Akte zur Notifizierung des Abschlusses werden in Brüssel ausgetauscht.

Artikel 32

Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Austausch der in Artikel 31 genannten Ratifikationsurkunden und Notifizierungsakte folgt.

Artikel 33

Das Abkommen ist in zwei Urschriften abgefaßt, jede in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und türkischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

PROTOKOLL Nr. 1

Vorläufiges Protokoll



DIE VERTRAGSPARTEIEN —

in dem Bewußtsein der Bedeutung, die die Ausfuhr von Tabak, getrockneten Weintrauben, getrockneten Feigen und Haselnüssen insbesondere während der Vorbereitungsphase für die türkische Wirtschaft hat,

in dem Wunsche, das in Artikel 3 des Assoziierungsabkommens vorgesehene Vorläufige Protokoll festzulegen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:



Artikel 1

(1)  Vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens prüft der Assoziationsrat, ob er bei Berücksichtigung der Wirtschaftslage der Türkei die Vorschriften über die Bedingungen, die Einzelheiten und den Zeitplan der Verwirklichung der in Artikel 4 des Abkommens vorgesehenen Übergangsphase in Form eines Zusatzprotokolls festlegen kann.

Das Zusatzprotokoll wird von den Vertragsparteien unterzeichnet und tritt nach Abschluß ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren in Kraft.

(2)  Konnte das Zusatzprotokoll bis zum Ende des fünften Jahres nicht festgelegt werden, so wird nach Ablauf einer vom Assoziationsrat zu bestimmenden Frist, die nicht mehr als drei Jahre betragen darf, das in Absatz (1) vorgesehene Verfahren erneut eingeleitet.

(3)  Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten bis zum Inkrafttreten des Zusatzprotokolls fort, höchstens aber bis zum Ende des zehnten Jahres.

Konnte das Zusatzprotokoll zwar festgelegt werden, aber nicht vor Ablauf des zehnten Jahres in Kraft treten, so verlängert sich die Geltungsdauer des Vorläufigen Protokolls um höchstens ein Jahr.

Falls das Zusatzprotokoll bis zum Ende des neunten Jahres nicht festgelegt werden konnte, so beschließt der Assoziationsrat über die Regelung, die nach Ablauf des zehnten Jahres für die Vorbereitungsphase gelten soll.

Artikel 2

Mit Inkrafttreten dieses Protokolls eröffnen die Mitgliedstaaten der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ für ihre Einfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus der Türkei jährlich folgende Zollkontingente:

a)  24.01 — Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle



Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion …

1 250 Tonnen

Bundesrepublik Deutschland …

6 600 Tonnen

Frankreich …

2 550 Tonnen

Italien …

1 500 Tonnen

Niederlande …

600 Tonnen

Bis zur Höhe dieser Zollkontingente wendet jeder Mitgliedstaat den gleichen Zollsatz an, den er im Rahmen des am 9. Juli 1961 von der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ unterzeichneten Assoziierungsabkommens auf Einfuhren der gleichen Erzeugnisse anwendet.

b)  ex 08.04 — getrocknete Weintrauben (in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 15 kg oder weniger)



Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion

3 250 Tonnen

Bundesrepublik Deutschland.

9 750 Tonnen

Frankreich

2 800 Tonnen

Italien

7 700 Tonnen

Niederlande

6 500 Tonnen

Bis zur Höhe dieser Zollkontingente wendet jeder Mitgliedstaat den gleichen Zollsatz an, den er im Rahmen des am 9. Juli 1961 von der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ unterzeichneten Assoziierungsabkommens auf Einfuhren der gleichen Erzeugnisse anwendet.

c)  ex 08.03 — getrocknete Feigen (in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 15 kg oder. weniger)



Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion

840 Tonnen

Bundesrepublik Deutschland

5 000 Tonnen

Frankreich

7 000 Tonnen

Niederlande

160 Tonnen

Im Rahmen dieser Zollkontingente wendet jeder Mitgliedstaat bis zur letzten Annäherung der Zollsätze der Mitgliedstaaten der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ an den Gemeinsamen Zolltarif für getrocknete Feigen einen Zollsatz an, der dem Ausgangszollsatz im Sinne des Artikels 14 Absatz (1) des Vertrages zur Gründung der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ , vermindert um die Hälfte der Zollsenkungen, welche die Mitgliedstaaten der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ sich gegenseitig gewähren, entspricht.

Sollte das Vorläufige Protokoll zum Zeitpunkt der letzten Annäherung der Zollsätze der Mitgliedstaaten der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ an den Gemeinsamen Zolltarif für getrocknete Feigen noch in Kraft sein, so trifft die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ die erforderlichen Zollmaßnahmen, um der Türkei unter Berücksichtigung des Artikels 3 Handels Vergünstigungen zu gewähren, die den ihr nach vorstehendem Absatz zugesicherten gleichwertig sind.

d)  ex 08.05 — Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne äußere Schalen oder enthäutet: Haselnüsse



Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion

540 Tonnen

Bundesrepublik Deutschland

14 500 Tonnen

Frankreich

1 250 Tonnen

Niederlande

710 Tonnen

Im Rahmen dieses Zollkontingents wendet jeder Mitgliedstaat der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ einen Wertzoll von 2,5 v.H. an.

Außerdem heben die Mitgliedstaaten der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ mit Inkrafttreten des Abkommens für dieses Erzeugnis die innergemeinschaftlichen Zölle auf und wenden den Gemeinsamen Zolltarif in vollem Umfang an.

Artikel 3

Beginnend mit der letzten Annäherung der Zölle der Mitgliedstaaten der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ für die in Artikel 2 genannten Erzeugnisse an den Gemeinsamen Zolltarif eröffnet die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ jährlich zugunsten der Türkei Zollkontingente in einem Umfang, der der Summe der zu diesem Zeitpunkt von den einzelnen Staaten eröffneten Kontingente entspricht. Dieses Verfahren findet unbeschadet der Beschlüsse Anwendung, die der Assoziationsrat etwa gemäß Artikel 4 für das folgende Kalenderjahr gefaßt hat.

Für Haselnüsse gilt dieses Verfahren jedoch erst dann, wenn die Angleichung der für die drei übrigen Erzeugnisse geltenden Zölle der Mitgliedstaaten der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ an den Gemeinsamen Zolltarif verwirklicht ist.

Artikel 4

Vom zweiten Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens an kann der Assoziationsrat Erhöhungen der in Artikel 2 und 3 genannten Zollkontingente beschließen. Diese Erhöhungen bleiben bestehen, sofern der Assoziationsrat nicht anders beschließt. Jede Erhöhung wird erst mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam.

Artikel 5

Falls das Inkrafttreten des Abkommens nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres zusammenfällt, eröffnen die Mitgliedstaaten der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ für den Zeitraum vom Inkrafttreten des Abkommens bis zum Beginn des folgenden Kalenderjahres Zollkontingente, deren Umfang für jeden Monat zwischen dem Inkrafttreten des Abkommens und dem Beginn des folgenden Kalenderjahres ein Zwölftel der in Artikel 2 genannten Mengen beträgt.

Der Assoziationsrat kann jedoch nach Inkrafttreten des Abkommens Erhöhungen der sich aus der Anwendung des Absatzes 1 ergebenden Zollkontingente beschließen, um dem jahreszeitlich bedingten Charakter der Ausfuhren der betreffenden Erzeugnisse Rechnung zu tragen.

Artikel 6

Nach Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens kann der Assoziationsrat Maßnahmen beschließen, die geeignet sind, den Absatz anderer als der in Artikel 2 genannten Erzeugnisse auf dem Markt der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ zu fördern.

Artikel 7

Nach der Einführung einer gemeinsamen Agrarpolitik für Tabak, Haselnüsse oder getrocknete Feigen trifft die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ diejenigen Maßnahmen, die etwa erforderlich sind, um der Türkei unter Berücksichtigung der für diese gemeinsame Agrarpolitik vorgesehenen Regelung Ausfuhrmöglichkeiten zu erhalten, die den ihr in diesem Protokoll zugesicherten gleichwertig sind.

Artikel 8

Falls die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ Zollkontingente für die in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Erzeugnisse eröffnet, wird die Türkei hinsichtlich der Höhe der im Rahmen dieser Zollkontingente anwendbaren Zollsätze nicht ungünstiger behandelt als irgendein Land, das nicht Partei des Abkommens ist.

Artikel 9

Die Türkei bemüht sich, die Meistbegünstigung, die sie einem oder mehreren Mitgliedstaaten der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ gewährt, auf alle Mitgliedstaaten auszudehnen.

Artikel 10

Jede Vertragspartei kann von der Vorbereitungsphase an den Assoziationsrat mit allen etwaigen Schwierigkeiten auf dem Gebiet des Niederlassungsrechts, des Dienstleistungsverkehrs, des Verkehrs und des Wettbewerbs befassen. Gegebenenfalls kann der Assoziationsrat an die Vertragsparteien zweckdienliche Empfehlungen zur Behebung dieser Schwierigkeiten richten.

Artikel 11

Dieses Protokoll ist dem Abkommen als Anhang beigefügt.

PROTOKOLL Nr. 2

Finanzprotokoll



DIE VERTRAGSPARTEIEN —

in dem Bestreben, den beschleunigten Aufbau der türkischen Wirtschaft zu fördern, um die Erreichung der Ziele des Assoziierungsabkommens zu erleichtern —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:



Artikel 1

Finanzierungsanträge für Investitionsvorhaben, die zur Erhöhung der Produktivität der türkischen Wirtschaft beitragen, die Verwirklichung der Ziele des Abkommens fördern und sich in den Rahmen des türkischen Entwicklungsplans einfügen, können vom türkischen Staat und von türkischen Unternehmen bei der Europäischen Investitionsbank eingereicht werden, die sie über die Weiterbehandlung ihrer Anträge unterrichtet.

Artikel 2

Die genehmigten Anträge werden durch Darlehen finanziert. Der Betrag dieser Darlehen kann sich auf insgesamt 175 Millionen Rechnungseinheiten belaufen und im Laufe von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens gebunden werden.

Artikel 3

Finanzierungsanträge, die von türkischen Unternehmen gestellt werden, können nur mit Zustimmung der türkischen Regierung genehmigt werden.

Artikel 4

(1)  Die Darlehen werden nach Maßgabe der wirtschaftlichen Merkmale der Vorhaben gewährt, zu deren Finanzierung sie bestimmt sind.

(2)  Bei Darlehen, die insbesondere für Investitionen mit verdeckter oder langfristiger Rentabilität gewährt werden, können Sonderbedingungen wie niedrigere Zinssätze, längere Tilgungsfristen, Karenzzeiten und gegebenenfalls andere besondere Rückzahlungsmodalitäten eingeräumt werden, um der Türkei die Bedienung dieser Darlehen zu erleichtern.

(3)  Wird ein Darlehen nicht dem türkischen Staat selbst, sondern einem Unternehmen oder einer Körperschaft bewilligt, so wird die Gewährung dieses Darlehens davon abhängig gemacht, daß der türkische Staat Bürgschaft leistet.

Artikel 5

(1)  Die Bank kann die Gewährung der Darlehen von Bedingungen der Auftragsvergabe oder Ausschreibungen abhängig machen. Die Beteiligung an der Auftragsvergabe oder an den Ausschreibungen steht zu gleichen Wettbewerbsbedingungen allen natürlichen und juristischen Personen offen, welche die Staatszugehörigkeit der Türkei oder eines Mitgliedstaats der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ besitzen.

(2)  Mit den Darlehen können sowohl Ausgaben für die Einfuhr als auch inländische Ausgaben bestritten werden, die zur Verwirklichung von genehmigten Investitionsvorhaben erforderlich sind.

(3)  Die Bank achtet darauf, daß die Mittel so wirtschaftlich wie möglich und im Einklang mit den Zielen des Abkommens verwendet werden.

Artikel 6

Die Türkei verpflichtet sich, den Darlehensschuldnern den Erwerb der erforderlichen Devisen für den Tilgungs- und Zinsendienst der Darlehen zu gestatten.

Artikel 7

Der im Rahmen dieses Protokolls geleistete Beitrag zur Verwirklichung bestimmter Vorhaben kann in Form einer Beteiligung an Finanzierungen erfolgen, an denen sich insbesondere dritte Staaten, internationale Finanzorgane oder Behörden sowie Kredit- und Entwicklungsinstitute der Türkei oder der Mitgliedstaaten der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ beteiligen können.

Artikel 8

Die zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Türkei nach Maßgabe des Abkommens und dieses Protokolls gewährte Hilfe bildet eine Ergänzung der eigenen Bemühungen des türkischen Staates.

Artikel 9

Dieses Protokoll ist dem Abkommen als Anhang beigefügt.

Zu URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diese Schlußakte gesetzt.

Geschehen zu Ankara am zwölften September neunzehnhundertdreiundsechzig.

Pour Sa Majeste le Roi des Beiges,

Voor Zijne Majesteit de Koning der Beigen,

Paul-Henri SPAAK

Türkiye Cumhurbaskanı adina,

Feridun CEMAL ERKIN

Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland,

Gerhard SCHRÖDER

Pour le Président de la République française,

Maurice GOUVE de MURVILLE

Per il Presidente della Repubblica italiana,

Emilio COLOMBO

Pour Son Altesse Royale la Grande-Duchesse de Luxembourg,

Eugene SCHAUS

Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden,

Joseph M. A. H. LUNS

Im Namen des Rates der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ ,

Pour le Conseil de la ►M8  Communauté européenne ◄ ,

Per il Consiglio della ►M8  Comunità europea ◄ ,

Voor de Raad der ►M8  Europese Gemeenschap ◄ ,

Joseph M. A. H. LUNS

▼M1

ZUSATZPROTOKOLL



PRÄAMBEL

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE

und

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

einerseits und

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TÜRKEI

andererseits —

IN DER ERWÄGUNG, daß das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ und der Türkei nach der Vorbereitungsphase eine Übergangsphase der Assoziation vorsieht,

NACH FESTSTELLUNG, daß die Vorbereitungsphase weitgehend, entsprechend den Zielen des Assoziierungsabkommens zum Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen, im allgemeinen, und zur Ausweitung des Handelsverkehrs, im besonderen, zwischen der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ und der Türkei beigetragen hat,

DER ANSICHT, daß die Voraussetzungen für die Überleitung von der Vorbereitungsphase zur Übergangsphase gegeben sind,

ENTSCHLOSSEN, die Bestimmungen über die Bedingungen, die Einzelheiten und den Zeitplan für die Verwirklichung dieser Übergangsphase in Form eines Zusatzprotokolls festzulegen,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Vertragsparteien während der Übergangsphase auf Grund gegenseitiger, ausgewogener Verpflichtungen die schrittweise Errichtung einer Zollunion zwischen der Türkei und der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ sowie die Annäherung der türkischen Wirtschaftspolitik und derjenigen der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ sicherstellen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Assoziation und die Entwicklung des dazu erforderlichen gemeinsamen Handelns zu gewährleisten —

HABEN als Bevollmächtigte ERNANNT:

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER:

Herrn Pierre HARMEL,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:

Herrn Walter SCHEEL,

Bundesminister des Auswärtigen;

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK:

Herrn Maurice SCHUMANN,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:

Herrn Mario PEDINI,

Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten;

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG:

Herrn Gaston THORN,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE:

Herrn J. M. A. H. LUNS,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN:

Herrn Walter SCHEEL,

Amtierender Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften;

Herrn Franco Maria MALFATTI,

Präsident der Kommission der Europäischen Gemeinschaften;

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TÜRKEI:

Herrn Ihsan Sabri ÇAGLAYANGIL,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

DIESE HABEN nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

folgende Bestimmungen VEREINBART, die dem Assoziierungsabkommen als Anhang beigefügt werden:



Artikel 1

Durch dieses Protokoll werden die Bedingungen, die Einzelheiten und der Zeitplan für die Verwirklichung der Übergangsphase festgelegt, die in Artikel 4 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ und der Türkei vorgesehen ist.



TITEL I

FREIER WARENVERKEHR

Artikel 2

(1)  Kapitel I Abschnitt I und Kapitel II dieses Titels gelten

a) für die in der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ oder in der Türkei hergestellten Waren einschließlich derjenigen Waren, die ganz oder teilweise unter Verwendung von Waren aus dritten Ländern hergestellt sind, welche sich in der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ oder in der Türkei im freien Verkehr befinden;

b) für Waren aus dritten Ländern, die sich in der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ oder in der Türkei im freien Verkehr befinden.

(2)  Als in der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ oder in der Türkei im freien Verkehr befindlich gelten diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die in der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ oder in der Türkei die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind.

(3)  Waren, die aus dritten Ländern in die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ oder in die Türkei eingeführt werden und für die wegen ihres Ursprungs oder ihrer Herkunft eine besondere Zollregelung gilt, sind nicht als dort im freien Verkehr befindlich anzusehen, wenn sie in das Gebiet der anderen Vertragspartei wiederausgeführt werden. Der Assoziationsrat kann jedoch nach von ihm festzulegenden Bedingungen Ausnahmen von dieser Regel vorsehen.

(4)  Die Absätze 1 und 2 werden nur auf Waren angewandt, die nach Unterzeichnung dieses Protokolls aus der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ oder aus der Türkei ausgeführt werden.

Artikel 3

(1)  Kapitel I Abschnitt I und Kapitel II dieses Titels gelten auch für diejenigen in der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ oder in der Türkei hergestellten Waren, die unter Verwendung von Waren aus dritten Ländern hergestellt sind, welche sich weder in der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ noch in der Türkei im freien Verkehr befanden. Die Anwendung dieser Vorschriften auf solche Waren setzt jedoch voraus, daß der Ausfuhrstaat eine Ausgleichsabgabe (Anteilzoll) erhebt, die einem Hundertsatz derjenigen Zölle entspricht, welche im Gemeinsamen Zolltarif für die bei der Herstellung verwendeten Waren aus dritten Ländern vorgesehen sind. Dieser Hundertsatz wird vom Assoziationsrat jeweils für den von ihm bestimmten Zeitabschnitt festgelegt und richtet sich nach der Zollsenkung für die betreffende Ware im Einfuhrstaat. Der Assoziationsrat regelt auch das Verfahren für die Erhebung des Anteilzolls und berücksichtigt dabei die Bestimmungen, die vor dem 1. Juli 1968 auf diesem Gebiet im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten galten.

(2)  Der Anteilzoll wird jedoch bei der Ausfuhr der nach Maßgabe dieses Artikels hergestellten Waren aus der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ oder aus der Türkei so lange nicht erhoben, wie für die Mehrzahl der in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführten Waren der Satz der Zollsenkung — unter Berücksichtigung der in diesem Protokoll festgelegten Zeitfolgen für die Zollsenkungen — 20 v. H. nicht übersteigt.

Artikel 4

Der Assoziationsrat regelt die Verfahren für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zur Anwendung der Artikel 2 und 3 unter Berücksichtigung der Verfahren, welche die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ für den Warenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten festgelegt hat.

Artikel 5

(1)  Ist eine der Vertragsparteien der Auffassung, daß Unterschiede, die sich aus der Anwendung der Zölle, der mengenmäßigen Beschränkungen oder irgendwelcher Maßnahmen gleicher Wirkung bei der Einfuhr oder aus einer sonstigen handelspolitischen Maßnahme ergeben, Verkehrsverlagerungen oder wirtschaftliche Schwierigkeiten für ihr eigenes Gebiet befürchten lassen, so kann sie den Assoziationsrat anrufen, der gegebenenfalls Verfahren zur Abwendung möglicher Schäden empfiehlt.

(2)  Treten Verkehrsverlagerungen oder wirtschaftliche Schwierigkeiten auf und wird dadurch nach Ansicht der betreffenden Vertragspartei ein sofortiges Handeln notwendig, so kann diese Vertragspartei selbst die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen; sie setzt den Assoziationsrat unverzüglich davon in Kenntnis; dieser kann beschließen, daß sie diese Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat.

(3)  Es sind mit Vorrang Maßnahmen zu wählen, die ein Mindestmaß an Störungen im Funktionieren der Assoziation und insbesondere in der normalen Entwicklung des Handelsverkehrs hervorrufen.

Artikel 6

In der Übergangsphase nehmen die Vertragsparteien, soweit dies für ein reibungsloses Funktionieren der Assoziation erforderlich ist, unter Berücksichtigung der zwischen den Mitgliedstaaten der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ bereits erreichten Angleichung eine Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Zollwesens vor.



KAPITEL I

ZOLLUNION



Abschnitt I

Abschaffung der Zölle zwischen der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ und der Türkei

Artikel 7

(1)  Die Vertragsparteien werden untereinander weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung einführen, noch werden sie die bei Inkrafttreten dieses Protokolls in ihren gegenseitigen Handelsbeziehungen angewandten Zölle oder Abgaben erhöhen.

(2)  jedoch ermächtigen, neue Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung einzuführen, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens erforderlich ist.

Artikel 8

Die zwischen der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ und der Türkei geltenden Einfuhrzölle sowie die Abgaben gleicher Wirkung werden nach Maßgaben der Artikel 9 bis 11 schrittweise abgeschafft.

Artikel 9

Bei Inkrafttreten dieses Protokolls beseitigt die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ die Zölle und die Abgaben gleicher Wirkung auf Einfuhren aus der Türkei.

Artikel 10

(1)  Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, nach dem die aufeinanderfolgenden Herabsetzungen von der Türkei vorgenommen werden, der gegenüber der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls tatsächlich angewandte Zollsatz.

(2)  Die Zeitfolge für die von der Türkei vorzunehmenden Herabsetzungen wird wie folgt festgelegt: Die erste Herabsetzung erfolgt bei Inkrafttreten dieses Protokolls. Die zweite und die dritte Herabsetzung werden drei bzw. fünf Jahre später durchgeführt. Die vierte und die folgenden Herabsetzungen erfolgen jährlich, so daß die letzte Herabsetzung am Ende der Übergangszeit vorgenommen wird.

(3)  Bei jeder Herabsetzung wird der Ausgangszollsatz für jedes Erzeugnis um 10 v. H. gesenkt.

Artikel 11

Abweichend von Artikel 10 Absätze 2 und 3 beseitigt die Türkei bei den in Anhang Nr. 3 aufgeführten Waren während eines Zeitraums. von zweiundzwanzig Jahren schrittweise die Ausgangszollsätze gegenüber der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ ; die Zeitfolge wird wie folgt festgelegt: Bei Inkrafttreten dieses Protokolls wird jeder Ausgangszollsatz um 5 v. H. gesenkt. Drei weitere Herabsetzungen um je 5 v. H. erfolgen drei, sechs und zehn Jahre später.

Acht weitere Herabsetzungen um je 10 v. H. werden zwölf, dreizehn, fünfzehn, siebzehn, achtzehn, zwanzig, einundzwanzig und zweiundzwanzig Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls vorgenommen.

Artikel 12

(1)  Um die Entwicklung einer neuen, bei Inkrafttreten dieses Protokolls in der Türkei noch nicht vorhandenen Verarbeitungsindustrie zu fördern, oder um die in dem jeweiligen türkischen Entwicklungsplan vorgesehene Expansion einer bereits bestehenden Verarbeitungsindustrie zu gewährleisten, kann die Türkei in den ersten acht Jahren der Übergangsphase in Anhang Nr. 3 die erforderlichen Änderungen unter folgenden Voraussetzungen vornehmen:

 Diese Änderungen betreffen insgesamt einen auf Grund der Zahlen des Jahres 1967 berechneten Einfuhrwert von höchstens 10 v. H. des Wertes der Einfuhr aus der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ im Jahre 1967.

 Der Wert der Einfuhr aller in Anhang Nr. 3 aufgeführten Waren aus der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ — ebenfalls berechnet auf der Gundlage der Einfuhrzahlen für 1967 — darf sich nicht erhöhen.

Die in die Liste in Anhang Nr. 3 neu aufgenommenen Waren können unverzüglich den nach Artikel 11 berechneten Zöllen unterworfen werden; die in dieser Liste gestrichenen Waren werden unverzüglich den nach Artikel 10 berechneten Zöllen unterworfen.

(2)  Die Türkei notifiziert dem Assoziationsrat die Maßnahmen, die sie gemäß Absatz 1 zu treffen beabsichtigt.

(3)  Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles kann der Assoziationsrat die Türkei während der Übergangsphase ermächtigen, im Rahmen von 10 v. H. der Einfuhren aus der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ im Jahre 1967 Einfuhrzölle für die der Regelung des Artikels 10 unterliegenden Erzeugnisse wiedereinzuführen, zu erhöhen oder festzulegen.

Durch diese Zollmaßnahmen dürfen bei jeder der davon betroffenen Tarifnummern die Zölle auf Einfuhren aus der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ auf höchstens 25 v. H. des Wertes erhöht werden.

▼M5

(4)  Der Assoziationsrat kann ferner während eines Übergangszeitraums beschließen, daß die der Türkei in Absatz 3 zuerkannte Berechtigung die Möglichkeit einschließt, an Stelle einer Wiedereinführung, Erhöhung oder Einführung von Zöllen mengenmäßige Beschränkungen einzuführen, sofern das festgesetzte Kontingent nicht weniger als 60 v. H. der Einfuhren der betreffenden Waren aus der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ im Laufe des Vorjahres be-trägt. Der Wert der im Jahr 1967 getätigten Einfuhren von Waren aus der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ , die durch diese mengenmäßigen Beschränkungen berührt werden, ist auf den Gesamtwert der in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Einfuhren anzurechnen.

Der Assoziationsrat setzt die Einzelheiten dieser Maßnahmen und die Bedingungen für ihre Beseitigung fest.

(5)  Abweichend von Absatz 4 gelten für den Zeitraum, in dem die Türkei den gemäß Artikel 22 Absätze 2 und 3 auf 40 v.H. festgesetzten konsolidierten Liberalisierungssatz anwendet, folgende Regeln:

Hat der Assoziationsrat innerhalb von 6 Monaten nach Vorlage des Antrags keinen Beschluß nach Absatz 4 gefaßt, so kann die Türkei nach Unterrichtung des Assoziationsrats jedoch frühestens ein Jahr nach Vorlage ihres Antrags mengenmäßige Beschränkungen, die die in Absatz 4 genannten Bedingungen erfüllen, wieder einführen.

Diese mengenmäßigen Beschränkungen dürfen insgesamt nicht mehr als 5 v.H. des Wertes der Einfuhren aus der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung im Jahr 1967 betreffen. Der Wert der durch diese mengenmäßigen Beschränkungen betroffenen Einfuhren des Jahres 1967, der auf der Grundlage der Einfuhren aus der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung berechnet wird, ist auf den in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Wert anzurechnen. Handelt es sich bei diesen mengenmäßigen Beschränkungen jedoch um Waren, die bei einer Erhöhung des konsolidierten Liberalisierungssatzes gemäß Artikel 22 Absatz 4 neu in die Liste aufgenommen wurden, so wird der Wert der Einfuhren auf der Grundlage der 1967 aus den ursprünglichen Mitgliedstaaten und den neuen Mitgliedstaaten getätigten Einfuhren errechnet.

Die Türkei nimmt gleichzeitig in die gemäß Artikel 22 Absatz 4 konsolidierte Liberalisierungsliste neue Waren auf, so daß der Gesamteinfuhrwert der in der Liste aufgeführten Waren aus der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ nicht vermindert wird.

Über die schrittweise Beseitigung der von der Türkei in Anwendung dieses Absatzes eingeführten mengenmäßigen Beschränkungen können Konsultationen im Assoziationsrat stattfinden.

(6)  Der Assoziationsrat kann Ausnahmen von den Absätzen 1, 3, 4 und 5 vorsehen.

▼M1

Artikel 13

(1)  Ungeachtet der Artikel 9 bis 11 können die Vertragsparteien die Erhebung von Zöllen auf die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführten Waren ganz oder teilweise aussetzen, und zwar insbesondere — soweit es die Türkei betrifft — im Hinblick auf die Erleichterung der Einfuhr gewisser Erzeugnisse, die zur Förderung ihrer wirtschaftlichen Entwicklung erforderlich sind; der anderen Vertragspartei muß davon Kenntnis gegeben werden.

(2)  Die Vertragsparteien sind bereit, ihre Zollsätze gegenüber der anderen Vertragspartei schneller als in den Artikeln 9 bis 11 vorgesehen herabzusetzen, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweiges dies zulassen. Der Assoziationsrat spricht entsprechende Empfehlungen aus.

Artikel 14

Beseitigt die Türkei eine Abgabe mit zollgleicher Wirkung gegenüber einem der Assoziation nicht angehörenden Land in einer schnelleren Zeitfolge, als sie in den Artikeln 10 und 11 vorgesehen ist, so gilt diese Zeitfolge auch für die Beseitigung dieser Abgabe gegenüber der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ .

Artikel 15

Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 beseitigen die Vertragsparteien spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls untereinander die Ausfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung.

Artikel 16

(1)  Artikel 7 Absatz 1 und die Artikel 8 bis 15 gelten auch für Finanzzölle.

(2)  Die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ und die Türkei teilen dem Assoziationsrat bei Inkrafttreten dieses Protokolls ihre Finanzzölle mit.

(3)  Die Türkei ist weiterhin berechtigt, diese Finanzzölle durch eine inländische Abgabe zu ersetzen, die den Bestimmungen des Artikels 44 entspricht.

(4)  Stellt der Assoziationsrat fest, daß die Ersetzung eines Finanzzolls in der Türkei auf ernstliche Schwierigkeiten stößt, so ermächtigt er die Türkei, diesen Zoll unter der Voraussetzung beizubehalten, daß er spätestens am Ende der Übergangsphase beseitigt wird. Die Ermächtigung ist binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Protokolls zu beantragen.

Die Türkei kann die betreffenden Zölle bis zu einer Beschlußfassung durch den Assoziationsrat vorläufig beibehalten.



Abschnitt II

Annahme des Gemeinsamen Zolltarifs durch die Türkei

Artikel 17

Die Angleichung des türkischen Zolltarifs an den Gemeinsamen Zolltarif wird während der Übergangsphase unter Zugrundelegung der von der Türkei gegenüber dritten Ländern zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls tatsächlich angewandten Zollsätze folgendermaßen durchgeführt:

1. Auf Waren, bei denen die zu dem genannten Zeitpunkt von der Türkei tatsächlich angewandten Zollsätze um höchstens 15 v. H. von den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs abweichen, werden ein Jahr nach der zweiten Herabsetzung der Zölle nach Artikel 10 die letzteren angewandt.

2. In den anderen Fällen wendet die Türkei ein Jahr nach der zweiten Herabsetzung der Zölle nach Artikel 10 Zollsätze an, durch die der Abstand zwischen dem bei Unterzeichnung dieses Protokolls tatsächlich angewandten Zollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs um 20 v. H. verringert wird.

3. Dieser Abstand wird bei der fünften und der siebten Herabsetzung der Zölle nach Artikel 10 abermals um 20 v. H. verringert.

4. Der Gemeinsame Zolltarif wird mit der zehnten Herabsetzung der Zölle nach Artikel 10 in vollem Umfang angewandt.

Artikel 18

Abweichend von Artikel 17 nimmt die Türkei bei den im Anhang Nr. 3 aufgeführten Waren die Angleichung ihres Zolltarifs während eines Zeitraums von zweiundzwanzig Jahren folgendermaßen vor:

1. Auf Waren, bei denen die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls von der Türkei tatsächlich angewandten Zollsätze um höchstens 15 v. H. von den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs abweichen, werden bei der vierten Herabsetzung der Zölle nach Artikel 11 die letzteren angewandt.

2. In den anderen Fällen wendet die Türkei bei der vierten Herabsetzung der Zölle nach Artikel 11 Zollsätze an, durch die der Abstand zwischen dem zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls tatsächlich angewandten Zollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs um 20 v. H. verringert wird.

3. Dieser Abstand wird bei der siebten und der neunten Herabsetzung der Zölle nach Artikel 11 um 30 bzw. 20 v. H. weiter verringert.

4. Der Gemeinsame Zolltarif wird am Ende des zweiundzwanzigsten Jahres in vollem Umfang angewandt.

Artikel 19

(1)  Hinsichtlich einiger Waren, die jedoch nicht mehr als 10 v. H. des Wertes der türkischen Gesamteinfuhr im Jahre 1967 ausmachen dürfen, kann die Türkei nach Konsultation im Assoziationsrat die nach den Artikeln 17 und 18 vorgeschriebenen Herabsetzungen ihrer Zölle gegenüber dritten Ländern bis zum Ende des zweiundzwanzigsten Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls aufschieben.

(2)  Hinsichtlich einiger Waren, die jedoch nicht mehr als 5 v. H. des Wertes der türkischen Gesamteinfuhr im Jahre 1967 ausmachen dürfen, kann die Türkei nach Konsultation im Assoziationsrat auch nach Ablauf eines Zeitraums von zweiundzwanzig Jahren gegenüber dritten Ländern höhere Zölle als die des Gemeinsamen Zolltarifs beibehalten.

(3)  Die Anwendung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 darf jedoch den freien Warenverkehr innerhalb der Assoziation nicht beeinträchtigen und darf nicht zur Inanspruchnahme des Artikels 5 durch die Türkei führen.

(4)  Die Türkei hält im Falle einer beschleunigten Angleichung ihres Zolltarifs an den Gemeinsamen Zolltarif eine Präferenz zugunsten der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ aufrecht, die dem Ergebnis entspricht, das mit dem Verfahren dieses Kapitels erzielt wird.

Bei den im Anhang Nr. 3 aufgeführten Waren ist eine Beschleunigung nicht vor Ende der Übergangsphase möglich, es sei denn mit vorheriger Genehmigung des Assoziationsrats.

(5)  Auf Zölle, für die die Ermächtigung nach Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 1 erteilt worden ist oder die von der Türkei nach Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 2 vorläufig aufrechterhalten werden dürfen, braucht die Türkei die Artikel 17 und 18 nicht anzuwenden. Nach Ablauf der Ermächtigung wendet sie die nach diesen Artikeln vorgeschriebenen Zölle an.

Artikel 20

(1)  Zur Förderung der Einfuhr bestimmter Waren aus Ländern, mit denen die Türkei zweiseitige Handelsabkommen geschlossen hat, kann die Türkei nach vorheriger Genehmigung des Assoziationsrats Zollkontingente zu ermäßigten oder Nullsätzen bewilligen, wenn das Funktionieren dieser Abkommen durch die Anwendung dieses Protokolls oder der zu seiner Durchführung ergriffenen Maßnahmen erheblich beeinträchtigt wird.

(2)  Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die in Absatz 1 genannten Zollkontingente die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) Der Gesamtwert dieser Kontingente darf jährlich 10 v. H. des durchschnittlichen Wertes der türkischen Einfuhr aus dritten Ländern während der drei letzten statistisch ausgewerteten Jahre nicht übersteigen, wobei die Einfuhr außer Betracht bleibt, die mit den in Anhang Nr. 4 erwähnten Mitteln getätigt wird. Von diesen 10 v. H. ist die zollfreie Einfuhr aus dritten Ländern im Rahmen des Anhangs Nr. 4 abzuziehen.

b) Bei jeder Ware darf der im Rahmen der Zollkontingente vorgesehene Einfuhrwert ein Drittel des durchschnittlichen Wertes der türkischen Einfuhr dieser Ware aus dritten Ländern während der drei letzten statistisch ausgewerteten Jahre nicht übersteigen.

(3)  Die Türkei notifiziert dem Assoziationsrat die Maßnahmen, die sie gemäß Absatz 2 zu treffen beabsichtigt.

Am Ende der Übergangsphase kann der Assoziationsrat entscheiden, ob Absatz 2 aufgehoben oder geändert werden soll.

(4)  Der Zollsatz eines Zollkontingents darf nicht niedriger sein als der von der Türkei für Einfuhren aus der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ tatsächlich angewandte Zollsatz.



KAPITEL II

BESEITIGUNG DER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN ZWISCHEN DEN VERTRAGSPARTEIEN

Artikel 21

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen zwischen den Vertragsparteien verboten.

Artikel 22

(1)  Die Vertragsparteien werden untereinander weder neue mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen noch Maßnahmen gleicher Wirkung einführen.

(2)  Diese Verpflichtung gilt jedoch bezüglich der Türkei bei Inkrafttreten dieses Protokolls nur für 35 v. H. ihrer privaten Einfuhr aus der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ im Jahre 1967. Dieser Hundertsatz wird drei bzw. acht, dreizehn und achtzehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls auf 40 bzw. 45, 60 und 80 v. H. erhöht.

(3)  Jeweils sechs Monate vor Beginn der drei letzten Erhöhungen prüft der Assoziationsrat die Folgen der Erhöhung des Liberalisierungssatzes für die wirtschaftliche Entwicklung der Türkei und beschließt gegebenenfalls im Hinblick auf eine beschleunigte wirtschaftliche Entwicklung der Türkei, daß die betreffende Erhöhung um eine von ihm festzusetzende Frist aufgeschoben wird.

Ergeht kein Beschluß, so wird die betreffende Erhöhung um ein Jahr verschoben. Das Prüfungsverfahren beginnt erneut sechs Monate vor Ablauf dieser Frist. Ein zweiter Aufschub um ein Jahr findet statt, wenn der Assoziationsrat wiederum keinen Beschluß faßt.

Am Ende dieser zweiten Frist führt die Türkei die Erhöhung des Liberalisierungssatzes durch, sofern kein gegenteiliger Beschluß des Assoziationsrats ergeht.

(4)  Die Liste der Waren, deren Einfuhr aus der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ in die Türkei liberalisiert ist, wird der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ bei Unterzeichnung dieses Protokolls notifiziert. Diese Liste wird gegenüber der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ konsolidiert. Die Listen der mit den Erhöhungen nach Absatz 2 jeweils liberalisierten Waren werden der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ notifiziert und gegenüber dieser konsolidiert.

(5)  Die Türkei kann mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen für liberalisierte, aber nicht auf Grund dieses Artikels konsolidierte Waren wieder einführen, sofern sie der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ Kontingente eröffnet, die mindestens 75 v. H. der durchschnittlichen Einfuhren aus der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ in den letzten drei Jahren vor der Weidereinführung dieser Beschränkungen ausmachen. Auf diese Kontingente findet Artikel 25 Absatz 4 Anwendung.

(6)  Die Türkei gewährt der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ auf jeden Fall eine nicht weniger günstige Behandlung als dritten Ländern.

Artikel 23

Unbeschadet des Artikels 22 Absatz 5 werden die Vertragsparteien in ihren gegenseitigen Handelsbeziehungen die bei Inkrafttreten dieses Protokolls bestehenden mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung nicht einschränkender gestalten.

Artikel 24

Die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ beseitigt bei Inkrafttreten dieses Protokolls alle mengenmäßigen Beschränkungen für Einfuhren aus der Türkei. Diese Liberalisierung wird gegenüber der Türkei konsolidiert.

Artikel 25

(1)  Die Türkei beseitigt schrittweise die mengenmäßigen Beschränkungen für Einfuhren aus der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2)  Ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls werden für die Einfuhr jeder der in der Türkei nicht liberalisierten Waren Einfuhrkontingente zugunsten der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ eröffnet. Diese Kontingente werden so festgesetzt, daß sie dem Durchschnitt der Einfuhren aus der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ während der drei letzten statistisch ausgewerteten Jahre entsprechen, wobei die Einfuhren außer Betracht bleiben, die unter einer der folgenden Bedingungen getätigt wurden:

a) mit Hilfe besonderer Unterstützungsmittel in Verbindung mit bestimmten Investitionsvorhaben,

b) ohne Devisenzuteilung,

c) im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der Investition von ausländischem Kapital.

(3)  Beträgt bei einer nicht liberalisierten Ware die Einfuhr aus der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls weniger als 7 v. H. der Gesamteinfuhr dieser Ware, so wird ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls ein Kontingent von 7 v. H. der Gesamteinfuhr festgesetzt.

(4)  Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls stockt die Türkei diese Kontingente insgesamt gegenüber dem Vorjahr um mindestens 10 v. H. des Gesamtwerts und um mindestens 5 v. H. des Wertes des Kontingents für jede Ware auf. Diese Werte werden alle zwei Jahre gegenüber dem vorhergehenden Zeitabschnitt im gleichen Verhältnis erhöht.

(5)  Vom dreizehnten Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls an wird jedes Kontingent alle zwei Jahre um mindestens 20 v. H. gegenüber dem vorhergehenden Zeitabschnitt aufgestockt.

(6)  Hat die Türkei im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls eine nicht liberalisierte Ware überhaupt nicht eingeführt, so werden die Einzelheiten für die Eröffnung und Aufstockung des Kontingents vom Assoziationsrat festgelegt.

(7)  Stellt der Assoziationsrat fest, daß die Einfuhr einer nicht liberalisierten Ware während zweier aufeinanderfolgender Jahre merklich geringer war als das eröffnete Kontingent, so darf dieses Kontingent bei der Berechnung des Gesamtwerts der Kontingente nicht mehr berücksichtigt werden. In diesem Fall hebt die Türkei die Kontingentierung dieser Ware gegenüber der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ auf.

(8)  Alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen in der Türkei müssen spätestens zweiundzwanzig Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls beseitigt sein.

Artikel 26

(1)  Die Vertragsparteien schaffen untereinander bis zum Ende eines Zeitraums von zweiundzwanzig Jahren alle Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen ab. Der Assoziationsrat empfiehlt unter Berücksichtigung der innergemeinschaftlichen Bestimmungen die Anpassungen, die während dieses Zeitabschnitts schrittweise vorzunehmen sind.

(2)  Unter Einhaltung der Zeitfolgen, die in den Artikeln 10 und 11 vorgesehen sind, beseitigt die Türkei schrittweise insbesondere die Kautionen, die von den Importeuren für die Einfuhr von Waren aus der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ gestellt werden müssen.

Ferner werden Kautionen von mehr als 140 v. H. des Zollwerts der aus der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ eingeführten Waren, soweit es sich um Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarifnummer 87.06 des Gemeinsamen Zolltarifs handelt, um Kautionen von mehr als 120 v. H. des gleichen Zollwerts, soweit es sich um andere Waren handelt, bei Inkrafttreten dieses Protokolls auf die vorstehend angegebenen Hundertsätze gesenkt.

Artikel 27

(1)  Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Vertragsparteien verboten.

Die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ und die Türkei beseitigen untereinander spätestens bis zum Ende der Übergangsphase die mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung.

(2)  Abweichend von Absatz 1 können die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ und die Türkei nach Konsultation im Assoziationsrat für Grundstoffe Ausfuhrbeschränkungen beibehalten oder einführen, soweit dies erforderlich ist, um die Entwicklung bestimmter Tätigkeitsbereiche ihrer Wirtschaft zu fördern oder einem etwaigen Mangel an Grundstoffen zu begegnen.

In diesem Fall eröffnet die betreffende Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein Kontingent; hierbei werden der Durchschnitt der Ausfuhr in den drei letzten statistisch ausgewerteten Jahren und die normale Entwicklung des Handels berücksichtigt, die sich aus der schrittweisen Verwirklichung der Zollunion ergibt.

Artikel 28

Die Türkei ist bereit, gegenüber der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ ihre mengenmäßigen Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen rascher als in den vorstehenden Artikeln vorgesehen zu beseitigen, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweiges dies zulassen. Der Assoziationsrat richtet entsprechende Empfehlungen an die Türkei.

Artikel 29

Die Artikel 21 bis 27 stehen den Einfuhr-, Ausfuhr-und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Artikel 30

(1)  Die Vertragsparteien formen ihre staatlichen Handelsmonopole schrittweise derart um, daß nach Ablauf eines Zeitraums von zweiundzwanzig Jahren jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ und der Türkei ausgeschlossen ist.

Dieser Artikel gilt für alle Einrichtungen, durch die ein Mitgliedstaat oder die Türkei unmittelbar oder mittelbar die Einfuhr oder Ausfuhr zwischen der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ und der Türkei rechtlich oder tatsächlich kontrolliert, lenkt oder merklich beeinflußt. Er gilt auch für die von einem Staat auf andere Rechtsträger übertragenen Monopole.

(2)  Die Vertragsparteien unterlassen jede neue Maßnahme, die den in Absatz 1 genannten Grundsätzen widerspricht oder die Tragweite der Artikel über die Abschaffung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Vertragsparteien einengt.

(3)  Die Einzelheiten und die Zeitfolge für die Anpassung der in diesem Artikel erfaßten türkischen Monopole und für den Abbau der Handelsbeschränkungen zwischen der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ und der Türkei werden vom Assoziationsrat binnen sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls festgelegt.

Bis zu dem in Unterabsatz 1 vorgesehenen Beschluß des Assoziationsrats wenden die Vertragsparteien auf die im Gebiet der anderen Vertragspartei einem Monopol unterliegenden Waren eine mindestens ebenso günstige Regelung an wie diejenige, die für gleiche Waren aus dem meistbegünstigten Drittland besteht.

(4)  Die Verpflichtungen der Vertragsparteien gelten nur insoweit, als sie mit bestehenden internationalen Übereinkünften vereinbar sind.



KAPITEL III

DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK EINER BESONDEREN REGELUNG UNTERLIEGEN ERZEUGNISSE, DIE BEI DER EINFUHR IN DIE ►M8  EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT ◄ INFOLGE DER DURCHFÜHRUNG

Artikel 31

Die Vorschriften des Kapitels IV für landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten für Erzeugnisse, die bei der Einfuhr in die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ infolge der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik einer besonderen Regelung unterliegen.



KAPITEL IV

LANDWIRTSCHAFT

Artikel 32

Dieses Protokoll findet auf landwirtschaftliche Erzeugnisse Anwendung, soweit in den Artikeln 33 bis 35 nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 33

(1)  Die Türkei paßt innerhalb eines Zeitraums von zweiundzwanzig Jahren ihre Agrarpolitik mit dem Ziel an, am Ende dieses Zeitraums diejenigen Maßnahmen der gemeinsamen Agrarpolitik zu treffen, deren Anwendung in der Türkei für den freien Warenverkehr mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ und der Türkei unerläßlich ist.

(2)  Innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums berücksichtigt die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ bei der Festlegung und dem weiteren Ausbau ihrer Agrarpolitik die Interessen der türkischen Landwirtschaft. Die Türkei übermittelt der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ hierzu alle zweckdienlichen Angaben.

(3)  Die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ unterrichtet die Türkei über die Vorschläge der Kommission, die sich auf die Festlegung und den Ausbau der gemeinsamen Agrarpolitik beziehen, sowie über die diese Vorschläge betreffenden Stellungnahmen und Beschlüsse.

(4)  Der Assoziationsrat bestimmt, welche Auskünfte die Türkei der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ auf dem Agrarsektor zu erteilen hat.

(5)  Im Assoziationsrat können Konsultationen über die Vorschläge der Kommission im Sinne von Absatz 3 und über die agrarpolitischen Maßnahmen stattfinden, welche die Türkei gemäß Absatz 1 zu treffen beabsichtigt.

Artikel 34

(1)  Am Ende des Zeitraums von zweiundzwanzig Jahren erläßt der Assoziationsrat die für die Verwirklichung des freien Warenverkehrs bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ und der Türkei notwendigen Bestimmungen, nachdem er festgestellt hat, daß von der Türkei die Maßnahmen der gemeinsamen Agrarpolitik im Sinne des Artikels 33 Absatz 1 getroffen worden sind.

(2)  Die Bestimmungen nach Absatz 1 können alle erforderlichen Ausnahmen von den Regeln dieses Protokolls enthalten.

(3)  Der Assoziationsrat kann den in Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkt ändern.

Artikel 35

(1)  Bis zum Erlaß der Bestimmungen nach Artikel 34 und abweichend von den Artikeln 7 bis 11 und 15 bis 18, dem Artikel 19 Absätze 1 und 5 sowie den Artikeln 21 bis 27 und 30 räumen sich die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ und die Türkei im Handelsverkehr mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen gegenseitig eine Präferenzregelung ein, deren Umfang und Einzelheiten der Assoziationsrat festlegt.

(2)  Die vom Beginn der Übergangsphase an geltende Regelung ist jedoch in Anhang Nr. 6 festgelegt.

(3)  Der Assoziationsrat prüft auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls und dann alle zwei Jahre die Ergebnisse, zu denen die Präferenzregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse geführt hat. Er kann gegebenenfalls die für die schrittweise Verwirklichung der Ziele des Assoziierungsabkommens notwendigen Verbesserungen beschließen.

(4)  Artikel 34 Absatz 2 findet Anwendung.



TITEL II

FREIZÜGIGKEIT UND DIENSTLEISTUNGSVERKEHR



KAPITEL I

ARBEITSKRÄFTE

Artikel 36

Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Mitgliedstaaten der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ und der Türkei wird nach den Grundsätzen des Artikels 12 des Assoziierungsabkommens zwischen dem Ende des zwölften und dem Ende des zweiundzwanzigsten Jahres nach dem Inkrafttreten des genannten Abkommens schrittweise hergestellt.

Der Assoziationsrat legt die hierfür erforderlichen Regeln fest.

Artikel 37

Jeder Mitgliedstaat sieht für die in der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ beschäftigten Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit eine Regelung vor, die in bezug auf die Arbeitsbedingungen und das Entgelt keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber Arbeitnehmern enthält, die Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten sind.

Artikel 38

Bis zur schrittweisen Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Mitgliedstaaten der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ und der Türkei kann der Assoziationsrat alle Fragen im Zusammenhang mit der geographischen und beruflichen Mobilität der Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit, insbesondere die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Arbeitsund Aufenthaltsgenehmigungen prüfen, um die Beschäftigung dieser Arbeitnehmer in jedem Mitgliedstaat zu erleichtern.

Zu diesem Zweck kann der Assoziationsrat Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten.

Artikel 39

(1)  Der Assoziationsrat erläßt vor dem Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls Bestimmungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu- oder abwandern, sowie für deren in der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ wohnende Familien.

(2)  Diese Bestimmungen müssen es ermöglichen, daß für Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit die in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten in bezug auf Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsrenten sowie auf die Krankheitsfürsorge für den Arbeitnehmer und seine in der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ wohnende Familie nach noch festzulegenden Regeln zusammengerechnet werden. Mit diesen Bestimmungen dürfen die Mitgliedstaaten der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ nicht verpflichtet werden, die in der Türkei zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen.

(3)  Die genannten Bestimmungen müssen die Zahlung der Familienzulagen für den Fall sicherstellen, daß die Familie des Arbeitnehmers in der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ wohnhaft ist.

(4)  Für die Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsrenten, die auf Grund von nach Absatz 2 erlassenen Bestimmungen erworben wurden, muß die Möglichkeit einer Ausfuhr in die Türkei bestehen.

(5)  Die in diesem Artikel genannten Bestimmungen beeinträchtigen die sich aus den bilateralen Abkommen zwischen der Türkei und den Mitgliedstaaten der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ ergebenden Rechte und Pflichten insoweit nicht, als solche Abkommen für türkische Staatsangehörige eine günstigere Regelung vorsehen.

Artikel 40

Der Assoziationsrat kann an die Mitgliedstaaten und an die Türkei Empfehlungen zur Förderung des Austausches junger Arbeitskräfte richten; er läßt sich dabei von den Maßnahmen leiten, die von den Mitgliedstaaten in Durchführung des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ getroffen werden.



KAPITEL II

NIEDERLASSUNGSRECHT, DIENSTLEISTUNGEN UND VERKEHR

Artikel 41

(1)  Die Vertragsparteien werden untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen.

(2)  Der Assoziationsrat setzt nach den Grundsätzen der Artikel 13 und 14 des Assoziierungsabkommens die Zeitfolge und die Einzelheiten fest, nach denen die Vertragsparteien die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs untereinander schrittweise beseitigen.

Der Assoziationsrat berücksichtigt bei der Festsetzung der Zeitfolge und der Einzelheiten für die verschiedenen Arten von Tätigkeiten die entsprechenden Bestimmungen, welche die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ auf diesen Gebieten bereits erlassen hat, sowie die besondere wirtschaftliche und soziale Lage der Türkei. Die Tätigkeiten, die in besonderem Maße zur Entwicklung der Erzeugung und des Handelsverkehrs beitragen, werden vorrangig behandelt.

Artikel 42

(1)  Der Assoziationsrat dehnt die Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ , die den Verkehr betreffen, entsprechend den von ihm vor allem unter Berücksichtigung der geographischen Lage der Türkei festgelegten Einzelheiten auf die Türkei aus. Er kann unter den gleichen Bedingungen die Akte, welche die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ zur Durchführung dieser Bestimmungen für den Eisenbahn-, Straßen-und Binnenschiffsverkehr erlassen hat, auf die Türkei ausdehnen.

(2)  Erläßt die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ auf Grund von Artikel 84 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ Bestimmungen für die Seeschiffahrt und die Luftfahrt, so bestimmt der Assoziationsrat, ob, in welchem Umfang und nach welchem Verfahren Bestimmungen für die türkische Seeschiffahrt und Luftfahrt erlassen werden können.



TITEL III

ANGLEICHUNG DER WIRTSCHAFTSPOLITIK



KAPITEL I

WETTBEWERB, STEUERN UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 43

(1)  Der Assoziationsrat legt binnen sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls die Bedingungen und Einzelheiten der Anwendung der in den Artikeln 85, 86, 90 und 92 des Vertrages zur Gründung der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ aufgestellten Grundsätze fest.

(2)  Während der Übergangsphase kann davon ausgegangen werden, daß sich die Türkei in der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrages zur Gründung der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ beschriebenen Lage befindet. Beihilfen zur Förderung ihrer wirtschaftlichen Entwicklung gelten daher als vereinbar mit dem reibungslosen Funktionieren der Assoziation, soweit sie die Handelsbeziehungen nicht in einem Umfang verändern, der dem gemeinsamen Interesse der Vertragsparteien zuwiderläuft.

Am Ende der Übergangsphase beschließt der Assoziationsrat unter Berücksichtigung der zu jenem Zeitpunkt bestehenden wirtschaftlichen Lage der Türkei, ob es erforderlich ist, die Geltungsdauer der Bestimmung in Unterabsatz 1 zu verlängern.

Artikel 44

(1)  Keine Vertragspartei erhebt auf Waren der anderen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar höhere inländische Abgaben, gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.

Keine Vertragspartei erhebt auf Waren der anderen Vertragspartei inländische Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.

Spätestens mit Beginn des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls heben die Vertragsparteien die bei seiner Unterzeichnung geltenden Bestimmungen auf, die den obengenannten Vorschriften entgegenstehen.

(2)  Im Handelsverkehr zwischen der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ und der Türkei darf die für ausgeführte Waren gewährte Rückvergütung inländischer Abgaben nicht höher sein als die auf diese Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben.

(3)  Wird die Umsatzsteuer nach dem System der kumulativen Mehrphasensteuer erhoben, so können für inländische Abgaben auf eingeführte Waren und für Rückvergütungen für ausgeführte Waren unter Wahrung der in den Absätzen 1 und 2 aufgestellten Grundsätze Durchschnittssätze für Waren oder Gruppen von Waren festgelegt werden.

(4)  Der Assoziationsrat achtet auf die Anwendung der Absätze 1 bis 3 und berücksichtigt hierbei die Erfahrungen, welche die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ auf dem in diesem Artikel behandelten Gebiet erworben hat.

Artikel 45

Im Handelsverkehr zwischen der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ und der Türkei sind für Abgaben außer Umsatzsteuern, Verbrauchsabgaben und sonstigen indirekten Steuern Entlastungen und Rückvergütungen bei der Ausfuhr sowie Ausgleichsabgaben bei der Einfuhr nur zulässig, soweit der Assoziationsrat ihnen vorher für eine begrenzte Frist zugestimmt hat.

Artikel 46

Ergeben sich Schwierigkeiten, weil Beschlüsse des Assoziationsrats zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten der Anwendung nach Artikel 43 Absatz 1 nicht ergangen sind oder weil solche Beschlüsse oder die Artikel 44 und 45 nicht angewendet werden, so können die Vertragsparteien die Schutzmaßnahmen ergreifen, die sie zur Behebung dieser Schwierigkeiten für erforderlich halten.

Artikel 47

(1)  Stellt der Assoziationsrat während eines Zeitraums von zweiundzwanzig Jahren auf Antrag einer Vertragspartei Dumping-Praktiken in den Beziehungen zwischen der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ und der Türkei fest, so richtet er Empfehlungen an den oder die Urheber, um diese Praktiken abzustellen.

(2)  Die geschädigte Vertragspartei kann nach Unterrichtung des Assoziationsrats geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen,

a) falls der Assoziationsrat binnen drei Monaten nach Antragstellung keinen Beschluß auf Grund von Absatz 1 getroffen hat,

b) falls die Dumping-Praktiken trotz der Abgabe der im Absatz 1 vorgesehenen Empfehlungen fortgesetzt werden.

Die geschädigte Partei kann ferner, wenn die Wahrung ihrer Interessen sofortiges Handeln erfordert, nach Unterrichtung des Assoziationsrats vorsorglich einstweilige Schutzmaßnahmen treffen, zu denen auch Antidumping-Zölle gehören können. Diese Maßnahmen dürfen von der Antragstellung oder dem Zeitpunkt an, zu dem die geschädigte Partei Schutzmaßnahmen auf Grund von Unterabsatz 1 Buchstabe b) getroffen hat, höchstens drei Monate lang Anwendung finden.

(3)  Sind Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a) oder nach Absatz 2 Unterabsatz 2 getroffen worden, so kann der Assoziationsrat jederzeit beschließen, daß diese Schutzmaßnahmen bis zur Abgabe der Empfehlungen nach Absatz 1 auszusetzen sind.

Sind Schutzmaßnahmen nach Artikel 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b) getroffen worden, so kann der Assoziationsrat empfehlen, diese Schutzmaßnahmen zu beseitigen oder umzugestalten.

(4)  Sind Waren, die ursprünglich aus einer Vertragspartei stammen oder sich dort im freien Verkehr befanden, in die andere Vertragspartei ausgeführt worden, so können sie in die erstere wieder eingeführt werden, ohne hierbei einem Zoll, einer mengenmäßigen Beschränkung oder Maßnahmen gleicher Wirkung zu unterliegen.

Der Assoziationsrat kann alle für die Anwendung dieses Absatzes zweckdienlichen Empfehlungen aussprechen; er läßt sich hierbei von den Erfahrungen leiten, welche die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ auf diesem Gebiet erworben hat.

Artikel 48

Auf den Gebieten, die in diesem Protokoll nicht erfaßt sind und die sich unmittelbar auf das Funktionieren der Assoziation auswirken, sowie auf den Gebieten, die zwar in diesem Protokoll erfaßt sind, für die darin jedoch kein eigenes Verfahren festgelegt ist, kann der Assoziationsrat den Vertragsparteien empfehlen, Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu treffen.



KAPITEL II

WIRTSCHAFTSPOLITIK

Artikel 49

Um die Verwirklichung der Ziele des Artikels 17 des Assoziierungsabkommens zu erleichtern, konsultieren sich die Vertragsparteien zur Koordinierung ihrer Wirtschaftspolitik regelmäßig im Assoziationsrat.

Der Assoziationsrat empfiehlt erforderlichenfalls die der Lage entsprechenden Maßnahmen.

Artikel 50

(1)  Die Vertragsparteien sind bereit, über die in Artikel 19 des Assoziierungsabkommens vorgesehene Liberalisierung des Zahlungsverkehrs hinauszugehen, soweit ihre Wirtschaftslage im allgemeinen und der Stand ihrer Zahlungsbilanz im besonderen dies zulassen.

(2)  Soweit der Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr nur durch Beschränkungen der diesbezüglichen Zahlungen begrenzt ist, werden diese Beschränkungen durch entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen sowie über den Dienstleistungs- und Kapitalverkehr schrittweise beseitigt.

(3)  Die Vertragsparteien verpflichten sich, nicht ohne vorherige Genehmigung des Assoziationsrats die Regelung zu verschärfen, die sie auf Transferierungen anwenden, die sich auf die in Anhang III des Vertrages zur Gründung der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ aufgeführten unsichtbaren Transaktionen beziehen.

(4)  Im Bedarfsfall verständigen sich die Vertragsparteien über die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der in Artikel 19 des Assoziierungsabkommens und in diesem Artikel bezeichneten Zahlungen und Transferierungen zu treffen sind.

Artikel 51

Im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des Artikels 20 des Assoziierungsabkommens bemüht sich die Türkei mit Inkrafttreten dieses Protokolls, die Regelung für Privatkapital aus der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ zu verbessern, das zur wirtschaftlichen Entwicklung der Türkei beitragen kann.

Artikel 52

Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, weder neue devisenrechtliche Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der damit zusammenhängenden laufenden Zahlungen zwischen der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ und der Türkei einzuführen, noch die bestehende Regelung zu verschärfen.

Die Vertragsparteien vereinfachen so weit wie möglich die Genehmigungs- und Überwachungsformalitäten beim Abschluß und bei der Durchführung von Kapitaltransaktionen sowie bei der Transferierung von Kapital; sie verständigen sich gegebenenfalls über diese Vereinfachung.



KAPITEL III

HANDELSPOLITIK

Artikel 53

(1)  Die Vertragsparteien verständigen sich im Assoziationsrat, um während der Übergangsphase die Koordinierung ihrer Handelspolitik gegenüber dritten Ländern, insbesondere auf den in Artikel 113 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ genannten Gebieten, zu erreichen.

Zu diesem Zweck leitet jede Vertragspartei der anderen auf deren Wunsch alle zweckdienlichen Informationen über die Abkommen zu, die sie schließt, soweit diese Zoll- oder Handelsbestimmungen enthalten, sowie über die Änderungen, die sie an ihrer Außenhandelsregelung vornimmt.

Wirken sich diese Änderungen oder Abkommen auf das Funktionieren der Assoziation unmittelbar und besonders aus, so finden im Assoziationsrat angemessene Konsultationen statt, um den Interessen der Vertragsparteien Rechnung zu tragen.

(2)  Bei Ablauf der Übergangsphase verstärken die Vertragsparteien im Assoziationsrat die Koordinierung ihrer Handelspolitik, um zu einer auf einheitlichen Grundsätzen beruhenden Handelspolitik zu gelangen.

Artikel 54

(1)  Schließt die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ ein Assoziierungsabkommen oder ein Präferenzabkommen, das sich auf das Funktionieren der Assoziation unmittelbar und besonders auswirkt, so finden im Assoziationsrat angemessene Konsultationen statt, damit die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ die im Assoziierungsabkommen zwischen der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ und der Türkei festgelegten beiderseitigen Interessen berücksichtigen kann.

(2)  Die Türkei bemüht sich — wenn sich dies zur Ausschaltung von Hemmnissen für den Warenverkehr innerhalb der Assoziation als notwendig erweist — alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um die Lösung der praktischen Probleme zu erleichtern, die ihr Handel mit den Ländern aufwerfen könnte, die durch ein Assoziierungsabkommen oder ein Präferenzabkommen mit der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ verbunden sind.

Werden solche Maßnahmen nicht getroffen, so kann der Assoziationsrat die erforderlichen Bestimmungen erlassen, um das reibungslose Funktionieren der Assoziation zu gewährleisten.

Artikel 55

Im Assoziationsrat finden Konsultationen über die Durchführung der „Regionalen Zusammenarbeit für Entwicklung“ (RCD) statt.

Der Assoziationsrat kann gegebenenfalls die erforderlichen Bestimmungen erlassen. Diese Bestimmungen dürfen das reibungslose Funktionieren der Assoziation nicht behindern.

Artikel 56

Im Falle des Beitritts eines dritten Staates zur ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ finden im Assoziationsrat angemessene Konsultationen statt, damit die im Assoziierungsabkommen festgelegten beiderseitigen Interessen der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ und der Türkei berücksichtigt werden können.



TITEL IV

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 57

Die Vertragsparteien gestalten die Bedingungen für die Beteiligung an Aufträgen der öffentlichen Verwaltungen oder Unternehmen sowie der privaten Unternehmen, denen Sonder- oder Alleinrechte gewährt werden, schrittweise so um, daß am Ende eines Zeitraums von zweiundzwanzig Jahren jede Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Staatsangehörigen der Türkei, die im Gebiet der Vertragsparteien ansässig sind, beseitigt ist.

Der Assoziationsrat legt die Zeitfolge und die Einzelheiten der Umgestaltung fest; er läßt sich dabei von den Lösungen leiten, die die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ auf diesem Gebiet gewählt hat.

Artikel 58

In den von diesem Protokoll erfaßten Bereichen

 darf die von der Türkei gegenüber der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ angewandte Regelung zu keinen Diskriminierungen zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften führen;

 darf die von der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ gegenüber der Türkei angewandte Regelung zu keinen Diskriminierungen zwischen den türkischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften führen.

Artikel 59

In den von diesem Protokoll erfaßten Bereichen darf der Türkei keine günstigere Behandlung gewährt werden als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander auf Grund des Vertrages zur Gründung der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ einräumen.

Artikel 60

(1)  Treten in einem Wirtschaftsbereich der Türkei ernste Störungen auf oder wird die äußere finanzielle Stabilität der Türkei durch ernste Störungen beeinträchtigt oder tauchen Schwierigkeiten auf, welche die wirtschaftliche Lage eines Gebietes der Türkei verschlechtern, os kann die Türkei die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen.

Diese Maßnahmen sowie die Einzelheiten ihrer Durchführung werden unverzüglich dem Assoziationsrat bekanntgegeben.

(2)  Treten in einem Wirtschaftsbereich der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten ernste Störungen auf oder wird die äußere finanzielle Stabilität eines oder mehrerer Mitgliedstaaten durch ernste Störungen beeinträchtigt oder tauchen Schwierigkeiten auf, welche die wirtschaftliche Lage eines Gebietes der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ verschlechtern, so kann die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen oder den oder die betreffenden Mitgliedstaaten zu derartigen Maßnahmen ermächtigen.

Diese Maßnahmen sowie die Einzelheiten ihrer Durchführung werden unverzüglich dem Assoziationsrat bekanntgegeben.

(3)  Bei der Durchführung der Absätze 1 und 2 sind vorzugsweise Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren der Assoziation so wenig wie möglich stören. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.

(4)  Über die gemäß den Absätzen 1 und 2 getroffenen Maßnahmen können Konsultationen im Assoziationsrat stattfinden.

Artikel 61

Unbeschadet der Sonderbestimmungen dieses Protokolls erstreckt sich die Übergangsphase auf einen Zeitraum von zwölf Jahren.

Artikel 62

Dieses Protokoll und die dazugehörigen Anhänge sind Bestandteil des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ und der Türkei.

Artikel 63

(1)  Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften und wird für die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ verbindlich geschlossen durch einen Beschluß des Rates gemäß dem Vertrag zur Gründung der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ ; der Beschluß wird den Vertragsparteien des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ und der Türkei notifiziert.

Die vorstehend erwähnten Ratifikationsurkunden und Akte zur Notifizierung des Abschlusses werden in Brüssel ausgetauscht.

(2)  Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der in Absatz 1 genannten Ratifikationsurkunden und Akte zur Notifizierung des Abschlusses folgt.

(3)  Fällt das Inkrafttreten dieses Protokolls nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres zusammen, so kann der Assoziationsrat die in diesem Protokoll insbesondere für die Verwirklichung des freien Warenverkehrs vorgesehenen Fristen verkürzen oder verlängern, damit sie am Ende des Kalenderjahres ablaufen.

Artikel 64

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften abgefaßt, jede in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und türkischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Zusatzprotokoll gesetzt.

En foi de quoi, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent protocole additionnel.

In fede di che, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente Protocollo addizionale.

Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder dit Aanvullend Protocol hebben gesteld.

Bunun belgesi olarak, asagida adlari yazili tam yetkili temsilciler bu Katma Protokolün altina imzalarini atmislardir.

Geschehen zu Brüssel am dreiundzwanzigsten November neunzehnhundertsiebzig.

Fait à Bruxelles, le vingt-trois novembre mil neuf cent soixante-dix.

Fatto a Bruxelles, addì ventitré novembre millenovecentosettanta.

Gedaan te Brussel, de drieëntwintigste november negentienhonderd zeventig.

Brüksel’de, yirmi üç Kasim bin dokuz yüz yetmis gününde yapilmistir.

Pour Sa Majesté le Roi des Beiges,Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen,

Pierre HARMEL

Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland,

Walter SCHEEL

Pour le Président de la République française,

Maurice SCHUMANN

Per il Presidente della Repubblica italiana,

Mario PEDINI

Pour Son Altesse Royale le Grand-Due de Luxembourg,

Gaston THORN

Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden,

J. M. A. H. LUNS

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

Pour le Conseil des Communautés européennes,

Per il Consiglio delle Comunità europee,

Voor de Raad der Europese Gemeenschappen,

Walter SCHEEL

Franco Maria MALFATTI

Türkiye Cumhurbaskani adina,

Ihsan SABRI ÇAGLAYANGLL

ANHÄNGE

ANHANG Nr. 1

über die Regelung der Einfuhr von Erdölerzeugnissen aus der Türkei in die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄

Einziger Artikel

(1)  Abweichend von den Artikeln 9 und 21 bis 30 des Zusatzprotokolls können die nachstehenden Erzeugnisse, die in der Türkei raffiniert werden, im Rahmen eines jährlichen gemeinschaftlichen Globalzollkontingents von 200 000 t zollfrei in die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ eingeführt werden:



Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs

Warenbezeichnung

27.10

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit genannt noch inbegriffen:

A.  Leichtöle:

III.  zu anderer Verwendung

B.  mittelschwere Öle:

III.  zu anderer Verwendung

C.  Schweröle:

I.  Gasöl:

c)  zu anderer Verwendung

II.  Heizöl:

c)  zu anderer Verwendung

III.  Schmieröle und andere:

c)  zum Mischen unter den Bedingungen der Zusätzlichen Vorschrift 7 zu Kapitel 27 ()

d)  zu anderer Verwendung

27.11

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:

A.  handelsübliches Propan und handelsübliches Butan:

III.  zu anderer Verwendung

27.12

Vaselin:

A.  roh:

III.  zu anderer Verwendung

B.  andere

27.13

Paraffin, Erdölwachs, Wachs aus bituminösen Mineralien, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, paraffinische Rückstände (z. B. Gatsch, slack wax), auch gefärbt:

B.  andere:

I.  roh:

c)  zu anderer Verwendung

II.  andere

27.14

Bitumen, Petrolkoks und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien:

C.  andere

(1)   Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.

(2)  Die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ behält sich vor, die in Absatz 1 festgelegte Regelung zu ändern:

 bei Annahme einer gemeinsamen Definition des Ursprungs für die aus dritten Staaten und aus assoziierten Ländern stammenden Erdölerzeugnisse,

 bei Entscheidungen im Rahmen einer gemeinsamen Handelspolitik,

 bei Ausarbeitung einer gemeinsamen Energiepolitik.

In diesem Fall sorgt die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ dafür, daß für die in Absatz 1 genannten Einfuhren Vorteile eingeräumt werden, die den in Absatz 1 vorgesehenen Vorteilen gleichwertig sind.

(3)  Im Assoziationsrat können Konsultationen über die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen stattfinden.

(4)  Hat die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ innerhalb von drei Jahren keine Maßnahmen nach Absatz 2 erlassen, sa kann der Assoziationsrat die Höhe des in Absatz 1 genannten Kontingents überprüfen.

(5)  Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 werden die Regelungen für die Einfuhr von Erdölerzeugnissen vom Zusatzprotokoll nicht berührt.

ANHANG Nr. 2

über die Regelung für die Einfuhr bestimmter Textilerzeugnisse aus der Türkei in die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄

Artikel 1

(1)  Abweichend von Artikel 9 des Zusatzprotokolls beseitigt die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ die Zölle für nachstehende aus der Türkei eingeführte Waren schrittweise in zwölf Jahren durch vier aufeinanderfolgende Herabsetzungen um je 25 v. H. Diese Herabsetzungen werden bei Inkrafttreten des Zusatzprotokolls bzw. vier, acht und zwölf Jahre später vorgenommen:



Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs

Warenbezeichnung

55.05

Baumwollgarne, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf

55.09

Andere Gewebe aus Baumwolle

58.01

Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert:

ex A.  aus Wolle oder feinen Tierhaaren, ausgenommen handgearbeitete Teppiche

(2)  Bei den Waren der Tarifnummern 55.05 und 55.09, die aus der Türkei eingeführt werden, nimmt jedoch die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ bei Inkrafttreten des Zusatzprotokolls eine Herabsetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs um 75 v. H. vor, und zwar im Rahmen von jährlichen gemeinschaftlichen Zollkontingenten von 300 t für die Tarifnummer 55.05 und von 1 000 t für die Tarifnummer 55.09.

Artikel 2

Abweichend von den Artikeln 21 bis 24 des Zusatzprotokolls ist die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ berechtigt, neue mengenmäßige Beschränkungen bei der Einfuhr nachstehender Waren aus der Türkei einzuführen:



Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs

Warenbezeichnung

50.01

Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet

50.02

Grège, weder gedreht noch gezwirnt

ANHANG Nr. 3



Liste der Erzeugnisse, die der in Artikel 11 vorgesehenen Zeitfolge für Zollsenkungen unterliegen

Nummer des türkischen Zolltarifs

Warenbezeichnung

15.05

 

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin:

— 90

andere

15.09

 

Degras

15.10

 

Technische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

— 10

technische Fettsäuren

15.11

 

Glyzerin, einschließlich Glyzerinwasser und -unterlaugen:

— 10

Glyzerin

17.04

 

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt:

— 90

andere

17.05

 

Zucker, Sirupe und Melassen, aromatisiert oder gefärbt (einschließlich Vanille- und Vanillinzucker), ausgenommen Fruchtsäfte mit beliebigem Zusatz von Zucker

18.06

 

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

19.02

 

Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch, auf der Grundlage von Mehl, Stärke oder Malz-Extrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen

21.07

 

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

22.08

 

Äthylalkohol und Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von 80° oder mehr, unvergällt, Äthylalkohol und Sprit mit beliebigem Gehalt an Äthylalkohol, vergällt

24.02

 

Tabak, verarbeitet; Tabakauszüge und Tabaksoßen

25.32

 

Strontiumkarbonat (Strontianit), auch gebrannt, ausgenommen reines Strontiumoxid; mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Scherben und Bruch von keramisch hergestellten Waren:

ex 90

Strontiumkarbonat (Strontianit), auch gebrannt

27.04

 

Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf:

— 21

Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle

28.06

 

Salzsäure (Chlorwasserstoffsäure); Chlorsulfonsäure (Chlorschwefelsäure):

— 10

Salzsäure (Chlorwasserstoffsäure)

28.08

 

Schwefelsäure; Oleum:

— 30

Oleum

28.15

 

Sulfide der Nichtmetalle; einschließlich Phosphortrisulfid:

— 20

Schwefelkohlenstoff

28.17

 

Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Natrium- und Kaliumperoxid:

— 11

Natriumhydroxid, chemisch rein

— 12

Natriumhydroxid

28.20

 

Aluminiumoxid und -hydroxid; künstlicher Korund:

— 10

Aluminiumoxid

— 20

Aluminiumhydroxid

28.21

 

Chromoxide und -hydroxide

28.22

 

Manganoxide:

— 10

Mangandioxid

28.23

 

Eisenoxide und -hydroxide, einschließlich Farberden auf der Grundlage von natürlichem Eisenoxid mit einem Gehalt an gebundenem Eisen, berechnet als Fe2O3, von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr

28.27

 

Bleioxide, einschließlich Mennige und Orangemennige

28.30

 

Chloride und Oxychloride:

— 30

Ammoniumchlorid (Salmiak)

28.32

 

Chlorate und Perchlorate

28.35

 

Sulfide, einschließlich Polysulfide:

— 20

Natrium

28.37

 

Sulfite und Thiosulfate

28.38

 

Sulfate und Alaune; Persulfate:

— 31

Natriumsulfate

— 40

Aluminiumsulfate

— 71

Eisensulfate

28.40

 

Phosphite, Hypophosphite und Phosphate:

— 11

Natriumphosphate

28.42

 

Karbonate und Perkarbonate, einschließlich des handelsüblichen Ammoniumkarbonats:

— 11

Natriumbikarbonat

— 12

Natriumperkarbonat

— 13

Natriumkarbonat (gebrannt)

— 14

Natriumkarbonat (Kristalle)

— 42

Gefälltes Kalziumkarbonat

28.45

 

Silikate, einschließlich der handelsüblichen Natrium- und Kaliumsilikate:

— 10

Natrium

— 20

Kalium

28.47

 

Salze der Säuren der Metalloxide (z. B. Chromate, Permanganate, Stannate):

— 32

Natriumchromat

— 33

Kaliumchromat

— 34

Bleichromat

— 35

Natriumbichromat

— 36

Kaliumbichromat

28.54

 

Wasserstoffperoxid, auch fest

28.56

 

Karbide (z. B. Siliziumkarbid, Borkarbid, Metallkarbide)

29.02

 

Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe:

— 30

Trichloräthylen

— 40

Tetrachlorkohlenstoff

— 60

Perchloräthylen

— 80

Chlorfluormethane

— 90

andere

29.03

 

Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe (ausgenommen Xylolmoschus der Nr. 29.03.10)

29.04

 

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate:

— 10

Pentaerythrit

— 21

Methylalkohol, rein

— 22

Butylalkohol

— 23

Propyl- und Isopropylalkohol

— 24

Cetyl- und Stearylalkohol

— 25

Sorbit und Mannit

— 26

Phropylenglykol

— 39

andere

29.09

 

Epoxyde, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyäther mit drei- oder viergliedrigem Ring, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate:

— 90

andere

29.14

 

Einbasische Säuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Persäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate:

— 21

Essigsäure (Anhydrid)

— 22

Essigsäure (ausgenommen Anhydrid)

— 30

Ölsäure

— 41

Ameisensäure

— 42

Natriumacetat

— 43

Aluminiumacetat

— 46

Magnesiumacetat

— 47

Butylacetat

— 48

Äthylstearat

— 49

andere

29.15

 

Mehrbasische Säuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Persäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate:

— 51

Dioctylphthalat

— 52

Dibutylphthalat

— 53

Diäthylphthalat

— 54

Dimethylphthalat

29.16

 

Oxysäuren (einschließlich Phenolsäuren), Aldehydsäuren, Ketonsäuren und andere Säuren mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen; ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Persäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate:

— 41

Zitronensäure

— 53

Kalziumgluconat

— 54

Kalziumlactat

29.28

 

Diazo-, Azo- und Azoxyverbindungen

29.33

 

Organische Quecksilberverbindungen

29.35

 

Heterocyclische Verbindungen, einschließlich Nucleinsäuren:

— 30

Furfurol

— 59

andere

29.43

 

Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose:

— 10

Glukose

— 20

Laktose

— 90

andere

30.03

 

Arzneiwaren, auch für die Veterinärmedizin:

 

b)  andere:

— 41

erste Kategorie

— 42

zweite Kategorie

— 43

dritte Kategorie

32.03

 

Synthetische Gerbstoffe, auch mit natürlichen Gerbstoffen gemischt; künstliche Beizen für die Gerberei (z. B. Enzym-, Pankreas- oder Bakterienbeizen)

32.05

 

Synthetische organische Farbstoffe; synthetische organische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden; auf die Faser aufziehende optische Aufheller; natürlicher Indigo (ausgenommen natürlicher Indigo der Nr. 32.05.10, synthetische organische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden, der Nr. 32.05.30, und auf die Faser aufziehende optische Aufheller der Nr. 32.05.40)

32.06

 

Farblacke

32.07

 

andere Farbkörper; anorganische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden:

— 22

Lithophon

32.09

 

Lacke; Wasserfarben und zubereitete Wasserpigmentfarben nach Art der für die Lederendbearbeitung gebrauchten; andere Anstrichfarben; mit Öl, Terpentinöl, Lackbenzin, einem Lack oder anderen zum Herstellen von Anstrichfarben dienenden Mitteln angeriebene Pigmente; Prägefolien, Färbemittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf: (ausgenommen zubereitete Wasserpigmentfarben nach Art der für die Lederendbearbeitung gebrauchten, der Nr. 32.09.22, und Prägefolien der Nr. 32.09.32)

32.13

 

Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen:

— 19

andere Druckfarben

— 22

konzentrierte gewöhnliche Tinten

— 23

Kopiertinten und Hektographentinten

— 24

Kugelschreiberpasten

— 25

Farben für Vervielfältigungsapparate, Stempelkissen und Schreibmaschinenbänder

33.06

 

Zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel

34.01

 

Seifen, einschließlich Medizinalseifen

34.02

 

Organische grenzflächenaktive Stoffe; grenzflächenaktive Zubereitungen und zubereitete Waschmittel und Waschhilfsmittel, auch Seife enthaltend

34.05

 

Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen, ausgenommen zubereitete Wachse der Tarifnr. 34.04

35.06

 

Zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

— 20

andere

36.05

 

Feuerwerksartikel (Feuerwerkskörper, Knallkörper, Zündplättchen, Raketen zum Wetterschießen und dergleichen)

36.06

 

Zündhölzer

38.03

 

Aktivkohle (entfärbend, depolarisierend oder adsorbierend); aktivierte Kieselgur, aktivierter Ton, aktivierter Bauxit und andere aktivierte natürliche mineralische Stoffe (ausgenommen andere der Nr. 38.03.90)

38.05

 

Tallöl

38.12

 

Zubereitete Zurichtemittel, zubereitete Appreturen und zubereitete Beizmittel aller Art, wie sie in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien gebraucht werden

39.01

 

Kondensations-, Polykondensations- und Polyadditionserzeugnisse, auch modifiziert, auch polymerisiert, linear oder vernetzt (z. B. Phenoplaste, Aminoplaste, Alkyde, Allylpolyester und andere ungesättigte Polyester, Silikone) (ausgenommen andere der Nr. 39.01.19, Polyamide und Superpolyamide der Nr. 39.01.23 sowie andere der Nr. 39.01.29)

39.02

 

Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z. B. Polyäthylen, Polytetrahaloäthylen, Polyisobutylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polyvinylacetat, Polyvinylchloracetat und andere Polyvinylderivate, Polyacryl- und Polymethacrylderivate, Cumaron-Inden-Harze):

 

—  flüssige oder teigförmige Erzeugnisse, einschließlich der Emulsionen, Dispersionen und Lösungen:

— 12

Polyvinylacetat

— 16

Polyacryl- und Polymethacrylderivate

— 17

Cumaron-Inden-Harze

— 19

andere:

 

—  Blöcke, Stücke, Krümel, Körner, Flocken und Pulver (einschließlich Formmassen) und dergleichen, Abfälle und Bruch:

— 22

Polyvinylacetat

— 26

Polyacryl- und Polymethacrylderivate

— 27

Cumaron-Inden-Harze

— 29

andere

 

—  andere:

— 32

Polyvinylacetat

— 39

andere

39.03

 

Regenerierte Zellulose; Zellulosenitrate, Zelluloseacetate und andere Zelluloseester, Zelluloseäther und andere chemische Zellulosederivate, auch weichgemacht (z. B. Zelloidin, Kollodium, Zelluloid); Vulkanfiber:

 

—  flüssige oder teigförmige Erzeugnisse, einschließlich der Emulsionen, Dispersionen und Lösungen:

— 11

Kollodium

 

—  Blöcke, Stücke, Krümel, Körner, Flocken und Pulver (einschließlich Formmassen) und dergleichen, Abfälle und Bruch;

— 22

Zellulosenitrat

— 23

Zelluloseacetat

 

—  andere:

— 31

regenerierte Zellulose

— 32

Vulkanfiber

— 34

Zelluloseacetat

39.07

 

Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06

40.02

 

Latex von synthetischem Kautschuk, vorvulkanisierter Latex von synthetischem Kautschuk; synthetischer Kautschuk; Faktis:

 

a)  synthetischer Kautschuk und synthetischer Latex zum Herstellen und zur Runderneuerung von Reifen und Luftschläuchen für Transportfahrzeuge aller Art bestimmt:

— 12

synthetischer Latex

 

b)  andere:

— 22

synthetischer Latex

— 23

Faktis

40.09

 

Rohre und Schläuche aus Weichkautschuk

40.13

 

Bekleidung, Handschuhe und Bekleidungszubehör, aus Weichkautschuk, zu allen Zwecken

40.14

 

Andere Weichkautschukwaren:

— 21

Radiergummi

41.10

 

Kunstleder, auf der Grundlage von unzerfasertem oder zerfasertem Leder hergestellt, in Platten oder Blättern, auch aufgerollt

42.01

 

Sattlerwaren für alle Tiere (z. B. Sättel, Geschirre, Kumte, Zugtaue, Kniekappen), aus Stoffen aller Art

42.02

 

Reiseartikel (Reisekoffer, Handkoffer, Hutschachteln, Reisetaschen, Rucksäcke usw.), Einkaufstaschen, Handtaschen, Schulranzen, Aktentaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Necessaires, Werkzeugtaschen, Tabakbeutel, Futterale, Etuis oder Schachteln (für Waffen, Musikinstrumente, Ferngläser, Schmuck, Flakons, Kragen, Schuhe, Bürsten usw.) und ähnliche Behältnisse, aus Leder, Kunstleder, Vulkanfiber, Kunststoffolien, Pappe oder Geweben

42.06

 

Waren aus Därmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen

43.01

 

Rohe Pelzfelle:

— 40

Karakul, Astrachan

— 90

andere

43.02

 

Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, auch zu Platten, Säcken, Vierecken, Kreuzen oder ähnlichen Formen zusammengesetzt; Abfälle und Überreste davon, nicht genäht

43.03

 

Waren aus Pelzfellen

43.04

 

Künstliches Pelzwerk und Waren daraus

44.11

 

Holzdraht; Holz für Zündhölzer vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

44.15

 

Furniertes Holz und Sperrholzplatten, auch in Verbindung mit anderen Stoffen; Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie):

— 20

furniertes Holz und Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie)

44.16

 

Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, aus Holz, auch mit Blättern aus unedlem Metall belegt

44.17

 

Vergütetes Holz in Form von Platten, Brettern, Blöcken und dergleichen

44.18

 

Sogenanntes Kunstholz, aus Holzspänen, Sägespänen, Holzmehl oder anderen Abfällen holziger Stoffe unter Verwendung von Natur- oder Kunstharz oder anderen organischen Bindemitteln zusammengepreßt, in Form von Platten, Tafeln, Blöcken und dergleichen

44.23

 

Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich zerlegbare Holzkonstruktionen und hölzerne Parkettafeln

44.25

 

Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz:

— 10

Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner

44.28

 

Andere Waren, aus Holz hergestellt

45.03

 

Waren, aus Naturkork hergestellt

45.04

 

Preßkork (mit oder ohne Bindemittel hergestellt) und Waren, aus Preßkork hergestellt

47.01

 

Halbstoffe (Massen aus mechanisch oder chemisch aufbereiteten pflanzlichen Faserstoffen)

48.01

 

Maschinenpapier und Maschinenpappe, einschließlich Zellstoffwatte, in Rollen oder Bogen:

 

b)  Papier mit einem Anteil an Holzschliff von 70 Hundertteilen oder mehr und mit einem Quadratmetergewicht von 50 g bis 55 g einschließlich:

— 21

Zeitungsdruckpapier

— 29

andere

— 40

Druck- und Schreibpapiere

— 50

Kraftpapier

 

f)  andere:

— 61

gewöhnliches Packpapier (mit einem Quadratmetergewicht von 30 Gramm oder weniger)

— 62

gewöhnliches Packpapier (mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 30 Gramm)

— 63

Zigarettenpapier

— 64

Löschpapier

— 67

Pappe in Rollen zum Herstellen von Karten für Lochkartenmaschinen

— 68

Pappe

48.02

 

Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft)

48.03

 

Pergamentpapier, Pergamentpappe und Nachahmungen davon, einschließlich sogenanntes Pergaminpapier, in Rollen oder Bogen

48.04

 

Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder getränkt noch überzogen, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen

48.05

 

Papier und Pappe, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen

48.06

 

Papier und Pappe, liniiert oder kariert, jedoch nicht anderweit bedruckt, in Rollen oder Bogen

48.07

 

Papier und Pappe, gestrichen, überzogen, getränkt oder auf der Oberfläche gefärbt (marmoriert, gemustert oder dergleichen) oder bedruckt (andere als solche der Tarifnr. 48.06 und des Kapitels 49) in Rollen oder Bogen

48.09

 

Bauplatten aus Papierhalbstoff, aus Fasern von Holz oder von anderen pflanzlichen Stoffen, auch mit natürlichen oder künstlichen Harzen oder ähnlichen Bindemitteln hergestellt

48.10

 

Zigarettenpapier, zugeschnitten, auch in Päckchen oder Hülsen

48.11

 

Papiertapeten, Linkrusta und Buntglaspapier

48.12

 

Fußbodenbeläge mit Papier- oder Pappunterlage, auch mit Linoleumschicht, auch zugeschnitten

48.13

 

Vervielfältigungspapier und Umdruckpapier, zugeschnitten, auch in Behältnissen (Kohlepapier, Schablonenpapier und dergleichen)

48.14

 

Schreibwaren: Briefblöcke, Briefumschläge, Einstückbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Briefkarten; Schachteln, Taschen und ähnliche Behältnisse, aus Papier oder Pappe, mit einer Zusammenstellung solcher Schreibwaren

48.15

 

Andere Papiere und Pappen, zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten (ausgenommen Filtrierpapier der Nr. 48.15.30)

48.16

 

Schachteln, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier oder Pappe

48.17

 

Pappwaren der in Büros, Läden und dergleichen verwendeten Art

48.18

 

Register, Hefte, Merkbücher, Quittungsbücher und dergleichen, Notizblökke, Notiz- und Tagebücher, Schreibunterlagen, Ordner, Einbände (für Lose-Blatt-Systeme oder andere) und andere Waren des Papierhandels, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Sammlungen sowie Buchhüllen, aus Papier oder Pappe

48.19

 

Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, mit oder ohne Aufdruck oder Bilder, auch gummiert

48.20

 

Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet

48.21

 

Andere Waren, aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe oder Zellstoffwatte hergestellt:

— 31

Karten für Lochkartenmaschinen

— 39

Andere

49.08

 

Abziehbilder aller Art

49.09

 

Postkarten, Glückwunschkarten, Weihnachtskarten und dergleichen, mit Bildern, in beliebigem Druck hergestellt, auch mit Verzierungen aller Art

49.10

 

Kalender aller Art, aus Papier oder Pappe, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern

50.04

 

Seidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

50.05

 

Schappeseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

50.06

 

Bourretteseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

50.07

 

Seidengarne, Schappeseidengarne und Bourretteseidengarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

50.09

 

Gewebe aus Seide oder Schappeseide

50.10

 

Gewebe aus Bourretteseide

51.01

 

Synthetische und künstliche Spinnfäden, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

 

b)  bis 60 den einschließlich:

 

—  synthetische Spinnfäden:

— 23

Vinyl-Spinnfäden

— 24

Acryl-Spinnfäden

— 25

Polypropylen-Spinnfäden

— 29

Andere

 

—  künstliche Spinnfäden:

— 31

Viskosekunstseide

— 32

Acetatkunstseide

— 33

Protein-Spinnfäden

— 39

Andere

 

c)  mehr als 60 den:

 

—  synthetische Spinnfäden:

— 43

Vinyl-Spinnfäden

— 44

Acryl-Spinnfäden

— 45

Polypropylen-Spinnfäden

— 49

Andere

 

—  künstliche Spinnfäden:

— 51

Viskosekunstseide

— 52

Acetatkunstseide

— 53

Protein-Spinnfäden

— 59

Andere

51.02

 

Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse

51.03

 

Synthetische und künstliche Spinnfäden in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

 

b)  andere:

— 21

künstliche Spinnfäden

— 22

synthetische Spinnfäden

51.04

 

Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfäden (einschließlich Gewebe aus Monofilen oder Streifen der Tarifnrn. 51.01 oder 51.02) (ausgenommen Gewebe aus synthetischen Spinnstoffen zum Herstellen von Reifen und Luftschläuchen für Transportfahrzeuge aller Art, der Nr. 51.04.11)

54.05

 

Gewebe aus Flachs oder Ramie

56.01

 

Synthetische und künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt (ausgenommen synthetische Polyamid-Spinnfasern der Nr. 56.01.11, synthetische Polyester-Spinnfasern der Nr. 56.01.12 und synthetische Acryl-Spinnfasern der Nr. 56.01.14)

56.02

 

Spinnkabel:

— 20

aus künstlichen Spinnfäden

56.03

 

Abfälle von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoffe), weder gekrempelt noch gekämmt

56.04

 

Synthetische und künstliche Spinnfasern und Abfälle von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei vorbereitet (ausgenommen synthetische Polyamid-Spinnfasern und Abfälle von synthetischen Polyamid-Spinnstoffen der Nr. 56.04.11, synthetische Polyester-Spinnfasern und Abfälle von synthetischen Polyester-Spinnstoffen der Nr. 56.04.12, synthetische Acryl-Spinnfasern und Abfälle von synthetischen Acryl-Spinnstoffen der Nr. 56.04.14)

56.05

 

Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (oder aus Abfällen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

56.06

 

Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (oder aus Abfällen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

56.07

 

Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

57.05

 

Hanfgarne

57.08

 

Papiergarne

57.09

 

Gewebe aus Hanf

57.11

 

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen

57.12

 

Gewebe aus Papiergarnen

58.02

 

Andere Teppiche, auch konfektioniert: Kelim, Sumak, Karamanie und dergleichen, auch fertiggestellt:

— 10

maschinengefertigte Teppiche

58.04

 

Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe, ausgenommen Gewebe der Tarifnrn. 55.08 und 58.05:

— 20

Aus Naturseide

— 40

Aus synthetischen Spinnfäden

— 50

Aus künstlichen Spinnfäden

58.08

 

Tülle und geknüpfte Netzstoffe, ungemustert:

— 20

Aus synthetischen Spinnfäden

58.09

 

Tülle, geknüpfte Netzstoffe und Bobinetgardinenstoffe, gemustert; Spitzen (maschinen- oder handgefertigt), als Meterware oder als Motiv

58.10

 

Stickereien als Meterware oder als Motiv

59.03

 

Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen

59.08

 

Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt oder bestrichen

59.10

 

Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbelag aus einem Grund aus Spinnstoffen mit aufgetragener Deckschicht aus beliebigen Stoffen, auch zugeschnitten

59.11

 

Kautschutierte Gewebe, ausgenommen Gewirke

59.13

 

Gummielastische Gewebe, ausgenommen Gewirke

60.01

 

Gewirke, weder gummielastisch noch kautschutiert

60.02

 

Handschuhe aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert

60.03

 

Strümpfe, Unterziehstrümpfe, Socken, Söckchen, Strumpfschoner und ähnliche Wirkwaren, weder gummielastisch noch kautschutiert

60.04

 

Unterkleidung aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert

60.05

 

Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren, weder gummielastisch noch kautschutiert

60.06

 

Gummielastische Gewirke und kautschutierte Gewirke sowie Waren daraus (einschließlich Knieschützer und Gummistrümpfe)

61.01

 

Oberkleidung für Männer und Knaben

61.02

 

Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder

61.03

 

Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und Knaben, auch Kragen, Vorhemden und Manschetten

61.04

 

Unterkleidung (Leibwäsche) für Frauen, Mädchen und Kleinkinder

61.05

 

Taschentücher und Ziertaschentücher

61.06

 

Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren

61.07

 

Krawatten

61.08

 

Kragen, Hemdeinsätze, Bluseneinsätze, Jabots, Manschetten und ähnliche Putzwaren für Ober- und Unterkleidung für Frauen und Mädchen

61.09

 

Korsette, Hüftgürtel, Mieder, Büstenhalter, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder, Sockenhalter und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, auch gewirkt, auch gummielastisch

61.10

 

Handschuhe, Strümpfe, Socken und Söckchen, nicht gewirkt

61.11

 

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, z. B. Schweißblätter, Schulterpolster und andere Polster für Schneiderarbeiten, Gürtel, Muffe, Schutzärmel

62.05

 

Andere konfektionierte Waren aus Spinnstoffen, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung

65.01

 

Hutstumpen aus Filz, nicht geformt; Hutplatten, Bandeaux (auch aufgeschnitten), aus Filz, zum Herstellen von Hüten

65.02

 

Hutstumpen oder Hutrohlinge, geflochten oder durch Verbindung geflochtener, gewebter oder anderer Streifen hergestellt, aus Stoffen aller Art, nicht geformt

65.03

 

Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Tarifnr. 65.01 hergestellt, ausgestattet oder nicht ausgestattet

65.04

 

Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung geflochtener, gewebter oder anderer Streifen hergestellt, aus Stoffen aller Art, ausgestattet oder nicht ausgestattet

65.05

 

Hüte und andere Kopfbedeckungen (einschließlich Haarnetze), gewirkt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Geweben, Gewirken, Spitzen, Filz oder anderen Spinnstoffwaren hergestellt, ausgestattet oder nicht ausgestattet

65.06

 

Andere Hüte und Kopfbedeckungen, ausgestattet oder nicht ausgestattet

65.07

 

Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle, (einschließlich Federgestelle für Klapphüte), Schirme und Kinnbänder, für Kopfbedekkungen

66.01

 

Regenschirme und Sonnenschirme, einschließlich Stockschirme, Schirmzelte und dergleichen

66.03

 

Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Tarifnrn. 66.01 und 66.02

67.01

 

Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen Waren der Tarifnr. 05.07 und bearbeitete Federspulen und -kiele)

67.02

 

Künstliche Blumen, Blätter und Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen, Blättern oder Früchten

67.04

 

Perücken, anderer Haarersatz, Locken und dergleichen, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; andere Waren aus Menschenhaaren (einschlißelich Haarnetze aus Menschenhaaren)

67.05

 

Klappfächer und starre Fächer, Fächergestelle und Fächergriffe, Teile von Fächergestellen und Fächergriffen, aus Stoffen aller Art

68.04

 

Mühlsteine, Schleifsteine, Walzen, Scheiben und dergleichen, zum Mahlen, Zerfasern, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, aus Natursteinen, auch agglomeriert, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt (einschließlich Segmente und andere Teile dieser Waren, aus den gleichen Stoffen), auch mit Teilen (z. B. Achsen, Kernen, Stiften, Hülsen) aus anderen Stoffen, jedoch nicht mit Gestellen:

— 20

andere

68.06

 

Natürliche oder künstliche Schleifstoffe, in Pulver- oder Körnerform, auf Gewebe, Papier, Pappe oder andere Stoffe aufgebracht, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügt:

— 90

andere

68.07

 

Hüttenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Gemische und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken, ausgenommen Gemische und Waren der Tarifnrn. 68.12 und 68.13 und des Kapitels 69

68.08

 

Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech)

68.11

 

Waren aus Zement oder Beton, Betonwerksteine und dergleichen (einschließlich Waren aus Hüttenzement oder Terrazzo), Waren aus Kalksandmischung, auch bewehrt

68.13

 

Bearbeiteter Asbest; Asbestwaren (z. B. Pappe, Fäden, Gewebe, Bekleidung, Kopfbedeckungen, Schuhe), auch bewehrt, ausgenommen Waren der Tarifnr. 68.14; Gemische auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumkarbonat und Waren daraus

68.16

 

Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

— 20

Steine, gebrannt, aus mit Teer gebundenem Dolomit

69.11

 

Geschirr, Haushalts- und Toilettengegenstände, aus Porzellan

69.12

 

Geschirr, Haushalts- und Toilettengegenstände, aus anderen keramischen Stoffen

69.13

 

Figuren, Phantasiegegenstände, Einrichtungs-, Zier- und Schmuckgegenstände

69.14

 

Andere Waren aus keramischen Stoffen

70.02

 

Überfangglas in Brocken, Stangen, Stäben oder Röhren

70.03

 

Glas in Stangen, Stäben, Röhren oder massiven Kugeln, nicht bearbeitet (ausgenommen optisches Glas)

70.04

 

Gegossenes oder gewalztes Flachglas (auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt), nicht bearbeitet, in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben

70.05

 

Gezogenes oder geblasenes Flachglas, sogenanntes „Tafelglas” (auch bei der Herstellung bereits überfangen), nicht bearbeitet, in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben:

— 20

Tafelglas, opak, gefärbt, gerillt oder gestreift

— 30

anderes

70.06

 

Gegossenes oder gewalztes Flachglas und „Tafelglas” (auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt), auf einer oder beiden Seiten geschliffen oder poliert, in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben

70.07

 

Gegossenes oder gewalztes Flachglas und „Tafelglas” (auch geschliffen oder poliert), anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder gebogen oder anders bearbeitet (z. B. mit abgeschrägten Rändern, graviert); Isolierflachglas aus mehreren Schichten; Kunstverglasungen

70.08

 

Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas), auch fassoniert

70.13

 

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zum Ausschmücken von Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken, ausgenommen Waren der Tarifnr. 70.19

70.14

 

Glaswaren für Beleuchtung, für Signalvorrichtungen oder zu optischen Zwecken, nicht aus optischem Glas, nicht optisch bearbeitet

70.15

 

Gläser für Uhren, für einfache Brillen und ähnliche Gläser, gewölbt, gebogen und dergleichen, einschließlich Hohlkugeln und Hohlkugelsegmente

70.16

 

Betongläser, Glasbausteine, Glasfliesen, Glasdachziegel und andere Waren für Bauten und zu ähnlichen Zwecken, aus gegossenem oder geformten Glas, auch mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt; sogenanntes vielzelliges Glas oder Schaumglas in Form von Blöcken, Tafeln, Platten und Isolierschalen

70.19

 

Glasperlen, Nachahmungen von echten Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren; Würfel, Steinchen, Plättchen, Bruch und Splitter, aus Glas (auch auf Unterlagen), für Mosaike und zu ähnlichen Zierzwecken; Glasaugen (einschließlich Augen für Spielzeug), ausgenommen Prothesen; Erzeugnisse aus Glaskurzwaren; Phantasiewaren aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas

70.20

 

Glasfasern und Waren daraus:

— 11

Glasfasern

— 20

Filz aus Glasfasern

71.01

 

Echte Perlen, roh oder bearbeitet, weder gefaßt noch montiert, auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht, jedoch nicht einheitlich gebrauchsfertig zusammengestellt sind

71.02

 

Edelsteine und Schmucksteine, roh, geschliffen oder anders bearbeitet, weder gefaßt noch montiert, auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht, jedoch nicht einheitlich gebrauchsfertig zusammengestellt sind (ausgenommen Industriediamanten der Nr. 71.02.10)

71.03

 

Synthetische und rekonstituierte Steine, roh, geschliffen oder anders bearbeitet, weder gefaßt noch montiert, auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht, jedoch nicht einheitlich gebrauchsfertig zusammengestellt sind

71.06

 

Silberplattierungen, unbearbeitet oder als Halbzeug

71.10

 

Platin- und Platinmetallplattierungen (auf unedlen Metallen oder auf Edelmetallen), unbearbeitet oder als Halbzeug

71.12

 

Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

71.13

 

Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

71.14

 

Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

71.15

 

Waren aus echten Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen

71.16

 

Phantasieschmuck

73.02

 

Ferrolegierungen (ausgenommen Ferromangan der Nr. 73.02.21)

73.07

 

Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmiedet oder gehämmert (Schmiedehalbzeug):

— 90

andere

73.10

 

Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich Walzdraht); Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl, zum Herstellen von Bohrern und Bohrstangen für Bergwerke geeignet:

 

—  Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet

 

—  Stabstahl mit mehreckigem Querschnitt:

ex 49

andere (ausgenommen Waren, die unter die Zuständigkeit der EGKS fallen)

 

—  Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt:

— 51

Stabstahl mit kreisförmigem Querschnitt

— 52

Stabstahl mit mehreckigem Querschnitt

— 59

andere

73.14

 

Draht aus Stahl, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die Elektrotechnik

73.17

 

Rohre aus Gußeisen

73.18

 

Rohre (einschließlich Rohrluppen) aus Stahl, ausgenommen Waren der Tarifnr. 73.19:

 

—  Rohre, nicht überzogen, nahtlos:

— 11

mit einem inneren Durchmesser von weniger als 1 Zoll

— 12

mit einem inneren Durchmesser von 1 Zoll oder mehr, jedoch weniger als 2,5 Zoll

— 13

mit einem inneren Durchmesser von 2,5 Zoll oder mehr, jedoch weniger als 6 Zoll

— 14

mit einem inneren Durchmesser von 6 Zoll oder mehr

 

—  Rohre, überzogen, nahtlos:

— 31

mit einem inneren Durchmesser von weniger als 1 Zoll

— 32

mit einem inneren Durchmesser von 1 Zoll oder mehr, jedoch weniger als 2,5 Zoll

— 33

mit einem inneren Durchmesser von 2,5 Zoll oder mehr, jedoch weniger als 6 Zoll

— 34

mit einem inneren Durchmesser von 6 Zoll oder mehr

73.19

 

Druckrohrleitungen aus Stahl, auch mit Eisenringen verstärkt, für Wasserkraftwerke

73.20

 

Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke (Nippel), Kniestücke, Kupplungen, Muffen, Flansche und dergleichen), aus Eisen oder Stahl

73.21

 

Konstruktionen, auch unvollständig, auch nicht zusammengesetzt, sowie Teile von Konstruktionen (z. B. Schuppen, Brücken und Brückenteile, Schleusentore, Türme, Masten, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Bedachungen, Tür -und Fensterrahmen, Läden, Geländer, Gitter), aus Eisen oder Stahl; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Bänder, Stäbe, Profile, Rohre usw., aus Eisen oder Stahl

73.22

 

Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, für Stoffe aller Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 1, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtung, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

73.24

 

Druckbehälter aus Eisen oder Stahl für verdichtete oder verflüssigte Gase

73.25

 

Kabel, Seile, Litzen, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Stahldraht, ausgenommen isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik (ausgenommen Litzen aus Stahldraht)

73.26

 

Stacheldraht; verwundener Runddraht oder Flachdraht, aus Stahl, auch mit Stacheln

73.27

 

Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Stahldraht

73.28

 

Streckblech aus Stahl (durch Strecken eines eingeschnittenen Bleches oder Bandes gitterartig hergestellt)

73.29

 

Ketten jeder Größe und Teile davon, aus Eisen oder Stahl:

— 11

Transmissionsketten

— 91

Teile von Ketten

73.32

 

Bolzen und Muttern (auch mit Gewinde), Schwellenschrauben, Schrauben, Ringschrauben und Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile und ähnliche Waren der Schrauben- und Nietenindustrie, aus Eisen oder Stahl; Unterlegscheiben (auch geschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben) aus Stahl

73.33

 

Handnähnadeln, Häkelnadeln, Ahlen, Durchziehnadeln und ähnliche Waren für Näh-, Stick-, Filet- und andere Handarbeiten, Stichel zum Sticken, aus Stahl, einschließlich Rohlinge

73.36

 

Raumheizöfen, Heizapparate, Küchenherde (einschließlich auch für Zentralheizung verwendbare Küchenherde), Kochgeräte, Kesselöfen, Tellerwärmer und ähnliche Geräte, wie sie üblicherweise im Haushalt verwendet werden, nicht elektrisch, Teile davon, aus Eisen oder Stahl

73.37

 

Heizkessel (ausgenommen Dampferzeuger der Tarifnr. 84.01) und Heizkörper, für Zentralheizung, nicht elektrisch beheizt, Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heißlufterzeuger und -Verteiler (einschließlich solcher, die auch als Verteiler von frischer oder klimatisierter Luft dienen können), nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, Teile davon, aus Eisen oder Stahl

73.38

 

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, sanitäre und hygienische Artikel, Teile davon, aus Eisen oder Stahl

73.40

 

Andere Waren aus Eisen oder Stahl:

— 10

andere Waren aus Eisen

ex 20

andere Waren aus Stahl (ausgenommen Acmonital)

74.10

 

Kabel, Seile, Litzen und ähnliche Waren, aus Kupferdraht, ausgenommen isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik

74.15

 

Bolzen und Muttern (auch Gewinde), Schrauben, Ringschrauben und Schraubhaken, Niete, Spinte, Keile und ähnliche Waren der Schrauben -und Nietenindustrie, aus Kupfer; Unterlegscheiben (auch geschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben) aus Kupfer:

— 10

Bolzen und Muttern

— 20

Schrauben

74.19

 

Andere Waren aus Kupfer

75.06

 

Andere Waren aus Nickel

76.01

 

Rohaluminium; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Aluminium

76.02

 

Stäbe, Profile und Draht, aus Aluminium, massiv

76.03

 

Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,20 mm

76.04

 

Blattmetall, Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch geprägt, zugeschnitten, gelocht, überzogen, bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,20 mm oder weniger

76.06

 

Rohre (einschließlich Rohlinge) und Hohlstangen, aus Aluminium

76.07

 

Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke (Nippel, Kniestücke, Kupplungen, Muffen, Flansche und ähnliche Waren), aus Aluminium

76.08

 

Konstruktionen, auch unvollständig, auch nicht zusammengesetzt, sowie Teile von Konstruktionen (z. B. Schuppen, Brücken und Brückenteile, Türme, Masten, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Bedachungen, Tür- und Fensterrahmen, Geländer), aus Aluminium; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre usw., aus Aluminium

76.09

 

Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, für Stoffe aller Art, aus Aluminium, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 1, ohne mechanische oder wärmetechische Einrichtung, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

76.10

 

Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Aluminium, einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben

76.11

 

Druckbehälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase

76.12

 

Kabel, Seile, Litzen und ähnliche Waren, aus Aluminiumdraht, ausgenommen isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik

76.13

 

Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht

76.14

 

Streckblech aus Aluminium (durch Strecken eines eingeschnittenen Bleches oder Bandes gitterartig hergestellt)

76.15

 

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, sanitäre und hygienische Artikel, Teile davon, aus Aluminium

76.16

 

Andere Waren aus Aluminium

77.01

 

Rohmagnesium; Bearbeitungsabfälle und Schrott (einschließlich Drehspäne, nicht nach Größe sortiert), aus Magnesium

77.02

 

Stäbe (Stangen), Profile, Draht, Bleche, Tafeln, Bänder, Rohre, Hohlstangen, Pulver, Flitter, aus Magnesium; Drehspäne, nach Größe sortiert, aus Magnesium

77.03

 

Andere Waren aus Magnesium

77.04

 

Beryllium (Glucinium), roh oder verarbeitet

82.02

 

Handsägen aller Art, fertig montiert, Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter):

— 20

Bandsägeblätter

— 30

Kreissägeblätter (einschließlich Frässägeblätter)

82.05

 

Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Werzeugmaschinen und mechanischem oder nichtmechanischem Handwerkszeug (z. B. zum Treiben, Stanzen, Gewindeschneiden, Gewindebohren, Bohren, Fräsen, Ausweiten, Schneiden, Drehen, Schrauben), einschließlich Zieheisen, Preßmatrizen zum Warmstrangpressen von Metallen, Gesteinsbohrer und Tiefbohrwerkzeuge:

— 20

Fräser

82.06

 

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte

82.07

 

Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge, nicht gefaßt, aus gesinterten Hartmetallen (z. B. aus Wolfram-, Molybdän-, Vanadin-Karbiden)

82.09

 

Messer (andere als die der Tarifnr. 82.06) mit schneidender oder gezahnter Klinge, einschließlich Klappmesser für den Gartenbau

82.10

 

Klingen für Messer der Tarifnr. 82.09

82.12

 

Scheren und Scherenblätter

82.13

 

Andere Messerschmiedewaren (einschließlich Baumscheren, Scherapparate, Hackmesser für Metzger und zum Küchengebrauch sowie Papiermesser); Messerschmiedewaren zur Hand- und Fußpflege und dergleichen (einschließlich Nagelfeilen) und Zusammenstellungen solcher Waren:

— 10

Messerschmiedewaren zur Hand- und Fußpflege

82.14

 

Löffel, Schöpfkellen, Gabeln, Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Tischgeräte

82.15

 

Griffe aus unedlen Metallen für Waren der Tarifnrn. 82.09, 82.13 und 82.14

83.01

 

Schlösser (einschließlich Verschlüsse und Verschlußbügel mit Schloß), Sicherheitsriegel und Vorhängeschlösser, alle diese zum Schließen mit Schlüsseln, als Geheimschlösser oder elektrische Schlösser, auch Teile davon, aus unedlen Metallen; Schlüssel (auch unfertig) für diese Waren, aus unedlen Metallen

83.02

 

Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthaken, Hutablagen, Stützen, Konsolen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen (einschließlich automatische Türschließer)

83.03

 

Panzerschränke; Türen und Fächer für Stahlkammern; Sicherheitskassetten und dergleichen, aus unedlen Metallen

83.04

 

Sortierkästen, Ablegekästen, Karteikästen, Manuskriptständer und ähnliche Bürogegenstände, aus unedlen Metallen, ausgenommen Büromöbel der Tarifnr. 94.03

83.05

 

Mechaniken für Schnellhefter und Briefordner, Briefklemmen, Musterklammern, Büroklammern, Heftklammern, Heftecken, Karteireiter und ähnliche Büromaterialien, aus unedlen Metallen

83.06

 

Statuetten und andere Ziergegenstände zur Innenausstattung, aus unedlen Metallen

83.07

 

Beleuchtungskörper aller Art (Leuchten) und Teile davon, ausgenommen elektrotechnische Teile, aus unedlen Metallen (ausgenommen Grubenlampen)

83.10

 

Perlen und Flitter, aus unedlen Metallen

83.11

 

Glocken, Klingeln, Schellen und dergleichen, nicht elektrisch, Teile davon, aus unedlen Metallen

83.12

 

Bilderrahmen und Spiegel, aus unedlen Metallen

84.01

 

Erzeuger von Wasserdampf oder anderem Dampf (Dampfkessel)

84.02

 

Hilfsapparate für Dampfkessel (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Dampfspeicher, Rußbläser, Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen:

— 10

Vorwärmer, Luftvorwärmer

— 20

Überhitzer, Heißdampfkühler

— 30

Dampf- und Wärmespeicher

— 40

andere

84.03

 

Gaserzeuger (Generatoren) für Wassergas oder Generatorgas, auch mit Gasreinigern; Erzeuger von Acetylengas auf feuchtem Wege und ähnliche Gaserzeuger, auch mit Gasreinigern

84.06

 

Kolbenverbrennungsmotoren (ausgenommen Flugzeugmotoren der Nr. 84.06.11 und Außenbordmotoren der Nr. 84.06.14 für Wasserfahrzeuge)

84.07

 

Wasserturbinen; Wasserräder und andere hydraulische Kraftmaschinen:

 

—  Wasserturbinen:

— 11

Peltonturbinen (Freistrahlturbinen)

— 12

Francisturbinen

84.09

 

Straßenwalzen mit mechanischem Antrieb

84.10

 

Flüssigkeitspumpen, einschließlich nichtmechanische Pumpen und Ausgabepumpen mit Flüssigkeitsmesser, Hebewerke für Flüssigkeiten (z. B. Becherwerke, Schöpfwerke, Bandelevatoren) (ausgenommen Ausgabepumpen mit Preis- und Mengenmesser, der Nr. 84.10.11, sowie Ausgabepumpen mit Mengenmesser, der Nr. 84.10.12)

84.11

 

Luftpumpen, einschließlich Vakuumpumpen; Luft- und Gaskompressoren; Freikolbengeneratoren, Ventilatoren und dergleichen

84.12

 

Klimaanlagen, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit, die ein Ganzes bilden (ausgenommen Anlagen eines Gewichts von 100 kg oder weniger der Nr. 84.12.10)

84.13

 

Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff (Zerstäuber), pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden (Brenner); mechanische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen:

— 19

andere Feuerungen

— 20

mechanische Feuerungen

84.14

 

Industrie- und Laboratioriumsöfen, ausgenommen elektrische Öfen der Tarifnr. 85.11

84.16

 

Kalander und Walzwerke, ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen; Walzen für diese Maschinen

84.17

 

Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate; nichtelektrische Warmwasserbereiter und Badeöfen:

 

a)  Pasteurisier- und Sterilisiergeräte sowie Ersatz- und Einzelteile hierfür:

— 11

Pasteurisiergeräte

— 12

Sterilisiergeräte

— 15

Ersatz- und Einzelteile

 

b)  andere:

ex 29

andere (ausgenommen Apparate zum Erzeugen von Deuterium und seinen Verbindungen)

— 35

Ersatz- und Einzelteile

84.18

 

Zentrifugen; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen:

— 30

Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten

84.20

 

Waagen, auch zu Prüf- oder Kontrollzwecken; ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens 50 mg; Gewichte für Waagen aller Art (ausgenommen Gewichte für empfindliche Waagen der Nr. 84.20.31)

84.21

 

Mechanische Apparate, auch handbetriebene, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulvern; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und dergleichen; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und dergleichen (ausgenommen Feuerlöscher der Nr. 84.21.24)

84.22

 

Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Fördermaschinen, Winden, Flaschenzüge, Krane, Stetigförderer, Seilschwebebahnen), ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Tarifnr. 84.23 (ausgenommen mechanische Greifer, ihrer Beschaffenheit nach zum Handhaben radioaktiver Stoffe bestimmt, der Nr. ex 84.22.90)

84.24

 

Maschinen, Apparate und Geräte für die Landwirtschaft oder den Gartenbau zum Aufbereiten, Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen, einschließlich Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze

84.25

 

Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen; Stroh- und Futterpressen, Rasenmäher, Maschinen zum Sichten und Reinigen von Samen, Getreide oder Hülsenfrüchten und Sortiermaschinen für Eier, Früchte oder andere landwirtschaftliche Erzeugnisse, ausgenommen derartige Müllereimaschinen, -apparate oder -geräte der Tarifnr. 84.29:

— 10

Mähmaschinen

— 15

Mähmaschinen mit Anbaublech

— 20

Bindemäher

— 30

Dreschmaschinen

— 35

Stroh- und Futterpressen

— 40

Aufnehmebinder

— 45

Rasenmäher

 

—  Ersatz- und Einzelteile:

— 92

von Dreschmaschinen

84.30

 

Maschinen und Apparate zum Herstellen von gewöhnlichen Backwaren, Feinbackwaren, Dauerbackwaren, Teigwaren, Süßwaren, Kakao, Schokolade, Schokoladenwaren, Zucker oder Bier oder zum Verarbeiten von Fleisch, Fisch, Gemüse oder Früchten zu Lebens- oder Futtermitteln, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen:

— 60

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Bier

84.31

 

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Zellulosebrei oder Papierhalbstoff oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

84.36

 

Düsenspinnmaschinen und -apparate zum Herstellen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Spinnstoffvorbereitungs- und Spinnstoffaufbereitungsmaschinen; Maschinen und Vorrichtungen zum Spinnen oder Zwirnen von Spinnstoffen; Maschinen zum Fachen, Spulen (einschließlich Schußspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen (ausgenommen Düsenspinnmaschinen und -apparate der Nr. 84.36.10 zum Herstellen von künstlichen oder synthetischen Spinnfasern im Sprühdruckverfahren und Maschinen und Apparate der Nr. 84.36.25 zum Schlagen, Krempeln, Reißen und Reinigen)

84.37

 

Web-, Wirk-, Strick-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier- und Netzknüpfmaschinen; Vorbereitungsmaschinen und -apparate für die Weberei, Wirkerei, Strickerei usw. (z. B. Schärmaschinen, Zettelmaschinen und Schlichtmaschinen) (ausgenommen Wirkmaschinen und -apparate der Nr. 84.37.21 sowie Tüllmaschinen der Nr. 84.37.22)

84.38

 

Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Tarifnr. 84.37 (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schußfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate dieser Tarifnummer oder für Maschinen oder Apparate der Tarifnr. 84.36 oder 84.37 bestimmt (z. B. Flügel, Kämme, Kratzengarnituren, Nadeln, Nadelstäbe, Platinen, Spindeln, Spinndüsen, Weblitzen, Webschäfte und Webschützen) (ausgenommen Kämme für Webmaschinen der Nr. 84.38.40 und Metallplatinen der Nr. 84.38.60)

84.43

 

Konverter, Gießpfannen, Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen und Gießmaschinen für Gießereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe:

— 10

Konverter

84.44

 

Walzwerke und Walzenstraßen, für Metalle; Walzen hierfür:

 

—  Ersatz- und Einzelteile:

— 91

Walzen

— 99

andere

84.45

 

Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Metallen oder Hartmetallen, ausgenommen Maschinen der Tarifnrn. 84.49. und 84.50 (ausgenommen automatische Drehmaschinen der Nr. 84.45.11, Fräsmaschinen der Nr. 84.45.20, Schleifmaschinen (mit umlaufender Schleifscheibe) der Nr. 84.45.45 und Ziehmaschinen der Nr. 84.45.85)

84.47

 

Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, Kunststoff oder ähnlichen harten Stoffen, ausgenommen Maschinen der Tarifnr. 84.49

84.50

 

Maschinen, Apparate und Geräte zum autogenen Schweißen, Löten, Schneiden oder Oberflächenhärten (ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte zum Oberflächenhärten der Nr. 84.50.20)

84.56

 

Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Waschen, Zerkleinern, Mahlen oder Mischen von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen mineralischen Stoffen; Maschinen und Apparate zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand:

 

b)  andere:

— 29

andere

 

c)  verschiedene Ersatz- und Einzelteile:

— 99

andere

84.59

 

Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen (ausgenommen Maschinen der Nr. 84.59.10 zum Herstellen von Waren aus Erde, Kernreaktoren der Nr. 84.59.20, Maschinen der Nr. 84.59.32 zum Herstellen von Zigaretten und Zigarren, Aufspulmaschinen und -apparate der Nr. 84.59.42, Maschinen und Apparate der Nr. 84.59.43 zum Herstellen von Bürsten sowie automatische Schmiervorrichtungen der Nr. 84.59.45 für Maschinen mit Pumpen)

84.60

 

Gießerei-Formkästen und Formen, wie sie üblicherweise für Metalle, Hartmetalle, Glas, mineralische Stoffe (z. B. keramische Massen, Beton oder Zement), Kautschuk oder Kunststoff verwendet werden, ausgenommen Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen

84.61

 

Armaturen und ähnliche Apparate (einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile) für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Tanks, Wannen -oder ähnliche Behälter

84.63

 

Wellen und Kurbeln; Lager, Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Reibräder und Getriebe (einschließlich Reibradgetriebe, Wechselgetriebe und andere regelbare Getriebe); Schwungräder; Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollen für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen

85.01

 

Elektrische Generatoren, Motoren und rotierende Umformer; Transformatoren, Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen; Stromrichter (z. B. Gleichrichter) (ausgenommen elektrische Generatoren von mehr als 100 kVA der Nr. 85.01.40)

85.05

 

Von Hand zu führende Elektrowerkzeuge mit eingebautem Elektromotor

85.07

 

Elektrische Rasierapparate, Haarschneide- und Schermaschinen mit eingebautem Elektromotor

85.08

 

Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser für Verbrennungsmotoren (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit Verbrennungsmotoren verwendete Lichtmaschinen und Lade- oder Rückstromschalter

(ausgenommen Lade- oder Rückstromschalter der Nr. 85.08.10 und Kerzen der Nr. 85.08.20)

85.09

 

Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte, Scheibenwischer, Frostschutzeinrichtungen und Vorrichtungen gegen das Beschlagen von Fensterscheiben, für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder

(ausgenommen Hörner, Sirenen und andere Signalgeräte zum Geben von hörbaren Signalen, der Nr. 85.09.13)

85.11

 

Elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschließlich Einrichtungen zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung; Maschinen, Apparate und Geräte zum elektrischen Schweißen, Löten oder Schneiden

(ausgenommen elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen der Nr. 85.11.11 sowie verschiedene Ersatz- und Einzelteile der Nr. 85.11.91)

85.12

 

Elektrische Warmwasserbereiter, Badeöfen und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raumbeheizen und zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellenapparate, Brennscheren und Brennscherenwärmer); elektrische Bügeleisen, Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Tarifnummer 85.24:

— 20

elektrische Geräte zum Raumbeheizen, Bodenbeheizen und zu ähnlichen Zwecken

— 30

Elektrowärmegeräte zur Haarpflege

— 50

Elektrowärmegeräte für den Haushalt

— 91

Ersatz- und Einzelteile

85.13

 

Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegraphentechnik, einschließlich solcher Geräte für Trägerfrequenzsysteme:

— 43

Geräte für weitreichende Trägerfrequenzsysteme

85.14

 

Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu; Lautsprecher; Tonfrequenzverstärker:

— 20

Lautsprecher

— 30

Tonfrequenzverstärker

85.15

 

Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr; Sende- und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen, einschließlich der mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger und der Fernsehkameras; Geräte für Funknavigation, Funkmessung oder Funkfernsteuerung:

ex 91

Ersatz- und Einzelteile (ausgenommen Antennen sowie Ersatz- und Einzelteile für Antennenverstärker, Antennenweichen und andere Zusatzgeräte für Antennen)

85.18

 

Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren

85.19

 

Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen, Verbinden oder Schützen von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Fassungen, Klemmen, Abzweigdosen und Verbindungskästen); Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, ausgenommen Heizwiderstände); Schalt- und Verteilungstafeln und -schränke

(ausgenommen Sicherungen der Nr. 85.19.15, Überspannungsableiter der Nr. 85.19.16 sowie Schalt- und Verteilungstafeln und -schränke der Nr. 85.19.30)

85.23

 

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxydierte) Drähte, Schnüre, Kabel (einschließlich Koaxialkabel), Bänder, Stäbe und dergleichen, für die Elektrotechnik, auch mit Anschlußstücken

85.24

 

Waren aus Kohle oder Graphit, auch in Verbindung mit Metall, zu elektrischen oder elektrotechnischen Zwecken, z. B. Kohlebürsten für elektrische Maschinen, Kohle für Lampen, Primärelemente oder Mikrophone, Elektroden für elektrische Öfen, Schweißgeräte oder Elektrolyseanlagen:

— 10

Kohlebürsten für elektrische Maschinen und Geräte

— 26

Heizwiderstände für Heizgeräte

— 29

andere

85.28

 

Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

86.10

 

Ortsfestes Gleismaterial; nichtelektrische mechanische Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- und Steuergeräte für Verkehrswege aller Art; Teile davon

87.01

 

Zugmaschinen, auch mit Seilwinden

87.02

 

Kraftwagen zum Befördern von Personen oder Gütern (einschließlich Sport-und Rennwagen und Oberleitungsomnibusse)

(ausgenommen Kraftwagen zum Befördern von Personen, der Nr. 87.02.11)

87.03

 

Kraftwagen zu besonderen Zwecken, z. B. Spritzenwagen, Leiterwagen, Straßenkehrwagen, Sprengwagen, Schneeräumwagen, Abschleppwagen, Kranwagen, Scheinwerferwagen, Werkstattwagen, mit Röntgenanlage ausgestattete Wagen und ähnliche, nicht oder nicht ausschließlich zu Beförderungszwecken gebaute Kraftwagen:

— 10

Abschleppwagen

— 20

Straßensprengwagen

— 30

Schneeräumwagen

87.04

 

Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Tarifnr. 87.01, 87.02 oder 87.03, mit Motor

87.05

 

Karosserien für Kraftfahrzeuge der Tarifnr. 87.01, 87.02 oder 87.03, einschließlich Führerhäuser

87.06

 

Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarifnr. 87.01, 87.02 oder 87.03

87.07

 

Kraftkarren (z. B. Lastkarren, Zugkarren und Stapler); Teile davon

87.09

 

Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen für Krafträder oder Fahrräder aller Art

87.10

 

Fahrräder, einschließlich Lastendreiräder und dergleichen, ohne Motor:

— 10

Zweirädrige Fahrräder

87.12

 

Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Tarifnrn. 87.09 und 87.10 oder 87.11:

— 91

Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Tarifnr. 87.09

— 92

Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Tarifnr. 87.10

89.01

 

Wasserfahrzeuge, nachstehend weder genannt noch inbegriffen

89.02

 

Schlepper

89.05

 

Schwimmende Vorrichtungen (ausgenommen Wasserfahrzeuge), z. B. Schwimmtanks, Senkkästen, Festmachetonnen, Bojen und schwimmende Baken

90.04

 

Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen), Klemmer, Stielbrillen und ähnliche Waren

90.14

 

Geodätische und topographische Instrumente und Geräte; Instrumente, Apparate und Geräte für Photogrammetrie und Hydrographie; nautische, aeronautische, meteorologische, hydrologische und geophysikalische Instrumente, Apparate und Geräte; Kompasse und Entfernungsmesser:

— 40

meteorologische Instrumente, Apparate und Geräte

— 91

Ersatz- und Einzelteile von meteorologischen Instrumenten, Apparaten und Geräten

90.27

 

Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler), Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser (auch magnetische), ausgenommen Geschwindigkeitsmesser der Tarifnr. 90.14; Stroboskope

90.28

 

Elektrische oder elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen, Kontrollieren, Regeln oder zum Analysieren:

— 10

Voltmeter, Potentiometer, Elektrometer

— 20

Amperemeter, Galvanometer

— 30

Wattmeter

91.02

 

Uhren mit Kleinuhr-Werk (ausgenommen Uhren der Tarifnrn. 91.01 und 91.03)

91.04

 

Andere Uhren

92.11

 

Schallplattenwiedergabegeräte, Diktiergeräte und andere Tonaufnahme -und Tonwiedergabegeräte, einschließlich Platten-, Band- und Drahtspieler, mit oder ohne Tonabnehmer; magnetisch arbeitende Bild- und Tonaufzeichnungs- und -Wiedergabegeräte für das Fernsehen

(ausgenommen Schallplattenwiedergabegeräte der Nr. 92.11.10)

92.12

 

Tonträger und andere Aufzeichnungsträger (z. B. Platten, Zylinder, Wachsformen, Bänder, Filme, Drähte), für Geräte der Tarifnr. 92.11 oder für ähnliche Aufnahmeverfahren, zur Aufnahme vorgerichtet oder mit Aufzeichnung; Matrizen und galvanoplastische Formen zum Herstellen von Schallplatten

92.13

 

Andere Teile und anderes Zubehör für Geräte der Tarifnr. 92.11:

— 40

magnetisch arbeitende Tonabnehmer

— 90

andere

93.04

 

Feuerwaffen (andere als Feuerwaffen der Tarifnrn. 93.02 und 93.03), einschließlich ähnlicher Geräte, bei denen die Explosionswirkung von Pulver aller Art genutzt wird, wie Leuchtpistolen, Schreckschußpistolen und dergleichen, Wetterkanonen, Leinenschießgeräte

93.05

 

Andere Waffen (einschließlich Feder-, Luft- und Gasgewehre, -büchsen und -pistolen)

93.06

 

Waffenteile (andere als Waffenteile der Tarifnr. 93.01), einschließlich Schaftrohlinge für Gewehre und Laufrohlinge für Feuerwaffen:

— 93

Teile von Jagdgewehren

93.07

 

Geschosse und Munition, einschließlich Minen; Teile davon, einschließlich Rehposten, Jagdschrot und Patronenpfropfen:

— 21

Geschosse und Munition für Jagdgewehre

94.04

 

Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art, z. B. Auflegematratzen, Deckbetten, Steppdecken, Kissen, Schlummerrollen, Kopfkissen, einschließlich solcher aus Schaum-, Schwamm- oder Zellkautschuk oder kunststoff, auch überzogen

95.01

 

Schildpatt, bearbeitet; Waren aus Schildpatt

95.02

 

Perlmutter, bearbeitet; Waren aus Perlmutter

95.03

 

Elfenbein, bearbeitet; Waren aus Elfenbein

95.04

 

Bein, bearbeitet; Waren aus Bein

96.02

 

Bürstenwaren und Pinsel (Bürsten, Schrubber, Pinsel und dergleichen), einschließlich Bürsten, die Maschinenteile sind; Roller zum Anstreichen, Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen:

— 22

Bürsten zur Körperpflege und Kleiderbürsten

97.01

 

Spielfahrzeuge für Kinder, wie Fahrräder, Roller, Autos mit Tretwerk, Puppenwagen und dergleichen

97.02

 

Puppen

97.03

 

Anderes Spielzeug; Modelle zum Spielen:

— 90

andere

97.04

 

Gesellschaftsspiele (einschließlich mechanische Spiele zur öffentlichen Benutzung, Billardtische, Glücksspieltische, Tischtennis)

97.05

 

Karnevals-, Kotillon-, Scherz-, Zauberartikel und ähnliche Waren zur Unterhaltung und für Feste; Christbaumschmuck und ähnliche Weihnachtsartikel (z. B. künstliche Weihnachtsbäume, Krippen, auch mit Ausstattung, Menschen- und Tierfiguren für Krippen, Weihnachts-Holzschuhe und -Holzscheite, Weihnachtsmänner)

97.06

 

Geräte für Freiluftspiele, Leichtathletik, Gymnastik und andere Sportarten, ausgenommen Waren der Tarifnr. 97.04

97.07

 

Angelhaken, Angelgeräte; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze; Lockvögel, Lerchenspiegel und ähnliche Jagdgeräte (ausgenommen Angelhaken der Nr. 97.07.10)

97.08

 

Karusselle, Luftschaukeln, Schießstände und andere Schaustellerunternehmen, einschließlich Zirkusse, Tierschauen und Wandertheater

98.01

 

Knöpfe, Druckknöpfe, Manschettenknöpfe und dergleichen (einschließlich Knopf-Rohlinge, Knopfformen und Knopfteile)

98.05

 

Blei-, Kopier- und Farbstifte, Schiefergriffel, Minen, Pastellstifte und Zeichenkohle; Schreib- und Zeichenkreide, Schneiderkreide, Billardkreide

ANHANG Nr. 4

über die Verwendung der besonderen Unterstützungsmittel durch die Türkei

DIE VERTRAGSPARTEIEN —

in dem Bestreben, die Verwendung der besonderen Unterstützungsmittel durch die Türkei nicht zu beeinträchtigen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

1. Wenn die Bestimmungen des Assoziierungsabkommens oder des Zusatzprotokolls der Verwendung besonderer Unterstützungsmittel durch die Türkei entgegenstehen, die der türkischen Wirtschaft zur Verfügung gestellt werden, so kann die Türkei nach entsprechender, an den Assoziationsrat zu richtender Notifikation

a) unter Beachtung von Artikel 20 Absatz 4 des Zusatzprotokolls Zollkontingente für die Einfuhr von Waren eröffnen, deren Kauf durch diese Mittel finanziert wird;

b) zollfrei die Waren einführen, die unentgeltliche Zuwendungen im Rahmen des Titels III des „Public Law 480“ der Vereinigten Staaten oder im Rahmen eines Nahrungsmittelhilfeprogramms sind;

c) die Ausschreibungen allein auf Lieferanten von Waren mit Ursprung in den Ländern beschränken, die besondere Unterstützungsmittel liefern, falls die Verwendung der betreffenden Mittel die Einfuhr von Waren voraussetzt, die in diesen Ländern ihren Ursprung haben, und falls nach den Rechtsvorschriften der Türkei oder der betreffenden Länder ein Ausschreibungsverfahren erforderlich ist.

2. Die in die Türkei nach Maßgabe dieses Anhangs eingeführten Waren können weder unverarbeitet noch nach Be- oder Verarbeitung nach der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ wieder ausgeführt werden.

3. Die Bestimmungen dieses Anhangs dürfen das reibungslose Funktionieren der Assoziation nicht behindern.

4. Am Ende der Übergangsphase kann der Assoziationsrat darüber befinden, ob dieser Anhang beibehalten werden soll.

Falls in der Art der in Absatz 1 genannten Mittel oder in den Verfahren für ihre Verwendung Veränderungen eintreten oder falls sich für diese Verwendung Schwierigkeiten ergeben, überprüft der Assoziationsrat erneut die Lage, um die geeigneten Maßnahmen zu treffen.

ANHANG Nr. 5

über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen

DIE VERTRAGSPARTEIEN —

unter Berücksichtigung der zur Zeit infolge der Teilung Deutschlands gegebenen Verhältnisse —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

1. Da der Handel zwischen den deutschen Gebieten innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und den deutschen Gebieten außerhalb dieses Geltungsbereichs Bestandteil des innerdeutschen Handels ist, erfordert die Anwendung des Assoziierungsabkommens und des Zusatzprotokolls in Deutschland keinerlei Änderung des bestehenden Systems dieses Handels.

2. Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei über die Abkommen, die den Handelsverkehr mit den außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gelegenen deutschen Gebieten betreffen, sowie über die zu ihrer Ausführung ergehenden Vorschriften. Sie achtet darauf, daß diese Ausführung nicht im Gegensatz zu den Grundsätzen der Assoziation steht, und trifft insbesondere geeignete Vorkehrungen, um Schädigungen innerhalb der Wirtschaft der anderen Vertragspartei zu vermeiden.

3. Jede Vertragspartei kann geeignete Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß sich für sie aus dem Handel der anderen Vertragspartei mit den deutschen Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Schwierigkeiten ergeben.

ANHANG Nr. 6

über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Artikel 1

Die in Artikel 35 Absatz 2 des Zusatzprotokolls vorgesehene Regelung wird in den folgenden Artikeln festgelegt.

KAPITEL I

PRÄFERENZREGELUNG FÜR DIE EINFUHR IN DIE ►M8  EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT ◄

Artikel 2

Für nachstehende Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei gelten bei der Einfuhr in die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ Zollsätze in Höhe von 50 v. H. der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs:



Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs

Warenbezeichnung

07.01

Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt:

E.  Mangold und Karde

F.  Hülsengemüse, auch ausgelöst:

ex III.  andere:

— Bohnen:

— 

— vom 1. Juli bis 30. April

N.  Oliven:

I.  zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt ()

O.  Kapern

S.  Gemüsepaprika (Capsicum grossum, ohne brennenden Geschmack)

ex T.  andere:

— Petersilie

07.03

Gemüse und Küchenkräuter, zur vorläufigen Haltbarmachung in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt, jedoch nicht zum unmittelbaren Genuß besonders zubereitet:

A.  Oliven:

I.  zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt ()

B.  Kapern

08.03

Feigen, frisch oder getrocknet:

A.  frisch

08.04

Weintrauben, frisch oder getrocknet:

A.  frisch:

I.  Tafeltrauben:

ex a)  vom 1. November bis 14. Juli:

— vom 1. Dezember bis 31. Dezember

— vom 18. Juni bis 14. Juli

ex b)  vom 15. Juli bis 31. Oktober:

— vom 15. Juli bis 17. Juli

08.05

Schalenfrüchte (ausgenommen solche der Tarifnummer 08.01), frisch oder getrocknet, auch ohne äußere Schalen oder enthäutet:

D.  Pistazien

E.  Pekan-(Hickory-)nüsse

ex F.  andere:

— Piniennüsse

08.06

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:

C.  Quitten

08.12

Früchte (ausgenommen solche der Tarifnummern 08.01 bis 08.05), getrocknet:

A.  Aprikosen

B.  Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

D.  Äpfel und Birnen

E.  Papaya-Früchte

F.  Mischobst:

I.  ohne Pflaumen

G.  andere

20.01

Gemüse, Küchenkräuter und Früchte, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Salz, Gewürzen, Senf oder Zucker:

ex B.  andere:

— mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Salz, Gewürzen oder Senf, jedoch ohne Zucker, ausgenommen Gurken

20.02

Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht:

F.  Kapern und Oliven

ex H.  andere, ausgenommen Karotten und Gemische (1)

20.05

Konfitüren, Marmeladen, Fruchtgelees, Fruchtpasten und Fruchtmuse, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker:

C.  andere:

ex III.  andere:

— Feigenmus

20.06

Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol:

A.  Schalenfrüchte und Erdnüsse, geröstet

(1)   Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.

(2)   Diese Tarifnummer umfaßt unter anderem geröstete Kichererbsen (Leblebis).

Artikel 3

Für nachstehende Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei werden bei der Einfuhr in die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ keine Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben:



Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs

Warenbezeichnung

08.04

Weintrauben, frisch oder getrocknet:

B.  getrocknet:

I.  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 15 kg oder weniger

Artikel 4

(1)  Für nachstehende Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei gelten bei der Einfuhr in die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ Zollsätze in Höhe von 60 v. H. der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs:



Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs

Warenbezeichnung

ex 08.02 A

Orangen, frisch

(2)  Für nachstehende Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei gelten bei der Einfuhr in die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ Zollsätze in Höhe von 50 v. H. der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs:



Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs

Warenbezeichnung

ex 08.02 B

Mandarinen und Satsumas, frisch; Clementinen, Tangarinen und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch

ex 08.02 C

Zitronen, frisch

(3)  Im Zeitraum der Anwendung der Referenzpreise sind die Absätze 1 und 2 anwendbar, sofern auf dem Binnenmarkt der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ die Preise der aus der Türkei eingeführten Zitrusfrüchte nach Verzollung unter Berücksichtigung der für die einzelnen Zitrusfruchtarten geltenden Anpassungskoeffizienten und nach Abzug der Transportkosten und der anderen Einfuhrabgaben als Zölle über den Referenzpreisen für den betreffenden Zeitraum zuzüglich der Inzidenz des Gemeinsamen Zolltarifs auf diese Referenzpreise sowie zuzüglich eines Pauschalbetrags von 1,20 Rechnungsein-heiten/100 kg liegen oder diesen gleich sind.

(4)  Die in Absatz 3 genannten Transportkosten und anderen Einfuhrabgaben als Zölle sind die Kosten, die für die Berechnung der in der Verordnung Nr. 23 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse genannten Einfuhrpreise vorgesehen sind.

Für den Abzug der anderen Einfuhrabgaben als Zölle nach Absatz 3 behält sich die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ die Möglichkeit vor, den abzuziehenden Betrag so zu berechnen, daß die Nachteile vermieden werden, die sich gegebenenfalls aus der Inzidenz dieser Abgaben auf die Einfuhrpreise je nach Ursprung ergeben.

(5)  Artikel 11 der Verordnung Nr. 23 bleibt anwendbar.

(6)  Falls die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Vorteile bei anomalen Wettbewerbsbedingungen gefährdet werden oder werden könnten, können im Assoziationsrat Konsultationen zur Prüfung der durch diese Lage geschaffenen Probleme stattfinden.

Artikel 5

Für nachstehende Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei gilt bei der Einfuhr in die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ ein Wertzollsatz von 3 v. H. Dieser Zoll wird ein Jahr nach Inkrafttreten des Zusatzprotokolls auf 2 v. H. und zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt auf 1 v. H. herabgesetzt. Er wird am Ende des dritten Jahres beseitigt.



Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs

Warenbezeichnung

08.03

Feigen, frisch oder getrocknet:

ex B.  getrocknet:

— in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 15 kg oder weniger

Artikel 6

Für nachstehende Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei gilt bei der Einfuhr in die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ im Rahmen eines jährlichen Gemeinschaftszollkontingents von 18 700 t ein Wertzollsatz von 2,5 v. H.:



Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs

Warenbezeichnung

08.05

Schalenfrüchte (ausgenommen solche der Tarifnummer 08.01), frisch oder getrocknet, auch ohne äußere Schalen oder enthäutet:

ex F.  andere:

— Haselnüsse

▼M4

Artikel 7

1.  Erhebt die Türkei eine besondere Abgabe bei der Ausfuhr von anderem Olivenöl als raffiniertem Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs und wirkt sich diese besondere Abgabe auf den Einfuhrpreis aus, trifft die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ die erforderlichen Maßnahmen, damit

1.  

a) der auf dieses Olivenöl, das vollständig in der Türkei gewonnen und unmittelbar von diesem Land in die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ befördert wird, bei der Einfuhr in die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ anwendbare Abschöpfungsbetrag der nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette berechnete und bei der Einfuhr anwendbare um 0,50 Rechnungseinheiten je 100 kg verringerte Abschöpfungsbetrag ist;

b) der gemäß Buchstabe a) berechnete Abschöpfungsbetrag um einen Betrag in Höhe der gezahlten besonderen Abgabe bis zu 4,5 Rechnungseinheiten je 100 kg verringert wird.

2.  Erhebt die Türkei nicht die unter Absatz 1 genannte Abgabe, so trifft die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ die erforderlichen Maßnahmen, damit auf anderes Olivenöl als raffiniertes Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einfuhr in die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ der nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette berechnete und bei der Einfuhr anwendbare Abschöpfungsbetrag, verringert um 0,50 Rechnungseinheiten/100 kg, angewendet wird.

3.  Jede Vertragspartei trifft die für eine ordnungsgemäße Anwendung von Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen und erteilt im Falle von Schwierigkeiten und auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die für das gute ordnungsgemäße Funktionieren der Regelung erforderlichen Auskünfte.

4.  Es können Konsultationen über das Funktionieren der in diesem Artikel vorgesehenen Regelung im Assoziationsrat stattfinden.

▼M1

Artikel 8

Für nachstehende Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei werden bei der Einfuhr in die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ keine Zölle erhoben:



Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs

Warenbezeichnung

24.01

Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle

Artikel 9

Für nachstehende Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei gelten bei der Einfuhr in die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ Zollsätze in Höhe von 25 v. H. der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs. Diese Zölle werden am Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des Zusatzprotokolls auf 10 v. H. des Gemeinsamen Zolltarifs herabgesetzt. Sie werden am Ende des dritten Jahres beseitigt.



Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs

Warenbezeichnung

01.01

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:

A.  Pferde:

I.  reinrassige Zuchttiere ()

III.  andere

B.  Esel

C.  Maultiere und Maulesel

01.02

Rinder (einschließlich Büffel), lebend:

A.  Hausrinder:

I.  reinrassige Zuchttiere ()

B.  andere

01.03

Schweine, lebend:

A.  Hausschweine:

I.  reinrassige Zuchttiere ()

B.  andere

02.01

Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von den in den Tarifnrn. 01.01 bis 01.04 genannten Tieren, frisch, gekühlt oder gefroren:

A.  Fleisch:

ex I.  von Eseln, Maultieren oder Mauleseln

II.  von Rindern:

b)  anderes

III.  von Schweinen:

b)  anderes

ex IV.  anderes, ausgenommen Fleisch von Hausschafen

B.  Schlachtabfall:

I.  zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen ()

II.  anderer:

a)  von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln

ex d)  anderer, ausgenommen Schlachtabfall von Hausschafen

02.04

Anderes Fleisch und anderer genießbarer Schlachtabfall, frisch, gekühlt oder gefroren

02.06

Fleisch und genießbarer Schlachtabfall aller Art (ausgenommen Geflügellebern), gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert:

C.  andere:

ex II.  andere, ausgenommen Fleisch und Schlachtabfall von Hausschafen

04.05

Vogeleier und Eigelb, frisch, getrocknet oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch gezuckert:

A.  Eier in der Schale, frisch oder haltbar gemacht:

II.  andere

B.  Eier ohne Schale und Eigelb:

II.  andere ()

05.04

Därme, Blasen und Magen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt

05.15

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:

ex B.  andere:

— Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere des Kapitels 1, ungenießbar

ex 07.05

Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, ausgenommen Hülsenfrüchte zur Aussaat

08.01

Datteln, Bananen, Ananas, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Avocadofrüchte, Guaven, Kokosnüsse, Paranüsse, Kaschunüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen:

A.  Datteln

D.  Avocadofrüchte

E.  Kokosnüsse und Kaschunüsse:

I.  getrocknete Schnitzel von Kokosnüssen

II.  andere

F.  Paranüsse

G.  andere

ex Kapitel 9

Tee und Gewürze, mit Ausnahme von Mate (Nr. 09.03)

11.03

Mehl von Hülsenfrüchten der Tarifnr. 07.05

11.04

Mehl von Früchten des Kapitels 8

11.08

Stärke; Inulin:

B.  Inulin

12.07

Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, ganz, in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert

12.08

Johannisbrot, frisch oder getrocknet, auch als Pulver oder sonst zerkleinert; Fruchtkerne und andere Waren pflanzlichen Ursprungs der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

12.09

Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch zerkleinert

ex 12.10

Runkelrüben, Kohlrüben und andere Wurzeln zu Futterzwecken; Heu, Luzerne, Klee, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, ausgenommen dehydriertes Grünfuttermehl

ex 15.02

Talg von Ziegen, roh oder ausgeschmolzen, einschließlich Premier Jus

15.03

Schmalzstearin; Oleostearin, Schmalzöl, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

ex 16.01

Würste und dergleichen, aus Fleisch, aus Schlachtabfall oder aus Tierblut, ausgenommen solche, die Fleisch oder Schlachtabfall von Schweinen, Rindern oder Schafen enthalten

16.03

Fleischextrakte und Fleischsäfte

18.01

Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet

18.02

Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

22.07

Apfelwein, Birnenwein, Met und andere gegorene Getränke

23.01

Mehl von Fleisch, von Schlachtabfall, von Fischen, von Krebstieren oder von Weichtieren, ungenießbar; Grieben:

A.  Mehl von Fleisch und von Schlachtabfall; Grieben

23.02

Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:

B.  von Hülsenfrüchten

ex 23.03

Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien; Rückstände von der Stärkeherstellung und ähnliche Rückstände

23.06

Waren pflanzlichen Ursprungs der als Futter verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex A.  Eicheln, Roßkastanien und Trester, ausgenommen Traubentrester

B.  andere

23.07

Futter, melassiert oder gezuckert; andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art:

A.  Solubles von Fischen oder Walen

C.  andere

(1)   Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.

Artikel 10

Bei Einführung der gemeinsamen Fischereipolitik trifft die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ diejenigen Maßnahmen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um der Türkei weiterhin Ausfuhrmöglichkeiten zu gewährleisten, die den Ausfuhrmöglichkeiten nach Artikel 6 des Vorläufigen Protokolls zumindest gleichwertig sind.

Der Assoziationsrat prüft die Maßnahmen, die zur Verbesserung dieser Möglichkeiten dienen können.

Artikel 11

Der Assoziationsrat legt die Präferenzregelung für Wein mit Ursprung in der Türkei fest.

Artikel 12

Die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit bei Einfuhr in die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ auf die nachstehenden, in der Türkei erzeugten und unmittelbar aus diesem Land in die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ eingeführten Waren der nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 120/67/EWG über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide berechnete Abschöpfungsbetrag, verringert um 0,5 Rechnungseinheiten je Tonne, erhoben wird:



Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs

Warenbezeichnung

10.01

Weizen und Mengkorn:

B.  Hartweizen

10.07

Buchweizen, Hirse aller Art und Kanariensaat; anderes Getreide:

ex D.  andere:

— Kanariensaat

Artikel 13

(1)  Sofern die Türkei für Roggen der Tarifnummer 10.02 des Gemeinsamen Zolltarifs, der in der Türkei erzeugt und unmittelbar aus diesem Land in die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ eingeführt wird, eine besondere Ausfuhrabgabe erhebt und diese Abgabe auf den Einfuhrpreis aufgeschlagen wird, senkt die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ den bei der Einfuhr des genannten Erzeugnisses anwendbaren und nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 120/67/EWG über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide berechneten Abschöpfungsbetrag um einen Betrag in Höhe der geleisteten Abgabe, der 8 Rechnungseinheiten je Tonne nicht überschreiten darf.

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung dieses Absatzes sicherzustellen.

(2)  Über das Funktionieren der in diesem Artikel vorgesehenen Regelung können Konsultationen im Assoziationsrat stattfinden.

Artikel 14

Unbeschadet der Erhebung eines beweglichen Teilbetrags nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren trifft die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ die erforderlichen Maßnahmen, damit der bei der Einfuhr nachstehender Waren mit Ursprung in der Türkei in die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ erhobene feste Teilbetrag nach der in Artikel 9 dieses Anhangs vorgesehenen Zeitfolge schrittweise herabgesetzt wird:



Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs

Warenbezeichnung

ex 17.04

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, ausgenommen Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Zucker von mehr als 10 Gewichtshundertteilen, ohne Zusatz anderer Stoffe

19.01

Malz-Extrakt

19.02

Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch, auf der Grundlage von Mehl, Stärke oder Malz-Extrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen

19.05

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt (Puffreis, Corn Flakes und dergleichen)

19.06

Hostien, Oblatenkapseln für Arzneiwaren, Siegeloblaten und dergleichen

19.07

Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz von Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten

19.08

Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao

21.01

Geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge hieraus:

A.  geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel:

II.  andere

B.  Auszüge:

I.  andere

21.06

Hefen, lebend oder nicht lebend; zubereitete künstliche Backtriebmittel:

A.  Hefen, lebend:

II.  Backhefen

29.04

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nirosoderivate:

C.  mehrwertige Alkohole:

II.  Mannit

III.  Sorbit

ex 35.01

Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate

35.05

Dextrine und Dextrinleime; lösliche oder geröstete Stärke; Klebstoffe aus Stärke

38.12

Zubereitete Zurichtemittel, zubereitete Appreturen und zubereitete Beizmittel aller Art, wie sie in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien gebraucht werden:

A.  zubereitete Zurichtemittel und zubereitete Appreturen:

I.  auf der Grundlage von Stärke

Artikel 15

Die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ behält sich vor, bei Änderung der Gemeinschaftsregelung für die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse auch die in diesem Anhang vorgesehene Regelung zu ändern.

Bei Änderung der in diesem Anhang vorgesehenen Regelung räumt die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ für Einfuhren mit Ursprung aus der Türkei einen Vorteil ein, der dem in diesem Anhang vorgesehenen Vorteil vergleichbar ist.

Artikel 16

Der Assoziationsrat legt im Hinblick auf die Anwendung dieses Kapitels die Begriffsbestimmung für „Ursprungserzeugnisse" fest.

KAPITEL II

REGELUNG FÜR DIE EINFUHR IN DIE TÜRKEI

Artikel 17

Die Türkei gewährt der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ im Rahmen ihrer kommerziellen Einfuhren eine Präferenzregelung, mit der eine befriedigende Erhöhung der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ gewährleistet werden kann.

▼M2

FINANZPROTOKOLL



SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,

und

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

einerseits und

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TÜRKEI

andererseits —

IN DEM BESTREBEN, den beschleunigten Aufbau der türkischen Wirtschaft zu fördern, um die Erreichung der Ziele des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ und der Türkei zu erleichtern —

HABEN ALS BEVOLLMÄCHTIGTE ERNANNT:

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER:

Herrn Pierre HARMEL,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:

Herrn Walter SCHEEL,

Bundesminister des Auswärtigen;

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK:

Herrn Maurice SCHUMANN,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:

Herrn Mario PEDINI,

Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten;

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG:

Herrn Gaston THORN,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE:

Herrn J. M. A. H. LUNS,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN:

Herrn Walter SCHEEL,

Amtierender Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften;

Herrn Franco Maria MALFATTI,

Präsident der Kommission der Europäischen Gemeinschaften;

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TÜRKEI:

Herrn Ihsan Sabri ÇAĞLAYANGÍL,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:



Artikel 1

Im Rahmen der Assoziation zwischen der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ und der Türkei beteiligt sich die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ in Ergänzung der eigenen Bemühungen der Türkei unter den in diesem Protokoll genannten Bedingungen an den Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung dieses Landes.

Artikel 2

(1)  Finanzierungsanträge können vom türkischen Staat, von Gebietskörperschaften und öffentlichen oder privaten Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Türkei bei der Europäischen Investitionsbank eingereicht werden, die sie über die Weiterbehandlung ihrer Anträge unterrichtet.

(2)  Für eine Finanzierung kommen Investitionsvorhaben in Betracht, die

a) zur Erhöhung der Produktivität der türkischen Wirtschaft beitragen und namentlich die Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur des Landes, die Ertragssteigerung in der Landwirtschaft sowie die Schaffung von modernen und rationell arbeitenden öffentlichen oder privaten Industrie- und Dienstleistungsunternehmen betreffen;

b) die Verwirklichung der Ziele des Assoziierungsabkommens fördern;

c) sich in den Rahmen des jeweiligen türkischen Entwicklungsplans einfügen.

(3)  Bei Auswahl der Vorhaben wird im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen wie folgt verfahren:

a) Es werden nur Einzelvorhaben finanziert;

b) es können grundsätzlich auf allen Wirtschafts-sektoren Investitionsvorhaben finanziert werden, die im türkischen Hoheitsgebiet verwirklicht werden.

(4)  Besondere Berücksichtigung finden Vorhaben, die zur Besserung der Zahlungsbilanzlage der Türkei beitragen können.

Artikel 3

(1)  Die genehmigten Anträge werden durch Darlehen der Europäischen Investitionsbank finanziert, die auf Grund eines Auftrags der Mitgliedstaaten der ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ handelt.

(2)  Der Betrag dieser Darlehen kann sich auf insgesamt ►M5  242 Millionen Rechnungseinheiten ◄ belaufen und während eines Zeitraums gebunden werden, der am 23. Mai 1976 abläuft. Ein etwaiger Restbetrag am Ende dieses Zeitraums wird entsprechend den Bestimmungen dieses Protokolls vollständig aufgebraucht.

(3)  Die jährlich für die gewährten Darlehen zu bindenden Beträge müssen so regelmäßig wie möglich auf die gesamte Geltungsdauer dieses Protokolls verteilt werden. Im ersten Abschnitt der Geltungsdauer können jedoch die Mittelbindungen innerhalb angemessener Grenzen verhältnismäßig höher sein.

(4)  Der in Absatz 2 genannte Betrag wird durch den nicht ausgezahlten Teil der im Rahmen des ersten Finanzprotokolls gebundenen Darlehen ergänzt, die annulliert wurden, ehe die entsprechenden Auszahlungen ganz oder teilsweise vorgenommen worden waren.

Artikel 4

(1)  Finanzierungsanträge, die nicht von der türkischen Regierung gestellt werden, können nur mit deren Zustimmung genehmigt werden.

(2)  Wird ein Darlehen nicht dem türkischen Staat selbst, sondern einem Unternehmen oder einer Körperschaft bewilligt, so wird die Gewährung dieses Darlehens davon abhängig gemacht, daß der türkische Staat Bürgschaft leistet.

(3)  Unternehmen, deren haftendes Kapital ganz oder teilweise aus Ländern der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ stammt, haben zu den in diesem Protokoll vorgesehenen Finanzierungen zu den gleichen Bedingungen Zugang wie Unternehmen mit türkischem Kapital.

Artikel 5

(1)  Die Darlehen werden nach Maßgabe der wirtschaftlichen Merkmale der Vorhaben gewährt, zu deren Finanzierung sie bestimmt sind.

(2)  Darlehen für Investitionen mit verdeckter oder langfristiger Rentabilität können für eine Laufzeit von höchstens dreißig Jahren gewährt werden; dabei kann eine tilgungsfreie Zeit bis zu acht Jahren eingeräumt werden. Der Zinssatz für diese Darlehen darf 2,5 v. H. jährlich nicht unterschreiten.

(3)  Bei Darlehen zur Finanzierung von Vorhaben mit normaler Rentabilität, die mindestens 30 v. H. des Jahresbetrags der der Türkei gewährten Darlehen umfassen müssen, können folgende Bedingungen festgelegt werden:

a) eine Laufzeit und eine tilgungsfreie Zeit, die von der Bank im Rahmen der Grenzen des Absatzes 2 so festgelegt werden, daß der Türkei der Schuldendienst erleichtert wird;

b) ein Zinssatz von mindestens 4,5 v. H. jährlich.

(4)  Darlehen nach Absatz 3 können unter Zwischenschaltung geeigneter türkischer Stellen gewährt werden.

Die Auswahl der Vorhaben, die unter Zwischenschaltung dieser Stellen finanziert werden sollen, sowie die Bedingungen, unter denen die bei der Bank aufgenommenen Beträge von den zwischengeschalteten Stellen als Darlehen an die betreffenden Unternehmen weitergeliehen werden, sind der Bank zur vorherigen Genehmigung zu unterbreiten.

(5)  Die durch die Endkreditnehmer zurückgezahlten Beträge, die von den zwischengeschalteten Stellen nicht unmittelbar für die Rückzahlung der Darlehen der Bank verwendet werden müssen, werden auf einem Sonderkonto zusammengefaßt; für ihre Verwendung ist die Genehmigung der Bank erforderlich.

Artikel 6

(1)  Bei der Vergabe von Aufträgen, bei Ausschreibungen, Geschäftsabschlüssen und Verträgen für Vorhaben, für die Darlehen gewährt werden, steht die Beteiligung zu gleichen Bedingungen allen natürlichen und juristischen Personen der Türkei und der Mitgliedstaaten der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ offen.

(2)  Mit den Darlehen können sowohl Ausgaben für die Einfuhr als auch inländische Ausgaben bestritten werden, die zur Verwirklichung von genehmigten Investitionsvorhaben erforderlich sind, einschließlich der Ausgaben für die Planung, die Tätigkeit beratender Ingenieure und die technische Hilfe.

(3)  Die Bank achtet darauf, daß die Mittel so wirtschaftlich wie möglich und im Einklang mit den Zielen des Assoziierungsabkommens verwendet werden.

Artikel 7

Die Türkei verpflichtet sich, für die gesamte Laufzeit der Darlehen den Darlehensschuldnern die erforderlichen Devisen für die Zahlung der Zinsen und Provisionen sowie für die Rückzahlung des Kapitals zur Verfügung zu stellen.

Artikel 8

Der im Rahmen dieses Protokolls geleistete Beitrag zur Verwirklichung bestimmter Vorhaben kann in Form einer Beteiligung an Finanzierungen erfolgen, an denen sich insbesondere dritte Staaten, internationale Finanzorgane oder Behörden sowie Kredit- und Entwicklungsinstitute der Türkei oder der Mitgliedstaaten der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ beteiligen können.

Artikel 9

(1)  Während der Geltungsdauer dieses Protokolls prüft die ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ die Möglichkeit, den Betrag der Darlehen nach Artikel 3 durch Darlehen zu ergänzen, die die Europäische Investitionsbank aus ihren eigenen Mitteln zu Marktbedingungen gewährt und deren Betrag sich auf insgesamt 25 Millionen Rechnungseinheiten belaufen kann.

(2)  Diese Darlehen wären zur Finanzierung von Vorhaben mit normaler Rentabilität bestimmt, die von privaten Unternehmen in der Türkei durchgeführt werden.

Auf diese Darlehen würden die Bestimmungen der Satzung der Europäischen Investitionsbank sowie die Artikel 4, 7 und 8 dieses Protokolls Anwendung finden.

Artikel 10

Die Vertragsparteien prüfen ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer dieses Protokolls, welche Bestimmungen auf dem Gebiet der Finanzhilfe für einen weiteren Zeitraum vorgesehen werden könnten.

Artikel 11

Dieses Protokoll ist dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ und der Türkei als Anhang beigefügt.

Artikel 12

(1)  Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften und wird für die ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ verbindlich geschlossen durch einen Beschluß des Rates gemäß dem Vertrag zur Gründung der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ ; der Beschluß wird den Vertragsparteien des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ und der Türkei notifiziert.

Die vorstehend erwähnten Ratifikationsurkunden und Akte zur Notifizierung des Abschlusses werden in Brüssel ausgetauscht.

(2)  Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der in Absatz 1 genannten Ratifikationsurkunden und Akte zur Notifizierung des Abschlusses folgt.

Artikel 13

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften abgefaßt, jede in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und türkischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Finanzprotokoll gesetzt.

En foi de quoi, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent protocole financier.

In fede di che, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente Protocollo finanziario.

Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder dit Financieel Protocol hebben gesteld.

Bunun belgesi olarak, asagida adlari yazili tam yetkili temsilciler bu Mali Protokolün altina imzalarini atmislardir.

Geschehen zu Brüssel am dreiundzwanzigsten November neunzehnhundertsiebzig.

Fait à Bruxelles, le vingt-trois novembre mil neuf cent soixante-dix.

Fatto a Bruxelles, addì ventitré novembre millenovecentosettanta.

Gedaan te Brüssel, de drieëntwintigste november negentienhonderdzeventig.

Brüksel'de, yirmi üç Kasim bin dokuz yüz yetmis gününde yapilmistir.

Pour Sa Majesté le Roi des Belges

Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen

Pierre HARMEL

Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland

Walter SCHEEL

Pour le Président de la République française

Maurice SCHUMANN

Per il Presidente della Repubblica italiana

Mario PEDINI

Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg

Gaston THORN

Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden

J. M. A. H. LUNS

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

Pour le Conseil des Communautés européennes

Per il Consiglio delle Comunità europee

Voor de Raad der Europese Gemeenschappen

Walter SCHEEL

Franco Maria MALFATTI

Türkiye Cumhurbaskani adina

Ihsan Sabri ÇAĞLAYANGÍL

▼M3

ABKOMMEN

über die Erzeugnisse, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen



SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,

Vertragsparteien des am 17. April 1951 in Paris unterzeichneten Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, deren Staaten im folgenden als „Mitgliedstaaten" bezeichnet werden,

einerseits und

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TÜRKEI

andererseits —

IN DER ERWÄGUNG, daß die Mitgliedstaaten untereinander den Vertrag über die Gründung der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ für Kohle und Stahl geschlossen haben,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Mitgliedstaaten auch den Vertrag zur Gründung der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ geschlossen haben, in dessen Artikel 232 festgelegt ist, daß dieser Vertrag die Bestimmungen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten, nicht ändert,

IN DER ERWÄGUNG, daß das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei nicht für Erzeugnisse gilt, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen,

IN DEM BESTREBEN jedoch, den Handel mit diesen Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten und der Türkei aufrechtzuerhalten und auszubauen —

HABEN als Bevollmächtigte ERNANNT:

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER:

Herrn Pierre HARMEL,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:

Hern Walter SCHEEL,

Bundesminister des Auswärtigen;

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK:

Herrn Maurice SCHUMANN,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:

Herrn Mario PEDINI,

Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten;

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG:

Herrn Gaston THORN,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE:

Herrn J. M. A. H. LUNS,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TÜRKEI:

Herrn Ihsan Sabri ÇALAYANGÍL,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:



Artikel 1

Vorbehaltlich etwaiger Maßnahmen auf Grund des Kapitels X des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl werden für die unter die Zuständigkeit dieser Gemeinschaft fallenden Erzeugnisse mit Herkunft aus den Mitgliedstäaten bzw. der Türkei die zwischen den Mitgliedstaaten und der Türkei geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung sowie mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung nach den Bedingungen in Artikel 2 schrittweise beseitigt.

Artikel 2

(1)  Die Zeitfolge für die Beseitigung der Handelshemmnisse durch die Mitgliedstaaten und die Türkei wird im gegenseitigen Einvernehmen von den Vertragsparteien festgelegt.

(2)  Die Vertragsparteien bestimmen außerdem, unter welchen Bedingungen den von diesem Abkommen erfaßten Erzeugnissen die Präferenzregelung zugute kommt.

Artikel 3

In den von diesem Abkommen erfaßten Bereichen darf der Türkei keine günstigere Behandlung gewährt werden als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander auf Grund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einräumen.

Artikel 4

In allen Fällen, in denen die Durchführung der vorgenannten Bestimmungen dies nach Ansicht einer der Parteien erfordert, finden zwischen den beteiligten Parteien Konsultationen statt.

▼M6

Artikel 5

Das Abkommen findet unter den im Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vorgesehenen Bedingungen auf die europäischen Hoheitsgebiete des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, Irlands, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie auf die europäischen Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt, einerseits und auf das Hoheitsgebiet der Republik Türkei andererseits Anwendung.

▼M3

Artikel ►M6  6 ◄

Die Bestimmungen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie die Befugnisse und Zuständigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Artikel ►M6  7 ◄

Der Anhang über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen ist Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel ►M6  8 ◄

(1)  Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Die Ratifikationsurkunden werden in Brüssel ausgetauscht.

(2)  Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

Artikel ►M6  9 ◄

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften abgefaßt, jede in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und türkischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

En foi de quoi, les plenipotentiaires soussignes ont appose leurs signatures au bas du present accord.

In fede di che, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente Accordo.

Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder deze Overeenkomst hebben gesteld.

Bunun belgesi olarak, asagida adlari yazili tarn yetkili temsiiciler bu Anlasmanin altina imzalarini atmislardir.

Geschehen zu Brüssel am dreiundzwanzigsten November neunzehnhundertsiebzig.

Fait à Bruxelles, le vingt-trois novembre mil neuf cent soixante-dix.

Fatto a Bruxelles, addì ventitré novembre millenovecentosettanta.

Gedaan te Brussel, de drieëntwintigste november negentienhonderdzeventig.

Brüksel'de, yirmi üç Kasim bin dokuz yüz yetmis gününde yapilmistir.

Pour Sa Majesté le Roi des Beiges

Voor Zijne Majesteit de Koning der Beigen

Pierre HARMEL

Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland

Walter SCHEEL

Pour le Président de la République française

Maurice SCHUMANN

Per il Présidente della Repubblica italiana

Mario PEDINI

Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg

Gaston THORN

Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden

J. M. A. H. LUNS

Türkiye Cumhurbaskani adina

Ihsan Sabri ÇAGLAYANGÍL

ANHANG

über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen



DIE VERTRAGSPARTEIEN —

unter Berücksichtigung der zur Zeit infolge der Teilung Deutschlands gegebenen Verhältnisse —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:



1. Da der Handel zwischen den deutschen Gebieten innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und den deutschen Gebieten außerhalb dieses Geltungsbereichs Bestandteil des innerdeutschen Handels ist, erfordert die Anwendung des Abkommens über die Erzeugnisse, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, in Deutschland keinerlei Änderung des bestehenden Systems dieses Handels.

2. Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei über die Abkommen, die den Handelsverkehr mit den außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gelegenen deutschen Gebieten betreffen, sowie über die zu ihrer Ausführung ergehenden Vorschriften. Sie achtet darauf, daß diese Ausführung nicht im Gegensatz zu den Grundsätzen des Abkommens über die Erzeugnisse, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, steht, und trifft insbesondere geeignete Vorkehrungen, um Schädigungen innerhalb der Wirtschaft der anderen Vertragspartei zu vermeiden.

3. Jede Vertragspartei kann geeignete Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß sich für sie aus dem Handel der anderen Vertragspartei mit den deutschen Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Schwierigkeiten ergeben.

SCHLUSSAKTE



Die Bevollmächtigten

SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS DER BELGIER,

DES PRÄSIDENTEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DES PRÄSIDENTEN DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DES PRÄSIDENTEN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

SEINER KÖNIGLICHEN HOHEIT DES GROSSHERZOGS VON LUXEMBURG,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN DER NIEDERLANDE

und

DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

einerseits und

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK TÜRKEI

andererseits,

die am dreiundzwanzigsten November neunzehnhundertsiebzig in Brüssel anläßlich der Unterzeichnung

 des Zusatzprotokolls, dem sechs Anhänge beigefügt sind,

 des Finanzprotokolls

 und

 des Abkommens über die Erzeugnisse, die unter die Zuständigkeit der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ für Kohle und Stahl fallen, dem ein Anhang beigefügt ist,

zusammengetreten sind, haben die nachstehend aufgeführten gemeinsamen Erklärungen der Vertragsparteien zum Zusatzprotokoll angenommen:



1. Gemeinsame Erklärung zur Berechnung der Zölle und Abgaben,

2. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 12 Absatz 2,

3. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1,

4. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 25 Absatz 4,

5. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 27 Absatz 2,

6. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 34,

7. Gemeinsame Erklärung über die Zölle und Zollsätze im Sinne der Anhänge Nr. 2 und Nr. 6.

Außerdem haben die Bevollmächtigten folgende auslegende Erklärungen angenommen:

 Auslegende Erklärung zu Artikel 25 des Zusatzprotokolls und

 Auslegende Erklärung über den Wert der in Artikel 3 des Finanzprotokolls genannten Rechnungseinheit.

Sie haben ferner folgende Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Erzeugnisse, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, zur Kenntnis genommen:

1. Erklärung über die Bestimmung des Begriffs „Deutscher Staatsangehöriger",

2. Erklärung über die Geltung des Abkommens über die Erzeugnisse, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, für Berlin.

Diese Erklärungen sind dieser Schlußakte als Anhang beigefügt.

Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß die dieser Schlußakte beigefügten Erklärungen, soweit notwendig, den für ihre Gültigkeit erforderlichen internen Verfahren unterworfen werden.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diese Schlußakte gesetzt.

En foi de quoi, les plénipotentiaires soussignes ont appose leurs signatures au bas du présent Acte final.

In fede di che, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente Atto finale.

Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder deze Slotakte hebben gesteld.

Bunun belgesi olarak, asagida adlari yazili tarn yetkili temsilciler bu Son Senedin imzalarini atmislardir.

Geschehen zu Brüssel am dreiundzwanzigsten November neunzehnhundertsiebzig.

Fait ä Bruxelles, le vingt-trois novembre mil neuf cent soixante-dix.

Fatto a Bruxelles, addì ventitre novembre millenovecentosettanta.

Gedaan te Brussel, de drieëntwintigste november negentienhonderdzeventig.

Brüksel'de, yirmi üç Kasim bin dokuz yüz yetmis gününde yapilmistir.

Pour Sa Majesté le Roi des Beiges

Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen

Pierre HARMEL

Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland

Walter SCHEEL

Pour le Président de la République française

Maurice SCHUMANN

Per il Presidente della Repubblica italiana

Mario PEDINI

Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg

Gaston THORN

Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden

J. M. A. H. LUNS

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften Pour le Conseil des Communautés européennes

Per il Consiglio delle Comunità europee

Voor de Raad der Europese Gemeenschappen

Walter SCHEEL

Franco Maria MALFATTI

Türkiye Cumhurbaskani adina

Ihsan Sabri ÇAGLAYANGIL

ANHANG

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN ZUM ZUSATZPROTOKOLL

1.    Gemeinsame Erklärung zur Berechnung der Zölle und Abgaben

Die Vertragsparteien kommen überein, daß bei den nach den Vorschriften des Zusatzprotokolls berechneten Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung die erste Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet wird.

2.    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 12 Absatz 2

Die Vertragsparteien kommen überein, daß für Waren, die sich zum Zeitpunkt der Notifikation an den Assoziationsrat nach Artikel 12 Absatz 2 des Zusatzprotokolls im Zollager oder auf dem Weg zur Ausfuhr befinden oder für die zu dem genannten Zeitpunkt ein fester Kaufvertrag vorliegt, die Zollsätze gelten, die Anwendung fanden, bevor die Türkei die Maßnahmen im Sinne dieses Artikels getroffen hatte.

3.    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1

Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 sind jene Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs, die zum Zeitpunkt der Angleichung des türkischen Zolltarifs an den Gemeinsamen Zolltarif tatsächlich angewandt werden.

4.    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 25 Absatz 4

Die Vertragsparteien erklären, daß bei der Berechnung des Gesamtwerts aller Kontingente, die nach Artikel 25 Absatz 4 des Zusatzprotokolls in regelmäßigen Zeitabständen um 10 v. H. zu erhöhen sind, der Wert der Einfuhren nicht berücksichtigt werden darf, die von der Türkei im Laufe der im gleichen Absatz genannten Zeitabschnitte liberalisiert worden sind.

5.    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 27 Absatz 2

Die Vertragsparteien erklären, daß Artikel 27 Absatz 2 des Zusatzprotokolls auch auf Nichteisenmetalle Anwendung findet.

6.    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 34

Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Arbeiten, mit denen die vom Assoziationsrat nach Artikel 34 des Zusatzprotokolls zu treffenden Feststellungen vorbereitet werden müssen, ein Jahr vor Ende des Zeitraums von zweiundzwanzig Jahren beginnen können.

7.    Gemeinsame Erklärung über die Zölle und Zollsätze im Sinne der Anhänge Nr. 2 und Nr. 6

Zölle und Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs im Sinne der Anhänge Nr. 2 und Nr. 6 sind die jeweils gegenüber den Vertragsparteien des GATT tatsächlich angewandten Zölle und Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs.

AUSLEGENDE ERKLÄRUNGEN

Auslegende Erklärung zu Artikel 25 des Zusatzprotokolls

Es wird davon ausgegangen, daß die Einfuhren, die

a) mit Hilfe besonderer Unterstützungsmittel in Verbindung mit Investitionsvorhaben,

b) ohne Devisenzuteilung oder

c) im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der Investition von ausländischem Kapital

durchgeführt werden, nicht auf die Kontingente angerechnet werden dürfen, die für die ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ nach Artikel 25 des Zusatzprotokolls, insbesondere Absätze 4 und 5, eröffnet wurden.

Auslegende Erklärung über den Wert der in Artikel 3 des Finanzprotokolls genannten Rechnungseinheit

Die Vertragsparteien erklären:

1. Der Wert der Rechnungseinheit, die zur Festlegung des in Artikel 3 des Finanzprotokolls genannten Betrages verwendet wird, beträgt 0,88867088 Gramm Feingold.

2. Die Parität der Währung eines Mitgliedstaats der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ gegenüber der in Absatz 1 bestimmten Rechnungseinheit ist das Verhältnis zwischen dem Feingoldgehalt dieser Rechnungseinheit und dem Feingoldgehalt, welcher der dem Internationalen Währungsfonds angezeigten Parität dieser Währung entspricht. In Ermangelung einer angezeigten Parität oder für den Fall, daß für den laufenden Zahlungsverkehr Wechselkurse angewendet werden, die um eine größere Spanne von der Parität abweichen, als der Währungsfonds zuläßt, wird der Feingoldgehalt, der der Währungsparität entspricht, unter Zugrundelegung des Wechselkurses, der in dem Mitgliedstaat am Tage der Berechnung für laufende Zahlungen für eine direkt oder indirekt definierte und in Gold konvertierbare Währung angewendet wird, und unter Zugrundelegung der dem Internationalen Währungsfonds angezeigten Parität dieser konvertierbaren Währung berechnet.

3. Die in Absatz 1 bestimmte Rechnungseinheit wird während der gesamten Durchführungszeit des Finanzprotokolls nicht geändert. Wird jedoch vor Ablauf des Finanzprotokolls vom Internationalen Währungsfonds nach Artikel 4 Abschnitt 7 seiner Satzung eine einheitlich proportionale Änderung der Parität aller Währungen gegenüber dem Gold beschlossen, so wird der Feingoldgehalt der Rechnungseinheit im umgekehrten Verhältnis hierzu geändert.

Führen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ den in Absatz 1 genannten Beschluß des Internationalen Währungsfonds nicht durch, so verändert sich der Feingoldgehalt der Rechnungseinheit im umgekehrten Verhältnis zu der vom Internationalen Währungsfonds beschlossenen Änderung. Der Rat der Europäischen Gemeinschaften prüft jedoch die auf diese Weise entstandene Lage und trifft mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Währungsausschusses die erforderlichen Maßnahmen.

ERKLÄRUNGEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZUM ABKOMMEN ÜBER DIE ERZEUGNISSE, DIE UNTER DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL FALLEN

1.    Erklärung über die Bestimmung des Begriffs „Deutscher Staatsangehöriger”

Als Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland gelten alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

2.    Erklärung über die Geltung des Abkommens über die Erzeugnisse, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, für Berlin

Das Abkommen über die Erzeugnisse, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den übrigen Vertragsparteien binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

▼M7

ERGÄNZUNGSPROTOKOLL

zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ und der Türkei



DIE ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄

einerseits,

DIE REPUBLIK TÜRKEI

andererseits,

GESTUTZT auf das am 12. September 1963 in Ankara unterzeichnete Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ und der Türkei und das am 23. November 1970 unterzeichnete Zusatzprotokoll (nachstehend „Abkommen” genannt) sowie auf den Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980,

IN DER ERWÄGUNG, daß die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ und die Türkei den Wunsch haben, zur Berücksichtigung der mit dem Beitritt Spaniens und Portugals zu den Europäischen Gemeinschaften am 1. Januar 1986 geschaffenen neuen Dimension ihre Beziehungen weiter zu intensivieren, und daß nach Artikel 56 des Zusatzprotokolls bei dieser Gelegenheit die im Abkommen festgelegten beiderseitigen Interessen der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ und der Türkei berücksichtigt werden können,

IN DER ERWÄGUNG, daß es angezeigt ist, die traditionellen Ausfuhrströme der Türkei nach der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ beizubehalten, und daß dementsprechend Bestimmungen vorzusehen sind,

HABEN BESCHLOSSEN, hierfür ein Protokoll mit Anpassungsbestimmungen zu dem Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN:

Jakob Esper LARSEN,

Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,

Ständiger Vertreter Dänemarks,

Präsident des Ausschusses der Ständigen Vertreter;

Jean DURIEUX,

Außerordentlicher Berater in der Generaldirektion für Außenbeziehungen bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften;

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK TÜRKEI:

Pulat TACAR,

Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,

Ständiger Delegierter bei der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ ,

Leiter der Mission der Republik Türkei;

DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:



Artikel 1

(1)  Für das Wirtschaftsjahr 1990 sowie für alle folgenden Wirtschaftsjahre beschließt die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Bilanzen und Analysen anhand der Faktoren, die für das Ziel der Aufrechterhaltung der traditionellen Ausfuhrströme im Zusammenhang mit der Erweiterung erheblich sind, ob es angebracht ist, den in der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 genannten Einfuhrpreis für frische Zitronen der Tarif stelle 08.02 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in der Türkei bis zu einer Menge von 12 000 Tonnen jährlich zu staffeln.

(2)  Ab 1987 erstellt die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres auf der Grundlage einer statistischen Bilanz eine Analyse der Ausfuhren von Zitronen mit Ursprung in der Türkei nach der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ .

Für die gleiche Ware stellt die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ ferner zusammen mit der Türkei ab 1989 jährlich eine vorausschauende Analyse der Erzeugung und der Lieferungen auf.

(3)  Die mögliche Staffelung nach Absatz 1 bezieht sich auf den Betrag des Zolls, um den die in der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ zur Berechnung des Einfuhrpreises für diese Ware festgestellten repräsentativen Notierungen innerhalb der in Artikel 152 Absatz 2 Buchstabe c) der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehenen Grenzen zu vermindern sind.

Artikel 2

Für in die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ eingeführte frische Tafeltrauben der Tarif stelle 08.04 A I b) mit Ursprung in der Türkei werden die Zollsätze im Zeitraum vom 18. bis 31. Juli nach den gleichen Modalitäten abgebaut, die für diese Ware für den Zeitraum vom 15. bis 17. Juli in Artikel 3 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates und in Absatz 1 des zwischen der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ und der Republik Türkei am 6. Februar 1981 geschlossenen Briefwechsels betreffend Artikel 3 Absatz 3 dieses Beschlusses vorgesehen sind.

Artikel 3

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ und der Türkei.

Artikel 4

(1)  Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren internen Vorschriften; die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren.

(2)  Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat der Notifizierungen nach Absatz 1 folgt.

Artikel 5

Dieses Protokoll Ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer und türkischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

En fe de lo cual, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente Protocolo.

Til bekræftelse heraf har undertegnede befuldmægtigede underskrevet denne Protokol.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

Εις πίστωσιν των ανωτέρω, οι υπογεγραμμένοι πληρεξούσιοι έθεσαν τις υπογραφές τους στο παρόν πρωτόκολλο.

In witness whereof the undersigned Plenipotentiaries have signed this Protocol.

En foi de quoi, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent protocole.

In fede di che, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente protocollo.

Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder dit Protocol hebben gesteld.

Em fé do que, os plenipotenciários abaixo assinados apuseram as suas assinaturas no final do presente Protocolo.

Bunun belgesi olarak, așağida adlari yazili tam yektili temsilciler bu protokolűn altina imzalarn atmșlardir.

Hecho en Bruselas, el ventitrés de julio de mil novecientos ochenta y siete.

Udfærdiget i Bruxelles, den treogtyvende juli nitten hundrede og syvogfirs.

Geschehen zu Brüessel am dreiundzwanzigsten Juli neunzehnhundertsiebenundachtzig.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι τρεις Ιουλίου χίλια εννιακόσια ογδόντα επτά.

Done at Brussels on the twenty-third day of July in the year one thousand nine hundred and eighty-seven.

Fait à Bruxelles, le vingt-trois juillet mil neuf cent quatre-vingt-sept.

Fatto a Bruxelles, addì ventitré luglio millenovecentottantasette.

Gedaan te Brussel, de drieëntwintigste juli negentienhonderd zevenentachtig.

Feito em Bruxelas, em vinte e três de Julho de mil novecentos e oitente e sete.

Brűksel’de, 23 Termuz bin dokuz yüz seksen yedi gününde yapilmștir.

Por el Consejo de las Comunidades Europeas

For Rådet for De Europæiske Fællesskaber

Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften

Για το Συμβούλιο των Ευρωπαϊκών Κοινοτήτων

For the Council of the European Communities

Pour le Conseil des Communautés européennes

Per il Consiglio delle Comunità europee

Voor de Raad van de Europese Gemeenschappen

Pelo Conselho das Comunidades Europeias

Avrupa Topluluklari Konseyi adina

Por el Gobierno de la República de Turquía

Por regeringen for Republikken Tyrkiet

Für die Regierung der Republik Türkei

Για την κυβέρνηση της Δημοκρατίας της Τουρκίας

For the Government of the Republic of Turkey

Pour le gouvernement de la République turque

Per il governo della Repubblica di Turchia

Voor de Regering van de Republiek Turkije

Pelo Governo da República da Turquia

Türkiye Cumhuriyeti Hükümeti adina

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Artikel 1 des Ergänzungsprotokolls

Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in Artikel 1 des Ergänzungsprotokolls genannten Höchstmengen zeitanteilig angewandt werden, falls der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres oder gegebenenfalls des Wirtschaftsjahres zusammenfällt.

Ferner kommen die Vertragsparteien überein, daß die in die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ eingeführten Waren mit Ursprung in der Türkei, für die im Ergänzungsprotokoll Höchstmengen festgesetzt sind, ab 1. Januar eines jeden Jahres auf diese Höchstmengen angerechnet werden.

Erklärung des Vertreters der Bundesrepublik Deutschland über die Bestimmung des Begriffs „deutscher Staatsangehöriger“

Als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland gelten alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

Erklärung des Vertreters der Bundesrepublik Deutschland zur Geltung des Ergänzungsprotokolls für Berlin

Das Ergänzungsprotokoll gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den übrigen Vertragsparteien binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Protokolls eine gegenteilige Erklärung abgibt.

▼B

SCHLUSSAKTE

(64/734/EWG)



Die bevollmächtigten Vertreter

Seiner Majestät des Königs der Belgier,

des Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland,

des Präsidenten der Französischen Republik,

des Präsidenten der Italienischen Republik,

Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin von Luxemburg,

Ihrer Majestät der Königin der Niederlande

und des Rates der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄

einerseits

sowie des Präsidenten der Republik Türkei

andererseits,

die in Ankara am zwölften September neunzehnhundertdreiundsechzig zur Unterzeichnung des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ und der Türkei zusammengetreten sind,

haben folgende Texte festgelegt:



 Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ und der Türkei sowie die nachstehend aufgeführten Protokolle:

 

 Protokoll Nr. 1: Vorläufiges Protokoll,

 Protokoll Nr. 2: Finanzprotokoll.

Die bevollmächtigten Vertreter haben ferner:

 die nachstehend aufgeführten und dieser Akte beigefügten Erklärungen angenommen (Anhang I):

 

1. Absichtserklärung über getrocknete Weintrauben im Hinblick auf Artikel 2 des Vorläufigen Protokolls;

2. Auslegende Erklärung über den Wert der in Artikel 2 des Finanzprotokolls genannten Rechnungseinheit;

3. Auslegende Erklärung zur Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“ im Assoziierungsabkommen;

 und von den nachstehend aufgeführten und dieser Akte beigefügten Erklärungen der Regierang der Bundesrepublik Deutschland Kenntnis genommen (Anhang II):

 

1. Erklärung über die Bestimmung des Begriffs „Deutscher Staatsangehöriger“;

2. Erklärung über die Geltung des Abkommens für Berlin.

Die bevollmächtigten Vertreter sind übereingekommen, daß die dieser Akte beigefügten Erklärungen unter denselben Bedingungen wie das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ und der Türkei, soweit notwendig, den für ihre Gültigkeit erforderlichen Verfahren unterworfen werden.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diese Schlußakte gesetzt.

Geschehen zu Ankara am zwölften September neunzehnhundertdreiundsechzig.

Pour Sa Majesté le Roi des Belges,

Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen,

Paul-Henri SPAAK

Türkiye Cumhurbaskanı adina.

Feridun Gemal ERKIN

Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland,

Gerhard SCHRÖDER

Pour le Président de la République française,

Maurice COUVE de MURVILLE

Per il Presidente della Repubblica italiana,

Emilio COLOMBO

Pour Son Altesse Royale la Grande-Duchesse de Luxembourg,

Eugène SCHAUS

Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden,

Joseph M. A. H. LUNS

Im Namen des Rates der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ ,

Pour le Conseil de la ►M8  Communauté européenne ◄ ,

Per il Consiglio della ►M8  Comunità europea ◄ ,

Voor de Raad der ►M8  Europese Gemeenschap ◄ ,

Joseph M. A. H. LUNS

ANHANG I

1.   Absichtserklärung über getrocknete Weintrauben im Hinblick auf Artikel 2 des vorläufigen Protokolls

Die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ erklärt, daß sie für getrocknete Weintrauben die Errichtung einer gemeinsamen Marktordnung nicht in Aussicht nimmt.

2.   Auslegende Erklärung über den Wert der in Artikel 2 des Finanzprotokolls genannten Rechnungseinheit

Die Vertragsparteien erklären:

1. Der Wert der Rechnungseinheit, die zur Festlegung des in Artikel 2 des Finanzprotokolls genannten Betrages verwendet wird, beträgt 0,88867088 Gramm Feingold.

2. Die Parität der Währung eines Mitgliedstaats der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ gegenüber der in Absatz 1 bestimmten Rechnungseinheit ist das Verhältnis zwischen dem Feingoldgehalt dieser Rechnungseinheit und dem Feingoldgehalt, welcher der dem Internationalen Währungsfonds angezeigten Parität dieser Währung entspricht. In Ermangelung einer angezeigten Parität oder für den Fall, daß für den laufenden Zahlungsverkehr Wechselkurse angewendet werden, die um eine größere Spanne von der Parität abweichen, als der Währungsfonds zuläßt, wird der Feingoldgehalt, der der Währungsparität entspricht, unter Zugrundelegung des Wechselkurses, der in dem Mitgliedstaat am Tage der Berechnung für laufende Zahlungen für eine direkt oder indirekt definierte und in Gold konvertierbare Währung angewendet wird, und unter Zugrundelegung der dem Internationalen Währungsfonds angezeigten Parität dieser konvertierbaren Währung berechnet.

3. Die in Absatz 1 bestimmte Rechnungseinheit wird während der gesamten Durchführungszeit des Finanzprotokolls nicht geändert. Wird jedoch vor Ablauf des Finanzprotokolls vom Internationalen Währungsfonds nach Artikel 4 Abschnitt 7 seiner Satzung eine einheitlich proportionale Änderung der Parität aller Währungen gegenüber dem Gold beschlossen, so wird der Feingoldgehalt der Rechnungseinheit im umgekehrten Verhältnis hierzu geändert.

Führen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ den in Absatz 1 genannten Beschluß des Internationalen Währungsfonds nicht durch, so verändert sich der Feingoldgehalt der Rechnungseinheit im umgekehrten Verhältnis zu der vom Internationalen Währungsfonds beschlossenen Änderung. Der Rat der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ prüft jedoch die auf diese Weise entstandene Lage und trifft mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Währungsausschusses die erforderlichen Maßnahmen.

3.   Auslegende Erklärung zur Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“ im Assoziierungsabkommen

Die Vertragsparteien kommen überein, das Assoziierungsabkommen so auszulegen, daß unter dem im Abkommen enthaltenen Wort „Vertragsparteien“ einerseits die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ sowie die Mitgliedstaaten oder aber entweder die Mitgliedstaaten oder die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ allein und andererseits die Republik Türkei zu verstehen sind. Die jeweilige Bedeutung dieses Wortes ergibt sich aus den in Frage stehenden Bestimmungen des Abkommens sowie aus den entsprechenden Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ . In bestimmten Fällen können mit „Vertragsparteien“ während der Übergangszeit des Vertrages zur Gründung der ►M8  Europäischen Gemeinschaft ◄ die Mitgliedstaaten und nach Ablauf dieser Übergangszeit die ►M8  Europäische Gemeinschaft ◄ gemeint sein.

ANHANG II

Erklärungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

1.    Erklärung über die Bestimmung des Begriffs „Deutscher Staatsangehöriger“

Als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland gelten alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

2.    Erklärung über die Geltung des Abkommens für Berlin

Das Assoziationsabkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den übrigen Vertragsparteien binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

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