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Document E2016J0015

    Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 2017 in der Rechtssache E-15/16 — Yara International ASA gegen die norwegische Regierung (Niederlassungsfreiheit — Artikel 31 und 34 des EWR-Abkommens — Erforderlichkeit — Nationale Vorschriften über konzerninterne Übertragungen — Ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis — Ausnahme für endgültige Verluste — Gefahr der Steuerumgehung — Rein künstliche Konstruktion — Verbot des Rechtsmissbrauchs)

    ABl. C 16 vom 18.1.2018, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.1.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 16/4


    URTEIL DES GERICHTSHOFS

    vom 13. September 2017

    in der Rechtssache E-15/16

    Yara International ASA gegen die norwegische Regierung

    (Niederlassungsfreiheit — Artikel 31 und 34 des EWR-Abkommens — Erforderlichkeit — Nationale Vorschriften über konzerninterne Übertragungen — Ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis — Ausnahme für endgültige Verluste — Gefahr der Steuerumgehung — Rein künstliche Konstruktion — Verbot des Rechtsmissbrauchs)

    (2018/C 16/04)

    In der Rechtssache E-15/16, Yara International ASA gegen die norwegische Regierung — ANTRAG des Borgarting lagmannsrett gemäß Artikel 34 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs auf Auslegung des Artikels 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Zusammenhang mit nationalen Vorschriften über konzerninterne Übertragungen – erließ der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher sowie den Richtern Per Christiansen (Berichterstatter) und Ása Ólafsdóttir (ad hoc) am 13. September 2017 ein Urteil mit folgendem Tenor:

    Die Artikel 31 und 34 des EWR-Abkommens schließen die Anwendung nationaler Vorschriften über konzerninterne Übertragungen, in denen die Bedingung festgelegt wird, dass sowohl der Übertragende als auch der Empfänger in dem betreffenden EWR-Staat steuerpflichtig sein müssen, nicht aus; dies gilt auch für die Bestimmungen des norwegischen Steuergesetzes, nach denen die Übertragung das steuerpflichtige Einkommen des Übertragenden verringert und im steuerpflichtigen Einkommen des Empfängers unabhängig davon berücksichtigt wird, ob der Empfänger für steuerliche Zwecke einen Gewinn oder Verlust ausweist. Nach EWR-Recht müssen die nationalen Vorschriften einem legitimen Ziel dienen, wie etwa der Notwendigkeit, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, oder der Vermeidung von rein künstlichen Konstruktionen, die zur Steuerumgehung führen. Allerdings dürfen die Anforderungen des nationalen Rechts nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wenn die Verluste der gebietsfremden Tochtergesellschaft endgültig sind.


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