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Document E2011J0016

    Urteil des Gerichtshofs vom 28. Januar 2013 in der Rechtssache E-16/11 — EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island (Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme — Erfolgspflicht — Verkörperung des Staates — Diskriminierung)

    ABl. C 132 vom 9.5.2013, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.5.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 132/11


    URTEIL DES GERICHTSHOFS

    vom 28. Januar 2013

    in der Rechtssache E-16/11

    EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island

    (Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme — Erfolgspflicht — Verkörperung des Staates — Diskriminierung)

    2013/C 132/06

    In der Rechtssache E-16/11, EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island — KLAGE auf Feststellung, dass Island durch die Nichtzahlung der Mindestentschädigungssumme gemäß Artikel 7 Absatz 1 des unter Punkt 19a des Anhangs IX des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angeführten Rechtsakts (Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme) an die Icesave-Anleger in den Niederlanden und im Vereinigten Königreich innerhalb der Frist nach Artikel 10 des Rechtsakts gegen die Verpflichtungen aus dem Rechtsakt, insbesondere gegen die Bestimmungen in Artikel 3, 4, 7 und 10 und/oder Artikel 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen hat, erließ der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten und Berichterstatter Carl Baudenbacher sowie den Richtern Páll Hreinsson und Ola Mestad (ad hoc), am 28. Januar 2013 ein Urteil mit folgendem Tenor:

    Der Gerichtshof stellt fest:

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt die eigenen Kosten sowie die Kosten Islands.

    3.

    Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


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