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Document E2006G0001
Decision of the Standing Committee of the EFTA States No 1/2006/SC of 27 April 2006 regarding the audit of projects under the Financial Mechanism (2004-2009)
Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 1/2006/SC vom 27. April 2006 über das Audit der Projekte im Rahmen des norwegischen Finanzierungsmechanismus (2004—2009)
Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 1/2006/SC vom 27. April 2006 über das Audit der Projekte im Rahmen des norwegischen Finanzierungsmechanismus (2004—2009)
ABl. L 122 vom 8.5.2008, p. 30–31
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
8.5.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122/30 |
BESCHLUSS DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES DER EFTA-STAATEN
Nr. 1/2006/SC
vom 27. April 2006
über das Audit der Projekte im Rahmen des norwegischen Finanzierungsmechanismus (2004—2009)
DER STÄNDIGE AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, angepasst durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend „EWR-Abkommen“ genannt),
gestützt auf das Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend als „EWR-Erweiterungsübereinkommen“ bezeichnet) (1),
gestützt auf das Protokoll 38a über den EWR-Finanzierungsmechanismus, das durch das EWR-Erweiterungsübereinkommen in das EWR-Abkommen integriert ist,
gestützt auf das Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Gemeinschaft über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2004—2009 (2),
gestützt auf den Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 1/2004/SC vom 5. Februar 2004 zur Einrichtung eines Amts für den EWR-Finanzierungsmechanismus und den Norwegischen Finanzierungsmechanismus,
gestützt auf den Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 4/2004/SC vom 3. Juni 2004 über die Einrichtung eines Ausschusses für den Finanzierungsmechanismus,
gestützt auf den Beschluss des Ausschusses für die EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Gerichtshof Nr. 15/2005 vom 22. Dezember 2005 über das Mandat des EFTA-Ausschusses der Rechnungsprüfer (der EWR-EFTA-Staaten) —
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Ausschuss der Rechnungsprüfer fungiert als höchste Instanz für das Audit des EWR-Finanzierungsmechanismus 2004—2009 und von damit finanzierten Projekten (nachstehend als „EWR-Finanzierungsmechanismus“ bezeichnet). Dazu zählen das Audit von Projekten in den Empfängerländern, der Verwaltung der Projekte durch die Empfängerländer und der Anwendung des EWR-Finanzierungsmechanismus. Der Ausschuss der Rechnungsprüfer prüft auch die Verwaltung des EWR-Finanzierungsmechanismus durch das Büro für den Finanzierungsmechanismus.
Artikel 2
Der Ausschuss der Rechnungsprüfer besteht aus Staatsangehörigen der EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind. Die Ausschussmitglieder gehören vorzugsweise den höchsten Auditstellen dieser Staaten an und müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten. Ein Bediensteter der EFTA darf erst dann zum Rechnungsprüfer ernannt werden, wenn seit dem Ende seiner Tätigkeit bei einem der EFTA-Organe drei Jahre vergangen sind.
Artikel 3
Bei den Mitgliedern des Ausschusses der Rechnungsprüfer, die Audits gemäß Artikel 1 durchführen, handelt es sich um die gleichen Personen, die im Beschluss des Ausschusses für die EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Gerichtshof Nr. 15/2005 vom 22. Dezember 2005 für die darin vorgesehene Amtszeit ernannt wurden.
Artikel 4
Die Mitglieder des Ausschusses der Rechnungsprüfer üben ihr Amt in völliger Unabhängigkeit aus.
Artikel 5
Die Mitglieder des Ausschusses der Rechnungsprüfer arbeiten eng mit der Person oder den Personen zusammen, die gemäß dem norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2004—2009 bei Audits von Tätigkeiten, die beide Finanzierungsmechanismen betreffen, mit den entsprechenden Audits beauftragt sind.
Artikel 6
Die Kosten eines zweckmäßigen und verhältnismäßigen Audits werden gemäß Artikel 1 aus dem Verwaltungshaushalt des EWR-Finanzierungsmechanismus bestritten. Auf der Grundlage eines entsprechenden Vorschlags des Ausschusses der Rechnungsprüfer und einer Empfehlung des Ausschusses für den Finanzierungsmechanismus beschließt der Ständige Ausschuss über den dafür bereit zu stellenden Betrag.
Artikel 7
Der Ausschuss der Rechnungsprüfer kann zu seiner Unterstützung externe Sachverständige heranziehen. Die externen Sachverständigen müssen hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit die gleichen Anforderungen erfüllen wie die Mitglieder des Ausschusses der Rechnungsprüfer und wie sie der Kooperationspflicht gemäß Artikel 5 nachkommen.
Artikel 8
Der Ausschuss der Rechnungsprüfer berichtet dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten über das Audit gemäß Artikel 1 und kann Maßnahmen vorschlagen.
Artikel 9
Der Ausschuss der Rechnungsprüfer erarbeitet selbst Vorschläge für Leistungsbeschreibungen für das Audit gemäß Artikel 1 und legt sie dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten zur Annahme vor.
Artikel 10
Dieser Beschluss tritt umgehend in Kraft.
Artikel 11
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 27. April 2006
Für den Ständigen Ausschuss
Der Vorsitzende
Stefán Haukur JÓHANNESSON
Der Generalsekretär
William ROSSIER
(1) ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 11 und EWR-Beilage Nr. 23 vom 29.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 81 und EWR-Beilage Nr. 23 vom 29.4.2004, S. 58.