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Document C2016/221/07

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8034 — Verizon/Hearst/DreamWorks/AwesomenessTV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 221 vom 18.6.2016, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.6.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 221/7


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache M.8034 — Verizon/Hearst/DreamWorks/AwesomenessTV)

    Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2016/C 221/07)

    1.

    Am 10. Juni 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Verizon Media LLC („Verizon“, USA) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit des Gemeinschaftsunternehmens AwesomenessTV Holdings, LLC („AwesomenessTV“, USA), das derzeit unter der gemeinsamen Kontrolle der Hearst-Gruppe („Hearst“, USA) und von DreamWorks Animation SKG, Inc („DreamWorks“, USA) steht.

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    —   Verizon: Anbieter von Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungsprodukten und -diensten für Privat- und Unternehmenskunden sowie Behörden.

    —   Hearst: Medien- und Informationsanbieter, Eigentümer von Kabelfernsehsendern und Zeitungen sowie Investor in Internet- und Videounternehmen.

    —   DreamWorks: Anbieter von Animationsfilmen, Fernsehserien und Kurzfilmen, interaktiven Medien, Live-Entertainment, Themenwelten, Konsumgütern, Verlagsprodukten und wegweisenden Technologien.

    —   AwesomenessTV: Produzent von Videomaterial.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8034 — Verizon/Hearst/DreamWorks/AwesomenessTV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

    (2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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