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Document C2006/326/157

    Rechtssache T-331/06: Klage, eingereicht am 24. November 2006 — Evropaïki Dynamiki/EUA

    ABl. C 326 vom 30.12.2006, p. 77–77 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    30.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 326/77


    Klage, eingereicht am 24. November 2006 — Evropaïki Dynamiki/EUA

    (Rechtssache T-331/06)

    (2006/C 326/157)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Bevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und N. Keramidas)

    Beklagte: Europäische Umweltagentur (EUA)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung der EUA, das Angebot der Klägerin als nicht erfolgreich zu bewerten und den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben, für nichtig zu erklären;

    der EUA die Verfahrenskosten und sonstigen Kosten und Auslagen der Klägerin im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage aufzuerlegen, auch wenn diese abgewiesen werden sollte.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Begründung ihrer Anträge trägt die Klägerin vor, in der im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens EEA/IDS/06/002 für die „Erbringung von IT-Beratungsdiensten“ (ABl. 2006, S 118-125101) erlassenen Entscheidung, die der Klägerin mit Schreiben vom 14. September 2006 mitgeteilt worden sei, habe die Europäische Umweltagentur (EUA) gegen ihre in den Durchführungsbestimmungen und in der Richtlinie 2004/18/EG vorgesehenen Verpflichtungen sowie gegen den Grundsatz der Transparenz dadurch verstoßen, dass sie den Teilnehmern die Gewichtung der Unterkriterien, die anschließend während des Auswahlverfahrens angewendet worden seien, nicht im Voraus offengelegt habe.

    Ferner macht die Klägerin geltend, die EUA habe mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, die zur Ablehnung des Angebots der Klägerin geführt hätten.

    Die Klägerin beantragt, die Entscheidung der EUA, ihr Angebot abzulehnen und den Auftrag an drei andere Teilnehmer zu vergeben, für nichtig zu erklären und der Beklagten alle mit dem vorliegenden Verfahren zusammenhängenden Kosten aufzuerlegen, auch wenn die Klage abgewiesen werden sollte.


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