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Document C2006/281/03

    Rechtssache C-145/04: Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 12. September 2006 — Königreich Spanien/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Europäisches Parlament — Wahlen — Wahlrecht — Staatsangehörige des Commonwealth, die ihren Wohnsitz in Gibraltar haben und nicht die Unionsbürgerschaft besitzen)

    ABl. C 281 vom 18.11.2006, p. 2–2 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    18.11.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 281/2


    Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 12. September 2006 — Königreich Spanien/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

    (Rechtssache C-145/04) (1)

    (Europäisches Parlament - Wahlen - Wahlrecht - Staatsangehörige des Commonwealth, die ihren Wohnsitz in Gibraltar haben und nicht die Unionsbürgerschaft besitzen)

    (2006/C 281/03)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad, F. Díez Moreno und I. del Cuvillo Contreras als Bevollmächtigte)

    Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: R. Caudwell als Bevollmächtigte im Beistand von P. Goldsmith, D. Wyatt und D. Anderson, QC, sowie M. Chamberlain, Barrister)

    Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: C. Ladenburger als Bevollmächtigter)

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Artikel 189 EG, 190 EG 17 EG und 19 EG sowie gegen den Akt von 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 — Recht der in Gibraltar ansässigen Bürger des Commonwealth auf Teilnahme an den Wahlen zum Europäischen Parlament

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

    3.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 106 vom 30.4.2004.


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