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Document C2004/201/04

    Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 24. Juni 2004 in der Rechtssache C-119/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 91/271/CEE — Einleitung kommunaler Abwässer in ein empfindliches Gebiet — Fehlende Kanalisation — Fehler einer weitergehenden als der in Artikel 4 der Richtlinie vorgesehenen Zweitbehandlung)

    ABl. C 201 vom 7.8.2004, p. 2–3 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    7.8.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 201/2


    URTEIL DES GERICHTSHOFES

    (Vierte Kammer)

    vom 24. Juni 2004

    in der Rechtssache C-119/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 91/271/CEE - Einleitung kommunaler Abwässer in ein empfindliches Gebiet - Fehlende Kanalisation - Fehler einer weitergehenden als der in Artikel 4 der Richtlinie vorgesehenen Zweitbehandlung)

    (2004/C 201/04)

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Vorläufige Übersetzung; die endgültige Übersetzung wird in der „Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes“ veröffentlicht

    In der Rechtssache C-119/02, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: G. Valero Jordana und M. Konstantinidis) gegen Hellenische Republik (Bevollmächtigte: E. Skandalou) wegen Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 3 Absatz 1 und 5 Absatz 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40) in der durch die Richtlinie 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 (ABl. L 67, S. 29) geänderten Fassung verstoßen hat, dass sie nicht die für die Errichtung einer Kanalisation für die Region Thriasio Pedio erforderlichen Maßnahmen ergriffen und die Abwasser dieser Region vor seiner Einleitung in das „empfindliche Gebiet“ des Golfs von Eleusis nicht einer weitergehenden als der Zweitbehandlung unterzogen hat, hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues, des Richters J.-P. Puissochet und der Richterin F. Macken (Berichterstatterin) – Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: R. Grass – am 24. Juni 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

    1.

    Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser in der durch die Richtlinie 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 geänderten Fassung verstoßen, dass sie nicht die für die Errichtung einer Kanalisation für kommunales Abwasser der Region Thriasio Pedio erforderlichen Maßnahmen ergriffen und kommunales Abwasser dieser Region vor ihrer Einleitung in das „empfindliche Gebiet“ des Golfs von Eleusis nicht einer weitergehenden als der Zweitbehandlung unterzogen hat.

    2.

    Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


    (1)   ABl. C 131 vom 1.6.2002.


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