Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 91999E001995

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1995/99 von Paul Rübig (PPE-DE) an die Kommission. Leitlinien über vertikale Beschränkungen.

    ABl. C 170E vom 20.6.2000, p. 136–137 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    91999E1995

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1995/99 von Paul Rübig (PPE-DE) an die Kommission. Leitlinien über vertikale Beschränkungen.

    Amtsblatt Nr. 170 E vom 20/06/2000 S. 0136 - 0137


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1995/99

    von Paul Rübig (PPE-DE) an die Kommission

    (9. November 1999)

    Betrifft: Leitlinien über vertikale Beschränkungen

    Im Rahmen der Anhörung im EP-Wirtschaftsausschuß hat der neugewählte Kommissar für Wettbewerbsfragen die Bedeutung der Transparenz und Klarheit für die Akzeptanz von EU-Vorschriften beim Bürger betont.

    Der Entwurf für die Leitlinien über vertikale Beschränkungen umfaßt 225 Einzelpunkte und legt den Schwerpunkt auf Beispiele, die nicht immer verallgemeinert werden können. Andererseits fehlt der umfangreichen Erörterung über den relevanten Markt nach wie vor eine Klarstellung, die eine Benachteiligung für Produzenten in kleineren Staaten verhindert.

    Wie will die Kommission bei diesem Thema eine größtmögliche Transparenz herstellen und ausgewogene Lösungen finden, die die befürchteten Benachteiligungen vermeidet?

    Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

    (29. November 1999)

    Der Herr Abgeordnete nimmt Bezug auf den Entwurf von Leitlinien zur Beurteilung vertikaler Beschränkungen, den die Kommission zusammen mit dem Entwurf einer Gruppenfreistellungsverordnung am 24. September 1999 veröffentlicht hat(1).

    Die vorgeschlagene neue Politik wird nach Ansicht der Kommission die für vertikale Beschränkungen geltenden Regeln erheblich vereinfachen und dazu führen, daß den Unternehmen weniger regelungsbedingte Belastungen entstehen; außerdem wird sie Unternehmen, die über keine Marktmacht verfügen, und das sind die meisten Unternehmen die Sicherheit bieten, daß sie innerhalb eines bestimmten Rahmens nicht mehr gezwungen sind, ihre Vereinbarungen gemäß den EG-Wettbewerbsregeln auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen. Entsprechend diesem neuen Ansatz werden von der vorgeschlagenen Gruppenfreistellungsverordnung bis zu einer Marktanteilsschwelle von 30 % alle vertikalen Vereinbarungen für den Einkauf und Verkauf von Waren (sowohl der Intermediär- als auch der Endverbrauchsstufe) und Dienstleistungen erfaßt, von einer begrenzten Anzahl von Kernbeschränkungen und bestimmten Einschränkungen abgesehen. Damit wird gewissen Mängeln abgeholfen, die die drei bestehenden Gruppenfreistellungsverordnungen (über Alleinvertriebs-, Alleinbezugs- und Franchisingvereinbarungen) aufweisen; an diesen wird seit einigen Jahren allgemein kritisiert, sie hätten einen zu engen Anwendungsbereich, seien zu formalistisch in ihrem Ansatz und stellten für die Wirtschaft ein mit der Entwicklung der Produktions- und Vertriebsmethoden nicht vereinbares enges Korsett dar. Die von dem vorgeschlagenen neuen Ansatz bewirkte Vereinfachung wird ganz besonders kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommen, die weitestgehend unter die neue Verordnung fallen.

    Unternehmen mit einem Marktanteil über 30 % kommen zwar nicht in den Genuß dieser Freistellungssicherheit, doch ist hervorzuheben, daß für von diesen Unternehmen geschlossene vertikale Vereinbarungen keine Vermutung der Unrechtmäßigkeit gilt, sondern eine Einzelprüfung gemäß Artikel 81 (ex Artikel 85) des EG-Vertrags erforderlich sein kann. Die die Verordnung begleitenden Leitlinien sollen den Unternehmen dabei helfen, eine solche Prüfung durchzuführen, und damit die Wirksamkeit des Wettbewerbsrechts erhöhen.

    Bei der Ausarbeitung dieser Leitlinien hat die Kommission versucht, einen detaillierten, umfassenden Überblick über ein technisch komplexes Gebiet zu vermitteln. So umfaßt der Text einen Abschnitt über Fragen der Marktdefinition, der sich auf die in der Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes von 1977 entwickelten allgemeinen Kriterien stützt und den Unternehmen speziell zu Fragen im Zusammenhang mit vertikalen Beschränkungen Orientierungshilfe geben soll.

    Die Leitlinien sind im Amtsblatt als Entwurf veröffentlicht worden, um allen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten, so daß die Kommission gegebenenfalls Verbesserungen und Klarstellungen vornehmen kann.

    Hinsichtlich der Frage der Marktdefinition sei daran erinnert, daß sich der wettbewerbsrechtlich relevante Markt nicht unbedingt mit dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates deckt, sondern nur von Fall zu Fall abzugrenzen ist. Die Möglichkeit negativer und positiver Auswirkungen von vertikalen Vereinbarungen ist stets nach Maßgabe des relevanten Marktes zu beurteilen. Für Hersteller auf kleineren Märkten bringt die Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft keinesfalls Nachteile mit sich; vielmehr schützt sie den Wettbewerb und die Interessen der Verbraucher unabhängig davon, wie ausgedehnt oder eng der relevante Markt in geographischer Hinsicht ist.

    (1) ABl. C 270 vom 24.9.1999.

    Top