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Dokument 62022TN0489

    Rechtssache T-489/22: Klage, eingereicht am 8. August 2022 — Cathay Pacific Airways/Kommission

    ABl. C 359 vom 19.9.2022., str. 96–97 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.9.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 359/96


    Klage, eingereicht am 8. August 2022 — Cathay Pacific Airways/Kommission

    (Rechtssache T-489/22)

    (2022/C 359/118)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Cathay Pacific Airways Ltd (Hongkong, China) (vertreten durch Rechtsanwälte M. Rees und E. Estellon)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Europäische Union (vertreten durch die Europäische Kommission) in Anwendung der Art. 268 und 340 AEUV zu verurteilen, Folgendes zu zahlen:

    eine finanzielle Entschädigung in Höhe der Verzugszinsen auf den Betrag von 10 080 000 Euro zu dem am 1. März 2017 für die Refinanzierungsgeschäfte der EZB geltenden Zinssatz (d. h. 0,0 Prozentpunkte) zuzüglich 3,5 Prozentpunkten pro Jahr für den Zeitraum vom 21. Juni 2017 bis zum 14. Juli 2022, woraus sich ein Betrag von 1 758 488,24 Euro ergibt, oder andernfalls zu einem Zinssatz oder in einer Höhe, den bzw. die das Gericht für angemessen hält, und

    Zinseszinsen auf den im vorstehenden Unterabsatz genannten Betrag der Verzugszinsen für den Zeitraum vom 15. Juli 2022 (oder andernfalls von dem Datum an, das das Gericht für angemessen hält) bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung des im vorstehenden Unterabsatz verlangten Betrags durch die Europäische Kommission zum für die Refinanzierungsgeschäfte der EZB geltenden Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten pro Jahr oder andernfalls zu einem Zinssatz oder in einer Höhe, den bzw. die das Gericht für angemessen hält;

    zusätzlich oder hilfsweise: in Anwendung von Art. 263 AEUV den Beschluss Ares(2022)5454770 der Kommission vom 29. Juli 2022 für nichtig zu erklären und die Kommission zur Zahlung derselben Beträge zu verurteilen, wie im vorstehenden Absatz verlangt;

    der Europäischen Kommission sämtliche Kosten der Klägerin für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

    1.

    Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 266 AEUV.

    2.

    Der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Delegierte Verordnung Nr. 1268/2012 der Kommission (1), ausgelegt im Einklang mit Art. 266 AEUV.

    3.

    Der angefochtene Beschluss sei für nichtig zu erklären, weil er unzureichend begründet sei.


    (1)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2012, L 362, S. 1).


    Vrh