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Document 62019TA0667

    Rechtssache T-667/19: Urteil des Gerichts vom 9. November 2022 — Ferriere Nord/Kommission (Wettbewerb – Kartelle – Markt für Bewehrungsrundstahl – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 festgestellt wird – Festsetzung von Preisen – Beschränkung und Kontrolle der Produktion oder des Absatzes – Nach der Nichtigerklärung von früheren Entscheidungen ergangener Beschluss – Abhaltung einer neuerlichen Anhörung im Beisein der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten – Verteidigungsrechte – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Angemessene Frist – Begründungspflicht – Verhältnismäßigkeit – Grundsatz ne bis in idem – Einrede der Rechtswidrigkeit – Beweis für die Beteiligung am Kartell – Erschwerende Umstände – Wiederholte Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Gleichbehandlung – Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung)

    ABl. C 482 vom 19.12.2022, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.12.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 482/15


    Urteil des Gerichts vom 9. November 2022 — Ferriere Nord/Kommission

    (Rechtssache T-667/19) (1)

    (Wettbewerb - Kartelle - Markt für Bewehrungsrundstahl - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 festgestellt wird - Festsetzung von Preisen - Beschränkung und Kontrolle der Produktion oder des Absatzes - Nach der Nichtigerklärung von früheren Entscheidungen ergangener Beschluss - Abhaltung einer neuerlichen Anhörung im Beisein der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten - Verteidigungsrechte - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Angemessene Frist - Begründungspflicht - Verhältnismäßigkeit - Grundsatz ne bis in idem - Einrede der Rechtswidrigkeit - Beweis für die Beteiligung am Kartell - Erschwerende Umstände - Wiederholte Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Gleichbehandlung - Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung)

    (2022/C 482/22)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Klägerin: Ferriere Nord SpA (Osoppo, Italien) (vertreten durch Rechtsanwälte W. Viscardini, G. Donà und B. Comparini)

    Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch P. Rossi, G. Conte und C. Sjödin als Bevollmächtigte, im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto)

    Streithelfer zur Stützung der Anträge der Beklagten: Rat der Europäischen Union (vertreten durch O. Segnana und E. Ambrosini als Bevollmächtigte)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 4969 final der Kommission vom 4. Juli 2019 in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag (Sache AT.37956 — Bewehrungsrundstahl) und hilfsweise auf Herabsetzung des gegen die Klägerin verhängten Geldbußenbetrags.

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die Ferriere Nord SpA trägt ihre eigenen Kosten sowie jene, die der Europäischen Kommission entstanden sind.

    3.

    Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 399 vom 25.11.2019.


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