Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62019CJ0402

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 30. September 2020.
    LM gegen Centre public d'action sociale de Seraing.
    Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Liège.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Richtlinie 2008/115/EG – Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Elternteil eines an einer schweren Krankheit leidenden volljährigen Kindes – Rückkehrentscheidung – Gerichtlicher Rechtsbehelf – Aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes – Garantien bis zur Rückkehr – Grundbedürfnisse – Art. 7, 19 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
    Rechtssache C-402/19.

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2020:759

     URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

    30. September 2020 ( *1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Richtlinie 2008/115/EG – Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Elternteil eines an einer schweren Krankheit leidenden volljährigen Kindes – Rückkehrentscheidung – Gerichtlicher Rechtsbehelf – Aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes – Garantien bis zur Rückkehr – Grundbedürfnisse – Art. 7, 19 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union“

    In der Rechtssache C‑402/19

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour du travail de Liège (Arbeitsgerichtshof Lüttich, Belgien) mit Entscheidung vom 17. Mai 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Mai 2019, in dem Verfahren

    LM

    gegen

    Centre public d’action sociale de Seraing

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Richter M. Safjan und L. Bay Larsen (Berichterstatter), der Richterin C. Toader sowie des Richters N. Jääskinen,

    Generalanwalt: P. Pikamäe,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der belgischen Regierung, vertreten durch P. Cottin, M. Jacobs und C. Pochet als Bevollmächtigte,

    der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und J. M. Hoogveld als Bevollmächtigte,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Cattabriga und A. Azema als Bevollmächtigte,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. März 2020

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 5 und 13 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98).

    2

    Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen LM, einem Drittstaatsangehörigen, und dem Centre public d’action sociale de Seraing (Öffentliches Sozialhilfezentrum Seraing, Belgien) (im Folgenden: CPAS) wegen dessen Entscheidungen, mit denen LM die Sozialhilfe gestrichen wurde.

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    3

    Art. 3 der Richtlinie 2008/115 bestimmt:

    „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke

    3.

    ‚Rückkehr‘: die Rückreise von Drittstaatsangehörigen – in freiwilliger Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung oder erzwungener Rückführung – in

    deren Herkunftsland oder

    ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder

    ein anderes Drittland, in das der betreffende Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird;

    4.

    ‚Rückkehrentscheidung‘: die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird;

    5.

    ‚Abschiebung‘: die Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung, d. h. die tatsächliche Verbringung aus dem Mitgliedstaat“.

    4

    Art. 5 dieser Richtlinie bestimmt:

    „Bei der Umsetzung dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten in gebührender Weise:

    c)

    den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen,

    und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein.“

    5

    Art. 8 Abs. 3 der genannten Richtlinie sieht vor:

    „Die Mitgliedstaaten können eine getrennte behördliche oder gerichtliche Entscheidung oder Maßnahme erlassen, mit der die Abschiebung angeordnet wird.“

    6

    Art. 9 („Aufschub der Abschiebung“) Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

    „Die Mitgliedstaaten schieben die Abschiebung auf,

    a)

    wenn diese gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde oder

    b)

    solange nach Artikel 13 Absatz 2 aufschiebende Wirkung besteht.“

    7

    Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/115 lautet:

    „(1)   Die betreffenden Drittstaatsangehörigen haben das Recht, bei einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder einem zuständigen Gremium, dessen Mitglieder unparteiisch sind und deren Unabhängigkeit garantiert wird, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr nach Artikel 12 Absatz 1 einzulegen oder die Überprüfung solcher Entscheidungen zu beantragen.

    (2)   Die in Absatz 1 genannte Behörde oder dieses Gremium ist befugt, Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr nach Artikel 12 Absatz 1 zu überprüfen, und hat auch die Möglichkeit ihre Vollstreckung einstweilig auszusetzen, sofern eine einstweilige Aussetzung nicht bereits im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften anwendbar ist.“

    8

    Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie lautet wie folgt:

    „Die Mitgliedstaaten stellen außer in Fällen nach Artikel 16 und 17 sicher, dass innerhalb der nach Artikel 7 für die freiwillige Ausreise gewährten Frist und der Fristen, während derer die Vollstreckung einer Abschiebung nach Artikel 9 aufgeschoben ist, die folgenden Grundsätze in Bezug auf Drittstaatsangehörige so weit wie möglich beachtet werden:

    a)

    Aufrechterhaltung der Familieneinheit mit den in demselben Hoheitsgebiet aufhältigen Familienangehörigen;

    b)

    Gewährung medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlicher Behandlung von Krankheiten;

    c)

    Gewährleistung des Zugangs zum Grundbildungssystem für Minderjährige je nach Länge ihres Aufenthalts;

    d)

    Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen.“

    Belgisches Recht

    9

    Art. 57 § 2 der Loi organique du 8 juillet 1976 des centres publics d’action sociale (Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren) bestimmt in seiner auf den Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung:

    „Abweichend von den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes beschränkt sich die Aufgabe des öffentlichen Sozialhilfezentrums auf:

    1.

    die Gewährung dringender medizinischer Hilfe gegenüber einem Ausländer, der sich illegal im Königreich aufhält;

    …“

    Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

    10

    Am 20. August 2012 stellte LM für sich selbst und für R, seine damals minderjährige Tochter, Anträge auf Aufenthaltserlaubnis aus medizinischen Gründen, weil R an mehreren schweren Krankheiten leide.

    11

    Da diese Anträge am 6. März 2013 für zulässig erklärt worden waren, erhielt LM Sozialhilfe, für die das CPAS aufzukommen hatte.

    12

    Die zuständige Behörde erließ nacheinander drei Entscheidungen über die Ablehnung der Anträge von LM auf Aufenthaltserlaubnis, die jeweils zurückgenommen wurden. Am 8. Februar 2016 erging eine vierte Entscheidung, mit der diese Anträge abgelehnt wurden. Diese Entscheidung war mit der Anweisung verbunden, das belgische Staatsgebiet zu verlassen.

    13

    Am 25. März 2016 erhob LM beim Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen, Belgien) Klage auf Aufhebung und Aussetzung dieser Entscheidung, mit der seine Anträge abgelehnt und die Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, erteilt worden waren.

    14

    Das CPAS strich LM die Sozialhilfe ab dem 26. März 2016, dem Zeitpunkt, an dem die Frist für die freiwillige Ausreise ablief, die ihm in der Anweisung, das belgische Staatsgebiet zu verlassen, gewährt worden war. Das CPAS gewährte LM hingegen ab dem 22. März 2016 dringende medizinische Hilfe.

    15

    Infolge eines von LM vor dem Tribunal du travail de Liège (Arbeitsgericht Lüttich, Belgien) eingeleiteten Eilverfahrens wurden seine Ansprüche auf Sozialhilfe wiederhergestellt.

    16

    Mit zwei Entscheidungen vom 16. Mai 2017 entzog das CPAS diese Ansprüche auf Sozialhilfe ab dem 11. April 2017, dem Tag, an dem die Tochter von LM volljährig wurde.

    17

    LM erhob gegen diese Entscheidungen Klage beim Tribunal du travail de Liège (Arbeitsgericht Lüttich). Mit Urteil vom 16. April 2018 entschied dieses Gericht, der Entzug der Ansprüche auf Sozialhilfe sei ab dem Zeitpunkt, zu dem R volljährig geworden sei, rechtmäßig gewesen.

    18

    Am 22. Mai 2018 legte LM gegen dieses Urteil Berufung bei der Cour du travail de Liège (Arbeitsgerichtshof Lüttich, Belgien) ein.

    19

    Dieses Gericht stellt fest, dass die absehbare Verschlechterung des Gesundheitszustands von R im Fall ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland in allen Punkten dem Schweregrad zu entsprechen scheine, der erreicht werden müsse, um davon auszugehen, dass die Abschiebung für die Betroffene die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen würde. Zudem sei unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands von R die Anwesenheit ihres Vaters an ihrer Seite weiterhin ebenso unabdingbar wie während ihrer Minderjährigkeit.

    20

    Unter diesen Umständen hat die Cour du travail de Liège (Arbeitsgerichtshof Lüttich) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    Verstößt Art. 57 § 2 Abs. 1 Nr. 1 der belgischen Loi du 8 juillet 1976 organique des centres publics d’action sociale (Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren) gegen die Art. 5 und 13 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/115 und den Art. 7 und 12 der Charta der Grundrechte in ihrer Auslegung im Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C‑562/13, EU:C:2014:2453),

    erstens, soweit er dazu führt, dass die im Rahmen des Möglichen erfolgende Befriedigung der Grundbedürfnisse eines Drittstaatsangehörigen, der sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, unterbleibt, während eine von ihm in seinem Namen und in seiner Eigenschaft als Vertreter seines damals noch minderjährigen Kindes erhobene Klage auf Aussetzung und Aufhebung einer Entscheidung anhängig ist, mit der sie zum Verlassen des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats aufgefordert wurden,

    zweitens, wenn zum einen das betreffende, mittlerweile volljährige Kind an einer schweren Krankheit leidet und sein Gesundheitszustand durch die Vollstreckung dieser Entscheidung der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung ausgesetzt sein könnte und zum anderen die Anwesenheit dieses Elternteils bei seinem volljährigen Kind wegen dessen Schutzbedürftigkeit, die sich aus seinem Gesundheitszustand (Sichelzellenanämie mit wiederholten Krisen und Erforderlichkeit eines chirurgischen Eingriffs zur Vermeidung einer Lähmung) ergibt, von den Ärzten für unabdingbar erachtet wird?

    Zur Vorlagefrage

    Zur Zulässigkeit

    21

    Die belgische Regierung macht geltend, das Vorabentscheidungsersuchen sei unzulässig, soweit es die Vereinbarkeit einer Regelung des belgischen Rechts mit mehreren Bestimmungen der Richtlinie 2008/115 und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) betreffe, da ihrer Ansicht nach kein Zusammenhang zwischen der Situation von LM und dem Unionsrecht bestehe.

    22

    LM habe daher keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Er werde nämlich nicht abgeschoben und befinde sich nicht in einer der in Art. 14 dieser Richtlinie genannten Situationen, da zum einen die ihm eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise abgelaufen sei und er sich zum anderen nicht in einem Zeitraum befinde, in dem die Abschiebung aufgeschoben worden sei.

    23

    Da LM nicht an einer schweren Krankheit leide, könne seine etwaige Abschiebung zudem keinen Verstoß gegen Art. 5 der Richtlinie in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 der Charta darstellen. Daher sei seine Situation nicht mit derjenigen in der Rechtssache vergleichbar, in der das Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C‑562/13, EU:C:2014:2453), ergangen sei.

    24

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass das in Art. 267 AEUV errichtete System der Zusammenarbeit auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht. Im Rahmen eines gemäß diesem Artikel eingeleiteten Verfahrens ist die Auslegung der nationalen Vorschriften Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten und nicht des Gerichtshofs, und es kommt diesem nicht zu, sich zur Vereinbarkeit von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts mit den Bestimmungen des Unionsrechts zu äußern. Dagegen ist der Gerichtshof befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem Gericht ermöglichen, die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 1981, Frans-Nederlandse Maatschappij voor Biologische Producten, 272/80, EU:C:1981:312, Rn. 9, und vom 30. April 2020, CTT – Correios de Portugal, C‑661/18, EU:C:2020:335, Rn. 28).

    25

    Auch wenn sich der Gerichtshof nach dem Wortlaut der vom vorlegenden Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage zur Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift mit dem Unionsrecht äußern soll, spricht daher nichts dagegen, dass der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort gibt, indem er ihm Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts liefert, anhand deren das Gericht selbst über die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht entscheiden kann. Soweit die Vorlagefrage die Auslegung des Unionsrechts betrifft, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, über sie zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2020, CTT – Correios de Portugal, C‑661/18, EU:C:2020:335, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    26

    Im Übrigen ist festzustellen, dass mit der Vorlagefrage u. a. geklärt werden soll, ob Art. 14 der Richtlinie 2008/115 auf einen Drittstaatsangehörigen wie den Kläger des Ausgangsverfahrens anwendbar ist, auch wenn er nicht an einer schweren Krankheit leidet. Daher ist die Beurteilung des Vorbringens der belgischen Regierung, wonach die Situation von LM keinen Zusammenhang mit dem Unionsrecht aufweise, untrennbar mit der Antwort verbunden, die auf das Vorabentscheidungsersuchen zu geben ist, und kann folglich nicht zur Unzulässigkeit dieses Ersuchens führen (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Januar 2019, KPMG Baltics, C‑639/17, EU:C:2019:31, Rn. 11, und vom 3. Dezember 2019, Iccrea Banca, C‑414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 30).

    27

    Folglich ist die Vorlagefrage zulässig.

    Zur Beantwortung der Frage

    28

    Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 5, 13 und 14 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art. 7, Art. 19 Abs. 2 sowie den Art. 21 und 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die nicht vorsieht, dass die Grundbedürfnisse eines Drittstaatsangehörigen so weit wie möglich befriedigt werden, wenn

    dieser gegen eine gegen ihn ergangene Rückkehrentscheidung einen Rechtsbehelf eingelegt hat;

    das volljährige Kind dieses Drittstaatsangehörigen an einer schweren Krankheit leidet;

    die Anwesenheit des Drittstaatsangehörigen bei diesem volljährigen Kind für dieses unabdingbar ist und

    im Namen des volljährigen Kindes gegen eine gegen dieses Kind ergangene Rückkehrentscheidung, deren Vollstreckung es der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands aussetzen könnte, ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist.

    29

    Art. 14 der Richtlinie 2008/115 sieht bestimmte Garantien bis zur Rückkehr vor, u. a. innerhalb der Fristen, während deren die Vollstreckung einer Abschiebung nach Art. 9 dieser Richtlinie aufgeschoben ist (Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C‑562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 55).

    30

    Der Vorlageentscheidung ist zwar zu entnehmen, dass die belgischen Behörden über den Aufschub der Abschiebung des Klägers des Ausgangsverfahrens nicht förmlich entschieden haben, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie enthaltene Verpflichtung des Aufschubs der Abschiebung für alle Situationen gilt, in denen ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung infolge der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung auszusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C‑562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 57).

    31

    Daher müssen die in Art. 14 der Richtlinie 2008/115 aufgeführten Garantien bis zur Rückkehr in Fällen gewährleistet sein, in denen der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet ist, einem Drittstaatsangehörigen einen Rechtsbehelf mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung gegen eine gegen ihn ergangene Rückkehrentscheidung zu bieten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C‑562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 53 und 58).

    32

    Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist daher zu prüfen, ob dem Vater eines schwer erkrankten volljährigen Kindes, dessen Anwesenheit bei diesem volljährigen Kind unabdingbar ist, in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens ein solcher Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eröffnet sein muss.

    33

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/115 über einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine gegen ihn ergangene Rückkehrentscheidung verfügen muss, dieser Rechtsbehelf aber nicht notwendigerweise aufschiebende Wirkung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C‑562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 43 und 44).

    34

    Die Merkmale dieses Rechtsbehelfs sind jedoch im Einklang mit Art. 47 der Charta, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, sowie im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung, der insbesondere in Art. 19 Abs. 2 der Charta und in Art. 5 der Richtlinie 2008/115 gewährleistet ist, zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Abdida, C‑562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 45 und 46, sowie vom 19. Juni 2018, Gnandi, C‑181/16, EU:C:2018:465, Rn. 52 und 53).

    35

    Der Gerichtshof hat aus den vorstehenden Überlegungen abgeleitet, dass der gegen eine Rückkehrentscheidung eingelegte Rechtsbehelf kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung haben muss, damit gegenüber dem betreffenden Drittstaatsangehörigen die Einhaltung der sich aus dem Grundsatz der Nichtzurückweisung und Art. 47 der Charta ergebenden Anforderungen gewährleistet ist, da der Drittstaatsangehörige durch die Vollstreckung dieser Entscheidung insbesondere tatsächlich der Gefahr einer gegen Art. 19 Abs. 2 der Charta verstoßenden Behandlung ausgesetzt sein könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi, C‑181/16, EU:C:2018:465, Rn. 56).

    36

    Dies ist zumal dann der Fall, wenn die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung einen an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands aussetzen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C‑562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 53).

    37

    Dagegen ist festzustellen, dass der Elternteil eines solchen Drittstaatsangehörigen nicht allein aufgrund dieser Eigenschaft unmittelbar Gefahr läuft, im Fall der Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung eine gegen Art. 19 Abs. 2 der Charta verstoßende Behandlung zu erleiden.

    38

    Es ist jedoch hervorzuheben, dass die Verpflichtung, in bestimmten Fällen einem an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen einen kraft Gesetzes mit aufschiebender Wirkung ausgestatteten Rechtsbehelf gegen die ihn betreffende Rückkehrentscheidung zu gewährleisten, letztlich sicherstellen soll, dass diese Entscheidung nicht vollstreckt wird, bevor das zur Stützung dieses Rechtsbehelfs geltend gemachte Vorbringen von einer zuständigen Behörde geprüft wurde, weil diese Vollstreckung die Rückkehr in einen Drittstaat bedeuten würde, in dem der Drittstaatsangehörige Gefahr läuft, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C‑562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 49 und 50).

    39

    Diese Verpflichtung soll es der betroffenen Person somit ermöglichen, sich vorübergehend im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen hat, aufzuhalten.

    40

    Wenn diese Person aufgrund ihres Gesundheitszustands allerdings völlig auf einen Elternteil angewiesen ist, dessen Anwesenheit an ihrer Seite unabdingbar ist, könnte die Vollstreckung einer gegen diesen Elternteil ergangenen Rückkehrentscheidung, soweit sie dessen sofortige Ausreise in einen Drittstaat bedeuten würde, diese Person faktisch daran hindern, sich vorübergehend im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufzuhalten.

    41

    Würde die Vollstreckung einer solchen Rückkehrentscheidung zugelassen, bevor das auf die Lage dieses Kindes gestützte Vorbringen von einer zuständigen Behörde geprüft wurde, bestünde daher die Gefahr, dass diesem Kind in der Praxis der Schutz entzogen würde, der ihm nach den Art. 5 und 13 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta zu gewähren ist. Um die Wirksamkeit dieses Schutzes zu gewährleisten, muss daher dem Elternteil dieses Kindes nach diesen Bestimmungen ein Rechtsbehelf mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung gegen die gegen ihn ergangene Rückkehrentscheidung zustehen.

    42

    Der Umstand, dass das betreffende Kind zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückkehrentscheidung gegen seinen Elternteil volljährig war oder während des Verfahrens volljährig wurde, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, sofern erwiesen ist, dass dieses Kind trotz seiner Volljährigkeit weiterhin auf seinen Elternteil angewiesen ist.

    43

    Da die belgische Regierung geltend macht, dass ein Rechtsbehelf mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung jedenfalls nur gegen eine Abschiebungsentscheidung und nicht gegen eine Rückkehrentscheidung gewährleistet werden müsse, ist zudem klarzustellen, dass der gerichtliche Rechtsschutz, der einem Drittstaatsangehörigen gewährt wird, gegen den eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, deren Vollstreckung ihn der tatsächlichen Gefahr aussetzen könnte, eine gegen Art. 19 Abs. 2 der Charta verstoßende Behandlung zu erleiden, unzureichend wäre, wenn dieser Drittstaatsangehörige nicht über einen solchen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung gegen diese Entscheidung ab deren Zustellung verfügen würde.

    44

    Zum einen ergibt sich nämlich aus Art. 3 Nrn. 3 bis 5 der Richtlinie 2008/115, dass mit einer Rückkehrentscheidung dem Drittstaatsangehörigen, auf den sie sich bezieht, definitionsgemäß eine Rückkehrverpflichtung in einen Drittstaat auferlegt oder eine solche festgestellt wird, während der Begriff „Abschiebung“ die tatsächliche Verbringung dieses Drittstaatsangehörigen aus dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichnet.

    45

    Selbst in einem Mitgliedstaat, in dem nach Art. 8 Abs. 3 dieser Richtlinie nach der Rückkehrentscheidung eine gesonderte Maßnahme erlassen wird, mit der die Abschiebung angeordnet wird, hat die Rückkehrentscheidung als solche daher zur Folge, dass es dem betreffenden Drittstaatsangehörigen verwehrt ist, sich bis zur Prüfung des Vorbringens, das zur Stützung des gegen diese Entscheidung eingelegten Rechtsbehelfs geltend gemacht wird, vorübergehend im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufzuhalten. Zur Erreichung des in Rn. 39 des vorliegenden Urteils dargestellten Ziels ist es folglich erforderlich, die Aussetzung der Rückkehrentscheidung zu gewährleisten, die durch eine Aussetzung der möglicherweise später erlassenen Abschiebungsentscheidung nicht wirksam ersetzt werden kann.

    46

    Zum anderen zeigt der vom Unionsgesetzgeber ausdrücklich hergestellte Zusammenhang zwischen Art. 9 Abs. 1 Buchst. b, Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115, dass die letztgenannte Bestimmung insbesondere den Zweck hat, Drittstaatsangehörigen Mindestgarantien während eines Zeitraums zu bieten, in dem die Erfüllung der ihnen gegenüber ausgesprochenen Rückkehrverpflichtung zwingend aufgeschoben werden muss.

    47

    Die von der belgischen Regierung vorgeschlagene Lösung würde es den Mitgliedstaaten jedoch im Gegenteil ermöglichen, solche Garantien nur in den Fällen zu bieten, in denen neben der Rückkehrentscheidung eine Abschiebungsentscheidung ergangen ist. So könnten die zuständigen Behörden die Gewährung dieser Garantien nach ihrem Ermessen dadurch verzögern, dass sie keine Abschiebungsentscheidung erlassen.

    48

    Der Gerichtshof hat im Übrigen in Rn. 56 des Urteils vom 19. Juni 2018, Gnandi (C‑181/16, EU:C:2018:465), klargestellt, dass die Verpflichtung, in bestimmten Fällen einen Rechtsbehelf mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung gegen eine Rückkehrentscheidung vorzusehen, erst recht bei einer etwaigen Abschiebungsentscheidung gilt, und somit entschieden, dass sich diese Verpflichtung nicht auf diesen letzteren Entscheidungstypus beschränkt.

    49

    Was ferner das Vorbringen der belgischen Regierung betrifft, mit dem dargetan werden soll, dass die belgischen Rechtsvorschriften über Rechtsbehelfe gegen Rückkehrentscheidungen unionsrechtskonform seien, ist darauf hinzuweisen, dass es nach der in Rn. 24 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen eines nach Art. 267 AEUV eingeleiteten Verfahrens nicht dem Gerichtshof zukommt, sich zur Vereinbarkeit von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts mit den Bestimmungen des Unionsrechts zu äußern.

    50

    Nach alledem müssen einem Drittstaatsangehörigen, der Elternteil eines schwer erkrankten, auf ihn angewiesenen volljährigen Kindes ist und gegen den eine Rückkehrentscheidung ergeht, deren Vollstreckung dieses volljährige Kind der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands aussetzen könnte, die in Art. 14 der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen Garantien bis zur Rückkehr gewährt werden.

    51

    Im Rahmen dieser Garantien müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a, b und d dieser Richtlinie so weit wie möglich die Aufrechterhaltung der Familieneinheit mit den in demselben Hoheitsgebiet aufhältigen Familienangehörigen, die Gewährung medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlicher Behandlung von Krankheiten sowie die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen sicherstellen.

    52

    Die Einhaltung dieser Grundsätze setzt voraus, dass die Grundbedürfnisse eines Drittstaatsangehörigen wie des Klägers des Ausgangsverfahrens befriedigt werden, andernfalls wäre dieser Kläger, wie das vorlegende Gericht betont und der Generalanwalt in Nr. 93 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht in der Lage, bei seinem volljährigen Kind in dem Zeitraum, in dem es diesem erlaubt ist, sich vorübergehend im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufzuhalten, zu bleiben und ihm die nötige Unterstützung zu gewähren (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C‑562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 60).

    53

    Diese Verpflichtung gilt jedoch nur dann, wenn dieser Drittstaatsangehörige über keine Mittel verfügt, um selbst für die Befriedigung seiner Bedürfnisse sorgen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C‑562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 59).

    54

    Zudem ist es Sache der Mitgliedstaaten, festzulegen, in welcher Form diese Befriedigung der Grundbedürfnisse des betroffenen Drittstaatsangehörigen zu erfolgen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C‑562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 61). Folglich kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Befriedigung der Grundbedürfnisse die Form einer Sozialhilfe annehmen kann, die dem volljährigen Kind unmittelbar gewährt wird, sofern sie geeignet und ausreichend ist, um die Befriedigung der Grundbedürfnisse sicherzustellen und es dem Elternteil dieses Kindes zu ermöglichen, ihm die erforderliche Unterstützung zu gewähren, was gegebenenfalls vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

    55

    Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 5, 13 und 14 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art. 7, Art. 19 Abs. 2 sowie den Art. 21 und 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die nicht vorsieht, dass die Grundbedürfnisse eines Drittstaatsangehörigen so weit wie möglich befriedigt werden, wenn

    dieser gegen eine gegen ihn ergangene Rückkehrentscheidung einen Rechtsbehelf eingelegt hat;

    das volljährige Kind des Drittstaatsangehörigen an einer schweren Krankheit leidet;

    die Anwesenheit des Drittstaatsangehörigen bei dem volljährigen Kind für dieses unabdingbar ist;

    im Namen des volljährigen Kindes gegen die gegen dieses Kind ergangene Rückkehrentscheidung, deren Vollstreckung es der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands aussetzen könnte, ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist und

    der Drittstaatsangehörige über keine Mittel verfügt, um selbst für die Befriedigung seiner Bedürfnisse sorgen zu können.

    Kosten

    56

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

     

    Die Art. 5, 13 und 14 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit Art. 7, Art. 19 Abs. 2 sowie den Art. 21 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die nicht vorsieht, dass die Grundbedürfnisse eines Drittstaatsangehörigen so weit wie möglich befriedigt werden, wenn

     

    dieser gegen eine gegen ihn ergangene Rückkehrentscheidung einen Rechtsbehelf eingelegt hat;

    das volljährige Kind dieses Drittstaatsangehörigen an einer schweren Krankheit leidet;

    die Anwesenheit des Drittstaatsangehörigen bei dem volljährigen Kind für dieses unabdingbar ist;

    im Namen des volljährigen Kindes gegen eine gegen dieses Kind ergangene Rückkehrentscheidung, deren Vollstreckung es der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands aussetzen könnte, ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist und

    der Drittstaatsangehörige über keine Mittel verfügt, um selbst für die Befriedigung seiner Bedürfnisse sorgen zu können.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

    Top