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Document 62018TN0251

    Rechtssache T-251/18: Klage, eingereicht am 23. April 2018 — IFSUA/Rat

    ABl. C 221 vom 25.6.2018, p. 33–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    201806080111931412018/C 221/392512018TC22120180625DE01DEINFO_JUDICIAL20180423333311

    Rechtssache T-251/18: Klage, eingereicht am 23. April 2018 — IFSUA/Rat

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    C2212018DE3310120180423DE0039331331

    Klage, eingereicht am 23. April 2018 — IFSUA/Rat

    (Rechtssache T-251/18)

    2018/C 221/39Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Kläger: International Forum for Sustainable Underwater Activities (IFSUA) (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Gui Mori)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Auf der Grundlage von Art. 263 Abs. 4 a.E. AEUV beantragt der unmittelbar betroffene Kläger, IFSUA, beim Gericht aufgrund der eindeutigen Trennbarkeit dieser Bestimmungen die Nichtigerklärung von Art. 2 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 (ABl. 2018, L 27, S. 1), wobei diese als Rechtsakt mit Verordnungscharakter zur Durchführung restriktiver Maßnahmen und der zulässigen Gesamtfangmengen in der Freizeitfischerei anzusehen ist.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Verordnung (EU) 2018/120 des Rates ( 1 ), deren teilweise Nichtigerklärung beantragt wird.

    In diesem Zusammenhang weist der Kläger darauf hin, dass die Nichtigerklärung der oben genannten Bestimmungen beantragt werde, soweit bei der Anwendung dieser Bestimmungen auf die verschiedenen Modalitäten der Freizeitfischerei — Tätigkeiten, die nicht unter die Gemeinsame Fischereipolitik fielen — diese zu einem totalen Verbot des Fangs von Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) führten, das nur die Unterwasserfischer betreffe, was das Überleben der Tätigkeit, der Sportart und der Industrie dieses Sektors gefährde.

    Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.

    1.

    Verstoß gegen die Art. 2 Abs. 5, Art. 3 Buchst. d, Art. 4 Buchst. d und Art. 6 Buchst. d und e AEUV, da die angefochtenen Bestimmungen Maßnahmen darstellten, die die Freizeit- und Unterwassersportfischerei des Wolfsbarschs unmittelbar verböten, ohne dass der Rat über die Zuständigkeit, noch nicht einmal die geteilte, dafür verfüge.

    2.

    Verstoß der Art. 2 Abs. 2 und 9 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/120 gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, da sie eindeutig aus dem Rahmen der übertragenen Zuständigkeiten und der historischen Entwicklung herausfielen.

    3.

    Verstoß der Art. 2 Abs. 2 und 9 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/120 gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, die in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert seien, da in ein und demselben Durchführungsakt zur Regulierung der Fangmöglichkeiten des Wolfsbarschs Bestimmungen sowohl über die gewerbliche als auch die Freizeitfischerei mit ungleichen Kriterien angewendet würden. Beide Kategorien seien als Adressaten desselben Maßnahmenpakets nicht ohne Weiteres vergleichbar.

    4.

    Verstoß der Art. 2 Abs. 2 und 9 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/120 gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Umsetzung von Art. 43 Abs. 3 AEUV. Hierzu trägt der Kläger vor, dass in der Verordnung, die Gegenstand der vorliegenden Klage sei, die Festlegung von Fangmöglichkeiten für den Wolfsbarsch sowohl für die gewerbliche als auch für die Freizeitfischerei dem Ziel entspreche, die Sterblichkeit des nördlichen Bestands erheblich zu reduzieren, um eine kleine Zunahme der Biomasse zu ermöglichen, und dass dieses Ziel mit einer weniger restriktiven Maßnahme als einem radikalen Verbot der Unterwasserfischerei des Wolfsbarschs erreicht werden könne. Mit diesem Klagegrund macht der Kläger auch einen Verstoß gegen die Art. 12, 16, 37 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geltend.


    ( 1 ) Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. 2018, L 27, S. 1).

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