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Document 62018TN0178

    Rechtssache T-178/18: Klage, eingereicht am 8. März 2018 — Region Brüssel-Hauptstadt/Kommission

    ABl. C 190 vom 4.6.2018, p. 32–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.6.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 190/32


    Klage, eingereicht am 8. März 2018 — Region Brüssel-Hauptstadt/Kommission

    (Rechtssache T-178/18)

    (2018/C 190/55)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Region Brüssel-Hauptstadt (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bailleux und B. Magarinos Rey)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

    die angefochtene Durchführungsverordnung ([EU] 2017/2324 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß der Verordnung [EG] Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 540/2011 der Kommission [ABl. 2017 L 333, S. 10]) für nichtig zu erklären und dabei ihre Wirkungen bis zu ihrer Ersetzung innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch nicht länger als bis zum 16. Dezember 2021, aufrechtzuerhalten;

    die Kommission zur Zahlung der Kosten des Rechtszugs zu verurteilen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgende zwei Gründe gestützt:

    1.

    Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt. Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile.

    Erster Teil: Verletzung der Verpflichtung zur Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus im Stadium der wissenschaftlichen Risikobewertung, da die angefochtene Verordnung auf einer wissenschaftlichen Bewertung der Risiken für die Gesundheit und die Umwelt beruhe, die nicht den Anforderungen des Vorsorgeprinzips entspreche. Bei der Ermittlung, der Auswahl und der Gewichtung, der Bearbeitungsmethode und der Auswertung der verfügbaren wissenschaftlichen Daten und Studien bestünden Schwachstellen.

    Zweiter Teil: Verletzung der Verpflichtung, ein hohes Gesundheits- und Umweltschutzniveau in der Phase der politischen Bewertung und des Risikomanagements zu gewährleisten, da die angefochtene Verordnung keine politische Bewertung und kein Risikomanagement enthalte, die dem Vorsorgeprinzip entsprächen. Erstens habe die Erneuerung der Genehmigung in einem Kontext stattgefunden, in dem erhebliche Lücken und Unsicherheiten in der Risikobewertung bestanden hätten, und zweitens sei diese Erneuerung nicht mit angemessenen Maßnahmen zur Risikominderung oder -reduzierung im weiteren Sinne verbunden.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, da die angefochtene Verordnung einen inneren Widerspruch enthalte. Die Präambel und die Artikel dieser Verordnung legten nahe, dass Glyphosat weder schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier noch eine unannehmbare Auswirkung auf die Umwelt habe, obwohl den spezifischen Bestimmungen im Anhang I die Existenz solcher Auswirkungen zugrunde liege. Ein solcher innerer Widerspruch führe dazu, dass die Öffentlichkeit sich nicht sicher sei, ob Glyphosat ein Risiko für die Gesundheit oder die Umwelt darstelle.


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