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Document 62018CN0239

    Rechtssache C-239/18: Vorabentscheidungsersuchen des Thüringer Oberlandesgerichts (Deutschland) eingereicht am 3. April 2018 — Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH gegen Freistaat Thüringen

    ABl. C 249 vom 16.7.2018, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    201806290221986342018/C 249/082392018CJC24920180716DE01DEINFO_JUDICIAL201804035621

    Rechtssache C-239/18: Vorabentscheidungsersuchen des Thüringer Oberlandesgerichts (Deutschland) eingereicht am 3. April 2018 — Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH gegen Freistaat Thüringen

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    C2492018DE510120180403DE00085162

    Vorabentscheidungsersuchen des Thüringer Oberlandesgerichts (Deutschland) eingereicht am 3. April 2018 — Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH gegen Freistaat Thüringen

    (Rechtssache C-239/18)

    2018/C 249/08Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Thüringer Oberlandesgericht

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH

    Beklagter: Freistaat Thüringen

    Vorlagefragen

    1.

    Besteht nach Art 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 ( 1 ) ein Auskunftsanspruch gegenüber amtlichen Stellen, der sich allein auf Auskünfte in Bezug auf Arten von Pflanzen bezieht, ohne dass durch das Auskunftsverlangen auch Auskünfte zu einer geschützten Sorte verlangt werden?

    2.

    Für den Fall, dass die Beantwortung von Frage 1 ergibt, dass ein solcher Auskunftsanspruch geltend gemacht werden kann:

    a)

    Liegt eine mit der Überwachung der landwirtschaftlichen Erzeugung befasste amtliche Stelle im Sinne von Art. 11 Abs. 2 (1. Spiegelstrich) der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 dann vor, wenn die Behörde damit befasst ist, die Subventionierung von Landwirten aus EU-Mitteln zu kontrollieren und insoweit Daten von antragstellenden Landwirten speichert, die auch (Kultur-)Arten betreffen?

    b)

    Ist eine amtliche Stelle zur Verweigerung der geforderten Information berechtigt, wenn die Auskunftserteilung die Aufarbeitung bzw. Spezifizierung der sich bei ihr befindlichen Daten durch einen Dritten erforderlich macht und dies einen finanziellen Aufwand von ca. € 6000,00 erfordert? Spielt es dabei eine Rolle, ob der Anspruchsteller bereit ist, die entstehenden Kosten zu übernehmen?


    ( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz, ABl. 1995, L 173, S. 14.

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