Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62018CJ0259

    Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 2. Mai 2019.
    Sociedad Estatal Correos y Telégrafos SA gegen Asendia Spain SLU.
    Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil de Madrid.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 97/67/EG – Gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarkts der Postdienste – Bereitstellung des Universalpostdiensts – Ausschließliche Rechte des benannten Betreibers – Ausgabe anderer Frankierungsmittel als Postwertzeichen.
    Rechtssache C-259/18.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2019:346

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

    2. Mai 2019 ( *1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 97/67/EG – Gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarkts der Postdienste – Bereitstellung des Universalpostdiensts – Ausschließliche Rechte des benannten Betreibers – Ausgabe anderer Frankierungsmittel als Postwertzeichen“

    In der Rechtssache C‑259/18

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de lo Mercantil no 3 de Madrid (Handelsgericht Nr. 3 Madrid, Spanien) mit Entscheidung vom 20. Juni 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 11. April 2018, in dem Verfahren

    Sociedad Estatal Correos y Telégrafos SA

    gegen

    Asendia Spain SLU

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, des Richters J. Malenovský und der Richterin L. S. Rossi (Berichterstatterin),

    Generalanwältin: E. Sharpston,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der Asendia Spain SLU, vertreten durch I. Moreno-Tapia Rivas und E. de Félix Parrondo, abogadas, sowie J. Botella Carretero, abogado,

    der spanischen Regierung, zunächst vertreten durch V. Ester Casas, dann durch M. J. García-Valdecasas Dorrego als Bevollmächtigte,

    der französischen Regierung, vertreten durch A.‑L. Desjonquères, E. de Moustier und R. Coesme als Bevollmächtigte,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Nicolae und J. Rius Riu als Bevollmächtigte,

    aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. 1998, L 15, S. 14) in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 (ABl. 2008, L 52, S. 3, und Berichtigung im ABl. 2015, L 225, S. 49) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 97/67).

    2

    Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Sociedad Estatal Correos y Telégrafos SA (im Folgenden: Correos) und der Asendia Spain SLU, weil diese andere Frankierungsmittel als Postwertzeichen vermarktet haben soll.

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    Richtlinie 97/67

    3

    In den Erwägungsgründen 8, 16 und 20 der Richtlinie 97/67 heißt es:

    „(8)

    Maßnahmen zur schrittweisen und kontrollierten Liberalisierung des Marktes und zur Wahrung eines angemessenen Gleichgewichts bei deren Durchführung sind notwendig, um gemeinschaftsweit das freie Angebot von Diensten im Postsektor unter Beachtung der Pflichten und Rechte der Anbieter von Universaldienstleistungen zu gewährleisten.

    (16)

    Die Beibehaltung bestimmter reservierbarer Dienste unter Einhaltung der Bestimmungen des Vertrags und unbeschadet der Anwendung der Wettbewerbsvorschriften erscheint gerechtfertigt, um das Funktionieren des Universaldienstes unter finanziell ausgewogenen Bedingungen zu gewährleisten. …

    (20)

    Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein legitimes Interesse daran haben, die Aufstellung von Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen einer oder mehreren von ihnen benannten Einrichtungen zu übertragen. Aus den gleichen Gründen sind sie berechtigt, die Einrichtung oder Einrichtungen zu benennen, die Postwertzeichen, aus denen das Ausgabeland hervorgeht, herausgeben dürfen, sowie die Einrichtungen, die für den Dienst zuständig sind, der im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Zustellung von Einschreibsendungen im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ausführt. …“

    4

    Art. 7 Abs. 1 bis 4 dieser Richtlinie bestimmt:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten gewähren für die Einrichtung und die Erbringung von Postdiensten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr und erhalten diese auch nicht mehr aufrecht. Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung der Universaldienste unter Anwendung eines oder mehrerer der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Verfahren oder anderer, mit dem Vertrag in Einklang stehender Verfahren finanzieren.

    (2)   Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung der Universaldienste nach den für das öffentliche Beschaffungswesen geltenden Vorschriften sicherstellen, einschließlich des wettbewerblichen Dialogs und des Verhandlungsverfahrens mit oder ohne vorherige Bekanntmachung gemäß der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge [(ABl. 2004, L 134, S. 114)].

    (3)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass die Universaldienstverpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie mit Nettokosten verbunden sind, die unter Berücksichtigung von Anhang I berechnet werden, und eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für den/die Universaldiensteanbieter darstellen, so kann er Folgendes einführen:

    a)

    einen Ausgleichsmechanismus, um das/die betroffene(n) Unternehmen mit öffentlichen Mitteln zu entschädigen; oder

    b)

    einen Mechanismus für die Aufteilung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen auf die Anbieter der Dienstleistungen und/oder Nutzer.

    (4)   Werden die Nettokosten gemäß Absatz 3 Buchstabe b aufgeteilt, so können die Mitgliedstaaten einen Ausgleichsfonds einrichten, in den Beiträge von Diensteanbietern und/oder Nutzern fließen und der von einer vom/von den Begünstigten unabhängigen Stelle verwaltet wird. Die Mitgliedstaaten können die Erteilung von Genehmigungen an Diensteanbieter gemäß Artikel 9 Absatz 2 mit der Verpflichtung verknüpfen, einen finanziellen Beitrag zu dem Fonds zu leisten oder Universaldienstverpflichtungen zu erfüllen. Die in Artikel 3 genannten Universaldienstverpflichtungen des/der Universaldiensteanbieter(s) können auf diese Weise finanziert werden.“

    5

    Art. 8 der Richtlinie 97/67 sieht vor:

    „Artikel 7 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Regelungen zu treffen für die Aufstellung von Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen, für die Ausgabe von Postwertzeichen und für den Dienst, der in Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Zustellung von Einschreibsendungen im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ausführt.“

    Richtlinie 2008/6

    6

    In den Erwägungsgründen 2, 10, 11, 13 und 25 der Richtlinie 2008/6 heißt es:

    „(2)

    Mit der Richtlinie 97/67/EG … wurde ein Rechtsrahmen für den Postsektor in der Gemeinschaft geschaffen, der unter anderem Vorschriften umfasst, die einen Universaldienst garantieren, und bei den Postdiensten Höchstgrenzen für den Bereich festlegt, den die Mitgliedstaaten für ihre(n) Universaldiensteanbieter reservieren können, um den Universaldienst aufrechtzuerhalten, die schrittweise und zunehmend verringert werden sollen, und der ferner einen Zeitplan für Beschlüsse über eine weitere Öffnung des Marktes für den Wettbewerb festlegt, damit ein Binnenmarkt für Postdienste entsteht.

    (10)

    Gemäß der Richtlinie 97/67/EG wurden in einer Prospektivstudie für jeden Mitgliedstaat die Auswirkungen der Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste im Jahr 2009 auf den Universaldienst bewertet. Die Kommission hat ferner die Lage im Postsektor der Gemeinschaft gründlich überprüft; unter anderem hat sie Studien in Auftrag gegeben, um die wirtschaftlichen, sozialen und technischen Entwicklungen in dem Sektor zu untersuchen; sie hat zudem intensive Konsultationen mit den Interessengruppen durchgeführt.

    (11)

    Der Prospektivstudie zufolge kann das grundlegende Ziel der dauerhaft garantierten Bereitstellung des Universaldienstes in der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 97/67/EG festgelegten Qualität bis 2009 in der gesamten Gemeinschaft ohne die Notwendigkeit eines reservierten Bereichs erreicht werden.

    (13)

    Die Prospektivstudie hat ergeben, dass die Finanzierung des Universaldienstes nicht mehr vorzugsweise durch einen reservierten Bereich gewährleistet werden sollte. …

    (25)

    Aufgrund der Ergebnisse der Studien und mit Blick auf die Erschließung des vollen Potenzials des Binnenmarktes für Postdienste sollte das Instrument des reservierten Bereichs und der besonderen Rechte zur Sicherung der Finanzierung des Universaldienstes nicht mehr zugelassen werden.“

    Spanisches Recht

    7

    In Art. 33 der Ley 43/2010 del servicio postal universal, de los derechos de los usuarios y del mercado postal (Gesetz 43/2010 über den Universalpostdienst, die Rechte der Benutzer und den Postmarkt) vom 30. Dezember 2010 (BOE Nr. 318 vom 31. Dezember 2010, S. 109195, im Folgenden: Gesetz 43/2010), mit der die Richtlinie 2008/6 umgesetzt wird, heißt es:

    „Um die Erbringung des Universalpostdienstes und dessen ordnungsgemäße Funktionsweise sicherzustellen, wird dem benannten Betreiber garantiert:

    e)

    der Vertrieb von Postwertzeichen und anderen Frankierungsmitteln, wobei der Einzelhandelsverkauf über das Postnetz oder Dritte erfolgen kann.“

    Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

    8

    Mit dem Gesetz 43/2010 wird Correos als der mit dem Universalpostdienst in Spanien betraute Betreiber benannt.

    9

    Asendia Spain ist ein zur Erbringung von Postdiensten auf dem spanischen Markt berechtigter Betreiber.

    10

    Da Asendia Spain andere Frankierungsmittel als Postwertzeichen vermarktete, wandte sich Correos mit einer Klage wegen unlauteren Wettbewerbs an das vorlegende Gericht, den Juzgado de lo Mercantil no 3 de Madrid (Handelsgericht Nr. 3 Madrid, Spanien).

    11

    In diesem Rahmen wirft Correos Asendia Spain drei Verhaltensweisen vor, die unlauter seien und sie geschädigt hätten, nämlich erstens, dass sie Frankierungsmittel oder vorausbezahlte Etiketten vermarkte, die die von Correos verwendeten Wertzeichen nachahmten und mit ihnen verwechselt werden könnten, zweitens, dass sie diese Frankierungsmittel außerhalb ihres internen Postnetzes vermarkte, und drittens, dass sie die Benutzer dieser Frankierungsmittel nicht darüber informiere, dass die mit diesen frankierten Briefe nur in bestimmte Postbriefkästen eingeworfen werden dürften.

    12

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hängt die Antwort auf die Frage, ob die Verhaltensweisen von Asendia Spain unlauter seien, vom Umfang der Correos durch das Gesetz 43/2010 gewährten Garantien ab. Hierzu verweist es auf die Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien), in Anbetracht deren nicht ausgeschlossen werden könne, dass Art. 33 Buchst. e des Gesetzes 43/2010 dahin zu verstehen sei, dass Correos ein ausschließliches Recht für den Vertrieb von anderen Frankierungsmitteln als Postwertzeichen zu gewähren sei.

    13

    Da der Juzgado de lo Mercantil no 3 de Madrid (Handelsgericht Nr. 3 Madrid) nicht sicher ist, ob diese so ausgelegte Bestimmung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1.

    Stehen Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 der Richtlinie 97/67 einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Garantie, die dem für die Bereitstellung des Universalpostdiensts benannten Betreiber gewährt wird, beinhaltet, dass er der einzige ist, der andere Frankierungsmittel als Postwertzeichen vertreiben darf?

    2.

    Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Ist es mit den die Post betreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union vereinbar, dass von den privaten Postbetreibern verlangt wird, dass sie über physische Einzelhandelsverkaufsstellen verfügen, um andere Frankierungsmittel als Postwertzeichen vertreiben und vermarkten zu können?

    Zu den Vorlagefragen

    Zur Zulässigkeit der Fragen

    14

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C‑370/12, EU:C:2012:756, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    15

    Insoweit ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C‑74/16, EU:C:2017:496, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    16

    Hieraus folgt, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen eines nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C‑182/15, EU:C:2016:630, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    17

    Insoweit ist eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Unionsrechts nur möglich, wenn dieses Gericht den sachlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen. Der Gerichtshof ist nämlich nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung einer Unionsvorschrift zu äußern (Beschluss vom 21. Juni 2018, Idroenergia, C‑166/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:476, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    18

    Das vorlegende Gericht hat zudem die genauen Gründe anzugeben, aus denen ihm die Auslegung bestimmter Vorschriften des Unionsrechts fraglich und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof erforderlich erscheint. Außerdem ist es unerlässlich, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der unionsrechtlichen Bestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (Beschluss vom 21. Juni 2018, Idroenergia, C‑166/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:476, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung)

    19

    Diese Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens sind ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgeführt, von dem das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit Kenntnis haben sollte und den es sorgfältig zu beachten hat (Beschluss vom 21. Juni 2018, Idroenergia, C‑166/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:476, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    20

    Diese Anforderungen finden sich auch in Nr. 15 der Empfehlungen des Gerichtshofs der Europäischen Union an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. 2018, C 257, S. 1). Aus Nr. 16 dieser Empfehlungen ergibt sich zudem, dass „das vorlegende Gericht … die genauen Fundstellen zu den auf den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits anwendbaren Vorschriften anzugeben [hat]“ (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. Juni 2018, Idroenergia, C‑166/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:476, Rn. 16 und 17).

    21

    In ihren schriftlichen Erklärungen macht die Kommission geltend, dass die Vorlageentscheidung keine hinreichenden Angaben zum sachlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits und den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften enthalte, um die erste Frage zu verstehen. Folglich sei diese Frage für unzulässig zu erklären.

    22

    Aus der Vorlageentscheidung geht indes klar hervor, dass zum einen das vorlegende Gericht dazu berufen ist, sich dazu zu äußern, ob die Handelspraxis von Asendia Spain, andere Frankierungsmittel als Postwertzeichen zum Verkauf anzubieten, unlauter ist, und zum anderen die Antwort auf die Frage, ob diese Praxis unlauter ist, davon abhängt, ob das ausschließliche Recht zum Vertrieb dieser Frankierungsmittel, das Correos durch Art. 33 Buchst. e des Gesetzes 43/2010 gewährt wurde, mit den Art. 7 und 8 der Richtlinie 97/67 vereinbar ist.

    23

    Dass die Kommission die vom vorlegenden Gericht vorgenommene Auslegung des spanischen Rechts für falsch hält und dementsprechend meint, Art. 33 Buchst. e des Gesetzes 43/2010 gewähre Correos kein ausschließliches Recht, ist in Anbetracht der in den Rn. 16 und 17 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung unerheblich.

    24

    Die erste Frage ist somit zulässig.

    25

    Etwas anderes gilt allerdings für die zweite Frage.

    26

    Wie sowohl die französische Regierung als auch die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen im Wesentlichen ausführen, definiert das vorlegende Gericht nämlich in keiner Weise den sachlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich diese zweite Frage stellt. Insbesondere legt es nicht dar, auf welcher Grundlage es der Auffassung ist, dass aus der einzigen in der Vorlageentscheidung angeführten nationalen Bestimmung, nämlich Art. 33 Buchst. e des Gesetzes 43/2010, abzuleiten sei, dass diese den privaten Postanbietern vorschreibe, über physische Einzelhandelsverkaufsstellen zu verfügen, um andere Frankierungsmittel als Postwertzeichen vertreiben und vermarkten zu können.

    27

    Zudem werden in der Vorlageentscheidung – abgesehen von einer pauschalen Bezugnahme auf die „Postvorschriften der Europäischen Union“ – nicht die unionsrechtlichen Bestimmungen angeführt, um deren Auslegung ersucht wird, so dass der Gerichtshof nicht erkennen kann, worin der Zusammenhang zwischen dem Unionsrecht und den im Ausgangsrechtsstreit anzuwendenden Rechtsvorschriften besteht.

    28

    Somit verfügt der Gerichtshof nicht über die zur zweckdienlichen Beantwortung der zweiten Frage notwendigen sachlichen und rechtlichen Angaben, so dass diese Frage offensichtlich unzulässig ist.

    Zur ersten Frage

    29

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 der Richtlinie 97/67 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, mit der dem für die Bereitstellung des Universalpostdiensts benannten Betreiber ein ausschließliches Recht zum Vertrieb anderer Frankierungsmittel als Postwertzeichen gewährt wird.

    30

    Zur Beantwortung dieser Frage genügt der Hinweis, dass sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie ergibt, dass „die Mitgliedstaaten … für die Einrichtung und die Erbringung von Postdiensten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr [gewähren] und … diese auch nicht mehr aufrecht[erhalten]“.

    31

    Somit steht diese Bestimmung jeder nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, mit der den Erbringern von Postdiensten ausschließliche Rechte – darunter das ausschließliche Recht, andere Frankierungsmittel als Postwertzeichen zu vertreiben – gewährt werden.

    32

    Dafür spricht auch die historische und die teleologische Auslegung der Richtlinie 97/67.

    33

    Wie sich nämlich aus dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/67 ergibt, war nach deren ursprünglicher Fassung die Beibehaltung der reservierten Dienste die bevorzugte Option für die Finanzierung des Universalpostdiensts. Aus den Erwägungsgründen 10, 11, 13 und 25 der Richtlinie 2008/6 geht jedoch hervor, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Richtlinie 2008/6 in Anbetracht der Prospektivstudien, mit denen die Auswirkungen der Vollendung des Binnenmarkts für Postdienste auf den Universaldienst bewertet wurden, letztlich die Auffassung vertreten hat, dass das grundlegende Ziel der dauerhaft garantierten Bereitstellung des Universaldiensts künftig ohne die Notwendigkeit eines reservierten Bereichs erreicht werden könne, und dass folglich „das Instrument des reservierten Bereichs und der besonderen Rechte zur Sicherung der Finanzierung des Universaldienstes nicht mehr zugelassen werden [sollte]“.

    34

    Im Übrigen ist die Gewährung ausschließlicher oder besonderer Rechte an den benannten Betreiber, selbst wenn noch eine externe Finanzierung der restlichen Nettokosten des Universaldiensts erforderlich sein sollte, nicht unter den nach Art. 7 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 97/67 ausdrücklich zulässigen Optionen für die Finanzierung des Universaldiensts aufgeführt.

    35

    Die vorstehenden Erwägungen stehen nicht in Widerspruch zu Art. 8 der Richtlinie 97/67, wonach Art. 7 der Richtlinie nicht das Recht der Mitgliedstaaten berührt, im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften u. a. Regelungen für die Ausgabe von Postwertzeichen zu treffen.

    36

    Die Ausgabe anderer Frankierungsmittel als Postwertzeichen – wie der von Asendia Spain vertriebenen – fällt nämlich offensichtlich nicht in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 8 der Richtlinie, der sich nur auf die Aufstellung von Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen, die Ausgabe von Postwertzeichen und den Dienst für die Zustellung von Einschreibsendungen im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren bezieht.

    37

    Diese Schlussfolgerung wird ferner dadurch bestätigt, dass zum einen Art. 8 der Richtlinie 97/67 eng auszulegen ist, weil damit eine Ausnahme von der in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie enthaltenen Grundregel eingeführt wird, die auf die Verwirklichung des Hauptziels der Richtlinie 2008/6 abzielt, das, wie sich schon aus deren Titel ergibt, in der Vollendung des Binnenmarkts für Postdienste besteht. Zum anderen geht aus dem 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/67 hervor, dass die Mitgliedstaaten nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – nicht aber aus anderen mit der Finanzierung des Universaldiensts in Zusammenhang stehenden Gründen – weiterhin berechtigt sind, u. a. die Einrichtung oder Einrichtungen zu benennen, die Postwertzeichen, aus denen das Ausgabeland hervorgeht, herausgeben dürfen.

    38

    Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 der Richtlinie 97/67 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, mit der dem für die Bereitstellung des Universalpostdiensts benannten Betreiber ein ausschließliches Recht zum Vertrieb anderer Frankierungsmittel als Postwertzeichen gewährt wird.

    Kosten

    39

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

     

    Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (Postrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, mit der dem für die Bereitstellung des Universalpostdiensts benannten Betreiber ein ausschließliches Recht zum Vertrieb anderer Frankierungsmittel als Postwertzeichen gewährt wird.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.

    Top