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Document 62018CA0493

    Rechtssache C-493/18: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 4. Dezember 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation - Frankreich) – UB/VA, Tiger SCI, WZ als Insolvenzverwalter von UB, Banque patrimoine et immobilier SA (Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Verordnung [EG] Nr. 1346/2000 – Art. 3 Abs. 1 – Klagen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen – Verkauf einer Liegenschaft und Bestellung einer Hypothek – Klage des Insolvenzverwalters auf Feststellung der Unwirksamkeit – Art. 25 Abs. 1 – Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde)

    ABl. C 36 vom 3.2.2020, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.2.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 36/10


    Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 4. Dezember 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation - Frankreich) – UB/VA, Tiger SCI, WZ als Insolvenzverwalter von UB, Banque patrimoine et immobilier SA

    (Rechtssache C-493/18) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Verordnung [EG] Nr. 1346/2000 - Art. 3 Abs. 1 - Klagen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen - Verkauf einer Liegenschaft und Bestellung einer Hypothek - Klage des Insolvenzverwalters auf Feststellung der Unwirksamkeit - Art. 25 Abs. 1 - Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde)

    (2020/C 36/12)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Vorlegendes Gericht

    Cour de cassation

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: UB

    Beklagte: VA, Tiger SCI, als Insolvenzverwalter von UB, Banque patrimoine et immobilier SA

    Tenor

    1.

    Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die Klage eines von einem Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, bestellten Insolvenzverwalters, auf Feststellung der Unwirksamkeit des Verkaufs einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Liegenschaft und der zulasten dieser bestellten Hypothek der Gesamtheit der Gläubiger gegenüber in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des ersten Mitgliedstaats fällt.

    2.

    Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 ist dahin auszulegen, dass die Entscheidung, mit der ein Gericht des Mitgliedstaats der Verfahrenseröffnung dem Insolvenzverwalter erlaubt, in einem anderen Mitgliedstaat eine Klage zu erheben, auch wenn diese in die ausschließliche Zuständigkeit dieses Gerichts fiele, nicht die Übertragung einer internationalen Zuständigkeit an die Gerichte dieses anderen Mitgliedstaats bewirken kann.


    (1)  ABl. C 364 vom 8.10.2018.


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