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Document 62018CA0405

    Rechtssache C-405/18: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. Februar 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud — Tschechische Republik) — AURES Holdings a.s./Odvolací finanční ředitelství (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 49 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Steuerrecht – Körperschaftsteuer – Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat als den Gründungsmitgliedstaat der Gesellschaft – Verlegung der Steueransässigkeit in diesen anderen Mitgliedstaat – Nationale Regelung, der zufolge es nicht zulässig ist, den im Mitgliedstaat, in dem die Gesellschaft gegründet wurde, vor der Sitzverlegung angefallenen steuerlichen Verlust geltend zu machen)

    ABl. C 137 vom 27.4.2020, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.4.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 137/12


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. Februar 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud — Tschechische Republik) — AURES Holdings a.s./Odvolací finanční ředitelství

    (Rechtssache C-405/18) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat als den Gründungsmitgliedstaat der Gesellschaft - Verlegung der Steueransässigkeit in diesen anderen Mitgliedstaat - Nationale Regelung, der zufolge es nicht zulässig ist, den im Mitgliedstaat, in dem die Gesellschaft gegründet wurde, vor der Sitzverlegung angefallenen steuerlichen Verlust geltend zu machen)

    (2020/C 137/14)

    Verfahrenssprache: Tschechisch

    Vorlegendes Gericht

    Nejvyšší správní soud

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: AURES Holdings a.s.

    Beklagte: Odvolací finanční ředitelství

    Tenor

    1.

    Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass sich eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, ohne dass die Sitzverlegung ihre Eigenschaft als nach dem Recht des ersten Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft berührt, auf diesen Artikel berufen kann, um dagegen vorzugehen, dass ihr in dem anderen Mitgliedstaat die Übertragung der vor der Sitzverlegung angefallenen Verluste verwehrt wird.

    2.

    Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, der zufolge es einer Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz und damit ihre Steueransässigkeit in diesen Mitgliedstaat verlegt hat, verwehrt ist, einen steuerlichen Verlust geltend zu machen, der vor der Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz beibehält, angefallen ist.


    (1)  ABl. C 301 vom 27.8.2018.


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