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Dokument 62017TN0577

    Rechtssache T-577/17: Klage, eingereicht am 25. August 2017 — thyssenkrupp Electrical Steel und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/Kommission

    ABl. C 347 vom 16.10.2017, str. 46—47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.10.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 347/46


    Klage, eingereicht am 25. August 2017 — thyssenkrupp Electrical Steel und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/Kommission

    (Rechtssache T-577/17)

    (2017/C 347/61)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerinnen: thyssenkrupp Electrical Steel GmbH (Gelsenkirchen, Deutschland) und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo (Isbergues, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Günes)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerinnen beantragen,

    die Feststellung der Kommission im Dokument Ares(2017)3010674 vom 15. Juni 2017, dass die Bewilligung der aktiven Veredelung bestimmter Produkte aus kornorientiertem Elektrostahl (grain-oriented electrical steel — GOES) keine wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union beeinträchtige, für nichtig zu erklären;

    der Beklagten gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

    1.

    Verstoß gegen die Begründungspflicht

    Die Kommission habe nicht begründet, worauf ihre Feststellung, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der aktiven Veredelung erfüllt seien, beruhe.

    2.

    Offensichtlich fehlerhafte Beurteilung von Tatsachen

    Die Feststellung der Kommission, dass die Bewilligung der aktiven Veredelung keine wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union beeinträchtige, beruhe auf einer offensichtlich fehlerhaften Beurteilung der Tatsachen.

    3.

    Verstoß gegen Art. 211 Abs. 4 Buchst. b des Unionszollkodex (UZK) (1) und die Grundverordnung (2)

    Bei der Feststellung, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der aktiven Veredelung erfüllt seien, habe die Kommission ihre Beurteilung nicht auf die in Art. 211 Abs. 4 Buchst. b des UZK genannten Kriterien beschränkt, sondern auf Kriterien gegründet, die nur nach dem in der Grundverordnung geregelten Verfahren überprüft werden könnten.

    4.

    Verstoß gegen Art. 259 Abs. 4 der UZK-Durchführungsverordnung (UZK-DVO) (3) und die horizontalen Bestimmungen über die Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission

    Soweit die Kommission die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen an die Sachverständigengruppe für Zollfragen delegiert habe, habe sie gegen Art. 259 Abs. 4 der UZK-DVO und die horizontalen Bestimmungen der Kommission über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission verstoßen.

    5.

    Verletzung von Verteidigungsrechten

    Die Kommission habe die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt, indem sie es unterlassen habe, bestimmte wichtige Informationen, die im Antrag auf Bewilligung der aktiven Veredelung enthalten gewesen seien, oder nicht vertrauliche Zusammenfassungen der Informationen hinreichend detailliert offenzulegen, um eine angemessene Kenntnis vom wesentlichen Gehalt der vertraulich übermittelten Informationen zu ermöglichen.


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex in der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 5).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2015, L 343, S. 558).


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