Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62017TN0541

    Rechtssache T-541/17: Klage, eingereicht am 11. August 2017 — EIB/Syrien

    ABl. C 369 vom 30.10.2017, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.10.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 369/25


    Klage, eingereicht am 11. August 2017 — EIB/Syrien

    (Rechtssache T-541/17)

    (2017/C 369/37)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Investitionsbank (vertreten durch P. Chamberlain, T. Gilliams, J. Shirran und F. de Borja Oxangoiti Briones als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Arts und T. Cusworth, Solicitor)

    Beklagte: Arabische Republik Syrien

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    Syrien zur Zahlung aller Beträge zu verurteilen, die es der EU nach den Art. 3.01, 3.02, 4.01, 8.01 und 8.02 des Electricity Transmission Loan Agreement aus abgetretenem Recht schuldet, und zwar

    3 383 971,66 Schweizer Franken (CHF) und 38 934 400,51 Euro, d. h. den der EU am 9. August 2017 geschuldeten Betrag, bestehend aus der Hauptforderung nebst Zinsen zuzüglich der seit Fälligkeit bis zum 9. August 2017 angefallenen vertraglichen Verzugszinsen;

    die weiteren vertraglichen Verzugszinsen, die bis zur Zahlung anfallen, und zwar nach einem jährlichen Zinssatz in Höhe der Summe aus (i) 2,5 % (250 Basispunkte) und (ii) dem nach Art. 3.01 zu zahlenden Satz;

    alle seit Fälligkeit bis zur Zahlung anfallenden Steuern, Abgaben, Gebühren und Rechtsverfolgungskosten, einschließlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens;

    hilfsweise, falls das Gericht feststellen sollte, dass die EU nicht in die Rechte der Bank eingetreten ist, Syrien zur Zahlung aller Beträge zu verurteilen, die es der Bank nach den Art. 3.01, 3.02, 4.01, 8.01 und 8.02 des Electricity Transmission Loan Agreement schuldet, und zwar

    3 383 971,66 CHF und 38 934 400,51 Euro, d. h. den der Bank am 9. August 2017 geschuldeten Betrag, bestehend aus der Hauptforderung nebst Zinsen zuzüglich der seit Fälligkeit bis zum 9. August 2017 angefallenen vertraglichen Verzugszinsen;

    die weiteren vertraglichen Verzugszinsen, die bis zur Zahlung anfallen, und zwar nach einem jährlichen Zinssatz in Höhe der Summe aus (i) 2,5 % (250 Basispunkte) und (ii) dem nach Art. 3.01 zu zahlenden Satz;

    alle seit Fälligkeit bis zur Zahlung anfallenden Steuern, Abgaben, Gebühren und Rechtsverfolgungskosten, einschließlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens;

    in jedem Fall Syrien zur Zahlung der der EU oder gegebenenfalls der Bank geschuldeten Raten, die nach Klageerhebung fällig werden und deren Zahlung Syrien unterlässt, zu verurteilen, und zwar

    für jede Rate die Hauptforderung nebst Zinsen;

    die vertraglichen Verzugszinsen, die ab Fälligkeit jeder Rate bis zur Zahlung durch Syrien anfallen, und zwar nach einem jährlichen Zinssatz in Höhe der Summe aus (i) 2,5 % (250 Basispunkte) und (ii) dem nach Art. 3.01 zu zahlenden Satz;

    Syrien gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung zur Tragung aller Kosten des vorliegenden Verfahrens zu verurteilen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgenden einzigen Grund gestützt:

    Syrien habe seine vertraglichen Pflichten aus dem Electricity Transmission Loan Agreement verletzt, und zwar seine Pflicht aus den Art. 3.01 und 4.01, die in diesem Vertrag vereinbarten Raten jeweils bei Fälligkeit zu zahlen, und seine Pflicht aus Art. 3.02, für jede fällige und nicht gezahlte Rate die Verzugszinsen nach dem dort geregelten jährlichen Zinssatz zu zahlen. Daher sei Syrien vertraglich verpflichtet, alle nach den Art. 3.01, 3.02, 4.01, 8.01 und 8.02 des Electricity Transmission Loan Agreement geschuldeten Beträge zu zahlen.


    Top