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Document 62017CC0099

    Schlussanträge des Generalanwalts M. Wathelet vom 12. April 2018.
    Infineon Technologies AG gegen Europäische Kommission.
    Rechtsmittel – Kartelle – Europäischer Markt für Smartcard-Chips – Netz bilateraler Kontakte – Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Bestreiten der Echtheit der Beweise – Verteidigungsrechte – ‚Bezweckte‘ Wettbewerbsbeschränkung – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Gerichtliche Nachprüfung – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Umfang – Berechnung der Geldbuße.
    Rechtssache C-99/17 P.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2018:238

    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

    MELCHIOR WATHELET

    vom 12. April 2018 ( 1 )

    Rechtssache C‑99/17 P

    Infineon Technologies AG

    gegen

    Europäische Kommission

    „Rechtsmittel – Kartelle – Europäischer Markt für Smartcard-Chips – Netz bilateraler Kontakte zur Koordinierung der Antworten, die Kunden mit einem Wunsch nach Preissenkungen zu geben sind – Bestreiten der Echtheit der Beweise – Umfang der gerichtlichen Kontrolle – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung“

    1. 

    Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Infineon Technologies AG (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Dezember 2016, Infineon Technologies/Kommission (T‑758/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:737, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 6250 final der Kommission vom 3. September 2014 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens (über den Europäischen Wirtschaftsraum [EWR]) (Sache AT.39574 – Smart Card Chips) (im Folgenden: streitiger Beschluss) sowie hilfsweise auf Herabsetzung der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße abgewiesen hat.

    2. 

    Entsprechend der Bitte des Gerichtshofs werden sich die vorliegenden Schlussanträge mit zwei von der Rechtsmittelführerin zur Begründung ihres Rechtsmittels aufgeworfenen Rechtsfragen befassen. Diese beiden Fragen betreffen zum einen die Voraussetzungen für die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung und zum anderen das Bestreiten der Echtheit der von der Europäischen Kommission herangezogenen Beweismittel.

    I. Rechtlicher Rahmen

    A.   Verordnung Nr. 1/2003

    3.

    Gemäß Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. [101 AEUV] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln ( 2 )„[hat] [b]ei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, … der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.“

    B.   Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen

    4.

    In den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ( 3 ) (im Folgenden: Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen) heißt es unter der Überschrift „Anpassungen des Grundbetrags [der Geldbuße]“:

    „…

    B. Mildernde Umstände

    29.   Der Grundbetrag der Geldbuße kann verringert werden, wenn die Kommission mildernde Umstände wie beispielsweise die nachstehend aufgeführten feststellt:

    vom Unternehmen beigebrachte Beweise, dass die eigene Beteiligung sehr geringfügig war und sich das Unternehmen der Durchführung der gegen die Wettbewerbsregeln verstoßenden Vereinbarungen in dem Zeitraum, in dem [es] ihnen beigetreten war, in Wirklichkeit durch eigenes Wettbewerbsverhalten auf dem Markt entzogen hat; der bloße Umstand einer kürzeren Beteiligung im Vergleich zu den übrigen Unternehmen wird nicht als mildernder Umstand anerkannt, da er bereits im Grundbetrag zum Ausdruck kommt;

    …“

    II. Sachverhalt

    5.

    Der Sachverhalt und der wesentliche Inhalt des streitigen Beschlusses sind in den Rn. 1 bis 40 des angefochtenen Urteils dargestellt. Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen:

    6.

    Die Renesas Technology Corp. und ihre Tochtergesellschaften (im Folgenden: Renesas) informierten die Kommission am 22. April 2008 über die Existenz eines Kartells im Sektor für Smartcard-Chips und beantragten Geldbußenerlass gemäß der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen ( 4 ) (im Folgenden: Mitteilung über die Zusammenarbeit). Nachdem die Kommission unangemeldete Inspektionen in den Räumlichkeiten mehrerer Unternehmen dieses Sektors durchgeführt hatte und an diese Unternehmen Auskunftsersuchen gerichtet hatte, eröffnete sie am 28. März 2011 das Verfahren gemäß Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 gegen Koninklijke Philips NV und Philips France (im Folgenden: Philips), gegen Renesas sowie gegen Samsung Electronics CO., Ltd, und Samsung Semiconductor Europe GmbH (im Folgenden zusammen: Samsung).

    7.

    Im April 2011 nahm die Kommission mit Renesas, Samsung und Philips Vergleichsgespräche im Sinne von Art. 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel [101 AEUV] und [102 AEUV] durch die Kommission ( 5 ) auf. Die Gespräche wurden im Oktober 2012 abgebrochen.

    8.

    Am 18. April 2013 übermittelte die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an Renesas, Hitachi, Mitsubishi Electric Corp., Samsung, die Rechtsmittelführerin und Philips. Die Anhörung fand am 20. November 2013 statt.

    9.

    Am 3. September 2014 erließ die Kommission den streitigen Beschluss. Mit diesem Beschluss stellte die Kommission fest, dass sich vier Unternehmen, nämlich die Rechtsmittelführerin, Philips, Renesas und Samsung, an einer einheitlichen und fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen in dem Sektor für Smartcard-Chips im EWR (im Folgenden: in Rede stehende Zuwiderhandlung) beteiligt hätten. Die Zuwiderhandlung, die zwischen dem 24. September 2003 und dem 8. September 2005 stattgefunden habe, habe sich auf Smartcard-Chips bezogen, die in SIM-Karten für Mobiltelefone, Kreditkarten, Personalausweisen und Pässen, Pay-TV-Karten und anderen Anwendungen verwendet werden.

    10.

    Zur Zeit der in Rede stehenden Zuwiderhandlung war der Markt für Smartcard-Chips, der aus zwei Segmenten bestand – den Chips für SIM-Karten (im Wesentlichen für Mobiltelefone verwendet) und den Chips für Nicht-SIM-Karten (für Bank, Sicherheit und Identifizierung verwendet) –, gekennzeichnet durch ständigen Preisverfall, durch Preisdruck von Seiten der Hauptkunden der Smartcard-Chips-Hersteller, durch Ungleichgewicht von Angebot und Nachfrage infolge steigender Nachfrage und unaufhörlichen und raschen technologischen Wandels sowie durch die Struktur der mit den Kunden geführten Vertragsverhandlungen.

    11.

    Der in Rede stehenden Zuwiderhandlung lag ein Netz bilateraler Kontakte zwischen den Adressaten des streitigen Beschlusses bei Treffen oder Telefonaten zugrunde, die in den Jahren 2003 und 2004 wöchentlich stattfanden. Nach den Feststellungen der Kommission koordinierten die Teilnehmer an der Zuwiderhandlung ihre Preispolitik bei Smartcard-Chips über Kontakte, bei denen die Preisfestsetzung erörtert wurde; die Kontakte betrafen insbesondere die den Hauptkunden angebotenen spezifischen Preise, die Mindestpreise und die Richtpreise, den Meinungsaustausch zur Preisentwicklung im kommenden Halbjahr und die Absichten in Bezug auf die Preisfestsetzung, aber auch die Produktionskapazität und deren Einsatz, das zukünftige Marktverhalten sowie die Vertragsverhandlungen mit gemeinsamen Kunden. Der Terminplan für die kollusiven Kontakte, von denen eine Aufstellung in Tabelle Nr. 4 des streitigen Beschlusses enthalten ist, bestimmten sich nach dem Wirtschaftszyklus. Angesichts ihres Zwecks und der Zeitpunkte, zu denen sie stattfanden, stellte die Kommission fest, dass es Verbindungen zwischen diesen bilateralen Kontakten gäbe. Zudem hätten die Unternehmen bei diesen Kontakten gelegentlich offen andere bilaterale Kontakte zwischen den Teilnehmern an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung angesprochen und seien gesammelte Informationen an die Wettbewerber übermittelt worden.

    12.

    Die Kommission stufte die in Rede stehende Zuwiderhandlung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung ein. Die kollusiven Kontakte ständen miteinander im Zusammenhang und würden sich gegenseitig ergänzen. Durch ihr Zusammenspiel hätten sie zur Herbeiführung sämtlicher wettbewerbswidrigen Wirkungen im Rahmen eines umfassenden Plans mit einheitlichem Ziel beigetragen.

    13.

    Nach Ansicht der Kommission hatten Samsung, Renesas und Philips Kenntnis von der gesamten Zuwiderhandlung. Dagegen wurde die Rechtsmittelführerin für diese Zuwiderhandlung nur insoweit verantwortlich gemacht, als sie sich mit Samsung und Renesas an kollusiven Verhaltensweisen beteiligte, da es keine Beweise dafür gab, dass sie Kontakt auch mit Philips hatte oder dass sie den subjektiven Eindruck hatte, an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung insgesamt beteiligt zu sein.

    14.

    Schließlich vertrat die Kommission die Auffassung, dass das Verhalten der betreffenden Unternehmen die Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb der Union bezweckt habe und spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens gehabt habe.

    15.

    Für die Berechnung der Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und den Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen stellte die Kommission fest, dass die in Rede stehende Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen worden sei. Zur Berechnung des Grundbetrags bestimmte sie einen Indikator für den Jahresumsatz, ausgehend von dem tatsächlichen Wert der Umsätze, die die Unternehmen in den Monaten ihrer aktiven Beteiligung an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung mit dem Verkauf der kartellisierten Erzeugnisse erzielten. Sie brachte für die Schwere der in Rede stehenden Zuwiderhandlung einen Koeffizienten von 16 % zum Ansatz. Sie berücksichtigte eine Dauer von 11 Monaten und 17 Tagen für Philips, von 18 Monaten und 7 Tagen für die Rechtsmittelführerin, von 23 Monaten und 2 Tagen für Renesas und von 23 Monaten und 15 Tagen für Samsung. Sie setzte einen Koeffizienten von 16 % des Umsatzes als Zusatzbetrag an.

    16.

    Wegen mildernder Umstände gewährte die Kommission der Rechtsmittelführerin eine Herabsetzung der Geldbuße um 20 %, da die Rechtsmittelführerin nur insoweit für die in Rede stehende Zuwiderhandlung verantwortlich gewesen sei, als sie an geheimen Absprachen mit Samsung und Renesas, nicht aber mit Philips beteiligt gewesen sei. Aufgrund der Mitteilung über die Zusammenarbeit gewährte die Kommission Renesas einen Geldbußenerlass und Samsung eine Ermäßigung der Geldbuße um 30 %.

    17.

    In Art. 1 des streitigen Beschlusses stellte die Kommission fest, dass die nachstehenden Unternehmen an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen im Sektor für Smartcard-Chips im EWR beteiligt waren:

    die Rechtsmittelführerin vom 24. September 2003 bis zum 31. März 2005, „aufgrund ihrer Abstimmung mit Samsung und Renesas“ (Art. 1 Buchst. a);

    Philips vom 26. September 2003 bis 9. September 2004 (Art. 1 Buchst. b);

    Renesas vom 7. Oktober 2003 bis 8. September 2005 (Art. 1 Buchst. c) und

    Samsung vom 24. September 2003 bis 8. September 2005 (Art. 1 Buchst. d).

    18.

    In Art. 2 des streitigen Beschlusses verhängte die Kommission Geldbußen in Höhe von 82784000 Euro gegen die Rechtsmittelführerin (Art. 2 Buchst. a), 20148000 Euro gegen Philips (Art. 2 Buchst. b), 0 Euro gegen Renesas (Art. 2 Buchst. c) und 35116000 Euro gegen Samsung (Art. 2 Buchst. d).

    III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

    19.

    Die Rechtsmittelführerin erhob mit am 13. November 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift eine Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, hilfsweise auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße (im Folgenden: Nichtigkeitsklage).

    20.

    Zur Stützung ihrer Klage machte die Rechtsmittelführerin sechs Klagegründe geltend. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht diese Klagegründe zurückgewiesen und die Klage daher insgesamt abgewiesen.

    21.

    Mit ihren ersten beiden beim Gericht vorgebrachten Klagegründen, die sich auf die Wahrung der Verteidigungsrechte und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung bezogen, beanstandete die Rechtsmittelführerin insbesondere die verfahrensrechtliche Behandlung eines Beweismittels, das Samsung 2012 vorgelegt hatte, nämlich eine interne E‑Mail dieses Unternehmens vom 3. November 2003, deren Echtheit sie darüber hinaus bestritt.

    22.

    In diesem Zusammenhang hat das das Gericht bei der Würdigung der zweiten zur Stützung des ersten Klagegrundes vorgebrachten Rüge in den Rn. 76 bis 80 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt, dass die Kommission der Rechtsmittelführerin im Verwaltungsverfahren ihre „wissenschaftlichen Beurteilungen“ über die Echtheit der genannten E‑Mail hätte mitteilen müssen. Diese Beurteilungen seien nämlich belastende Beweise gewesen, da sie die Kommission zu dem Schluss gebracht hätten, dass die genannte E‑Mail ein glaubhafter Beweis für die Beteiligung der Rechtmittelführerin an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung sei. Das Gericht hat allerdings in Rn. 85 des angefochtenen Urteils entschieden, dass der Umstand, dass die genannten Beurteilungen der Rechtsmittelführerin nicht mitgeteilt worden seien, auf das Ergebnis, zu dem die Kommission in dem streitigen Beschluss gelangt sei, keinen Einfluss gehabt habe. Es hat daher die Rüge der Rechtsmittelführerin in Rn. 86 des genannten Urteils zurückgewiesen.

    23.

    Soweit die Rechtsmittelführerin den Beweiswert der Aussage eines Angestellten von Samsung in Frage stellte, weil eine falsche Aussage in der Republik Korea keinen Straftatbestand darstelle und Samsung nach dem Scheitern der Vergleichsgespräche ein besonderes Interesse an einer „Verschönerung der Tatsachen“ gehabt habe, ist das Gericht in Rn. 93 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen davon ausgegangen, dass Samsung als Antragstellerin im Sinne der Mitteilung über die Zusammenarbeit bei einer falschen Aussage Gefahr laufe, den Vorteil aus dieser Zusammenarbeit zu verlieren.

    24.

    Das Gericht hat auch ein Argument zurückgewiesen, das die Rechtsmittelführerin im Rahmen des zweiten Klagegrundes vorgebracht hatte und mit dem sie geltend machte, die Kommission hätte eine unabhängige Begutachtung der elektronischen Fassung der E‑Mail vom 3. November 2003 verlangen müssen, da ein stichhaltiger Beweis ihrer Echtheit fehle. In Rn. 118 des angefochtenen Urteils hat das Gericht seine Stellungnahme zu diesem Argument damit begründet, dass die Kommission bei der Entscheidung über den Erlass zusätzlicher Maßnahmen über einen bestimmten Ermessensspielraum verfüge und dass die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall in Anbetracht der ihr vorgelegten Gutachten und ihrer eigenen wissenschaftlichen Beurteilungen nicht nachgewiesen habe, dass ein solches Verlangen erforderlich gewesen wäre.

    25.

    Im Rahmen der Prüfung des dritten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV geltend gemacht wurde und der in vier Teile untergliedert ist, hat das Gericht insbesondere die Ausführungen der Rechtsmittelführerin über die mangelnde Glaubhaftigkeit der von Samsung vorgelegten Beweise und über den Nachweis für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung der Rechtsmittelführerin untersucht.

    26.

    Das Gericht hat in den Rn. 143 bis 158 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführerin geprüft, mit dem diese im Rahmen des zweiten Teils des dritten Klagegrundes die Glaubhaftigkeit der von Samsung vorgelegten Beweise in Frage stellte.

    27.

    Erstens hat das Gericht dieses Vorbringen in den Rn. 143 und 144 des Urteils als unbegründet zurückgewiesen. Selbst wenn nämlich davon auszugehen wäre, dass Samsung keine glaubwürdige Zeugin sei, und alle von Samsung vorgelegten Aussagen und Belege unberücksichtigt bleiben müssten, würde dies die Würdigungen der Kommission nicht in Frage stellen, die auf den von Renesas vorgelegten Aussagen und Belege beruhten und die beweisen würden, dass die Rechtsmittelführerin wettbewerbswidrige Kontakte mit Renesas unterhalten habe, wie etwa den, der am 31. März 2005 stattgefunden habe. Das Gericht hat sich insoweit auf die Rn. 193 bis 201 des Urteils bezogen, wobei das Gericht in den Rn. 197 bis 206 des Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, mit dem der letztgenannte Kontakt bestritten wurde, geprüft und zurückgewiesen hat.

    28.

    Zweitens „und vorsorglich“ hat das Gericht in den Rn. 145 bis 157 des angefochtenen Urteils die Rügen der Rechtsmittelführerin, mit denen diese die Glaubwürdigkeit von Samsung als Zeugin und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und Beweise in Frage stellte, geprüft und zurückgewiesen.

    29.

    In diesem Zusammenhang hat das Gericht zum einen insbesondere festgestellt, dass alle Ausführungen, mit denen Samsung als glaubhafte Zeugin in Misskredit gebracht werden solle, als nicht stichhaltig zurückzuweisen seien, da die Rechtsmittelführerin den Würdigungen der Kommission, wonach die Aussagen und Beweise von Samsung durch andere Kartellmitglieder, insbesondere durch Renesas und NXP ( 6 ), bestätigt worden seien, nicht entgegen getreten sei (Rn. 146 bis 149 des angefochtenen Urteils). Zum anderen ist das Gericht auf die Rügen der Rechtsmittelführerin bezüglich der Glaubhaftigkeit der Beweise eingegangen, die von der Kommission als Beleg für die Kontakte vom 3. und 7. November 2003 herangezogen worden waren (Rn. 152 bis 157 des angefochtenen Urteils).

    30.

    In den Rn. 159 bis 208 hat das Gericht den dritten Teil des dritten Klagegrundes geprüft, der den Nachweis eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV betrifft. Die Rechtsmittelführerin behauptete, dass keiner der elf Kontakte, die sie mit ihren Wettbewerbern gehabt habe, gegen die genannte Vorschrift verstoßen habe. In diesem Zusammenhang hat das Gericht in Rn. 160 festgestellt, dass „die Klägerin die Würdigung der Kommission nicht in Frage stellt, wonach die Preise grundsätzlich jährlich festgestellt werden, was sich zudem aus den Gesprächen ergibt, an denen die Klägerin teilnahm. Unter diesen Voraussetzungen genügt die Prüfung, ob die Klägerin in den Jahren 2003 bis 2005 an einem oder gegebenenfalls an zwei wettbewerbswidrigen Gesprächen in jedem dieser drei Jahre mit Samsung oder Renesas teilnahm, um festzustellen, ob eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV vorliegt.“

    31.

    Unter diesen Umständen hat es das Gericht für angemessen erachtet, zunächst fünf Kontakte zwischen der Rechtsmittelführerin und Samsung bzw. Renesas zu prüfen, und zwar die Kontakte vom 24. September 2003 (erster Kontakt), vom 3. November 2003 (zweiter Kontakt), vom 18. März 2004 (sechster Kontakt), vom 1. bis 8. Juni 2004 (siebter Kontakt) und vom 31. März 2005 (elfter Kontakt), wobei der erste und der letzte Kontakt nach Auffassung der Kommission jeweils den Beginn bzw. das Ende der Beteiligung der Rechtsmittelführerin an der in Rede stehenden Beteiligung darstellten.

    32.

    Nach Auffassung des Gerichts hätte es nur in dem Fall, dass diese fünf Kontakte kein Nachweis für das Vorliegen der in Rede stehenden Zuwiderhandlung sein konnten, prüfen müssen, ob die anderen Kontakte, wie etwa der vom 17. November 2003, von denen die Rechtsmittelführerin behauptete, sie seien nicht rechtswidrig gewesen, zum Nachweis des Vorliegens der genannten Zuwiderhandlung beitragen würden.

    33.

    Das Gericht hat sodann die Ausführungen der Rechtsmittelführerin zu diesen fünf Kontakten geprüft und insgesamt zurückgewiesen.

    34.

    Was insbesondere den Kontakt vom 24. September 2003 zwischen der Rechtsmittelführerin und Samsung betrifft, der in den Rn. 161 bis 176 des angefochtenen Urteils geprüft worden ist, ist das Gericht zum einen in den Rn. 164 bis 166 des Urteils davon ausgegangen, dass der in Rede stehende Informationsaustausch über die Preise, die gegenwärtigen und zukünftigen Kapazitäten und die geplante technische Entwicklung insbesondere auf einem Markt, auf dem das Angebot und die Nachfrage konzentriert seien, die Geschäftsstrategie der Wettbewerber unmittelbar beeinflussen könne. Das Gericht hat in Rn. 168 des Urteils festgestellt, dass kein Argument der Rechtsmittelführerin die Feststellung entkräften könne, dass sich zumindest die Rechtsmittelführerin und Samsung über die Preisprognosen für das kommende Jahr ausgetauscht hätten.

    35.

    Zum anderen hat das Gericht in den Rn. 173 bis 175 des Urteils diesen Austausch von – seiner Auffassung nach sensiblen – Informationen angesichts des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs des relevanten Markts, wie er im 59. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses dargestellt wird, ohne dass die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht dem widersprochen hätte, als bezweckte Zuwiderhandlung eingestuft.

    36.

    Was die Gespräche über die Produktionskapazitäten betrifft, hat das Gericht in Rn. 176 des Urteils weiter ausgeführt, dass zum einen die Kommission das Vorliegen wettbewerbsbeschränkender Auswirkungen auf den Markt nicht habe nachweisen müssen, um die in Rede stehende Verhaltensweise als Zuwiderhandlung einzustufen, da sie die Gründe genannt habe, weshalb ihrer Meinung nach der Informationsaustausch über die Kapazitäten unter Berücksichtigung der Merkmale des Marktes den Wettbewerb beschränken könne. Selbst wenn zum anderen der Informationsaustausch über die Kapazitäten für die Feststellung einer bezweckten Zuwiderhandlung allein nicht ausgereicht haben sollte, bleibe es doch dabei, dass die Rechtsmittelführerin nicht in Frage stelle, dass die Kommission zu Recht festgestellt habe, dass der Informationsaustausch über zukünftige Preise eine bezweckte Zuwiderhandlung darstelle.

    37.

    Was den Kontakt vom 3. November 2003 zwischen der Rechtsmittelführerin und Samsung betrifft, der in den Rn. 177 bis 185 des angefochtenen Urteils geprüft wurde, hat das Gericht zum einen festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin nicht nachgewiesen habe, dass die von der Kommission vorgebrachten objektiven Gründe zur Rechtfertigung des Bestehens mehrerer Fassungen der E‑Mail vom selben Tag, deren Echtheit die Rechtsmittelführerin bestritten habe, unzutreffend gewesen seien. Es existiere jedenfalls ein Bündel von Indizien, die sich aus anderen Beweisen ergäben, wonach die in der genannten E‑Mail angeführten rechtswidrigen Gespräche stattgefunden hätten. Das Gericht hat die E‑Mail eines Angestellten von Renesas vom 7. Oktober 2003 und die E‑Mail eines Angestellten von Samsung vom 7. November 2003 geprüft (Rn. 181 bis 183 des angefochtenen Urteils).

    38.

    Zum anderen hat das Gericht zu einer Argumentation, wonach der Kontakt vom 3. November 2003 keine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstelle, die Auffassung vertreten, dass die Feststellung genüge, dass die Kommission nicht für jedes rechtswidrige Gespräch den Nachweis führen müsse, dass dieses eine solche Beschränkung darstelle, sofern sie nachweise, dass die in Rede stehenden Verhaltensweisen in ihrer Gesamtheit eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellten (Rn. 185 des angefochtenen Urteils).

    39.

    Was den Kontakt vom 1. bis 8. Juni 2004 zwischen der Rechtsmittelführerin und Samsung betrifft, hat das Gericht in den Rn. 192 bis 196 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen. Unter Bezugnahme auf den 216. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses hat es sich für die Feststellung, dass ein Austausch sensibler Informationen vorliege, auf ein von Samsung stammendes Dokument gestützt.

    40.

    Aufgrund der Prüfung der vorstehend angeführten fünf Kontakte ist das Gericht in Rn. 207 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, „dass die Kommission keinen Rechtsfehler beging, als sie davon ausging, dass die Klägerin an wettbewerbswidrigen Gesprächen mit Samsung und Renesas zwischen dem 24. September 2003 und dem 31. März 2005 teilgenommen habe“.

    41.

    Zu dem vierten Teil des dritten Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wurde, dass das Gericht angesichts der Unteilbarkeit der in Rede stehenden Zuwiderhandlung den streitigen Beschluss nur insgesamt für nichtig erklären könne, vor allem falls es zum Ergebnis gelange, dass die Kontakte vom 3. und 17. November 2003 nicht wettbewerbswidrig gewesen seien, hat das Gericht in Rn. 211 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, „dass, wie … in Rn. 160 [des angefochtenen Urteils] festgestellt, die Klägerin nicht bestritten hat, dass die Festsetzung der Preise auf dem relevanten Markt grundsätzlich jährlich erfolgte. Da … festgestellt worden ist, dass die Kommission keinen Rechtsfehler beging, als sie die Teilnahme der Klägerin an fünf rechtswidrigen Gesprächen zwischen 2003 und 2005 feststellte, würde der Umstand, dass sie zu Unrecht davon ausging dass die von ihr herangezogenen sonstigen Kontakte wie etwa der vom 17. November 2003 in Wirklichkeit … wettbewerbswidrig waren, nichts an der Feststellung ändern, dass die Klägerin während dieser drei Jahre an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt war. Selbst wenn daher die anderen Kontakte als die fünf vorstehend genannten Kontakte nicht gegen Art. 101 AEUV verstoßen würden, bliebe es entgegen den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung dabei, dass die Kommission rechtlich hinreichend bewiesen hat, dass die Klägerin an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung beteiligt war.“

    42.

    Was den vierten Klagegrund betrifft, den die Rechtsmittelführerin hilfsweise geltend machte und der auf eine fehlerhafte Anwendung des Begriffs „einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung“ gestützt wurde, hat das Gericht in Rn. 215 des angefochtenen Urteils die Erwägungsgründe 285 bis 315 des streitigen Beschlusses zusammengefasst. Es hat in den Rn. 216 bis 223 des Urteils auch auf die Rechtsprechung hingewiesen, die zur Feststellung des Vorliegens einer solchen Zuwiderhandlung und zur Beteiligung eines Unternehmens an dieser Zuwiderhandlung ergangen ist.

    43.

    Im Licht dieser Rechtsprechung hat das Gericht sodann die fünf Rügen der Rechtsmittelführerin geprüft. Zum einen hat das Gericht in den Rn. 226 bis 232 des angefochtenen Urteils die Rüge eines in dem streitigen Beschluss bestehenden Widerspruchs zurückgewiesen. Nach einer Analyse der Gründe und des Tenors des genannten Beschlusses hat es festgestellt, dass „die Kommission im Tenor, ohne einen Unterschied zwischen den vier Adressaten des genannten Beschlusses zu machen, zwar zu dem Ergebnis gelangte, dass alle an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung beteiligt waren, die Gründe des genannten Beschlusses jedoch eindeutig zeigen, dass die Kommission davon ausging, dass diese Unternehmen an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt waren, abgesehen davon, dass die Klägerin, anders als die drei anderen mit einer Sanktion belegten Unternehmen, nicht für die in Rede stehende Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung gezogen werden konnte“ (Rn. 229 des genannten Urteils). Das Gericht hat indessen den Tenor des streitigen Beschlusses unter Berücksichtigung der ihn tragenden Gründe ausgelegt und in Rn. 231 des Urteils entschieden, „dass der Tenor dahin zu verstehen ist, dass [die Kommission] der Klägerin die Verantwortlichkeit für die in Rede stehende Zuwiderhandlung, im Unterschied zu den anderen Adressaten des [streitigen] Beschlusses nicht insgesamt anlastet, sondern ihr die Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung insoweit anlastet, als sie rechtswidrige Kontakte mit Samsung und Renesas unterhalten hat. Zwar liegt ein Versehen bei der Abfassung des Tenors des [streitigen] Beschlusses vor … Der Tenor des genannten Beschlusses widerspricht jedoch nicht seiner Begründung.“

    44.

    Zum anderen hat das Gericht in den Rn. 236 bis 240 des Urteils auch die Rüge eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit bei der Berechnung der Geldbuße zurückgewiesen. In Rn. 239 des Urteils hat es insbesondere den Einwand gegen die Herabsetzung der Geldbuße um 20 % zurückgewiesen, die die Kommission der Rechtsmittelführerin wegen mildernder Umstände aufgrund ihrer begrenzten Beteiligung an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung gewährt hatte, da „die Klägerin kein spezielles Argument vorträgt, aufgrund dessen eine Herabsetzung der Geldbuße um 20 % im vorliegenden Fall als nicht angemessen angesehen werden könnte, weil sie an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung nur teilweise beteiligt war“.

    45.

    Die Berechnung der Geldbuße ist vom Gericht weiterhin im Rahmen des fünften und des sechsten Klagegrundes geprüft worden.

    46.

    Im Rahmen der in den Rn. 255 bis 259 des angefochtenen Urteils erfolgten Prüfung des fünften Klagegrundes, mit dem ein Fehler bei der Berechnung der Geldbuße geltend gemacht wurde, weil die Rechtsmittelführerin nicht an Kontakten teilgenommen habe, die Nicht-SIM‑Chips beträfen, hat das Gericht zum einen festgestellt, dass die Preise dieser Chips während des Kontakts mit Samsung am 24. September 2003 besprochen worden seien und dies aufgrund des Vorbringens der Rechtsmittelführerin nicht in Frage gestellt werden könne (Rn. 255 und 256 des Urteils). Zum anderen hat das Gericht ausgeführt, dass „die Klägerin in ihren Schriftsätzen jedenfalls nichts vorgebracht [hat], was der Beurteilung der Kommission in Rn. 221 des [streitigen] Beschlusses und ihren Erklärungen, wonach zwischen den SIM‑Chips und den Nicht-SIM‑Chips ein direkter Zusammenhang bestehe, entgegengehalten werden könnte“ (Rn. 257 des Urteils), und das Argument der Rechtsmittelführerin, wonach diese beiden Arten von Chips nicht demselben Produktmarkt angehörten, als nicht stichhaltig zurückgewiesen (Rn. 258 des Urteils).

    47.

    Im Rahmen des sechsten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen die Leitlinien von 2006 und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geltend gemacht wird, hat das Gericht u. a. in Rn. 270 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Im Wesentlichen hat das Gericht diese Schlussfolgerung in Rn. 269 des Urteils damit begründet, dass sich die Höhe der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße anhand ihres Umsatzes erkläre, der sehr viel höher sei als der Umsatz der anderen mit einer Sanktion belegten Unternehmen, und sie lediglich Ausdruck der wirtschaftlichen Bedeutung ihrer Beteiligung an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung sei, wobei der Teil des Gesamtumsatzes, der mit dem Verkauf der Erzeugnisse erzielt worden sei, die Gegenstand der Zuwiderhandlung gewesen seien, am besten geeignet sei, die wirtschaftliche Bedeutung dieser Zuwiderhandlung darzustellen.

    IV. Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

    48.

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin,

    das angefochtene Urteil aufzuheben;

    den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er die Rechtsmittelführerin betrifft;

    hilfsweise, die gegen die Rechtsmittelführerin im 457. Erwägungsgrund Buchst. a des streitigen Beschlusses verhängte Geldbuße in Höhe von 82874000 Euro angemessen herabzusetzen;

    hilfsweise, die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    49.

    Die Kommission beantragt,

    das Rechtsmittel zurückzuweisen;

    hilfsweise, den Antrag auf Herabsetzung der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße zurückzuweisen;

    der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

    V. Zum Rechtsmittel

    50.

    Zur Begründung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin drei Rechtsmittelgründe geltend, die im Wesentlichen den in Rn. 2 ihrer Rechtsmittelschrift formulierten „drei Rechtsfragen“ entsprechen. Demgemäß wird mit dem ersten Rechtsmittelgrund ein Verstoß gegen Art. 263 AEUV wegen unvollständiger und selektiver gerichtlicher Kontrolle gerügt. Im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes wird die besondere Frage nach der Echtheit bestimmter Nachweise und den sich daraus für die Beweislast ergebenden Folgen aufgeworfen. Dieser erste Rechtsmittelgrund ist untrennbar verbunden mit dem dritten Rechtsmittelgrund, mit dem Rechtsfehler bei der Berechnung der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße und eine Verkennung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung geltend gemacht werden. Der zweite Rechtsmittelgrund schließlich betrifft die Anwendung des Art. 101 AEUV, insbesondere des Begriffs der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung und der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung.

    51.

    Die Rechtsfragen, die der Gerichtshof in den vorliegenden Schlussanträgen behandelt wissen möchte, werden in den beiden ersten Teilen des ersten Rechtsmittelgrundes in Verbindung mit dem dritten Rechtsmittelgrund erörtert. Wie in Nr. 2 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, beziehen sich diese Teile zum einen auf das Erfordernis einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle, wobei diese Frage im vorliegenden Fall in Verbindung mit der Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung steht, und zum anderen auf das Bestreiten der Echtheit der von der Kommission herangezogenen Beweismittel.

    A.   Zur wirksamen gerichtlichen Kontrolle und zur Befugnis zu unbeschränkter gerichtlicher Nachprüfung (erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in Verbindung mit dem dritten Rechtsmittelgrund)

    1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

    52.

    Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wendet sich die Rechtsmittelführerin insbesondere gegen die Schlussfolgerungen in Rn. 160 des angefochtenen Urteils; diese Randnummer ist der Ausgangspunkt für eine Prüfung, die die Rechtsmittelführerin für unzureichend hält.

    53.

    Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht im Wesentlichen vor, es habe nur fünf der elf von der Kommission festgestellten, angeblich rechtswidrigen Kontakte geprüft, obwohl sie sie alle bestritten habe. Die Rechtswidrigkeit der Beurteilungen der Kommission zu dem einen oder anderen bestrittenen Kontakt hätte zur Nichtigerklärung der entsprechenden Schlussfolgerungen der Kommission im streitigen Beschluss führen müssen.

    54.

    Die Rechtsmittelführerin ist daher der Auffassung, dass die vom Gericht ausgeübte gerichtliche Kontrolle unter den in Rn. 160 des angefochtenen Urteils genannten Voraussetzungen unvollständig und selektiv sei und daher gegen Art. 263 AEUV verstoße. Aufgrund dieser teilweisen Kontrolle leide das angefochtene Urteil auch an einem Begründungsmangel.

    55.

    Die geprüften Kontakte reichten zudem nicht aus, um die Feststellung einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung auf Seiten der Rechtsmittelführerin zu begründen.

    56.

    Diese selektive Kontrolle habe es dem Gericht weder ermöglicht, die Schwere der angeblichen Zuwiderhandlung voll und ganz zu beurteilen, noch die verhängte Geldbuße hinreichend zu kontrollieren. Das letztgenannte Argument werde ich im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes in Bezug auf die Rechtsfehler aufgreifen und erörtern, die das Gericht, wie die Rechtsmittelführerin meint, bei der Bemessung der Geldbuße begangen habe.

    57.

    Die Kommission hält das gesamte Vorbringen der Rechtsmittelführerin für unbegründet.

    58.

    Was speziell die Kritik an Rn. 160 des angefochtenen Urteils angeht, ist die Kommission der Auffassung, dass, da die Rechtsmittelführerin nicht bestritten habe, dass grundsätzlich die Preise der Smartcard-Chips jährlich festgesetzt würden, das Gericht sich auf die Prüfung habe beschränken dürfen, ob die Rechtsmittelführerin während der Zeit von 2003 bis 2005 an zumindest einem wettbewerbswidrigen Kontakt pro Jahr teilgenommen habe. Es genüge, dass die wirtschaftlichen Ergebnisse der wettbewerbswidrigen Kontakte in ihren Wirkungen über den Zeitpunkt hinaus andauerten, zu dem sie stattgefunden hätten. Unter diesen Umständen habe das Gericht weder die Entscheidung für die von ihm geprüften fünf Kontakte noch die unterbliebene Prüfung der Beteiligung der Rechtsmittelführerin an den sechs anderen Kontakten begründen müssen. Die Rechtsmittelführerin habe kein Interesse daran gehabt, insoweit Erläuterungen zu erhalten.

    59.

    Entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelführerin habe das Vorgehen des Gerichts sie ferner nicht daran gehindert, auf das Vorbringen zur Schwere der Zuwiderhandlung und zur Höhe der Geldbuße richtig zu reagieren.

    2. Würdigung

    a) Zur Doppelnatur der gerichtlichen Kontrolle der Beschlüsse der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV

    60.

    In Rn. 160 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin die Auffassung der Kommission, dass grundsätzlich die Preise jährlich festgelegt würden, nicht beanstande. Ausgehend von dieser Feststellung hat es entschieden, dass „die Prüfung, ob die Klägerin in den Jahren 2003 bis 2005 an einem oder gegebenenfalls an zwei wettbewerbswidrigen Gesprächen in jedem dieser drei Jahre mit Samsung oder Renesas teilnahm, [genügt] um festzustellen, ob eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV vorliegt. Unter diesen Umständen hält es das Gericht für angemessen, zunächst fünf Kontakte zwischen der Klägerin und Samsung bzw. Renesas zu prüfen …, wobei der erste und der letzte dieser Kontakte nach Auffassung der Kommission jeweils den Beginn bzw. das Ende der Beteiligung der Klägerin an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung darstellen. Das Gericht wird daher nur in dem Fall, dass diese fünf Kontakte kein Nachweis für das Vorliegen der in Rede stehenden Zuwiderhandlung sein können, prüfen, ob die anderen Kontakte, wie etwa der vom 17. November 2003, von denen die Klägerin in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung behauptet, sie seien nicht rechtswidrig gewesen, zum Nachweis des Vorliegens der genannten Zuwiderhandlung beitragen werden.“

    61.

    Das Gericht hat die Schlussfolgerungen der Kommission bezüglich der fünf Kontakte, für deren Prüfung es sich entschieden hatte, anerkannt und sodann, ohne das Vorbringen, das bezüglich der anderen Kontakte vorgebracht worden war, zu prüfen, die Beteiligung der Rechtsmittelführerin an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung bestätigt.

    62.

    In Rn. 211 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich entschieden, dass, „[da] die Kommission keinen Fehler beging, als sie die Teilnahme der Klägerin an fünf rechtswidrigen Gesprächen zwischen 2003 und 2005 feststellte, … der Umstand, dass sie zu Unrecht davon ausging, dass die von ihr herangezogenen sonstigen Kontakte wie etwa der vom 17. November 2003 in Wirklichkeit … wettbewerbswidrig waren, nichts an der Feststellung ändern [würde], dass die Klägerin während dieser drei Jahre an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt war. Selbst wenn daher die anderen Kontakte als die fünf vorstehend genannten Kontakte nicht gegen Art. 101 AEUV verstoßen würden, bliebe es entgegen den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung dabei, dass die Kommission rechtlich hinreichend bewiesen hat, dass die Klägerin an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung beteiligt war.“

    63.

    Rn. 160 des angefochtenen Urteils steht somit im Mittelpunkt der Kritik der Rechtsmittelführerin. Entgegen der „Entscheidung“, die das Gericht in dieser Randnummer des angefochtenen Urteils getroffen hat, hätte es, wie die Rechtsmittelführerin meint, alle von der Rechtsmittelführerin bestrittenen Kontakte einer vollständigen Kontrolle unterziehen müssen.

    64.

    Das System der gerichtlichen Kontrolle der Beschlüsse der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV untergliedert sich in zwei Teile. Es beruht zum einen auf der „klassischen“ Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe auf der Grundlage von Art. 263 AEUV und kann zum anderen gemäß Art. 261 AEUV und auf Antrag der Kläger durch die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung hinsichtlich der in diesem Bereich von der Kommission verhängten Zwangsmaßnahmen ergänzt werden ( 7 ).

    b) Zum Umfang der Rechtmäßigkeitskontrolle

    65.

    Im vorliegenden Fall stellte die Kommission im streitigen Beschluss das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung fest. Diese Zuwiderhandlung kann als das Ergebnis eines fortgesetzten Verhaltens definiert werden, das aus mehreren Handlungen besteht, die sich wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt in einen „Gesamtplan“ einfügen, selbst wenn ein oder mehrere Teile auch für sich genommen und isoliert betrachtet einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV darstellen könnten. Im Rahmen dieser Zuwiderhandlung ist die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen ( 8 ).

    66.

    Der Gerichtshof hat zudem festgestellt, dass ein „Unternehmen, das sich durch eigene Handlungen, die den Begriff der Vereinbarung oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise mit wettbewerbswidrigem Ziel im Sinne von Art. [101 Abs. 1 AEUV] erfüllten und zur Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit beitragen sollten, an einer solchen einheitlichen und komplexen Zuwiderhandlung beteiligt hat, … somit für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein [kann], das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legten“ ( 9 ).

    67.

    Im Zusammenhang einer solchen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung ist das Gericht davon ausgegangen, die Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses dadurch nachprüfen zu können, dass es seine Prüfung auf die Untersuchung der Teilnahme der Rechtsmittelführerin „an einem oder gegebenenfalls an zwei wettbewerbswidrigen Gesprächen in jedem dieser drei Jahre [(d. h. von 2003 bis 2005)]“ ( 10 ) beschränkte, wobei der erste und der letzte dieser Kontakte nach Auffassung der Kommission jeweils den Beginn und das Ende der von der Rechtsmittelführerin begangenen Zuwiderhandlung darstellten.

    68.

    Da das Gericht als Prämisse für diese Entscheidung festgestellt hat, dass die Rechtsmittelführerin die Würdigung der Kommission, wonach die Preise grundsätzlich jährlich festgestellt würden, nicht in Frage stelle, sehe ich nicht, dass die Merkmale der in Rede stehenden Zuwiderhandlung verfälscht würden.

    69.

    Die Tatsache, dass sich ein Unternehmen nicht an allen Bestandteilen eines Kartells beteiligt hat oder dass es, soweit es beteiligt war, eine untergeordnete Rolle gespielt hat, ist nämlich für den Nachweis des Vorliegens einer Zuwiderhandlung dieses Unternehmens irrelevant; diese Gesichtspunkte sind bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen ( 11 ). Das Gericht durfte daher im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle seine Prüfung, ohne einen Rechtsfehler zu begehen, auf fünf wettbewerbswidrige Gespräche beschränken, die auf die drei Jahre des Zuwiderhandlungszeitraums verteilt waren.

    70.

    Zwar bestreitet die Rechtsmittelführerin im Rahmen des fünften Teils des ersten Rechtsmittelgrundes die einleitende Feststellung des Gerichts, dass die Festsetzung der Preise jährlich erfolgt sei ( 12 ). Das Vorbringen ist meines Erachtens jedoch unerheblich, da die Unrichtigkeit dieser Ausführungen nicht vor dem Gericht geltend gemacht wurde, obwohl die Kommission den streitigen Beschluss ausdrücklich darauf stützte, dass die Preise der Smartcard-Chips grundsätzlich jährlich festgesetzt würden ( 13 ). Das Vorbringen ist jedenfalls unbegründet, da die Rechtsmittelführerin insoweit keine Verfälschung dartut. Mit der Feststellung in Rn. 160 des angefochtenen Urteils, dass „die Preise grundsätzlich jährlich festgestellt werden“ ( 14 ), hat das Gericht die Preisfestsetzung sicherlich nicht dahin gehend eingegrenzt, dass sie ausschließlich jährlich erfolgt.

    c) Zum Umfang der unbeschränkten Nachprüfung

    71.

    Die Frage nach dem Umfang der unbeschränkten Nachprüfung durch das Gericht stellt sich dagegen anders im Rahmen des zweiten Aspekts des Systems der gerichtlichen Kontrolle der Beschlüsse der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV.

    72.

    Wie in Nr. 64 dieser Schlussanträge ausgeführt, kann die auf Art. 263 AEUV beruhende Kontrolle der Rechtmäßigkeit nach Art. 261 AEUV und auf Antrag der Kläger durch die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung bezüglich der nach dem Wettbewerbsrecht von der Kommission verhängten Zwangsmaßnahmen ergänzt werden ( 15 ).

    73.

    Die unbeschränkte Nachprüfung ist zwar kein selbständiger Rechtsbehelf, muss aber losgelöst von der Rechtmäßigkeitskontrolle ausgeübt werden ( 16 ). Mit anderen Worten, eine spezifische Kontrolle muss nicht deshalb im Rahmen der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ausgeübt werden, weil die Rechtmäßigkeitskontrolle keine Rechtswidrigkeit ergeben hat ( 17 ). Wie in Nr. 69 dieser Schlussanträge ausgeführt, ist die Tatsache, dass sich ein Unternehmen nicht an allen Bestandteilen eines Kartells beteiligt hat oder dass es, soweit es beteiligt war, eine untergeordnete Rolle gespielt hat, insbesondere bei dieser zweiten Kontrolle zu berücksichtigen.

    74.

    Nach inzwischen gesicherter Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass „der Unionsrichter, um den Anforderungen einer unbeschränkten gerichtlichen Nachprüfung im Sinne von Art. 47 der Charta hinsichtlich der Geldbuße zu genügen, bei der Ausübung der Befugnisse nach den Art. 261 und 263 AEUV jegliche Rechts- oder Sachrüge zu prüfen hat, mit der dargetan werden soll, dass die Höhe der Geldbuße der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung nicht angemessen ist“ ( 18 ).

    75.

    Dieses Erfordernis einer vollständigen Kontrolle erklärt sich auch aus den Grundsätzen einer Individualisierung und Abstufung von „Bußen“, die, um mit den Worten des Generalanwalts Tizzano zu sprechen, zwei Kernstücke jedes Sanktionssystems sowohl straf‑ als auch verwaltungsrechtlicher Art sind ( 19 ), und durchzieht die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Festsetzung der Höhe der Geldbußen im Wettbewerbsrecht.

    76.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nämlich sind bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen „die Dauer der [Zuwiderhandlung] sowie sämtliche Faktoren zu berücksichtigen, die für die Beurteilung der Schwere der Verstöße eine Rolle spielen; dazu gehören das Verhalten jedes einzelnen Unternehmens, die Rolle, die jedes Unternehmen bei der Abstimmung der Verhaltensweisen gespielt hat, der Gewinn, den die Unternehmen aus diesen Verhaltensweisen ziehen konnten, ihre Größe und der Wert der betroffenen Waren sowie die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Ziele der [Union] bedeuten“ ( 20 ).

    77.

    Es kann auch nichts anderes gelten, da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs „die Schwere der Verstöße individuell zu beurteilen ist“ ( 21 ).

    78.

    Das Gericht könnte daher von der Ausübung des zweiten Teils der gerichtlichen Kontrolle nur entbunden werden, wenn die zur Festsetzung der Höhe der Geldbuße geltend gemachten Umstände mit denen identisch sind, auf die das Vorbringen im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle gestützt wird, und sofern das Gericht dieses Vorbringen insgesamt zurückgewiesen hat ( 22 ).

    79.

    Im vorliegenden Fall ist meines Erachtens die zweite der genannten Voraussetzungen nicht eingehalten worden, da sich das Gericht dafür entschieden hat, im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nur fünf der elf von der Rechtsmittelführerin ausführlich bestrittenen Kontakte zu untersuchen.

    80.

    Zwar stützte sich die Rechtsmittelführerin in dem Teil der Klageschrift, der sich auf die Herabsetzung der Geldbuße bezog, auf die Feststellungen der Kommission, wonach es erwiesen sei, dass die Rechtsmittelführerin an sieben der 41 aufgeführten Kontakte beteiligt gewesen sei ( 23 ). Dieses Verhalten erklärt sich meines Erachtens jedoch aus seinem Charakter als Hilfsvorbringen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Hauptantrag die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses begehrte und sich insoweit darauf berief, dass es für ein auf ihrer Seite gegebenes wettbewerbswidriges Verhalten an einem Nachweis fehle, geht ihr Hilfsantrag implizit aber folgerichtig davon aus, dass ihr Hauptvorbringen nicht berücksichtigt worden sei.

    81.

    Diese verfahrensrechtliche Vorgehensweise ändert nichts daran, dass das Vorbringen zu der Wettbewerbswidrigkeit der elf von der Kommission in dem streitigen Beschluss festgestellten Kontakte eventuell Einfluss auf die Beurteilung der verhängten Geldbuße haben konnte, falls es sich als begründet herausstellen würde, da die Tatsache, dass ein Unternehmen, soweit es an der Zuwiderhandlung beteiligt war, eine untergeordnete Rolle spielte, ein Gesichtspunkt ist, der bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen ist ( 24 ).

    82.

    Das Gericht ist aber nicht auf alle von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Argumente eingegangen, sei es im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle – indem es nur die Beteiligung der Rechtsmittelführerin an fünf wettbewerbswidrigen Gesprächen untersuchte, obwohl die Rechtsmittelführerin der Rechtswidrigkeit der elf von der Kommission in dem streitigen Beschluss festgestellten Kontakte unter Angabe von Gründen widersprach – oder im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, indem es ausführte, dass die Rechtsmittelführerin „sich … auf die Behauptung beschränkt, sie habe bei der fraglichen Zuwiderhandlung eine untergeordnete Rolle gespielt“ ( 25 ), und dass „der Grund dafür, dass gegen [sie] eine höhere Geldbuße verhängt wird, … darin liegt, dass sie einen weitaus bedeutenderen Umsatz als die anderen mit einer Sanktion belegten Unternehmen erzielte“ ( 26 ), und die Höhe der Geldbuße Ausdruck der wirtschaftlichen Bedeutung ihrer Beteiligung an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung sei.

    83.

    Ohne hier die Frage nach der Relevanz der letztgenannten Feststellung zu stellen und ohne behaupten zu können, dass das Gericht zu einer anderen Schlussfolgerung gekommen wäre, wenn es alle von der Rechtsmittelführerin erhobenen Rügen geprüft hätte, ist es doch offensichtlich, dass das Gericht nicht alle Faktoren rechtlich korrekt berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Schwere des der Rechtsmittelführerin zur Last gelegten Verhaltens von Bedeutung sind, und nicht auf alle von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Argumente für eine Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße rechtlich hinreichend eingegangen ist. Dies ist jedoch gerade Gegenstand der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren ( 27 ).

    3. Ergebnis bezüglich des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes in Verbindung mit dem dritten Rechtsmittelgrund

    84.

    Nach Abschluss meiner Untersuchung des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes in Verbindung mit dem dritten Rechtsmittelgrund bin ich der Ansicht, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es nicht jedes Argument geprüft hat, das die Rechtsmittelführerin als Beleg für die Rechtmäßigkeit der ihr von der Kommission angelasteten Kontakte vorgebracht hat.

    B.   Zur Frage der Echtheit der Beweismittel

    1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

    85.

    Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe ihr in Rn. 118 des angefochtenen Urteils die Beweislast für die mangelnde Echtheit einer internen E‑Mail von Samsung vom 3. November 2003 auferlegt. Da die Kommission, der die Beweislast für die Zuwiderhandlung obliege, die Echtheit der genannten E‑Mail nicht nach Maßgabe des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung nachgewiesen habe und da von der Rechtsmittelführerin ernsthafte Zweifel vorgebracht worden seien, hätte dieses Beweismittel für unzulässig erklärt werden müssen.

    86.

    Die Rechtsmittelführerin ist jedenfalls der Auffassung, dass die Kommission angesichts der von ihr und Samsung abgegebenen Erklärungen einen unabhängigen Sachverständigen hätte benennen müssen, um die Echtheit der E‑Mail zu beurteilen. Dies gelte in Kartellverfahren wegen ihrer strafrechtlichen Natur umso mehr.

    87.

    Die Kommission widerspricht der Auffassung der Rechtsmittelführerin. Werde die Echtheit eines Beweismittels bestritten, sei die Glaubhaftigkeit das einzige relevante Kriterium, und sein Beweiswert werde unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt.

    88.

    Der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichte sie nicht, die Echtheit eines Beweismittels zu beweisen, so dass sie nicht gehalten sei, einen unabhängigen IT‑Sachverständigen zu benennen.

    89.

    Im vorliegenden Fall sei das Gericht bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der internen E‑Mail im Licht aller Umstände des Einzelfalles und bei der Feststellung, dass die interne E‑Mail von Samsung vom 3. November 2003 als ein Teil des Beweisbündels berücksichtigt werden könne, den genannten Anforderungen nachgekommen. Die Kommission fügt hinzu, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts außer bei einer Verfälschung der Beweismittel nicht der Kontrolle des Gerichtshofs unterlägen.

    2. Würdigung

    a) Zur Unterscheidung zwischen der Echtheit eines Beweises und seiner Glaubhaftigkeit

    90.

    Wenn die Kommission die Teilnahme eines Unternehmens an offensichtlich wettbewerbswidrigen Treffen von Unternehmen nachweisen konnte, obliegt es diesem Unternehmen, eine andere Erklärung für den Inhalt dieser Treffen zu geben ( 28 ).

    91.

    Insoweit kann „der bloße Hinweis des betroffenen Unternehmens auf die Möglichkeit des Vorliegens eines Umstands, der den Beweiswert [der] Beweismittel[, auf die sich die Kommission stützt,] erschüttern könnte, nicht dazu führen …, dass [diese] die Last des Gegenbeweises dafür trägt, dass der Beweiswert durch diesen Umstand nicht erschüttert werden konnte. Vielmehr muss das betroffene Unternehmen, es sei denn, dies wäre ihm wegen des eigenen Verhaltens der Kommission nicht möglich, rechtlich hinreichend nachweisen, dass zum einen der von ihm angeführte Umstand vorliegt und zum anderen dieser Umstand den Beweiswert der Beweismittel, auf die sich die Kommission stützt, in Frage stellt.“ ( 29 )

    92.

    Allgemein gilt im Unionsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Aus diesem Grundsatz ergibt sich, dass das alleinige Kriterium für die Beurteilung von Beweismitteln ihre Glaubhaftigkeit ist ( 30 ).

    93.

    Hierzu hat der Gerichtshof bei komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen entschieden, dass der Unionsrichter insbesondere die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen muss ( 31 ).

    94.

    Ohne diese Parameter in Frage stellen zu wollen, bin ich der Auffassung, dass die Frage nach der Echtheit eines Beweises notwendigerweise der Beurteilung seiner Glaubhaftigkeit vorgelagert ist: Ein Beweis, der nicht echt ist, kann nicht als glaubhaft angesehen werden, selbst wenn er es zu sein scheint.

    95.

    Es ist daher auf das Grundprinzip zurückzugreifen, wonach die Kommission bei Streitigkeiten über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung, einschließlich im Bereich des Wettbewerbsrechts, die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen beweisen und die Beweismittel beibringen muss, durch die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend bewiesen wird ( 32 ). Dem Richter verbleibende Zweifel müssen dem Unternehmen, an das die eine Zuwiderhandlung feststellende Entscheidung gerichtet ist, zugutekommen ( 33 ).

    96.

    Dies bedeutet konkret, dass, wenn der Gerichtshof feststellt, dass Zweifel hinsichtlich der Vollständigkeit eines umstrittenen Dokuments und/oder hinsichtlich der Frage bestehen bleiben, ob der Besitz an ihm auf rechtmäßige Weise erlangt wurde, das Dokument außer Betracht zu bleiben hat ( 34 ). Es geht um nicht mehr und nicht weniger als um die Frage der Zulässigkeit des Beweises. Erst wenn die von der Kommission beigebrachten Beweismittel zulässig sind, kann ihre Glaubhaftigkeit beurteilt werden ( 35 ).

    b) Anwendung auf den vorliegenden Fall

    97.

    Im vorliegenden Fall bestreitet die Rechtsmittelführerin die Echtheit einer internen E‑Mail von Samsung, die einer ihrer Angestellten am 3. November 2003 versandte. Zum einen existiert ein Ausdruck dieser E‑Mail in mehreren Fassungen und zum anderen gelangten die beiden von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Gutachten im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass ihre Echtheit nicht bestätigt werden könne.

    98.

    Diese Argumente hat die Rechtsmittelführerin in den Rn. 68 bis 86 der Nichtigkeitsklage ausführlich dargelegt. Sie hat sich erstens auf eine erste Fassung eines Ausdrucks ohne Angabe des Empfängers oder Kopieempfängers sowie auf einen angeblichen Versand um 3.27 Uhr morgens (europäische Zeit) bezogen, wohingegen der in der beanstandeten E‑Mail genannte Telefonanruf des Arbeitnehmers von Infineon am selben Tag stattgefunden habe. Zweitens hat sie auf die Unterschiede zwischen der ersten Fassung der übermittelten E‑Mail und den beiden späteren Fassungen hingewiesen, die im Gegensatz zur ersten Fassung einen Empfänger und sechs Kopieempfänger sowie unterschiedliche Sendezeiten ausweisen. Drittens hat sich die Rechtsmittelführerin auf ein Gutachten berufen, aufgrund dessen der konsultierte unabhängige Gutachter die Auffassung vertrat, dass die E‑Mail vom 3. November 2003 zweifelsfrei als nicht echt angesehen werden könne, was von diesem Gutachter in einem zweiten Gutachten bestätigt wurde.

    99.

    Trotz dieses Vorbringens ist das Gericht in Rn. 181 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen, dass die Kommission „zu Recht den Schluss ziehen durfte, dass die Klägerin an [rechtswidrigen] Gesprächen teilgenommen habe“, indem es sich insbesondere auf den Umstand gestützt hat, „dass kein Gutachten zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die E‑Mail vom 3. November 2003 keinen echten Beweis aus dem betreffenden Zeitraum darstellt, was von der Klägerin vor dem Gericht auch nicht dargetan wird“. Es hat in Rn. 182 des Urteils hinzugefügt, dass die Rechtsmittelführerin nicht den „Beweis dafür beigebracht hat, dass die objektiven Gründe, die die Kommission für das Vorliegen mehrerer E‑Mail-Fassungen angeführt hat, unzutreffend sind“.

    100.

    Das Gericht hat damit einen Rechtsfehler begangen, indem es die im Bereich von Geldbußen bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht geltenden Beweisanforderungen außer Acht gelassen hat. Auch ohne Berücksichtigung der Unterschiede bei den wesentlichen Merkmalen einer E‑Mail wie Empfänger und Sendezeit ergibt sich nämlich aus den von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Sachverständigengutachten, dass die Echtheit der E‑Mail vom 3. November 2003 nicht mit Sicherheit bestätigt werden konnte. Angesichts dieser Umstände hätte das Gericht diesen Beweis unberücksichtigt lassen müssen: Die Kommission hätte die Echtheit der E‑Mail vom 3. November 2003 positiv nachweisen müssen, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme des von der Rechtsmittelführerin beantragen Beweisverfahrens.

    101.

    Das Gericht hat jedoch auch die Auffassung vertreten, dass sich der Umstand, dass die in der E‑Mail vom 3. November 2003 genannten rechtswidrigen Gespräche stattgefunden hätten, auch aus anderen Beweisen ergäbe, die zusammen ein „Bündel von Indizien“ ( 36 ) darstellten.

    102.

    Anders als bei der Frage, ob die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten wurden, ist der Gerichtshof weder für die Feststellung der Tatsachen zuständig noch grundsätzlich befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht diese Feststellung gestützt hat. Sofern die Beweise nämlich ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweismittel zu würdigen. Diese Würdigung ist daher, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt ( 37 ).

    103.

    Die vom Gericht herangezogenen Umstände sind daher zwar strittig, doch geht es um Tatsachenfeststellungen, die außerhalb der Kontrollbefugnis des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren liegen. Da das Gericht festgestellt hat, dass die Führung rechtswidriger Gespräche zwischen den an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung beteiligten Wettbewerbern durch weitere Dokumente bestätigt werde, erweist sich das Vorbringen bezüglich der Echtheit der E‑Mail vom 3. November 2003 in jedem Fall als unerheblich.

    VI. Zur Zurückverweisung der Sache an das Gericht

    104.

    Nach Abschluss meiner Untersuchung des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes in Verbindung mit dem dritten Rechtsmittelgrund bin ich zu dem Schluss gelangt, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es nicht jedes Argument geprüft hat, das die Rechtsmittelführerin als Beleg für die Rechtmäßigkeit der ihr von der Kommission angelasteten Kontakte vorgebracht hat.

    105.

    Nach Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf, wenn das Rechtsmittel begründet ist. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

    106.

    Im vorliegenden Fall ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif. Denn die Prüfung der Begründetheit der Argumente der Rechtsmittelführerin würde dazu führen, dass der Gerichtshof über Tatsachenfragen auf der Grundlage von Angaben entscheiden würde, die vom Gericht im angefochtenen Urteil nicht gewürdigt worden sind. Außerdem sind die Tatsachenbehauptungen, die den Rechtsstreit in der Sache betreffen, vor dem Gerichtshof nicht erörtert worden.

    107.

    Deshalb ist die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.

    VII. Ergebnis

    108.

    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und unbeschadet der Prüfung anderer Rechtsmittelgründe schlage ich dem Gerichtshof vor,

    das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Dezember 2016, Infineon Technologies/Kommission (T‑758/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:737), aufzuheben, soweit das Gericht nicht jedes Argument geprüft hat, das die Rechtsmittelführerin als Beleg für die Rechtmäßigkeit der ihr von der Kommission angelasteten Kontakte vorgebracht hat, und

    die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.


    ( 1 ) Originalsprache: Französisch.

    ( 2 ) ABl. 2003, L 1, S. 1.

    ( 3 ) ABl. 2006, C 210, S. 2.

    ( 4 ) ABl. 2006, C 298, S. 17.

    ( 5 ) ABl. 2004, L 123, S. 18.

    ( 6 ) Aus dem streitigen Beschluss ergibt sich, dass NXP die Tätigkeiten von Philips beginnend mit ihrer Gründung am 29. September 2006 übernahm. Die Kommission ging davon aus, dass NXP an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung nicht beteiligt war.

    ( 7 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 42), vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission (C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 71), sowie vom 26. Januar 2017, Aloys F. Dornbracht/Kommission (C‑604/13 P, EU:C:2017:45, Rn. 52).

    ( 8 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 258), vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens (C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 41), sowie vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission (C‑444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 49).

    ( 9 ) Urteile vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens (C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 42), und vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission (C‑444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 50).

    ( 10 ) Rn. 160 des angefochtenen Urteils.

    ( 11 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 86), und vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens (C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 45).

    ( 12 ) Vgl. Rn. 57 und 58 der Rechtsmittelschrift.

    ( 13 ) So in der Darstellung des Sachverhalts, Rn. 38 bis 41 des streitigen Beschlusses, in der Darstellung der Ereignisse (Grundprinzipien der Ausgestaltung des Kartells), Rn. 68, 76 und 77 des streitigen Beschlusses und bei der Anwendung von Art. 101 AEUV auf den vorliegenden Fall, Rn. 246 und 297 des streitigen Beschlusses. Zur Unzulässigkeit eines neuen Rechtsmittelgrundes vgl. Urteil vom 12. Mai 2016, Bank of Industry and Mine/Rat (C‑358/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:338, Rn. 91).

    ( 14 ) Hervorhebung nur hier.

    ( 15 ) Ein solcher Antrag steht im vorliegenden Fall meines Erachtens außer Frage. Mit dem Antrag auf Nichtigerklärung bzw. Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße hat die Rechtsmittelführerin eindeutig beantragt, die Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung auszuüben (vgl. insbesondere Rn. 189 und 192 ihrer Nichtigkeitsklage). Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2017, FSL u. a./Kommission (C‑469/15 P, EU:C:2017:308, Rn. 72), sowie Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache KME Germany u. a./Kommission (C‑272/09 P, EU:C:2011:63, Nr. 78).

    ( 16 ) Vgl. in diesem Sinne Muguet-Poullennec, G., „Sanctions prévues par le règlement no 1/2003 et droit à une protection juridictionnelle effective: les leçons des arrêts KME et Chalkor de la CJUE“, Revue Lamy de la concurrence: droit, économie, régulation, 2012, Nr. 32, S. 57 bis 78.

    ( 17 ) Vgl. in diesem Sinne Van Cleynenbreugel, P., „Constitutionalizing Comprehensively Tailored Judicial Review in EU Competition Law“, The Columbia Journal of European Law, 2012, S. 519 bis 545, insbesondere S. 535 und 536; Forrester, I. S., „A challenge for Europe’s judges: the review of fines in competition cases“, European Law Review, 2011, Bd. 36, Nr. 2, S. 185 bis 207, insbesondere S. 195.

    ( 18 ) Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 200, Hervorhebung nur hier). Vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2017, FSL u. a./Kommission (C‑469/15 P, EU:C:2017:308, Rn. 75). Die Rechtslehre hat nicht versäumt, darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit einer genauen und vollständigen Prüfung sämtlicher bestrittenen Tatsachen ein Erfordernis ist, das sich aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergibt und somit das Grundrecht einem effektiven gerichtlichen Rechtsschutz unterstellt (vgl. in diesem Sinne Wesseling, R., und van der Woude, M., „The Lawfulness and Acceptability of Enforcement of European Cartel Law“, World Competition, 35, 2012/4, S. 573 bis 598, insbesondere S. 582). Zu den rechtlichen Anforderungen an den effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Wettbewerbsrecht vgl. auch Van Cleynenbreugel, P., „Constitutionalizing Comprehensively Tailored Judicial Review in EU Competition Law“, The Columbia Journal of European Law, 2012, S. 519 bis 545, insbesondere S. 5; Bellis, J.‑F., „La charge de la preuve en matière de concurrence devant les juridictions de l’Union européenne“, in Mahieu, S. (Hrsg.), Contentieux de l’Union européenne, Questions choisies, Brüssel, Larcier, coll. Europe(s), 2014, S. 217 bis 233, insbesondere S. 217 und 218.

    ( 19 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C‑189/02 P, EU:C:2004:415, Nr. 130).

    ( 20 ) Urteil vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission (100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158, Rn. 129, Hervorhebung nur hier). Vgl. jüngst Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission (C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 56).

    ( 21 ) Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission (C‑444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 102).

    ( 22 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Aloys F. Dornbracht/Kommission (C‑604/13 P, EU:C:2017:45, Rn. 55 und 56).

    ( 23 ) Vgl. Rn. 167 und 191 der Nichtigkeitsklage.

    ( 24 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 86), und vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens (C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 45). Die relative Schwere der Beteiligung eines Unternehmens an einer Zuwiderhandlung kann insbesondere bei der Beurteilung der mildernden Umstände berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C‑444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 104 und 106).

    ( 25 ) Rn. 263 des angefochtenen Urteils.

    ( 26 ) Rn. 269 des angefochtenen Urteils.

    ( 27 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 244).

    ( 28 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission (C‑89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 75).

    ( 29 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission (C‑89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 76).

    ( 30 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission (C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 128), und vom 27. April 2017, FSL u. a./Kommission (C‑469/15 P, EU:C:2017:308, Rn. 38).

    ( 31 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission (C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 54).

    ( 32 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission (C‑89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 71).

    ( 33 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission (C‑89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 72 und 73).

    ( 34 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 1981, Ludwigshafener Walzmühle Erling u. a./Rat und Kommission (197/80 bis 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, EU:C:1981:311, Rn. 16).

    ( 35 ) Vgl. in diesem Sinne Bellis, J.‑F., „La charge de la preuve en matière de concurrence devant les juridictions de l’Union européenne“, in Mathieu, S. (Hrsg.), Contentieux de l’Union européenne. Questions choisies, Brüssel, Larcier, coll. Europe(s), 2014, S. 217 bis 233, insbesondere S. 221. Zwar hat der Gerichtshof den Strafcharakter der Geldbußen, mit denen der Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht geahndet wird, nie ausdrücklich anerkannt, doch hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) entschieden, dass eine Geldbuße, die für einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht verhängt wird, „strafrechtlichen Charakter hat, so dass Art. 6 Abs. 1 [der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten] in seiner das Strafrecht betreffenden Alternative anwendbar ist“ (EGMR, Urteil vom 27. September 2011, A. Menarini Diagnostics S.R.L./Italien, Klage Nr. 43509/08, ECLI:CE:ECHR:2011:0927JUD004350908, Rn. 44). Obwohl der EGMR seine Prüfung auf den ihm zur Entscheidung vorgelegten Fall beschränkt, erlauben die Grundlagen seiner Begründung eine Verallgemeinerung seiner Schlussfolgerung.

    ( 36 ) Rn. 181 des angefochtenen Urteils. Vgl. auch Rn. 183 des angefochtenen Urteils.

    ( 37 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission (C‑403/04 P und C‑405/04 P, EU:C:2007:52, Rn. 38 und 56), sowie vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission (C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 39, 76, 77 und 129).

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