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Document 62016TN0867

    Rechtssache T-867/16: Klage, eingereicht am 5. Dezember 2016 — Nomacorc/Kommission

    ABl. C 46 vom 13.2.2017, p. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.2.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 46/21


    Klage, eingereicht am 5. Dezember 2016 — Nomacorc/Kommission

    (Rechtssache T-867/16)

    (2017/C 046/24)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Nomacorc (Thimister-Clermont, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Verschuur, M. Stroungi und L. Mélia)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Art. 1 bis 4 des Beschlusses (EU) 2016/1699 der Kommission vom 11. Januar 2016 über die Beihilferegelung Belgiens SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) (angefochtener Beschluss) (1) für nichtig zu erklären;

    hilfsweise, Art. 2 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

    1.

    Die Kommission habe dadurch, dass sie in unzutreffender Weise die Steuervorbescheide über Gewinnüberschüsse als Regelung eingestuft habe, gegen Art. 1 Buchst. d der Verordnung 2015/1589 (2) verstoßen. Ihr seien dabei verschiedene offensichtliche Rechts-, Tatsachen- und Beurteilungsfehler unterlaufen. Außerdem habe sie den angefochtenen Beschluss nicht hinreichend begründet.

    2.

    Die Kommission habe dadurch, dass sie bei der Interpretation und Anwendung des Bezugssystems zur Beurteilung der Frage, ob durch die Steuervorbescheide über Gewinnüberschüsse ein selektiver Vorteil gewährt werde, einen materiellen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen.

    3.

    Die Kommission habe dadurch, dass sie zu Unrecht festgestellt habe, dass durch die Steuervorbescheide über Gewinnüberschüsse ein selektiver Vorteil gewährt werde, gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen. Dabei habe sie verschiedene offensichtliche Tatsachen- und Beurteilungsfehler begangen, keine sorgfältige, unparteiische Untersuchung durchgeführt und den Beschluss nicht hinreichend begründet.


    (1)  Beschluss (EU) 2016/1699 der Kommission vom 11. Januar 2016 über die Beihilferegelung Belgiens SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2015] 9837) (ABl. 2016, L 260, S. 61).

    (2)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).


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