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Document 62016TB0524

    Rechtssache T-524/16 R: Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichts vom 15. Februar 2019 — Aresu/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Öffentlicher Dienst — Beamte — Reform des Statuts vom 1. Januar 2014 — Reduzierung der Jahresurlaubstage — Ersatz der Reisetage durch Heimaturlaub — Antrag auf einstweilige Anordnungen — Fehlende Dringlichkeit)

    ABl. C 131 vom 8.4.2019, p. 45–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.4.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 131/45


    Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichts vom 15. Februar 2019 — Aresu/Kommission

    (Rechtssache T-524/16 R)

    (Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentlicher Dienst - Beamte - Reform des Statuts vom 1. Januar 2014 - Reduzierung der Jahresurlaubstage - Ersatz der Reisetage durch Heimaturlaub - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit)

    (2019/C 131/52)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Antragsteller: Antonio Aresu (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)

    Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara und F. Simonetti)

    Streithelfer zur Unterstützung der Antragsgegnerin: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: E. Taneva und M. Ecker) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und R. Meyer)

    Gegenstand

    Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV, gerichtet zum einen auf die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung, auf Grundlage von Anhang V Art. 7 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 (ABl. 2013, L 287, S. 15) geänderten Fassung die dem Antragsteller zustehenden zusätzliche Urlaubstage von fünf auf zweieinhalb zu reduzieren, und zum anderen auf einstweilige Anordnungen, die dem Antragsteller erlauben, vorläufig weiterhin soviele zusätzliche Urlaubstage in Anspruch zu nehmen, wie ihm vor dem 1. Januar als Reisetage gewährt wurden, und zwar rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 bis zur Verkündung des Urteils in der Hauptsache oder bis zur Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand, wenn sie vor der Urteilsverkündung erfolgt.

    Tenor

    1.

    Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

    2.

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


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