Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62015CN0406

    Rechtssache C-406/15: Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 24. Juli 2015 — Petya Milkova/Agentsia za privatizatsia i sledprivatizatsionen kontrol

    ABl. C 337 vom 12.10.2015, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.10.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 337/7


    Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 24. Juli 2015 — Petya Milkova/Agentsia za privatizatsia i sledprivatizatsionen kontrol

    (Rechtssache C-406/15)

    (2015/C 337/09)

    Verfahrenssprache: Bulgarisch

    Vorlegendes Gericht

    Varhoven administrativen sad

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Petya Milkova

    Beklagte: Agentsia za privatizatsia i sledprivatizatsionen kontrol

    Andere Verfahrensbeteiligte: Varhovna administrativna prokuratura

    Vorlagefragen

    1.

    Erlaubt Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen den Mitgliedstaaten, einen spezifischen vorherigen Schutz vor Entlassung nur bei Menschen mit Behinderungen, die Arbeitnehmer sind, nicht aber bei Beamten mit den gleichen Behinderungen gesetzlich festzulegen?

    2.

    Gestatten Art. 4 und die weiteren Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (1) eine nationale Regelung, die einen spezifischen vorherigen Schutz vor Entlassung nur Menschen mit Behinderungen gewährt, die Arbeitnehmer sind, nicht aber auch Beamten mit den gleichen Behinderungen?

    3.

    Gestattet es Art. 7 der Richtlinie 2000/78, dass ein spezifischer vorheriger Schutz vor Entlassung nur für Menschen mit Behinderungen vorgesehen wird, die Arbeitnehmer sind, nicht aber auch für Beamte mit den gleichen Behinderungen?

    4.

    Bei Verneinung der ersten und der dritten Frage: Verlangt die Einhaltung der völkerrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften angesichts der dargelegten Tatsachen und Umstände der vorliegenden Rechtssache, dass der vom nationalen Gesetzgeber vorgesehene spezifische vorherige Schutz vor Entlassung von Menschen mit Behinderungen, die Arbeitnehmer sind, auch auf Beamte mit den gleichen Behinderungen anzuwenden ist?


    (1)  ABl. L 303, S. 16.


    Top