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Document 62014TN0706

    Rechtssache T-706/14: Klage, eingereicht am 3. Oktober 2014 — Holistic Innovation Institute/REA

    ABl. C 421 vom 24.11.2014, p. 44–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.11.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 421/44


    Klage, eingereicht am 3. Oktober 2014 — Holistic Innovation Institute/REA

    (Rechtssache T-706/14)

    2014/C 421/62

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Klägerin: Holistic Innovation Institute, SLU (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Muñiz García)

    Beklagte: Exekutivagentur für die Forschung (REA)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den angefochtenen Beschluss, mit dem sie von den Projekten INACHUS und ZONeSEC ausgeschlossen wurde, für nichtig zu erklären;

    ihr Schadensersatz zuzusprechen und die Beklagte zur Zahlung von 7 81  250 Euro für die beiden Projekte, von denen sie ausgeschlossen wurde, zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab Fälligkeit der Zahlung zu verurteilen;

    ihr Schadensersatz zuzusprechen und die Beklagte zur Zahlung des Betrags, auf den der vom Gericht bestellte Sachverständige den ihr durch den Ausschluss von den Projekten entstandenen zusätzlichen Schaden beziffert, zu verurteilen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss ARES (2014) 2461172 der von der Europäischen Kommission eingerichteten Exekutivagentur für die Forschung vom 24. Juli 2014, die Verhandlungen abzuschließen und die Beteiligung der Klägerin an den europäischen Projekten INACHUS (607522) und ZONeSEC (607292) der Ausschreibung FP7-SEC-2013-1 des siebten Forschungsrahmenprogramms abzulehnen.

    Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Klagegründe.

    1.

    Der Beschluss sei offensichtlich unbegründet, da er nur eine Scheinbegründung enthalte.

    2.

    Die unabhängigen Gutachter hätten sich in ihren Gutachten für die Projekte unter Beteiligung der Klägerin ausgesprochen.

    3.

    Danach habe die Beklagte die Kriterien als Gegenmaßnahme gegen den Geschäftsführer der Klägerin geändert, der sich zuvor wegen einer Kontroverse in Bezug auf die Rose Visión S.L. an die Europäische Kommission gewandt habe.

    4.

    Die Bediensteten der Beklagten hätten vor Erlass des Beschlusses andere Projektbeteiligte gedrängt, die Klägerin auszuschließen, um zu vermeiden, den Beschluss erlassen zu müssen.

    5.

    Durch das Handeln der Beklagten sei die Klägerin geschädigt worden.


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