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Document 62014TN0405

    Rechtssache T-405/14: Klage, eingereicht am 31. Mai 2014 — Yavorskaya/Rat u. a.

    ABl. C 261 vom 11.8.2014, p. 41–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    11.8.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 261/41


    Klage, eingereicht am 31. Mai 2014 — Yavorskaya/Rat u. a.

    (Rechtssache T-405/14)

    2014/C 261/67

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Elena Yavorskaya (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen D. Grisay und C. Hartman sowie Rechtsanwalt Y. G. Georgiades)

    Beklagte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Europäische Zentralbank (EZB) und Eurogruppe, vertreten durch den Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Die Klägerin beantragt:

    die vorliegende Klage aus außervertraglicher Haftung, die auf Art. 340 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gestützt ist, für zulässig zu erklären;

    der vorliegenden Klage stattgeben, da die der Republik von Zypern von verschiedenen Organen der Europäischen Union auferlegten Maßnahmen hinsichtlich der Pfändung von Bankguthaben in hinreichend qualifizierter Weise Grundprinzipien des Rechts der Europäischen Union verletzen, die dem Einzelnen Rechte einräumen, woraus sich ein Pflichtverstoß im Sinne von Art. 340 AEUV ergibt;

    für Recht zu erkennen, dass das Verhalten der Europäischen Union einen schwerwiegenden und qualifizierten Pflichtverstoß darstellt, der der Klägerin einen unter allem Vorbehalt auf 3 2 99  855,45 Euro geschätzten Schaden verursacht hat, vorbehaltlich einer Verringerung oder Erhöhung dieses Betrags im Laufe des Verfahrens, und zwar insbesondere im Hinblick auf Zinsen und Kosten, die gegebenenfalls anfallen;

    der Europäischen Union die Zahlung der oben genannten Beträge aufzuerlegen;

    der Europäischen Union darüber hinaus die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem sie einen Verstoß der Europäischen Union gegen eine außervertragliche Pflicht, insbesondere die Verletzung des Eigentumsrechts und des Grundsatzes der Diskriminierung, beanstandet.

    Die der Republik Zypern von der Europäischen Union auferlegten Maßnahmen hätten nämlich zu einer Sperrung der Guthaben der Klägerin bei der Laïki Bank geführt, ohne dass die Klägerin im Voraus eine gerechte Entschädigung erhalten hätte.

    Die Europäische Union habe somit in offenkundiger und unverhältnismäßiger Weise das Eigentumsrecht der Klägerin verletzt und — da aufgrund der den zyprischen Behörden auferlegten europäischen Maßnahmen einzig Einlagen bei der Laïki Bank von weniger als 1 00  000,00 Euro garantiert worden seien — gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen.


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