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Document 62014FN0092

    Rechtssache F-92/14: Klage, eingereicht am 10 September 2014 — ZZ/Europäisches Parlament

    ABl. C 448 vom 15.12.2014, p. 40–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.12.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 448/40


    Klage, eingereicht am 10 September 2014 — ZZ/Europäisches Parlament

    (Rechtssache F-92/14)

    (2014/C 448/50)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Günther Maximini, Rechtsanwalt)

    Beklagter: Europäisches Parlament

    Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

    Antrag, erstens, die ablehnende Entscheidung des Parlaments aufzuheben, in der das Parlament sich geweigert hat, den Schaden abzuwehren, den der Kläger durch die Verletzungen seiner Persönlichkeitsrechte und der Bestimmungen der Verordnung 45/2011 im Rahmen der Behandlung einer vorherigen Rechtssache erlitten hat und, zweitens, immateriellen Schadensersatz zu zahlen nebst Verzugszinsen wegen des ihm angeblich zugefügten immateriellen Schadens.

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die Entscheidung des Beklagten vom 5. März 2014, mit der der Antrag des Klägers vom 16. Dezember 2013 auf Schadenersatz abgelehnt wurde, ebenso wie die stillschweigende Ablehnung seiner dagegen gerichteten Beschwerde vom 24. März 2014 sowie hilfsweise die nachgeschobene Ablehnungsentscheidung eines nicht erkennbaren Ausstellers vom 29. Juli 2014, aufzuheben;

    den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger EUR 30  000 als immateriellen Schadenersatz nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 25  000 seit dem 1. Februar 2014, und aus EUR 5  000 seit dem 1. Mai 2014, zu zahlen;

    den Beklagten zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens einschließlich des Vorverfahrens sowie sämtliche notwendigen Aufwendungen und Auslagen des Klägers zu tragen.


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