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Document 62014FB0021

    Rechtssache F-21/14: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 11. Dezember 2014 — Iliopoulou/Europol (Öffentlicher Dienst — Bedienstete von Europol — Europol-Übereinkommen — Statut der Bediensteten von Europol — Beschluss 2009/371/JI — Anwendung der BSB auf die Bediensteten von Europol — Nichtverlängerung eines befristeten Zeitbedienstetenvertrags — Verweigerung eines unbefristeten Zeitbedienstetenvertrags)

    ABl. C 34 vom 2.2.2015, p. 49–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    2.2.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 34/49


    Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 11. Dezember 2014 — Iliopoulou/Europol

    (Rechtssache F-21/14) (1)

    ((Öffentlicher Dienst - Bedienstete von Europol - Europol-Übereinkommen - Statut der Bediensteten von Europol - Beschluss 2009/371/JI - Anwendung der BSB auf die Bediensteten von Europol - Nichtverlängerung eines befristeten Zeitbedienstetenvertrags - Verweigerung eines unbefristeten Zeitbedienstetenvertrags))

    (2015/C 034/59)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Hariklia Iliopoulou (Wassenaar, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-J. Ghosez)

    Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Prozessbevollmächtigte: J. Arnould und D. Neumann)

    Gegenstand der Rechtssache

    Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den befristeten Vertrag der Klägerin nicht auf unbefristete Zeit zu verlängern, und auf Verurteilung von Europol, ihr die Differenz zwischen der Vergütung, auf die sie bei fortbestehendem Vertrag Anspruch gehabt hätte, und dem Arbeitslosengeld oder jeder anderen von ihr bezogenen Ersatzleistung zu zahlen

    Tenor des Beschlusses

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Das Europäische Polizeiamt trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Hälfte der Kosten zu tragen, die Frau Iliopoulou entstanden sind.

    3.

    Frau Iliopoulou trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 184 vom 16.6.2014, S. 42.


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