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Document 62014CN0124

    Rechtssache C-124/14: Klage, eingereicht am 17. April 2014 — Europäische Kommission/Italienische Republik

    ABl. C 175 vom 10.6.2014, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.6.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 175/22


    Klage, eingereicht am 17. April 2014 — Europäische Kommission/Italienische Republik

    (Rechtssache C-124/14)

    2014/C 175/27

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Cattabriga und M. van Beek)

    Beklagte: Italienische Republik

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3, 6 und 17 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG (1) verstoßen hat, dass sie das „leitende“ Personal (d. h. die Ärzte) des Nationalen Gesundheitsdienstes vom Anspruch auf eine durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden und das gesamte medizinische Personal dieses Dienstes vom Anspruch auf elf zusammenhängende Stunden täglicher Ruhezeit ausgeschlossen hat, ohne ihnen eine entsprechende Ausgleichsruhezeit zu gewährleisten;

    der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Art. 3 und 6 der Richtlinie 2003/88/EG gäben den Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit zum einen jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt werde und zum anderen die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreite. Ausnahmen von diesen Bestimmungen seien zwar nicht völlig ausgeschlossen, unterlägen jedoch ganz bestimmten Bedingungen.

    Bei der Umsetzung der Richtlinie 2003/88 habe der italienische Gesetzgeber dadurch gegen diese Bestimmungen verstoßen, dass er alle „leitenden“ Ärzte des Nationalen Gesundheitsdienstes vom Anwendungsbereich der Vorschriften über die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit und das gesamte medizinische Personal dieses Dienstes von den Regeln über die tägliche Ruhezeit ausgeschlossen habe.

    Die Kommission weist insbesondere darauf hin, dass erstens in Italien alle im Nationalen Gesundheitsdienst beschäftigten Ärzte in den diesen Dienst betreffenden Rechtsvorschriften und nationalen Tarifvereinbarungen offiziell als „Leiter“ eingestuft würden, ohne dass ihnen in Bezug auf ihre eigene Arbeitszeit zwangsläufig Sonderrechte von Leitern oder ein Selbstbestimmungsrecht zugutekämen. Zweitens sei den italienischen Behörden nicht der Nachweis gelungen, dass das medizinische Personal des Nationalen Gesundheitsdienstes, auch wenn es vom Anspruch auf elf zusammenhängende Stunden täglicher Ruhezeit ausgeschlossen sei, unmittelbar nach dem Ende der Arbeitszeit immerhin eine angemessene zusammenhängende Ausgleichsruhezeit beanspruchen könne.


    (1)  Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9).


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