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Document 62013FA0104

    Rechtssache F-104/13: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Einzelrichter) vom 18. Dezember 2015 — De Nicola/EIB (Öffentlicher Dienst — Personal der EIB — Mobbing — Untersuchungsverfahren — Bericht des Untersuchungsausschusses — Fehlerhafte Definition des Mobbings — Entscheidung des Präsidenten der EIB, der Beschwerde nicht stattzugeben — Aufhebung — Schadensersatzklage)

    ABl. C 48 vom 8.2.2016, p. 90–91 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.2.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 48/90


    Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Einzelrichter) vom 18. Dezember 2015 — De Nicola/EIB

    (Rechtssache F-104/13)

    ((Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Mobbing - Untersuchungsverfahren - Bericht des Untersuchungsausschusses - Fehlerhafte Definition des Mobbings - Entscheidung des Präsidenten der EIB, der Beschwerde nicht stattzugeben - Aufhebung - Schadensersatzklage))

    (2016/C 048/101)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Kläger: Carlo De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)

    Beklagte: Europäische Investitionsbank (Prozessbevollmächtigte: G. Nuvoli und F. Martin sowie Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

    Gegenstand der Rechtssache

    Klage auf Aufhebung des Schreibens, in dem der Präsident der EIB erstens keine Maßnahme wegen des vom Kläger seit 20 Jahren erlittenen Mobbings ergriffen, zweitens den vorgebrachten Sachverhalt gerechtfertigt und drittens dem Kläger auferlegt hat, im Wesentlichen mit einem „Mentor“ und einem „Business Partner“ zu arbeiten, sowie auf Aufhebung des Berichts des Ausschusses „Dignity at work“ vom 14. März 2013

    Tenor des Urteils

    1.

    Die Entscheidung vom 29. April 2013, mit der der Präsident der Europäischen Investitionsbank die Beschwerde von Herrn De Nicola wegen Mobbing zurückgewiesen hat, wird aufgehoben.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.

    Die Europäische Investitionsbank trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn De Nicola entstandenen Kosten zu tragen.


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