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Document 62012TA0216

    Rechtssache T-216/12: Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2015 — Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission (Zuschuss — Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration — Rückforderung der von der Kommission im Rahmen eines Forschungsvertrags gezahlten Beträge infolge der Ergebnisse einer Finanzprüfung — Aufrechnung von Forderungen — Teilweise Umdeutung der Klage — Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens einer vertraglichen Forderung — Schiedsklausel — Zuschussfähige Kosten — Ungerechtfertigte Bereicherung — Begründungspflicht)

    ABl. C 398 vom 30.11.2015, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.11.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 398/27


    Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2015 — Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission

    (Rechtssache T-216/12) (1)

    ((Zuschuss - Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration - Rückforderung der von der Kommission im Rahmen eines Forschungsvertrags gezahlten Beträge infolge der Ergebnisse einer Finanzprüfung - Aufrechnung von Forderungen - Teilweise Umdeutung der Klage - Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens einer vertraglichen Forderung - Schiedsklausel - Zuschussfähige Kosten - Ungerechtfertigte Bereicherung - Begründungspflicht))

    (2015/C 398/37)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Technion — Israel Institute of Technology (Haifa, Israel) und Technion Research & Development Foundation Ltd (Haifa) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Grisay)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Calciu und F. Moro, im Beistand von zunächst Rechtsanwältinnen L. Defalque und S. Woog, dann Rechtsanwältinnen L. Defalque und J. Thiry)

    Gegenstand

    Klage zum einen nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der im Schreiben vom 13. März 2012 an das Technion — Israel Institute of Technology enthaltenen Aufrechnungsentscheidung der Kommission, die infolge der Ergebnisse einer Finanzprüfung, die sich u. a. auf den im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag für die Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) geschlossenen Vertrag Nr. 034984 (Mosaica) bezog, auf Rückforderung des Betrags von 97  118,69 Euro gerichtet ist, was den Beträgen — einschließlich Zinsen — entspricht, die für den genannten Vertrag gezahlt wurden, und zum anderen nach Art. 272 AEUV auf Feststellung des Nichtbestehens der Forderung, die die Kommission aufgrund des Vertrags Mosaica gegen Technion zu haben behauptet und die Gegenstand der streitigen Aufrechnung war

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Das Technion — Israel Institute of Technology und die Technion Research & Development Foundation Ltd tragen die Kosten.


    (1)  ABl. C 243 vom 11.8.2012.


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