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Document 62011CN0065
Case C-65/11: Action brought on 15 February 2011 — European Commission v Kingdom of the Netherlands
Rechtssache C-65/11: Klage, eingereicht am 15. Februar 2011 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande
Rechtssache C-65/11: Klage, eingereicht am 15. Februar 2011 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande
ABl. C 130 vom 30.4.2011, p. 10–11
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
30.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 130/10 |
Klage, eingereicht am 15. Februar 2011 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande
(Rechtssache C-65/11)
2011/C 130/19
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Nijenhuis und D. Triantafyllou)
Beklagter: Königreich der Niederlande
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 9 und 11 der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen hat, dass es nicht den Mehrwertsteuerausschuss konsultiert hat und zulässt, dass Nichtsteuerpflichtige einer steuerlichen Einheit beitreten, wie aus dem Beschluss vom 18. Februar 1991, Nr. VB91/347, hervorgeht; |
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dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG gilt als „Steuerpflichtiger“, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbständig ausübt. Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt, dass jeder Mitgliedstaat nach Konsultation des Beratenden Ausschusses für die Mehrwertsteuer („Mehrwertsteuerausschuss“) in seinem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln kann.
Nach Auffassung der Kommission haben die Niederlande dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 9 und 11 der Richtlinie 2006/112/EG verstoßen, dass sie zulassen, dass Nicht-Steuerpflichtige einer steuerlichen Einheit beitreten. Außerdem hätten die Niederlande dadurch gegen Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG verstoßen, dass sie den Mehrwertsteuerausschuss nicht konsultiert hätten.
(1) ABl. L 347, S. 1.