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Document 62010CN0433

    Rechtssache C-433/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 3. September 2010 von Volker Mauerhofer gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 29. Juni 2010 in der Rechtssache T-515/08, Volker Mauerhofer/Europäische Kommission

    ABl. C 301 vom 6.11.2010, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.11.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 301/17


    Rechtsmittel, eingelegt am 3. September 2010 von Volker Mauerhofer gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 29. Juni 2010 in der Rechtssache T-515/08, Volker Mauerhofer/Europäische Kommission

    (Rechtssache C-433/10 P)

    ()

    2010/C 301/24

    Verfahrenssprache: Englisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführer: Volker Mauerhofer (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Schartmüller)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

    Anträge

    Der Rechtsmittelführer beantragt,

    den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

    endgültig in der Sache zu entscheiden und die angefochtene Maßnahme für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

    ihm in Ausübung der Befugnis des Gerichtshofs zu unbeschränkter Nachprüfung eine Entschädigung in Höhe von 5 500 EUR für den durch das rechtswidrige Verhalten in Form der angefochtenen Entscheidung und durch das Fehlen geeigneter Anweisungen an den Teamleiter (Experte 1) entstandenen finanziellen Schaden zuzusprechen;

    dem Rahmenvertrag-Unterstützungsteam aufzugeben, das Formular zur Bewertung des Auftragnehmers vorzulegen, das in Bezug auf das streitgegenständliche Projekt eingereicht wurde;

    der Beklagten die im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Der Rechtsmittelführer trägt vor, dass der angefochtene Beschluss aus folgenden Gründen aufzuheben sei:

    Verfälschung von Tatsachen, die die sprachliche Überprüfung des Beitrags des Rechtsmittelführers betreffen;

    unzulängliche Prüfung der Begründung des angefochtenen Beschlusses, die die sprachliche Überprüfung betrifft;

    unzulängliche Prüfung des Streitpunkts der Leistung der Beklagten;

    rechtswidrige Annahme, dass die angefochtene Entscheidung die Stellung des Rechtsmittelführers als Dritten nicht berühre;

    rechtswidrige Annahme, dass die angefochtene Maßnahme die Rechtsstellung des Rechtsmittelführers nicht in qualifizierter Weise geändert habe;

    rechtswidrige Annahme, dass die angefochtene Maßnahme von der Beklagten nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt erlassen worden sei;

    rechtswidrige Annahme, dass die angefochtene Maßnahme rechtzeitig ordnungsgemäß förmlich erlassen worden sei;

    rechtswidrige Verletzung der Interessen des Rechtsmittelführers durch Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Verfahren;

    Verstoß gegen den allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung und Verletzung der Grundrechte des Rechtsmittelführers;

    rechtswidrige Annahme einer „unwesentlichen Änderung der Aufteilung von Tagen auf die Experten“;

    Verletzung des allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör.


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