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Document 62010CN0433
Case C-433/10 P: Appeal brought on 3 September 2010 by Volker Mauerhofer against the order of the General Court (Third Chamber) delivered on 29 June 2010 in Case T-515/08: Volker Mauerhofer v European Commission
Rechtssache C-433/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 3. September 2010 von Volker Mauerhofer gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 29. Juni 2010 in der Rechtssache T-515/08, Volker Mauerhofer/Europäische Kommission
Rechtssache C-433/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 3. September 2010 von Volker Mauerhofer gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 29. Juni 2010 in der Rechtssache T-515/08, Volker Mauerhofer/Europäische Kommission
ABl. C 301 vom 6.11.2010, p. 17–17
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
6.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 301/17 |
Rechtsmittel, eingelegt am 3. September 2010 von Volker Mauerhofer gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 29. Juni 2010 in der Rechtssache T-515/08, Volker Mauerhofer/Europäische Kommission
(Rechtssache C-433/10 P)
()
2010/C 301/24
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Volker Mauerhofer (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Schartmüller)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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den angefochtenen Beschluss aufzuheben; |
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endgültig in der Sache zu entscheiden und die angefochtene Maßnahme für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; |
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ihm in Ausübung der Befugnis des Gerichtshofs zu unbeschränkter Nachprüfung eine Entschädigung in Höhe von 5 500 EUR für den durch das rechtswidrige Verhalten in Form der angefochtenen Entscheidung und durch das Fehlen geeigneter Anweisungen an den Teamleiter (Experte 1) entstandenen finanziellen Schaden zuzusprechen; |
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dem Rahmenvertrag-Unterstützungsteam aufzugeben, das Formular zur Bewertung des Auftragnehmers vorzulegen, das in Bezug auf das streitgegenständliche Projekt eingereicht wurde; |
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der Beklagten die im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer trägt vor, dass der angefochtene Beschluss aus folgenden Gründen aufzuheben sei:
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Verfälschung von Tatsachen, die die sprachliche Überprüfung des Beitrags des Rechtsmittelführers betreffen; |
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unzulängliche Prüfung der Begründung des angefochtenen Beschlusses, die die sprachliche Überprüfung betrifft; |
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unzulängliche Prüfung des Streitpunkts der Leistung der Beklagten; |
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rechtswidrige Annahme, dass die angefochtene Entscheidung die Stellung des Rechtsmittelführers als Dritten nicht berühre; |
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rechtswidrige Annahme, dass die angefochtene Maßnahme die Rechtsstellung des Rechtsmittelführers nicht in qualifizierter Weise geändert habe; |
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rechtswidrige Annahme, dass die angefochtene Maßnahme von der Beklagten nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt erlassen worden sei; |
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rechtswidrige Annahme, dass die angefochtene Maßnahme rechtzeitig ordnungsgemäß förmlich erlassen worden sei; |
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rechtswidrige Verletzung der Interessen des Rechtsmittelführers durch Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Verfahren; |
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Verstoß gegen den allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung und Verletzung der Grundrechte des Rechtsmittelführers; |
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rechtswidrige Annahme einer „unwesentlichen Änderung der Aufteilung von Tagen auf die Experten“; |
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Verletzung des allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör. |