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Document 62009TN0116

    Rechtssache T-116/09: Klage, eingereicht am 24. März 2009 — Whirlpool Europe/Kommission

    ABl. C 113 vom 16.5.2009, p. 42–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.5.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 113/42


    Klage, eingereicht am 24. März 2009 — Whirlpool Europe/Kommission

    (Rechtssache T-116/09)

    2009/C 113/85

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Whirlpool Europe BV (Breda, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Tuytschaever)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die angefochtene Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären, da eine oder mehrere der (kumulativen) Voraussetzung der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten nicht erfüllt sind oder die Kommission jedenfalls nicht rechtlich hinreichend festgestellt hat, dass alle diese Voraussetzungen erfüllt sind;

    hilfsweise, die Entscheidung wegen eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht nach Art. 253 EG insgesamt für nichtig zu erklären;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 5995 final der Kommission vom 21. Oktober 2008, mit der die Umstrukturierungsbeihilfe, die die französischen Behörden dem Unternehmen FagorBrandt gewähren wollen, unter bestimmten Voraussetzungen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird (staatliche Beihilfe C 44/2007 [ex N 460/2007]). Sie sei eine Konkurrentin der Beihilfeempfängerin und habe sich am Prüfungsverfahren, das zum Erlass der angefochtenen Entscheidung geführt habe, beteiligt.

    Die von der Klägerin vorgetragenen Klagegründe und wesentlichen Argumente sind mit jenen in der Rechtssache Elektrolux/Kommission (T-115/09) identisch oder ihnen ähnlich.


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