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Document 62008TN0092

    Rechtssache T-92/08: Klage, eingereicht am 22. Februar 2008 — Republik Zypern/Kommission

    ABl. C 142 vom 7.6.2008, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.6.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 142/28


    Klage, eingereicht am 22. Februar 2008 — Republik Zypern/Kommission

    (Rechtssache T-92/08)

    (2008/C 142/51)

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Parteien

    Klägerin: Republik Zypern (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kliridis)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    Die Ausschreibung EuropeAid/126111/C/SER/CY für die Vergabe eines Auftrags mit dem Titel „Technical Assistance to support the ongoing reform of the primary and secondary education sector“, die um den 14. Dezember 2007 herum nur in englischer Sprache auf der Website http://ec.europa.eu/europeaid/tender/data/ veröffentlicht wurde, und die Art. 5 und 28.2 der Ausschreibung für nichtig zu erklären;

    der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin macht geltend, dass die streitige Ausschreibung aus folgenden Gründen rechtswidrig sei:

    erstens, weil die Kommission die Ausschreibung unter Überschreitung von bzw. unter Verstoß gegen deren Rechtsgrundlage, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (1), herausgegeben habe;

    zweitens, weil diese Ausschreibung gegen Art. 299 EG in der Fassung des Art. 19 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (2) (im Folgenden: Beitrittsakte von 2003) sowie gegen das Protokoll Nr. 10 über Zypern der Beitrittsakte von 2003 (3) verstoße bzw. mit diesen nicht in Einklang stehe,

    drittens, weil sie gegen die sich aus zwingenden Völkerrechtsregeln ergebenden Verpflichtungen und gegen die Entschließungen Nrn. 541 (1983) und 550 (1984) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verstoße oder mit diesen nicht in Einklang stehe,

    viertens, weil sie gegen den in Art. 10 EG verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten verstoße bzw. mit diesem nicht vereinbar sei, und

    fünftens, weil sie nicht im Amtsblatt veröffentlicht worden sei.


    (1)  ABl. L 65, S. 5.

    (2)  ABl. L 236, S. 33.

    (3)  ABl. L 236, S. 955.


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